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Urteil

6 U 27/22

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0725.6U27.22.00
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Leitsätze
1. Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag zustande kommt, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06). Eine unverbindliche Finanzierungsanfrage reicht dafür jedoch nicht aus.(Rn.28) (Rn.29) 2. Ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen, verhält sich widersprüchlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19).(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20.12.2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 19.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Hiervon ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag zustande kommt, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06). Eine unverbindliche Finanzierungsanfrage reicht dafür jedoch nicht aus.(Rn.28) (Rn.29) 2. Ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen, verhält sich widersprüchlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19).(Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20.12.2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 19.000 Euro. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrags. Der Kläger und seine Lebensgefährtin schlossen am 24./28. Oktober 2014 mit der Beklagten zwei durch Grundpfandrecht gesicherte Darlehensverträge, insbesondere das streitgegenständliche Annuitätendarlehen. Eine Information zu verbundenen Verträgen enthält der Vertrag nicht. Die Darlehensvaluta verwendeten der Kläger und seine Lebensgefährtin teilweise zur Finanzierung des Kaufs von Photovoltaikanlagen, die der Kläger am 26. September 2014 bei der mittlerweile insolventen C. GmbH bestellt hatte. Sämtliche Verträge wurden von der mittlerweile ebenfalls insolventen G. Group AG (ehemals: G. Finanz AG) vermittelt. Nachdem die Beklagte den Kaufpreis am 6. Januar 2015 auf Anweisung des Klägers und seiner Lebensgefährtin direkt an die Verkäuferin ausbezahlt hatte, widerrief der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 4. September 2019 u.a. die auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, ohne weitere Zahlungen unter einen Vorbehalt zu stellen. Die Beklagte wies den Widerruf im selben Monat zurück und buchte die Darlehensraten weiterhin vom Konto des Klägers ab. Soweit die streitgegenständlichen Ansprüche der Lebensgefährtin des Klägers zustanden, ermächtigte diese den Kläger im Wege der Abtretung, sie geltend zu machen. Seine negative Feststellungsklage, mit der er die weiteren primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag leugnet, und seine auf Erstattung erbrachter Zahlungen gerichtete Klage stützt der Kläger auf die Auffassung, er habe den Vertrag im Jahr 2019 noch widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei nicht angelaufen, da es sich bei Darlehens- und Kaufvertrag um verbundene Verträge handle, worüber die Beklagte ihn hätte belehren müssen. Die Beklagte hält die erteilte Widerrufsinformation für ordnungsgemäß, da keine verbundenen Verträge vorlägen. Im Übrigen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich und sein Widerrufsrecht sei verwirkt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da Kauf- und Darlehensvertrag keine verbundenen Verträge seien, sei die Widerrufsinformation ordnungsgemäß und der Widerruf verfristet gewesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und weitere Personen nennt, die Verträge nach dem gleichen Modell abgeschlossen hätten wie er selbst, woraus sich ergebe, dass eine umfangreiche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der G. Group AG bestanden habe. Er beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.144,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH, Az. … beim Amtsgericht F. betreffend der Photovoltaikanlagen mit den Nummern laut Belegungsplan …, …, …, … am Standort L. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab Zugang der Widerrufserklärung vom 04.09.2019 zu keinen weiteren Zahlungen auf das Darlehen bei der Beklagten mit der Darlehenskontonummer … verpflichtet ist. 4. Die Beklagte wird dazu verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2021 (Az.: 4 O 194/21) wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, dass keine verbundenen Verträge gegeben seien. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat keinen Erfolg. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Danach hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht des Klägers bei Erklärung des Widerrufs verfristet war, da die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss anlief. a. Die Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1, 2 EGBGB. Soweit in der Information dabei zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht dies dem Gesetz und ist nach den Maßstäben des nationalen Rechts im Sinne des Art. 247 § 6 EGBGB „klar und verständlich“. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über den Fristbeginn ausreichend informiert. Unabhängig davon, ob sämtliche Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vorliegen, ist eine Widerrufsinformation daher nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie – wie die vorliegende – mit dem Wortlaut des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt. (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 – juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris). Das folgt schon daraus, dass die Richtlinie 2008/48/EG nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - XI ZR 142/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - XI ZR 53/18 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17 -, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris). b. Die Beklagte musste keine Pflichtangaben im Zusammenhang mit dem Widerruf verbundener Verträge erteilen. Dabei kann offenbleiben, ob überhaupt eine Informationspflicht gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b EGBGB hätte bestehen können, obwohl Angaben nach dieser Norm gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB bei Immobiliardarlehensverträgen gerade nicht zwingend sind und obwohl die frühere Fassung von § 358 Abs. 5 BGB, die eine Belehrungspflicht hinsichtlich der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen regelte, mit Wirkung vom 13. Juni 2014 außer Kraft getreten war. Denn es lagen keine verbundenen Verträge vor, weshalb es auch zutreffend war, dass die Beklagte die Gestaltungshinweise [6], [6a], [6b], [6f] und [6g] des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, Art 247 § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB nicht verwendet hat. Zutreffend hat das Landgericht einen Verbund des Kaufvertrags mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mangels Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB verneint. aa. Das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit wird vorliegend nicht gemäß § 358 Abs. 3 S. 2 BGB unwiderleglich vermutet. (1) Die unwiderlegliche Vermutung gemäß § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB greift nicht ein, weil Unternehmerin und Beklagte nicht personenidentisch sind. (2) Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch die unwiderlegliche Vermutung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift wird die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kreditvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06 – juris Rn. 22 m.w.N. zur st. Rspr.; Grüneberg/ Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 358 Rn. 11). (a) Vorliegend ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kreditantrag des Finanzierungsinstituts „zugleich“ mit den Kaufvertragsunterlagen vorgelegt worden ist, wobei es sich um eine zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der unwiderleglichen Vermutung handelt (BGH a.a.O.). Der Kläger gab sein auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtetes Angebot bereits am 26. September 2014 ab. Der Darlehensvertrag wurde hingegen erst durch Angebot der Beklagten vom 24. Oktober 2014 und Annahme des Klägers und seiner Lebensgefährtin vom 28. Oktober 2014 geschlossen. Bereits am 26. September 2014 unterzeichneten der Kläger und seine Lebensgefährtin zwar einen (mit „Baufinanzierung Antrag“) überschriebenen „Darlehensantrag“ der Beklagten (Anlage B2, Bl. 10 des Anlagenhefts Beklagte LG) und es liegt nahe, dass die Vermittlerin diesen „Darlehensantrag“ dem Kläger und seiner Lebensgefährtin „zugleich“ mit dem Kaufvertragsformular vorgelegt hat, nämlich am 26. September 2014. Es handelt sich dabei aber nicht um das Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags, sondern vielmehr um eine unverbindliche Finanzierungsanfrage. Das ist nicht ausreichend. Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen regelmäßig die neutrale Formulierung „Kreditantrag des Finanzierungsinstituts“ verwendet und nicht einen Begriff wie „Vertragsangebot“ (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 – II ZR 387/02 –, BGHZ 156, 46-57, Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. September 2003 – XI ZR 135/02 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 25. April 2006 – XI ZR 193/04 –, BGHZ 167, 252-268, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 432/04 –, Rn. 25 f., juris; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – XI ZR 227/06 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 – XI ZR 324/06 –, Rn. 22, juris), meint das die eigentlichen Vertragsunterlagen und nicht – wie hier – vorbereitende Formulare. Indem der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat, dass es auf die gleichzeitige Vorlage der Unterlagen ankommt, hat er verdeutlicht, dass sich der Eindruck des Verbrauchers, „alles aus einer Hand“ zu bekommen, nur dann hinreichend manifestiert, wenn er sämtliche Unterlagen zur gleichen Zeit erhält. Das ist in vollem Umfang nur dann der Fall, wenn es sich jeweils um die Vertragsunterlagen handelt und nicht, wie hier, um einen Antrag, der ersichtlich nur ein vorbereitendes Dokument darstellt, bei dem ausdrücklich möglich ist, dass sich die Kreditkonditionen noch ändern (vgl. Formular Ziff. 5) und bei dem der Verbraucher das verbindliche Angebot bzw. die Vertragsunterlagen eben nicht „zugleich“ und damit „aus einer Hand“ mit den Vertragsunterlagen für das andere Geschäft erhält, sondern später separat. Diesem Ergebnis entspricht, dass es in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, soweit ihnen nähere Angaben zur Natur des „Kreditantrags“ zu entnehmen sind, heißt, dass das „Kreditvertragsformular“ vorgelegt worden (Urteil vom 4. Dezember 2007 – XI ZR 227/06 –, Rn. 23, juris), das Darlehensvertragsmuster überlassen und unterschriftsreif vorbereitet (Urteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 432/04 –, Rn. 26, juris) bzw. der Darlehensvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden war (Urteil vom 25. April 2006 – XI ZR 193/04 –, BGHZ 167, 252-268, Rn. 15), nicht aber, dass nur ein Formular für eine Kreditanfrage vorgelegt worden sei. Auch der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03) liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die „Kreditvertragsvordrucke“ ausgefüllt wurden. (b) Ob eine Finanzierungszusage der Beklagten vorgelegen hat – was diese bestreitet –, ist daher für die Entscheidung nicht relevant. bb. Liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vor, kann eine wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträge auch auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB festgestellt werden. Zu Recht hat das Landgericht auch dies verneint. (1) Eine wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH, Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06 – juris Rn. 25f; Senat, Urteil vom 21.04.2015, 6 U 148/12 – juris Rn. 52). (2) Hiernach sind das Darlehen und der Kaufvertrag nach den konkreten Umständen des Falls nicht in einer Weise miteinander verknüpft, dass nach dem Gesamtbild eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen wäre. Ein Indiz für eine wirtschaftliche Einheit ist allerdings, dass die beklagte Bank und die Unternehmerin dieselbe Vermittlungsorganisation eingesetzt haben, wobei es keine Rolle spielt, ob Untervermittler eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 – II ZR 373/00 –); dies allein ist allerdings nicht ausreichend für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, vgl. die Ausführungen unter aa. (2). Nur geringe Indizwirkung hat, dass es eine