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Urteil

9 S 1759/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1011.9S1759.22.00
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Leitsätze
1. Die pauschale Äußerung eines Prüfers im Verfahren des Überdenkens, dass es selbst für den Fall, dass die vom Prüfling gerügten Feststellungen nicht in der Erstkorrektur enthalten gewesen wären, bei der Gesamtbewertung verbleiben würde, ist ohne hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit Art und Gewicht der nunmehr erkannten eigenen Fehler in der Regel nicht geeignet, eine wirksame Korrektur von Bewertungsfehlern herbeizuführen. (Rn.68) 2. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11/96 -, BVerwGE 105, 328). (Rn.70) 3. Selbst wenn das Gericht dem Antrag des Prüflings, die Prüfungsbehörde zu einer Neubewertung seiner Prüfungsleistung zu verpflichten, entspricht, unterliegt er teilweise, wenn das Gericht nur einen Teil seiner Bewertungsrügen für durchschlagend erachtet. (Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2021 - 2 K 1928/20 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 13. Januar 2020 und dessen Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2020 verpflichtet, die vom Kläger in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2019 gefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die pauschale Äußerung eines Prüfers im Verfahren des Überdenkens, dass es selbst für den Fall, dass die vom Prüfling gerügten Feststellungen nicht in der Erstkorrektur enthalten gewesen wären, bei der Gesamtbewertung verbleiben würde, ist ohne hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit Art und Gewicht der nunmehr erkannten eigenen Fehler in der Regel nicht geeignet, eine wirksame Korrektur von Bewertungsfehlern herbeizuführen. (Rn.68) 2. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11/96 -, BVerwGE 105, 328). (Rn.70) 3. Selbst wenn das Gericht dem Antrag des Prüflings, die Prüfungsbehörde zu einer Neubewertung seiner Prüfungsleistung zu verpflichten, entspricht, unterliegt er teilweise, wenn das Gericht nur einen Teil seiner Bewertungsrügen für durchschlagend erachtet. (Rn.17) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2021 - 2 K 1928/20 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 13. Januar 2020 und dessen Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2020 verpflichtet, die vom Kläger in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2019 gefertigten Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Neubewertung zweier Aufsichtsarbeiten gerichtete Klage des Klägers zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 13.01.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.05.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Bewertung dieser Aufsichtsarbeiten leidet zum Teil an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern. Soweit der Kläger mit seinen Bewertungsrügen nicht durchdringt, ist die Klage abzuweisen. Ein Kläger unterliegt teilweise, wenn er - wie hier - zwar nur einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, juris Rn. 42, vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 13 und 67 sowie vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 18). I. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen vom 02.05.2019 (GBl. S. 131, - JAPrO -) berät der Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis der Staatsprüfung und setzt die Endnote der Staatsprüfung fest. Diese Note wurde vorliegend zu Unrecht auf 11,18 Punkte festgesetzt. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6, da deren Bewertung durch Erst- und Zweitprüfer nicht frei von Rechtsfehlern ist. 1. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris, vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, vom 09.04.2020 - 9 S 3085/19 - und vom 25.01.2023 - 9 S 982/22 -). Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406; Senatsurteile vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris, und vom 26.11.2019, a.a.O.). Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, a.a.O. und vom 25.01.2023, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.07.2015, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.07.2015, a.a.O., vom 26.11.2019, a.a.O., und vom 25.01.2023, a.a.O.). 2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, die angefochtene Aufsichtsarbeit Nr. 2 sei frei von relevanten Bewertungsfehlern. a) Die Bewertung dieser zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit leidet an mehreren Fehlern, die bis zuletzt von den Prüfern nicht ausgeräumt worden sind. Den Prüfern ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, juris Rn. 21; Beschluss vom 28.04.2000 - 6 B 6.00 -, juris Rn. 7; Senatsbeschlüsse vom 04.02.2013 - 9 S 346/13 -, vom 29.01.2020 - 9 S 2297/18 -, vom 09.03.2020 - 1782/19 -, und vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 32; Senatsurteile vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 -, juris Rn. 28, und vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris Rn. 35). Dabei darf die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses weder auf einer Änderung des Bewertungssystems noch auf dem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.), wobei in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers nicht ohne Weiteres eine Änderung des Bewertungssystems liegt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.09.2022, a.a.O.). An diesem Maßstab gemessen lässt sich eine rechtsfehlerfreie Korrektur der in der ursprünglichen Bewertung enthaltenen Fehler im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens nicht feststellen. aa) Verweis auf § 6 Abs. 1 HGB Der Kläger hat auf Seite 2 seiner Bearbeitung ausgeführt: „Weiter muss M Vertretungsmacht gehabt haben. Diese kann sich aus § 49 I HGB ergeben. Dazu muss M nach § 48 I HGB Prokura erteilt worden sein. Dies erfordert zunächst ein Handelsgewerbe. Die GmbH ist nach § 13 III GmbHG i.V.m. § 6 I HGB als solches zu behandeln.“ Bei § 6 Abs. 1 HGB ist der handschriftliche Prüfervermerk „f“ sowie die Randbemerkung „§ 6 II HGB“ angebracht worden. In seinem ursprünglichen Gutachten hat der Erstprüfer hierzu ausgeführt: „Dazu wird festgestellt, dass die B-GmbH als Inhaberin eines Handelsgeschäftes Prokura erteilen durfte; wobei hier auf § 13 III GmbHG und § 6 I HGB - richtig wäre aber § 6 II HGB gewesen - verwiesen wird.“ (Hervorhebung nur hier) Nachdem der Kläger der Bewertung seiner Antwort als nicht richtig widersprochen hatte, hat der Erstprüfer in seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren vom 13.03.2020 hierzu dargelegt: „Die GmbH ist - entgegen der Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs - Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB (vgl. Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019, § 13 Rn. 73; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Auflage 2020, § 6 Rn. 6; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage 2019, § 13 Rn. 12; Merkt, in: Münchener Kommentar GmbHG, 3. Auflage 2018, § 13 Rn. 80 mit weiteren Nachweisen Fn. 288).“ Erst in der „ergänzenden Stellungnahme“ des Erstprüfers vom 27.04.2020 heißt es sodann: „Die Vorgehensweise d. Kand., für die Anwendung der Vorschriften über die Prokura vorliegend § 6 Abs. 1 HGB heranzuziehen, dürfte nicht falsch sein, weil die GmbH als Handelsgesellschaft gegebenenfalls ein Handelsgewerbe betreibt. Insofern dürfte die Berufung auf § 6 Abs. 1 HGB zur Begründung des Vorliegens eines Handelsgewerbes zwar ungenau, aber nicht falsch sein. Das hätte an dieser Stelle - worauf schon der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme zum Widerspruchsschreiben ausdrücklich hingewiesen hat - näher begründet werden müssen. Selbst wenn diese und auch die anderen mit dem Widerspruch gerügten Feststellungen nicht in der Erstkorrektur enthalten gewesen wären, würde es daher bei der Gesamtbewertung verbleiben. Auf das Endergebnis hat dies weder bei der Bewertung der Aufgabe 1 noch der gesamten Klausur eine Auswirkung.“ (Hervorhebungen nur hier) Der Zweitprüfer, der sich in seinem ursprünglichen Gutachten mit der Bewertung des Erstprüfers „einverstanden“ erklärt hatte, hat in seiner Stellungnahme vom 19.03.2020 im Überdenkensverfahren ausgeführt: „Die von der ganz herrschenden Meinung abweichende Anwendung von § 6 Abs. 1 HGB statt § 6 Abs. 2 HGB auf die GmbH wäre in der Tat eine gangbare Lösung, allerdings fehlt jede im Rahmen eines Gutachtens zwingend notwendige Begründung zur Anwendung des § 6 Abs. 1 HGB. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese Nachlässigkeit keinen bestimmenden Einfluss auf die Bewertung der Klausur hatte, wie sich schon aus der vergebenen Gesamtpunktzahl ergibt.“ (Hervorhebung nur hier) In seiner „ergänzenden Stellungnahme“ vom 05.04.2020 hat er formuliert: „Ungeachtet der Frage, ob die Anwendung von § 6 Abs. 1 HGB hätte begründet werden können, ist für eine Bewertung der Arbeit aus meiner Sicht maßgeblich, ob eine Begründung gegeben wurde, was hier nicht der Fall war. § 6 Abs. 1 HGB wird lediglich erwähnt, dass die Anwendung der Vorschrift problematisch sein könnte, wird nicht gesehen, insbesondere wird die Prüfung auf dieser Grundlage auch nicht zu Ende geführt, denn dann hätte - wie im Schreiben vom 30.03.2020 richtig problematisiert - gefragt werden müssen, ob die Voraussetzung, ‚Inhaber eines Handelsgeschäfts‘ nach § 48 HGB erfüllt ist, was unterblieb. (Hervorhebung nur hier) (…) Abschließend möchte ich, wie in meiner Stellungnahme vom 19.03.2020 bereits ausgeführt, darauf hinweisen, dass in der Erwähnung von § 6 Abs. 1 HGB zwar eine gewisse Oberflächlichkeit zum Ausdruck kommt, dass dies aber nicht dazu geführt hat, dass ich von einer erreichten Punktzahl Punkte abgezogen und die Klausur damit gewissermaßen abgewertet hätte. Für meine Beurteilung waren die in der Stellungnahme vom 19.03.2020 angeführten sonstigen Umstände bestimmend.