Beschluss
1 A 1318/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0708.1A1318.20.00
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Leitsätze
1. Der einzelnen Bewertung einer Hausarbeit im Rahmen der Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei kommt keine Regelungswirkung zu.
2. Einzelakt, der Regelungswirkung entfaltet und der Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, ist allein der Bescheid über das (endgültige) Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
3. Ein Härtefall i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD a. F. ist zu bejahen, wenn schwerwiegende atypische Umstände vorgelegen haben, die den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben und die der Prüfling nicht bzw. nur in einem zu vernachlässigenden Maße zu vertreten gehabt hat.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2018 - 6 K 6184/17.WI - wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der einzelnen Bewertung einer Hausarbeit im Rahmen der Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei und Kriminalpolizei kommt keine Regelungswirkung zu. 2. Einzelakt, der Regelungswirkung entfaltet und der Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, ist allein der Bescheid über das (endgültige) Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. 3. Ein Härtefall i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD a. F. ist zu bejahen, wenn schwerwiegende atypische Umstände vorgelegen haben, die den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben und die der Prüfling nicht bzw. nur in einem zu vernachlässigenden Maße zu vertreten gehabt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2018 - 6 K 6184/17.WI - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung der Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2/20 -, juris Rn. 5), was hier nicht der Fall ist. A. Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht das Land Hessen als Beklagter aufzuführen ist, sondern die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS). Die HöMS ist die richtige Beklagte, weil der Verwaltungsrechtsstreit sie nicht als Polizeibehörde des Landes betrifft, sondern als Hochschule, die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die HöMS wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 (GVBl. 622, ber. 675) in das Hessische Hochschulgesetz (HessHG) aufgenommen. Sie ist aus dem in § 114 Abs. 1 HessHG geregelten Zusammenschluss der Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) und der Polizeiakademie Hessen (HPA) hervorgegangen. Die HöMS nimmt neben den Aufgaben einer Hochschule auch polizeiliche Aufgaben wahr. Die HöMS ist - wie hier - selbst richtige Beklagte, wenn gerichtliche Streitigkeiten im Rahmen der Grundqualifizierung des gehobenen (Polizei-)Dienstes (Bachelor-Studiengang) in Rede stehen, beispielsweise die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches. Denn nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zählt „die berufliche Grundqualifizierung des gehobenen Dienstes“ nicht zu den Aufgaben der HöMS als Polizeibehörde des Landes nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e HSOG. Bei der beruflichen Grundqualifizierung des gehobenen Dienstes der hessischen Polizei wird die HöMS als Hochschule und damit rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 HessHG) und gerade nicht als Polizeibehörde des Landes tätig (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 HSOG-DVO). Soweit die HöMS indes polizeiliche Aufgaben nach § 95 Abs. 2 HSOG wahrnimmt (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e HSOG), wird sie als Polizeibehörde des Landes tätig. Zu den Aufgaben nach § 95 Abs. 2 HSOG zählt etwa die Einstellung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 HSOG). In diesem Fall ist das Land Hessen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Beklagte, der durch die HöMS als Ernennungs- und Einstellungsbehörde vertreten wird (vgl. § 9 Abs. 2 HBG; § 1 Abs. 1 der Hessischen Ernennungsverordnung [GVBl. 2014 S. 248]; § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 [GVBl. S. 286], zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2023 [GVBl. S. 687]; § 9 Abs. 2 Nr. 1 HSOG-DVO; § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. Oktober 2009 [StAnz. S. 2650]). B. Die Berufung hat Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß §§ 124a Abs. 5, Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 6 VwGO). Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. Juli 2020 genügt insbesondere auch dem in § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO aufgestellten Begründungserfordernis. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Grundsätzlich muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 B 2/18 -, juris Rn. 12). Welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung konkret zu stellen sind, hängt wesentlich von Art und Struktur des Rechtsstreits sowie den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372/99 -, juris Rn. 5). Es kann eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen ausreichen, wenn dieses den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1999 - 9 B 372/99 -, juris Rn. 5 und vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51/09 -, juris Rn. 4). Dies ist der Fall. Die Beklagte verweist in ihrer Berufungsbegründung zwar lediglich auf ihre Ausführungen im Schriftsatz zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vom 30. Oktober 2018. Die damit in Bezug genommen umfangreichen Ausführungen zeigen aber hinreichend auf, aus welchen rechtlichen Gründen das angegriffene Urteil fehlerhaft sein soll. II. Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. 1. Die Klage hat mit dem Antrag zu 1 keinen Erfolg. a) Die Klage ist mit dem Antrag zu 1, der dem Wortlaut nach auf eine Bewertung der Hausarbeit mit mindestens 5 Punkten gerichtet ist, zulässig. Dem Kläger geht es mit dem Antrag zu 1 der Sache nach darum, den Bescheid vom 20. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 zu beseitigen. Hierfür ist die Anfechtungsklage statthaft. Bei der Entscheidung über das (wiederholte) Nichtbestehen im Studienabschnitt 4 handelt es sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt. Die Aufhebung dieser Entscheidung ist für den Kläger hinreichend rechtsschutzintensiv, da er bei Erfolg der Klage in den status quo ante versetzt würde (vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 823 f.), die Beklagte demnach in Fortsetzung des Studiums bzw. Prüfungsverhältnisses eine erneute Bewertung zu veranlassen hätte. Die Ausführungen des Klägers, die Bewertung der Hausarbeit sei zu Unrecht mit 4 statt 5 Punkten bewertet worden, dienen lediglich der Begründung seines Begehrens. Die Bewertung der Hausarbeit als solche stellt keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 HVwVfG dar. Es fehlt an der Regelungswirkung. Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, haben regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung, sondern dienen lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11 -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 25. März 2003 - 6 B 8/03 -, juris Rn. 3). Der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann allerdings ausnahmsweise in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein, der die Behörde mit einem entsprechenden Rechtsfolgenausspruch, also mit dem Erlass eines Verwaltungsakts Rechnung zu tragen hat. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 - 6 B 8/03 -, juris Rn. 3). Fehlen in der Prüfungsordnung ausdrückliche Festlegungen, ist die Frage der Regelungsqualität einer Einzelnote mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11 -, juris Rn. 14; siehe zum Ganzen auch Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 817 ff.). Danach kommt hier der einzelnen Bewertung der Hausarbeit keine Regelungswirkung zu. Einzelakt, der Regelungswirkung entfaltet, ist allein der Bescheid der Beklagten über das (endgültige) Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Die Rechtsfolge, wonach eine Modulprüfung nach § 29 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 2099) - im Folgenden APOgD PVD -, die nur aus einer Prüfungsleistung besteht, nicht bestanden ist, wenn sie mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wird, wird abstrakt-generell durch § 33 Abs. 6 Satz 1 APOgD PVD als Norm getroffen, nicht konkret-individuell verfügt. Die Bewertung der Modulprüfung und ihre normativ angeordnete Folge ist damit allein Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 29 APOgD PVD. Auch wenn nach § 33 Abs. 5 APOgD PVD Prüfungsergebnisse nur wirksam sind, wenn deren Bekanntgabe schriftlich oder in elektronischer Form erfolgt, ergibt sich hieraus nicht, dass schon das einzelne Prüfungsergebnis Verwaltungsaktsqualität hat. b) Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 indes unbegründet. Der Bescheid vom 20. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es trifft nicht zu, dass die Bewertung der Hausarbeit im Fach Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, Modul Nr. 4.2, zu Unrecht mit 4 statt mindestens 5 Punkte (ausreichend) bewertet worden ist. Der Kläger macht Verfahrensfehler und inhaltliche (materielle) Beurteilungsfehler der Bewertung der Hausarbeit geltend, die zum durch Verwaltungsakt festgestellten Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung geführt hat (aa). Die Verfahrensfehler hat der Kläger dabei teilweise nicht rechtzeitig gerügt oder sie sind nicht erheblich (bb). Die geltend gemachten materiellen Beurteilungsfehler liegen nicht vor (cc). aa) Bei prüfungsrechtlichen Beanstandungen ist zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren (Verfahrensfehlern) und materiellen Beurteilungsfehlern zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat folgenden Hintergrund: Das Prüfungsrechtsverhältnis umfasst zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings. Dies ergibt sich auch ohne eine normative Festlegung in einer Prüfungsordnung aus dem auch im öffentlichen Recht und insbesondere im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 8). Ein Mangel des Prüfungsverfahrens muss von dem Prüfling demgemäß grundsätzlich unverzüglich gerügt werden. Insoweit obliegt dem Prüfling eine Mitwirkungspflicht. Hierdurch soll zum einen verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensfehlers zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. Eine materiell unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling dagegen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen. Bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen nämlich beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbstständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensfehlern rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, juris Rn. 26 f. m. w. N., vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris Rn. 29). Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die bereits im Verfahren zur Ermittlung der Leistungen entstanden sind. In diesem Fall ist - anders als bei materiellen Beurteilungsfehlern - das Leistungsbild derart verfälscht, dass auf dieser Grundlage eine korrekte Leistungsbewertung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2023 - 1 B 426/22 -, n. v.). Bei einem Verfahrensfehler scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung von vornherein objektiv aus, weil es an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Verfahrensfehler sind beispielsweise Erkrankung, erhebliche Lärmstörung, Verkürzung der Prüfungsdauer, Befangenheit des Prüfers oder eine unzulässige Aufgabenstellung wegen Überschreitung des Prüfungsstoffes (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Die Rügeobliegenheit bedeutet aber nicht, dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren insgesamt aufzuerlegen. Eine Mitwirkung kann vom Prüfling nur im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen verlangt werden. Er verletzt die Obliegenheit zur Mitwirkung nur, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8/88 -, juris Rn. 13). Daher kann ihm eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor bzw. während der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 9; VGH B-W, Urteil vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26). Eine Rügeobliegenheit des Prüflings besteht allerdings bereits dann, wenn er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkennt, ohne dass zu fordern ist, dass der Prüfling selbst diese Beeinträchtigung auch rechtlich bereits als Verfahrensfehler einordnet (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10. März 2021 - 5 B 430/20 -, juris Rn. 10; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217). Die Rügeobliegenheit des Prüflings erfasst dabei grundsätzlich keine Verfahrensfehler, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und insbesondere eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüferinnen und Prüfer erfolgt, trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 10.; VGH B-W, Urteil vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26). Die Rüge muss unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet, dass der Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensfehler nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2023 - 19 A 2298/22 -, juris Rn. 15). Die Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren und inhaltlichen Beurteilungsfehlern hat zudem Konsequenzen für die Art der nachträglichen Fehlerbeseitigung und deren gerichtliche Durchsetzung. Der durch einen Fehler im Prüfungsverfahren belastete Prüfling hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der regelmäßig durch die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) erfüllt wird. Hingegen sind inhaltliche Mängel bei der Bewertung von erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris Rn. 29 m. w. N., vgl. für einen Verfahrensfehler auch Senatsbeschluss vom 2. März 2023 - 1 B 426/22 -, n. v.). bb) Davon ausgehend handelt es sich bei nachstehenden von dem Kläger angeführten Mängeln um vermeintliche Verfahrensfehler, welche er nicht rechtzeitig gerügt hat oder die nicht erheblich sind. (1) Der Kläger kann zunächst mit seiner Rüge, er sei im Vergleich zu anderen Studierenden benachteiligt worden, weil er die Hausarbeit während eines fachpraktischen Studienabschnitts habe wiederholen müssen, nicht durchdringen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 APOgD PVD besteht jeweils eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit, wenn eine Modulprüfung, die Thesis oder das Kolloquium nicht bestanden wird. § 27 Abs. 2 APOgD PVD sieht vor, dass im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung die Wiederholungsprüfung innerhalb des laufenden oder des darauffolgenden Studienabschnitts angeboten wird. Eine Wiederholungsprüfung soll möglichst in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden. Der Kläger meint, dass er benachteiligt worden sei, weil er die Hausarbeit als Modulprüfung abweichend vom Erstversuch nicht während eines fachtheoretischen Studienabschnitts, sondern innerhalb eines fachpraktischen Studienabschnitts habe anfertigen müssen. Er habe neben der Anfertigung der Hausarbeit das Praktikum im Polizeipräsidium D-Stadt absolviert. Dies sei mit Belastungen des Schichtdienstes, darunter auch Nacht- und Feiertagsdienste, einhergegangen, welche mit den Belastungen während des normalen fachtheoretischen Studienbetriebs an der Hochschule nicht vergleichbar seien. Der Kläger macht damit einen Mangel im Prüfungsverfahren geltend. Die von ihm angeführte Belastung ist im Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistung entstanden. Die vermeintliche Beeinträchtigung ist schon eingetreten, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Ungeachtet dessen, ob im Prüfungsablauf bzgl. der Wiederholungsprüfung ein Verfahrensfehler tatsächlich gegeben ist, hat der Kläger diesen vermeintlichen Mangel jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt. Er hat vor Ergehen des Prüfungsergebnisses keine entsprechende Rüge erhoben. Er hat sich auf diesen Umstand vielmehr erst im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren berufen. Eine rechtzeitige Rüge war dem Kläger zumutbar und möglich. Dem Kläger mussten jedenfalls die tatsächlichen Umstände (Belastung durch das Praktikum in der Polizeidienststelle), die sich für ihn als Störung im Prüfungsverfahren darstellten, bekannt sein. Im Raum steht dabei nicht, dass die Prüfung auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruht. Der Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht unzumutbare Belastung durch den Prüfungsablauf der Wiederholungsprüfung. Er macht nicht geltend, dass die Prüfung generell auf einer nicht wirksamen Rechtsgrundlage beruhe. Darüber hinaus wäre es eine Obliegenheit des Klägers gewesen, zunächst einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Wiederholungsprüfung nach § 27 Abs. 6 APOgD PVD zu stellen, um den vermeintlichen Verfahrensmangel hierdurch gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Eine Verlängerung der Prüfungsfrist ist danach in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Kläger hätte mittels eines solchen Antrags seine individuellen Umstände, welche einer zutreffenden Leistungsermittlung durch die Belastung mit Schichtdiensten etc. entgegenstünden, anführen können. Hierzu wäre er gehalten gewesen, um zu verhindern, dass er unter Verletzung des Gebots der Chancengleichheit in Kenntnis des vermeintlichen Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Die Beklagte hätte zudem noch rechtzeitig die Behebung dieses vermeintlichen Mangels bewirken können, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. (2) Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, es habe keine Betreuung gemäß den Thesisrichtlinien, insbesondere keine ausreichenden Gespräche mit dem Dozenten, gegeben. Auch hierbei würde es sich um einen Verfahrensfehler handeln, da die vermeintliche Beeinträchtigung der Prüfungsleistung bereits vor Abgabe der Prüfung eingetreten ist. Der Kläger ist seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge auch insofern nicht nachgekommen. Er hat den aus seiner Sicht vorliegenden Mangel erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Hausarbeit vorgebracht. Eine rechtzeitige Rüge war dem Kläger zumutbar und möglich. (3) Es fehlt auch an einer rechtzeitigen Rüge, soweit der Kläger vorträgt, die Prüfungsbedingungen seien nicht eingehalten worden, weil der E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Prüfer Herr B. in cc gesetzt worden sei. Es handelt sich hierbei um eine E-Mail (vom 25. April 2017), in welcher Herr B. den Kläger erneut u. a. an das Formular für das Thema und den Abgabetermin erinnerte und offenbar zu Dokumentationszwecken diese E-Mail in cc auch an Frau E. und Herrn C. übersandte. Vor diesem Hintergrund sind auch zwei weitere E-Mails (vom 9. Mai 2017 und vom 10. Mai 2017) zu verstehen, welche an zwei weitere Personen in Kopie übermittelt worden sind. In der E-Mail vom 9. Mai 2017 äußerte Herr B. seinen Unmut darüber, dass der Kläger sich erneut und wiederholt nicht bei ihm melde und er deshalb nicht mehr gewillt sei, dem Kläger entgegen zu kommen. Er bleibe abschließend bei den Vorgaben des zu wiederholenden Leistungsnachweises. Auf die E-Mail des Klägers vom 10. Mai 2017, in welcher er behauptete, er könne keine E-Mails über seine „normale E-Mail“ senden, äußerte sich Herr B. in seiner E-Mail vom 10. Mai 2017 dahingehend, dass er diese Erklärung als Schutzbehauptung betrachte und es dem Kläger ein Leichtes gewesen wäre, ihn per WhatsApp zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Er sei nicht bereit, das Thema zu ändern. Sollte im Vorgehen des Herrn B. tatsächlich ein Verfahrensfehler liegen, hätte der Kläger dies rügen müssen. Eine Rüge war dem Kläger möglich und zumutbar, da ihm die „cc-Adressierung“ der E-Mails an weitere Personen erkennbar war. Ungeachtet der fehlenden Rüge liegt jedenfalls kein kausaler Verfahrensfehler vor. Ein Verfahrensfehler hat grundsätzlich nur dann Relevanz, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 12; vgl. auch § 46 HVwVfG). Sind Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt. Einer speziellen normativen Regelung der Unbeachtlichkeit eines solchen Prüfungsfehlers bedarf es angesichts der Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13/98 -, juris Rn. 48; Bay. VGH, Urteil vom 8. September 1999 - 7 B 99.292 -, juris Rn. 31). Es ist auszuschließen, dass sich der dargestellte E-Mail-Verkehr im Vorfeld der Abgabe der Hausarbeit auf die Prüfungsleistung ausgewirkt hat. (4) Der Kläger hat ferner den von ihm angeführten Verstoß des Prüfungsverfahrens gegen Bestimmungen der Akkreditierung durch das Institut Acquin, welche sich aus den Beschlussfassungen der Akkreditierungskommission vom 31. März 2016 sowie vom 28. März 2017 ergäben, nicht unverzüglich gerügt. Erstmals im Widerspruchsverfahren hat er vorgebracht, dass in diesen Beschlüssen festgestellt worden sei, dass die für jedes Modul zu wählende Prüfungsform für alle Hochschulstandorte einheitlich vorzugeben sei und dass dabei sicherzustellen sei, dass die Studierenden in Vorbereitung auf die Bachelorthesis mindestens eine Hausarbeit verfasst hätten. Eine solch einheitliche Prüfungsordnung sei bis zum heutigen Tage nicht für alle Hochschulstandorte vorhanden. Sogar innerhalb seines Kurses seien unterschiedliche Prüfungsformen gewählt worden. So hätten einige der Studierenden Referate gehalten, wohingegen andere Hausarbeiten hätten verfassen müssen. Seine Freundin, die ein Semester später mit dem Studium begonnen habe, habe im gleichen Modul lediglich ein Rollenspiel vorführen müssen. Daraus ergebe sich, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, die nicht gerechtfertigt sei. Ungeachtet der fehlenden Rüge liegt auch insoweit ein kausaler Verfahrensfehler nicht vor. