Beschluss
1 BvR 2218/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Universitäten unterliegen im Bereich der Schwerpunktbereichsprüfung der Lehr- und Satzungsautonomie nach Art.5 Abs.3 GG; Fachgerichte dürfen diese Autonomie nicht durch nichtgesetzliche Kongruenzforderungen unverhältnismäßig einschränken.
• Die Prüfung, ob eine universitäre Bestehensregelung in die Berufsfreiheit der Studierenden (Art.12 GG) eingreift, ist anhand der Verhältnismäßigkeit durch die Fachgerichte zu beurteilen.
• Der Gesetzgeber hat mit der Reform der Juristenausbildung die Schwerpunktbereichsprüfung bewusst den Universitäten in eigener Verantwortung übertragen; daraus folgt kein allgemeines Kongruenzgebot mit der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Entscheidungsgründe
Lehrfreiheit der Universität schützt autonome Regelung der Schwerpunktprüfung • Universitäten unterliegen im Bereich der Schwerpunktbereichsprüfung der Lehr- und Satzungsautonomie nach Art.5 Abs.3 GG; Fachgerichte dürfen diese Autonomie nicht durch nichtgesetzliche Kongruenzforderungen unverhältnismäßig einschränken. • Die Prüfung, ob eine universitäre Bestehensregelung in die Berufsfreiheit der Studierenden (Art.12 GG) eingreift, ist anhand der Verhältnismäßigkeit durch die Fachgerichte zu beurteilen. • Der Gesetzgeber hat mit der Reform der Juristenausbildung die Schwerpunktbereichsprüfung bewusst den Universitäten in eigener Verantwortung übertragen; daraus folgt kein allgemeines Kongruenzgebot mit der staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Universität regelte in ihrer Studien- und Prüfungsordnung (JuSPO 2007) die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung als eigenständige Universitätsprüfung mit drei Teilprüfungen (Studienarbeit, Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung) und verlangte das Bestehen aller Teile. Ein Student erzielte in der Aufsichtsarbeit zwei Punkte und in der Wiederholung einen Punkt und klagte auf Fortsetzung der Prüfung. Die Fachgerichte ergingen unterschiedlich: das Verwaltungsgericht gab ihm Recht, der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab, das Bundesverwaltungsgericht änderte und sah einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Die Universität erhob Verfassungsbeschwerde und rügte Eingriffe in ihre durch Art.5 Abs.3 GG geschützte Lehr- und Satzungsautonomie. • Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; die Kammer nimmt sie zur Entscheidung an (§§93a, 93c BVerfGG). • Aus der Gesetzesreform zur Juristenausbildung von 2002 folgt, dass die Schwerpunktbereichsprüfung bewusst und ausdrücklich den Universitäten in eigener Verantwortung übertragen wurde; der Bundesgesetzgeber hat die Universitätsprüfung nicht in der Weise an die staatliche Prüfung gekoppelt, wie das Bundesverwaltungsgericht annahm. • Die Fachgerichte dürfen die von Art.5 Abs.3 GG geschützten Regelungsspielräume der Universitäten nicht durch eine vom einfachen Recht nicht gedeckte Kongruenzforderung mit der Staatsprüfung verengen. • Art.12 Abs.1 GG begründet kein über das einfache Recht hinausgehendes Kongruenzerfordernis; Eingriffe in die Berufsfreiheit sind anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit). • Ob die streitige universitäre Bestehensregelung verhältnismäßig ist und ob jede Teilprüfung für sich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt, sind tatsächliche und rechtliche Fragen, die den Fachgerichten zur Prüfung verbleiben. • Das Bundesverwaltungsgericht hat die Satzungsautonomie der Universität und die Lehrfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG nicht ausreichend berücksichtigt; es fehlte an einer praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen. • Wegen dieser Grundrechtsverletzung wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen; die Beschwerdeführerin erhält ihre notwendigen Auslagen erstattet. Die Verfassungsbeschwerde der Universität ist erfolgreich; das Bundesverwaltungsgerichtsurteil verletzt die Universität in ihrer Lehr- und Satzungsautonomie nach Art.5 Abs.3 GG. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, da das Bundesverwaltungsgericht die grundrechtlich geschützten Spielräume der Universität nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Frage, ob die konkrete Bestehensregelung verhältnismäßig ist und ob jede Teilprüfung für sich eine verlässliche Beurteilungsgrundlage bietet, ist von den Fachgerichten neu zu prüfen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.