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Entscheidung

XI ZR 81/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090620BXIZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090620BXIZR81.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 81/19 vom 9. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts in Hamburg vom 25. Januar 2019 wird zurückgewie- sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei- dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreis- sparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläge- rin nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebe- gründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Klägerin hätte eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationa- ler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 2. August 2019 ver- längerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. - 3 - Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie hat daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Vorausset- zungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO über- haupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzu- schieben. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin den Zulas- sungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, deshalb schon unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Be- schwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüs- se vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. und - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €. Ellenberger Joeres Grüneberg Matthias Menges Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2018 - 322 O 256/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2019 - 13 U 56/18 -