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass - was der Kläger nicht in Abrede gestellt hat - sich die vom Kläger angeführten Beschlüsse der Akkreditierungskommission auf die Neufassung der Studiengänge beziehen, welche erstmals für die Studierenden gelten, die ihr Studium nach dem 1. September 2016 aufgenommen haben. Für den Kläger gilt vor diesem Hintergrund die voll akkredierte Fassung der Studienordnung vom 1. September 2010. Nach dessen § 32 Abs. 3 APOgD PVD legt der Lehrende bei alternativ möglichen Prüfungsformen zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt fest. Die Wiederholungsprüfung muss nach § 27 Abs. 2 Satz 2 APOgD PVD möglichst in demselben Umfang und derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden. Dies war bei dem Kläger durch die erneute Anfertigung einer Hausarbeit der Fall. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Gleichheitsverstoß vorliege, weil in anderen Studiengruppen im gleichen Modul ein Rollenspiel als Prüfungsleistung angeboten worden sei. Zwar sah die Studienordnung in Verbindung mit dem Modulbuch (vgl. § 32 Abs. 1 APOgD PVD) nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten ein Referat oder eine Hausarbeit, aber kein Rollenspiel als Prüfungsleistung vor. Aus einem Verstoß hiergegen kann der Kläger aber nichts für sich herleiten. Ein Prüfling kann sich auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit wiedersprechende Begünstigung anderer Prüflinge nicht berufen, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren - wie hier - korrekt verlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89/86 -, juris Rn. 26; VGH B-W, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 9 S 2275/13 -, juris Rn. 24; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 489). (5) Aus der Rüge des Klägers, der Abgabetermin sei von vornherein auf den 1. Juni 2017 festgesetzt worden und entgegen der Darstellung der Beklagten sei dieser nicht bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden, kann jedenfalls kein kausaler Verfahrensfehler entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Umstand auf die Prüfungsentscheidung ausgewirkt hat. (6) Dies gilt auch bzgl. des erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrags, Daten der Studierenden seien nicht gesetzeskonform erhoben und verarbeitet worden. cc) Es liegen auch keine materiellen Beurteilungsfehler vor. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Dieser Bewertungsspielraum ist (erst) überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 6 A 2733/21 -, juris Rn. 9, jew. m. w. N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18/11 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Unbeachtlich ist ein materieller Beurteilungsfehler dann, wenn sich seine Auswirkung auf die Notengebung mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen lässt. Bei der Prüfung der Kausalität eines materiellen Beurteilungsfehlers unterliegen die Gerichte aber denselben Beschränkungen wie bei der Überprüfung, ob ein materieller Beurteilungsfehler vorliegt. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen. Die Gerichte dürfen daher nicht selbst Bewertungen vornehmen, indem sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander oder Schwächen in der Bearbeitung oder die Bedeutung des Mangels gewichten. Lässt sich die Ursächlichkeit des Fehlers für die Notengebung nicht sicher ausschließen, kann die Leistungsbewertung gerichtlich nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Daran gemessen liegen keine materiellen Beurteilungsfehler vor. (1) Der Kläger dringt mit seinem Vorbringen, der Erstkorrektor Herr B. moniere zu Unrecht eine Vielzahl an Absatzumbrüchen, es komme vielmehr auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Zeichenanzahl an, nicht durch. Herr B. hat in der Begründung der Bewertung der Hausarbeit ausgeführt, der Kläger verwende „riesige“ Absatzumbrüche. Man könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass der Kläger hierdurch die Seitenzahl künstlich habe steigern wollen. Auf den Einwand des Klägers gegen diese Bewertung hat Herr B. im Schreiben vom 13. August 2017 erläutert, die Hausarbeiten im Bachelorstudiengang würden auch in der Absicht von den Studierenden gefordert, um ihnen diese Art der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit im Hinblick auf die zu erstellende Thesis näherzubringen. Der Studierende habe hierdurch die Gelegenheit, das „Handwerk“ der Erstellung zu verinnerlichen, was ihm bei der Thesis zu Gute komme. Hierzu zähle die grundsätzliche Optik der Arbeit, die eine Gesamtleistung positiv abrunde. Diesbezüglich sei mit dem Kläger bereits bei der ersten Hausarbeit intensiv gesprochen worden. Es sei ein weiterer Grund gewesen, weshalb ihm entgegenkommender Weise die Gelegenheit gegeben worden sei, die Arbeit vor der Bewertung zu verbessern. Insoweit sei es nicht nachzuvollziehen gewesen, dass der Kläger bei der Wiederholung des Leistungsnachweises erneut wenig Engagement in die Optik seiner Arbeit gelegt habe. Ein Bewertungsfehler liegt darin nicht. Der Prüfer hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Hierein fällt die Würdigung der Qualität der Arbeit, wie sie Herr B. bemängelte - ungeachtet der Frage der Einhaltung einer bestimmten Zeichenanzahl der Hausarbeit. Die äußere Form der Arbeit kann - wie es Herr B. bzgl. des Gesamteindrucks ausdrücklich ausgeführt hat - die Bewertung der ihrem Niveau entsprechenden Prüfungsleistung bekräftigen bzw. das Gesamturteil abrunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1997 - 6 B 4/97 - juris Rn. 9 und Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 9 A 1929/13 -, juris Rn. 31 bzgl. sprachlicher Mängel sowie Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 395). Zudem lässt sich ausschließen, dass die Optik der Hausarbeit erhebliche Auswirkungen auf die Notenvergabe hatte, weil Herr B. in seiner Stellungnahme vom 7. August 2023 ausgeführt hat, dass er „Ergänzungen zur inhaltlichen Bewertung/des Gutachtens“ nicht für erforderlich halte. (2) Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Zweitkorrektors Herr C. sei nicht zu erkennen, dass die Hausarbeit eine hohe Anzahl an Rechtschreibfehlern aufweise. Der Zweitkorrektor Herr C. hat die Bewertung der Hausarbeit bzgl. „Klarheit von Sprache und Darstellung“ damit begründet, es gebe „deutliche Formulierungsschwächen (bereits im Titel) und orthografische Fehler sind unübersehbar. Hier noch ausreichend“. Ein relevanter Bewertungsfehler liegt hierin nicht. Herr C. hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten. Die Hausarbeit weist eine beträchtliche Anzahl an Rechtschreibfehlern auf. So ist bereits der erste Satz unvollständig. Es fehlt das Wort „Thema“. Darüber hinaus hat Herr C. orthografische Fehler lediglich mitberücksichtigt, aber nicht als tragend angesehen, was auch dadurch deutlich wird, dass er in seiner Stellungnahme vom 6. August 2017 zum Widerspruch des Klägers ausführte, es gebe keinen Anlass sein Zweitgutachten zu vervollständigen oder zu ergänzen. Hieraus folgt, dass sich eine Ursächlichkeit des Fehlers für die Notengebung ausschließen lässt. Dies gilt in diesem Zusammenhang auch für die Kritik des Zweitkorrektors Herr C. an der fehlerhaften Formulierung des Titels („Die polizeiliche Auswertung (ASTAK): Ist das Konzept der neuen Organisationseinheit ZK 60 des Polizeipräsidiums XY mit [statt: im] Hinblick auf den [statt: die] Erfahrungen zu polizeilicher Auswertung erfolgversprechend?“), selbst wenn der Kläger den Titel mit den entsprechenden Rechtschreibfehlern der Vorgabe durch Herrn B. in der E-Mail vom 9. Mai 2017 entnommen hat. (3) Herr B. verletzt den Bewertungsspielraum entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dadurch, dass er das Fehlen eines Abkürzungsverzeichnisses kritisiert hat. Er hat bei der Begründung seiner Bewertung ausgeführt, der Kläger verzichte auf ein Abkürzungsverzeichnis, obwohl das polizeiliche Schrifttum durch die intensive Verwendung von Abkürzungen charakterisiert sei. In der Summe erführen die in der Hausarbeit verwendeten Abkürzungen zumeist keine hinreichende Erklärung. Ein materieller Bewertungsfehler liegt darin nicht. Die Kritik lässt sich anhand der in der Hausarbeit tatsächlich auftauchenden Vielzahl an Abkürzungen nachvollziehen. Zudem hat der Kläger in seiner Klagebegründung selbst ausgeführt, die Kritik am fehlenden Abkürzungsverzeichnis sei berechtigt, auch wenn diese nicht dazu führen könne, dass die Arbeit negativ zu bewerten sei. Damit setzt der Kläger aber seine Bewertung gegen die des Prüfers und verkennt dessen Bewertungsspielraum. (4) Soweit der Kläger meint, Herr B. habe in seiner Bewertung das Thema durch die Ergänzung „Systeme der Ermittlungsunterstützung“ nachträglich verändert (vgl. Seite 1 der Begründung der Bewertung), folgt hieraus ebenfalls kein relevanter Bewertungsfehler. Da Herrn B. die Hausarbeit mit dem Thema „Die polizeiliche Auswertung (ASTAK): Ist das Konzept der neuen Organisationseinheit ZK 60 des Polizeipräsidiums XY mit Hinblick auf den Erfahrungen zu polizeilicher Auswertung erfolgversprechend?