Urteil
10 S 314/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1025.10S314.23.00
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Leitsätze
Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (juris: InfFrG BW), die Einzelinformationen zu dem Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnenden Angelegenheiten isoliert betrachtet und mangels eigenständiger Wissenschaftsrelevanz aus der Bereichsausnahme für die Hochschulen ausklammert, lässt das Landesinformationsfreiheitsgesetz keinen Raum.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 - 11 K 1571/20 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (juris: InfFrG BW), die Einzelinformationen zu dem Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnenden Angelegenheiten isoliert betrachtet und mangels eigenständiger Wissenschaftsrelevanz aus der Bereichsausnahme für die Hochschulen ausklammert, lässt das Landesinformationsfreiheitsgesetz keinen Raum.(Rn.51) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 - 11 K 1571/20 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig und deswegen zu verwerfen. 1. Die Anschlussberufung des Klägers ist statthaft, aber verfristet und deswegen unzulässig. Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich der Berufungsbeklagte - hier der Kläger - und die anderen Beteiligten der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist aber nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb dieser Frist ist die Anschlussberufung nicht beim Verwaltungsgerichtshof (§ 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eingegangen. a) Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 26.04.2023 wurde dem Kläger noch am selben Tag mit der Bitte um Bestätigung des Empfangs auf einem beigefügten Formular an dessen elektronisches Anwaltspostfach (beA) weitergeleitet. Erst für den 17.05.2023 hat der Kläger den Empfang bestätigt und am selben Tag die Verlängerung der vom Berichterstatter bis zum 26.05.2023 gesetzten Frist zur Berufungserwiderung bis zum 23.06.2023 beantragt. Dies wurde damit begründet, dass die Zustellung der Berufungsbegründung per beA „offenbar technischen Problemen unterworfen“ und dieser „auch im BRAK-Postfach trotz regelmäßiger, wöchentlicher Kontrolle nicht zu sehen“ gewesen sei. Die Anschlussberufung hat der Kläger mit seiner auf den 06.06.2023 datiertem Berufungserwiderung am 23.06.2023 eingelegt. b) Selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger die Berufungsbegründung erst am 17.05.2023 zugestellt wurde (vgl. für den Fall eines verweigerten Empfangsbekenntnisses freilich BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 - 2 B 10.06 - NJW 2007, 3223; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - 1 S 23/22 - NJW 2022, 3731), ist die Erhebung der Anschlussberufung am 23.06.2023 nicht mehr fristgerecht erfolgt. Ausgehend hiervon lief die Monatsfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO und § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB vom 18.05.2023 bis einschließlich Montag, den 19.06.2023. Die Frist war daher bei Eingang der Anschlussberufung am 23.06.2023 bereits abgelaufen. Die Frist für die Anschlussberufung ist nicht verlängerbar (vgl. hierzu u. a. die eingeschränkte, § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ausklammernde Verweisung in § 127 Abs. 3 Satz 2 VwGO sowie Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 127 VwGO Rn. 1 und 7d u. a. mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte). Verlängert wurde dem Kläger auch nur die ihm zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten gesetzte Frist. c) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger nicht beantragt. Er hat auch nichts vorgetragen, was die Fristversäumung entschuldigen könnte. Entschuldigungsgründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere auch nicht aus der auf den (auf die gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung gerichteten) Antrag des Klägers erfolgten Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist herleiten. Sollte der Kläger von einer Verlängerbarkeit der Einlegungsfrist für die Anschlussberufung sowie einer stillschweigenden (Mit-)Verlängerung dieser Frist durch die gerichtliche Verfügung vom 19.05.2023 ausgegangen sein, wäre er einem vermeidbaren und deswegen unbeachtlichen Rechtsirrtum unterlegen. Ein solcher ist nicht geeignet, um die Verspätung zu entschuldigen. d) Da schon die Einlegungsfrist nicht eingehalten wurde, muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Kläger mit seiner nur knappen „ergänzenden Begründung zum ursprünglichen Klageantrag“ das Begründungserfordernis gemäß § 127 Abs. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. II. Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit allein der stattgebende Teil des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Namhaftmachung der im Bestellungsverfahren des Beigeladenen zum Honorarprofessor befassten Gutachter verpflichtet hat. Die hierauf bezogene Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere innerhalb der vom Vorsitzenden gemäß § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten Frist begründet worden, und in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in dem hier streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Die Versagung der streitgegenständlichen Informationen erweist sich als insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht teilweise in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Mangels eines Informationszugangsanspruchs des Klägers war dessen Versagungsgegenklage insgesamt abzuweisen. 