Urteil
36 A 1497/22.T
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0320.36A1497.22T.00
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Tenor
Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 6. Mai 2022 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung von Berufspflichten des Beschuldigten nicht vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 6. Mai 2022 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass eine Verletzung von Berufspflichten des Beschuldigten nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der am 00.00.1958 geborene Beschuldigte ist seit dem 00.00.1992 als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin - mit Zusatzweiterbildungen Allergologie und Kinder-Pneumologie - in eigener Praxis in 00000 I., A.-straße 0, niedergelassen. Er ist als natürliche Person in Einzelpraxis (mit einer angestellten Ärztin) zur vertragsärztlichen Versorgung gem. § 95 SGB V zugelassen. Berufsrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. An seiner Praxis hat er ein Schild mit der folgenden Aufschrift angebracht: "Q. Ltd. Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin Dr. med. R. O. Dr. med. E. Z.". Der Beschuldigte verwendet des Weiteren einen Briefkopf mit entsprechenden Angaben und verwendet auch im Internet die Bezeichnung "Q. Ltd". Die Antragstellerin wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hierauf aufmerksam gemacht. Bei der Q. Ltd. handelt es sich um eine im Handelsregister von F. seit dem 00.00.2006 eingetragene Gesellschaft britischen Rechts (Private Company Limited by shares) mit Sitz in N., 00 V.-straße. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist nach Ziffer 3 A der Registereintragung, als allgemeines Handelsunternehmen tätig zu sein ("to carry on business as a general commercial company"). Das Einlagekapital der Gesellschaft beträgt 100,- GBP. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Beschuldigte. Die Abrechnungen des Beschuldigten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein erfolgten nicht im Namen der Q. Ltd., sondern in seinem Namen. Anfragen der Antragstellerin bei dem Beschuldigten bzw. dessen Bevollmächtigten vom 5.11.2018, 18.1.2019 und 28.1.2019, wer Anbieter der von ihm und Frau Dr. Z. erbrachten ärztlichen Leistungen sei, ließ dieser unbeantwortet. Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 7.5.2020 die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt und dem Beschuldigten zur Last gelegt, gegen seine Berufspflichten gem. § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO), den Beruf in einer für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsform auszuüben, i. V. m. § 2 Abs. 2 BO, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verstoßen zu haben, indem er seit Oktober 2016 bis zum 6.2.2020 nach außen so auftrat, dass Anbieterin ärztlicher Leistungen eine Q. Ltd. (Nr. 0000000, Companies House, F., registriert seit dem 8.6.2006) ist. Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom 28.1.2021 das berufsgerichtliche Verfahren gem. §§ 75, 83 Abs. 1 HeilBerG NRW eröffnet und gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Berufspflichten auf eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro erkannt. Der Beschuldigte hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Betrieb einer Arztpraxis in der Organisations- und Rechtsform einer juristischen Person stelle keine Berufspflichtverletzung dar, da ein satzungsrechtliches Verbot gegen das Grundgesetz und Europarecht verstoße. Zur Hauptverhandlung ist er nicht erschienen. Die Antragstellerin hat beantragt, gegen den Beschuldigten auf eine Geldbuße in Höhe von mindestens 10.000,- Euro zu erkennen. Der Beschuldigte hat beantragt, 1. das Verfahren auszusetzen und dem EuGH gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen mit der Frage: Steht Art. 56 AEUV - auch in Verbindung mit Art. 62 und Art. 54 AEUV - einer nationalen Regelung entgegen, wie § 29 HeilBerG und § 18 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, soweit dort Dienstleistern im Sinne des Art. 57 AEUV die Berufsausübung in der Rechts- und Organisationsform einer der Gesellschaften im Sinne von Art. 54 Satz 2 AEUV untersagt wird; 2. das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG zur Vorabentscheidung vorzulegen; 3. festzustellen, dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt. Das Berufsgericht für Heilberufe hat durch das angefochtene Urteil am 6.5.2022, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird, gegen den Beschuldigten wiederum wegen der Verletzung von Berufspflichten auf eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschuldigte habe in seiner Praxis in der Zeit von Oktober 2016 bis 6.2.2020 ärztliche Leistungen für die Q. Ltd. erbracht. Sein