OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3368/20

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0510.1K3368.20.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der staatlichen Anerkennung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) vorliegen, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.(Rn.29) 2. Unter § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) fallen sowohl Tatsachen- als auch Rechtsänderungen.(Rn.36) 3. Eine private Hochschule, die keinen akkreditierten Studiengang gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHG (juris: HSchulG BW) aufweist, erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der staatlichen Anerkennung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) vorliegen, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.(Rn.29) 2. Unter § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) fallen sowohl Tatsachen- als auch Rechtsänderungen.(Rn.36) 3. Eine private Hochschule, die keinen akkreditierten Studiengang gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHG (juris: HSchulG BW) aufweist, erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Wissenschaftsministeriums vom 17.05.2013 ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach ist die staatliche Anerkennung als Hochschule zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. 1. Dabei ist für die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG vorliegen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BVerwG, Urteile vom 03.11.1987 - 9 C 254.86 - und vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, jeweils juris) und ist dementsprechend durch Auslegung zu ermitteln. Dem Regelungszusammenhang der §§ 70 ff. LHG lässt sich hier entnehmen, dass es für den Erfolg einer gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung gerichteten Klage auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sach- und Rechtslage ankommt. § 70 Abs. 1 Satz 3 LHG regelt, dass die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg stehenden Hochschule auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden kann. Seit dem 01.09.2022 ist in § 70 Abs. 3 LHG normiert, unter welchen Voraussetzungen die staatliche Anerkennung erteilt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Vierten Hochschulrechtsänderungsgesetzes, LT Drs. 16/9501, S. 28). Nach dem ebenfalls seit dem 01.09.2022 geltenden § 70a Abs. 1 Satz 2 LHG soll das Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, mit dem das Vorliegen der in § 70 Abs. 3 LHG genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Nach § 70a Abs. 1 Satz 3 LHG (n.F.) kann das Wissenschaftsministerium bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen eine Reakkreditierung verlangen, um auf dieser Grundlage das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen zu können. § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG sieht vor, dass die staatliche Anerkennung zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine (spezielle) Vorschrift für die Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung nach deren Widerruf gibt es in dem Regelungsgefüge indes nicht. Dies zeigt, dass ein „Hin und Her“ zwischen der staatlichen Anerkennung und dem Verlust dieses Status vom Gesetzgeber weder bezweckt noch vorgesehen ist. Deshalb muss bei der Entscheidung über den Widerruf der staatlichen Anerkennung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden. Nur so können sowohl zugunsten als auch zulasten der Hochschule zwischenzeitlich eingetretene Sach- und Rechtsänderungen berücksichtigt werden. Nur dies ermöglicht für den Fall, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für den Widerruf nicht (mehr) vorliegen, diesen zugunsten der Hochschule aufzuheben, sodass die Hochschule nicht - mit allen Konsequenzen unter anderem auch für ihre Studierenden und ihr Lehrpersonal - einen erneuten Antrag auf staatliche Anerkennung stellen muss und bis dahin - ohne staatliche Anerkennung - „in der Schwebe hängt“. Ferner ist für diese Fallgruppe des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für einen Widerruf zu berücksichtigen, dass die Grundrechte der Hochschule - insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 48) sowie Art. 12 Abs. 1 GG - und die Grundrechte der Studierenden und des Lehrpersonals betroffen sind. Es entspricht einem schonenden Umgang mit diesen Grundrechten, wenn der Widerruf der staatlichen Anerkennung aufgehoben wird, falls die Voraussetzungen dafür bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entfallen sind. Dies muss aber auch für den hier gegebenen umgekehrten Fall gelten, in dem die Voraussetzungen für den Widerruf der staatlichen Anerkennung jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Denn andernfalls würde die Anerkennung als Hochschule bestehen bleiben, obwohl mittlerweile ein Widerruf erfolgen