allgemeine Vertriebs-/Rahmenvereinbarung zwischen der G. Group AG/G. Finanz AG und der Beklagten gab; dass diese sich aber ausschließlich auf Photovoltaikanlagen wie die streitgegenständliche bezogen habe, behauptet der Kläger zwar, konnte dafür aber auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz keine greifbaren Anhaltspunkte nennen. Aus der Vertriebsvereinbarung ergibt sich danach nur, dass die Vermittlerin überhaupt für die Beklagte tätig werden durfte, nicht aber, dass es eine weitergehende Verbindung zwischen den beiden konkreten Verträgen gab; damit ist dieses Indiz letztlich nur die Grundvoraussetzung dafür, dass beide Seiten dieselbe Vermittlungsorganisation einsetzten. Die Beklagte hatte der Unternehmerin ferner Zugang zu einem Online-Portal gewährt, das Vermittlern vorbehalten war und über den der „Darlehensantrag“, d.h. die Finanzierungsanfrage, generiert wurde - nicht aber das Vertragsformular. Die Vertragsformulare hatte die Beklagte der Vermittlerin weder online noch offline überlassen, sondern die Vermittlerin war nur mit der Datenerfassung und -weiterleitung betraut, weshalb auch dieses Indiz nur geringes Gewicht hat. Die in zweiter Instanz vorgelegten Anlagen K45 („… Checkliste – Kauf Photovoltaikanlage“) und K46 („Finanzierungsmöglichkeiten …“) fallen ebenfalls nicht ins Gewicht. Sie sind nicht von der Beklagten erstellt worden und es ist auch nicht vorgetragen, dass gerade die auf S. 11 des Anlagenhefts Kläger OLG vorgelegte Folie Teil der Präsentation sei, die (was bestritten ist) dem Kläger durch Frau F. gehalten worden sei. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Folie nur, dass für bestimmte Personengruppen eine „Finanzierungsmöglichkeit“ bei der Beklagten bestand. Das ist unstreitig. Zwar besteht nach dem oben Gesagten ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen, sie sind aber nicht gleichzeitig abgeschlossen worden. Der Kaufvertrag belehrt (in Anlehnung an Gestaltungshinweis [6] zur Musterbelehrung gemäß Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB) auch allgemein über einen etwaigen Darlehensvertrag als möglicherweise verbundenen Vertrag, weitere wechselseitige Hinweise finden sich aber nicht. Weder nimmt der Kaufvertrag auf das Erfordernis einer Finanzierung generell (anders z.B. OLG Bamberg, Urteil vom 18. Mai 2016, 8 U 76/15, BeckRS 2016, 121024 Rn. 67, beck-online: Bestelltformular mit dem Aufdruck „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“) oder speziell bei der Beklagten Bezug, noch nimmt der Darlehensvertrag irgendwie Bezug auf den Kaufvertrag oder den Kauf einer Photovoltaikanlage. Es bestand auch keine Vorgabe der Unternehmerin, nur über die Beklagte zu finanzieren. Selbst wenn die Behauptung des Klägers als zutreffend unterstellt wird, ihm sei eine Finanzierung über die Beklagte durch Frau F. als verbindlich mitgeteilt worden, die ihn zum Zwecke der Vertragsvermittlung aufgesucht habe, belegt dies nicht die Existenz einer solchen von der Unternehmerin ausgehenden Vorgabe, weshalb die durch den Kläger insoweit angeregte Parteivernehmung unabhängig von allem anderen nicht in Betracht kommt. Im Übrigen hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme das Bestehen einer Vorgabe, über welche Bank zu finanzieren sei, gerade nicht bestätigt: Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 22. September 2021 auf die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen H. und J. gemäß § 399 ZPO verzichtet und stattdessen die Verwertung derer in Parallelverfahren protokollierter Zeugenaussagen beantragt hat (Bl. 66 f. d. eA. LG), hat das Landgericht nach Zustimmung der Beklagten (Bl. 71 d. eA. LG) die zum Beweisaufnahmetermin geladenen Zeugen zutreffend wieder abgeladen und stattdessen die schriftlichen Zeugenaussagen im Wege des Urkundsbeweises verwertet (vgl. etwa MüKoZPO/Damrau/Weinland ZPO § 373 Rn. 24-27). Die Vernehmungsprotokolle enthalten Aussagen zur Frage, ob die Unternehmerin eine Finanzierung bei der Beklagten vorgegeben habe, stützen aber die klägerische Behauptung nicht. Vielmehr gab der Zeuge J., wie auch das Landgericht festgestellt hat, vor dem Landgericht Ellwangen (Jagst) an, der