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Urteil

9 S 831/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0711.9S831.22.00
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Leitsätze
1. Das Zwei-Prüfer-Prinzip ist verfassungsrechtlich nicht geboten.(Rn.34) 2. Die Kandidaten im Rahmen des Prüfungsabschnitts X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung eingeräumte Möglichkeit der Rekrutierung eigener Patienten verstößt nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2020 - 11 K 3828/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zwei-Prüfer-Prinzip ist verfassungsrechtlich nicht geboten.(Rn.34) 2. Die Kandidaten im Rahmen des Prüfungsabschnitts X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung eingeräumte Möglichkeit der Rekrutierung eigener Patienten verstößt nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. (Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2020 - 11 K 3828/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihn erneut zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung zuzulassen, oder auf Verpflichtung des Beklagten, seine Leistungen im Prüfungsabschnitt X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der angegriffene Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in xxx vom 10.10./24.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.03.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung ist anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 13.02.2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9). Nach § 54 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBl. I S. 37, im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Prüfung zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 18.04.2016, BGBl. I S. 886, ZAppO), hat der Kläger mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt X Zahnersatzkunde die zahnärztliche Abschlussprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden mit der Folge, dass der Prüfungsanspruch erloschen ist (vgl. Senatsurteile vom 21.11.2006 - 9 S 887/06 -, juris Rn. 18 und vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -; BVerwG, Urteil vom 10.11.1972 - VII C 19.72 -, BVerwGE 41, 148). Diese Prüfungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt wird. Der durch den Fehler belastete Prüfling hat auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.11.2006. a. a. O., Rn. 17; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500). Demgegenüber sind Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen bei einer verfahrensfehlerfreien Prüfung grundsätzlich nicht durch eine Wiederholung, sondern durch eine erneute Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (Senatsurteil vom 21.11.2006, a. a. O.; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 509; zu Ausnahmen vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255). Mithin bedarf es hier in Ansehung der vom Kläger in der Berufungsinstanz sachdienlich gefassten Klageanträge, mit denen er die erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung und hilfsweise die Korrektur der Bewertung seiner Prüfungsleistungen begehrt, der Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler vorliegen. Dies ist nicht der Fall. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsabschnitts X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung. Die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids vom 10.10./24.10.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 führen. 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, seine Wiederholungsprüfung hätte aufgrund des mit der Nichtbestehensentscheidung verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG zwingend durch zwei Prüfer bewertet werden müssen. Nach § 50 Satz 1 ZAppO wird die Prüfung in der Zahnersatzkunde von einem Prüfer abgehalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, der verlangt, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern die Prüfung abnehmen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.1992 - 6 B 6.92 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 13.03.1991 - 22 A 871/90 -, juris Rn. 35). Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.04.1983 - 7 B 25.82 -, vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 - und vom 27.03.1992 - 6 B 6.92 -, jeweils juris; VG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2022 - 10 K 6237/20 -, juris [das auch die vom Kläger in Bezug genommene einschränkende Auffassung von Fischer behandelt]; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2020 - Au 8 K 19.2186 -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 - 6 K 5813/17 -, juris Rn. 44; VG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2019 - 7 A 704/17 -, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urteil vom 10.04.2019 - W 2 K 18.729 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 13.08.2012 - 3 K 204.10 -, juris Rn. 31). Es mag zwar erstrebenswert sein, die Objektivität einer Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass man sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlässt. Eine dahingehende Regel gilt für die hier in Frage stehende zahnärztliche Prüfung, eine staatliche Prüfung, jedoch nicht. Sie lässt sich insbesondere nicht unmittelbar dem Grundgesetz entnehmen. Denn dass eine Leistungsbewertung nur dann dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip gerecht werden kann, wenn sie von mehreren Prüfern vorgenommen wird, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Prüfungsordnung nicht grundsätzlich eine Kollegialprüfung vorsieht, sondern die Bewertung von Prüfungsleistungen durch nur einen Prüfer vorschreibt (BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983, a. a. O.). Dies gilt auch im Falle einer Wiederholungsprüfung, deren Nichtbestehen - wie hier - zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt. 2. Der Kläger macht weiter geltend, neben Herrn Prof. Dr. xxx habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prof. Dr. xxx in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Prüfungsbewertung Einfluss genommen. Dazu hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 18.06.2018 ausgeführt, vor der endgültigen Bewertung habe er es sich zur Angewohnheit gemacht, den Verlauf der mündlichen Prüfung zusammen mit dem Beisitzer zu reflektieren. Erst nach dieser Phase erfolge die Bekanntgabe der Gesamtbewertung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Prüfer erklärt, er habe sich mit dem Ausschussvorsitzenden lediglich über die äußeren Bedingungen und einen fairen Ablauf der Prüfung unterhalten. Ob daraus ein Verfahrensfehler folgt, bedarf indes keiner Vertiefung. Denn auf die in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen des Klägers und deren Bewertung kommt es nicht an, da sein Nichtbestehen maßgebend auf den nicht genügenden praktischen Leistungen beruht (s. u.). