Urteil
14 U 37/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0225.14U37.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 13 O 2/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 13 O 2/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger Ansprüche gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages hat, der der Finanzierung eines PKW diente. Der Kläger kaufte am 10. Juni 2015 bei dem Autohaus A. GmbH in B. einen Vorführwagen der Marke Nissan Juke 15 G 1,2 DIG-T Acenta mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ….. zum Preis von 16.700,00 € (Anlage K2). Zum Zwecke der Finanzierung dieses Kaufs schloss der Kläger mit der Beklagten am selben Tag einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.890,95 € (Nettodarlehensbetrag 14.700,01€, Restschuldversicherungsaufwand 1.676,79 €, Sollzinsen 1.514,15 € [gebunden, 2,95 % p.a.]) ab. Die Beklagte bediente sich bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Darlehensvertrages des vorgenannten Autohauses. Die Parteien vereinbarten, dass die Klagepartei unmittelbar an das verkaufende Autohaus eine Anzahlung auf den Kaufpreis i.H.v. 2.000,00 € zahlt und dass die Darlehenssumme mittels 47 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 185,44 € und einer Schlussrate i.H.v. 9.175,27 € zurückzuzahlen ist. Es wurde eine Restschuldversicherung mitfinanziert. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, wegen deren Inhalts auf Seite 4 der Anlage K 1 Bezug genommen wird. Die Darlehenssumme wurde von der Beklagten direkt an das verkaufende Autohaus gezahlt. Seit dem 31. August 2015 zog die Beklagte vom Konto des Klägers monatlich die vereinbarte Rate von 185,44 € ein. Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 21. November 2017 und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Da die Beklagte diesem Ansinnen mit Schreiben vom 22. November 2017 widersprach, ließ der Kläger diese mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2017 erneut auffordern, der Rückabwicklung zuzustimmen, insbesondere das in der Tiefgarage des Hauses C.-Straße ... in ….. abgestellte finanzierte Fahrzeug dort bis zum 20. Dezember 2017 abzuholen. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, er habe den Darlehensvertrag noch widerrufen können, da dieser nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB vollständig enthalte. Der Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn als zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) sei unvollständig, weil die Deutsche Bundesbank nicht ebenfalls genannt werde. Zudem seien die Widerrufsangaben wegen des in der Widerrufsinformation enthaltenen Hinweises „ Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werde; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Mona t“ nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. Mit seiner am 9. Februar 2018 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hatte der Kläger von der Beklagten zunächst die Rückzahlung der von ihm bis zur Klageerhebung geleisteten Darlehensraten nebst Anzahlung sowie die Feststellung begehrt, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Nach Klageerhebung verkaufte der Kläger den hier in Rede stehenden PKW an eine dritte Person und zahlte an die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Ablösebetrag in Höhe von 11.986,30 €. Sodann erklärte er mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Fahrzeugverkauf den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt und erhöhte ohne nähere Erläuterung den Zahlungsantrag. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.128,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von ihr erteilte Widerrufsinformation und die von ihr erteilten Pflichtangaben seien vollständig und fehlerfrei gewesen. Daher sei der Widerruf wegen Verfristung unwirksam. Sollte er doch wirksam sein, stünde einer Berufung auf ein weiter bestehendes Widerrufsrecht jedenfalls der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, entgegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu noch sei die ursprünglich erhobene Feststellungsklage zum Zeitpunkt der Ablösung des Darlehensvertrages zulässig und begründet gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Widerruf wirksam gewesen sei. Denn das Verlangen auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages verstoße wegen Rechtsmissbrauchs gegen Treu und Glauben. Der nach Widerruf und Klageerhebung erfolgte Verkauf des finanzierten Fahrzeugs stelle gegenüber der geltend gemachten Rückabwicklung ein widersprüchliches Verhalten dar. Wegen der hierzu im Übrigen angestellten Erwägungen wird gemäß § 540 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Kläger form- und fristgemäß eingelegte Berufung. Er beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht Rechtsmißbrauch angenommen. Zudem sei er berechtigt gewesen, den Darlehnsvertrag zu widerrufen, da er nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 – 13 EGBGB vollständig erhalten habe. Zusätzlich zu den von ihm bereits erstinstanzlich als unvollständig oder fehlerhaft gerügten Pflichtangaben seien auch die nachfolgend aufgeführten Pflichtangaben fehlerbehaftet: Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) sei nicht hinreichend klar und verständlich angegeben, zudem fehle der Hinweis auf § 502 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsangaben seien wegen des in der Widerrufsinformation enthaltenen Hinweises „ Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werde; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Mona t“ nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. Gleiches gelte für die in der Widerrufsinformation enthaltene Belehrung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BVGB( z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB werde nicht unmissverständlich und aus sich heraus verständlich über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt, es werde fehlerhaft über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung sowie über eine rechtlich nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers belehrt, der tägliche Zinsbetrag (Art, 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) werde fehlerhaft genannt. Weiterhin sei er nicht über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB), der Kosten für die Zusendung des jährlichen Kontoauszuges und der Mahngebühren aufgeklärt worden. Der der Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn als zuständiger Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) sei unvollständig, weil die Deutsche Bundesbank nicht ebenfalls genannt werde. Ihm seien keine ausreichenden Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB) erteilt worden. Im Darlehensvertrag werde fehlerhaft nicht darüber informiert, dass der Tilgungsplan kostenfrei zur Verfügung zu stellen sei. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages werde nicht ausreichend gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dargestellt. Es sei nicht klar und verständlich über die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB informiert worden. Zudem werde Name und Anschrift des Darlehensvermittlers (Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB) im Darlehensvertrag nicht mitgeteilt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.128,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) aus der Klageschrift vom 2. Januar 2018 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – d.h. der Ablösung des Darlehensvertrages – zulässig und begründet gewesen ist und erst durch dieses unzulässig [hilfsweise: unbegründet] geworden ist. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nach Widerruf des Autodarlehensvertrages vom 10. Juni 2015 weder die Feststellung verlangen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) aus seiner Klageschrift vom 2. Januar 2018 in der Hauptsache erledigt hat, noch die Rückzahlung eines Betrages von 20.128,62 € begehren. Denn sein Widerruf vom 21. November 2017 konnte den Darlehensvertrag nicht mehr in ein Rückabwicklungsverhältnis im Sinne der §§ 357 Abs. 1, 346 BGB umwandeln, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Einzelnen gilt folgendes: Bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages stand dem Kläger gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)), §355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB, § 356 b Abs. 1, 2 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)) bereits mit Vertragsschluss angelaufen war. Soweit gemäß § 356 b Abs. 1 BGB a.F. Voraussetzung des Fristlaufs ist, dass dem Kläger bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, ist das vorliegend unstreitig der Fall. Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356 b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)) notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden. Zu diesem Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. § 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. bestand bei einem Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. darin, dass „im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ sowie ein Hinweis enthalten sein mussten auf „die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten“, wobei der pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag anzugeben war. Dabei waren ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie mit „Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ die Angabe des Empfängers sowie „Formvereinbarungen (insbesondere entsprechend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB)“ gemeint (BT-Drucks.16/11643 S. 128). Die danach erforderlichen Angaben und Hinweise hat die Beklagte mit der Widerrufsinformation sowohl in Bezug auf die äußere Gestaltung als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht unklar oder unverständlich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag gemessen an dem zum Unionsrecht entwickelten Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein müssen, um diesen nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15, WM 2016, 706 – 711, juris Rn. 32; vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, WM 2017 427 – 430, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. 1) Kaskadenverweisung Die Bezugnahme der Beklagten auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB genügt den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist. Mit Urteil vom 22. November 2016 hatte der Bundesgerichtshof hierzu entschieden (XI ZR 434/15, WM 2017 427 – 430, juris Rn. 16ff), dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf §492 Abs. 2 BGB a.F., noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben infrage gestellt werde. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher könne sich nämlich die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen solle, aus der Widerrufsinformation erschließen. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. sei klar und verständlich. Auch stelle die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich sei. Aus vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Erwägungen leide die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ferner nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. an Hand von Beispielen erläutere. Entscheidend sei dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste. Deswegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Gestaltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, juris Rn. 22; vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15, juris Rn. 21). Die Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Dass ein durchschnittlicher Verbraucher (ohne juristische Vorkenntnisse) Schwierigkeiten haben mag, der Verweisungskette über § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. zu folgen und nachzuvollziehen, ob die jeweils bezeichneten Angaben sämtlich in seinem Darlehensvertrag aufgeführt sind oder ob für seinen Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt des Immobiliardarlehensvertrages nur ein eingeschränkten Pflichtangabenkatalog gilt, ist nicht dem Mangel der ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung gestellten Information, sondern der Art und dem Umfang der nach den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie zu deren Umsetzung erforderlichen Angaben geschuldet. Insoweit ist allein entscheidend, dass der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. 