erforderliche Darlehensbetrag sei bei verschiedenen Banken zum Zwecke der Erlangung der besten Konditionen angefragt worden. Die G. Group AG habe den Kunden zur Finanzierung bei der Beklagten nur geraten, wenn es von dort aus gute Konditionen gegeben habe. Der Zeuge H. sagte vor dem Landgericht Würzburg aus, es habe sich dann mit der Zeit so ergeben, dass die Konditionen der Beklagten gut gewesen seien und man das deshalb häufig über die Beklagte finanziert habe. Vergleichbar hat er sich vor dem Landgericht Frankfurt geäußert, indem er aussagte, er könne nicht genau sagen, ob in jenem Fall Konditionen anderer Banken angeboten worden seien. Daraus folgt, dass dies jedenfalls möglich gewesen wäre. Den vorgenannten Indizien für eine wirtschaftliche Einheit stehen jedenfalls gewichtigere entgegengesetzte Indizien gegenüber: Die vom Kläger und seiner Lebensgefährtin unterzeichnete Finanzierungsanfrage bezieht sich ausweislich des Verwendungszwecks nicht etwa auf den Kauf einer Photovoltaikanlage, sondern auf eine „Anschlussfinanzierung“ (S. 1 oben) bzw. „Umschuldung“ (S. 2 unter 3.). Zwei abzulösende Darlehen, die von der VB M. und der W. Bank gewährt worden waren, sind dort (S. 3 unter 4.) konkret bezeichnet. Laut Vertrag erfolgte die Bereitstellung der Darlehensvaluta zur freien Verfügung gemäß einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erteilten Auszahlungsanweisung, die Verfügungsmöglichkeit war dem Kläger und seiner Lebensgefährtin also gerade nicht genommen. Dass der Kläger vorträgt, die Vermittlerin habe der beklagten Bank ein Anschreiben mit einem Hinweis auf den beabsichtigten Kauf einer Photovoltaikanlage übermittelt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Denn selbst wenn es intern zwischen der Vermittlerin und der Beklagten ein solches Anschreiben gegeben haben sollte, würde das nichts daran ändern, dass dies in den vom Kläger gezeichneten Unterlagen (Finanzierungsanfrage, Darlehensvertrag) keinerlei Niederschlag gefunden und ihn in der Verwendung des Darlehens in keiner Weise eingeschränkt hat. Ferner hing die Valutierung auch nicht von einer Besicherung des Kaufgegenstandes ab, sondern von der Abtretung auf dem Grundstück des Klägers lastender Grundschulden. Nach alldem bedingen sich beide Verträge gerade nicht wechselseitig oder ergeben erst zusammen Sinn, vielmehr können beide ohne Weiteres getrennt nebeneinanderstehen: Der Kläger und seine Lebensgefährtin wären auch nach Abschluss beider Verträge in keiner Weise gehindert gewesen, das Darlehen anderweitig zu verwenden und die Photovoltaikanlage aus anderen Mitteln zu finanzieren. (3) Zwar kann eine wirtschaftliche Einheit auch dann gegeben sein, wenn Darlehensgeber und Unternehmer nicht direkt zusammenarbeiten, ihre Leistungen aber durch einen Dritten in einer Weise verknüpft werden, dass aus Sicht des Verbrauchers gleichsam eine Leistung aus einer Hand angeboten wird (Senat, Urteil vom 21. April 2015 – 6 U 148/12 –, juris Rn. 59). Auch das ist aber hier nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die Vermittlerin ihm im Verkaufsgespräch gesagt habe, sie biete die Finanzierung als „Kombipaket aus einer Hand“ an und die Finanzierung über die Beklagte sei fest vorgegeben. Denn damit der Verbraucher von eine Leistung aus einer Hand ausgehen darf, die eine wirtschaftliche Einheit begründet, ist über die bloße Behauptung der Vermittlerin hinaus zumindest erforderlich, dass sich diese Behauptung aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers auch in der vermeintlich einheitlichen Leistung niederschlägt - etwa, analog zu oben, durch eine wechselseitige Bezugnahme der Vertragsunterlagen, gleichzeitigen Abschluss oder eine zentrale Position der Vermittlerin. Gerade dies ist hier nach dem oben unter (2) und unter aa. (2) Gesagten nicht der Fall, vielmehr stellten sich Verträge gerade nicht als einheitliche Leistung dar, insbesondere weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden, der vom Kläger angegebene Darlehenszweck in keinerlei Zusammenhang mit dem Kauf einer Photovoltaikanlage stand und weil der Vermittlerin mit Ausnahme der Datenerfassung und Weiterleitung ersichtlich keine