Beschluss
16 U 97/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1230.16U97.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 310/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Senatstermin vom 27. März 2020 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 310/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Senatstermin vom 27. März 2020 wird aufgehoben. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Der Kläger erwarb im August 2016 ein Fahrzeug der Marke A. zum Kaufpreis von 23.490,- €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 3.000,- € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien im August 2016 einen Darlehensvertrag über 20.490,- € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 47 Monatsraten zu jeweils 344,71 € und einer Abschlussrate von 8.456,40 € erbracht werden. Auf Seite 2 des Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation abgedruckt, auf die - ebenso wie wegen des Inhalts der Allgemeinen Vertragsbedingungen - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 24. März 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwendungen griffen allesamt nicht durch. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist. 1. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Darstellung mit Beschluss vom 12. November 2019 verwiesen, an der festgehalten wird. Der Senat sieht sich in seinen Ausführungen auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 650/18; Urteil vom 5. November 2019, Az.: XI ZR 11/19 - jeweils zitiert nach juris). 2. Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Pflichtangaben gemäß § Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB seien jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung weder umfassend noch unmissverständlich und eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019, Az.: XI ZR 488/17, zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat an. Argumente, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien des Art. 10 und Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012, Az.: C-453/10; Urteil vom 16. Januar 2014, Az.: C-226/12 - jeweils zitiert nach juris). 3. Der Senat hält auch an seiner mit Beschluss vom 12. November 2019 geäußerten Rechtsauffassung betreffend die Angaben zum effektiven Jahreszins und Nettodarlehensbetrag fest. Der Kläger wiederholt mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 schlicht seinen abweichenden Rechtsstandpunkt, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen des Senats auseinander zu setzen, so dass kein Anlass zu ergänzenden Darlegungen bestand. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 24.000,- € festgesetzt. 3. Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.