müsste. Dies hätte zur Folge, dass die Studierenden weiterhin auf die Qualität der Lehre vertrauen würden, obwohl diese nicht mehr gesichert wäre (zur Qualitätssicherung in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 56). Hier gebieten es der Schutz des Vertrauens der Studierenden, aber auch des öffentlichen Interesses in die Vergleichbarkeit regulärer Bildungsabschlüsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Sonst müsste kurz nach der gerichtlichen Entscheidung ein erneuter Bescheid über den Widerruf der staatlichen Anerkennung auf Grundlage der neuen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ergehen. Daher entspricht es auch der Prozessökonomie, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Rennert, DVBl 2019, 593 - 600). Hinzu kommt, dass die staatliche Anerkennung als Statusakt ein Dauerverwaltungsakt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris, zur privaten Ersatzschule). Dies bedeutet, dass sich eine staatlich anerkannte private Hochschule jederzeit an den Erfordernissen, die für staatliche Hochschulen gelten, zu messen hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt entspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, bei der Überprüfung der Widerrufentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Schließlich ist die Norm für die Auslegung offen, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 6 C 8/18 -, BVerwGE 165, 251-263, juris Rn.18). Es handelt es sich im vorliegenden Fall um keine Ermessensentscheidung des Beklagten, sondern um eine gebundene Entscheidung. Die hier maßgebliche Vorschrift über den Widerruf der staatlichen Anerkennung in § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG sieht - anders als § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris) - nach dem eindeutigen Wortlaut eine gebundene Entscheidung vor (vgl. Krausnick, in BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, von Coelln/Haug, 25. Edition, Stand 01.09.2021, § 71 Rn. 19). 2. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht lediglich Tatsachen-, sondern auch Rechtsänderungen erfasst. Der Wortlaut „weggefallen“ ist insoweit offen: Sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen können nach dem natürlichen Sprachgebrauch wegfallen. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der systematische Zusammenhang des Gesetzes erfordern es aber, dass auch eine Änderung der Rechtslage unter § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG fällt. § 70 Abs. 2 Nr. 1 LHG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufbescheids vom 17.05.2013 gültigen Gesetzesfassung lautete, dass nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden kann, wenn sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt. Der Wortlaut „sichergestellt“ legt nahe, dass eine staatlich anerkannte Hochschule die Voraussetzungen für die Anerkennung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht weiterhin auch in der Zukunft zu erfüllen hat und sich dabei an den jeweils aktuellen rechtlichen Voraussetzungen messen lassen muss. Deshalb sind bei der Entscheidung über den Widerruf sowohl Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LHG in der aktuellen Fassung, der ebenfalls verlangt, dass die Hochschule für die staatliche Anerkennung die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen sicherstellt. Auch die Regelungen in dem seit dem 01.09.2022 geltenden § 70a Abs. 1 Satz 2 und 3 LHG sprechen für das aufgezeigte Begriffsverständnis. Gemäß § 70a Abs. 1 Satz 2 LHG soll das Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, mit der das Vorliegen der in § 70 Abs. 3 LHG genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 3 LHG kann das Wissenschaftsministerium bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen eine Reakkreditierung verlangen, um auf dieser Grundlage das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Auch diese Vorschriften zeigen, dass staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen sich jederzeit an den aktuellen rechtlichen Vorgaben zu messen haben. Nur dies ist auch sachgerecht: Denn hat eine private Hochschule die staatliche Anerkennung, erhält sie gemäß § 70 Abs. 7 LHG das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen. Zur Sicherung der Qualität der Bildungsabschlüsse und deren Vergleichbarkeit und damit insbesondere zum Schutz der Studierenden müssen die Hochschulen den jeweils aktuellen rechtlichen Voraussetzungen genügen. Es würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn die staatlich anerkannte private Hochschule nach der Entscheidung über die staatliche Anerkennung keiner rechtlichen Bindung mehr unterliegen würde. Damit unterscheidet sich § 71 Abs. 2 LHG von der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG, wonach ein Widerruf bei veränderter Rechtslage voraussetzt, dass