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Beschluss

15 VA 4/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0613.15VA4.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 I.) 3 Der Beteiligte zu 1) ist hauptberuflicher Notar im Oberlandesgerichtsbezirk A. Seine Bestellung erfolgte zum 15.10.2012. 4 Mit Bescheid vom 26.10.2012 wurde dem Beteiligten zu 1) die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren erteilt. In der Folgezeit bis zum 31.12.2014 tätigte der Beteiligte zu 1) nach seinem unbestrittenen Vortrag in anderen Bundesländern, für die er ebenfalls die Zulassung besitzt, folgende Abfragen: 5 Bayern 4, 6 Brandenburg 2, 7 Baden-Württemberg 6, 8 Hessen 4, 9 Saarland 39, 10 Hamburg 1, 11 Schleswig-Holstein 1 und 12 Niedersachsen 1. 13 In Nordrhein-Westfalen erfolgten keine Abrufe. Unter Hinweis hierauf hat der Beteiligte zu 2) mit Bescheid vom 29.12.2014 die Teilnahmegenehmigung mit der Begründung widerrufen, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO nicht (mehr) vorlägen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 28.01.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO bei einer Auslegung im Lichte des § 133a GBO immer zu bejahen seien. Bei der Häufigkeit der Abrufe sei unter Berücksichtigung des § 133 Abs.7 S.2 GBO nicht auf die Häufigkeit in dem einzelnen Bundesland, sondern die Häufigkeit im gesamten Bundesgebiet abzustellen. 14 II.) 15 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Der durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene Widerruf (vgl. § 133 Abs. 3 S.1 GBO), ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig gestellt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG). 16 Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Beteiligte zu 2) durch den angefochtenen Bescheid zu Recht die dem Beteiligten zu 1) erteilte Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat. Diese Genehmigung ist nach § 133 Abs. 3 S. 1 GBO zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 2 derselben Vorschrift genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Vorschrift, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Beteiligten zu 1) zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen: 17 Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Beteiligten zu 2), dass es für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO vorliegen, auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland ankommt. Dass der Beteiligte zu 1) bezogen auf Nordrhein-Westfalen die Voraussetzung der „Vielzahl der Übermittlungen“ nicht erfüllt, ist offenkundig, da er in der Zeit seit seiner Zulassung, also für mehr als zwei Jahre, keinen einzigen Abruf bei einem der hiesigen Grundbuchämter getätigt hat. 18 Der Auffassung des Beteiligten zu 1), aus § 133 Abs.7 GBO sei abzuleiten, dass es nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO in irgendeinem Bundesland ankommen könne, weil sich aus dieser Vorschrift eine antizipierte Genehmigung für das gesamte Bundesgebiet ergebe, wenn die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Abruf vorlägen (in dieser Richtung auch BeckOK/Wilsch, GBO, § 133 Rdn. 15ff), greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Nach dem Verständnis des Senats müssen vielmehr auch im Rahmen des § 133 Abs.7 GBO die datenschutzrechtlichen Belange in Betracht genommen werden. 19 § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO nimmt eine Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange derjenigen Personen, deren Verhältnisse durch den Grundbuchinhalt tangiert sind, gegen das Vereinfachungs- und Beschleunigungsinteresse derjenigen Personen und Stellen vor, die nach § 133 Abs.2 S.2 GBO zum uneingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden können (KEHE/Erber-Faller, GBO, 6.Aufl., § 133 Rdn.13). Nimmt man dabei den Katalog des § 133 Abs.2 S.2 GBO in Betracht, so zeigt sich, dass im Grundsatz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 GG) mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich begründeten Interessen einer effektiven Rechtspflege, Verwaltung und Rechtsverfolgung in einem Interessenwiderstreit steht. 20 Die Abwägung dieser gegenläufigen Interessen hat der Gesetzgeber durch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulassung der automatisierten Datenübermittlung in § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO vorgenommen, und nicht durch Satz 2 der Vorschrift. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Senats verfehlt, wenn der Beteiligte zu 1) meint, dass jeder Notar bereits aufgrund der Geschäftsstruktur seines Amtes die Zulassungsvoraussetzungen erfülle. 21 Die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO sind im Genehmigungsverfahren praktisch nicht überprüfbar. Rechtlich bietet das Gesetz keine Handhabe, von dem jeweiligen Antragsteller nähere Angaben zu verlangen oder seine Verhältnisse sonst näher aufzuklären. Rein praktisch ist, wie z.B. bei neu bestellten Notaren, die bisherige Häufigkeit der Grundbucheinsicht kein geeignetes Kriterium, um die Berechtigung der Zulassung für die Zukunft zu beurteilen. Aus diesem Grund ist § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO -nicht ganz zu Unrecht- als wenig sinnvoll kritisiert worden (vgl. Bauer/v.Oefele/Waldner, GBO, 3.Aufl., § 133 Rdn.5), was allerdings nichts daran ändert, dass es sich um eine der Kernvorschriften zur Regelung der datenschutzrechtlichen Aspekte des automatisierten Verfahrens handelt. Bei der Prüfung des Antrags ist die Genehmigungsbehörde nach alledem darauf beschränkt, eine Schlüssigkeitskontrolle vorzunehmen, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO bei dem jeweiligen Antragsteller in der Zukunft vorliegen können. Insoweit bietet dann die grundsätzliche Aufgabenstellung des Notaramtes einen Ansatzpunkt für eine positive Prognose. Die früher als weiterer Aspekt diskutierte Kostenhürde für den Zugang (Demharter, GBO, 29.Aufl, § 133 Rdn.14; einschränkend Senat FGPrax 2008, 51) ist durch die Reform des Kostenrechts in Form des ERVGBG vom 11.08.2009, das die Genehmigungs- bzw. Einrichtungsgebühr vollständig aufgehoben hat, beseitigt worden. Die Kosten der technischen Ausrüstung können in diesem Zusammenhang praktisch nicht berücksichtigt werden, da die notwendige IT-Ausstattung ohnehin in nahezu jedem Notar- oder Anwaltsbüro vorhanden ist. 22 Neben technischen Aspekten realisiert sich der effektive Datenschutz im uneingeschränkten Abrufverfahren danach allein durch die Kontrolle der Genehmigungsbehörde (§ 133 Abs.3 GBO). Hierbei gewichtet das Gesetz den Wegfall der besonderen Zulassungsvoraussetzung sogar noch höher als Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit, da Ersteres nach § 133 Abs.3 S.1 GBO zum zwingenden Widerruf führt. 23 Ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO der Genehmigungsbehörde nur ex post möglich, so muss weiter festgestellt werden, dass ihr diese effektiv auch nur bezogen auf das eigene Bundesland möglich ist, und selbst dies setzt das Vorhandensein einer zentralen Erfassung der Abrufe durch einzelne Nutzer voraus, was für Nordrhein-Westfalen zwar der Fall, im Gesetz aber nicht zwingend angelegt ist. Eine Mitwirkungspflicht des zugelassenen Nutzers, der Genehmigungsbehörde seine Abruffrequenz in anderen Bundesländern mitzuteilen, sieht das Gesetz nicht vor. Von daher müsste die Genehmigungsbehörde für eine Überprüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs sämtliche Genehmigungsbehörden im Bundesgebiet im Einzelfall bitten, im Wege der Amtshilfe die bei ihnen angefallenen Abrufe des betroffenen Nutzers mitzuteilen. Ein gesondertes, insbesondere vereinfachtes Verfahren hierfür sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Der mit einer Vielzahl von Einzelanfragen verbundene Verwaltungsaufwand würde eine Kontrolle der in dem jeweiligen Bundesland nicht oder wenig aktiven Nutzer jedoch weitgehend leerlaufen lassen. 24 Dieser Zusammenhang verdeutlicht, dass sich aus § 133 Abs. 7 S. 2 GBO kein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO ableiten lässt. Zwar gilt nach § 133 Abs. 7 S. 2 GBO eine Genehmigung nach Abs. 2 der Vorschrift, die in einem Bundesland erteilt worden ist, auch im übrigen Bundesgebiet, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Geltungserstreckung tritt jedoch nach der ergänzenden Bestimmung in Satz 3 der Vorschrift erst dann ein, wenn durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt wird, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Eine solche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden. Dieser Vorbehalt hat ersichtlich den Sinn, dass vor einer solchen Geltungserstreckung (auch) die Verwaltungsprobleme der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Kontrolle gelöst werden müssen, die aus einer Geltungserstreckung zwangsläufig resultieren müssten. Denn wenn eine erteilte Genehmigung sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, müsste diese auch zentral von derjenigen Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, überwacht