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Möglichkeit der Rekrutierung eigener Patienten nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Kein Prüfling soll durch die äußeren Umstände, unter denen die Prüfung abgenommen wird, gehindert werden zu zeigen, was er zu leisten vermag. Das heißt nicht, dass die Prüfungsbedingungen bei allen Prüflingen identisch sein müssen. Die Forderung nach der Identität der Prüfungsbedingungen wäre irreal. Auch Prüfungen laufen - wie jedes reale, nicht nur gedachte Verfahren - unter bestimmten räumlichen, zeitlichen und personellen Gegebenheiten ab, die es ausschließen, jedem Prüfling die absolute Gleichheit der Prüfungsbedingungen zu garantieren. Es gibt eine Vielzahl von Umständen, die sich durchaus auf das Prüfungsergebnis auswirken können, die aber hinzunehmen sind, zumal dann, wenn ihre Wirkung unspezifisch ist, wenn also nicht allgemein bestimmt werden kann, ob sie für den Prüfling eher angenehm oder unangenehm sind, seine Leistungsfähigkeit eher anregen oder dämpfen. Es mag für die Befindlichkeit des einzelnen Prüflings einen spürbaren Unterschied machen, ob er vor- oder nachmittags, am frühen Vormittag oder am späten Vormittag geprüft wird, welcher Platz ihm im Prüfungsraum zugewiesen worden ist, ob er allein oder mit anderen geprüft, bei einer Gruppenprüfung als erster oder als letzter gefragt wird, ob er den Prüfer kennt, dieser ihm sympathisch ist, ob zwischen den Prüfungsteilen ein kürzerer oder längerer Zeitraum liegt usw. Diese Verschiedenheiten liegen indessen unterhalb der Schwelle, von der ab die Gleichartigkeit der äußeren Prüfungsbedingungen in Frage gestellt wird. Solange diese Schwelle nicht überschritten wird, verlangt auch der Grundsatz der Chancengleichheit nicht eine Angleichung der Prüfungsbedingungen. Vielmehr können sowohl die Prüfungsnormgeber als auch die Prüfungsbehörden - jeweils in ihrem Entscheidungsbereich - die Prüfungsbedingungen unter Beachtung des Willkürverbots nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festlegen. Der Prüfungsbehörde steht bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zu (BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, juris Rn. 11; Senatsurteil vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, juris Rn. 101). Zu den von der Prüfungsbehörde zu gewährleistenden äußeren Prüfungsbedingungen gehört auch das Zurverfügungstellen von notwendigen Arbeitsmitteln, die nicht der Prüfling selbst zu stellen hat. Eine Störung im äußeren Prüfungsablauf liegt danach bei der praktischen Prüfung in Zahnersatzkunde auch etwa dann vor, wenn der von der Prüfungsbehörde bestimmte Patient zur Mitwirkung in dem vom Prüfling als erforderlich angesehenen Umfang nicht bereit ist (vgl. Senatsurteile vom 08.02.2017, a. a. O., Rn. 102, und vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 26). Dass die äußeren Prüfungsbedingungen nicht bei allen Prüflingen einer Prüfungskonkurrenz in jeder Hinsicht identisch sein müssen, gilt auch für die unter klinischen Bedingungen durchgeführte praktische zahnärztliche Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde. Die sich gerade aus diesen Bedingungen ergebenden unterschiedlichen Schwierigkeiten, die jeden Prüfling treffen können und deren Bewältigung Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung ist, überschreiten den Rahmen der rechtlich nicht erheblichen Unterschiede in den äußeren Prüfungsbedingungen nicht (Senatsurteile vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -, und vom 21.11.2006, a. a. O., Rn. 30). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Zusammenhang mit der Rekrutierungsmöglichkeit eigener Patienten nicht festzustellen. Unabhängig davon, dass auch dem Kläger die Möglichkeit offenstand, selbst einen Patienten zu rekrutieren, hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 27.09.2019 ausgeführt, es existiere kein Unterschied in der Vorgehensweise bei selbst rekrutierten Patienten und Patienten, die seitens der Universitätsklinik xxx rekrutiert würden. Alle potentiellen Examenspatienten würden von Mitarbeitern der Poliklinik für Zahnersatzkunde untersucht und die weitere Planung und Vorgehensweise mit einem Oberarzt besprochen. Die Schwierigkeit der praktischen Behandlung sei durch die bestehende Lückenkonstellation, Kieferverhältnisse und den Zerstörungsgrad der Pfeiler bestimmt und könne durch den Patienten im Rahmen der Prüfung nicht zugunsten eines Prüfungskandidaten beeinflusst werden. Die geplante Therapie und damit die „Prüfungsaufgabe“ sei selbstverständlich allen Patienten bekannt, da sie vorab nach umfassender Aufklärung einen Heil- und Kostenplan unterschreiben und bei der Krankenversicherung genehmigen lassen müssten. Die Darstellung, dass nur die Studierenden, die ihre Patienten selbst rekrutiert hätten, die Teilprüfungsaufgaben der praktischen Arbeit kennten und sich gezielt auf die Prüfungsaufgabe vorbereiten könnten und alle anderen Studierenden über die „Prüfungsaufgaben“ nicht informiert seien und sich nicht auf die Prüfungsaufgabe vorbereiten könnten, sei gänzlich irreführend. Der gesamte Aufbau des vorklinischen und klinischen Studiengangs mit den praktischen Kursen sei darauf ausgerichtet, die Studierenden auf die praktische Teilprüfung mit den üblichen Versorgungsarten vorzubereiten. Eine weitere praktische Vorbereitung auf die spezielle Prüfungsaufgabe sei für alle Prüfungskandidaten unmöglich, da sie nach dem letzten klinischen Behandlungskurs keine Behandlungsmöglichkeit mehr hätten. Demzufolge gebe es keinerlei Vor- oder Nachteile einzelner Studierender durch etwaige gezielte Vorbereitungen auf die praktische Prüfungsaufgabe. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zu Recht nicht angenommen. Die Art der in der praktischen Prüfung auszuführenden Arbeiten ist in § 50 Satz 2 ZAppO festgelegt (Anfertigung und Eingliederung festen und herausnehmbaren Zahnersatzes). Es ist nicht ersichtlich, wie die vorherige Kenntnis des Patienten für die praktischen Fertigkeiten, die in der Prüfung bewertet werden, relevant werden kann. Eine gezielte Vorbereitung über das allgemeine Training der praktischen Fertigkeiten erscheint - im Gegensatz zu Klausuraufgaben oder mündlichen Prüfungsfragen, deren vorherige Kenntnis einen erheblichen Vorteil darstellt - kaum möglich, so dass sich Unterschiede der Prüfungsaufgaben lediglich auf den Umfang der Arbeiten und individuelle Besonderheiten der Patienten beziehen. Der Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, dass bei der vorherigen Vorstellung der Patienten die Eignung für eine Examensaufgabe auch hinsichtlich des Umfangs - festsitzender Zahnersatz über mindestens zwei Pfeilerzähne - geprüft werde. Dass hier der pädagogische Ermessensspielraum bei der Auswahl der Aufgaben, der bei diesen praktischen Prüfungsleistungen besteht (vgl. Senatsurteile vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -, juris Rn. 21, und vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, juris Rn.87), überschritten worden ist, ergibt sich nicht. Verbleibende Unterschiede in Umfang und Schwierigkeitsgrad der Behandlung, die dieser Art von Prüfung immanent sind, sind bei der Bewertung der Prüfungsleistung zu berücksichtigen, worauf der Prüfer auch in seiner Stellungnahme vom 05.07.2021 selbst hingewiesen und erläutert hat, die Schwierigkeit liege in der Regel nicht in der Art der prothetischen Versorgung, sondern im Zerstörungsgrad der Pfeilerzähne, der meist erst nach Entfernung der alten Restaurationen im Laufe der Prüfung sichtbar werde. Auch mit Blick darauf teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht davon auszugehen, dass andere Prüflinge mit vorheriger Kenntnis der Patienten bereits vor der Prüfung mit Vorarbeiten beginnen könnten. Selbst wenn der Zugang zum Prüfungssaal und den Materialfächern der Prüflinge gar nicht kontrolliert würde, müssten die Prüflinge damit rechnen, dass das Auftauchen vorbereiteter Teile in der Prüfung auffallen würde, und würden damit den Ausschluss von der Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs nach § 5 Abs. 2 ZAppO riskieren. Bei lebensnaher Betrachtung erscheine es fernliegend, dass andere Prüfungskandidaten in nennenswerter Zahl dieses Risiko eingegangen sein und damit den Bewertungsmaßstab insgesamt verzerrt haben könnten. Abgesehen davon kann der Kläger sich nicht auf einen (pauschal unterstellten) Täuschungsversuch anderer Prüflinge für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit berufen. Auch das Bild, das der Kläger zeichnet, ein Prüfling könne durch die von ihm getroffene Vorauswahl „seines Patienten“ maßgeblichen Einfluss auf seinen Erfolg in der Prüfung nehmen, denn er könne sowohl eine Versorgungsvariante mit hohem Schwierigkeitsgrad als auch einen Patienten mit behandlungserschwerenden Vorerkrankungen oder sonstigen Besonderheiten vermeiden und sich stattdessen gezielt eine Prüfungsaufgabe mit leichtem oder mittlerem Schwierigkeitsgrad oder eine seinem Steckenpferd entsprechende aussuchen und damit spätestens in Zusammenschau mit einer gezielten Vorbereitung hierauf seinen Erfolg in der Prüfung steuern und sichern, entspricht nicht der Realität. Ein „Pool“ mit einer Vielzahl von Patienten, unter denen der Prüfling nach eigenem Ermessen auswählen kann, steht offensichtlich nicht zur Verfügung. Außerdem verkennt der Kläger nach wie vor, dass alle Patienten auf ihre Examensgeeignetheit überprüft werden und individuelle Unterschiede bei der vorliegenden klinisch-praktischen Prüfung am Patienten, die sich einer Standardisierung der Prüfungsaufgabe entzieht, in der Natur der Sache liegen. Auch von einem unzulässigen „Startvorteil“ kann nicht die Rede sein. Schließlich kann vor dem Hintergrund der einer praktischen Prüfung immanenten Unwägbarkeiten aus dem Umstand, dass Prüflinge einen Patienten selbst rekrutiert haben, nicht geschlossen werden, dass diese Prüflinge bessere Erfolgschancen in der Prüfung haben als andere Prüflinge, die keinen eigenen Patienten rekrutiert haben. Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt - ungeachtet des Umstands, dass es auch an einer rechtzeitigen Rüge fehlt - nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Zusammenhang mit der Rekrutierungsmöglichkeit eigener Patienten. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seine Leistungen in der Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung an der Universität xxx unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet. Denn die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit „nicht genügend“ ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 50 Satz 2 ZAppO hat der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern. Der Prüfer vergibt für diesen Prüfungsabschnitt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 13 ZAppO nur ein „Urteil“. § 50 Satz 2 ZAppO sieht (anders als etwa § 49 ZAppO) keine Einzelurteile, aus denen nach einer bestimmten Vorgabe das Gesamturteil zu bilden ist, sondern nur ein „Urteil“ vor (Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris Rn. 45). Sind aber für die genannten Teilleistungen nicht eigenständige Noten im Sinne des § 13 ZAppO zu vergeben, hat der Prüfer die Teilleistungen zueinander in Beziehung zu setzen und zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Gesamtnote zu bilden (Grundsatz der gewichteten Gesamtnotenbildung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2001 - 6 B 52.01 -, juris Rn. 3 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prüfungsteile im Prüfungsmodus gleich sind oder ob sie sich in der Prüfungsart - wie im Fach Zahnersatzkunde - unterscheiden. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Normgeber die Frage der Kompensation guter und schlechter Leistungen in einem Prüfungsfach dem Beurteilungsermessen des Prüfers anheimgibt. Danach darf auch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung jedenfalls dann von besonders wichtigen Einzelleistungen abhängig gemacht werden, wenn dies der Prüfungszweck gebietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1983 - 7 B 25.82 -, juris Rn. 7). So wäre es in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, wenn etwa aufgrund eines gravierenden Fehlers im Bereich der Anfertigung festsitzenden Zahnersatzes, der nach der Wertung des Prüfers auch Rückschlüsse auf mangelnde theoretische Kenntnisse zulässt, bereits das Urteil für den gesamten Prüfungsabschnitt gebildet würde (Senatsbeschluss vom 21.11.2006, a. a. O., Rn. 45; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Senats zu § 28 Abs. 3 ZAppO: Urteil vom 25.02.1992 - 9 S 1818/90 -; Beschlüsse vom 13.10.1992 - 9 S 2332/92 -, VBlBW 1993, 115, und vom 09.06.2004 - 9 S 2599/03 -). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Prüfer, der die gebotene Gewichtung vorgenommen hat, zur Begründung der Note „nicht genügend“ auf die nicht genügenden praktischen Leistungen des Klägers abgestellt hat, denen nach dem Prüfungszweck ein überragendes Gewicht zukommt. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung waren danach ersichtlich nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Prüfer auch nicht davon ausgegangen, dass das Nichterreichen von Mindestkriterien in einer Teilprüfungsleistung zwangsläufig zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt und weitere Prüfungsleistungen nicht mehr in Betracht gezogen werden müssen, wie sich schon am Ablauf der Prüfung zeigt. Richtig ist allerdings, dass ungenügende Leistungen in einem Prüfungsteil - und erst recht in zwei Prüfungsteilen -, wie dargelegt, bereits zum Nichtbestehen der Prüfung führen können, was auch der Prüfer angenommen hat. 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Beteiligung am Saalreinigungsdienst sei in rechtswidriger Weise in die Prüfungsbewertung eingeflossen. In der vom Kläger vorgelegten Examensordnung für das Staatsexamen Zahnersatzkunde 25.09.2017 - 09.10.2017 heißt es auf S. 4 unter der Überschrift „Hygiene“: „Es gelten die gleichen Richtlinien für die Hygiene wie sie aus den Kursrichtlinien bekannt sind. Für die Zeit des Staatsexamens hängt eine Liste für den Labor- und Saalreinigungsdienst aus. Diese Dienste sind integraler Bestandteil der Examensleistung und verpflichtend. Die Beachtung der Hygienegrundsätze (auch in der Behandlungsbox) und die Arbeitsorganisation fließt in die Beurteilung ein.“ Die genannten Dienste sind danach zwar Bestandteil der Examensleistung, nicht aber unmittelbarer Prüfungsgegenstand. Dass damit die Mitwirkungspflicht der Prüflinge konkretisiert wird, ist ersichtlich sachgerecht und auch darüber hinaus nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist ein Einfluss auf die Prüfungsbewertung im konkreten Fall weder vorgetragen noch ansatzweise erkennbar. Dass der Kläger eine mentale Beeinträchtigung behauptet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch sein Begründungsanspruch erfüllt worden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (nur) die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Der Prüfling muss deshalb die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen können, d. h. die Kriterien erfahren, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen können, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu Grunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 6 B 36.11 -, juris; Urteile vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, vom 24.02.1993 - 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsurteile vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 49 und vom 13.09.1990 - 9 S 1460/90 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 15.06.2021 - 9 S 627/20 -, vom 22.07.2020 - 9 S 1708/20 -, vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, vom 12.12.2016 - 9 S 7/16 -, vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 709). Gegenüber diesen für das schriftliche Prüfungsverfahren entwickelten Grundsätzen ist bei einer mündlichen Prüfungsleistung den besonderen Bedingungen, die eine solche Prüfung wesentlich von schriftlichen Prüfungen unterscheidet, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2016 - 2 B 108.15 -, juris Rn. 14, und vom 15.07.2010 - 2 B 104.09 -, juris Rn. 5 f; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsbeschlüsse vom 29.04.2021 - 9 S 1727/20 -, vom 12.12.2016 - 9 S 7/16 - und vom 17.08.2015 - 9 S 1180/15 -). Für den Anspruch des Prüflings auf eine Begründung der Bewertung für eine vor den Prüfern erbrachte praktische Prüfungsleistung sind diese für mündliche Prüfungen aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Grundsätze entsprechend heranzuziehen, weil die Prüfungssituationen insoweit vergleichbar sind. Bei mündlichen Prüfungen werden die Prüfungsleistungen sofort und von allen Prüfern gleichzeitig bewertet; das gilt auch für die Bewertung von praktischen Prüfungsleistungen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2019 - 19 A 1154/18 -, juris Rn. 5). Dass dem Grundrechtsschutz des Klägers in seiner zahnärztlichen Prüfung in Bezug auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Leistungen im Prüfungsabschnitt X Zahnersatzkunde nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, zumindest im Widerspruchsverfahren sei die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018, in dem die Stellungnahme des Prüfers vom 11.12.2017 mit den wesentlichen Erwägungen der Bewertung wiedergegeben werde, erfolgt. Dadurch seien die wesentlichen Erwägungen dem Kläger bekanntgegeben worden. Für beide Teile der praktischen Prüfung würden Kritikpunkte im Einzelnen genannt. Dabei sei es unschädlich, dass diese Aufzählung offenbar nicht abschließend sei (festsitzender Zahnersatz: „wegen schwerwiegender Mängel insbesondere viel zu kurzen Kronenrändern“, herausnehmbarer Zahnersatz: „dynamische Okklusion grob fehlerhaft und weitere Mängel, Hervorhebungen hinzugefügt). Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den angegebenen Gründen nicht um die wesentlichen Erwägungen handelte. Somit sei dem Kläger hinreichend Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzutragen, was dieser im Klageverfahren (Schriftsatz vom 04.06.2018) auch ausführlich wahrgenommen habe. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass die Stellungnahme des Prüfers vom 11.12.2017 dem Kläger zunächst indirekt durch die Wiedergabe im Widerspruchsbescheid zugeleitet worden sei. Zwar wirkten der Umgang des Beklagten mit den Prüfungsakten und speziell das Ansinnen des Prüfers, die Begründung in der Stellungnahme vom 11.12.2017 dem Kläger nicht mitzuteilen, befremdlich. Jedoch sei durch die Wiedergabe im Ergebnis die Funktion der Begründung der Prüfungsbewertung gewahrt worden. Dies werde durch den Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht erkennen können, ob es sich um eine möglicherweise verkürzte oder ungenaue Wiedergabe gehandelt habe, nicht erschüttert. Zudem sei dem Kläger, wie er im Schriftsatz vom 03.09.2020 angebe, die Stellungnahme des Prüfers vom 11.12.2017 bereits im Mai 2018 durch die Akteneinsicht bekannt geworden, bevor er seine Einwendungen vorgetragen habe, so dass eine Irreführung durch eine verkürzte Wiedergabe im Widerspruchsbescheid ausgeschlossen werden könne. Der Senat teilt diese Auffassung. Der Kläger überspannt die Anforderungen an die Begründung einer Leistungsbewertung und verliert die dargelegte Funktion des Begründungserfordernisses aus dem Blick; die wesentlichen Gründe der Bewertung sind ihm ersichtlich und in einer Weise mitgeteilt worden, dass ihm die Erhebung substantiierter Einwendungen möglich war. Dass dies erst im Widerspruchsbescheid in indirekter Rede erfolgte, ist im Ergebnis unschädlich. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geben die Stellungnahme des Prüfers vollständig wieder, was für den Kläger - jedenfalls nachdem ihm die Stellungnahme des Prüfers im Rahmen der Akteneinsicht vorlag - auch ohne weiteres erkennbar war. Seine Behauptung, er habe auf die Widerspruchsbegründung nicht so dezidiert entgegnet, wie er es nach Eröffnung der tragenden Gründe durch den Prüfer selbst getan hätte, ist nicht plausibel und bleibt ohne Substanz. 4. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass auch der Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens erfüllt worden ist. Der Kläger hat seine Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung und ihre Begründung in der Stellungnahme des Prüfers vom 11.12.2017 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.06.2018 vorgetragen. Der Prüfer hat sich im Anschluss in seiner Stellungnahme vom 18.06.2018 mit diesen Einwänden im Einzelnen auseinandergesetzt. Die Stellungnahme des Prüfers ist dem Kläger mit Schriftsatz des Beklagten vom 20.06.2018 zunächst durch Wiedergabe in indirekter Rede und mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14.04.2020 in Kopie übermittelt worden. Damit ist die Funktion des Überdenkensverfahrens, durch substantiierte Einwendungen eine Selbstkontrolle des Prüfers auch in der Wahrnehmung seines prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums herbeizuführen, unzweifelhaft erfüllt worden. Dass das Überdenkensverfahren erst während des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt worden ist, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4.93 -, juris Rn. 28 f.; Beschluss vom 09.08.2012 - 6 B 19.12 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 23.02.2021 - 2 ME 444/20 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2021 - 19 A 958/21 -, juris Rn. 13 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., Rn. 799). Der Kläger hat im Gerichtsverfahren auch Gelegenheit gehabt, sich mit der weiteren Stellungnahme des Prüfers auseinandersetzen, und hat diese in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 28.09.2018 und 03.09.2020 (und im Berufungsverfahren) genutzt. 5. Die Bewertung des festsitzenden Zahnersatzes ist nicht zu beanstanden. In seinen Stellungnahmen vom 11.12.2007 und 18.06.2018 hat der Prüfer ausgeführt, die festsitzende Brücke sei bei der Erstvorstellung am 05.10.2017 so mangelhaft gewesen, dass sie komplett habe wiederholt werden müssen. Der entscheidende Mangel mit deutlich zu kurzen Kronenrändern habe ausschließlich im Verantwortungsbereich des Prüfungskandidaten gelegen, sei von ihm aber nicht erkannt worden. Ursächlich hierfür seien Fehler am von ihm angefertigten Gipsmodell gewesen: Die Präparationsränder auf der Lingualseite seien am Modell zwischen 1 und 2 mm zu kurz dargestellt worden. Dieser Sachverhalt sei dem Prüfungskandidaten am Patienten demonstriert worden. Nach der ersten Vorstellung habe das Labor die Brücke auf Basis einer neuen Abformung mit diesmal korrekt dargestellten Präparationsgrenzen nochmals angefertigt. Auch die neue Brücke sei zu dem Zeitpunkt der Vorstellung beim Prüfer am 09.10.2017 nicht einsetzbar gewesen, da die dynamische Okklusion grobe Fehler aufgewiesen habe und die Seitwärtsbewegung ausschließlich über die Kauflächen der neuen Brücke geführt worden sei. Eine klare Korrekturanweisung habe der Kläger nicht umsetzen können, so dass der Prüfer die Brücke selber habe einschleifen müssen, um sie einsetzbar zu machen. Zu dem Einwand des Klägers, dynamische Kontakte auf Brücken dürften durchaus vorkommen, hat der Prüfer dargelegt, es seien durchaus Fälle zu konstruieren, in denen Okklusionskonzepte mit Laterotrusions- oder sogar Mediotrusionkontakten auf Brücken sinnvoll sein könnten. Bei diesem Patienten in der vorliegenden Konstellation mit funktionierender Frontzahnbeziehung mit ausschließlich festsitzendem Zahnersatz in beiden Kiefern seien sie jedoch kontraindiziert und als einzige Führungskontakte ein Kunstfehler. Der Kläger hat geltend gemacht, den Ausführungen des Prüfers - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - zu angeblich zu kurzen Kronenrändern könne nicht gefolgt werden. Er stelle weiterhin in Abrede, dass die digitalen Modelle die von ihm angefertigten Kronen zeigten. Dazu hat der Prüfer unter dem 05.07.2021 ausgeführt, der Bewertungsbogen, auf dem die entscheidenden Bewertungen der einzelnen Kriterien für beide praktischen Arbeiten dokumentiert seien, habe dem Kläger lange vor der Verhandlung vorgelegen. Die Ausdrucke (Screen Shots) der STL-Datensätze von den beiden Brückenmodellen des Klägers hätten es jedoch gerade ermöglicht, die Fehler auch für den Laien anschaulich nachvollziehbar zu machen. Mit bloßem Auge sei dies nur möglich gewesen, da die Diskrepanzen zwischen dem ersten Modell und dem zweiten Modell in einer Größenordnung von 2 mm gelegen hätten. Bei sonst üblichen Fertigungstoleranzen von ca. 100µm hätten sie um den Faktor 20 darüber gelegen. Diese eklatante Diskrepanz sei von ihm bereits beim ersten Abgabetermin mit der Parodontalsonde gemessen worden und sei auf dem Bewertungsbogen dokumentiert. Die STL-Datensätze habe das beauftragte Dentallabor mit einem Präzisionsscanner von beiden vom Kläger angefertigten Gipsmodellen erstellt, um die obligat digitale Fertigung der Vollkeramikbrücken vorzubereiten. Diese 3D-Daten würden vom Labor mit Datum gespeichert und seien eindeutig jedem Patienten zuzuordnen. Die zu kurzen Ränder beträfen beide Kronenanker der Brücke (daher Plural), beim mesialen Pfeiler (Zahn 45) am stärksten auf der Oralseite, beim distalen Pfeiler (Zahn 47) am ausgeprägtesten auf der Distalseite. Weitere Veränderungen der Pfeiler durch eine Nachpräparation durch den Kläger seien nicht ausgeschlossen, seien auf den stark vergrößert ausgedruckten Screenshots aber nicht ersichtlich gewesen. Ein Vergleich der Zahnstümpfe sei daher problemlos möglich gewesen. Eine Nachpräparation sei von ihm auch nicht angeordnet worden, da die Präparation für die schlechte Passung der ersten Brücke nicht maßgeblich gewesen sei. Er habe dem Kläger trotz dieses von ihm nicht erkannten Fehlers, der selbst bei größtem Wohlwollen außerhalb einer akzeptablen Größenordnung gelegen habe, die Neuanfertigung einer zweiten Brücke nahegelegt, um ihm die Chance zu geben, den schlechten Eindruck zu relativieren. Diese zweite Brücke habe dann eine gute Randpassung gehabt, beim Einschleifen der Okklusion hätten sich weitere Unzulänglichkeiten bei den praktischen Fähigkeiten des Klägers offenbart, so dass er ein zweites Mal habe eingreifen müssen. Die erste Brücke habe auf dem vom Kläger grob unsachgemäß manipulierten ersten Modell eine gute Passung gehabt; die viel zu kurzen