1. Dem allgemeinen Informationsanspruch des Klägers aus § 1 Abs. 2 (i. V. m. § 3) LIFG steht die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG insgesamt, d. h. auch soweit es um die Namen der mit der Begutachtung des Beigeladenen befassten Sachverständigen geht, entgegen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz u. a. nicht gegenüber Hochschulen nach § 1 LHG wie der Beklagten, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Mit der Bereichsausnahme schützt der Gesetzgeber die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit und knüpft dabei an deren verfassungsrechtlichen Schutz gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 LV an (vgl. ausdrücklich LT-Drs. 15/7720 S. 61, wo für den Bereich der Drittmittelforschung auf die von den Beteiligten u. a. angesprochene Spezialregelung in § 41a LHG hingewiesen wird). a) Das Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor nach § 55 Abs. 1 LHG (i. V. m. § 27 der Grundordnung der Beklagten) betrifft, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat, den Bereich der Forschung und Lehre. Auszugehen ist dabei vom Begriffsverständnis der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit. Die Wissenschaftsfreiheit schützt die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen sowie ihrer Deutung und Weitergabe. Insoweit garantiert Art. 5 Abs. 3 GG einen Freiraum, der wissenschaftlich Tätige vor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt. Geschützt sind insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodische Ansätze von Lehrveranstaltungen, das Recht auf die Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen sowie das Recht, sich im Rahmen des Studiums am wissenschaftlichen Gespräch aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 BvL 8/10 - BVerfGE 141, 143 Rn. 49 m. w. N.). Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Form der Lehre und über die organisatorische Sicherstellung von Lehrveranstaltungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2022 - 1 BvR 655/17 u. a. - NVwZ 2023, 591 Rn. 20 m. w. N.). Der verfassungsrechtliche Schutz gewährleistet einen grundsätzlich von Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 u. a. - BVerfGE 139, 148 Rn. 68 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Damit umfasst er auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. - BVerfGE 35, 79 = juris Rn. 115; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 - 15 A 97/13 - NVwZ 2016, 1025 Rn. 40 m. w. N.). Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Hochschulorganisation und begrenzt insoweit die staatliche Aufsicht. Der Gesetzgeber muss ein hinreichendes Maß an Mitwirkung der wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Leitungsorganen innerhalb der Organisation sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 Rn. 61). Dieser organisatorische Gewährleistungsgehalt spiegelt sich in Art. 20 Abs. 2 LV wider, wo der Schutz einer dem besonderen Charakter der Universität entsprechenden Selbstverwaltung ausdrücklich hervorgehoben wird. Ausgehend hiervon kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfahren zur personellen Ergänzung der Universität den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Freiheit von Forschung und Lehre - unmittelbar - betreffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch in dem geschützten Bereich der Wissenschaftsfreiheit über eine Gestaltungsfreiheit verfügt, diese aber begrenzt ist im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen werden müssen, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 a. a. O. Rn. 115). b) Unterfällt die Bestellung eines Honorarprofessors wie hier des Beigeladenen dem Bereich der Forschung und Lehre, kann das informationsfreiheitsrechtlich hieraus folgende Eingreifen der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG für diesbezügliche Informationsbegehren gegenüber den Universitäten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht insoweit relativiert werden, dass Teilaspekte der ausgenommenen Vorgänge - bei isolierter Betrachtung - für sich genommen als nicht wissenschaftsrelevant qualifiziert werden. Wie das Verwaltungsgericht im Ansatz selbst zutreffend ausgeführt hat, sind die Hochschulen, soweit - wie hier - der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist, in Gänze vom Informationszugang ausgenommen („soweit“, vgl. für die Nachrichtendienste und die bundesrechtliche Bereichsausnahme gemäß § 3 Nr. 8 IFG auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 8.14 - NVwZ 2016, 940 Rn. 12). Für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG, die Einzelinformationen zu dem Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnenden Angelegenheiten isoliert betrachtet und mangels eigenständiger Wissenschaftsrelevanz aus der Bereichsausnahme ausklammert, lässt das Landesinformationsfreiheitsgesetz keinen Raum (vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht und der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 3 IFG NRW OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 - 15 A 97/13 - NVwZ 2016, 1025 Rn. 40; Sicko, NVwZ 2016, 1030). Deswegen geht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen den - die Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor nach seiner Auffassung unmittelbar berührenden - Gutachten und den - seiner Meinung nach „nicht wissenschaftsrelevanten“ Namen der Gutachter (bzw. Gutachterinnen) - fehl. Ist, was auch das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt, die Bestellung von Honorarprofessoren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LHG „im Grundsatz“ wissenschaftsrelevant und damit dem Bereich der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule als Grundrechtsträgerin zuzurechnen, folgt hieraus zwangsläufig das Eingreifen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG. Alle den Bestellungsvorgang betreffenden Informationen sind in Gänze vom allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG ausgenommen. Darauf, ob Teilaspekte der Bestellung wie die Namen von Beteiligten bei isolierter Betrachtung wissenschaftsrelevant sind, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Dieses stellt nicht darauf ab, ob oder in welchem Umfang einzelne Informationen aus dem ausgenommenen Bereich der universitären Selbstorganisation für sich genommen „wissenschaftsrelevant“ sind. Es ist nicht entscheidungserheblich, welche konkreten Auswirkungen eine Bekanntgabe der im streitgegenständlichen Bestellungsverfahren befassten Gutachterinnen bzw. Gutachter auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Beklagten als Grundrechtsträgerin und auf ihr Selbstergänzungsrecht hätte. Unbeachtlich ist ferner die Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei der Wahl der beauftragten Gutachter handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt. Die Einordnung als Verfahrensschritt bei der Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor, welche das Verwaltungsgericht als Vorgang selbst zutreffend dem Bereich der Forschung und Lehre zuschreibt, bestätigt vielmehr, dass die Information der Bereichsausnahme unterfällt. Weitere Differenzierungen nimmt das Gesetz nicht vor. Ungeachtet dessen lässt sich die Bestellung zum Honorarprofessor auch nicht in „wissenschaftsrelevante“ und „nicht wissenschaftsrelevante“ Einzelinformationen aufteilen. Mit dem von ihm angelegten Maßstab verkehrt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihr Gegenteil. Denn das Kriterium der Wissenschaftsrelevanz begrenzt gerade den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dem durch die Wissenschaftsfreiheit geschützten Bereich (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 a. a. O.). c) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 05.05.2022 - 10 C 1.21 - BVerwGE 175, 338). Dieses befasst sich nicht mit der landesrechtlichen Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG, sondern mit bundesrechtlichen Ausnahmevorschriften, nämlich § 3 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 IFG. Danach besteht der bundesrechtliche Informationsanspruch nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden (Nr. 3 Buchst. b). Er besteht außerdem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (Nr. 4). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Beratungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen in der Regel nicht als Beratungen des Ministeriums anzusehen und unterfallen damit nicht der Ausnahmevorschrift, wobei es für alle Varianten des § 3 Nr. 4 IFG einer gesetzlichen Spezialvorschrift bedarf, welche die Geheimhaltung gebietet. Dem lässt sich auch insoweit nichts auf die Anwendung der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Übertragbares entnehmen, als das Bundesverwaltungsgericht (im Zusammenhang mit der Geheimnisschutzregelung) ausführt, auch aus der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne bundesrechtlich kein besonderes Amtsgeheimnis hergeleitet werden. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet war, für die in dem dortigen Verfahren streitgegenständlichen Informationen zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit eine weiterreichende Ausnahmeregelung zu schaffen als die dem Geheimnisschutz dienende. Landesrechtlich liegt die Rechtslage in Bezug auf die hier streitigen Informationen demgegenüber vollkommen anders, weil der Landesgesetzgeber den Bereich der Forschung und Lehre von einem gegenüber den Universitäten gerichteten Informationsanspruch vollständig ausgenommen hat. Der Landesgesetzgeber hat mithin gerade eine Regelung geschaffen, deren Fehlen im Bundesrecht das Bundesverwaltungsgericht unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Schutzes der Wissenschaftsfreiheit in seiner Entscheidung betrachtet hat. Dass und aus welchen Gründen die umfassende Bereichsausnahme den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschreiten könnte, ist nicht im Ansatz erkennbar. Der landesrechtliche Informationszugangsanspruch ist nicht verfassungsrechtlich fundiert. Die Informationsfreiheit ist zwar (auch landes-) verfassungsrechtlich durch (Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m.) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet. Die Informationsfreiheit schützt jedoch nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen, d. h. den Informationsempfang (vgl. Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Rn. 996). Die Zugänglichkeit amtlicher Informationen beruht demgegenüber auf einer autonomen Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Ausübung dieses Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. - BVerfGE 103, 44 = juris Rn. 57; Grabenwarter a. a. O. Art. 5 Rn. 1007). Ob, wie der Kläger meint, hochschulrechtlich eine größere Transparenz geboten sein könnte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Denn selbst, wenn dies der Fall wäre, verschaffte dies dem Kläger nicht den hier allein streitgegenständlichen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG. 2. Aufgrund des Eingreifens der Bereichsausnahme muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob das Verwaltungsgericht zutreffend das Durchgreifen der Ausnahmeregelungen gemäß § 5 Abs. 1 LIFG und § 4 Abs. 2 LIFG verneint hat. Auch hieran bestehen indes erhebliche Zweifel. a) Da die betroffenen Gutachter bzw. Gutachterinnen - aus Sicht der Beklagten folgerichtig - nicht im Verfahren gemäß § 8 LIFG beteiligt wurden, fehlt es an hinreichenden Informationen als tatsächlicher Grundlage für die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung. Es kann mangels einer entsprechenden Beteiligung nicht beurteilt werden, ob ihrer Namhaftmachung ggf. schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Auf der anderen Seite spricht Einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht das Gewicht des Informationsinteresses des Klägers zu hoch eingeschätzt hat. Insbesondere erscheint es fragwürdig, ob sich allein auf Grundlage der Namen „möglicherweise nicht beachtete Interessenkollisionen“ überhaupt aufklären lassen und inwieweit es sich insoweit um ein schutzwürdiges, das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer Abwägung überwiegendes Interesse des Klägers handeln könnte. b) Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Geheimnisschutz gemäß § 4 Abs. 2 LIFG (i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 2 LHG) greife deswegen nicht, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass die Namen der Gutachter allein in Sitzungen des Fakultätsrats und des Senats bekannt wurden, ist so nicht tragfähig. Insbesondere fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass das Gegenteil der Fall sein könnte. Der Geheimnisschutz entfiele auch nicht etwa durch einzelne Indiskretionen, solange die Informationen nicht offenkundig sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 8 C 24.10 - BVerwGE 141, 262 Rn. 21). Wäre Letzteres der Fall und wären die Namen der Gutachter öffentlich bekannt, bedürfte es allerdings des streitgegenständlichen Informationsantrags nicht (vgl. insoweit auch den fakultativen Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG). 3. Ob - wie die Beklagte meint - eine Offenbarung der Namen der Gutachter negative Auswirkungen auf Beratungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG hätte, muss ebenfalls nicht näher erörtert werden. Dieser Ausnahmegrund, von dem Gutachten im Regelfall zudem ausdrücklich ausgenommen sind, ist allerdings eng auszulegen (vgl. näher Senatsurteil vom 22.06.2021 - 10 S 320/20 - juris Rn. 28 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem mit seinen Anträgen unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat weder durch eine eigene Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) noch das Verfahren sonst gefördert. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 25. Oktober 2023 Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung einschließlich der Änderung des erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung ist dabei jedes Informationsbegehren mit dem Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind hier allerdings die Anträge auf Namhaftmachung der Gutachter sowie auf Auskunft über den für die Gutachtenserstellung verwendeten Briefkopfs, da beide als Minus bereits in dem Antrag auf Herausgabe der Gutachten enthalten sind. Somit sind für den Hauptantrag des Klägers einschließlich seines ersten Hilfsantrags sowie für die Hilfsanträge 2 und 3 zusammen jeweils 5.000,-- EUR und in Summe 10.000,-- EUR als Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt von der beklagten Universität Informationen betreffend das Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor, konkret im Wesentlichen die Einsicht in die hierbei erstellten Gutachten und die Namhaftmachung der Gutachterinnen bzw. Gutachter. Der Beigeladene studierte an der Juristischen Fakultät der Beklagten, wo er auch promoviert wurde und seit 2004 Lehrveranstaltungen übernahm. Im November 2018 wurde er zum Vizepräsidenten und im Juni 2020 zum Präsidenten des X-gerichts ernannt. Bereits im Herbst 2016 leitete die Beklagte das Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor ein. In diesem Verfahren holte ihre Juristische Fakultät zwei schriftliche Gutachten externer Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer ein. Die Gutachten gingen im Januar bzw. Februar 2017 im Dekanat der Juristischen Fakultät ein. In seiner nichtöffentlichen Sitzung am 08.02.2017 beschloss der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät, den Antrag auf Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor zu stellen. Auf den entsprechenden Antrag vom 