Beschluss
NC 9 S 65/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2016:1207.NC9S65.15.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt an der Universität Freiburg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2014 - NC 6 K 2437/14 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt an der Universität Freiburg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. November 2014 - NC 6 K 2437/14 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ergibt, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, siehe dazu unter 3.), oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unter 4.) zuzulassen ist. 1. Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehrt. Sie hat dort beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies - soweit hier von Bedeutung - damit begründet, die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei unbegründet. Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt seien, gebe es keine weiteren Studienplätze. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat das Verwaltungsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen, jedoch die Berufung (anhängig unter dem Az. NC 9 S 64/15) zugelassen, weshalb dieser keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. a) Die Klägerin rügt, der Dienstleistungsabzug beziehungsweise die Anteilsquote für die beiden Studiengänge der Molekularen Medizin (Master und Bachelor) seien fehlerhaft behandelt worden. Insbesondere fehle es an einer wirksamen verordnungsrechtlichen Festsetzung der Bandbreite des Curricularwertes und damit an der normativen Grundlage zur Einschränkung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit. Darüber hinaus unterliege auch die Rechtsauffassung erheblichen Zweifeln, dass es nicht an der nach §§ 13, 13a KapVO VII gebotenen satzungsrechtlichen Festsetzung des Curricularwertes durch die Beklagte beziehungsweise einer Regelung durch das Ministerium sowohl für den Bachelor- als auch für den Masterstudiengang fehle. Diese Problematik wirke sich aufgrund der kapazitätsrechtlichen Systematik hinsichtlich des Masterstudiengangs im Rahmen der Dienstleistungen (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und im Bachelorstudiengang über die Anteilsquote (§ 12 KapVO VII) in der Berechnung des gewichteten Eigenanteils aus. Die Auffassung, dass es nach der Kapazitätsverordnung keiner satzungsrechtlichen Normierung des Curricularwertes innerhalb der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreite bedürfe, verletze Art. 11 LV und Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls seien seit dem 01.12.2014 ernstliche Richtigkeitszweifel begründet. Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG werde das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 HZG festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII seien im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage habe das Wissenschaftsministerium die Kapazitätsverordnung geändert und mit dem am 01.12.2014 außer Kraft getretenen § 13a Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4 lit. a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBI. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für den festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben. Seit dem 01.12.2014 gelte diese Norm aber nicht mehr, so dass es ab diesem Zeitpunkt an einer Ermächtigungsgrundlage fehle und daher keine wirksame Bandbreitenregelung mehr existiere. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt fehle es an der Berechtigung, die beiden Studiengänge der Molekularen Medizin durch Lehrleistungen zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu „subventionieren“. Die materielle Verfassungswidrigkeit des Curricularwertes für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ergebe sich auch daraus, dass damit eine unzulässige Niveaupflege betrieben werde. Mit diesen Darlegungen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Berufungsbegründung, die der Bevollmächtigte der Klägerin bereits in mehreren früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt hat, und damit in der Argumentation, die der Senat schon mit seinen Urteilen vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407, sowie vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12, NC 9 S 174/13 -, jeweils juris, abschlägig beschieden hat. Dies räumt der Zulassungsantrag selbst ein, indem er ausführt, er zweifele „wie in den beiden Vorjahren an der Verfassungs- und Kapazitätsmäßigkeit des Regelungsmodells der Bandbreiten für beide Studiengängen Molekulare Medizin“ (S. 28 des Schriftsatzes vom 07.01.2015), und sich ferner darauf stützt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe das angebliche verfassungsrechtliche Defizit „in der als Anlage beigefügten Berufungsbegründung für das WS 2012/2013 vom 01.02.2013 