eigenverantwortlichen Aufgaben oblagen, sondern sich die Beklagte die Prüfung einer Darlehensgewährung und - je nach Prüfungsergebnis - die Unterbreitung eines individuellen Darlehensangebots vorbehielt. cc. Da bereits keine wirtschaftliche Einheit besteht, kommt es nicht darauf an, ob die Verbindung der Beklagten zugerechnet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 2015 – 6 U 148/12 –, juris Rn. 59), was voraussetzen würde, dass die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass ihre Vermittlerin auch mit der Verkäuferin zusammenarbeitete (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2018 – 9 U 145/16 –, Rn. 49; OLG München, Hinweis vom 12. Mai 2017 – 19 U 2638/16 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – XI ZR 142/05 –, Rn. 19 f.) oder dass ihre Mitarbeiter vor dieser Tatsache treuwidrig die Augen verschlossen haben (BGH, a.a.O., Rn. 21). Offenbleiben kann insbesondere, ob der klägerische Vortrag zu weiteren, durch andere Verbraucher abgeschlossenen Darlehensverträgen, bei denen die Auszahlung an die jeweilige Unternehmerin zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage erfolgte, eine solche Annahme trägt, zumal die Finanzierungsanfrage vorliegend einen anderen Verwendungszweck nennt; ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe den wahren Darlehenszweck schon deshalb gekannt, weil sie ihn aus aufsichtsrechtlichen Gründen habe erfragen müssen (wobei § 18 Abs. 2 KWG in der im Streitfall gültigen Fassung vom 1. Januar 2014 bis 20. März 2016 vor Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen nur geringere Prüfpflichten aufstellte als der heute gültige § 18a KWG). Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagten ggf. die Kenntnis der Vermittlungsperson analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 49 ff.; OLG München, a.a.O., Rn. 14 f., juris). 3. Ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB bestand nicht, weil dem Kläger das vorrangige Widerrufsrecht des Verbraucherkreditrechts gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zustand, § 312g Abs. 3 BGB. Und erlischt wie vorliegend das anderweitige Widerrufsrecht infolge Nichtausübung innerhalb der Fristen des § 355 BGB, lebt das Widerrufsrecht des § 312g BGB nicht auf (Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021, BGB § 312g Rn. 13). 4. Mangels Verbundes von Darlehensvertrag und Kaufvertrag kann sich der Kläger auch nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmerin gegenüber der Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 359 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Und zwar können grundsätzlich auch ein Darlehensvermittlungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Verträge nach § 358 Abs. 2 BGB sein, doch ergeben sich dafür im Streitfall schon nach dem Klagevortrag keine Anhaltspunkte. Dass das Darlehen jedenfalls teilweise der Finanzierung eines etwaigen Vermittlungsvertrags (wobei nicht ersichtlich ist, dass ein solcher geschlossen worden ist) gedient habe, ist nicht ersichtlich. 5. Der Kläger könnte sich auf die Wirkungen eines - unterstellt zunächst wirksamen - Widerrufs zudem ohnehin nicht berufen, da dies wegen der nach Widerruf erfolgten vorbehaltlosen Weiterzahlung von Raten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit (nicht der Verwirkung) gemäß § 242 BGB unzulässig wäre. a. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist (BGH, Urteile vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16 –, Rn. 1, juris; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.). b. Eine Rechtsausübung ist indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 40 v. 15. November 2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12, juris; v. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20, juris). Auch die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf kann unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]). Dabei kann sich die Treuwidrigkeit der Ausübung der Rechte, die der Darlehensnehmer aus dem Widerruf seiner Vertragserklärung herleitet, auch aus einem Verhalten nach der Widerrufserklärung ergeben (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris; Senat, Urteil vom 13. März 2018 – 6 U 62/17 –, Rn. 21, juris). In diesem Sinne widersprüchlich verhält sich insbesondere ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen (Senat, Urteil vom 13. März 2018 – 6 U 62/17 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 3. Juli 2018 - 6 U 138/17; Beschluss vom 20. Februar 2019 – 6 U 249/18 –, Rn. 18, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XI ZR 129/19 –; Senat, Beschluss vom 9. März 2022 – 6 U 272/20 –). c. Gemessen daran hat sich der Kläger (ebenso wie seine Lebensgefährtin) widersprüchlich verhalten. aa. Der Kläger hat nach der Widerrufserklärung vom 4. September 2019 ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 44 des Anlagenhefts Kläger LG) das Darlehen jedenfalls im Jahr 2020 mit monatlichen Raten weiter bedient. Einen Rückforderungsvorbehalt enthält die Widerrufserklärung nicht und auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat der Kläger auch nicht vorgetragen, einen solchen an anderer Stelle erklärt zu haben. Weder sind Gründe vorgetragen oder sonst erkennbar, die den Kläger an der Anbringung eines Vorbehalts bei den weiteren Zahlungen gehindert hätten, noch Gründe, die das Zuwarten des Klägers mit der Durchsetzung seiner Rechte vernünftig und nachvollziehbar erscheinen ließen. Insbesondere ist nicht maßgeblich, dass die Raten (wie meist) im Wege der Einzugsermächtigung geleistet wurden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 6 U 249/18 –, Rn. 18, juris). Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe eine unter Vorbehalt erbrachte Leistung ablehnen können, weil damit die Forderung nicht ordnungsgemäß erfüllt werde, trifft dies nicht zu. Zwar kann es die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung in Frage stellen, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Die Erfüllung bleibt aber ordnungsgemäß, wenn der Schuldner mit der Erklärung eines Vorbehalts lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern (BGH, Urteil vom 24. November 2006 – LwZR 6/05 –, Rn. 19, juris, m.w.N.). Dass der Kläger einen einfachen Rückforderungsvorbehalt im letztgenannten Sinne nicht hätte erklären können, ist nicht ersichtlich. bb. Nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles wäre damit die Durchsetzung der aus dem Widerruf abgeleiteten Rechte angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers nach dem Widerruf vom 4. September 2019 gemäß § 242 BGB treuwidrig. cc. Soweit der Kläger meint, diese Rechtsprechung des Senats könne im Hinblick auf die aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gemäß Urteil vom 9. September 2021 unter dem Az. C-33/20, C155/20 und C-187/20 nicht aufrechterhalten werden, trifft dies nicht zu. Soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG nicht betroffen ist, gelten die vorliegend angewandten Grundsätze vielmehr auch nach dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs weiter (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - XI ZR 622/20 -, juris); und Immobiliardarlehensverträge wie der streitgegenständliche Vertrag fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (s. oben 2.a.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere gilt dies für die Rechtsprechung des Senats zur Rechtsmissbräuchlichkeit, jedenfalls da die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf keine Auswirkungen hat. IV. Der Streitwert ist auch in der Berufungsinstanz auf bis zu 19.000 EUR festzusetzen. Die Ausführungen des Landgerichts sind für die erste wie die zweite Instanz zutreffend: Zu Recht hat das Landgericht bei der Bemessung des Streitwerts der negativen Feststellungsklage die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – XI ZR 613/17 –, juris; Zöller/ Herget, ZPO, 24. Auflage 2022, Rn. 16.209). Der Nettodarlehensbetrag ist mangels Verbunds nicht maßgeblich (BGH, Beschluss vom 7. April 2015 – XI ZR 121/14 –, juris; Zöller/ Herget, ZPO, 24. Auflage 2022, Rn. 16.209), mithin ist die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zur Streitwertbemessung beim Widerruf verbundener Verträge nicht einschlägig. Der Zahlungsantrag ist wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.