13.12.2017 bestellte der Senat der Beklagten den Beigeladenen mit Beschluss vom 06.02.2018 zum Honorarprofessor. Mit an die Juristische Fakultät der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 10.10.2019 bat der Kläger unter Verweis auf das Informationsfreiheitsrecht um Mitteilung der Namen der Gutachter aus dem Bestellungsverfahren und um die Übermittlung der Gutachten. Dieses Auskunftsbegehren lehnte der Dekan der Juristischen Fakultät mit Bescheid vom 30.10.2019 ab, da die Fakultät im Kernbereich von Forschung und Lehre keinen Zugang zu amtlichen Informationen eröffne. In diesen Kernbereich fielen die akademische Selbstverwaltung im Allgemeinen sowie Fragen der Berufung und Ernennung einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Besonderen. Der besondere grundrechtliche Schutz gehe von Verfassungs wegen der allgemeinen Regel in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG vor, nach welcher Gutachten regelmäßig von der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse ausgenommen seien. Den hiergegen am 11.11.2019 erhobenen Widerspruch wies der Rektor der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2020, dem Kläger zugestellt am 06.03.2020, zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Informationszugang, da das Landesinformationsfreiheitsgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gegenüber den Hochschulen nicht gelte, soweit Forschung und Lehre betroffen seien. Die Regelung trage der Wissenschaftsfreiheit Rechnung, von der die wissenschaftsbezogene Selbstverwaltung der Universitäten umfasst werde, was aus dem Verweis auf das Recht zur Selbstverwaltung in Art. 20 Abs. 2 LV folge. Die Verleihung einer Honorarprofessur gehöre zu diesem geschützten Bereich. Eine Nachfrage bei dem Beigeladenen oder den Gutachtern, ob diese mit der Nennung der Namen und Herausgabe der Gutachten einverstanden seien, sei nicht erforderlich. Eine solche sei auch nicht zweckmäßig, da hierdurch die Einholung von Gutachten in künftigen Verfahren erschwert und die freie Äußerung der Gutachter beeinträchtigt würde. Daraufhin hat der Kläger am 23.03.2020 Klage erhoben, die er zusammengefasst wie folgt begründet hat: Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) sei anwendbar, da es sich bei der Beklagten um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 3 Nr. 2 LIFG handle. Die bloße Information über die Namen der Gutachter und damit über die Auswahlentscheidung bezüglich der Gutachter im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung einer Honorarprofessur gehöre nicht zu den nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG geschützten Tätigkeitbereichen einer Hochschule, da der Bereich der Forschung und Lehre nicht betroffen sei. Es gehe nicht um die selbständige Erarbeitung objektiv neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und auch nicht um eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und -professoren stelle eine Personalauswahl dar und orientiere sich in Verfahren und materiellen Vorgaben an den Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen sei zwar die Forschungstätigkeit des Bewerbers einzubeziehen und zu bewerten. Eigene Forschung werde dabei jedoch nicht durchgeführt, schon gar nicht durch die Hochschulorgane, die lediglich festlegten, welche Gutachter sie zur Unterstützung heranzögen. Dass Honorarprofessoren selbst an Forschung und Lehre beteiligt seien und sich insoweit ihrerseits auf die entsprechenden Grundrechte berufen könnten, wirke sich auf die Subsumtion des Verfahrens zu ihrer Bestellung unter die Ausnahmebereiche nicht aus. Aus diesen Gründen sei die Information über die Namen der Gutachter ebenso wenig dem Bereich der Lehre zuzuordnen. Sie könne auch nicht dem Begriff der Leistungsbeurteilung zugeordnet werden, da hiermit ausschließlich die Leistungen der Studierenden und allenfalls noch des Hochschulpersonals im Rahmen von Entscheidungen über Beförderungen oder Leistungszulagen gemeint sei. Zumindest aber beinhalteten die Namen der Gutachter keine Leistungsbeurteilungen. Die Beklagte könne sich schließlich jedenfalls nicht auf die Bereichsausnahme berufen, weil der Beigeladene als Präsident des Bundesverfassungsgerichts herausragende staatliche Aufgaben wahrnehme, womit ein besonderes Informationsinteresse verknüpft sei, das etwaige Beschränkungen überlagere. Dass Gutachten Dritter nicht generell einem besonderen Vertrauensschutz unterlägen, ergebe sich unter anderem auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG. Der Nennung der Namen der Gutachter stehe auch § 5 LIFG nicht entgegen. Insbesondere überzeugten die von der Beklagten behaupteten „Einschüchterungseffekte“ nicht. Vielmehr sei die Offenlegung der Namen der Gutachter in zahlreichen Verfahren wie etwa bei der Doktorprüfung üblich und sogar vorgeschrieben. Zudem schütze § 5 LIFG nur die Beteiligten. Die Beklagte habe indes nicht einmal versucht, von diesen das Einverständnis einzuholen. Die nach § 5 LIFG erforderliche Abwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Denn es bestehe die begründete Vermutung, dass die Gutachten zur Verleihung der Honorarprofessur nicht unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen und wissenschaftlichen Vorgaben in Bezug auf Interessenkollisionen und Befangenheit erstellt worden