“ Die Prüfer haben - was der Beklagte einräumt - in ihrer ursprünglichen Bewertung eine vertretbare Lösung des Klägers zu Unrecht als falsch bewertet und mithin bewertungsfehlerhaft gehandelt. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG stellt einen nicht nur vertretbaren, sondern auch nicht weiter begründungsbedürftigen Lösungsweg dar. Nach § 13 Abs. 3 GmbHG gilt die GmbH als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. § 6 Abs. 1 HGB erstreckt die für Kaufleute bestehenden Vorschriften auf Handelsgesellschaften, so dass es für die Kaufmannseigenschaft der Gesellschaft auf den tatsächlichen Gegenstand und Zuschnitt ihres Unternehmens nicht ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 - I-3 Wx 133/19, 3 Wx 133/19 -, juris Rn. 15 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2018 - 20 W 80/16 -, juris Rn. 15). Aus diesen beiden Normen ergibt sich auch zwanglos die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Erteilung der Prokura nach § 48 Abs. 1 HGB (vgl. Merkt, in: Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 6 Rn. 3; § 48 Rn. 1; Ries, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 6 Rn. 6, 8; Wöstmann, ebd., § 48 Rn. 4). Für einen Rückgriff auf § 6 Abs. 2 HGB besteht - unabhängig davon, dass er gleichermaßen erfolgen kann (vgl. Weber, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 48 Rn. 4; Krebs, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 48 Rn. 5) - kein Bedürfnis. Denn dieser Vorschrift kommt nunmehr allein klarstellende Bedeutung insoweit zu, als festgestellt wird, dass Formkaufleute stets Kaufleute sind, ohne dass es auf die Art ihres Unternehmens ankommt (vgl. Merkt, a.a.O., § 6 Rn. 6; Ries, a.a.O., § 6 Rn. 12; Kindler, a.a.O., § 6 Rn. 26: „spätestens seit der Handelsrechtsreform 1998 ohne erkennbaren Regelungsgehalt“; Karsten Schmidt, Münchener Kommen-tar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 6 Rn. 2: „Nach nunmehr geltendem Recht ist …der ganze Abs. 2 überflüssig,…“). Zwar haben die Prüfer die Lösung des Klägers in ihren zweiten Stellungnahmen als vertretbar anerkannt. Sie haben die Heranziehung von § 6 Abs. 1 HGB anstelle von § 6 Abs. 2 HGB aber (weiterhin) zu Unrecht für besonders begründungsbedürftig erachtet. Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Insoweit weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der § 13 Abs. 3 GmbHG („Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.“) und § 6 Abs. 1 HGB („Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.“) eine weitergehende Begründung obsolet erscheint. Soweit das Verwaltungsgericht das Verlangen nach einer eingehenderen Auseinandersetzung unter Verweis auf eine Literaturstelle (Merkt, a.a.O. § 6 Rn. 2) verteidigt, liegt dem ein Irrtum zugrunde. Diese Ausführungen beziehen sich nämlich nur auf Personenhandelsgesellschaften, zu denen die GmbH als Kapitalgesellschaft (anders als die dort angesprochene GmbH & Co KG) nicht zählt; sie gilt vielmehr wegen der - vom Kläger zitierten - gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 GmbHG ohne Weiteres als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (vgl. auch Merkt, a.a.O., § 6 Rn. 1). Soweit der Zweitprüfer zuletzt in seiner Stellungnahme vom 05.04.2020 seine Kritik dahin erweitert hat, dass der Kläger „die Prüfung auf dieser Grundlage nicht zu Ende geführt“ und gefragt habe „ob die Voraussetzung ‚Inhaber eines Handelsgeschäfts‘ nach § 48 HGB erfüllt“ sei, erscheint dies jedenfalls angesichts der klaren spezialgesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 GmbHG, wonach Gesellschaften mit beschränkter Haftung kraft Gesetzes Handelsgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, und der Bestimmung des § 6 Abs. 1 HGB, wonach Handelsgesellschaften wiederum unabhängig vom Gegenstand des Unternehmens Kaufleute sind, gekünstelt und überschreitet damit die Grenzen des Bewertungspielraums. bb) Widerruf der Prokura Der Kläger hat auf Seite 4 seiner Bearbeitung ausgeführt: „Fraglich ist die Vertretungsmacht. Ursprünglich hatte M Prokura, was zu einer Vertretungsmacht nach § 49 I HGB führen würde. Allerdings hatte B die Prokura nach § 168 S. 3 widerrufen, was nach § 52 I HGB jederzeit möglich ist.“ In seinem ursprünglichen Gutachten hat der Erstprüfer dazu ausgeführt: „Die zunächst bestehende Prokura, welche auch gemäß § 49 I HGB auch die Abtretung hypothekarisch gesicherter Forderungen umfasst, ist nach § 52 I HGB frei widerruflich; nicht ganz nachvollziehbar wird dann aber wegen des Widerrufs auf § 168 [Satz] 3 abgestellt.“ (Hervorhebung nur hier) Auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren zur Anwendbarkeit des § 168 Satz 3 HGB hat der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 13.03.2020 folgendermaßen entgegnet: „Die freie Widerruflichkeit der Prokura ergibt sich aus § 52 Abs. 1 HGB, der insoweit § 168 Satz 3 BGB vorgeht. Denn anders als nach § 168 Satz 2 BGB sind Einschränkungen des Widerrufs im Rahmen des Grundverhältnisses nach § 52 Abs. 1 HGB unzulässig. (vgl. Meyer, in: BeckOK HGB, 27. Edition Stand: 15.01.2020, § 51 Rn. 1; Krebs, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2016, § 52 Rn. 1; Schubert, in: Oetker, Handelsgesetzbuch, 6. Auflage 2019, § 52 Rn. 1).“ (Hervorhebung nur hier) In der Rüge der Anwendung des § 168 Satz 3 BGB liegt ein Bewertungsfehler. Die Prüfer rügen in ihren Gutachten und Stellungnahmen die Anwendung der Norm als fehlerhaft und fordern entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht lediglich eine nähere Auseinandersetzung mit der Norm. Die Anwendung des § 168 Satz 3 BGB ist indes korrekt. Die Widerruflichkeit der Prokura ergibt sich, wie vom Kläger ausgeführt, aus § 52 Abs. 1 HGB. Diese Norm verhält sich jedoch nicht zur Art und Weise des Widerrufs. Um dies zu ermitteln, muss § 168 Satz 3 BGB angewandt werden (vgl. auch Merkt, in: Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1; § 52 Rn. 2; Weber, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 52 Rn. 8). Eine Begründung ist mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut nicht angezeigt. Die wiedergegebenen Korrekturanmerkungen lassen vermuten, dass der Erstprüfer die vom Kläger zitierte Norm (§ 168 Satz 3 BGB: „Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.“ [§ 167 Abs. 1 BGB lautet: Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.]) mit § 168 Satz 2 BGB („Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt.“) verwechselt hat. Denn nur der letztgenannte Satz ist lex specialis zu der - vom Kläger zutreffend benannten - Bestimmung in § 52 Abs. 1 HGB („Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsgemäße Vergütung.“). Dies und damit den unterschiedlichen Gehalt der Bestimmungen hat der Zweitprüfer erkannt, der in seiner ergänzenden Stellungnahme insoweit ausführt: „Dass auf den Widerruf der Prokura die dafür geschaffene Spezialregelung des § 52 HGB anzuwenden ist, sollte selbstverständlich sein. Der Verweis auf § 168 S. 3 BGB in der Widerspruchsbegründung geht schon deshalb fehl, weil dort lediglich Voraussetzungen für die Erklärung des Widerrufs geregelt sind, ob und wann ein Widerruf möglich ist, ergibt sich entgegen der falschen Annahme in der Widerspruchsbegründung aus dieser Vorschrift gerade nicht.“ Auch ihm ist jedoch ein Bewertungsfehler unterlaufen, denn die Ausführungen des Klägers, B habe „die Prokura nach § 168 S. 3 widerrufen, was nach § 52 I HGB jederzeit möglich ist“, lässt in zwar verknappter Form, aber inhaltlich zweifelsfrei erkennen, dass der Kläger die unterschiedlichen Zielrichtungen („Art und Weise“ des Widerrufs wird in § 168 Satz 3 BGB, das „Ob“ in § 52 Abs. 1 HGB geregelt) erkannt hat. Der Verweis des Klägers auf § 168 Satz 3 BGB ist weder nicht nachvollziehbar gewesen noch fehlgegangen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Prüferkritik sei deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger auf Seite 2 der Bearbeitung allein § 168 Satz 3 BGB zitiere und § 52 HGB erst auf Seite 4 der Bearbeitung erwähne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger hat auf Seite 2 der Bearbeitung ausgeführt, dass „ein späterer Widerruf [der Prokura] nach § 168 S. 3 nur ex nunc wirkt“, weshalb es auf diese bei der Prüfung des Darlehensvertrages nicht ankomme. Abgesehen davon, dass die Prüfer diese Ausführungen nicht thematisiert haben, behandelt der Kläger hier die Frage nach den zeitlichen Wirkungen eines Widerrufs. Dass diese im Handelsgesetzbuch spezialgesetzlich geregelt wäre, ist vom Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. cc) Hypothekenbestellung Der Kläger hat im Rahmen der Prüfung, ob M - handelnd für B - die hypothekarisch gesicherte Forderung von B gegen A wirksam an C abgetreten hat, erörtert, ob die Vorschrift des § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB beachtet worden ist und dabei die Wirksamkeit der Hypothekenbestellung geprüft (und bejaht). Der Erstprüfer hat in seiner Bewertung, der sich der Zweitprüfer ohne Einschränkung angeschlossen hat, diese Prüfung zur Kenntnis genommen und als „folgerichtig“ bezeichnet. Im Weiteren hat der Erstprüfer mit Blick auf den möglichen gutgläubigen Erwerb ausgeführt: „An dieser Stelle hätte dann die wirksame Bestellung der Hypothek geprüft werden müssen; es wird jedoch das Bestehen der Hypothek vorausgesetzt […].