“ unstreitig vorlag und er kein Abweichen vom vorgegebenen Thema in seiner Bewertungsbegründung geltend gemacht hat, ist jedenfalls eine Auswirkung auf die Notengebung auszuschließen. (5) Ein Bewertungsfehler folgt nicht daraus, dass - wie der Kläger meint - ihm keine zureichende Literatur für das Thema seiner Hausarbeit zur Verfügung gestanden habe bzw. die Prüfer seine Arbeit wegen Unklarheiten des Themas fehlerhaft zu schlecht bewertet hätten. Der Kläger macht insoweit geltend, Herr B. habe zwar auf einige Quellenangaben hingewiesen, die sich jedoch für das konkrete Thema als unbrauchbar erwiesen hätten. Weitere genannte Literatur habe sich nicht auf das ZK 60, sondern auf polizeiliche Auswertungen allgemein bezogen und sei nur begrenzt verwertbar gewesen. Erst kurzfristig sei er auf das „Handbuch polizeiliche Auswertung“ verwiesen worden, welches aber ebenfalls das allgemeine Thema polizeiliche Auswertung behandelt habe. Die polizeiliche Auswertung habe er auch auf den ersten Seiten seiner Arbeit erläutert. Ansonsten sei Literatur nicht verfügbar gewesen. Dies habe er Herrn B. mitgeteilt. Dennoch sei es für ihn schwierig gewesen, zu erfahren, ob der Schwerpunkt der Arbeit im Bereich des Pilotprojektes ZK 60 oder im Bereich der allgemeinen polizeilichen Auswertungen liegen solle. Das Thema habe einen Interpretationsspielraum zugelassen. Eine Klärung mit Herrn B. sei nicht möglich gewesen. Er habe daher den Schwerpunkt auf das Pilotprojekt ZK 60 und die Aussagen von Herrn D. gestützt. Das Missverständnis bezüglich des Umfangs des Themas habe inhaltlich dazu geführt, dass die Arbeit in großen Teilen von den Korrektoren negativ bewertet worden sei. Ein Bewertungsfehler resultiert hieraus nicht. In der Begründung seiner Bewertung hat Herr B. unter „Fachlicher Leistung“ ausgeführt, dem Kläger gelinge es nicht, den auf die These bezogenen fachlichen Rahmen zu spannen. Insbesondere die lange Geschichte der polizeilichen Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland seit den 1950er-Jahren erfahre in der Hausarbeit keine analytische und schlussfolgernde Betrachtung. Hier ließen sich mitunter seit Jahrzehnten vorhandene Schwächen der polizeilichen Auswertung herausarbeiten. „Ergänzende Literatur (bspw. C., 2007, Optimierung der Erkenntnislage im Bereich der Auswertung der Gewalt- und Eigentumskriminalität auf der Ebene der Landeskriminalämter) hätte diesbezüglich herangezogen werden können“. Ferner führt Herr B. unter „Methodischer Leistung“ beispielweise weiter aus, polizeispezifische und polizeihistorische Problemstellungen der Daten- und Informationsauswertung würden keine analytische Bearbeitung erfahren. Es heißt dort außerdem: „Der überwiegende Teil der Hausarbeit stützt sich fachlich auf das Gespräch mit KHK D.. Es bleibt offen, in welcher Form Herr A. die Informationen von KHK D. für die Verwendung in der Hausarbeit dokumentiert bzw. ‚konserviert‘ hat. Die fachliche Detailtiefe (bspw. Fachbegriffe, Nummernfolgen und Sprachgebrauch) sind aus der Erinnerung so nicht reproduzierbar. Insofern wäre es mehr als wünschenswert gewesen, dass Herr A. seine Aufzeichnungen über das Gespräch mit KHK D. der Hausarbeit als Anlage angehängt hätte. Dies gilt ebenso für die weiteren Quellen, die nicht gebundene Fachliteratur sind. Die schriftliche Darstellung/das gewählte Format lässt nicht erkennen, welche Textteile der Arbeit Zitate der Quellen sind und welche Textteile Eigenleistung des Herrn A. sind. Eine abschließende Beurteilung kann daher in weiten Teilbereichen nicht erfolgen.“ Herr B. hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem er die Qualität der Arbeit würdigte und bemängelte. Vielmehr war das Thema eindeutig. Es hat die Einbeziehung von „Erfahrungen polizeilicher Auswertung“ umfasst. Deswegen konnte Herr B. insbesondere fordern, dass der Kläger einen fachlichen Rahmen spannt und dabei etwa die lange Geschichte der polizeilichen Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland seit den 1950er-Jahren hätte analysieren und hieraus Schlussfolgerungen hätte ziehen müssen. Herr B. hat hierbei auch konkrete Literatur angeführt, welche hätte genutzt werden könne. Der Kläger räumt zudem ein, dass er das allgemeine Thema der polizeilichen Auswertung erkannt und teilweise dargestellt habe. Soweit Herr B. die Methodik, etwa im Hinblick auf eine Dokumentation des Gesprächs mit KHK D. bemängelte, ist auch dies von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt und nachvollziehbar. Aus dem Vorbringen des Klägers hierzu, es handele sich nach der „Dokumentation ‚Wissenschaftliches Arbeiten an der Hochschule‘ - Arbeitsmaterialien für Studium und Praxis“ um eine Kann-Vorschrift bzgl. Belegen von Zitaten, folgt hieraus kein Bewertungsfehler. Dass die Wertung einer „wünschenswerten“ Dokumentation auf einer falschen Sachverhaltsgrundlage oder sachfremden Erwägungen beruht, ist auch unter Beachtung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich. Dementsprechend folgt auch kein Bewertungsfehler hinsichtlich der Bewertung durch Herrn C. als Zweitkorrektur. Dieser führt in der Begründung seiner Bewertung u. a. aus: „Methodische Leistung Auf die Methodik geht der Verfasser nicht ein. Er greift auf einige dienstlichen Quellen zurück und führte ein ‚Gespräch‘ mit KHK D., das er auf 17 Seiten 47mal zitiert. Allerdings ist dieses Gespräch in keiner Weise dokumentiert, so dass nicht nachvollziehbar ist, auf welche Fragen Herr D. welcher Antworten gegeben hat. Dieser Part ist mangelhaft. […] Gesamteindruck Im Wesentlichen besteht diese Hausarbeit aus der Widergabe des ‚Gesprächs‘ mit HKH D., das wohl am 18.5.17 geführt wurde. Dazu wurde bereits aus methodischer Sicht Stellung genommen. Die Aussagen von Herrn D. wurden offensichtlich 1:1 recht unkritisch übernommen, weitergehende Ergänzungen (z.B. zu sich aufdrängenden fachlichen, taktischen und rechtlichen Fragen) fehlen. […]“ Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine vom Bewertungsspielraum gedeckte Kritik an der Qualität der Hausarbeit. (6) Der Kläger dringt ferner nicht mit seinem Vorbringen durch, die Korrektur in unterschiedlichen Farben lasse darauf schließen, dass der Zweitkorrektor (Herr C.) die Anmerkungen des Erstkorrektors (Herr B.) gekannt und eine unvoreingenommene Korrektur damit nicht stattgefunden habe. Eine sog. offene Zweitkorrektur, d. h. eine Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, hat entgegen der Schlussfolgerung des Klägers nicht stattgefunden. Die Beklagte hat nach Rückfrage bei Herrn C. hinsichtlich dessen Korrektur zunächst nachvollziehbar erläutert, dass dieser am 5. Juni 2017 seine Begutachtung der Hausarbeit fertig gestellt und das Gutachten in der Abteilungsverwaltung B-Stadt im Original abgegeben habe. Am 10. Juli 2017 habe Herr C. aufgrund einer Anfrage des Prüfungsamtes die Bewertung und die Übersendung der korrigierten Hausarbeit mit farblichen Anmerkungen eingescannt per E-Mail veranlasst. Zur Verdeutlichung, dass das Gutachten bereits am 5. Juli 2017 in der Abteilungsverwaltung B-Stadt eingereicht worden sei, sei das Gutachten mit dem Hinweis „neue Nachsendung“ mit dem Datum 10. Juli 2017 gekennzeichnet worden. Die farblichen Korrekturen im korrigierten Exemplar durch Herrn B. weichen von denen des Herrn C. in dessen korrigiertem Exemplar ab. Es handelt sich demnach um zwei unterschiedliche korrigierte Hausarbeitsexemplare. Inzwischen ist nach dem Vortrag der Beklagten im vorangegangenem unter dem Aktenzeichen 1 A 2110/18.Z geführten Berufungszulassungsverfahren zudem das Original der Zweitkorrektur aufgefunden worden. Unabhängig davon würde ein Bewertungsfehler auch bei einer sog. offenen Zweitkorrektur nicht vorliegen. Soweit die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vorsieht, muss zwar jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen. Es gibt aber keinen Grundsatz der Prüfungsanonymität. Insbesondere das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) stehen einer sog. offenen Zweitbewertung, also einer Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16 -, juris Rn. 12 m. w. N.). § 27 Abs. 7 APOgD PVD sieht hier vor, dass eine Prüfungsleistung, deren Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führen kann, von zwei Prüfern bewertet werden muss. Es ist nicht vorgesehen, dass der Zweitkorrektor die Korrekturanmerkungen des Erstkorrektors nicht kennen darf. c) Auch wenn für das Begehren des Klägers nicht die Anfechtungsklage, sondern eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Studienabschnitt 4 für bestanden zu erklären, statthaft wäre (vgl. hierzu Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 829), änderte dies im Ergebnis nichts. Denn eine Verpflichtungsklage wäre aus obigen Gründen ebenfalls unbegründet. Überdies wäre einem entsprechenden Verpflichtungsantrag angesichts des Bewertungsspielraums der Prüfer bzgl. der inzident zu prüfenden Bewertung der Hausarbeit auch mangels Spruchreife der Erfolg versagt. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage auch mit dem Hilfsantrag zu Antrag zu 1 unbegründet, der auf erneute Bewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist. 3. Die Klage hat mit dem Antrag zu 2 gleichfalls keinen Erfolg. a) Der Antrag zu 2 ist der Sache nach auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer zweiten Wiederholung des Moduls S 4.2 „Bearbeitung von Ermittlungsverfahren“ im Rahmen einer Härtefallentscheidung gerichtet. Dieses Begehren ergibt sich ungeachtet der Formulierung des Antrags zu 2, die auf ein bloßes Bescheidungsbegehren hindeutet, mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung. Der Kläger macht das Vorliegen eines Härtefalles nach § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD geltend. Bei der Frage des Vorliegens eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD steht der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zu, welcher auf eine fehlende Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO schließen lassen könnte. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD regelt, dass in Härtefällen eine zweite Wiederholung einer Modulprüfung beim Prüfungsausschuss beantragt werden kann. Ob ein „Härtefall“ i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2022 - 1 B 257/21 -, n. v.; zu ähnlichen Bestimmungen: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 1989 - 6 TG 4046/88 -, juris Rn. 3; VGH B-W, Urteil vom 9. Juli 1980 - IX 804/79 -, juris LS; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 B 143/22 -, juris Rn. 17 und Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 19; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 1963 - VII B 90/61 -, juris Rn. 11; offen gelassen Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 7 ZB 19.2447 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 LA 153/03 -, juris Rn. 6). Für einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung ist anders als etwa bei der Bewertung von Prüfungsleistungen kein Raum. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen kann die einzelne Prüfungsleistung nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Relation zur durchschnittlichen Leistung gestellt werden. Dieses wertende Element und die Komplexität der zu treffenden Entscheidung rechtfertigen es, dem Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung einen Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 52 ff.). Anderes gilt bei der Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt. Zwar muss auch hier der Fall in Relation zu anderen Fällen gesetzt werden. Dazu bedarf es aber keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei einer Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Dies kann vom Gericht - anders als bei Prüfungsentscheidungen (hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 8. März 1963 - VII B 90/61 -, juris Rn. 11) - selbst gewährleistet werden. b) Die Klage ist indes auch mit dem (Verpflichtungs-)Antrag zu 2 unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 19. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ein Härtefall nach § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD liegt nicht vor. aa) Ein Härtefall i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD ist zu bejahen, wenn schwerwiegende atypische Umstände vorgelegen haben, die den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben und die der Prüfling nicht bzw. nur in einem zu vernachlässigenden Maße zu vertreten gehabt hat (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Senatsurteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 938/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Begriff „Härtefall“ macht deutlich, dass für das Nichtbestehen der Prüfung eine besonders schwerwiegende Belastung des Prüflings potentiell kausal sein muss. Dass ein Härtefall nicht im (endgültigen) Nichtbestehen der Prüfung begründet sein kann, zeigt in systematischer Hinsicht der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 1 APOgD PVD. § 27 Abs. 1 Satz 1 APOgD PVD ermöglicht das einmalige Wiederholen einer Prüfung, wenn die Prüfung - was allein gefordert wird - nicht bestanden worden ist. Das Nichtbestehen der Prüfung ist auch im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD notwendige Voraussetzung, weil eine bestandene Prüfung nicht wiederholt werden darf (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 APOgD PVD). Jedoch handelt es sich hierbei - anders als bei § 27 Abs. 1 Satz 1 APOgD PVD - nicht um die einzige Voraussetzung. Der Verordnungsgeber verlangt darüber hinaus das Vorliegen eines „Härtefalles“. Tritt das Vorliegen eines Härtefalls somit neben das Nichtbestehen der Prüfung, kann der Härtefall notwendig nicht im bloßen Nichtbestehen der Prüfung liegen. Die in § 27 Abs. 1 Satz 1 APOgD PVD normierte Möglichkeit der (einmaligen) Wiederholung einer Prüfung ist von dem Gedanken getragen, dass Prüfungen stets Momentaufnahmen sind, deren Aussagekraft begrenzt ist. Vor diesem Hintergrund wäre eine nur einmalige Möglichkeit des Nachweises von Mindestkenntnissen mit dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar (vgl. nur Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 2 A 677/21 -, juris Rn. 8; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 766). Art. 33 Abs. 2 GG überlagert als Spezialregelung Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Ausbildung - wie hier die Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - ausschließlich der Vorbereitung auf Ämter im öffentlichen Dienst vorbehalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2022 - 1 B 257/21 -, n. v.; VGH B-W, Beschluss vom 19. März 1992 - 4 S 1764/91 -, juris Rn. 12; Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 98. EL März 2022, Art. 33 GG Rn. 23; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 13). Nach Durchführung des zweiten Prüfungsversuchs, d. h. des ersten Wiederholungsversuchs, ist indes in aller Regel eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Feststellung gegeben, ob der Prüfling den Leistungsanforderungen gerecht wird, sich insoweit also als „geeignet“ oder „ungeeignet“ erweist (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 B 143/22 -, juris Rn. 17 und Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2020 - 7 A 132/19 -, juris Rn. 46). Etwas Anderes kann dann gelten, wenn sich die Ungeeignetheit eines Prüflings trotz des zweifachen Prüfungsversagens ausnahmsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1993 - 22 A 3246/92 -, juris Rn. 33). Dies ist der Fall, wenn schwerwiegende atypische Umstände vorgelegen haben, die den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben und damit potentiell kausal für sein Versagen beim ersten Wiederholungsversuch gewesen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2022 - 1 B 257/21 -, n. v.; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 1989 - 6 TG 4046/88 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 7 ZB 19.2447 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 B 143/22 -, juris Rn. 17 und Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 18; VGH B-W, Beschluss vom 13. März 1996 - 4 S 1684.95 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2017 - AN 2 K 16.00438 -, juris Rn. 27;VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25. November 2015 - W 2 K 15.382 - juris Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2020 - 7 A 132/19 -, juris Rn. 49; VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2007 - 3 A 617/07 -, juris Rn. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 27. April 2021 - 1 L 157/21 -, juris Rn. 26). Hierzu kann auch ein Schicksalsschlag zählen. An die Schwere des Schicksalsschlags sind dabei keine geringen Anforderungen zu stellen. Bei im Privatbereich wurzelnden Problemen muss es sich um einen „unerwarteten Schicksalsschlag“ handeln, der aus dem Rahmen gewöhnlicher privater Konfliktsituationen deutlich herausfällt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 2 B 143/22 -, juris Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2020 - 7 A 132/19 -, juris Rn. 51; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007 Rn. 66). Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit stellt für sich genommen zwar einen leistungsmindernden, aber keinen atypischen Umstand dar und kann allein einen Härtefall nicht begründen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1993 - 22 A 3246/92 -, juris Rn. 38). Eine Krankheit ist aus prüfungsrechtlicher Sicht kein atypischer Umstand, sondern zählt zu den „gewöhnlichen“ Beeinträchtigungen des Lebens. Hiervon geht auch der Verordnungsgeber aus, der mit § 27 Abs. 5 APOgD PVD ein spezielles prüfungsrechtliches Institut - hier den Rücktritt - für die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bereithält. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine Berufung auf einen Härtefall stets ausgeschlossen ist. Die atypische Situation, in der neben der Erkrankung Umstände existieren, die für sich genommen oder zusammen mit der Erkrankung eine schwerwiegende Belastung des Prüflings begründen, die ihn an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben und damit potentiell kausal für sein Versagen beim ersten Wiederholungsversuch gewesen sind, kann gleichfalls einen Härtefall begründen. Eine andere Betrachtung würde solche Prüflinge in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligen, die neben einer Erkrankung mit weiteren, ihr Leistungsvermögen beeinträchtigenden Umständen belastet sind. bb) Solche schwerwiegenden atypischen, leistungsmindernden Umstände lagen bei dem Kläger während der Bearbeitungszeit für die Hausarbeit nicht vor. Der Kläger hat zur Begründung seines Härtefallantrages - zum Teil erst im Rahmen der Klagebegründung - vorgetragen, dass sich seine Eltern kurz vor der Prüfung dauerhaft getrennt hätten. Die Situation habe sich durch den Auszug seiner Mutter aus dem Elternhaus Anfang 2016, die dann aber zwischenzeitlich im Oktober 2016 wieder eingezogen sei, zugespitzt. Seine Großmutter, die ab Ende Juli 2016 nach einem schweren Sturz drei Monate im Krankenhaus und in der Reha gewesen sei, sei im Oktober 2016 nach Hause zurückgekehrt. Dem Attest vom 28. Juni 2017 sei zu entnehmen, dass seine Großmutter seitdem eine 24-Stunden-Pflege benötige. Ein Großteil dieser Pflege sei durch seine Mutter übernommen, der andere Teil durch ihn geleistet worden. Nachdem er zunächst noch in B-Stadt gewohnt habe, sei er ab Ende des Jahres 2016 in sein Elternhaus nach F-Stadt zurückgezogen. Der wesentliche Grund für den Umzug sei in der Betreuung und Pflege der Großmutter begründet gewesen. Anfang März 2017 seien die Versöhnungsversuche seiner Eltern endgültig gescheitert und Mitte März 2017 sei seine Mutter endgültig ausgezogen. Diese Trennung habe finanzielle Auswirkungen auf die Familie gehabt, die auch für ihn spürbar gewesen seien. Ein erheblich größerer Teil der Unterstützung und Pflege der Großmutter sei zudem nun auf ihn entfallen. Sein Vater habe nicht in die Pflegeleistungen einspringen können, da er beruflich sehr stark eingebunden gewesen sei und durch die Trennung der Eltern auch sein Arbeitspensum aus finanziellen Gründen nicht habe reduzieren können. Dennoch habe er, der Kläger, immer wieder versucht, sein Praktikum, die Hausarbeit und seine Großmutter „unter einen Hut zu bekommen“. Er sei zwar nicht dauerhaft vor Ort gewesen, allerdings habe es immer wieder „Notrufe“ durch seine Großmutter gegeben, für die er oftmals als einzig verfügbarer Ansprechpartner fungiert habe. Aufgrund der Pflege seiner Großmutter habe dies vor allem vor Nachtschichten und vor Zusatznachtschichten/Diensten teilweise nur zwei bis drei Stunden Schlaf bedeutet. Die Auswirkungen dieses Lebenswandels seien dokumentiert im ärztlichen Attest vom 27. Juni 2017. Hieraus geht hervor, dass der Kläger über Schlafstörungen und Verspannungen im HWS-Bereich berichtet habe, welche die Ärztin als eine starke Belastungsreaktion auf eine seit längerer Zeit bestehende familiäre Situation zurückführte. Bei der Schilderung seiner beruflichen Situation habe die Ärztin festgestellt, dass der Kläger wegen des schleichenden Verlaufs der Symptomatik das Ausmaß und die Belastung, die seine Leistungsfähigkeit in den vergangenen Monaten erheblich beeinträchtigt hätten, nicht bewusst gewesen sei. Die vom Kläger geschilderten Umständen begründen keinen Härtefall i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD. Es handelt sich um Schicksalsschläge, die indes den Rahmen gewöhnlicher privater Konfliktsituationen nicht mit der für die Annahme eines Härtefalles i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD erforderlichen Schwere überschreiten. Die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter und die Trennung seiner Eltern deuteten sich insbesondere über einen gewissen Zeitraum an und waren nicht gänzlich unerwartet. Ein Härtefall resultiert auch nicht daraus, dass die zu wiederholende Hausarbeit für den Kläger ganz erhebliche Bedeutung für sein berufliches Vorankommen hatte, er über den Dozenten verärgert gewesen und mit der Themenauswahl unzufrieden gewesen sei. Es handelt sich hierbei um gewöhnliche Umstände einer (Wiederholungs-)Prüfung. Auch die doppelte Belastung durch das Anfertigen der Hausarbeit und das Ableisten von (nächtlichem) Polizeidienst begründet keinen Härtefall. Es handelt sich um keine atypischen Umstände. Der Wechsel von fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitten ist dem dual ausgestalteten Studium immanent und macht dieses Studium aus. Dementsprechend kann es dazu kommen, dass das Wiederholen der Hausarbeit im folgenden Semester in eine fachpraktische Phase fällt. Ob der Kläger aufgrund des vorgelegten Attestes tatsächlich prüfungsunfähig erkrankt war, kann der Senat offenlassen, weil die Krankheit allein keinen Härtefall begründet. C. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG) liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36. 1 des Streitwertkatalogs. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Bewertung seiner Hausarbeit und begehrt andererseits einen weiteren Wiederholungsversuch in Bezug auf eine, noch nicht den Berufszugang eröffnende Staatsprüfung. Angesichts zwei unterschiedlicher Begehren ist der in Nr. 36. 1 des Streitwertkatalogs vorgeschlagene Wert von 7.500,00 Euro doppelt anzusetzen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung einer Hausarbeit sowie die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines zweiten Wiederholungsversuches im Rahmen seines Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Kläger war Polizeikommissar-Anwärter und studierte an der Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) am Standort B-Stadt im Studiengang „Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst Schutzpolizei“. Er bestand die Hausarbeit im Modul S 4.2 (Bearbeitung von Ermittlungsverfahren) mit dem Thema „Die polizeiliche Auswertung (ASTAK): Ist das Konzept der neuen Organisationseinheit ZK 60 des Polizeipräsidiums XY im Hinblick auf die Erfahrungen zu polizeilicher Auswertung erfolgversprechend?“ wiederholt nicht. Die wiederholte Hausarbeit bewerteten der Erstkorrektor Herr B. und der Zweitkorrektor Herr C. jeweils mit 4,0 Punkten („nicht ausreichend“). In der Begründung der Bewertung der Hausarbeit durch den Erstkorrektor Herrn B. führte dieser u. a. zur fachlichen Leistung aus, dem Kläger gelinge es nicht, den auf die These bezogenen fachlichen Rahmen zu spannen. Insbesondere die lange Geschichte der polizeilichen Auswertung in der Bundesrepublik Deutschland seit den 1950er Jahren erfahre in der Hausarbeit keine analytische und schlussfolgernde Betrachtung. In der Summe erfolge keine auf einer zusammengetragenen Fachlichkeit basierenden konstruktive kritische Auseinandersetzung dahingehend, ob das Konzept des ZK 60 des Polizeipräsidiums XY im Hinblick auf die über viele Jahre festgestellten Schwächen ein erfolgversprechender Lösungsansatz sein könne. Zur methodischen Leistung wird ausgeführt, der Kläger verzichte auf ein Abkürzungsverzeichnis, obwohl das polizeiliche Schrifttum durch die intensive Verwendung von Abkürzungen charakterisiert sei. Der überwiegende Teil der Hausarbeit stütze sich fachlich auf das Gespräch mit KHK D…. Es bleibe offen, wie der Kläger diese Informationen dokumentiert habe. Außerdem verwende der Kläger nicht nachvollziehbare „riesige“ Absatzumbrüche. Man könne sich des Eindrucks nicht verwehren, der Kläger habe hierdurch die Seitenzahl künstlich steigern wollen. Die Hausarbeit reiße Problemstellungen lediglich oberflächlich an. Erläuterungen von Systemen, Prozessen und historischen Erfahrungen würden an vielen Stellen nicht erfolgen. Dem Leser blieben dadurch viele Fragen unbeantwortet. Zur Sprache/Darstellung der Hausarbeit wird ausgeführt, die Erstellung der Arbeit weise Schwächen in Format und Satzbau auf. Sie zeuge von einer geringen Sorgfalt in der Erstellung. Die sprachliche Qualität könne als ausreichend bezeichnet werden, mit der Schwierigkeit, dass kopierte Textstellen nicht zweifelsfrei gekennzeichnet seien. In der Summe genüge die Hausarbeit nicht den Anforderungen. Der Zweitkorrektor Herr C. führte in der Begründung der Bewertung der Hausarbeit zur fachlichen Leistung insbesondere aus, der Kläger gehe in der gesamten Arbeit auf den im Titel benannten Problembereich im Wesentlichen nicht ein. Der Themenkomplex werde nicht vollständig bearbeitet. Die Vorteile von ZK 60 würden kurz zusammengefasst, wobei potentielle Nachteile nicht in Betracht gezogen würden. Zur methodischen Leistung wird ausgeführt, das Gespräch mit KHK D. werde nicht dokumentiert, so dass nicht nachvollziehbar sei, auf welche Fragen Herr D. welche Antworten gegeben habe. Dieser Part sei mangelhaft. Zur Klarheit von Sprache und Darstellung heißt es, die Hausarbeit weise deutliche Formulierungsschwächen, bereits im Titel auf, und orthografische Fehler seien unübersehbar, „hier noch ausreichend“. Alles in allem handele es sich bei der Hausarbeit um eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genüge. Die HfPV teilte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juni 2017 das wiederholte Nichtbestehen im Studienabschnitt 4 mit. Mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolge ferner die Exmatrikulation. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2017 am 29. Juni 2017 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, die von den Korrektoren monierten vermehrt auftretenden Absatzumbrüche stellten lediglich eine Frage der Optik dar, führten aber keinesfalls zu einer künstlichen Steigerung der Seitenzahl, da es bei der Hausarbeit nicht auf die Seitenanzahl, sondern auf die Anzahl der Zeichen angekommen sei. Diese seien von ihm eingehalten worden. Die Arbeit weise zudem lediglich eine geringe Anzahl von Rechtschreibfehlern auf. Er habe auf Seite 1 der Hausarbeit den Titel richtig zitiert. Vor allem sei die Hausarbeit unter Anwendung der Thesisrichtlinien zu schreiben gewesen, ohne dass dazu aber die korrespondierende Betreuung stattgefunden habe. Herr B. sei insbesondere seinem wiederholt geäußerten Wunsch nach einem Gesprächstermin zur Klärung diverser Fragen nicht nachgekommen. Deswegen habe er Teile seiner schriftlichen Arbeit nicht eingereicht. Er habe die Arbeit kurzfristig umgeschrieben und sie abgegeben. Überdies sei die Kritik eines fehlenden Abkürzungsverzeichnisses nicht nachzuvollziehen, da nach den Thesisrichtlinien ein Abkürzungsverzeichnis nur dann notwendig sei, wenn eine Vielzahl von Abkürzungen in einer Arbeit verwendet würden. Dies sei bei seiner Arbeit nicht der Fall. Das von der Hochschule durchgeführte Prüfungsverfahren verstoße zudem gegen die Bestimmungen der Akkreditierung durch das Institut Acquin. In dessen Beschlüssen vom 31. März 2016 und 28. März 2017 sei festgestellt worden, dass die für jedes Modul zu wählende Prüfungsform für alle Hochschulstandorte einheitlich vorzugeben sei und dass dabei sicherzustellen sei, dass die Studierenden in Vorbereitung auf die Bachelorthesis mindestens eine Hausarbeit verfasst hätten. Eine solche einheitliche Prüfungsordnung sei bis zum heutigen Tage nicht für alle Hochschulstandorte gegeben. Zudem seien innerhalb seines Kurses unterschiedliche Prüfungsformen gewählt worden. So hätten einige der Studierenden Referate gehalten, wohingegen andere Hausarbeiten hätten verfassen müssen. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Zugleich stellte der Kläger mit dem Widerspruch einen Härtefallantrag mit dem Ziel, die Hausarbeit an einem anderen Studienort wiederholen zu können. Diesen begründete er damit, dass er während der Zeit der Hausarbeit an einer, erst im Nachhinein festgestellten, Belastungsreaktion gelitten habe. Die Belastungsreaktion sei auf die Trennung seiner Elternteile zurückzuführen. Diese sei für ihn besonders belastend gewesen, da er eine sehr starke emotionale Bindung zu beiden Elternteilen habe und der Vater ihm kurz vor Beginn der Hausarbeit mitgeteilt habe, dass er sich nun dauerhaft und endgültig trennen werde und mittlerweile auch eine neue Beziehung eingegangen sei. Er fügte zum Nachweis der Belastungsreaktion ein ärztliches Attest von Frau Dr. Z. vom 27. Juni 2017 bei. Zudem habe die Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter seine Situation weiter verschärft. Diese habe aufgrund eines schweren Sturzes dauerhaft gepflegt werden müssen. Hierzu legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 2017 vor, wonach seine Großmutter eine 24-Stunden-Pflege benötige. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass er einen Teil der Pflege selbst übernehme. Beide Faktoren seien neben dem Erstellen der Hausarbeit und seines Praktikums auf dem 10. Revier zu viel gewesen. Die Krankheit sei für ihn nicht sofort erkennbar gewesen, da der Krankheitsverlauf schleichend verlaufen sei. Zu dem Widerspruch gegen die Bewertung der Hausarbeit nahmen Herr C. mit Schreiben vom 6. August 2017 und Herr B. mit Schreiben vom 7. August 2017 sowie vom 13. August 2017 Stellung. Ergänzungen bzgl. der inhaltlichen Bewertungen der Hausarbeit seien aus der Sicht beider Prüfer nicht erforderlich. Die HfPV lehnte den Härtefallantrag mit Bescheid vom 19. September 2017 ab. Aus dem vom Kläger dargestellten Sachverhalt ergebe sich kein Fall besonderer Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 APOgD PVD. Insbesondere fehle es an einem hinreichenden Bezug zur Anfertigung der Hausarbeit. Ihm sei für die Anfertigung der zweiten Hausarbeit mehr als vier Wochen Zeit eingeräumt worden, was sich daraus ergebe, dass bereits am 9. März 2017 ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn B. stattgefunden habe und der Abgabetermin auf den 1. Juni 2017 verlängert worden sei. Innerhalb dieser Zeitspanne habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, die Hausarbeit anzufertigen. Zudem habe Herr B., ausweislich der E-Mail vom 16. Mai 2017, Hilfestellungen und Anregungen gegeben, die über das übliche Maß der Betreuung eines Leistungsnachweises hinausgegangen seien. Gegen den Bescheid vom 19. September 2017 legte der Kläger am 16. Oktober 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er die Gründe aus der Antragstellung an. Überdies erklärte er, es habe lediglich ein persönliches Gespräch am 9. März 2017 stattgefunden, in welchem das Thema der zu wiederholenden Hausarbeit erstmalig besprochen worden sei. Er sei während seiner freien Zeit außerhalb des Dienstes und der Versorgung der Großmutter intensiv damit beschäftigt gewesen, Material zu dem Thema seiner Hausarbeit zu finden, was es zum damaligen Zeitpunkt kaum gegeben habe. Die entsprechende Organisationseinheit habe erst seit Februar 2017 bestanden. Die Kommunikation mit Herrn B. sei unglücklich gelaufen. Tatsache sei aber, dass der Abgabetermin nicht auf den 1. Juni 2017 verlängert worden sei. Es habe im Übrigen keine Hilfestellungen und Anregungen gegeben. Die