seien. Um diese Vorwürfe im Interesse der Öffentlichkeit zu prüfen, sei eine Einsichtnahme in die Gutachten zwingend erforderlich. Mit Schriftsätzen vom 19.08.2020 und vom 07.12.2020 hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung beantragt, ob die Gutachter ihre Gutachten unter Verwendung eines privaten oder dienstlichen (und wenn dienstlich: universitären) Briefkopfes erstellt haben, ob, wie und mit welchem Ergebnis die Beklagte das Vorliegen von Befangenheits- und Ausschlussgründen der Gutachter entsprechend ihren notwendigen Erläuterungen nach den DFG-Richtlinien, wie sie in DFG-Vordruck 10.201 – 4/10 veröffentlicht sind, überprüft hat sowie, ob, wie und mit welchem Ergebnis die Beklagte das Vorliegen von Befangenheits- und Ausschlussgründen der Gutachter entsprechend ihren notwendigen Erklärungen überprüft hat und inwieweit diese Prüfungsstandards von den genannten DFG-Richtlinien abweichen. Mit dem im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 18.01.2022 gefassten und der Beklagten am 08.02.2022 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2020 verpflichtet, Auskunft über die Namen derjenigen Gutachter zu erteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klageerweiterungen seien mangels Einwilligung der Beklagten oder Sachdienlichkeit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Hinsichtlich der erstrebten Übermittlung der Gutachten sei die Klage unbegründet, weil sie den Bereich der Forschung und Lehre beträfen und deswegen der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG unterfielen. Die Bestellung zum Honorarprofessor nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LHG sei im Grundsatz als wissenschaftsrelevant und damit dem Bereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit der Hochschule zuzurechnen. Im Bestellungsverfahren werde eine wissenschaftlich-fachliche Bewertung vorgenommen, um hierauf aufbauend eine wissenschaftsadäquate Personalentscheidung zu treffen. So müssten Honorarprofessorinnen und -professoren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG die für die Berufung zum ordentlichen Professor geltenden Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG erfüllen und insbesondere über eine pädagogische Eignung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) sowie eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG). Die Kompetenz zu einer entsprechenden Beurteilung stehe allein der Hochschule zu. Die Bestellung auf eine Honorarprofessur sei zudem relevant für Art und Umfang des Angebots an wissenschaftlicher Lehre. Die im Bestellungsverfahren eingeholten Gutachten seien wissenschaftsrelevant. Sie ermöglichten Rückschlüsse auf die Anforderungen der Beklagten an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer (Honorar-)Professorinnen und -professoren und an die Qualität ihrer wissenschaftlichen Lehre. Die Gutachten seien die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beigeladenen sowohl durch die Juristische Fakultät als auch durch den Senat der Beklagten. Nicht wissenschaftsrelevant seien jedoch die Namen der beteiligten Gutachterinnen bzw. Gutachter. Es sei nicht erkennbar, dass mit deren Bekanntgabe auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Beklagten und auf ihr Selbstergänzungsrecht eingewirkt werde. Bei der Gutachterauswahl handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt. Hiermit sei keine inhaltliche Aussagekraft verbunden und auch die Beurteilungskompetenz der Beklagten betreffend die wissenschaftliche Qualifikation des Beigeladenen werde durch eine Preisgabe der Namen nicht berührt. Dass die Beklagte im Bestellungsverfahren auswärtige Gutachten einhole, ergebe sich bereits aus § 27 Abs. 1 ihrer Grundordnung. Dieser Vorschrift lasse sich zudem entnehmen, dass für die Begutachtung nur Professorinnen und Professoren des betreffenden Fachs an anderen Universitäten bzw. vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen und damit ein von vornherein relativ eingeschränkter Personenkreis in Betracht komme. Durch die von der Juristischen Fakultät getroffene Auswahl aus diesem Personenkreis werde eine Entscheidung im Bestellungsverfahren weder konkret vorgezeichnet noch beeinflusst. Dagegen, dass im Falle der Bekanntgabe der im Bestellungsverfahren beauftragten Sachverständigen zukünftig die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten zu befürchten sei, spreche bereits, dass allein die Kenntnis der Namen keinen Rückschluss auf den Inhalt der Gutachten ermögliche. Es sei auch fernliegend, dass für gutachterlich tätige Professorinnen und Professoren ein Anreiz zur Erstellung von Gefälligkeitsgutachten gesetzt würde, wenn ihre Beauftragung im Bestellungsverfahren öffentlich bekannt würde. Dem Informationsanspruch des Klägers auf Benennung der Gutachter stehe auch § 5 Abs. 1 LIFG nicht entgegen. Das dem Kläger zur Seite stehende öffentliche Informationsinteresse überwiege das schutzwürdige Interesse der Gutachter am Ausschluss des Informationszugangs. Der Kläger habe zwar relativ knapp, aber noch erkennbar geltend gemacht, auf der Grundlage der begehrten Auskunft im Bestellungsverfahren möglicherweise nicht beachtete Interessenkollisionen überprüfen und aufklären zu wollen. Angesichts der besonderen Stellung des Beigeladenen in der Öffentlichkeit als