substantiiert dargelegt“ (S. 30 des Schriftsatzes vom 07.01.2015). Ausdrücklich gibt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, er fasse dies „für das Berufungszulassungsverfahren unter Berücksichtigung der Darlegungspflicht für die Berufungszulassungsgründe nochmals wie folgt zusammen“ (S. 30 f. des Schriftsatzes vom 07.01.2015). Die Darlegungen der Klägerin wecken unter diesen Umständen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Senat hat auf das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommene Berufungsvorbringen bereits entschieden und ausführlich begründet, dass die Festlegung von Curricularwerten im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) Sache der Hochschule ist und keiner bestimmten Rechtsform bedarf (vgl. etwa Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O., Leitsatz 3, sowie die zugehörigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Senatsrechtsprechung bestätigt. Es hat die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Senatsurteile zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, dass aus dem bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs kein Verbot abgeleitet werden kann, für die Lehrnachfrage in Bachelor- und Masterstudiengängen an Stelle von festen Curricularnormwerten nur Bandbreiten festzulegen, innerhalb derer die Hochschulen anhand ihrer quantifizierten Studienpläne Curricularwerte festzulegen haben. Können unter der gleichen Bezeichnung nach Ausbildungszielen, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen auch erheblich unterschiedliche Studiengänge angeboten werden, rechtfertigt dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur eine erhebliche Spanne bei den Bandbreiten, sondern auch deren unterschiedliche Ausnutzung (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 184 = juris Rn. 38, und vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 39). Soweit die Klägerin nunmehr als weiteren Aspekt noch vorbringt, § 13a KapVO VII sei mit dem 01.12.2014 außer Kraft getreten, trifft dies - ungeachtet dessen, welche Folgen sich sonst für das Begehren der Klägerin unter Umständen ergäben - nicht zu. Mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Fortgeltung des § 13a KapVO vom 11.11.2014 (GBl. S. 523) wurde Art. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) aufgehoben und im Zuge dessen die Fortgeltung der Vorschrift angeordnet. Auch der Hinweis in dem weiteren Begründungsschriftsatz vom 25.04.2016, es seien nunmehr die Erkenntnisse zu berücksichtigen, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 - zum Gesetzesvorbehalt im Hochschulbereich gebracht habe, führt nicht weiter. Unabhängig davon, ob diese Darlegungen trotz ihres Eingangs nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) berücksichtigungsfähig sind, vermag die Klägerin damit nicht durchzudringen. Eine Relevanz der zitierten Entscheidung für das vorliegende Verfahren ist ihnen nicht hinreichend zu entnehmen. Die Aussage, Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber dazu, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (S. 2 des Schriftsatzes), deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, gibt aber ohne nähere Darlegungen für die angebliche „Verfassungswidrigkeit der Akzeptanz der Lehrangebotsminderung wegen der Leitung eines Sonderforschungsbereichs“ nichts her. b) Die Klägerin beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die (ohnehin fehlerhaft errechnete) Zahl von 337,1475 Studienplätzen auf 338 aufzurunden und jedenfalls einen weiteren Studienplatz zu vergeben. Der Grundsatz der Kapazitätserschöpfung bedeute verfassungsrechtlich, dass mit 337,1475 mehr als 337 Studienplätze vorhanden seien und daher zwingend aufgerundet werden müsse. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung der mit Kapazitätsfragen befassten Gerichte in Schleswig-Holstein. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss mangels abweichender Normierung davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (erst ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris Rn. 23, und - NC 9 S 1499/14 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, a.a.O.). c) Der Zulassungsantrag will ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des Urteils ferner daraus herleiten, dass die Kammer die Aufteilung der Wahlfächer auf die verschiedenen Lehreinheiten nicht überprüft habe. Das Verwaltungsgericht habe die hälftige Aufteilung der Lehre in dem - zwei SWS umfassenden und mit einem Curricularanteil von insgesamt 0,2000 beziehungsweise einem Curriculareigenanteil von 0,1000 in die Kapazitätsberechnung eingehenden - Wahlfach „Vorklinik“ nicht beanstandet und hierbei allein auf die Prognose beziehungsweise die Absicht der Beklagten abgestellt. Die Zahl der vorklinischen Wahlfächer sei aber deutlich