Entscheidung
XI ZR 70/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZR70.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 70/19 vom 12. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts in Hamburg vom 25. Januar 2019 wird zurückgewie- sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch, soweit der Kläger nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für sein Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentschei- dungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreis- sparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte den Kläger nicht klar und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert ha- be. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegrün- dungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Der Kläger hätte eine angeblich grundsätzlich klä- rungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 20. September 2019 - 3 - verlängerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Er hat daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Gel- tendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Beschwerde ist, soweit der Kläger den Zulassungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen An- lass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Recht- sprechung im Sinne der nachgeschobenen Beschwerdebegrün- dung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868, 869 und - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2018 - 319 O 321/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2019 - 13 U 107/18 -