Präsident X-gerichts sei ein öffentliches Interesse hieran nicht auszuschließen. Auf der anderen Seite sei nur von einer sehr geringen Schutzwürdigkeit der offenzulegenden personenbezogenen Daten auszugehen. Die zu offenbarenden Namen träfen keine Aussage zum persönlichen Lebensbereich, d. h. der Privat- oder Intimsphäre. Dementsprechend gehe auch der Gesetzgeber regelmäßig von einem überwiegenden Informationsinteresse aus, wenn sich die Angabe unter anderem auf den Namen von Gutachterinnen bzw. Gutachtern beschränkt (vgl. § 5 Abs. 4 LIFG). Schließlich sei der Informationsanspruch auch nicht nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen. Es könne dahinstehen, ob die in § 10 Abs. 4 Satz 2 LHG geregelte Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Gremien der Hochschule und die in § 9 Abs. 5 Satz 2 LHG geregelte Pflicht der Mitglieder der Gremien zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, als Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG einzustufen seien. Denn die für den Ausschlussgrund darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trage jedenfalls nicht vor, dass die Namen der Gutachter allein in Sitzungen des Fakultätsrats und des Senats bekannt geworden seien. Auf Antrag der Beklagten vom 04.03.2022 hat der Senat mit dieser am 23.02.2023 zugestelltem Beschluss vom 21.02.2023 - 10 S 598/22 - die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründungsfrist ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.03.2023 bis zum 04.05.2023 verlängert worden. Am 26.04.2023 hat die Beklagte die Berufung zusammengefasst wie folgt begründet: Nicht nur die im Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor erstellten Gutachten, sondern auch die Namen der betrauten Sachverständigen beträfen Forschung und Lehre und unterfielen deswegen der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG. Die Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 LIFG unterschieden sich grundlegend von den Ausnahmeregelungen zum Schutz der besonderen öffentlichen Belange gemäß § 4 LIFG. Sie klammerten die dort genannten Bereiche ganz vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes aus. Der gesetzliche Informationszugangsanspruch bestehe in diesen Fällen nicht. Einer Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf schützenswerte Belange bedürfe es dabei nicht. Ebenso wenig komme es darauf an, welche Bedeutung die betreffende Information im Einzelfall für die Forschung und Lehre habe. Da § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG generell auf die Betroffenheit von Forschung und Lehre abstelle, finde keine Differenzierung zwischen dem Kernbereich und den Randbereichen statt. Eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass nur wissenschaftsrelevante Angelegenheiten im Kernbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme fielen, sei unzulässig. Dies zeige auch die Gesetzesbegründung. Der von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Bereich sei weit zu fassen. Der Schutz der Wissenschaft umfasse alle Aktivitäten der Wissenschaft mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 LV dienten auch der organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung wissenschaftsrelevanter Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschulen. Die Organisations- und Verfahrensregeln an Hochschulen seien Elemente der Wissenschaftsfreiheit. So wiesen auch Entscheidungen über die Berufung von Professorinnen und Professoren eine besondere Nähe zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf. Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stelle wegen der hervorragenden Bedeutung dieses Vorgangs für die Universität besondere Anforderungen an das Berufungsverfahren der Hochschullehrerinnen und -lehrer. Dabei stehe der Hochschule eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich deren Qualifikation zu. Zu dem von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 LV geschützten Bereich gehörten in organisatorischer Hinsicht Personalentscheidungen der Hochschule. Bestandteil des Gutachterwesens zur Vorbereitung von Entscheidungen im Bereich von Forschung und Lehre sei der Grundsatz, die Namen der Gutachterinnen bzw. Gutachter den Begutachteten und Dritten, die nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden sind, nicht zugänglich zu machen. Mit Ausnahme von Gutachten zu Arbeiten wie etwa Dissertationen, Habilitationen oder Magisterarbeiten würden sowohl die Gutachten als auch die Namen der Gutachter vertraulich behandelt und den betroffenen Personen und Dritten nicht zugänglich gemacht. Das sei an Hochschulen und in anderen Bereichen der Wissenschaft und Forschung eine etablierte Praxis. Die Gutachter sähen ihre Anonymität gegenüber den Begutachteten als Voraussetzung, um ihre Kritik klar formulieren zu können. Auch der Wissenschaftsrat weise darauf hin, dass die Bereitschaft zur Mitwirkung an Gutachten vielfach von der Zusicherung der Anonymität der Person und der Vertraulichkeit des Gutachtens abhängig gemacht werde. Durch die Vertraulichkeit der Gutachten und der Gutachter werde die Qualität und Objektivität der Gutachten gewährleistet und die Bereitschaft zur Erstellung von Gutachten gefördert. Anonymität und Vertraulichkeit seien zentrale Elemente, um Sachverständige für „ehrliche“ Gutachten zu