der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat. Bei § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG handelt es sich um eine spezielle Widerrufvorschrift mit einem eigenen Regelungsgehalt. Eine Einschränkung für einen Widerruf aufgrund einer Änderung der Rechtslage, wie sie in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG geregelt ist, lässt sich der Bestimmung des § 70 Abs. 2 Nr. 1 LHG nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die dauerhafte Sicherstellung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 LHG durch staatlich anerkannte private Hochschulen aus den bereits dargelegten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, namentlich im Interesse der Studienbewerber und Studierenden daran, dass eine Bildungseinrichtung, die zwar unter einer solchen Bezeichnung firmiert, aber nicht staatlich ist, gleichwohl befugt und in der Lage ist, Ausbildungen und Abschlüsse zu vermitteln, die denjenigen an staatlichen Hochschuleinrichtungen qualitativ vergleichbar sind (vgl. Sandberger, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Landesrecht Baden-Württemberg, 60. Auflage Januar 2023, § 70 Rn. 87). 3. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Hochschule sind infolge einer Rechtsänderung weggefallen. Zu den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule zählt gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHG in der seit dem 01.09.2022 geltenden Fassung unter anderem, dass nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin bietet keinen einzigen Studiengang an, der die Voraussetzung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHG erfüllt. Ein von der Klägerin Ende 2010 beantragtes Akkreditierungsverfahren für die Umstellung der bisherigen Studiengänge in die Bachelor und Master-Struktur ist im August 2012 endgültig gescheitert. Die Akkreditierungsagentur hatte in ihrem Beschluss vom 27.04.2011 dargelegt, dass ganz essentielle Voraussetzungen für die Akkreditierung der Studiengänge „Philosophie“ (Bachelor/Master) und „Philosophie der Naturwissenschaften“ (Master) nicht gegeben seien. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - die damalige entsprechende Regelung zur Akkreditierung von Studiengängen im Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen als mit der Verfassung unvereinbar erklärt, weil der Gesetzgeber die im grundrechtlichen Sinne wesentlichen Fragen der Qualitätssicherung nicht selbst geregelt habe (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -, juris). Die Vorgaben dieser Entscheidung sind aber inzwischen in das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg übernommen worden. In § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHG wird nunmehr auf den Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen) vom 07.11.2017 verwiesen, der in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen worden ist. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen daher keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit des Akkreditierungsverfahrens für Studiengänge. Solche sind auch nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin hat jedoch bis heute keine weiteren Anstrengungen oder Versuche unternommen, ihre Studiengänge akkreditieren zu lassen und dementsprechend auch kein Akkreditierungsverfahren (erfolgreich) durchgeführt. 4. Diesem Mangel ist trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden. Das Wissenschaftsministerium hatte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren aufgefordert, eine Akkreditierung der Studiengänge herbeizuführen. Selbst unter Zugrundlegung des neuen Landeshochschulgesetzes hatte die Klägerin hierzu bis zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2023 ausreichend Gelegenheit. Mit Beschluss des Gerichts vom 17.05.2017 war das Ruhen des vorliegenden Klageverfahrens angeordnet worden, um der Klägerin unter anderem die Möglichkeit zu geben, ein Akkreditierungsverfahren durchzuführen und ihre Studiengänge akkreditieren zu lassen. Diese Gelegenheit hat die Klägerin nicht genutzt. Die Nachfrage des Gerichts vom 23.02.2021, ob eine Akkreditierung der Studiengänge zwischenzeitlich stattgefunden habe, blieb unbeantwortet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht dargelegt, inzwischen auch nur einen Studiengang erfolgreich akkreditiert zu haben. 5. Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes liegt nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass die staatliche Anerkennung - wie bereits ausgeführt - als Statusakt ein Dauerverwaltungsakt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris zur privaten Ersatzschule). Dies bedeutet, dass sich eine staatlich anerkannte private Hochschule jederzeit an den aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu messen hat. Daraus folgt, dass staatlich anerkannte private Hochschulen insoweit nur einen eingeschränkten Vertrauensschutz genießen. Auch sonst genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 -, BVerfGE 155, 238, juris Rn. 125). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Grund, weshalb das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der alten Rechtslage hier einen besonderen Schutz genießen könnte und für sie insoweit andere rechtliche Maßstäbe als für andere staatlich anerkannte private Hochschulen gelten würden, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte in ihrer Klagebegründung auch zunächst noch selbst angeführt, dass sie den Vorgaben eines novellierten verfassungskonformen Landeshochschulgesetzes folgen würde. 6. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ebenfalls nicht verletzt. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin als private Hochschule vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst ist und die in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHG vorausgesetzte mittelbare Pflicht zur Akkreditierung von Studienangeboten ein schwerwiegender Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist. Allerdings bezweckt die fortlaufende Sicherstellung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 LHG den Schutz des öffentlichen Interesses, namentlich des Interesses der Studienbewerber und Studierenden daran, dass eine Bildungseinrichtung, die unter einer solchen Bezeichnung firmiert, befugt und in der Lage ist, Ausbildungen und Abschlüsse zu vermitteln, die denjenigen an staatlichen Hochschuleinrichtungen qualitativ vergleichbar sind. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin keinen einzigen akkreditierten Studiengang aufweist, der Widerruf der staatlichen Anerkennung angesichts des benannten öffentlichen Interesses und damit insbesondere des Interesses der ebenfalls grundrechtlich geschützten Studierenden nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist ein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des benannten Zwecks nicht ersichtlich. Den Abschuss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, um den die Klägerin zunächst selbst gebeten hatte, hat sie schließlich nicht weiterverfolgt. Soweit die Klägerin als Alternative die vorübergehende Einstellung des Hochschulbetriebs vorschlägt, kommt dies unter den vorliegenden Umständen nicht in Betracht. Seit Ergehen des angefochtenen Widerrufbescheids vom 17.05.2013 sind inzwischen zehn Jahre vergangen. Seitdem ruht auch der Hochschulbetrieb faktisch. Durch das mit Beschluss vom 17.05.2017 angeordnete Ruhen des Gerichtsverfahrens war der Klägerin nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Studiengänge akkreditieren zu lassen und ein Akkreditierungsverfahren durchzuführen. Nachdem die Klägerin die seither verstrichene Zeit noch nicht einmal zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens genutzt hat, kommt ein weiteres Abwarten nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung als wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft. Die Klägerin ist Trägerin der in den 1970er Jahren gegründeten „YZ“. Die Hochschule bot zunächst Wochenendtagungen, mehrwöchige Kurse und ab 1984 ein viersemestriges Studium Generale in den Fachbereichen Philosophie, Naturwissenschaften und Theologie an. Ziel der Arbeit ist nach eigenen Angaben „die Erarbeitung eines christlichen Menschen- und Weltbildes, das die tradierten Werte der abendländischen Kultur auf die neueren Forschungsergebnisse, besonders der Sozial- und Naturwissenschaften ausrichtet, um der Herausforderung des Neomarxismus bzw. der Grünen gewachsen zu sein“. Mit Schreiben vom 31.10.1986 an den damaligen Minister für Wissenschaft und Kunst beantragte die Hochschule die staatliche Anerkennung als wissenschaftliche Hochschule. Mit Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17.10.1988 wurde die Hochschule zunächst für die Dauer von 5 Jahren staatlich anerkannt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auf drei Studiengänge mit folgenden Fächerkombinationen: Philosophie (Hauptfach) und Soziologie (Hauptfach); Philosophie (Hauptfach) und Soziologie sowie Philosophie der Naturwissenschaft (Nebenfächer); Soziologie (Hauptfach) und Philosophie sowie Philosophie der Naturwissenschaften (Nebenfächer). Der Bescheid enthielt verschiedene Auflagen, unter anderem die Vorlage der Studien- und Prüfungsordnungen sowie Studienpläne zur Genehmigung, den Nachweis der Mitwirkungsrechte aller Gruppen der Hochschulangehörigen, den jährlichen Nachweis einer ausreichenden Zahl qualifizierter Lehrkräfte sowie die jährliche Vorlage eines Haushalts- und Wirtschaftsplans. Die Hochschule wurde darauf hingewiesen, dass der Anerkennungsbescheid widerrufen werden könne, wenn nachträglich die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erfolgt sei, entfallen oder Auflagen nicht oder trotz Beanstandung nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt würden. In der Folgezeit nahm die Hochschule den Studienbetrieb auf. Mit Beschluss des Ministerrates vom 18.10.1993 wurde die Befristung der staatlichen Anerkennung aufgehoben und diese zugleich um den Teilstudiengang Journalistik im Nebenfach erweitert. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wurde beauftragt, zu Beginn eines jeden Jahres zu prüfen, ob die inhaltlichen, personellen und materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin gegeben sind. Anträge der Klägerin auf Verleihung des Promotionsrechts wurden vom Beklagten abgelehnt. Im Zuge der Umstellung der Hochschulabschlüsse auf Bachelor und Master führte die Hochschule 2010/2011 ein Akkreditierungsverfahren für die Studiengänge Philosophie (Bachelor/Master) und Philosophie der Naturwissenschaften (Master) durch. Mit Schreiben der Akkreditierungskommission vom 27.04.2011 wurde das Akkreditierungsverfahren wegen Mängeln im Studienplan ausgesetzt und der Hochschule eine Frist zur Einreichung des Antrags auf Wiederaufnahme bis zum 01.08.2012 gesetzt. Die Hochschule stellte keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Akkreditierungskommission lehnte daraufhin die Akkreditierung der Studiengänge ab. Die Hochschule hatte bis zum Jahr 2013 zwischen 15 und 33 Studierende. Seit dem Sommersemester 2014 ruht der Vorlesungsbetrieb der Hochschule. Das Lehrpersonal bestand ausweislich der in den Verwaltungsakten des Beklagten enthaltenen Dienstverträge überwiegend aus Professoren, die ohne Vergütung und teilweise nur in Form einer Nebentätigkeit Lehrtätigkeiten an der Hochschule übernahmen. Ausweislich der vorgelegten Vorlesungsverzeichnisse wurden die Lehrveranstaltungen in Blockveranstaltungen durchgeführt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) leitete im Frühjahr 2012 das Verfahren zum Widerruf der staatlichen Anerkennung ein und hörte die Hochschule zum beabsichtigten Widerruf an. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens verhandelte der Beklagte mit der Hochschule über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über das Erlöschen der staatlichen Anerkennung zum 31.03.2014. Der Vertrag wurde von der Hochschule nicht unterzeichnet. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.05.2013 widerrief der Beklagte die staatliche Anerkennung der Hochschule als wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft. Die Hochschule wurde verpflichtet, allen vor dem Wintersemester 2009/2010 eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Wintersemesters 2013/2014 einzuräumen, ihr Studium abzuschließen. Im Übrigen liege es in alleiniger Verantwortung der Hochschule, die erstmals ab dem Wintersemester 2009/2010 bei ihr faktisch Studierenden an andere Hochschulen zu vermitteln. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen sei dem Beklagten bis zum 31.12.2013 ein Bericht vorzulegen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass nach § 71 Abs. 2 LHG die staatliche Anerkennung zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung weggefallen seien und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden sei. Mit Schreiben vom 12.04.2012 habe das Wissenschaftsministerium der Hochschule mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung insbesondere die in § 70 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (Studienangebote in der Bachelor-/Masterstruktur), Nr. 5 (Lehrkörper) sowie Nr. 6 und 8 (Finanzlage) LHG definierten Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung nicht mehr gegeben seien mit der Folge, dass diese zu widerrufen sei, sofern die dort beanstandeten Mängel nicht bis zum 31.07.2012 behoben würden. Die Frist sei bis zum 31.01.2013 verlängert worden. Die Hochschule habe gebeten, statt des Widerrufs einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen. Ein Vertragsentwurf sei der Hochschule unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt worden. Es sei jedoch keine Stellungnahme eingegangen. Das Wissenschaftsministerium habe daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung überprüft und komme zu dem Ergebnis, dass die Hochschule insbesondere die in § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 8 LHG definierten gesetzlichen Anforderungen an eine staatliche Anerkennung seit geraumer Zeit nicht mehr erfülle. Die Hochschule verfüge zwar in formaler Hinsicht mit Rektor, Prorektor, Dekan, Kanzler und Senat über eine hochschulförmige Leitung. Sofern diese Funktionen personell unterlegt seien, würden sie jedoch nur nebenberuflich wahrgenommen. Die Hochschule verfüge nicht wie andere staatliche und nichtstaatliche Hochschulen über eine hauptamtliche Hochschulleitung und Verwaltung. Inzident stelle dies einen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 1 LHG dar. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht habe sie in den vergangenen Jahren kaum Gewinne, teilweise aber Verluste erwirtschaftet. Über die Hälfte der Erträge speise sich aus Spenden. Im Kontext mit den geringen Personalkosten folge daraus, dass die Hochschule entgegen § 70 Abs. 2 Nr. 6 und 8 LHG über keine nachhaltige, substantielle und langfristig angelegte Finanzierungsgrundlage verfüge. Die Hochschule biete entgegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG seit dem Wintersemester 2009/2010 keinen Studiengang an, der den Vorgaben des § 29 LHG entspreche. Ein Akkreditierungsverfahren für die Umstellung der bisherigen Studiengänge auf die Bachelor/Master-Struktur sei im August 2012 endgültig gescheitert. Zudem sei die Zahl der Studierenden zurückgegangen und habe im Wintersemester 2010/2011 nur noch 16 Studierende betragen. Mit Blick auf die vor dem Wintersemester 2009/2010 eingeschriebenen 9 Studierenden sei die kritische Untergrenze für den Betrieb einer Hochschule deutlich unterschritten. Die Klägerin hat am 17.06.2013 die streitgegenständliche Klage erhoben und zunächst Akteneinsicht beantragt. Mit Schreiben vom 05.07.2013 hat der Beklagte vier Bände Behördenakten vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.07.2013 und vom 31.07.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Vorlage weiterer Behördenakten gebeten. Bei einem Termin im Wissenschaftsministerium am 18.01.2013 seien ihm in dieser Sache ca. 14 bis 16 Aktenbände vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 13.08.2013 hat der Beklagte mitgeteilt, dass keine weiteren Akten vorgelegt würden. Am 07.10.2013 erhob die Klägerin Klage auf vollständige Akteneinsicht. Mit Urteil der Kammer vom 21.10.2015 - 1 K 2020/13 - ist der Klage stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 14.01.2016 hat der Beklagte die weiteren Aktenbände vorgelegt. Nach gerichtlicher Aufforderung hat die Klägerin die vorliegende Klage am 30.06.2016 begründet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG lägen nicht vor. Die Struktur der Hochschulleitung habe sich seit der Gründung nicht verändert. Dem Beklagten sei bei der Gründung bekannt gewesen, dass die Hochschulleitung aus neben- und ehrenamtlich Tätigen bestehe. Es werde auch in Abrede gestellt, dass eine ehrenamtliche Hochschulleitung und Verwaltung per se einen Widerrufsgrund begründe. Soweit das Wissenschaftsministerium den Widerruf auf fehlendes hauptberufliches wissenschaftliches Personal stütze, liege kein Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 5 LHG vor. Der Regelungszweck dieser Norm bestehe darin, dass die maßgeblich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen für die entsprechenden Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen besitzen müssten; dies sei hier der Fall. Soweit der Widerruf auf eine prekäre wirtschaftliche Situation der Hochschule gestützt werde, treffe dies nicht zu. § 70 Abs. 2 Nr. 6 LHG ziele auf eine gesicherte Stellung des Personals ab. Wie bei der staatlichen Anerkennung zu Grunde gelegt worden sei, bestehe das Lehrpersonal aus nebenberuflich und ehrenamtlich Tätigen, deren finanzielle Position sichergestellt sei. Fürsorglich nehme man derzeit keine Studierenden mehr auf. Soweit der Widerruf auf die fehlende Akkreditierung der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor/Master-Abschlüsse abstelle, werde auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2016 (1 BvL 8/10) verwiesen. Es erscheine verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Norm als Grundlage einer Widerrufsentscheidung heranzuziehen. Auch gebe es keine gesetzlich festgelegte Mindestzahl von Studierenden. Die der staatlichen Anerkennung zugrundeliegende Situation habe sich nicht geändert, sondern werde vom Wissenschaftsministerium nur anders bewertet. Die Hochschule genieße daher Vertrauensschutz. Sie sei auch bereit, den Vorgaben eines novellierten verfassungskonformen Landeshochschulgesetzes zur Akkreditierung zu folgen. Zuletzt trägt die Klägerin ergänzend durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten weiter vor: Der Beklagte habe die Klägerin bei Erlass des Anerkennungsbescheides vom 17.10.1988 auf eine jährliche Vorlage einer Aufstellung des Lehrpersonals hingewiesen. Außerdem sei diese Auflage aus dem Anerkennungsbescheid wiederholt worden, indem ihr mit Schreiben vom 30.09.1993 auferlegt worden sei, jährlich das Vorliegen der personellen, inhaltlichen und materiellen Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen. Diesen Aufforderungen sei die Klägerin nachgekommen. Das Wissenschaftsministerium habe dabei zu keinem Zeitpunkt etwaige fehlende Anerkennungsvoraussetzungen gerügt. Als mit Schreiben vom 30.09.1993 die Befristung der staatlichen Anerkennung aufgehoben worden sei, sei die Entwicklung der Hochschule gelobt und auf eine wachsende Anzahl von Studierenden eingegangen worden, welche sich von anfangs 5 Studierenden auf 22 erhöht habe. Schon bei Erlass des Bescheides seien lediglich nebenamtlich Tätige bei der Hochschule angestellt gewesen. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Dem Beklagten hätten über Jahre sämtliche Vorgänge der Hochschule vorgelegen. Aufgrund der Pflicht des Wissenschaftsministeriums, das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen kontinuierlich zu kontrollieren, habe die Klägerin auch von einer solchen Kontrolle ausgehen dürfen. Dabei hätten sich die zugrundeliegenden Tatsachen, die Grundlage der Anerkennung als Hochschule gewesen seien, nicht geändert. Unter Bestehen der Tatsachen sei mit Schreiben vom 30.09.1993 sogar eine Entfristung der Anerkennung vorgenommen worden. Es erscheine aus Sicht eines objektiven Betrachters widersprüchlich, wenn unter Fortbestehen der Tatsachen zunächst über 24 Jahre die Anerkennung als Hochschule bestehe, sogar eine Entfristung vorgenommen werde, und im Anschluss daran unter Bezugnahme auf das Entfallen der Voraussetzungen diese wieder entzogen werde. Außerdem sei zugunsten der Klägerin die erhebliche Härte des Widerrufs zu beachten. Mit dem Entzug des Widerrufs werde der Hochschule eine Fortführung ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit deutlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Eine ausreichende Leitungsstruktur i. S. d. § 70 Abs. 2 Nr. 1 LHG könne bei einer kleinen Hochschule mit nur wenigen Studierenden auch in nebenamtlicher Tätigkeit wahrgenommen werden. Nach der neuen Fassung des § 70 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 LHG sei nur noch die Tätigkeit zu mehr als 50 % Voraussetzung und der Wortlaut gehe nicht mehr von einer Hauptberuflichkeit aus. Einziges Kriterium sei die Qualität und die Qualifikation der Hochschullehrer. Auch ein Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 6, 8 LHG liege nicht vor. Der Gesetzeswortlaut gehe nicht davon aus, dass die Hochschule tatsächlich selbst Gewinn erzielen müsse. Daher sei schon dem Wortlaut nach nicht ausgeschlossen, dass sich die Hochschule durch Spenden finanziere. Sinn und Zweck sei die finanzielle Sicherung der Ausbildung, sodass diese nicht durch eine Insolvenz der Hochschule gefährdet werde. Dies sei vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil es sich hauptsächlich um ehrenamtliches Personal handele, bei dem eine viel geringere Finanzierung erforderlich sei. Außerdem verbessere sich gerade die finanzielle Lage durch die zu erwartenden Spenden. Zudem sei es dem Lehrpersonal der Klägerin gelungen, durch wissenschaftliche Vorträge über die wissenschaftlichen Forschungsergebnisse der Hochschule über 1.200 Spender zu motivieren, die Hochschule durch eine jährlich erfolgende Spende in Höhe von 100,00 Euro zu unterstützen. Dieses Spendenaufkommen mache nicht nur deutlich, dass den Spendern an der Fortsetzung der Hochschule gelegen sei, sondern dass auch ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Forschungsarbeit durch die staatliche Anerkennung bestehe. Jedenfalls müsse der Widerruf auch dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen. Hierfür sei insbesondere auf die Erforderlichkeit abzustellen. Als milderes Mittel sei die vorübergehende Einstellung des Hochschulbetriebs anzuführen. Diese sei geeignet, um den durch den Beklagten geforderten Zweck, das Einstellen des Lehrbetriebs, zu erreichen. Stelle man auf den Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG ab, spreche dieser vom „Wegfallen“ der Voraussetzungen für die Anerkennung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könnten Voraussetzungen nur dann wegfallen, wenn sie ursprünglich einmal bestanden hätten. Ansonsten müsste es „nicht vorhanden sein“ oder „nicht bestehen“ heißen. Nach unstreitigem Sachverhalt sei die Sachlage seit der Anerkennung im Jahr 1988 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unverändert geblieben. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten zugrunde lege, seien die Voraussetzungen nicht weggefallen, sondern hätten nie vorgelegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 17.05.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Hochschule nur deshalb keine Studierenden mehr habe, weil es keine studierbaren Studiengänge gebe. Ein wissenschaftlicher Beitrag zur und eine Vernetzung mit der Hochschullandschaft in Baden-Württemberg sei nicht feststellbar. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Akkreditierungsverfahren verweise, sei dieses zu einer Regelung im nordrheinwestfälischen Hochschulrecht ergangen und somit nicht auf das baden-württembergische Landeshochschulgesetz übertragbar. Am 17.05.2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Am 23.10.2020 hat der Beklagte beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (2 Bände und 1 Anlagenband) und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (14 Hefte) verwiesen.