“ In seiner Stellungnahme vom 13.03.2020 hat der Erstprüfer ausgeführt, der vom Kläger in seinem Widerspruch formulierte Einwand, er habe die Bestellung der Hypothek an früherer Stelle geprüft, was auch als folgerichtig bewertet worden sei, sei zutreffend. Er habe in seiner Bewertung festgestellt, dass der Kläger auf den Seiten 9 ff. das Bestehen der Hypothek prüfe. Selbst wenn die gerügte Beanstandung in der Erstkorrektur nicht enthalten gewesen wäre, würde es bei der abschließenden Bewertung dieses Aufgabenteils bleiben. Danach bleibt offen, welche Kritik der Prüfer an der Bearbeitung des Klägers ursprünglich geübt hat und inwiefern er eine solche aufrechterhält. Die Frage muss nicht weiter aufgeklärt werden. Denn selbst wenn man die Ausführungen mit dem Beklagten dahin verstehen wollte, dass der Erstprüfer lediglich den Prüfungsstandort beanstandet habe, liegt ein Bewertungsfehler vor. Dass die Hypothekenbestellung zwingend an der vom Prüfer bezeichneten „Stelle […] hätte […] geprüft werden müssen“ (Hervorhebung nur hier) und das Vorgehen des Klägers, der auf das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung Bezug genommen und damit „das Bestehen der Hypothek vorausgesetzt“ hat, kritikwürdig sein könnte, ist vor dem Hintergrund, dass die vom Kläger an einem anderen Standort - im Rahmen der Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung durch M - durchgeführte Prüfung vom Prüfer nicht beanstandet, sondern als „folgerichtig“ bezeichnet worden ist, nicht nachvollziehbar. Ein Prüfungsfehler liegt erst recht vor, wenn der Erstprüfer die zuvor erfolgte Prüfung der Hypothekenbestellung bei der Abfassung seiner Bewertung nicht mehr präsent gehabt haben sollte, weil er dann den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig zur Kenntnis genommen hätte, ohne dieses Versäumnis im Überdenkensverfahren nachvollziehbar ausgeräumt zu haben. dd) Angesichts des Umstandes, dass die wegen der festgestellten Bewertungsfehler erforderliche Neubewertung durch andere Prüfer zu erfolgen hat (dazu unten unter d)), bedarf es keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die weiteren Rügen des Klägers u. a. zur Prüferkritik an der Anwendung des § 15 HGB, der Prüfung der Einigung über die Forderungsabtretung, der als unzureichend bemängelten Normzitate und der Ausführungen zum räumlichen Verhältnis zur Hauptsache durchgreifen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Zweitprüfer für seine Bewertung eine wirksame Fehlerkorrektur vorgenommen hat, indem er der zur Hypothekenbestellung geäußerten Kritik im Gutachten des Erstprüfers, dem er sich ohne Vorbehalt angeschlossen hatte, die Erheblichkeit für seine Bewertung der Arbeit unter Verweis auf andere, bislang nicht genannte, sondern lediglich von ihm „mitgedachte“ Fehler des Prüflings abgesprochen hat. b) Jedenfalls in Bezug auf die unter a) aa), bb) und cc) benannten Punkte ist eine wirksame Korrektur der Bewertungsfehler durch die Prüfer nicht erfolgt. Etwas Anderes folgt auch weder aus der vom Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 13.03.2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2020 aufgenommenen Schlussbemerkung, dass es selbst für den Fall, dass die vom Kläger gerügten „Feststellungen nicht in der Erstkorrektur enthalten gewesen wären, […] bei der Gesamtbewertung verbleiben würde“, noch aus den gleichsinnigen Beteuerungen in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2020. Eine derart pauschale Äußerung ohne hinreichend konkrete selbstkritische Auseinandersetzung mit Art und Gewicht der nunmehr erkannten eigenen Fehler ist nicht geeignet, eine wirksame Fehlerkorrektur zu bewirken, sondern ist der Sache nach einem Nachschieben beliebiger Gründe gleichzustellen. c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgezeigten Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben. aa) Nach der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ist die Prüfungsentscheidung nur dann aufzuheben, wenn der Bewertungsfehler erheblich ist. Der Prüfling hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung, wenn mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. zur Kausalitätsprüfung und deren Grenzen: BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, und vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris; Beschlüsse vom 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris, und vom 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris; Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris; Senatsbeschluss vom 19.08.2020 - 9 S 1005/20 -; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679, 887). Dies folgt - da sich die Prüfungsentscheidung in diesen Fällen im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum eindringen. Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Beschluss vom 13.03.1998, a.a.O., Rn. 8). Zudem dürfen sich die Gerichte die geforderte Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O.). bb) Ausgehend hiervon kann vorliegend die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgezeigten Bewertungsfehler - zumal in ihrer Gesamtheit - auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben. Dies gilt - worauf der Kläger zutreffend verweist - insbesondere mit Blick darauf, dass seine Bewertung mit 12 Punkten im oberen Bereich der Notenskala angesiedelt ist. Nach § 15 Satz 1 JAPrO handelt es sich um die Notenstufe „vollbefriedigend“ und damit um eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung. Fehler, die in den unteren Punktebereichen ggf. keine oder nur marginale Bedeutung haben, können hier bereits den entscheidenden Ausschlag geben. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass ein entsprechender Schluss nicht zwingend sei und auch in diesem Punktebereich Bewertungsfehler ohne Ergebnisrelevanz vorstellbar seien, ist dies ebenfalls zutreffend, geht aber am rechtlichen Maßstab vorbei. Dass die Korrekturfehler „evident unerheblich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 49) für die Bewertung gewesen sind, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht angenommen werden. (1) Aufgrund dieser Besonderheit vermag sich der Senat insbesondere auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Kritik des Erstprüfers an der Heranziehung des § 6 Abs. 1 HGB habe sich auf die Notenvergabe nicht ausgewirkt, nicht anzuschließen. Das Verwaltungsgericht hat zwar überzeugend dargelegt, dass es sich aus Sicht des Erstprüfers um einen nachgeordneten Aspekt gehandelt hat, weil er sie bereits in seinem ursprünglichen Gutachten lediglich in Gestalt einer Paranthese in einer ansonsten positiven Bewertung angebracht hat. Angesichts der Bewertung der Klausur mit 12 Punkten lässt dieser Umstand jedoch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Prüfer nicht (auch) wegen dieses Aspekts von einer noch besseren Bewertung Abstand genommen hat. In diese Richtung deutet vielmehr der Umstand, dass der Erstprüfer in seinem Zwischenfazit zur Bearbeitung der Aufgabe 1 ausdrücklich auf die „oben angesprochenen Ungenauigkeiten und kleineren Fehler[n]“ zurückkommt. Dass der Zweitprüfer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2020 die Kritik an der Behandlung der Prokura um den Aspekt angereichert hat, der Kläger hätte ausführen müssen, ob B „Inhaber eines Handelsgeschäfts“ nach § 48 HGB sei, spricht - unabhängig davon, ob diese Forderung in Ansehung des § 13 Abs. 3 GmbHG nachvollziehbar ist -, gegen die Deutung des Erstprüfers in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2020, es handele sich um eine bloße Marginalie, die ohne Einfluss auf die Bewertung geblieben sei. (2) Auch soweit die Prüfer (zuletzt) die Anwendung des § 168 Satz 3 BGB für begründungsbedürftig erachtet haben, fehlt es an hinreichenden konkreten Anhaltspunkten daran, dass diese Kritik sich nicht auf die Notenbildung ausgewirkt hat. Letzteres liegt vor allem deshalb nahe, weil die Prüfung ursprünglich als fehlerhaft kritisiert worden ist. (3) Die vom Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 13.03.2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2020 aufgenommene Schlussbemerkung, dass es selbst für den Fall, dass die vom Kläger gerügten „Feststellungen nicht in der Erstkorrektur enthalten gewesen wären, […] bei der Gesamtbewertung verbleiben würde“, bietet ebenso wie die gleichsinnigen Beteuerungen in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2020 auch keine belastbare Grundlage für den Senat, um die aufgezeigten Bewertungsfehler als evident unerheblich einzustufen. Denn der Erstprüfer hat mit dieser pauschalen Äußerung im Stile einer salvatorischen Klausel nicht zu erkennen gegeben, dass er sich die erfolgreich angegriffenen Kritikpunkte hinreichend konkret vor Augen geführt hat. d) Die erforderliche Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 hat durch andere Prüfer zu erfolgen. aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass die Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 20, vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -⁠, BVerwGE 91, 262, und vom 09.07.1982 - 7 C 51.79 -, juris). Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass vergleichbare Prüfungsbedingungen herrschen und dieselben Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -⁠, BVerfGE 84, 34). Die Heranziehung derselben Prüfer ist allerdings - mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässig, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen sind oder die Art des Bewertungsfehlers eine Neubewertung durch andere Prüfer erfordert (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris; zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 7). Die Frage nach der Voreingenommenheit der Prüfer ist unter Berücksichtigung sämtlicher Korrekturfehler zu beantworten sowie unter Beachtung der Art und Weise des Umgangs der Prüfer mit den eigenen Fehlern im verwaltungsinternen Kontroll- und einem nachfolgenden Gerichtsverfahren. Ein Prüfer ist nicht nur dann von der nochmaligen Bewertung einer Prüfungsleistung auszuschließen, wenn er sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 58; Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 21.05.2012 - 9 A 1156/11 -, juris). Besondere Bedeutung kann insofern auch haben, dass die vom Gericht oder von der Aufsichtsbehörde beanstandete Bewertung von dem Prüfer mit seinen nicht haltbaren Gründen bereits mehrfach zuvor bekräftigt worden ist. Ist daraus herzuleiten, dass er auf seine ursprüngliche Bewertung in jedem Fall festgelegt ist, muss er als befangen gelten und darf mit der erneuten Bewertung nicht ein weiteres Mal betraut werden (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 344 m.w.N.). Wie auch in anderen Zusammenhängen kommt es nicht darauf an, ob der Prüfer tatsächlich befangen ist; ausreichend ist vielmehr, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen sich gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheint, der Prüfer werde die erneute Prüfungsbewertung nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit durchführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.07.2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97, und vom 13.07.2017 - 9 S 793/17 -). bb) Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine erneute Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 durch die ursprünglichen Prüfer nicht in Betracht. Angesichts der Art und Weise, wie der Erst- und der Zweitprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 im Verfahren des Überdenkens und im gerichtlichen Verfahren in ihren insgesamt drei Stellungnahmen auf ihrer Kritik bestanden bzw. diese in nicht haltbarer Weise umgedeutet und wie sie durchgehend - zum Teil floskelhaft - an ihrer Bewertung festgehalten haben, bestehen nach der Auffassung des Senats greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Prüfer nicht (mehr) offen sind für eine nur an der wirklichen Leistung des Klägers orientierte Bewertung. In einem solchen Fall kann eine Neubewertung nur dann zu einem sowohl den berechtigten Belangen des Prüflings als auch dem Anspruch der Mitprüflinge auf Chancengleichheit gerecht werdenden Abschluss gebracht werden, wenn sie durch andere Prüfer erfolgt. Bei der hier in Rede stehenden Bewertung von Arbeiten im juristischen Staatsexamen ist die mit dem Austausch der Prüfer einhergehende Beeinträchtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit weniger gravierend, weil in hinreichender Anzahl Prüfer vorhanden sind, welche die zur gleichen Aufgabenstellung von anderen Prüflingen in der gleichen Prüfungskampagne und damit unter vergleichbaren Bedingungen angefertigten Arbeiten bewertet haben und die zu einer Neubewertung herangezogen werden können. Damit unterscheidet sich die Situation grundlegend von dem (Regel-) Fall, in dem ein vom Prüfer zunächst nicht erkannter Bewertungsfehler erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt und dem Prüfer eine erneute Bewertung unter Vermeidung dieses Fehlers aufgegeben wird. Hier kann von einem besonnenen Prüfling grundsätzlich erwartet werden, dass er einer erneuten Bewertung durch denselben Prüfer das erforderliche Vertrauen in dessen Unvoreingenommenheit entgegenbringt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.09.2008 - 9 S 684/08 -). 3. Der Kläger hat auch hinsichtlich der gleichfalls angefochtenen Aufsichtsarbeit Nr. 6 einen Anspruch auf Neubewertung unter Vermeidung der festgestellten Bewertungsfehler. a) Hinsichtlich der Bewertung der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit dringt der Kläger nur mit einem Teil seiner Rügen durch. aa) Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 Abs. 2 StGB Nicht zu beanstanden ist, dass die Prüfer die Auseinandersetzung des Klägers mit der Anwendbarkeit von § 28 StGB auf A als Anstifter der von M begangenen Morde auf Seiten 5 bis 7 seiner Bearbeitung als defizitär bewerten. Dort hat der Kläger zunächst die Frage aufgeworfen, ob nach § 28 Abs. 2 StGB eine Tatbestandsverschiebung zugunsten von A stattfindet, und ausgeführt, dazu müsste zum einen § 211 StGB besondere persönliche strafschärfende Merkmale enthalten und zum anderen § 28 Abs. 2 StGB eine Tatbestands- und nicht nur eine Strafrahmenverschiebung anordnen. Ersteres sei der Fall, wenn es sich bei § 211 StGB um eine Qualifikation zu § 212 StGB handeln würde. Dies könne jedoch dahinstehen, wenn bei A ebenfalls ein schärfendes persönliches Merkmal vorliege. Dies sei der Fall, weil A - wie näher dargelegt wird - aus niederen Beweggründen gehandelt habe. Auf die zweite von ihm benannte Voraussetzung geht der Kläger nicht mehr ausdrücklich ein. Sodann erörtert der Kläger, ob eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB stattfindet. Voraussetzung dafür sei, dass die Habgier der M strafbegründend sei, was wiederum nur der Fall wäre, „wenn § 211 StGB ein eigener Tatbestand ist unabhängig von § 212 [StGB]“. Diese Frage könne dahinstehen, wenn auch bei A ein besonderes persönliches Merkmal aus der ersten oder dritten Gruppe der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale vorgelegen habe. Dies sei mit den „niederen Beweggründen“ des A der Fall. Der Erstprüfer hat hierzu in seinem ursprünglichen Gutachten, dem sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, ausgeführt: „Verf. erkennt die Problematik einer möglichen Tatbestands-verschiebung. Sodann werden Ausführungen zum Verhältnis zwischen Mord und Totschlag gemacht. Das Ergebnis wird allerdings offen gelassen, da ausgeführt wird, dass A aus sonstigen niedrigen Beweggründen handelt. Hinsichtlich der nicht einfachen Frage der Tatbestandsverschiebung fehlt die letzte Detailtiefe und Präzision. Das so gefundene Ergebnis kann nur eingeschränkt überzeugen.“ In seiner Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers vom 13.02.2020 legt der Erstprüfer dar: „Es wird hierbei durchaus anerkannt und positiv gewürdigt, dass die nicht einfache Problematik von Verf. aufgeworfen und in weiten Teilen auch adäquat behandelt wurde. Die Korrekturbemerkung bezieht sich auch nicht auf die Methode, zunächst die verschiedenen Meinungen und deren Anwendbarkeit auf den konkreten Fall darzustellen, sondern vielmehr auf die Darstellung und Erörterung der gesamten Problematik ‚Tatbestandsverschiebung‘. Hier hätte z.B. die Frage, ob § 28 Abs. 2 StGB Anwendung findet, noch tiefgehender erörtert gehört.“ Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kritisiert der Prüfer weder den Prüfungsaufbau noch das Auslassen eines Streitstandes als solche, sondern die Qualität der Darstellung. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, eine Bearbeitung dürfe nicht wegen unzureichender Erörterung einer umstrittenen Frage kritisiert werden, wenn es sich um einen Meinungsstreit handele und alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangten. In einem solchen Fall genüge es, die Auffassungen darzustellen, und darzulegen, dass diese im zu begutachtenden Fall zum gleichen Ergebnis gelangen; eine Wiedergabe (und eigene Bewertung) der für die verschiedenen Auffassungen angebrachten Argumente sei entbehrlich. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil er dergleichen in seiner Bearbeitung gerade nicht geleistet hat. So hat er zur Frage, ob § 28 Abs. 2 StGB auf den Fall Anwendung findet, zwar einerseits ausgeführt, dass hierfür (eigentlich) erforderlich sei, dass es sich beim Mord um eine Qualifikation des Totschlags handele. Die Gegenposition, die namentlich vom Bundesgerichtshof eingenommen wird, wird vom Kläger bestenfalls kurz angerissen („und kein eigener zu § 212 StGB exklusiver Tatbestand“). Die sich nach ihr ergebenden Maßstäbe für die Teilnehmerstrafbarkeit bei Mord und Totschlag (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend BGH, Urteil vom 12.01.2005 - 2 StR 229/04 -, BGHSt 50, 1, juris Rn. 14 f.) hat der Kläger nicht einmal in Ansätzen dargelegt. Während sich die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StGB auf Grundlage der ersten Auffassung ohne Weiteres ergibt und keiner näheren Begründung bedurfte, bleibt in den Ausführungen des Klägers völlig dunkel, auf welchem Wege die Gegenauffassung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Vorliegen eines anderen täterbezogenen Mordmerkmals die Teilnahme an einem Mord gegeben ist. Es bleibt schlicht offen, weshalb die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei Mord um eine Qualifikation des Totschlags handelt, im Fall sogenannter gekreuzter Mordmerkmale dahinstehen kann. Denn eine Rückbindung zum Prüfungspunkt, der Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB, findet nicht mehr statt. Wenn diese Verknappung der Bearbeitung auf eine nur für den Kundigen aufgrund seines Vorwissens um den Streitstand überhaupt nachvollziehbare Ergebnismitteilung von den Prüfern als (für eine bessere Bewertung) nicht detailliert genug kritisiert wird, ist dies nicht willkürlich, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar und von deren Bewertungsspielraum gedeckt. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Forderung in den Bearbeitungshinweisen, auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen. Eine über die Darlegung der unterschiedlichen Maßstäbe und die Subsumtion unter diese hinausgehende Darstellung des Meinungsstreits im Sinne einer ausführlichen Erörterung (und Bewertung) der für und wider die jeweiligen Auffassungen streitenden Argumente wurde von den Prüfern gerade nicht verlangt. Damit stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht, ob bei einem nicht entscheidungserheblichen Meinungsstreit von einem Prüfling verlangt werden kann, die einschlägigen Argumente anzuführen. bb) Beihilfe durch W (neutrale Alltagshandlung) Mit Erfolg rügt der Kläger allerdings, dass den Prüfern bei der Bewertung seiner Ausführungen zur Beihilfe des W ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Der Kläger hat auf den Seiten 9 bis 12 seiner Bearbeitung untersucht, inwiefern das Führen des Haushalts durch W eine Beihilfe zu den von seiner Ehefrau M begangenen Morden darstellt. Dabei hat er ausdrücklich die Frage aufgeworfen, „ob gewöhnliche Alltagstätigkeiten taugliche Beihilfehandlungen sind.“ Unter Hinweis darauf, dass nahezu jedes alltägliche Verhalten (insbesondere die Haushaltsführung) erfasst wäre, das verweigert werden müsste, sobald der Betroffene nur den geringsten Verdacht hegen würde, sei für die Beurteilung von Alltagstätigkeiten als strafbare Beihilfe Absicht oder direkter Vorsatz hinsichtlich der Haupttat zu fordern. Sodann hat der Kläger das Vorliegen einer Absicht bei W im Hinblick auf seine besondere Motivation bejaht. Anschließend kommt der Kläger darauf zu sprechen, dass die Hilfeleistung für die Haupttat kausal oder doch zumindest für diese förderlich gewesen sein müsse. Dies sei beides nicht der Fall. Der Erstprüfer hat insofern ausgeführt: „Zutreffend wird die Frage aufgeworfen, ob ‚Alltagshandlungen‘ ein Hilfeleisten i.S.d. Tatbestandes darstellen können. Schön wird hier auf die ehelichen Pflichten nach §§ 1360 ff. BGB abgestellt. Der Schluss, dass Absicht oder direkter Vorsatz erforderlich sin[d], drängt sich nicht auf, immerhin wird eine Tatbestandsmäßigkeit am Ende mit vertretbaren Argumenten abgelehnt.“ In seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 hat er ausgeführt, mit der Formulierung „drängt sich nicht auf“ solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass bereits aus anderen Gründen (kein erhöhtes Risiko für das Rechtsgut bzw. fehlende Kausalität) eine Beihilfe ausgeschieden werden könne. Dass das Vorgehen des Klägers nicht beanstandet worden sei, ergebe sich auch aus der Schlussbemerkung. Der Senat vermag sich dieser Deutung, der Erstprüfer habe die Ausführungen des Klägers gar nicht beanstandet, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht anzuschließen. Die ursprüngliche Formulierung konnte nur als Kritik verstanden werden, weil der Erstprüfer das Vorgehen des Klägers nicht nur mit der Wendung „drängt sich nicht auf“ kommentiert, sondern den nächsten Satzteil mit dem Wort „immerhin“ eingeleitet hat. Dieses Wort ist regelmäßig einschränkend, im Sinne von wenigstens, oder einräumend, im Sinne von „allerdings“ oder „trotz allem“, zu verstehen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/immerhin). In beiden Verwendungen lässt es sich hier nur so interpretieren, dass nach Meinung des Prüfers die Tatbestandsmäßigkeit nachvollziehbar, trotz der zu bemängelnden vorangegangen Prüfung, abgelehnt wurde. Der Hinweis des Erstprüfers in dessen Stellungnahme vom 13.02.2020, die fehlende Kritikeigenschaft ergebe sich daraus, dass er die Tatbestandsmäßigkeit als mit vertretbaren Argumenten abgelehnt beschrieben habe, greift nicht durch. Denn der Kläger hat die Tatbestandsmäßigkeit der Beihilfehandlung gerade nicht aufgrund der durch den Prüfer gerügten Vorsatzprüfung in Bezug auf die Haupttat verneint, sondern aufgrund der im Anschluss geprüften fehlenden Kausalität. Soweit der Erstprüfer der Wendung „drängt sich nicht auf“ in seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 die Bedeutung beizugeben versucht, er habe lediglich angemerkt, dass diese Ausführungen angesichts des Umstandes fehlender Kausalität überflüssig gewesen seien, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Dergleichen wäre nur nachvollziehbar, wenn er ursprünglich bemängelt hätte, dass sich die Prüfung von subjektiven Merkmalen nicht aufgedrängt habe. Er hat aber beanstandet, dass sich „der Schluss, dass Absicht oder direkter Vorsatz erforderlich sin(d)“ (Hervorhebung nur hier), und damit die vom Kläger vertretene Auffassung nicht aufdrängen würde. Was am Vorgehen des Klägers kritikwürdig sein soll, geht aus den Prüferstellungnahmen nicht hervor. Es ist ohne Weiteres vertretbar (vgl. nur Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 27 Rn. 12 f. m.w.N; in Bezug auf den Vorsatz auch BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - 1 StR 636/16 -, juris Rn. 7). Im Hinblick darauf, dass die Klausur insgesamt mit lediglich 6 Punkten bewertet worden ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat. cc) Ausschluss der Heimtücke wegen normativer Korrektur Der Kläger hat auf Seite 14 seiner Bearbeitung - im Rahmen der Prüfung einer Strafbarkeit des B wegen Anstiftung - dargelegt, dass M den O „grds. heimtückisch getötet hat“. Weiter hat er ausgeführt: „Evtl. ist dies aber normativ zu korrigieren. Denn O versuchte gerade S zu töten und durfte daher evtl. nicht arglos sein. Eine normative Korrektur ist geboten, wenn der Täter Angriffe auf Leib und Leben ausgeübt hat oder eine Notwehrlage vorlag. Dann durfte der Täter nicht arglos sein, was zum Entfall der Arglosigkeit und damit der Heimtücke führt. O wollte S erschießen und griff daher dessen Leben an. Mithin durfte er nicht arglos sein. Heimtücke liegt nicht vor.“ Dazu hat der Erstprüfer in seinem Gutachten angemerkt, der Kläger habe „mit nicht in Gänze überzeugender Begründung“ Heimtücke ausgeschlossen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2020 bekräftigte er in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers seine Kritik unter Hinweis auf den Umstand, dass die Tötung durch die vom Angriff des O auf S völlig unbeteiligte M aus dem Hinterhalt erfolgt sei. Der Zweitprüfer hat in seiner Stellungnahme vom 19.02.2020 erklärt, die Bearbeitung des Klägers sei zwar vertretbar, vermöge ihn aber im Hinblick darauf nicht zu überzeugen, dass kein Fall vorliege, in dem das spätere Opfer zuvor die Konfrontation mit dem Täter gesucht habe. Diese Bewertung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die verwendete Wendung, die Ausführungen würden „nicht in Gänze überzeugen“, nicht eindeutig ist und nicht erkennen lässt, im welcher Hinsicht die Prüfer die Prüfungsleistung für defizitär halten. Berücksichtigt man die Erläuterungen der Prüfer in den Stellungnahmen vom 13.02.2020 und vom 19.02.2020, wird jedoch klar, dass sie für eine bessere Bewertung eine eingehendere Begründung erwartet hätten. Die Prüfer bemängeln damit nicht die fachliche Richtigkeit, sondern die - ihrem Beurteilungsspielraum unterfallende - Tiefe und Güte der Argumentation. Dass die Prüfer damit die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben, ist nicht ersichtlich. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.02.2003 - 1 StR 403/02 -, NJW 2003, 1955) lag - wie von den Prüfern zurecht angemerkt - ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um die Tötung eines Erpressers durch sein Opfer, die möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt war, jedenfalls aber in einer vom Erpresser gesuchten Konfrontation mit dem Erpressten stattfand. Dieser Fall und der Klausurfall unterscheiden sich insofern erheblich, als dass die zu beurteilende Verletzungshandlung nicht durch das Opfer selbst, sondern durch einen Unbeteiligten aus dem Hinterhalt erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, in der Literatur werde die Übertragung auf andere als von § 32 StGB erfasste Situationen vorgeschlagen, übergeht er, dass es dabei um sogenannte Haustyrannenfälle geht, in denen das Opfer sich nicht in eine direkte Konfrontation mit dem „wirklichen Angreifer“ begeben kann oder will, aber ebenfalls zur Abwehr einer nicht anders abwehrbaren Gefahr schwerster körperlicher Misshandlungen handelt (Rengier, NStZ 2004, 233, 236; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 211 Rn. 54). Davon, dass der Kläger die „vom Bundesgerichtshof und in der Literatur entwickelten Kriterien wieder[ge]geben“ hätte, kann jedenfalls keine Rede sein. Der Kläger hat in seiner Bearbeitung lediglich in sehr knapper Form Voraussetzungen für eine normative „Korrektur“ des Heimtückemerkmals entfaltet, die - weil sie nicht von dem sich wehrenden „Opfer“, sondern vom getöteten „Angreifer“ aus formuliert sind - sowohl den Fall der Trutzwehr durch den Angegriffenen erfassen als auch die hiesige Situation. Damit hat er - ohne dies offenzulegen - den Anwendungsbereich der in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelten normativen Korrektur deutlich erweitert, ohne hierfür Gründe anzuführen, die über die Mitteilung des Ergebnisses - ein mit Tötungsabsicht Angreifender (hier: O) könne nicht arglos sein - nicht hinausgehen. Dass die Prüfer vor diesem Hintergrund eine tiefergehende Begründung für den innovativen Ansatz vermissen, ist von ihrem Bewertungsspielraum gedeckt. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seinem gleichheitsrechtlichen Einwand, die amtlichen Lösungshinweise hätten die Problematik der normativen Korrektur gar nicht aufgegriffen. Es sei daher davon auszugehen, dass andere Prüflinge, die Heimtücke ohne jedes Problembewusstsein behandelt hätten, die volle Punktzahl erhalten hätten, weshalb seine den Erwartungshorizont übersteigenden Ausführungen ihm nicht negativ angerechnet werden dürften. Der Kläger nimmt bereits nicht hinreichend in den Blick, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.06.1996 - 6 B 88.95 -⁠, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, vom 03.04.1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 - 1 WNB 2.13 -, juris; Senatsurteil vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 11.08.2015 - 9 S 612/15 -, und vom 30.10.2014 - 9 S 279/14 -, m.w.N., juris). Wie ein kreativer, aber defizitär ausgeführter Gedanke gewürdigt wird, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab und fällt in den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer. dd) Offensichtliches Schreibversehen: versuchte Anstiftung/Beihilfe Der Kläger hat sich auf den Seiten 20 und 21 seiner Bearbeitung mit der Strafbarkeit des W im Hinblick auf den von M ins Auge gefassten Mord an O befasst. Die Tötung des O hatte er zuvor wegen Nothilfe als gerechtfertigt erachtet. Eingangs der Prüfung hat der Kläger die Vorschriften „§ 211 […], 30 I, 27 I“ StGB angeführt. In der Folge hat er jedoch geprüft, ob W mit dem Vorsatz gehandelt habe, M zu der Tat „zu bestimmen“ und dies verneint. Sodann prüft (und verneint) der Kläger auf den Seiten 22 und 23 eine Verabredung zu einem Verbrechen. In seinem ursprünglichen Gutachten hatte der Erstprüfer moniert, der Kläger habe systematisch unzutreffend § 30 StGB auch auf die Beihilfe angewandt und nicht erkannt, dass die Norm nur für die Anstiftung gelte. Zudem werde unsauber von „Bestimmen zur Haupttat“ gesprochen. Die sich anschließende Prüfung einer Verabredung zur mittäterschaftlichen Begehung sei fernliegend. Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren ein Schreibversehen geltend gemacht hatte, hat der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 ausgeführt, dass aufgrund der insofern eindeutigen Sachverhaltsdarstellung eine vertiefte Befassung mit einer versuchten Anstiftung oder gar einer Verabredung zur mittäterschaftlichen Begehung durch W fernlägen. Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen nicht beanstandet würden, sei die Befassung mit fernliegenden Tatbeständen und Thematiken im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Schwerpunktsetzung zu berücksichtigen. In seiner Stellungnahme vom 23.10.2020 hat der Erstprüfer ergänzend darauf hingewiesen, dass die Prüfung einer versuchten Anstiftung durch das Zubereiten eines guten Frühstücks und Bewunderung bei einer Auftragsmörderin, die für die Tat bereits 60.000 EUR erhalten habe, fernliegend sei. Deshalb brächten auch die so verstandenen Ausführungen „bewertungstechnisch keinen Ertrag“. Ein Bewertungsfehler liegt nicht (mehr) vor. Der Erstprüfer hat zwar in seiner ursprünglichen Bewertung, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat, verkannt, dass dem Kläger ein Schreibversehen unterlaufen ist. Allerdings hat sich der Erstprüfer in seinen Stellungnahmen vom 13.02.2020 und vom 23.10.2020, denen sich der Zweitprüfer jeweils angeschlossen hat, korrigiert und die Passage einer neuen Bewertung unterzogen. Die von ihm gegebene Begründung, warum die so verstandenen Ausführungen des Klägers zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen, hält gerichtlicher Nachprüfung stand. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abhebt, die ursprüngliche Bewertung müsse sich stärker im Ergebnis niedergeschlagen haben, weil in der Begründung des Gesamturteils die Behandlung von W im zweiten Tatkomplex als Beispiel für die konstatierten „deutlichen Schwächen“ benannt worden ist, genügt dies nicht, um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Neubewertung in Frage zu stellen. Wie bereits ausgeführt, ist es Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten. Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses auf einer unzulässigen Änderung des Bewertungssystems oder einem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen würde. Denn eine Änderung des Bewertungssystems liegt gerade nicht schon ohne Weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 32). Hinzu kommt, dass die neue Kritik vorliegend an einem anderen Verständnis der Bearbeitung ansetzt und deshalb nicht einen Mangel benennt, der ohne Weiteres auch bei der ersten Bewertung hätte angeführt werden können. Überdies sehen sich die in Rede stehenden Ausführungen des Klägers weiterhin deutlicher Kritik ausgesetzt, mag diese auch milder als ursprünglich formuliert worden sein. Denn die Prüfung der Strafbarkeit des W wird insgesamt als fernliegend bewertet, so dass es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, wenn die Prüfer diesen Ausführungen weiterhin „keinen positiven Beitrag zum Gesamtergebnis“ entnehmen können. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dieser Passage um einen sehr kleinen Teil der umfangreichen Bearbeitung handelt und an weiteren Teilen der Arbeit Kritik geübt worden ist, spricht der Umstand, dass die Prüfer die Note nicht angehoben haben, nicht dafür, dass sie die gebotene selbstkritische Würdigung ihrer ursprünglichen Bewertung unterlassen haben. ee) Freiheitsberaubung durch Drohung Der Kläger hat angenommen, dass W die Personen, denen er Aufnahmen von sich bzw. ihren Familienangehörigen in Situationen, in denen W sie leicht hätte töten können, mit der Bemerkung übersandt hat, er wolle „Blutvergießen gerne vermeiden, nötigenfalls werde es aber Tote geben“, und die sich wie von ihm verlangt bis zu seinem Anruf in ein Hotelzimmer begeben haben, der Freiheit beraubt habe. Zum objektiven Tatbestand des § 239 StGB hat er auf den Seiten 28 und 29 seiner Bearbeitung ausgeführt: „Er kann die Arbeitnehmer aber in sonstiger Weise ihrer Freiheit beraubt haben. Dazu muss er ihre Fortbewegungsfreiheit aufgehoben haben. Dies ist dann durch Drohung gegeben, wenn die Drohung so schwer wiegt, dass ein Adressat sich durch sie veranlasst sehen könnte, seine Fortbewegung aufzugeben. W drohte den Arbeitnehmern mit dem Tod, wenn sie nicht in dem Zimmer blieben. Aus ihrer Sicht lag daher eine Notstandslage nach § 35 I 1 vor. Dass sie sich Ws Drohung beugen würden, war daher zu erwarten. Daher hat W sie durch die Drohung ihrer Freiheit beraubt, indem diese sich gezwungen sahen, in dem Zimmer zu verbleiben.“ Der Erstprüfer hat hierzu zunächst bemerkt, die Begründung, mit der der Tatbestand angenommen werde, überzeuge nicht in Gänze. Die Fortbewegungsfreiheit sei nicht eingeschränkt oder aufgehoben gewesen. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 hat er hierzu erklärt, damit sei nicht gemeint, dass die Ausführungen des Klägers nicht zumindest vertretbar seien, und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.04.2020 näher erläutert, dass der Kläger zutreffend darauf hingewiesen habe, dass eine Freiheitsberaubung „auf anderem Wege“ auch durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfolgen könne. Die Schlussfolgerung des Klägers, W habe sie für den Fall mit dem Tode bedroht, dass sie nicht in dem Hotelzimmer blieben, sei vom Sachverhalt jedoch nicht zwingend gedeckt und jedenfalls ohne eine entsprechende vertiefte argumentative Darstellung nicht in Gänze überzeugend. Mit der E-Mail des W sei nicht die Drohung verbunden, dass bereits ein nur kurzzeitiges Verlassen des Hotelzimmers zwingend schwerwiegende oder tödliche Folgen haben werde. Die Feststellung, dass diese sich gezwungen gesehen hätten, im Hotelzimmer zu bleiben, könne ohne substantiierte Untermauerung durch den Sachverhalt auch nicht uneingeschränkt überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat einen Bewertungsfehler insoweit zutreffend verneint. Die Prüferkritik betrifft die Qualität und Argumentationstiefe der Bearbeitung und wahrt die Grenzen des Bewertungsspielraums. Der Kläger verkennt, dass die Prüfer weder das Vorliegen einer (von den Opfern als solche auch durchaus ernstgenommene) Todesdrohung noch die von ihr ausgehende nötigende Wirkung auf ihre Opfer in Abrede gestellt haben. Spätestens mit seiner Stellungnahme vom 06.04.2020 hat der Erstprüfer klargestellt, dass die Opfer, um auf andere Weise der Freiheit beraubt worden zu sein, die Drohung dahingehend hätten verstehen müssen, selbst ein „kurzzeitiges Verlassen des Hotelzimmers“ könne schwerwiegende oder tödliche Folgen haben. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt keine ausdrücklichen Angaben in die eine wie die andere Richtung enthält, so dass sich die vom Kläger präferierte Sachverhaltsinterpretation nicht ohne Weiteres aufdrängt, haben die Prüfer ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem sie eine nähere Begründung für das vom Kläger gefundene Ergebnis verlangt haben. ff) Beleidigung durch Übergabe eines Zettels mit der Notiz „A.C.A.B.