2010 I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben hat. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen. In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 702/16, WM 2018, 1601, juris Rn. 13 und Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 – 866, juris Rn. 16). 9) Dass das Landgericht Saarbrücken (Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 O 164/18, juris) die Verknüpfung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift für unklar hält, gibt dem Senat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19, juris; vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 ff) - weder Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG zu unterbreiten, noch von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG ergibt offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen. Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (vgl. zusammenfassend: BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris, Rn. 17; Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 17). Hinzu kommt, dass das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers, wie er auch in der Ausgestaltung des Musters für die Widerrufsinformation für die Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.) zum Ausdruck gekommen ist, derart eindeutig ist, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts ausscheidet (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris Rn. 17 sowie grundsätzlich: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 – 1603, juris Rn. 13). 2) Information über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben auf dauerhaftem Datenträger Unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ist es weiterhin auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Dauer der Frist über die Angabe der 14-Tages-Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB hinaus darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden könne, die Widerrufsfrist in diesem Fall einen Monat betrage und der Darlehensnehmer mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen ist. Diese Regelung kann von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nur dahin verstanden werden, dass die Monatsfrist lediglich im Falle einer nachträglichen Erteilung einer Pflichtangabe durch die Beklagte greifen kann, während bei ordnungsgemäßer Erteilung der Pflichtangaben im Vertragstext nur die 14-tägige Frist gilt. Sie ist deswegen nicht unverständlich. Im Übrigen entspricht die in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation getroffene Regelung zur Nachholung der Belehrung der gesetzlichen Regelung in § 492 Abs. 6 BGB a.F. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB a.F. ausreichend informiert. Eine in jeder Hinsicht vollständige Information über die Rechtslage verlangt das Gesetz nicht. Deswegen ist es auch unschädlich, wenn der Darlehensnehmer in der Widerrufsbelehrung nicht über die Rechtsfolge informiert wird, dass in den Fällen, in denen das Fehlen von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 bis 6 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)) führt, die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen kann, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Abs. 7 BGB erforderliche Abschrift des Vertrages erhält. 3) Angabe der Widerrufsfolgen Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte unter „ 2.) Widerrufsfolgen" darüber informiert, dass die Darlehensnehmer das Darlehen, „ soweit es bereits ausbezahlt wurde, innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten “ haben, weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge - wie hier - nicht gilt, sondern durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)) modifiziert wird. Dem hat die Beklagte jedoch unter „2.) a.) Besonderheiten bei weiteren Verträgen " Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise - nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. - darauf hingewiesen wird, dass der „ Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag “ eintritt, wenn „ das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen “ ist. (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 51). Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15, WM 2016, 706 – 711, juris Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt und folglich nach dem Widerruf auch kein Nutzungswertersatz in Form von Zinsen zu leisten ist. 4) Sollzinssatz mit „0,00 EUR“ angegeben Ebenso wenig macht der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 EUR angegeben hat, die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder undeutlich, da diese Formulierung zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer für diesen Zeitraum keine Zinsen schuldet. In der Widerrufsinformation wird unter „2.) Widerrufsfolgen " in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben, das ausbezahlte Darlehen „ innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten “. In Satz 3 wird sodann auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der „ bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR “ angegeben wird. Der abschließende Satz 4 der "Widerrufsfolgen" enthält die - wiederum abstrakte - Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche "Sammelbelehrungen" per se undeutlich und unwirksam sind. Die Sätze 1 und 2 der Information über die "Widerrufsfolgen" enthalten ersichtlich - wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der mit dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übereinstimmenden Widerrufsinformation der Beklagten - nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für "seinen" Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags, der hier mit 0,00 € angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Der verständige Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass er - was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde - weniger als 0 € nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" um einen Eintragungs- oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (a.F.)) zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation unberührt. Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation. Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F., der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 24 f m.w.N.). Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. notwendigen Pflichtangaben sind ebenfalls im Vertrag enthalten. 5) Vorfälligkeitsentschädigung Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F,) dringt er damit nicht durch. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 45 m.w.N.) Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte gemacht, indem sie auf S. 3 des Darlehensvertrages unter der Überschrift „ Kündigungsmöglichkeit der Darlehensnehmer (Vorzeitige Rückzahlung)“ auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen hat. Die von der Beklagten angegebenen Parameter - " ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau“ ( als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens) , „die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme“ ( als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), „den der Bank entgangene Gewinn“ (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens) , „die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten" (als Abzugsposten) und „ den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt)“ ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof - als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen - anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, WM 1997, 1747 – 1750, juris Rn. 28 ff; 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 46 ff m.w.N.). Auch eine Obergrenze hat die Beklagte durch die alternative Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz (von 1 bzw. 0,5) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und den Betrag der Sollzinsen, die die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten, bestimmt. Präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der Beklagten mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich. Eine weitergehende Erläuterung der Berechnungsmethode in Form einer finanzmathematischen Formel ist nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. nicht erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung zu § 500 Abs. 2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86, 87) soll der Verbraucher "die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung zuverlässig abschätzen", nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58). Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2, S. 2 BGB a.F., wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18, juris Rn. 69 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 – 6 U 191, 18, juris Rn. 63). Soweit der Kläger beanstandet, er sei entgegen § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht darüber informiert worden, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber dem Darlehensnehmer entfalle, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Restschuldversicherung erfolge, ist dies unbeachtlich, weil die Aufklärung über diesen Punkt nicht zum Hinweis über die Berechnungsmethode bei der Vorfälligkeitsentschädigung gehört. 6) Verzugszinssatz, Mahngebühren und Kosten für Jahreskontoauszug sowie Anpassung derselben Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und den gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten liegen vor. Der Darlehensvertrag enthält auf S. 3 unter der Überschrift „ Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)“ den Hinweis darauf, dass „ nach einer Vertragskündigung die Bank den Darlehensnehmern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung“ sowie “für ausbleibende Zahlungen zurzeit den Darlehensnehmern € 7,50 für die erste Mahnung und € 15,00 ab der zweiten Mahnung“ berechnet. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die " zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung " (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl.: BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 52 m.w.N.). Da der Gesetzestext ausdrücklich „ den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung “ nennt, kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht wie der Basiszinsatz einer Anpassung unterliegt. Jedenfalls wäre aber die Berufung auf die fehlende Angabe einer solchen absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Bedeutung dieser Information für den Kläger rechtsmissbräuchlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Verzugsschaden lediglich um einen zukünftig entstehenden Schaden handelt, bei dem bei Vertragsschluss noch nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt eintritt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019- 6 U 191/18, juris Rn. 55 ff). Ebenso wenig ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers das Institut des Basiszinssatzes und seiner Anpassung zu erläutern, weil dieser Begriff in § 247 BGB definiert ist. Dass ein Darlehensgeber den Inhalt dieser Vorschrift in den Vertrag aufzunehmen hat, kann weder dem Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung entnommen werden (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 – 8 O 188/18, juris Rn. 58). Soweit der Kläger beanstandet, er sei im Darlehnsvertrag nicht über die Anpassung der jährlichen Gebühr für die Zusendung eines Jahreskontoauszuges und der Mahngebühren unterrichtet worden, ist nicht dargetan, dass sich die Beklagte in den Vertragsbedingungen ein Recht zur einseitigen Anpassung der Gebühren ausbedungen hätte. Aus dem Zusatz „zurzeit“ vor dem im Vertrag genannten Gebührenbetrag für den Jahreskontoauszug (S. 1 des Darlehensvertrages) bzw. für die erste und zweite Mahnung (S.3 des Darlehensvertrages Überschrift „ Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)“ ergibt sich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten. Über die selbstverständlich bestehende Möglichkeit, Gebühren einvernehmlich abzuändern, musste die Beklagte nach dem Gesetz nicht informieren. 7) Zuständige Aufsichtsbehörde Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Beklagte die Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) unrichtig genannt habe. Auf S. 3 des Darlehensvertrages ist unter "Zuständige Aufsichtsbehörde" „ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn “ genannt. Insoweit war nicht darüber hinaus über eine Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank zu informieren. Maßgeblich für die im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zu machende Angabe ist die Institutsaufsicht im Sinne des § 6 KWG, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegt. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2017 (- XI ZR 741/16, WM 2017, 643 – 645, juris Rn. 5, 27 ff) die Angabe der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligt. 8) außergerichtliches Beschwerdeverfahren Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist auf S. 3 der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „ Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen “ enthalten. Dabei ist die - wie hier - Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Schlichtung besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die - vom Zugang zu unterscheidende - Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 27 f). 9) Tilgungsplan Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind auch die Pflichtangaben zum Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. umfassend. Auf S. 3 der Darlehensbedingungen heißt es unter der Überschrift „Tilgungsplan“ insoweit ausdrücklich: „Der Darlehensnehmer kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan erhalten.“ Zwar weist die Beklagte insoweit nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie diesen Tilgungsplan auf Antrag kostenlos zur Verfügung stellt; andererseits macht sie insoweit aber auch keine Kosten geltend. 10) einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu den nach seiner Auffassung fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Zwar hat die Beklagte auf S. 3 des Darlehensvertrages unter der Überschrift „ Kündigungsmöglichkeiten von Bank und Darlehensnehmer “ grundsätzlich über das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert, hierbei allerdings durch den Zusatz " und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist" die Tatbestandsvoraussetzungen enger dargestellt, als sie nach dem Gesetzeswortlaut sind. Es kann dahinstehen, ob dies zu einer fehlerhaften Darstellung des Kündigungsrechts nach § 314 BGB führt. Denn zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das in der Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG vorgesehene Recht, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu kündigen, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 29 ff m.w.N). Soweit die Darlehensbedingungen keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Kündigung gegenüber dem Darlehensgeber gemäß § 492 Abs. 5 BGB a.F. auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären wäre, ist ein solcher Hinweis jedenfalls aus dem vorstehend genannten Grund entbehrlich. 11) Auszahlungsbedingungen Soweit der Kläger eine unzureichende Darstellung der Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) rügt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Von der vorgenannten Vorschrift sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 16/11643, S. 124) insb. die Fälle erfasst, in denen nicht der Darlehensnehmer sondern ein Dritter das Darlehen ausgezahlt bekommt und ersterer stattdessen die Sache erhält. Hierzu wird auf S. 3 des Darlehensvertrages unter der Überschrift „ Vertragsschluss und Auszahlungsbedingungen “ zunächst dargestellt, dass „ der Nettodarlehensbetrag an die Darlehensnehmer oder Dritte (Verkäuferfirma, Gläubiger o.ä.) ausgezahlt oder verrechne t“ wird. „ Der ggf. mitfinanzierte Aufwand für Restschuldversicherungsschutz bzw. die Prämien für die GAP-Versicherung wird an den jeweiligen Versicherer ausgezahlt .“ In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „ die Auszahlung/Verrechnung an Dritte im Namen und auf unmittelbare Weisung der Darlehensnehmer “ erfolgt. Damit ist der verständige Verbraucher hinreichend darüber informiert, dass und unter welchen Bedingungen eine Auszahlung an Dritte erfolgt. Ob er eine solche Weisung getroffen hat, ist dem verständigen Kreditnehmer bekannt. Weiterhin heißt es auf S. 3 zu den Auszahlungsbedingungen, dass „ der Nettodarlehensbetrag, der ggf. mitfinanzierte Aufwand für Restschuldversicherungsschutz bzw. die Prämien die GAP-Versicherung ausgezahlt “ werden, „ sobald die Darlehensnehmer die in diesem Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen für die Darlehensgewährung erfüllt haben, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt und die Bank die Ordnungsmäßigkeit geprüft hat “. Zu den Bedingungen der Darlehensgewährung wird in dem sich an den vorstehenden Passus anschließenden Satz darauf hingewiesen, dass „ Voraussetzung für die Darlehensgewährung weiterhin “ ist, „ dass sich die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer zwischen Antrag und Abschluss des Darlehensvertrages und dem vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt nach der Fahrzeugauslieferung nicht verschlechtert hat “. Damit setzt die Darlehensauszahlung weiterhin eine fortbestehende Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sowie eine Sicherheitenbestellung (u.a. Sicherungsabtretung des finanzierten Fahrzeugs) und deren Überprüfung als ordnungsgemäß durch die Bank voraus. Schließlich wird auf S. 6 des Darlehensvertrages in den „Darlehensbedingungen“ unter Ziff. 1. a) S. 2 darauf hingewiesen, dass „ die planmäßige Auszahlung des Gesamtkreditbetrages nach der Fahrzeugauslieferung “ erfolgt. 12. Darlehensvermittler Die Beklagte hat schließlich auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe (Name und Anschrift des Darlehensvermittlers) ordnungsgemäß erteilt. Der Name des Vermittlers (A. GmbH) findet sich bereits auf Seite 1 des Darlehensvertrages. Soweit das vorgenannte Autozentrum dort nicht ausdrücklich als Darlehensvermittler benannt wurde, ist dies unschädlich. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und der Kunde, dem - wie hier - der Darlehensvertrag durch den Verkäufer vermittelt worden ist, weiß selbst, dass der Verkäufer sein alleiniger Ansprechpartner für Kaufvertrag und Finanzierung war und ihm der Darlehensvertrag von diesem vermittelt worden ist. Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 97 Abs. 1 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.128,62 €