geringer als die der klinischen Wahlfächer. Somit hätte das Verwaltungsgericht nicht auf die Prognose der Beklagten abstellen dürfen. Es handele sich nicht um einen „Prognosesachverhalt“ wie zum Beispiel beim Schwund. Das Wahlfach sei zwar im Curricularanteil der Vorklinik zu berücksichtigen. Dabei sei indes die curriculare Verteilung zu überprüfen, wenn auch andere Lehreinheiten und Fächer außerhalb der Vorklinik am Wahlfach / an den Wahlfächern beteiligt seien. Hierbei seien die Curricularanteile des Vorklinischen Studienabschnitts als die Anteile anderer Lehreinheiten und beteiligten Fächer der Universität anteilig zu berücksichtigen, der Curricularanteil des Wahlfachs sei also „zu verteilen“. Wenn andere Lehreinheiten zwar an den Lehrveranstaltungen beteiligt würden und eigene Wahlveranstaltungen anböten, die Universitäten im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch „vergäßen“, die Beteiligung bei der Aufteilung des Curruculareigenanteils (Cap) der Vorklinik zu berücksichtigen, oder diese fehlerhaft berücksichtigten, verstießen sie gegen den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsauslastung, weil Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Pflichtlehrbereich, die curricular zu berücksichtigen seien, in diesem Fall „unter den Tisch fielen“. Zwar hätten die Hochschulen beim Angebot von Wahlfächern einen weiten Spielraum, den sie auch zur eigenen Schwerpunktbildung nutzen könnten. Mit einer Entscheidung, solche Wahlveranstaltungen nur durch die Vorklinik anzubieten, halte sich die Universität im Rahmen ihres durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereichs. Allerdings müsse die rechnerische Verteilung stimmen. Dies sei entgegen der Auffassung in dem angefochtenen Urteil keine Prognoseentscheidung, sondern ein Rechenvorgang. Werde das Wahlfach in der Tat zur Hälfte durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht, sei der Wert zur Hälfte auf CAp und den Fremdcurricularanteil (CAq) anzurechnen. Mache die Universität aber keine Angaben dazu, welcher Anteil an vorklinischen Wahlfächern und welcher Anteil an nicht vorklinischen Wahlfächern gewählt werde, so dass eine verlässliche Prognose kaum möglich sei, so sei dies aufzuklären. Es sei fehlerhaft, in diesem Fall ohne Aufklärung den auf das Wahlfach nach § 2 Abs. 8 ÄAppO entfallenden Curricularanteil nur zur Hälfte der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnen. Mit diesen Darlegungen werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt. Das angegriffene Urteil stützt sich darauf (vgl. UA S. 21 f.), die hälftige Aufteilung der Lehre in der zwei SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin beziehungsweise der Lehreinheit Klinik (Kapazitätsakte S. 111,113) sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht fehlerhaft, dass die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller beteiligten Lehrpersonen enthalte, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (Kapazitätsakte S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handele es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen beziehungsweise je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handele es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 01.01.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern habe die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (Kapazitätsakte S. 112, 113 und 118). Dazu habe die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. beziehungsweise 4. Fachsemester, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier Studienjahr 2014/2015 also Sommersemester 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. Fachsemester stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet würden (VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris Rn. 150, 156, und Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris Rn. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben habe, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der zwei SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin beziehungsweise der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten beziehungsweise oben geben könne, sei dies plausibel und ohne Weiteres überzeugend. Denn in der Tat habe die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert werde beziehungsweise dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen hätten, und habe dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O., juris Rn. 113, 120, und Urteil vom 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris Rn. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 beziehungsweise aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich sei, liege auf der Hand (z.B. seien zum Studienjahr 2012/2013 bei 36 Wahlfächern 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten worden, VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O., juris Rn. 120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten werde auch verwiesen auf VG Freiburg, Urteil vom 20.03.2012, a.a.O., Rn. 147). Zum Sommersemester 2014 sei im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt worden, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichteten. An anderer Stelle habe die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - zum Teil beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fächern“ das Mentorenprogramm / Wahlfach anböten. Daher habe die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Die Kammer sehe keinen Grund, von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, da kein Anhaltspunkt dafür benannt worden oder sonst ersichtlich sei, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte. Diesen überzeugenden Ausführungen stellt der Zulassungsantrag keine schlüssigen Einwände entgegen. Bereits die Annahme, die Zahl der vorklinischen Wahlfächer sei deutlich geringer als die der klinischen Wahlfächer, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei und wird weder belegt noch in ihren vermeintlichen Konsequenzen näher beleuchtet. Auch die Behauptung, die Beklagte mache keine Angaben dazu, welcher Anteil an vorklinischen Wahlfächern und welcher Anteil an nicht vorklinischen Wahlfächern gewählt werde, so dass eine verlässliche Prognose kaum möglich sei, lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht detailliert dargestellt hat, weshalb es die hälftige Aufteilung der Lehre im Wahlfachbereich zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin beziehungsweise der Lehreinheit Klinik für einzig praxisgerecht und als vom Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ansieht. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen in Abrede gestellt wird, dass von einer „Prognoseentscheidung“ gesprochen werden könne, wird übergangen, dass das Verwaltungsgericht unter einer „Prognose“ eine Zielvorgabe beziehungsweise Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums verstanden hat. Die rechtliche Annahme der Klägerin, die Verhältnisbildung müsse einem „Rechenvorgang“ in der Weise folgen, dass die tatsächlichen Verhältnisse im streitigen Zulassungsjahr zugrunde zu legen seien, ist unter den vorliegenden Umständen nicht nachvollziehbar. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Antragserwiderung darauf hin, dass die konkrete Durchführung der Wahlveranstaltungen weder zum Berechnungszeitpunkt (hier 01.01.2014) noch zum Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn des Berechnungszeitraums (hier 30.09.2014) abschließend feststeht. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Klägerin gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wie die Lehre im Wahlfachbereich zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin und solchen der Lehreinheit Klinik zu verteilen ist, nicht schlüssig. Damit ist auch nicht aufgezeigt, dass es auf ergänzende tatsächliche Feststellungen hätte ankommen können und das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Aufklärung gehalten war. d) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe § 10 Satz 1 KapVO VII nicht beachtet, wonach die Lehrauftragsstunden auf der Basis der „dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester“ im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben müssten. Berechnungsstichtag sei gemäß der Kapazitätsakte der 01.01.2014 gewesen. Die „dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester“ seien danach, da der Berechnungsstichtag in das WS 2013/2014 fiel, das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2012/2013 gewesen. Die Beklagte habe jedoch keine Erklärungen über die Lehrauftragsstunden des Wintersemester 2012/2013 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht rechtfertige seine Ansicht damit, auch wenn der Stichtag 01.01.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liege, stelle dieses Wintersemester noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Dem könne sie sich nicht anschließen. Die Beklagte habe die Zahl der Lehrauftragsstunden und eventuelle Vakanzen jeweils für das Wintersemester 2012/2013 darzulegen. Mit diesem Vortrag werden Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt. Der Senat hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage bereits in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis in dem auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sinne geklärt. Ist Berechnungsstichtag der 1. Januar eines Jahres, so können für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden die Verhältnisse des vorausgegangenen Sommersemesters und des Wintersemesters zugrunde gelegt werden, in dem der Berechnungsstichtag liegt. Die Einbeziehung des Wintersemesters, in dem der Stichtag liegt, ist nicht