Unterstützung habe in allgemeinen Literaturangaben und Anmerkungen, ohne Bezug zum konkreten Thema, bestanden. Vielmehr habe es sich um die Literatur gehandelt, die er bereits selbst ausfindig gemacht und diesbezüglich festgestellt habe, dass diese nicht brauchbar sei. Eine Woche vor dem Abgabetermin habe er erfolglos um einen persönlichen Gesprächstermin mit Herrn B. gebeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2017 wies die HfPV sowohl den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Juni 2017 als auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. September 2017 zurück. Die HfPV führte im Wesentlichen aus, bei der Bewertung der Hausarbeit seien keine Prüfungsfehler erkennbar. Insbesondere hätten die Prüfer ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten. Die Prüfer seien unter ausführlicher Würdigung der Arbeit mit nachvollziehbarer Begründung und unter nachvollziehbarer Gewichtung der Schwächen und Stärken der einzelnen Teile der Arbeit zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die gestellte Aufgabe in einer methodisch und inhaltlich ausreichenden Weise erfüllt zu haben. Insbesondere die Kritik des Herrn B. zu den Absatzumbrüchen treffe offensichtlich zu. So seien alleine 10 der 23 Textseiten nur zu mehr oder weniger als der Hälfte bedruckt. Auch die Kritik an einem fehlenden Abkürzungsverzeichnis sei angesichts der großen Zahl der verwendeten, nicht gängigen Abkürzungen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiterhin sei die Kritik an Rechtschreibung und Sprache nachvollziehbar, da alleine auf der ersten Seite der Arbeit sieben Fehler in Rechtschreibung, Interpunktion und Ausdruck zu finden seien. Überdies seien die zuvor genannten Kritikpunkte allenfalls Randaspekte der Bewertung und würden damit nicht die Bewertung als solche berühren. Zwar sei die Vorgabe gemacht worden, dass die Arbeit unter Thesisrichtlinien zu erstellen gewesen sei, was sich jedoch lediglich auf die formalen Vorgaben bezogen habe. Insoweit habe sich der vom Kläger in Bezug genommene kritisierte Satz des Erstgutachters in seiner Bewertung auf die Nichteinhaltung der Absatzformate bezogen. Dass die Einhaltung dieser Formen auch bei Hausarbeiten verlangt werde, sei nicht zu beanstanden. Eine Betreuung von Hausarbeiten finde im Gegensatz zur Thesis nicht statt. Es sei sowieso zu einer das übliche Maß hinausgehenden Betreuung zwischen Dozent und Kläger gekommen. Die Verpflichtung, im Modul S 4.2 eine Hausarbeit zu verfassen, habe nicht gegen die Beschlüsse der Akkreditierungskommission von Aquin verstoßen, da die vom Kläger angeführten Beschlüsse sich auf die Neufassung der Studiengänge bezögen, welche erstmals für die Studierenden, die ihr Studium nach dem 1. September 2016 aufgenommen hätten, gelten würden. Für den Kläger gelte aber die akkredierte Fassung der Studienordnung vom 1. September 2010. Daher gelte für den Erstversuch des Klägers die Regelung des § 32 Abs. 3 APOgD PVD (2010), wonach bei alternativen Prüfungen die oder der Lehrende zu Beginn des Moduls die Prüfungsform und den Prüfungszeitpunkt bestimmen könne. Diese Anforderung habe Herr B. erfüllt. Für die Wiederholungsprüfung gelte sodann § 27 Abs. 2 Satz 2 APOgD PVD (2010), wonach die Wiederholungsprüfung möglichst in dem selben Umfang und derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen werden sollte. Auch diese Vorgaben habe Herr B. beachtet. Seien in anderen Studiengruppen unter der Geltung der gleichen Ausbildungsordnung Rollenspiele als Prüfungsleistung angeboten worden, so verstoße dies zwar gegen die Prüfungsordnung, jedoch könne der Kläger daraus nach dem Grundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ keine eigenen Rechte ableiten. Im Hinblick auf die Daten des Gutachtens des Erst- (6. Juni 2017) und Zweitkorrektors (5. Juni 2017) bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die zeitgleiche Korrektur. Der Zweitkorrektor habe am 5. Juni 2017 seine Begutachtung der Hausarbeit fertiggestellt und in der Abteilungsverwaltung B-Stadt im Original abgegeben. Am 10. Juli 2017 sei aufgrund einer Anfrage des Prüfungsamtes die Übersendung per E-Mail veranlasst worden. Deshalb sei das Originalgutachten mit dem Hinweis „neue Nachsendung“ mit dem Datum 10. Juli 2017 gekennzeichnet worden. Der Klammerhinweis bedeute, dass es nur ein Gutachten (vom 5. Juni 2017) gebe, welches lediglich mehrfach übersendet worden sei. Die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den abgelehnten Härtefallantrag begründete die HfPV damit, dass entgegen der Behauptung des Klägers eine Verlängerung der Abgabefrist vom 22. Mai 2017 auf den 1. Juni 2017 erfolgt sei, was sich aus der E-Mail des Herrn B. vom 25. April 2017 ergebe. Es könne nicht behauptet werden, dass die Kommunikation zwischen dem Kläger und Herrn B. „unglücklich gelaufen“ sei. Aus der gesamten E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass Herr B. sich geduldig und entgegenkommend gegenüber dem Kläger verhalten habe. Sein Vorbringen zu seiner Erkrankung laufe darauf hinaus, dass er infolge seiner Belastungsreaktion unerkannt prüfungsunfähig gewesen sei. Ein Prüfling könne wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit nach Abgabe der Arbeit aber ohne ausreichenden Nachweis nicht mehr damit durchdringen, dass er die Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen und seine Prüfungsfähigkeit unterschätzt habe. Die Voraussetzungen für einen Härtefall lägen jedenfalls nicht vor. Allgemeine Belastungsreaktionen reichten hierfür nicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gründe, die den Härtefall belegen sollen, so vage wie hier geschildert würden. Es fehle jede Aussage darüber, in welcher Intensität und in welchem zeitlichen Umfang die Pflege seiner Großmutter stattgefunden habe und wer das Pflegebedürfnis der Großmutter in den übrigen Zeiten erfüllt habe. Es fehle jede Begründung, warum die dauerhafte Trennung seiner Eltern für den Kläger dazu geführt habe, dass dies über eine allgemeine Belastungssituation des Alltags hinausgegangen sei. Jedenfalls habe der Kläger seine Situation auch in jedem Fall rechtzeitig kundtun können und so etwa eine Verlängerung der Abgabefrist erreichen oder sich berechtigt auf Krankheit berufen können. Der Kläger hat am 19. Dezember 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend sowie vertiefend vorgetragen, er habe die Hausarbeit im Zeitraum vom 9. März 2017 bis zum 1. Juni 2017 geschrieben. In diesem Zeitraum habe es außer dem Gespräch zur Themenfindung keine weiteren Gespräche mit dem Dozenten gegeben. Es habe keine Betreuung entsprechend der Thesisrichtlinien gegeben. Die Literatur für das Thema sei unzureichend gewesen. Die Kommunikation mit dem Dozenten habe dazu geführt, dass er davon ausgegangen sei, der Schwerpunkt der Hausarbeit liege im Bereich des Pilotprojekts ZK 60. Dieses Missverständnis habe dazu geführt, dass die Arbeit in großen Teilen von den Korrektoren negativ bewertet worden sei. Das korrigierte Exemplar einer der eingereichten Hausarbeiten enthalte Korrekturen in zwei verschiedenen Farben und unterschiedliche Handschriften. Das lasse darauf schließen, dass der Zweitkorrektor alle Anmerkungen des Erstkorrektors gekannt habe. Eine unvoreingenommene Korrektur habe nicht stattgefunden. Es handele sich bei der vorgelegten Korrektur-Version lediglich um den Ausdruck der Digitalversion. Dass das zweite Exemplar der korrigierten Hausarbeit erst im Lauf des Gerichtsverfahrens vorgelegt worden sei, lasse den Verdacht entstehen, dass dieses erst während des Verfahren angefertigt worden sei. Gegenstand des Verfahrens seien nicht nur die schriftlichen Bewertungsbegründungen der Prüfer, sondern die Hausarbeit als solche, welche die Grundlage für die Bewertungen sei. Liege kein Originalausdruck der korrigierten Hausarbeit vor, sei der Klage bereits aus formalen Gründen stattzugeben. Die Optik der Arbeit sei zwar zu bemängeln, die vorgegebene Zeichenanzahl sei aber eingehalten worden. Die Arbeit sei durch die Absatzumbrüche nicht „künstlich“ in die Länge gezogen worden. Es sei keine hohe Anzahl an Rechtschreibfehlern erkennbar. Der Titel der Arbeit sei von Herrn B. vorgegeben worden, so dass der Vorhalt des Zweitkorrektors Herrn C. nicht nachvollziehbar sei. Der Erstkorrektor habe in der Begründung seiner Bewertung das Thema durch die Ergänzung „Systeme der Ermittlungsunterstützung“ nachträglich verändert. Soweit bemängelt worden sei, dass er keine Dokumentation des Gesprächs mit KHK D. angefertigt habe, handele es sich nach der „Dokumentation ‚Wissenschaftliches Arbeiten an der Hochschule‘ - Arbeitsmaterialien für Studium und Praxis“ um eine Kann-Vorschrift. Der Abgabetermin sei zudem von vornherein auf den 1. Juni 2017 festgelegt und nicht bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden. Flächendeckend habe es bei der Hochschule Prüfungsangebote von geringerer Qualität gegeben, die einfacher zu bestehen gewesen seien als eine Hausarbeit nach Thesis-Gesichtspunkten. Dies sei nicht vergleichbar mit einem Rollenspiel oder der Anfertigung eines Referates. Die Prüfungsbedingungen seien auch nicht eingehalten worden, da im E-Mail-Verkehr zwischen Dozent und Prüfling Dritte, vor allem der weitere Korrektor, in cc gesetzt worden sei. Hinsichtlich des Härtefallantrages sei zu beachten, dass er bei Notrufen durch seine Großmutter oftmals der einzig verfügbare Ansprechpartner gewesen sei. Aufgrund des Arbeitseinsatzes bei seiner Großmutter habe er vor allem vor Nachtschichten teilweise nur zwei bis drei Stunden geschlafen. Der Kläger legte ferner eine „Zeitplanaufstellung“ bzgl. seines Schichtdienstes vor. Es habe sich ausweislich des ärztlichen Attestes vom 27. Juni 2017 ein massiv gestörtes Schlafverhalten entwickelt, das im Übrigen auch bei dem siebenwöchigen Praktikum in der Ermittlungsgruppe im Tagdienst fortbestanden habe. Nach einem Hinweis des Gerichts zu datenschutzrechtlichen Anforderungen an die elektronische Aktenführung durch die Beklagte sowie zur Anfertigung der Hausarbeit während des Schichtdienstes hat der Kläger ausgeführt, Klausuren und Hausarbeiten würden grundsätzlich im ersten Versuch außerhalb der Praktikumszeit und außerhalb von Schichtdienstzeiten an der Hochschule geschrieben. Im Fall des Nichtbestehens finde die Wiederholung im darauffolgenden Semester statt. Hierbei habe es sich um ein sog. Praktikumssemester gehandelt. Während dieses Semesters befinde sich der Studierende in der praktischen Ausbildung und müsse eine Mindeststundenzahl an Praktikumsstunden wöchentlich ableisten. Er habe sein Praktikum im Polizeipräsidium D-Stadt absolviert. Da dort in fünf Schichten gearbeitet werde, habe er die Mindeststundenzahl nur durch Zusatzdienste erreichen können. Er habe neben seinem Dienst im Polizeipräsidium die Hausarbeit anfertigen müssen. Für ihn liege deshalb eine Benachteiligung vor, da die Belastungen des Schichtdienstes, darunter auch Nacht- und Feiertagsdienste, andere seien, als im Erstversuch. Die Beklagte habe zudem die Daten der Studierenden nicht gesetzeskonform erhoben und verarbeitet. Dieser Verstoß schlage auf die Arbeiten der Studierenden und die Ergebnisse der Bewertungen durch. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewertung seiner Hausarbeit im Fach Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, Modul Nr. 4.2 von der Punktzahl 4 Punkte in eine Punktzahl zu ändern, die mindestens mit ausreichend (5 Punkte) schließt, hilfsweise den Bescheid vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine erneute Bewertung der vorgenannten Hausarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen. 2. den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine erneute Prüfung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt und ergänzend vorgetragen, das Gericht dürfe nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers eingreifen und deshalb keine eigene Bewertung vornehmen und nicht das Bestehen der Prüfung feststellen. Selbst wenn der Erstkorrektor wie vom Kläger behauptet Kenntnis der Randbemerkungen des Zweitkorrektors erhalten hätte, gebe es keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, der das verbiete. Das Originalexemplar der durch den Erstkorrektor korrigierten Hausarbeit sei zunächst archiviert und daher versehentlich zunächst nicht übersandt worden. Hinsichtlich der Zweitkorrektur handele es sich um ein von vornherein separat ausgedrucktes Exemplar der Hausarbeit in elektronischer Form. Der Nachweis der Bewertungsbegründung sei ohnehin jedenfalls erbracht worden. Auch sei die Erstkorrektur nicht erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens angefertigt worden. Auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagte insbesondere weiter ausgeführt, das Studium sei maßgeblich durch den Wechsel von fachtheoretischen und fachpraktischen Abschnitten geprägt. Deshalb könne es zu der Kombination des fachpraktischen Studienabschnitts und der Anfertigung der Hausarbeit wie bei dem Kläger kommen. Der Doppelbelastung werde durch einen langen Bearbeitungszeitraum, im konkreten Fall vom 9. März 2017 bis zum 1. Juni 2017, Rechnung getragen. Auch die Erstellung einer Hausarbeit mit entsprechender Bearbeitungszeit innerhalb der fachtheoretischen Zeiten sei neben dem gewöhnlichen Semesterbetrieb zu leisten. Jedenfalls hätte der Kläger seine individuelle Situation rechtzeitig kundtun und eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen müssen. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Ausführungen des Gerichts sei nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies Gegenstand des Verfahrens sei. Die DSGVO habe keine Anwendung gefunden. Zudem sei fraglich, ob Gegenstand des Verfahrens Rechte des Klägers aus der DSGVO seien. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. August 2018 die Bescheide vom 20. Juni 2017 und vom 19. September 2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Prüfungsversuch der ersten Wiederholungsprüfung der Hausarbeit in dem Modul 4.2 mit dem „Monomodulnamen ‚Bearbeitung von Ermittlungsverfahren‘“ nicht erfolgt sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung die Behördenakten vorzulegen, nicht bzw. in völlig unzureichender Weise nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass die Datenverarbeitung durch die Hochschule rechtswidrig sei. Ferner habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass es sich überhaupt um eine Hochschule im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG handele. Da die Hochschule als solche angesehen werden wolle, ergehe die Entscheidung insoweit aber als prüfungsrechtliche Entscheidung im Hochschulrecht. Die Hausarbeit des Klägers sei als unwirksam zu werten, da eine Ungleichbehandlung im Prüfungsverfahren gegeben sei. Der Kläger habe die Hausarbeit im ersten Versuch während des Studiums geschrieben. Gemäß § 27 Abs. 2 APOgD PVD solle im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung diese innerhalb des laufenden oder des darauffolgenden Studienabschnitts als Wiederholungsprüfung angeboten werden. Dies sei nur insoweit der Fall, als dem Kläger eine weitere Hausarbeit als Wiederholungsversuch aufgegeben worden sei. Es sei aber zu beanstanden, dass der Kläger in dem 5. Semester seine praktische Studienzeit absolviert habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er nicht „studiert“ habe, sondern einer Dienststelle mit unterschiedlichen Dienstzeiten zugewiesen worden sei. Der Kläger habe den gesamten März Schichtdienst geleistet, Tagesdienste von bis zu 13 Stunden und 30 Minuten, sowie Nachtdienste von über 12 Stunden. lm April habe sich der Schichtdienst mit bis zu über 12 Stunden im 3-Tages-Rhythmus fortgesetzt, wobei Ende des Monats zwei Nachtdienste hintereinander geleistet worden seien. Erst ab dem 5. Mai sei der Kläger zu regelmäßigen Tagesdiensten eingesetzt worden. Damit unterscheide sich das Erbringen der Hausarbeit bei der Nachprüfung erheblich von dem Erbringen einer Hausarbeit während des Studiums. Weder die Hochschule noch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sähen für den Fall einer notwendigen Wiederholung einer Hausarbeit im praktischen Studienteil eine Regelung vor, wie in dieser Zeit mit der Hausarbeit bzw. der praktischen Studienzeit umzugehen sei. Unter Berücksichtigung der Dienstzeiten des Klägers hätten maximal neun Tage zur Erbringung der Hausarbeit zur Verfügung gestanden. Hierzu bedürfe es jedoch einer Denk- und einer Leistungsphase. Werde diese ständig unterbrochen, sei eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nur erschwert möglich. Dies werde von der Beklagten nicht gesehen. Die Beklagte bzw. das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hätten den Fall des Nachschreibens einer Hausarbeit während der praktischen Studienzeit weder im Fokus gehabt noch geregelt. Dies gehe zu Lasten der Beklagten und habe zur Folge, dass die Hausarbeit nicht gewertet werden könne. In der Konsequenz seien sowohl der Bescheid vom 20. Juni 2017 als auch der Bescheid vom 19. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2017 aufzuheben. Wenn die Arbeit nicht gewertet werden könne, könne ein Bescheid über ein wiederholtes Nichtbestehen nicht erfolgen. Auf den daraufhin durch die Beklagte gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte unter Verweis auf ihr Vorbringen zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen aus, die Wiederholungsprüfung des Klägers habe nicht gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßen. Die für die Wiederholungsprüfung des Klägers angewandte Verfahrensweise betreffe alle Wiederholungsprüfungen der betroffenen Prüfungsleistung in diesem Studienabschnitt. Das Verwaltungsgericht überspanne die an sie zu stellenden Anforderungen. Der Prüfungsbehörde werde nicht in jedem Einzelfall zur Kenntnis gebracht, wann welcher Studierende auf welcher Dienststelle, welche Arbeitszeiten ableiste. Dem dual ausgestalteten Studium sei der Wechsel von fachtheoretischen und fachpraktischen Studienabschnitten immanent. Es würden durch mehrere anerkannte prüfungsrechtliche Mechanismen auch für besondere Einzelfälle in angemessener Weise Rechnung getragen. In der Prüfungsordnung sei dazu u. a. ein eigener Abschnitt „Fachpraktische Studienabschnitte“ vorgesehen, der diese Besonderheit des dualen Studiums hinreichend regele. Dazu sei u. a. eine für die Planung und Leitung verantwortliche Ausbildungsleitung geschaffen worden, die am Fachbereich Polizei die Koordination der Ausbildungsdienststellen sicherstelle. Außerdem bestehe die Möglichkeit des Studierenden, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in der Wiederholungsprüfung zu beantragen. Es würden auch alle Studierenden gleichbehandelt, da es den typischen Regelfall darstelle, die reguläre Wiederholungsprüfung eines theoretischen Abschnitts im folgenden Semester, also einem fachpraktischen Abschnitt, zu absolvieren. In der konkreten Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung des Klägers seien die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung des konkreten Bearbeitungszeitraums nicht nachvollziehbar. Die Länge der Bearbeitungszeit im Zweitversuch sei auch im Hinblick auf Schichtdienstzeiten ausreichend gewesen. Das Verwaltungsgericht bemesse die Bearbeitungszeit falsch. Dem Kläger hätten mindestens zehn Wochen Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden. Selbst wenn die in der mündlichen Verhandlung angenommene grob überschlagene Berechnung von 36 freien Tagen insgesamt (ohne Sonntage) zu Grunde gelegt würde, sei auch dieser derart berechnete Zeitraum als ausreichend lang zu bewerten. Der Kläger hätte, wäre er von einem Verfahrensfehler aufgrund unzureichender Bearbeitungszeit ausgegangen, dies sowohl nach den Regelungen der Prüfungsordnung als auch allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen rechtzeitig rügen müssen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. August 2018 - 6 K 6184/17.WI - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt aus, die hier in Rede stehende Wiederholungsprüfung verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit. Er habe im Verhältnis zur ersten Prüfung bei der Wiederholungsprüfung eine wesentliche Benachteiligung im Rahmen des zeitlichen Umfangs zur Bewältigung der Arbeit neben dem Schichtdienstbetrieb gehabt. Prüfungsbedingungen müssten auch detailgenau geregelt werden. Hinsichtlich der von der Beklagten geforderten Rüge des Prüfungsverfahrens werde auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Problematik des Themas der Hausarbeit und der nicht ausreichenden Literatur sei zwischen ihm und dem Erstkorrektor diskutiert worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es nach der Absolvierung der Wiederholungsarbeit eine Veränderung der Prüfungsordnung gegeben habe. Danach müssten nunmehr Wiederholungsprüfungen spätestens im übernächsten Studienabschnitt und nicht im folgenden Studienabschnitt angefertigt werden. Das Verwaltungsgericht sei ausgehend von den Angaben des Erstkorrektors in der mündlichen Verhandlung zutreffend von einer Bearbeitungszeit von zehn Wochen ausgegangen. Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen in seinen bisherigen Schriftsätzen. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2023 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.