“ Auf den Seiten 31 bis 34 seiner Bearbeitung hat der Kläger untersucht, inwiefern sich W dadurch nach § 185 StGB strafbar gemacht hat, dass er der ihn kontrollierenden Polizistin P einen Zettel übergab, auf den er „A.C.A.B“ geschrieben hatte. Dabei hat er zunächst eine Strafbarkeit zum Nachteil der P bejaht, um anschließend in jeweils gesonderten Abschnitten eine Strafbarkeit zum Nachteil der Polizei als Kollektiv und zum Nachteil aller einzelnen Polizisten (mit negativem Ergebnis) zu prüfen. Der Erstprüfer hat die Differenzierung der potenziell Geschädigten als nicht zweckmäßig kritisiert. Der Kläger habe sich im Grundsatz mit den relevanten Fragen befasst, das erzielte Ergebnis könne auf Basis der durchgeführten Prüfung jedoch nur sehr eingeschränkt überzeugen. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 erläuterte er seine Kritik dahingehend, dass es um die Schwerpunktsetzung gehe; die vom Kläger zur Frage der „Kollektivbeleidigung“ getätigten Ausführungen hätte ohne Weiteres auch im Rahmen einer Prüfung zum Nachteil von P erfolgen können. Soweit der Kläger die Kritik an seinem Vorgehen als „nicht zweckmäßig“ beanstandet, dringt er mit seiner Rüge nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer dadurch ihren Bewertungsspielraum überschritten haben, dass sie eine nicht auf drei Prüfungen aufgespaltene Darstellung der Problematik „Kollektivbeleidigung“ unter dem Gesichtspunkt der Schwerpunktsetzung für günstiger erachtet haben. Soweit der Kläger jedoch erstmals in der Berufung geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die inhaltliche Kritik der Prüfer an dem von ihm gefundenen Ergebnis („Das erzielte Ergebnis kann auf Basis der durchgeführten Prüfung jedoch nur sehr eingeschränkt überzeugen“) stützt, zeigt er hingegen einen Bewertungsfehler auf. Was die Prüfer in inhaltlicher Hinsicht monieren, bleibt dunkel; dies gilt umso mehr, als die vom Kläger erörterten Fragen der Auslegung der Äußerung sowie der Ablehnung einer Kollektivbeleidigung der Polizei bzw. aller Polizisten einerseits und der auf Grund der konkreten Umstände angenommenen Beleidigung von P andererseits mit dem gleichen Ergebnis und ähnlichen Argumenten in den Lösungshinweisen behandelt werden. gg) Blutentnahme durch Polizistin: Prüfung des § 81a StPO Der Kläger hat die Frage, ob die Polizistin P, die W eigenhändig Blut abgenommen hat, im Hinblick auf § 81a StPO gerechtfertigt gehandelt hat, auf Seite 36 seiner Bearbeitung wie folgt beantwortet: „P kann nach § 81a I 2 StPO gerechtfertigt sein. Wenn der Adressat der Maßnahme aber nicht einwilligt, ist nur ein Arzt zur Blutentnahme befugt. W hatte nicht eingewilligt. Daher war P nicht zur Blutentnahme berechtigt als Polizistin.“ Der Erstprüfer hat ausgeführt, der Kläger habe zwar erkannt, dass eine Rechtfertigung aus § 81a StPO erfolgen könne, deren Voraussetzungen jedoch nicht präzise dargestellt, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, die Entnahme hätte durch einen Arzt stattfinden müssen. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 hat er seine Kritik dahin erläutert, dass zu einer umfassenden und in die gebotene Tiefe gehenden gutachterlichen Prüfung gehört hätte, sich zumindest in Ansätzen mit der Anwendbarkeit von § 81a StPO, der Beschuldigteneigenschaft des W, der Frage, ob dessen Blutalkoholkonzentration eine für das Verfahren bedeutsame Frage betreffe, sowie mit den formellen Voraussetzungen auseinanderzusetzen. Dass die Prüfer den knappen Hinweis des Klägers auf die fehlende Qualifikation der Polizistin nicht für ausreichend erachten und eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen des § 81a StPO erwartet haben, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach den Bearbeitungshinweisen auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen war, nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 25.01.2023 - 9 S 982/22 -, juris Rn. 40). Soweit der Kläger dem entgegenhält, einen evident nicht gegebenen Rechtfertigungsgrund ausführlich zu prüfen, sei überflüssig und schlechte Schwerpunktsetzung, setzt er lediglich seine Einschätzung an die Stelle der Prüfer, ohne einen Bewertungsfehler aufzuzeigen. hh) Blutentnahme durch Polizistin: Prüfung der §§ 32, 34 StGB Weiter hat der Kläger geprüft, ob die Blutentnahme von P durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt war. Während er sich bezüglich der Notwehr mit der Feststellung begnügt hat, P habe kein notwehrfähiges Individualrechtsgut verteidigt, hat er bezüglich des Notstands auf über einer Seite zunächst die Anwendbarkeit auf Hoheitsträger, das Vorliegen einer Notstandslage und sodann das Vorliegen eines überwiegenden Interesses geprüft. Letzteres hat er unter Verweis auf den Vorbehalt des Gesetzes verneint. Der Erstprüfer hat dazu angemerkt, die weiteren Ausführungen zu einer Rechtfertigung nach §§ 32, 34 StGB seien fernliegend und nicht überzeugend. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 hat er seine Kritik dahin präzisiert, dass die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Schwerpunktsetzung nicht erforderlich und wegen der eindeutigen Angaben im Sachverhalt fernliegend seien. Außerdem habe der Kläger schneller auf das Fehlen des subjektiven Verteidigungselements zu sprechen kommen können. Diese Bewertung ist nachvollziehbar und überschreitet den Bewertungsspielraum nicht. Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kollektivrechtsgüter im Rahmen von §§ 32, 34 StGB verteidigungsfähig seien, allgemein Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung sei. Denn damit zeigt er nicht auf, dass eine Rechtfertigung auch in der hier einschlägigen Konstellation - die bewusste Missachtung von Zuständigkeitsvorschriften durch Amtsträger allein zur Sicherung des Strafanspruchs (nicht zur Gefahrenabwehr) - ernsthaft in Betracht gezogen würde; vielmehr dürfte hier die Einschätzung als fernliegend sogar nahe liegen. Anders als der Kläger zu suggerieren versucht, handelt es sich bei der Frage, ob Kollektivgüter im Rahmen einer Nothilfe verteidigt werden können, nicht um eine breit diskutierte Streitfrage, die auf den Notstand übertragen werden könnte. Die von ihm im gerichtlichen Verfahren zitierten Entscheidungen und Literaturstellen zu § 32 StGB belegen vielmehr, dass diese Frage einheitlich (und knapp) verneint wird. Unergiebig ist sein Verweis auf die in völlig anderen Zusammenhängen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen taugliches Rechtsgut der Allgemeinheit anerkannt worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.1972 - 2 BvL 7/71 -, BVerfGE 33, 367 - kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht von Sozialarbeitern; vom 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 -, BVerfGE 34, 238 - Verwertbarkeit heimlicher Tonbandaufnahmen; vom 20.10.1977 - 2 BvR 631/77 -, BVerfGE 46, 214 - Auslieferungsersuchen, und vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 - „Rügeverkümmmerung“). Die von ihm angeführten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu § 32 StGB sind eindeutig und knapp. An der Feststellung des Bundesgerichtshofs („Nach Lehre und Rechtsprechung sind Güter, die nur dem Staate als Träger der Staatshoheit zustehen, für den Staatsbürger regelmäßig nicht wehrfähig.“, Urteil vom 02.10.1953 - 3 StR 151/53 -, BGHSt 5, 245), ist in den späteren Entscheidungen festgehalten worden. Auch in der Literatur werden - jenseits der Rechtsgüter des Fiskus - allenfalls in einem eng begrenzten (theoretischen) Sonderfall Interessen des Staates als notwehrfähig erachtet. Der Meinungsstand wird wie folgt zusammengefasst (Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 32 Rn. 6): „In den praktischen Ergebnissen besteht jedoch weitgehend Übereinstimmung: Rechtfertigung nur in den äußersten Fällen einer evidenten Bestandsbedrohung, d.h. nur dort, wo vitale staatliche ‚Lebens-Interessen‘ (RGSt 63, 220) auf dem Spiel stehen und wo der Staat nicht imstande ist, sich durch seine Organe selbst zu schützen.