Kronenränder hätten daher erst klinisch im Mund des Patienten festgestellt werden können. Das Insistieren des Klägers auf der Vorlage der alten Gipsmodelle werde durch die Tatsache verständlich, dass er entgegen den Prüfungsregularien bis heute seine Modelle nicht zur Archivierung zurückgegeben habe. Die digitalisierten Modelle als hochpräzise Datensätze des zahntechnischen Labors seien jedoch wertvoller als die Gipsmodelle, da Beschädigungen im Laufe der Brückenfertigung (z. B. durch Aufpassen) keine Rolle spielten und der Datensatz des ursprünglichen Modells gespeichert bleibe. Bei Bedarf könnten 3D-Darstellungen maßstabsgetreu vergrößert und zum Vergleich der Modelle überlagert werden. Der Kläger hat weiter eingewandt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts belege auch die Tatsache, dass bei den Stumpfmodellen die Freilegung der Präparationsgrenze durch den aZ beurteilt und testiert werde, dass die Kronenränder seines Gipsmodells nicht zu kurz gewesen seien. Wären sie zu kurz gewesen, wäre die Präparationsgrenze nicht ordnungsgemäß freigelegt gewesen. Zumindest aber hätte das Gipsmodell vom aZ beanstandet werden müssen und wäre es auch, um unnötige Laborkosten zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Behandlung des Patienten sicherzustellen. Dazu hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 05.07.2021 erläutert, die Freilegung der Präparationsgrenzen an den Gipsmodellen erfolge immer durch die Prüfungskandidatinnen. Der Fehler beim Kläger habe jedoch nicht in einer unzureichenden Freilegung bestanden, sondern einem exzessiven Beschleifen mit Kürzung der Gipsstümpfe an der Präparationsgrenze. Da die aufsichtführenden Zahntechnikerinnen und Assistenzzahnärztinnen den Prüfungskandidatinnen während der Modellherstellung nicht über die Schulter schauten, könnten sie diesen Fehler bei Vorlage eines Modells ohne unbearbeitetes Vergleichsmodell nicht erkennen. Dieser Fehler des Klägers sei erst bei der Einprobe der Brücke im Mund des Patienten zum ersten Abgabetermin offensichtlich geworden. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe nicht für von ihm nicht verursachte Fehler des Zahnlabors in der Prüfungssituation einzustehen, hat der Prüfer dem in der Stellungnahme vom 05.07.2021 entgegengehalten, die Einlassungen des Klägers zu den Fehlern des zahntechnischen Labors seien in keiner Weise durch Fakten gestützt. Vielmehr habe das zahntechnische Labor zwei qualitativ hochwertige Brücken angefertigt, die beide auf den vom Kläger angefertigten Modellen eine ausgezeichnete Randpassung und eine korrekte okklusale Gestaltung im Artikulator aufgewiesen hätten. Die Fehler hätten ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen. Bei der ersten Brücke habe er die Präparationsgrenzen an seinem Gipsmodell weggeschliffen, woraus zwangsläufig viel zu kurze Kronenränder resultiert hätten. Bei der zweiten Brücke seien die Kronenränder auch im Mund ausreichend lang gewesen. Bei den üblichen okklusalen Anpassungen am Patientenstuhl hätten sich jedoch weitere Defizite des Klägers bei der Beurteilung seiner eigenen Arbeit und der Umsetzung von einfachen Handlungsanweisungen gezeigt. Defizite des zahntechnischen Labors seien für den vom Labor verantworteten Teil der Prozesskette nicht gegeben gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger mehrfach Zahnersatz beim Prüfer zum Einsetzen vorgestellt habe, ohne gravierende Defizite zu erkennen, habe die Fähigkeit zur kritischen Selbsteinschätzung seiner Arbeit vermissen lassen. Die Testatblätter enthielten keine Bewertungen, sondern seien Verlaufsbögen, die den Behandlungsverlauf dokumentierten und von der aufsichtführenden Assistenzzahnärztin abgezeichnet würden. Die qualitative Bewertung erfolge ausschließlich durch den Prüfer auf den Bewertungsbögen, was auch beim praktischen Prüfungsteil des Klägers der Fall gewesen sei. Der Kläger meint ferner, die Angaben des Prüfers zur angeblich fehlerhaften Okklusion seien auch deshalb unglaubhaft, weil sie inkonsistent seien. Im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 werde auf S. 6 von einer fehlerhaften Laterotrusion, einem Teilaspekt der dynamischen Okklusion, gesprochen. Diese solle vollständig über die Brücke erfolgt sein, wobei bereits unklar sei, was hierunter konkret zu verstehen sein solle. Die Ausgangssituation werde nicht beschrieben, obgleich sie anhand der von ihm gefertigten Situationsmodelle hätte beschrieben werden können. Auch werde nicht dazu ausgeführt, dass die dynamische Okklusion nur durch die Frontzähne erfolgt sein solle. In der Folge weite sich dann der behauptete Mangel von der Laterotrusion auf die komplette Okklusion (also anscheinend auch auf die Mediotrusion und die Protrusion) aus. Erst im Schreiben vom 20.06.2018 würden erstmals die Frontzähne in das Okklusionsgeschehen einbezogen. Da der Vorwurf, die komplette dynamische Okklusion habe ohne Beteiligung einer zwar altersbedingt abradierten, aber doch noch vorhandenen Front nur über die Brücke stattgefunden, völlig aus der Luft gegriffen erschienen und für diese unhaltbare Behauptung des Prüfers kein Beweis angeboten worden sei, habe er allgemein darauf hingewiesen, dass dynamische Okklusionskontakte auf einer Brücke keine Fehler seien. In der mündlichen Verhandlung habe der Prüfer sodann seine Begründung geändert und maßgeblich auf den Unterschied zwischen Ausgangslage und Endsituation abgestellt. Dass in der Ausgangssituation des Patienten bei Seitwärtsbewegungen des Unterkiefers ausschließlich die Frontzähne beteiligt gewesen seien, sei jedoch nicht nachgewiesen. Gleiches gelte für die Frage, ob die Seitenzähne auf der gesunden oder der prothetisch versorgten Seite einbezogen gewesen seien. Sollte das der Fall gewesen sein, wäre durch eine rein frontzahngeführte dynamische Okklusion ebenfalls eine neue Endsituation erzwungen worden. Welche Endsituation nach Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes durch ihn tatsächlich vorgelegen habe, sei mangels Vorlage von Prüfungsunterlagen ungewiss. Hätten fehlerhafte dynamische Kontakte der von ihm gefertigten Brücke tatsächlich vorgelegen, wären sie mittels farbigem Folienpapier beim knirschenden Patienten einfach zu dokumentieren gewesen. Eine solcher Folienabdruck sei vorliegend bei der Abgabe auch erstellt worden. Einen Hinweis auf fehlerhafte dynamische Kontakte habe er nicht ergeben. Hätte er ihn ergeben, hätte er fotografisch zu Beweiszwecken dokumentiert werden können. Gegen das Vorliegen des vom Prüfer behaupteten gravierenden Fehlers bei der dynamischen Okklusion spreche ferner, dass die zweite Brücke durch ein einfaches Einschleifen in der