werden. Dies gilt nicht nur für die vorstehend bereits angesprochene Kontrolle des Fortbestandes der besonderen Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO dann bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, sondern auch für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abrufe bezogen auf die Voraussetzungen nach den §§ 12 und 12 a GBO, aus der sich ein Widerrufsgrund nach § 133 Abs. 3 S. 2 GBO ergeben kann. Ein solcher Widerrufsgrund könnte nur einheitlich unter Berücksichtigung des Abrufverhaltens des Teilnehmers im gesamten Bundesgebiet abschließend beurteilt werden. Damit unvereinbar wäre der Fortbestand von Partikulargenehmigungen, die rechtlich voneinander unabhängig wären und bei denen deshalb die Entscheidung über Widerrufsgründe zu abweichenden Ergebnissen führen könnte. Die bisherige Vorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 GBV, die eine gegenseitige Unterrichtung der Landesjustizverwaltungen über den erfolgten Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung vorsieht, kann dem sich aufdrängenden Regelungsbedarf bei einer Geltungserstreckung einer erteilten Genehmigung auf das gesamte Bundesgebiet erkennbar nicht Rechnung tragen. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 133 GBO einheitlich für den gesamten Kreis teilnahmeberechtigter Personen einschließlich der Berechtigten des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO gilt, ohne dass der Gesetzgeber für Notare Sondervorschriften vorgesehen hat (siehe dazu bereits die vorstehenden Ausführungen). 25 Nach § 133a Abs. 1 GBO sind Notare berechtigt demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO darlegt, den Inhalt des Grundbuchs auch durch Erteilung eines Grundbuchausdrucks mitzuteilen. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich nach Auffassung des Senats im Ergebnis keine Sonderberechtigung der Notare bei der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ableiten. 26 Es ist richtig, dass mit Einführung des § 133a GBO jeder Notar quasi zu einer Außenstelle des Grundbuchamtes geworden ist. Richtig ist weiter, dass der Einführung des § 133a GBO sowie bei der Änderung der einschlägigen Kostenvorschriften für die Einrichtung des Abrufverfahrens die Einführung einer möglichst flächendeckenden Teilnahme der Notare am automatisierten Abrufverfahren in den Gesetzesbegründungen jeweils ausdrücklich thematisiert worden ist. 27 Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Notare nunmehr generell, also unabhängig von den Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO zur Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren berechtigt wären. Auch aus Sicht des Senats wäre eine solche Gesetzesänderung vor dem Hintergrund des § 133a GBO konsequent gewesen. Indes hat sie der Gesetzgeber nicht getroffen. Da diese Entscheidung jedoch grundrechtsrelevant ist, und alle wesentlichen Entscheidungen in diesem Bereich dem Gesetzgeber vorbehalten sind (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 - ), ist es der Justizverwaltung und der Rechtsprechung verwehrt, bei der Zulassung von Notaren zum automatisierten Abrufverfahren § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO zu ignorieren. 28 Letztlich kann der Senat auch nicht der Auffassung des Beteiligten zu 1) folgen, dass seine weitere Zulassung wegen der Eilbedürftigkeit der von ihm zu tätigenden Abfragen gerechtfertigt sei. Der Senat hält an seiner von dem Beteiligten zu 1) angeführten Rechtsprechung fest, dass das Zulassungskriterium der Eilbedürftigkeit der Abfragen nur erfüllt ist, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest eine gesteigerte Häufigkeit von Eilfällen bei der Übermittlung zu erwarten ist. Die gegenteilige Argumentation des Beteiligten zu 1) läuft auch an dieser Stelle letztlich wieder darauf hinaus, dass jeder Notar diese Voraussetzungen von vorneherein erfülle. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat es de lege ferenda für durchaus sinnvoll und konsequent, Notare ohne weitere Voraussetzungen zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. De lege lata sieht der Senat die Rechtslage allerdings anders. 29 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG. 30 Der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs.2 EGGVG zugelassen, da angesichts der Wertungswidersprüche zwischen § 133 GBO einerseits und § 133a GBO andererseits eine höchstrichterliche Entscheidung zur Fortbildung des Rechts angezeigt ist. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.