Entscheidung
XI ZR 129/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280420BXIZR129
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280420BXIZR129.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 129/19 vom 28. April 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit die Kläger nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehren, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei- dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreis- sparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläger nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Den Klägern ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegrün- dungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Kläger hätten eine angeblich grundsätzlich klä- rungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 25. Oktober 2019 ver- längerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. - 3 - Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie haben daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Vorausset- zungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO über- haupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzu- schieben. Die Beschwerde ist, soweit die Kläger den Zulassungs- grund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend ma- chen, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Be- schwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüs- se vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, juris und - XI ZR 198/19, ju- ris). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Berufungsgericht die Be- rufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landge- richts zurückgewiesen hat, weil es die Geltendmachung von aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen tragend als rechts- missbräuchlich erachtet hat. Auf den mit der nachgeschobenen Begründung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkt kommt es im Verhältnis der Parteien zueinander mithin, was die Kläger übersehen, nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Ellenberger Joeres Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2018 - 6 O 231/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2019 - 6 U 249/18 -