Höhe einsetzbar gemacht werden konnte. Hätte der behauptete Fehler vorgelegen, hätte eine umfangreiche Beschleifung der Brücke erfolgen müssen, die nicht ohne Probleme am Stuhl hätte erfolgen können. Zudem wäre die Oberfläche der Brücke zerstört worden. Dass nach den eigenen Angaben des Prüfers ein einfaches Einschleifen ausreichend gewesen sei, um die Brücke einsetzen zu können, belege ebenfalls, dass ein gravierender Mangel in der dynamischen Okklusion nicht vorgelegen haben könne. Dazu hat der Prüfer unter dem 05.07.2021 angegeben, was die Kauflächengestaltung und damit die Kontaktbeziehungen zu den antagonistischen Zähnen bei Bewegungen (= dynamische Okklusion) bei Laterotrusion, Mediotrusion und Protrusion angehe, so müsse die dynamische Okklusion immer am Patienten überprüft und ggf. angepasst werden. Die Artikulatoren (Bewegungssimulatoren), in dem die Gipsmodelle montiert würden, seien nur mit Mittelwerten für Gelenkbahnneigung (sagittal und transversal) und sog. Sideshift programmiert und könnten daher das individuelle Bewegungsspektrum des Unterkiefers nur näherungsweise simulieren. Anpassungen an die realen Bewegungen seien daher im Mund des Patienten die Regel. Diese Korrekturen seien keine Ausnahme und müssten regelmäßig am Behandlungsstuhl vorgenommen werden. Die Nachbearbeitung und die anschließende Politur der Kauflächen werde durch spezifisch auf die verwendete Hochleistungskeramik abgestimmte und allen Studierenden zur Verfügung gestellte Einschleif- und Politurkits unterstützt. In xxx ziele die vorklinische und klinische Ausbildung im Fach Zahnersatzkunde u. a. darauf ab, diese Korrekturen selbständig und ohne zusätzliche Hilfestellungen durch ein zahntechnisches Labor durchführen zu können. Entgegen der Behauptung des Klägers spiele die Ausgangssituation mit einem möglicherweise anderen dynamischen Okklusionsmuster mit der alten Brücke keine tragende Rolle für den monierten Fehler und sei vom Prüfer auch nicht vertreten worden. Vor der Korrektur der zweiten Brücke sei die Laterotrusion ausschließlich über die Kaufläche der neuen Brücke geführt worden. Damit sei das bestehende, über die vorhandenen Zähne geführte Bewegungsmuster blockiert worden. Dieser Mangel sei auch so im Abgabeprotokoll dokumentiert worden. Bei der Vorstellung der zweiten Brücke seien die störenden dynamischen Kontakte mit farbiger Okklusionsfolie vom Prüfer dargestellt und dem Kläger demonstriert worden. Die Korrekturanweisung zur Beseitigung dieser störenden dynamischen Okklusionskontakte habe der Kläger jedoch nicht umsetzen können. Daher habe die dynamische Okklusion vom Prüfer eingeschliffen werden müssen, um die zweiten Brücke in einen einsetzbaren Zustand zu versetzen. Dies sei ebenfalls im Bewertungsbogen festgehalten. Seine Feststellungen hat der Prüfer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der er als sachverständiger Zeuge angehört worden ist, erläutert und bekräftigt. Er hat drei ausgedruckte Kunststoffmodelle, die mit dem Namen des Patienten und Datum bedruckt und unzweifelhaft dem Kläger zuzuordnen sind, vorgelegt und erläutert, das 1. Modell sei das Modell, auf dem der Kläger die Brücke habe anfertigen lassen. Dieser habe das Modell aus Gips hergestellt und die Ränder freigelegt, das sehe man an dem Modell. Die roten Ränder an der Unterkieferseite, da sei die Lücke und diese beiden Zähne seien präpariert zur Aufnahme einer Brücke, die dann diese roten Ränder habe erreichen sollen. Das Labor habe auf diesem Modell eine Brücke angefertigt, die auf dem Modell exakt gepasst habe. Im Mund des Patienten habe sie aber diese 2 mm breiten Spalten aufgewiesen. Bei der Überlagerung (2. Modell) sehe man, dass die Brücke einmal auf der Innenseite und einmal auf der Rückseite 2 mm zu kurz gewesen sei. Das Problem sei gewesen, dass der Kläger bei dem ersten Modell die Stumpfränder 2 mm zu kurz gemacht habe, d. h. auf dem Modell habe dann die Brücke gepasst, aber im Mund habe sie nicht gepasst, und das sehe man hier an dem zweiten Modell. Wenn man es im Vergleich zum dritten Modell sehe, könne man es einander gegenüberstellen und sehe genau an den Stellen, dass es auf der Rückseite 2 mm länger abgeformt sei. Und auf der Innenseite erscheine der Stumpf viel, viel kürzer. Und das Problem sei gewesen, dass auf dem Gipsmodell das Ganze abgetrennt worden sei, und deshalb habe das Labor keine Chance gehabt, beim ersten Mal eine passende Brücke zu fertigen, sondern die Brücke sei einfach 2 mm zu kurz gewesen. Dies ist nachvollziehbar und bestätigt, dass der vom Prüfer gerügte erhebliche Mangel bei der ersten Brücke tatsächlich vorlag. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass in dem Testatbogen nur wenige Eintragungen in der Spalte Bemerkungen vorgenommen worden sind und etwa zu Korrekturanweisungen nichts vermerkt ist. Der Prüfer hat dazu ausgesagt, in diese Spalte würden nur besondere Vorkommnisse aufgenommen, wenn z. B. das Labor irgendetwas geliefert habe, was nicht hinkomme, oder wenn etwas wiederholt werden müsse oder dergleichen. Aber es habe keinerlei wertenden Charakter. Auf Frage der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob zu vermerken wäre, wenn dem Prüfling z. B. Einschleifkorrekturen aufgegeben würden, hat der Prüfer ausgeführt, die Einschleifkorrekturen und qualitativen Korrekturanweisungen könnten nur vom Prüfer kommen. Und während der Prüfung sei es so, dass in dem Behandlungsraum ein aufsichtsführender Assistent sei und im Labor ein aufsichtsführender Zahntechniker. Die seien nicht befugt, irgendwelche qualitativen Korrekturen vorzunehmen, sondern alles, was irgendwie ergebnisrelevant sei, müsse dem Prüfer mitgeteilt werden. Das seien Anweisungen vom Prüfer. Der Prüfer nehme in diesem Bogen keine Aufzeichnungen vor, er habe die Bewertungsbögen. Alles, was qualitative Bewertung sei, finde in diesem Bewertungsbogen statt, aber nicht in dem Verlaufsprotokoll. Da gehe es nur darum, den Prüfungsverlauf zu dokumentieren, um sicher zu gehen, dass der Prüfling alle Schritte gemacht habe und einzelne Schritte nicht vielleicht in eine väterliche oder Zahnarztpraxis verlagert habe. Um Chancengleichheit herzustellen, das sei der einzige Grund, dass der Ablauf dokumentiert werde, dass man wisse, am Mittwochvormittag sei die Abformung gemacht worden, am Mittwochnachmittag das Provisorium nochmal korrigiert oder wie auch immer. Da gehe es nur um die Verlaufskontrolle. Dies ist ohne weiteres plausibel und wird auch durch den Inhalt der Testatbögen bestätigt. Keine andere Bewertung gebieten die Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers, es gebe noch ein Testat für den aufsichtsführenden