in dieser Zeit angebrachtes Praxisschild habe zum Ausdruck gebracht, dass die ärztlichen Leistungen der in der Praxis tätigen Ärzte im Namen der Q. Ltd. erbracht worden seien. Sein Beistand habe in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass die Q. Ltd. in der Praxis des Beschuldigten privatärztliche und andere heilkundliche Leistungen anbiete. Mit der Führung der Praxis durch die Q. Ltd. habe der Beschuldigte gegen § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 BO verstoßen. Denn die Berufsordnung der Antragstellerin regele nicht die von § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG vorausgesetzten Anforderungen. Das hieraus folgende berufsrechtliche Verbot, eine Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person zu führen, sei verhältnismäßig. Denn die Führung einer Arztpraxis in Form einer juristischen Person stehe grundsätzlich im Widerspruch zu den für den freien Beruf des Arztes wesentlichen Merkmalen der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Der Behandlungsvertrag werde mit der juristischen Person geschlossen, die nur mit ihrem Einlagekapital hafte. Der Arzt hafte nur noch deliktisch. Hinzu komme, dass das zum Schutz der Privatpatienten erlassene Preisrecht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei einem Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person nicht anwendbar sei. Ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV liege nicht vor, da sich das Verbot auf alle juristischen Personen beziehe und keine Diskriminierung aufgrund des Mitgliedstaates beinhalte. Das Verbot verletze auch nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Gegen das ihm am 8.6.2022 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 8.7.2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er mit Schriftsatz vom 8.8.2022 sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Q. Ltd. könne seine Eigenverantwortung und medizinische Unabhängigkeit nicht gefährdet sein. Es liege keine gewerbliche Berufsausübung vor. Die Q. Ltd. sei nicht im deutschen Handelsregister eingetragen und auch nicht einzutragen. Er, der Beschuldigte, sei Freiberufler. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das in der Berufsordnung enthaltene Verbot der Berufsausübung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verletze nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Im Gegensatz zum Verständnis des Beschuldigten bedeute eine eigenverantwortliche Berufsausübung auch eine vollumfängliche Haftung. Die Limited als Kapitalgesellschaft sei wie die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln. Diese könne nur gewerblich tätig sein, ohne dass es darauf ankomme, dass der Arzt Freiberufler sei. Die Aufsichtsbehörde schließt sich den Ausführungen der Antragstellerin an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere von einem zugelassenen, postulationsfähigen Rechtsanwalt erhoben worden. Der Senat kann offenlassen, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) im heilberufsgerichtlichen Verfahren postulationsfähig ist. Hiergegen spricht allerdings die Regelung des § 72 HeilBerG NRW, wonach sich Beschuldigte (nur) bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen können. Auch in der Strafprozessordnung, deren Vorschriften gemäß § 112 HeilBerG NRW im heilberufsgerichtlichen Verfahren ergänzend anwendbar sind, ist eine Vertretung durch eine LLP nicht vorgesehen. Gemäß § 138 Abs. 1 StPO können zu Verteidigern (nur) Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden; andere Personen können gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Dementsprechend bestimmt § 59l Abs. 3 BRAO, dass eine Berufsausübungsgesellschaft nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden kann. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt aber, dass die Berufung nicht nur im Namen der Associated Consultants Tax & Law LLP, sondern auch im Namen von Rechtsanwalt J. eingelegt worden ist. Wird eine Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prozesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jedenfalls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen. Vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 34/08 -, juris, Leitsatz. Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Rechtsanwalt J. wird bereits im Briefkopf der Gesellschaft aufgeführt, hat die Berufungsschrift mit seinem Namenszug und der Bezeichnung Rechtsanwalt abgeschlossen und diese über das für ihn eingerichtete besondere Anwaltspostfach übermittelt. Schließlich hat er auch eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Die Berufung ist ferner fristgerecht eingelegt. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe einzulegen. Der Beistand des Beschuldigten hat gegen das am 8.6.2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 8.7.2022, der am gleichen Tag bei dem Berufsgericht für Heilberufe eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Berufung ist auch begründet. Eine Verletzung von Berufspflichten des Beschuldigten liegt nicht vor (§ 92 Abs. 2 Buchst. a HeilBerG NRW). 1. Entgegen der Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe hat der Beschuldigte durch das Führen seiner Praxis in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (im Folgenden: "Limited") namens "Q. Ltd." seine Berufspflichten aus § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 BO nicht verletzt. Die vorgenannten Vorschriften verstoßen in ihrem Regelungszusammenhang gegen das Wesentlichkeitsgebot (a.) und sind im Übrigen zu unbestimmt, als dass hieran der Vorwurf einer Berufspflichtverletzung geknüpft werden könnte (b.). a. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW setzt die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. § 18 Abs. 2 Satz 1 BO bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf alleine oder in Gesellschaft in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben dürfen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW ist durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV NRW 2005, S. 148) eingefügt worden. Ausweislich der Entstehungsgeschichte wollte der Gesetzgeber die gemeinschaftliche oder kooperative Berufsausübung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts zulassen. Vgl. Gesetzentwurf und Begründung der Landesregierung vom 29. Juli 2004, LT-Drs. 13/5739, S. 11, 32. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf diesen gesetzgeberischen Willen noch hinreichend deutlich formulierte und den Kammern lediglich die Ausgestaltung der Anforderungen im Einzelnen in der Berufsordnung überantwortete, diese dazu allerdings auch verpflichtete, - "Die Kammern legen für eine Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen fest, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird", LT-Drs. 13/5739, S. 11 -; ebenso § 20 Abs. 2 Satz 3 ThürHeilBerG - überlässt die in Kraft getretene Regelung die Entscheidung darüber, ob eine Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführt werden darf, vollständig den Kammern. Denn das Führen einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt nach der Gesetz gewordenen Regelung voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Ob eine Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführt werden kann, hängt also von einer entsprechenden Regelung in der Berufsordnung ab und wird damit in das Belieben der Kammern gestellt. Eine solche Regelung ist mit dem Wesentlichkeitsvorbehalt nicht vereinbar. Als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf sie nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber dazu, die insoweit für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Was wesentlich ist, ergibt sich aus den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere aus den dort verbürgten Grundrechten. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur im Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Vgl. m. w .N. zur Wissenschaftsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 BvL 8/10 –, BVerfGE 141, 143 = juris Rn. 59. Speziell in Bezug auf das Verhältnis von gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen der Berufsordnungen, also Satzungsrecht der Ärztekammern als autonomer Berufsverbände, hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes vorgegeben: Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, dass Regelungen, die die Berufsfreiheit beschränken, ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden müssten. Vielmehr seien solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie begabten Körperschaft erlassen werden. Die grundgesetzliche Ordnung setze der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt jedoch Grenzen. Der Rang des Grundrechts der Berufsfreiheit gebiete, dass die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden dürfe, wie es die Interessen der Allgemeinheit erforderten. Die Berücksichtigung dieses Allgemeininteresses entsprechend den Bedürfnissen des sozialen Rechtsstaats sicherzustellen, sei der Zweck des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem das Grundgesetz diese Regelungsbefugnis in die Form des Gesetzesvorbehalts kleidet, übertrage es in erster Linie dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig seien, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten müsse. Vor allem das Parlament sei dazu berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozess unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen über die von der Verfassung offengelassenen Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden. Ob hiernach ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtsetzung ermächtigt werden dürfe und welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen seien, hänge von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Handele es sich um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, bestünden keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, einen Berufsverband zur Normgebung zu ermächtigen. Aber auch hier müsse das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt werde. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs seien auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62 – (Facharztbeschluss), BVerfGE 33, 125 = juris Rn. 101 ff., vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81 –, BVerfGE 76, 171 = juris Rn. 45, und vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/86 –, BVerfGE 86, 28 = juris Rn. 46. Gemessen an diesen Grundsätzen wird die Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Frage, in welcher Rechtsform der ärztliche Beruf ausgeübt werden darf, ist eine wesentliche Leitlinie im vorgenannten Sinne. Das Führen einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts eröffnet u. a. die Möglichkeit, die juristische Person zum Vertragspartner nicht nur der Behandlungsverträge, sondern auch anderer, mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehender Verträge (wie z. B. des Praxismietvertrags, der Arbeitsverträge mit dem Praxispersonal, von Kaufverträgen über Praxisausstattung) zu machen und die vertragliche Haftung aus solchen Verträgen auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Hierdurch werden nicht nur die Vermögensinteressen des Arztes, sondern auch des Patienten und anderer Vertragspartner berührt. Die für die ärztliche Berufsausübung zulässige Rechtsform ist daher von grundlegender Bedeutung und war demgemäß in der Vergangenheit Gegenstand intensiver Diskussion, innerhalb derer die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Verbots, die ärztliche Heilkunde in der Form einer juristischen Person des Privatrechts auszuüben, unterschiedlich beantwortet worden ist. Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13.12.1999 – Vf. 5-VII-95 -, NJW 2000, 3418 = juris; OVG NRW, Urteil vom 14.9.2000 – 13 A 2633/98 –, NWVBl 2001, 99 = juris, zu § 29 Abs. 2 HeilBerG NRW a.F.; auch BSG, Urteil vom 15.8.2012 – B 6 KA 47/11 R –, BSGE 11, 240 = juris für die vertragsärztliche Tätigkeit einerseits; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.1.2016 - 3 W 128/15 -, MedR 2016, 798 = juris, und VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 31.3.2017 – VGH N 4/16 u.a. –, GesR 2017, 388 = juris andererseits. Jedenfalls die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Führens einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist vor diesem Hintergrund vom Gesetzgeber selbst zu regeln. Demgegenüber dürfte es der Satzungsautonomie der Kammern überlassen bleiben können, deren Voraussetzungen konkret auszugestalten. So auch Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. 2021 - II. B. Rn. 9; Taupitz, Die GmbH als Organisationsform ambulanter heilkundlicher Tätigkeit, NJW 1992, 2317 (2322), jeweils m. w. N.; ferner OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.1.2016 – 3 W 128/15 –, MedR 2016, 798 = juris Rn. 29. Dem genügen die Regelungen in anderen Bundesländern. Während in Bayern weiterhin gesetzlich bestimmt ist, dass die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts nicht statthaft ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HKaG), ist die Berufsausübung in dieser Form in anderen Bundesländern unter bestimmten, gesetzlich normierten Voraussetzungen erlaubt (so in Baden-Württemberg: § 30a Abs. 2 HBKG, Berlin: § 26 Abs. 3 BlnHKG, Brandenburg: § 31 Abs. 4 HeilBerG, Bremen: § 27 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG, Hamburg: § 27 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH, Mecklenburg-Vorpommern: § 32 Abs. 2 HeilBerG, Niedersachsen: § 32 Abs. 2 HKG, Rheinland-Pfalz: § 21 Abs. 2 Sätze 2, 3 HeilBerG, Sachsen: § 16 Abs. 4 SächsHKaG, Schleswig-Holstein: § 29 Abs. 2 Satz 3 HBKG). Teilweise sind nähere Regelungen der Berufsordnung vorbehalten (so § 32 Abs. 2 Satz 7 HeilBerG MV, § 20 Abs. 2 Satz 3 ThürHeilBG). Lediglich § 25 Nrn. 6, 18 Hess. HeilBerG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 KGHB Sachsen-Anhalt und § 17 Abs. 3 SHKG Saarland dürften die Ausübung des Berufs in der Rechtsform einer juristischen Person gleichfalls vollständig ins Belieben der Kammer stellen. b. Es kann offen bleiben, ob eine Berufspflichtverletzung im Streitfall bereits mit Blick auf die nach dem Ausgeführten defizitäre gesetzliche Regelung im nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetz ausscheidet, so dass sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG erübrigt. Denn selbst wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Führens einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts den Kammern hätte überantwortet werden können, ist mit dem vorliegenden Zusammenspiel der Normen in Heilberufsgesetz und Berufsordnung keine Regelung getroffen worden, die hinreichend deutlich erkennen lässt, ob und unter welchen Voraussetzungen dies erlaubt ist. Der aus Art. 103 Abs. 2 GG ableitbare Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Ahndung so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die Garantie des Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich dabei nicht nur auf Regelungen des materiellen Strafrechts, sondern erfasst auch berufsrechtliche Sanktionen, selbst wenn dabei "gewisse Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben", bestehen können. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. September 2002 – 1 BvR 1385/01 –, NJW 2002, 3693 = juris Rn. 14, vom 26. September 2005 – 1 BvR 82/03 –, BVerfGK 6, 254 = juris, Rn. 13, und vom 9. November 2022 – 1 BvR 2263/21 –, NVwZ-RR 2023, 121 = juris Rn. 22, jeweils m. w. N. Anders als im allgemeinen Strafrecht ist jedoch im Berufsrecht eine Einzelnormierung bestimmter missbilligter Verhaltensweisen in der Regel nicht notwendig; es genügt die Normierung von Generalklauseln, da eine vollständige Aufzählung von mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist und es sich um Normen handelt, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht zu erkennen sind. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 1128/13 –, NJW 2014, 2019 = juris Rn. 13. Gemessen hieran genügt § 29 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG NRW i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 BO den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Es ist für Kammerangehörige nicht hinreichend erkennbar, dass - wie die Antragstellerin meint - nach diesen Vorschriften die Ausübung des Arztberufs in der Rechtsform einer zulässigen Gesellschaftsform überhaupt - und zwar generell - unzulässig sein soll. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG NRW setzt - wie ausgeführt - die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Wäre es die Intention der Kammer als Satzungsgeber gewesen, die Führung einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts nicht zulassen zu wollen, hätte es sich aufgedrängt, entweder schlicht keine § 29 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG NRW ausfüllende bzw. konkretisierende Regelung zu treffen - so wohl die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein in dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6. Oktober 2006 – I-3 Wx 107/06 –, juris, zugrunde liegenden Fall; anders nunmehr § 15a der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein in aktueller Fassung - oder gar sogar ausdrücklich festzulegen, dass dies nicht geschehen soll. Statt dessen bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 BO, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf alleine oder in Gemeinschaft in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben dürfen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung erschöpft sich mithin im Wesentlichen in einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts in § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW, ohne - wie gesetzlich gefordert - Anforderungen für die eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung vorzusehen. Ihr ist ausweislich ihres einleitenden Hauptsatzes ("dürfen …ausüben, wenn …") aber zu entnehmen, dass nach der Berufsordnung die Ausübung des Arztberufs in der Rechtsform einer zulässigen Gesellschaftsform grundsätzlich - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - zulässig und nicht etwa generell verboten sein soll. Es ist widersprüchlich und für den Rechtsbetroffenen nicht hinreichend erkennbar, dass gleichwohl - und zwar (nur deshalb), weil die in § 18 Abs. 2 Satz 1 BO aufgeführten Anforderungen nicht substantiell über die bereits in § 29 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG NRW Genannten hinausgehen - die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer zulässigen Gesellschaftsform stets berufsrechtswidrig und sanktionierbar sein soll. Das gilt umso mehr, als inzwischen entsprechend der Vorgabe der § 23a der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (im Folgenden: MBO) nahezu bundesweit die ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer zulässigen Gesellschaftsform zugelassen ist. Abgesehen hiervon macht § 18 Abs. 2 Satz 1 BO auch nicht hinreichend erkennbar, unter welchen Voraussetzungen die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin berufsrechtswidrig und mithin Anknüpfungspunkt von Sanktionen sein soll. Dass eine nähere Erläuterung dieser einer hohen Abstraktionsgrad aufweisenden Rechtsbegriffe allgemein für erforderlich gehalten wird, belegt schon der Umstand, dass in den Heilberufsgesetzen anderer Bundesländer bzw. den die entsprechenden Regelungen konkretisierenden Bestimmungen der Berufsordnungen ebenso wie in § 23a MBO hierzu – mit Abweichungen im Einzelnen – jeweils ein Anforderungskatalog mit für den Rechtsbetroffenen konkreter fassbaren Vorgaben zur Gewährleistung der eigenverantwortlichen, unabhängigen und nicht gewerblichen Tätigkeit vorgesehen ist. Verlangt wird in den entsprechenden Regelungswerken etwa, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein dürfen, s. etwa § 23a Abs. 1 Satz 3 lit. c MBO. Auch § 29 HeilBerG NRW bestimmt ja, dass die Berufsordnung Anforderungen festlegt, die gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird, und setzt damit eine Konkretisierung dieser Begriffe voraus. Was unter einer eigenverantwortlichen, medizinisch unabhängigen und nicht gewerblichen Berufsausübung zu verstehen ist, wird in der Berufsordnung der Antragstellerin indessen weder definiert noch erläutert und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung klären. Der Gesetzesbegründung zu § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche Bedeutung der Gesetzgeber diesen Begriffen beigemessen hat. Auch die systematische Auslegung hilft nicht weiter. In § 1 Abs. 1 Satz 2 BO wird vielmehr festgestellt, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist. Unter welchen Voraussetzungen die ärztliche Berufsausübung, also die heilkundliche Tätigkeit, als gewerblich qualifiziert werden könnte, bleibt unklar. In § 3 BO wird den Ärztinnen und Ärzten untersagt, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BO) und gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen (§ 3 Abs. 2 BO). Auch diesen Regelungen liegt die Vorstellung zugrunde, dass die heilkundliche Tätigkeit selbst nicht gewerblich ist; die Verbote betreffen gewerbliche Aktivitäten neben der heilkundlichen Tätigkeit. Da § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW die ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts grundsätzlich ermöglicht, kann - anders, als die Antragstellerin geltend macht - allein aus dem Umstand, dass eine Kapitalgesellschaft nur gewerbliche Tätigkeit entfalten kann, nicht bereits folgen, dass die ärztliche Tätigkeit dann gewerblich und schon deshalb unzulässig ist. Die Begriffe können auch nicht unter Heranziehung der von der Ärztekammer Westfalen-Lippe auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW in § 23a ihrer Berufsordnung getroffenen Regelungen geklärt werden, die mit den Bestimmungen des § 23a MBO identisch sind. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe ist ein autonomer Rechtsträger mit eigenem Satzungsrecht; die Antragstellerin hat von der Übernahme der Vorgaben des § 23a MBO aber gerade Abstand genommen. Die von der Ärztekammer Westfalen-Lippe getroffenen Regelungen zeigen jedoch, dass eine hinreichend bestimmte Regelung möglich ist. 2. Der Beschuldigte hat dadurch, dass er nach außen so aufgetreten ist, dass Anbieterin ärztlicher Leistungen die "Q. Ltd." ist, auch nicht seine Berufspflicht aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BO verletzt, den Beruf gewissenhaft auszuüben und den ihm im Zusammenhang mit dem Beruf ausgeübten Vertrauen zu entsprechen. Dagegen, dass die ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer zulässigen Gesellschaftsform als solche nach jener Generalklausel berufsrechtswidrig ist, spricht bereits, dass sie entsprechend § 23a MBO nahezu bundesweit zugelassen ist, sämtliche Heilberufs(Kammer)Gesetze der Länder jedoch ebenfalls eine § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BO entsprechende Regelung enthalten (vgl. etwa § 30 Abs. HeilBerG Brandenburg, § 21 Abs. 1 HeilBerG Rheinland-Pfalz). Es bedurfte demnach keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der von dem Beschuldigten aufgeworfenen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union, da sich diese im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Gleiches gilt für die beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Da gemäß § 91 Abs. 1 HeilBerG NRW zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Verfehlungen gemacht werden können, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind, ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Anbieten ärztlicher Leistungen durch die Kapitalgesellschaft "Q. Ltd." anderweitig berufsrechtswidrig verhalten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 92 Abs. 2a HeilBerG NRW. Das Urteil ist unanfechtbar.