zu beanstanden. Sie ist zum einen mit dem Wortlaut des § 10 Satz 1 KapVO VII nicht unvereinbar. Auch das Wintersemester 2013/2014 geht - wenn auch nur zum Teil - dem Berechnungsstichtag 01.01.2014 voraus. Hierbei handelt es sich zudem gerade um den Zeitraum des Wintersemesters, in dem die Lehrveranstaltungen (durch Lehrbeauftragte) überwiegend abgehalten werden. Jedenfalls sind die Planungen betreffend die Erteilung von Lehraufträgen für das Wintersemester, in dem der Berechnungsstichtag liegt, in der Regel vor Semesterbeginn abgeschlossen, so dass es insoweit - ebenso wie beim abgelaufenen Sommersemester - auch einen sicheren Befund gibt; hinzu kommt, dass im laufenden Wintersemester bis zum Berechnungsstichtag auch feststellbar ist, welche der geplanten Lehrveranstaltungen von Lehrbeauftragten tatsächlich abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris). Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren, zumal sie sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung einer Gegenansicht erschöpfen. e) Mit dem Zulassungsantrag wird weiter geltend gemacht, das Urteil sei wegen der Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen und Titellehre mit nicht damit in Zusammenhang stehenden Stellenvakanzen fehlerhaft. Die Beklagte habe nur einen Lehrauftrag am Institut für Biochemie mit 0,5 SWS sowie zwei Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie dem Lehrangebot zugeschlagen, wobei weitere zwei Lehrauftragsstunden bereits enthalten sein sollten. Damit habe die Beklagte sowohl Lehrauftragsstunden als auch vorhandene Titellehre im Pflichtlehrbereich saldiert. Die Kapazitätsakte Blatt 10 Punkt 4.2 der Beklagten gebe dazu und zu den Einzelheiten nichts her. Dies habe das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung gebilligt, weil die Zahl der SWS aus Titellehre (6 SWS im Institut für Anatomie im SS 2013 und 15 SWS im WS 2013/2014) nicht einmal die SWS der Vakanzen vollständig abdeckten. Den rechtlichen Zusammenhang mit § 10 KapVO VIl und die einfachrechtliche Einschränkung der Berücksichtigung von Vakanzen („aus Mitteln für unbesetzte Stellen“) habe das Verwaltungsgericht nicht hergestellt. Auch der beschließende Senat habe in seinem Urteil vom 20.11.2013 die „Aufrechnung“ mit der Begründung gebilligt, dass im fraglichen Zeitraum Stellen unbesetzt gewesen seien. Dies sei aber einfach- und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Diese Ausführungen stellen die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die in der Kapazitätsakte ausgewiesenen Vakanzen und Lehraufträge ermittelt. Dabei hat es festgestellt, dass den vorhandenen Lehrauftragsstunden von elf SWS ein Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS gegenübersteht. Die erfolgte Saldierung begegnet keinen Bedenken. Die Verrechnung von Lehraufträgen mit Vakanzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt: „Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“ Auch in jüngster Zeit hat der Senat diese Rechtsprechung nochmals bestätigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.02.2015, a.a.O.). Die Ausführungen im Zulassungsantrag zeigen nicht auf, dass es einer erneuten Überprüfung der bisherigen Argumentation in einem Berufungsverfahren bedürfte. 3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, 1245, und vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die Klägerin führt aus, seit Jahren versuchten interessierte Kreise wie Hochschulrektorenkonferenz, Wissenschaftsbehörden und Universitäten - teilweise durch die Finanzierung von Rechtsgutachten, Aufsätzen und Veranstaltungen - den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsauslastung „aufzuweichen“. Der bisher größte „Erfolg“ dieser Bestrebung sei die Beschränkung des Art. 6 Abs. 3 StV 2008 (früher Art. 7 Abs. 3 StV 2006) auf die Studiengänge des zentralen Vergabeverfahrens gewesen. Dies habe zu einer „landesrechtlichen Zerfledderung des Kapazitätsrechts“ geführt, indem in unterschiedlicher Art und Weise Bandbreitenmodelle eingeführt worden seien. Hier gehe es konkret um die grundsätzliche Bedeutung des Umgangs mit dem Bandbreitenmodell in Baden-Württemberg durch den Verordnungsgeber und die Verwaltungsgerichte. Es gebe unterschiedliche Auffassungen über die Normierungsdichte wie auch die Dichte der gerichtlichen Kontrolle, jedoch „keine länderübergreifende zusammenfassende Literatur und Rechtsprechung zu diesem Problemkreis“. Mit diesen Darlegungen wird keine der Klärung fähige und bedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt. Der Zulassungsantrag beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum sogenannten Bandbreitenmodell. Soweit die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 25.04.2016 ihren Vortrag noch nachträglich erweitert hat, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen ist der genannte Schriftsatz erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags eingegangen. Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, es handele sich um eine bloße Ergänzung, die im Gegensatz zu einer erstmaligen Geltendmachung auch nach Fristablauf zulässig sei (vgl. zur - begrenzten - Zulässigkeit, Zulassungsvorbringen nach Fristablauf zu ergänzen, VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.07.1998 - 7 S 1139/98 -; vom 25.06.1998 - 3 S 2965/97 -, jeweils bei juris und zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit). Die Darlegung eines Zulassungsgrundes kann allerdings nach dem Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur insoweit noch ergänzt werden, als der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (vgl. NdSOVG, Beschluss vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedenfalls bei einer nach den Zulassungsgründen differenzierenden Betrachtung mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Selbst wenn man die nachgeschobenen Ausführungen gleichwohl berücksichtigt, kann die Klägerin damit nicht durchdringen. Der Zulassungsantrag nimmt Bezug auf den Aufsatz von Jörg Müller unter dem Titel „Bandbreiten als Breitseiten auf die „Fesseln“ des Kapazitätsrechts – von der Flexibilisierung normativer Eingabegrößen hin zur Erosion eines Berechnungssystems (Teil 2)“, VBIBW 2016, 94 ff. Er zitiert ausführlich Teile des Aufsatzes, in denen unter anderem Kritik gegenüber dem praktizierten Bandbreitenmodell geübt wird, und zieht dann den Schluss, der Senat verletze Art. 11 LV und Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er die Auffassung vertrete, „dass es nach der KapVO keiner satzungsrechtlichen Normierung des CW innerhalb der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreite bedürfe“ (S. 9 f. des Schriftsatzes). Diese Ausführungen verfehlen wiederum die oben genannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dies gilt umso mehr, als sie noch immer keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage benennen, die (ungeachtet der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin) klärungsbedürftig sein soll (vgl. ferner zum Erfordernis, neue Gesichtspunkte vorzubringen, wenn die Klärungsbedürftigkeit einer an sich bereits geklärten Rechtsfrage dargelegt werden soll, BVerwG, Beschluss vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 - 4 Bf 202/01 -, GewArch 2002, 164). Auch wenn man das nachgeschobene Vorbringen wohlwollend betrachtet und es zusätzlich dem Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel zuordnet, führt es nicht weiter, da es sich - unter Wiederholung der vom Senat bereits abgehandelten Argumente in neuem Gewand - in einer Kritik an der Senatsrechtsprechung erschöpft. 4. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Die Klägerin macht geltend, die Ablehnung des Unterbrechungsantrags und des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags seien verfahrensfehlerhaft erfolgt. Es sei prozessual bereits geboten gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Überprüfung des Verhältnisses von Eigen- und Fremdanteilen bei den Wahlfächern. Das Verwaltungsgericht hätte nicht unhinterfragt auf die Prognose der Beklagten abstellen dürfen, denn es sei bekannt, dass die Beklagte in der Vergangenheit den jeweiligen Anteil mehrfach erheblich fehlerhaft zu Lasten der Kapazität angesetzt habe (Verweis auf Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12 = juris Rn. 51). Aus dem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rn. 30, ergebe sich, dass der Senat auch in späteren Semestern eine Korrektur der Prognose nach § 5 Abs. 3 KapVO VII aufgrund von Tatsachenfeststellungen für möglich gehalten habe. Auch später habe der Senat die Zuordnung des Wahlfachs überprüft, wenn auch in den Urteilen vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 97, und vom 20.11.2013, a.a.O., nicht für das vorklinische Wahlfach, sondern für das Wahlfach im zugeordneten Studiengang. Soweit der Senat dort ausführe: „Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen“ weiche er von seiner früheren Rechtsprechung zur Überprüfung auf der Basis von § 5 Abs. 3 KapVO VII ab. In Rn. 101 der Urteile vom 20.11.2013 habe dann der Senat eine Teilkorrektur zum Wahlfach im Bachelorstudiengang vorgenommen, denn er habe sich von der Beklagten die Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang vorlegen lassen und ausgeführt: „Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt“. Ihre Anträge seien nicht wegen § 87b Abs. 2 und 3 VwGO verspätet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe keine Präklusion vornehmen dürfen, weil der gerichtliche Aufwand, den Sachverhalt zu ermitteln, denjenigen nicht überstiegen hätte, der für das Präkludieren erforderlich gewesen sei. So habe ein Beschleunigungszweck nicht erreicht werden können. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Mitarbeiterin der Beklagten über alle notwendigen Informationen an Ort und Stelle auf ihrem Computer verfügt habe, jedenfalls aber durch eine einfache Recherche auf der Website der Beklagten hätte einholen können. Da die Präklusion die Entscheidung des Rechtsstreits beschleunigen solle, ergebe sie keinen Sinn, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - den Entscheidungszeitpunkt nicht beeinflusse. Nach dem sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff hätten ihre Anträge nicht zurückgewiesen werden dürfen. Es fehle an der Kausalität zwischen verspätetem Vorbringen und Verzögerung. Bei der Feststellung der durch das verspätete Vorbringen verursachten Verzögerung müsse das Gericht nicht nach den Regeln der Beweisaufnahme, sondern könne nach seiner freien Überzeugung verfahren, um nicht in diesem „Zwischenstreit“ Zeit zu verlieren. Auch habe die Kammer nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Präklusion nachvollziehbar dargelegt. Hierzu zählten die Angabe des gesetzlichen Tatbestandes, auf den die Präklusion gestützt werde, Ausführungen zur Verspätung (Fristversäumung nach ordnungsgemäßer Fristsetzung mit Belehrung), zur Verzögerung, zum Fehlen von Entschuldigungsgründen und zur Ausübung des Präklusionsermessens. Zudem habe die Beklagte prozessual arglistig gehandelt, da sie in voller Kenntnis des Sachverhalts, um dessen Aufklärung sie sich mit ihren Anträgen bemüht habe, geschwiegen habe. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Computer über die erforderlichen Daten verfügt habe. Letzteres ergebe sich aus der Existenz einer nur für Studierende zugänglichen Website zu den Wahlfächern. Es werde auf die Information für Universitätswechsler im Internet verwiesen. Danach würden zurzeit mehr als 40 verschiedene Wahlfächer angeboten. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Wie bereits oben unter 2. c dargestellt wurde, fehlt es an einer schlüssigen Gegenargumentation zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hälftige Aufteilung der Lehre im Wahlfachbereich zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin und solchen der Lehreinheit Klinik auf einer rechtmäßigen Zielvorgabe der Beklagten beruht. Mit Blick darauf ist weder den Darlegungen der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass die tatsächliche Zuordnung des Lehrpersonals im Wahlfachbereich rechtlich erheblich und somit womöglich aufklärungsbedürftig war. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht dargelegt, dass es einen Grund gab, dem Unterbrechungs- oder dem Beweisantrag der Klägerin stattzugeben. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der Präklusionsvorschrift des § 87b VwGO Gebrauch gemacht hat, ist die zugleich auf die fehlende Rechtserheblichkeit der behaupteten Beweistatsache gestützte Ablehnung des Unterbrechungs- und des Beweisantrags somit nicht zu beanstanden. Soweit das Zulassungsvorbringen auf frühere Senatsrechtsprechung Bezug nimmt, um die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, geht das fehl. In seinem Beschluss vom 13.06.2008, a.a.O., hat es der Senat gebilligt, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsimports für das Wahlfach Vorklinik eine „Prognose“ angestellt wurde. Zwar bemängelte der Senat damals, der Eigenanteil der Vorklinik von 70 % sei zu hoch angesetzt, da die Veranstaltungen - nach den damals auch von der Universität selbst gemachten Angaben - zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten worden seien. Auch habe die Universität ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar gewesen sei, nicht vorgebracht. Den rechtlichen Einwänden konnte aber mit der Umstellung auf einen 50%-Anteil der Vorklinik Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 13.06.2008, a.a.O.). In dem von der Klägerin ebenfalls genannten Senatsbeschluss vom 13.06.2008, a.a.O. Rn. 30, hat der Senat bekräftigt, dass sich der 50 %-Anteil als zutreffend erwiesen habe. Wie sodann in dem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Rn. 97, hervorgehoben wurde, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, auf Erfahrungswerte als Prognosebasis zurückzugreifen. Aus dem zitierten Senatsurteil vom 20.06.2013, a.a.O., ergibt sich nichts anderes. Im Übrigen legt die Klägerin aber auch nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht § 87b Abs. 2 und 3 VwGO zu Unrecht zur Anwendung gebracht hat. Die Annahme, es wäre zu keiner relevanten Verzögerung gekommen, wenn das Verwaltungsgericht den Unterbrechungs- und Beweisanträgen stattgegeben hätte, wird von dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar gestützt. Die Behauptung, die Mitarbeiterin der Beklagten habe vor Ort auf ihrem Computer über alle notwendigen