gewinnen und damit eine hohe Qualität von Forschung und Lehre zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit des Gutachterwesens unterfalle daher der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 LV geschützten Wissenschaftsfreiheit. Bestünde ein allgemeiner Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsrecht, würde das Gutachterwesen und damit ein tragendes Element der Leistungsbewertung und Qualitätssicherung von Forschung und Lehre im Hochschulbereich gefährdet. Dem vom Kläger geltend gemachten Informationszugangsanspruch stünden darüber hinaus Vertraulichkeitspflichten im Sinne von § 4 Abs. 2 LIFG entgegen, die sich für Personalangelegenheiten der Hochschulen aus §§ 9 ff. LHG ergäben. Zu diesen zähle auch das Verfahren zur Bestellung eines Honorarprofessors. Die gesetzlich vorgegebene Vertraulichkeit sei im vorliegenden Fall auch gewahrt worden. Schließlich sei der allgemeine Informationsanspruch hier auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG wegen nachteiliger Auswirkungen auf Beratungen ausgeschlossen. Der gewünschte Informationszugang stehe in einer untrennbaren Wechselwirkung zu dem Inhalt der Gutachten. Eine Trennung zwischen Gutachten und Entscheidungsprozess sei beim Gutachterwesen im Hochschulbereich anders als bei Fach- oder Rechtsgutachten nicht möglich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 - 11 K 1571/20 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Reichweite der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich in seinem Sinne geklärt. So habe das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf den Zugang zu den Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen entschieden, dass eine Geheimhaltung der Namen von Ministerialbeamten mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht geboten sei. Genau um solcherart Informationen gehe es hier. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf verwiesen, dass eine Offenlegung der Namen der Gutachter nicht etwa Gefälligkeitsgutachten begünstigen würde, sondern ganz im Gegenteil zur Verhinderung solcher Gutachten beitrage. Die Beklagte differenziere nicht hinreichend zwischen dem Inhalt von Gutachten und ihren Verfassern. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG dürfe nicht als absolut strikte Ausschlussvorschrift mit weitreichendem Geltungsbereich ausgelegt werden. Soweit die Vorschrift die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Freiheiten schützen wolle, gehe es vor allem darum, die laufende Forschung und Lehre nicht offenlegen zu müssen. Dies sei aber auch mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit nicht so zu verstehen, dass solche Informationen für immer dem Zugriff der Öffentlichkeit entzogen werden sollten. Auch die Vorschrift des § 41a LHG über die Transparenz im Bereich der Drittmittelforschung belege bestimmte Offenlegungspflichten und spreche gegen die Annahme einer strikten Geheimhaltung im Hochschulbereich. Die Bewertung von Dissertationen, Habilitationen oder Magisterarbeiten, in denen namentlich bekannte Gutachter als Prüfer verbindlich wissenschaftliche Leistung bewerteten, stelle den Regelfall wissenschaftlicher Leistungsbeurteilung dar. Die Beklagte müsse deswegen begründen, warum dies bei der Verleihung einer Honorarprofessur anders sein sollte. Da bei der Beurteilung der Qualität wissenschaftlicher Leistungen ein gerichtlich nicht prüfbarer Spielraum bestehe, sei es umso wichtiger, dass die Personen, die ihn in Anspruch nehmen, mit ihrer eigenen persönlichen Reputation dafür Verantwortung übernähmen. Deshalb trage der Verweis auf das „Gutachterwesen“ nicht. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit durch eine Preisgabe der Namen die Einholung von Gutachten in künftigen Verfahren erschwert oder die freie Äußerung der Gutachter beeinträchtigt würde. Anderenfalls aber seien zumindest die gestellten Hilfsanträge begründet. Fehle es an einer persönlichen Verantwortungsübernahme, würden hohe Anforderungen an das Verfahren gestellt, mit denen vor allen Dingen persönliche oder wirtschaftliche Interessenkonflikte ausgeschlossen werden sollten. Hinzu komme, dass den zwischengeschalteten Institutionen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft, welche die Rolle eines neutralen Schiedsrichters wahrnehme, die Namen der Gutachterinnen bzw. Gutachter ohnehin bekannt seien. Eine Geheimhaltung ihrer Namen müsse zumindest zur Disposition der betreffenden Gutachter stehen, welche die Beklagte nach ihrem Einverständnis fragen müsse. Die Beklagte sei zumindest verpflichtet, die Gutachter zu fragen, ob sie mit der Nennung ihres Namens einverstanden seien. Nach Zustellung der Berufungsbegründung am 17.05.2023 - und zwischenzeitlicher Verlängerung der zur Berufungserwiderung gesetzten Frist - hat sich der Kläger mit am 23.06.2023 elektronisch übermitteltem Schriftsatz vom 06.06.2023 der Berufung angeschlossen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 - 11 K 1571/20 - im Wege der Anschlussberufung zu ändern und der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zu verwerfen. Die Anschlussberufung sei verfristet. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und diejenigen des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Verfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.