“ Auch die vom Kläger angeführten Entscheidungen, die unmittelbar zu § 34 StGB ergangen sind, belegen, dass die Einschätzung der Prüfer, die Erörterung dieser Frage sei vorliegend fernliegend, zutreffend ist. Sie betrafen zumeist Handlungen von Hoheitsträgern, die zugunsten von Individualrechtsgütern erfolgt sind (BGH, Beschluss vom 23.09.1977 - StB 215/77 -, BGHSt 27, 260 - vorläufige Kontaktsperre im Kontext einer Entführung; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.12.1990 - Ss 40/90 -, NStZ 1991, 386 - Installation einer Fangschaltung/Zählervergleichseinrichtung zur Ermittlung anonymer beleidigender Anrufer). Eine Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse allein zur Durchsetzung des Strafrechts wird einhellig abgelehnt (BGH, Urteil vom 09.04.1986 - 3 StR 551/85 -, BGHSt 34, 39; Perron/Eisele, a.a.O., § 34 Rn. 41c; Momsen/Savic, in: BeckOK StGB, § 34 Rn. 23; Erb, in: Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 53). Jedenfalls kann von einer „ausführlichen Stellungnahme“ des Bundesgerichtshofs bzw. einer „erhebliche[n] Kontroverse“ in der Literatur im hier interessierenden Kontext - Notstands-Hilfe eines Hoheitsträgers zugunsten eines Kollektivrechtsguts - keine Rede sein. Damit bedarf es keiner Erörterung, ob auch die nur hilfsweise für den Fall, dass der Einwand des Klägers durchgreifen sollte, vorgebrachte Erwägung des Prüfers, dass der Kläger schneller zum subjektiven Verteidigungselement hätte vordringen können, eine sachlich berechtigte Kritik darstellt. Schließlich besteht kein einen Bewertungsfehler begründender innerer Widerspruch darin, dass die Prüfer hinsichtlich seiner Prüfung des § 81a StPO den direkten Zugriff auf die offenkundig fehlende Voraussetzung der Durchführung des Eingriffs durch einen Arzt kritisieren, ihm aber zugleich bei der anschließenden Prüfung von § 34 StGB vorgehalten haben, er hätte jedenfalls schneller auf ein im gewöhnlichen Prüfungsaufbau später zu erörterndes Tatbestandsmerkmal zugreifen sollen. Denn in welchem Umfang in einem Gutachten Ausführungen für erforderlich erachtet werden, hängt von der konkreten Aufgabenstellung ab. Die Prüfer haben - rechtsfehlerfrei - ihrer Bewertung die Einschätzung zugrundegelegt, aufgrund der Angaben im Sachverhalt seien zumindest kurze Ausführungen zu allen Voraussetzungen des § 81a StPO angezeigt gewesen. Demgegenüber haben sie - ebenfalls rechtsfehlerfrei - eine nähere Erörterung der vom Kläger ausführlich geprüften Voraussetzungen des § 34 StGB für durch den Sachverhalt nicht herausgefordert bewertet. Damit steht die Bemerkung, die letztgenannte Prüfung hätte abgekürzt werden können, in einem ganz anderen Zusammenhang und offenbart keine widersprüchlichen Bewertungsmaßstäbe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. In welchem Umfang eine auf Neubewertung einer Prüfung gerichtete Klage im Kostenpunkt Erfolg hat, hängt von der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ab, die für die Neubewertung maßgeblich ist. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich danach, in welchem Umfang die vom Kläger vorgebrachten Rügen durchgreifen (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -; BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/Schaks, a.a.O., § 155 Rn. 18). Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seinem Neubewertungsbegehren bezüglich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 vollumfänglich durchgedrungen ist, bezüglich der Aufsichtsarbeit Nr. 6 jedoch nur zu einem geringen Teil, erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 11. Oktober 2023 Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2021 - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. Der Senat berücksichtigt den Umstand, dass vorliegend lediglich eine Notenverbesserung erstrebt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 27 [zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.]; Senatsbeschlüsse vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, juris [zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.], vom 18.03.2020 - 9 S 1480/19 -, juris Rn. 39, vom 19.08.2020 - 9 S 1005/20 - und vom 19.06.2023 - 9 S 650/22 -). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Neubewertung zweier Aufsichtsarbeiten in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung. Er nahm an der Herbstkampagne 2019 an der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung teil. Seine Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht Aufsichtsarbeit 1 2 3 4 5 6 Punktzahl 14,5 12,0 11,0 11,0 8,0 6,0 Mit Bescheid vom 13.01.2020 teilte ihm das Landesjustizprüfungsamt mit, die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung mit einem Gesamtergebnis von 11,18 Punkten abgelegt zu haben. Unter dem 18.01.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6. Das Landesjustizprüfungsamt holte Stellungnahmen der Prüfer ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2020 zurück. Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er sein Ziel der Neubewertung der beiden Aufsichtsarbeiten weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die beiden Aufsichtsarbeiten erneut bewertet würden. Denn die Bewertungen wiesen keine Rechtsfehler auf. Bei den vom Kläger in den Gutachten zu seiner Bearbeitung der Aufsichtsarbeit Nr. 2 beanstandeten Ausführungen handele es sich teilweise schon nicht um eine Kritik der Prüfer an seinen Leistungen. Soweit den Ausgangsgutachten beachtliche Korrekturfehler angehaftet hätten, seien diese durch die umfassenden Stellungnahmen der Prüfer geheilt worden. Hierbei handele es sich insoweit um beachtliche Neubewertungen durch die Prüfer. Diese hätten Bewertungsfehler richtiggestellt und seien gleichwohl in nachvollziehbarer Weise bei ihrem Bewertungsergebnis verblieben. Sie hätten die Einlassungen des Klägers umfassend berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Soweit der Kläger beanstande, dass die Heranziehung (allein) von § 6 Abs. 1 HGB zu Unrecht beanstandet worden sei, könne nicht festgestellt werden, dass dieses Monitum für die vergebene Note wesentlich gewesen sei. Bereits aus dem Ausgangsgutachten des Erstprüfers ergäben sich Anhaltspunkte für eine fehlende Wesentlichkeit der Anmerkungen. Zudem dürfte die wiederholte Forderung der beiden Prüfer, den gewählten Prüfungsweg genauer zu begründen, nicht zu beanstanden sein. Auch hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 6 dringe der Kläger mit seinen Rügen nicht durch. Soweit er wiederholt beanstande, eine Prüfung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sei zu Unrecht verlangt worden, verkenne er bereits den eigentlichen Kritikpunkt des Erstprüfers. Dieser habe weder den Prüfungsaufbau noch das Auslassen eines Streitstandes, sondern die Qualität der Ausführungen beanstandet. Soweit der Zweitprüfer vertiefte Ausführungen vermisse, weil es sich insoweit um ein zentrales Problem im ersten Tatkomplex gehandelt habe, sei auch diese Einschätzung von seinem Bewertungsspielraum gedeckt. Indem sie bei seiner Bearbeitung ein Maß „an der letzten Detailtiefe und Präzision" vermissten, liege kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Bereits im Sachverhalt der Klausuraufgabe seien derart ausführliche Beschreibungen zu der beabsichtigten Tatbegehung und der Motivlage bei dem A als Auftraggeber der Tötungsdelikte sowie bei seiner Auftragnehmerin, der M, gemacht worden, dass eine Darstellung des Problems der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StGB - wenn auch bei Offenlassen des Streitstandes - in Detailtiefe und Präzision zu fordern gewesen sei. Auch im Übrigen - vor allem bezüglich der Themenkomplexe neutrale Beihilfe und Heimtücke - verkenne der Kläger den Inhalt der übrigen beanstandeten Einwände der Prüfer. Wiederholt stelle er darauf ab, seine Ausführungen seien als fachlich falsch beurteilt worden. Die Kritik der Prüfer beziehe sich fast ausschließlich auf die Qualität der Darstellung hinsichtlich ihrer Argumentationstiefe, Schwerpunktsetzung und Nachvollziehbarkeit. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10.08.2022 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig begründet und trägt vor, die Bewertung der beiden streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er habe einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6. Den vorliegenden Bewertungsfehlern könne die Ergebniskausalität nicht abgesprochen werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2021 - 2 K 1928/20 - aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 13. Januar 2020 und dessen Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2020 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und Nr. 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und ergänzt sein Vorbringen, wonach der Kläger die Äußerungen der Prüfer teilweise missverstehe, diese seien regelmäßig nicht auf die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit des Vorgehens, sondern auf die Qualität und Schwerpunktsetzung bezogen und bewegten sich im Rahmen des Bewertungsspielraums. Ein Bewertungsfehler sei nur in Bezug auf die Behandlung von § 6 HGB und die übersehenen Ausführungen des räumlichen Verhältnisses der Zubehöreigenschaft in der Aufsichtsarbeit Nr. 2 anzunehmen. Die Begründung der Prüfer trage aber auch weiterhin die Bewertung. Zwar werde es einer über den durchschnittlichen Anforderungen liegenden Leistung, die im oberen Bereich von „Vollbefriedigend“ verortet worden sei, im Regelfall entsprechen, dass die wenigen festgestellten Mängel kaum bis gar nicht ins Gewicht fielen. Gleichwohl lasse sich daraus im Umkehrschluss aber nicht ableiten, dass Bewertungsfehler in Bezug auf solche Mängel stets kausal seien, weil nur diese Schwächen der Bearbeitung eine bessere Notengebung verhindert hätten. Denn gerade in den oberen Notenbereichen seien nicht nur festgestellte (geringfügige) Mängel für die Bewertung der Leistung maßgeblich, sondern ganz unabhängig vom Vorliegen konkreter Mängel auch die Wertigkeit der positiven Aspekte einer Klausurbearbeitung, beispielsweise die Qualität und die Tiefe der von den Prüfern als zutreffend erkannten Ausführungen. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass eine Klausurbearbeitung keine Mängel aufweise, die positiven Aspekte aber nicht so hervorträten, wie etwa bei einer Bearbeitung, die kleinere Mängel aufweise, deren positive Aspekte aber stärker zu gewichten seien und die Leistung im Ergebnis als besser zu bewerten sei. Beide Prüfer hätten nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Klausurbearbeitung als eine vollbefriedigende Leistung und noch nicht als eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung ansähen. Schließlich sei auch keine Gesamtbetrachtung der Kausalität aller Bewertungsfehler erforderlich gewesen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.