Informationen verfügt beziehungsweise hätte diese jedenfalls durch eine einfache Recherche auf der Website der Beklagten einholen können, erfolgt ins Blaue hinein, denn die Angaben, die die Klägerin über die Existenz von Wahlfächern und universitätseigenen Websites zu diesem Thema macht, belegen in keiner Weise, dass die Zuordnung des Eigenanteils der Vorklinik ohne Weiteres anhand bereitstehenden Materials verzögerungs- und bezüglich Qualität und Verlässlichkeit verlustfrei möglich gewesen wäre. Die Ausführungen, die im Zulassungsantrag zu den Voraussetzungen des § 87b VwGO sowie zum Verzögerungsbegriff und zu Präklusionsvorschriften im Allgemeinen gemacht werden, sind insgesamt so vage, dass sie nicht geeignet sind, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. b) Die Klägerin rügt weiter, die Ablehnung ihres Befangenheitsantrags ohne die Heranziehung von Vertretungsrichtern als „offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich“ verstoße gegen ihr Grundrecht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Richtigerweise hätte eine Vertretungskammer das Befangenheitsgesuch für begründet erklären müssen und hätte damit die Kammer nicht in der Sache entscheiden dürfen. Liege ein Fall unzulässiger Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch vor, sei auch die nachfolgende Sachentscheidung mit dem Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter behaftet. Die Kammer habe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter willkürlich grob missachtet. Der Ablauf der mündlichen Verhandlung habe gezeigt, dass es der Kammer allein darauf angekommen sei, die Sitzung „durchzuziehen“ und noch am gleichen Tag in der Sache zu entscheiden. Zu diesem Zweck habe die Kammer ihre Ausführungen in dem Ablehnungsgesuch „verdreht“. Diese Beanstandungen greifen nicht durch. Die behauptete willkürliche Missachtung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die Selbstentscheidung der Kammer über das Ablehnungsgesuch ist schon nicht dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19.01.2015 - 9 S 2496/14 -). Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe diese Voraussetzungen offensichtlich fehlerhaft angenommen, wird durch nichts gestützt. Der Befangenheitsantrag der Klägerin bezog sich allein darauf, dass die Kammer eine andere Rechtsansicht vertrat und deshalb nicht zu einer Unterbrechung der Verhandlung beziehungsweise zu der geforderten Beweisaufnahme bereit war. Dass dies auf eine Besorgnis der Befangenheit führen könnte, hat die Klägerin weder vor dem Verwaltungsgericht noch in ihrem Zulassungsantrag näher konkretisiert. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen in ihrem Ablehnungsgesuch „verdreht“, ist mangels jeder Erläuterung nicht nachvollziehbar. c) Mit dem Zulassungsantrag wird ferner behauptet, die fehlende Aufklärung der ordnungsgemäßen Belegung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Sie habe mit Schriftsatz vom 06.11.2014 Matrikelnummern angegeben, die sie mit Blick auf die Belegung für problematisch gehalten habe. Die geforderte Liste zu den Matrikelnummern habe die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 26.11.2014 geliefert, der im Termin übergeben worden sei. Dazu habe sie in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt. Die Ablehnung dieser Anträge als unerheblich sei unzulässig gewesen. Die Kammer hätte angesichts der Offenheit der Frage, derentwegen dann auch die Berufung (betreffend die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität) zugelassen worden sei, den Beweisantrag nicht zurückweisen dürfen. Diese Rüge geht fehl und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Berufung. Die betroffenen Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 (Anlage Nr. 1 zum Protokoll vom 27.11.2014, S. 51 und 53 der VG-Akte) zielen darauf ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bestimmte, konkret mit Matrikelnummern benannte Studierende bereits Studienleistungen des vorklinischen Studienabschnitts absolviert hatten. Diese Beweistatsachen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen. Das System der Kapazitätsermittlung ist abstrakt angelegt. Ihm entspricht es, dass die Frage der Zuordnung von Studierenden zu einem bestimmten Fachsemester an deren förmlichem Zulassungs- und Immatrikulationsstatus festgemacht wird und nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang sie bereits Veranstaltungen des Fachsemesters besucht haben. Die Lehrnachfragekalkulation ist - wie es auch die Beklagte in ihrer Antragserwiderung zu Recht vertritt - von derartigen Betrachtungen frei. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beweistatsachen überhaupt einen Bezug zu dem hier allein relevanten außerkapazitären Teil des Rechtsstreites haben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).