Zahntechniker, der nach der Examensordnung bei den Stumpfmodellen die Freilegung der Präparationsgrenze zu beurteilen und zu testieren habe, d. h. dieser Behandlungsschritt werde entgegen seiner Aussage nicht vom Prüfer testiert und nicht vom Prüfer beurteilt. Darauf hat der Prüfer erwidert, der aufsichtsführende Zahntechniker sei nur - nochmal - eine Kontrollinstanz, der nachschaue, ob das Modell an sich brauchbar sei, bevor das ins Fremdlabor geschickt werde. Was er nicht machen könne, er könne nicht beurteilen, ob jetzt die Präparationsgrenze unsachgemäß gekürzt worden sei, sondern er müsse nur schauen, ob das vom Modell her so in Ordnung sei, dass man das ins Labor schicken könne. Und wenn jemand die Grenzen kürze, dann sehe er das ja nicht, das sehe man erst, wenn man es mit der Abformung vergleiche oder die Abformung ein zweites Mal ausgieße. Und der aufsichtsführende Zahntechniker habe keinerlei weitere Bewertungsfunktion dabei. Es sei so, das sehe man auf dem Modell, dass die Präparationsgrenze freigelegt sei. Aber dass sie falsch freigelegt sei, könne der Zahntechniker nicht sehen. Der Techniker könne nur feststellen, ob die Grenze freigelegt worden sei, aber ob da ein Fehler gemacht worden sei, dass sie viel zu kurz gefräst worden sei, dass könne er erst an einem zweiten Ausguss sehen. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers, auf dem Laufzettel sei unter dem 05.10.2017 vermerkt, dass dem aufsichtsführenden Zahntechniker u. a. zwei Sägeschnittmodelle und zwei Kontrollmodelle vorgelegen hätten, führt nicht weiter. Ungeachtet des Umstands, dass dies der Wiederholungssituation geschuldet ist, führt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht darauf, dass der vom Prüfer gerügte Mangel nicht vorlag. Die Angaben des Zeugen waren klar, detailliert und widerspruchsfrei. Weder hat er Belastungstendenzen gezeigt noch bestehen Anhaltspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit. Dies gilt auch mit Blick auf die schriftsätzliche Rüge des Klägers, der Zeuge erweise sich angesichts seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung ohne Belehrung und der dadurch bedingten Festlegung auf einen bestimmten Aussagegehalt als für eine nachträgliche Einvernahme als sachverständiger Zeuge ungeeignet. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt hat, kann von einer fehlenden Eignung oder Vorfestlegung des sachverständigen Zeugen nicht die Rede sein. Zur zweiten Brücke hat der Prüfer dargelegt, dass diese zwar einsetzbar gewesen sei, der Kläger aber eine klare Korrekturanweisung nicht habe befolgen können. Die dynamische Okklusion habe nicht gestimmt, und der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, dies zu korrigieren. Der Knackpunkt sei gewesen, dass er, der Prüfer, die Brücke selbst habe einschleifen müssen. Auch dies ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Angaben des Prüfers, sondern auch aus dem Bewertungsbogen (Einschleifkorrektur durch Prüfer, nachdem Korrektur durch Student unzureichend) und wird durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. Dass der Prüfer diesen Umstand bei der Gesamtschau der praktischen Leistungen des Klägers in seine Bewertung einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. 6. Auch die Bewertung des herausnehmbaren Zahnersatzes ist frei von Rechtsfehlern. Unter dem 11.12.2017 hat der Prüfer ausgeführt, bei der Wachseinprobe seien Korrekturanweisungen zur fehlerhaften Raumaufteilung zwischen Oberkiefer und Unterkiefer gegeben worden, die Zahnbögen in beiden Kiefern seien zu schmal aufgestellt worden. Bei der Endabgabe seien beide Prothesen (einfacher Schwierigkeitsgrad) nicht einsetzbar und eine komplette Umarbeitung unvermeidbar gewesen. Der Prüfer hat hingewiesen auf die Ausdehnung der Prothesenbasis, die Randgestaltung, die grob fehlerhafte dynamische Okklusion und „weitere Mängel“. Auf den Einwand des Klägers, die Prothesen seien der Patientin eingesetzt bzw. mitgegeben und abgerechnet worden, hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 18.06.2018 dargelegt, zwar seien die Prothesen der Patientin mitgegeben worden. Allerdings hätten beide Prothesen von einer Mitarbeiterin der Abteilung in drei Behandlungsterminen (16.11.2017, 21.11.2017 und 05.12.2017) und mittels umfangreicher Laborarbeiten (16.11. - 21.11.2017) komplett umgearbeitet werden müssen, da die wichtigsten Qualitätskriterien nicht berücksichtigt worden seien. Die Abrechnung sei erst erfolgt, nachdem die Prothesen durch eine Zahnärztin der Abteilung und das zahntechnische Labor in einen akzeptablen Zustand gebracht worden seien. Bei der endgültigen Abgabe der fertiggestellten Prothesen seien folgende gravierenden Mängel festgestellt worden: Die Basisausdehnung sei in beiden Kiefern deutlich zu kurz gewesen, beide Prothesen hätten keine Saughaftung aufgewiesen. Die Prothesenränder seien scharfkantig und insbesondere lingual zu dünn gewesen. Die Kieferrelation sei nicht korrekt eingestellt gewesen, sodass es zwischen der zentrischen Kieferrelation und der maximalen Interkuspidation zu einer Abgleitbewegung von über 1 mm zur Seite gekommen sei. Statische Okklusionskontakte hätten an mehreren Zahnpaaren im Seitenzahnbereich gefehlt. Das geforderte dynamische Okklusionskonzept einer bilateral balancierten Okklusion sei gänzlich missachtet worden. Es habe sich kein einziger Mediotrusionskontakt gefunden, nur singuläre Laterotrusionskontakte. Diese Mängel seien in dem Bewertungsbogen dokumentiert worden. Dagegen gebe es keine Bestätigung „der ordnungsgemäßen Umsetzung der Korrekturanweisungen“ von Seiten des Prüfers. Die Mängel seien so gravierend gewesen, dass entscheidende Behandlungsschritte im Nachgang von einer Zahnärztin der Abteilung wiederholt und die zahntechnische Ausführung im Labor komplett habe umgearbeitet werden müssen. Hierzu seien drei Behandlungssitzungen mit folgenden Maßnahmen erforderlich gewesen: - Verlängerungen der Prothesenränder und individuelle Randgestaltung - Vollständige Unterfütterungsabformungen der Prothesenbasen - Erneute Kieferrelationsbestimmung Im zahntechnischen Labor seien erfolgt: - Unterfütterungen beider Prothesen mit Korrektur der Basis (Ausdehnung und Randgestaltung) - Remontage der Prothesen - Einschleifen der statischen Okklusion - Anpassen der dynamischen Okklusion - Ausarbeitung und Politur der Prothesen Dazu hat sich der Kläger nicht näher verhalten. Er hat geltend gemacht, die im Bewertungsbogen zur Totalprothese enthaltenen Kritikpunkte zur Wachseinprobe fänden sich in der Bewertung des hieraus hergestellten Kunststoffmodels in keinem einzigen Punkt wieder und anders herum fänden sich die Kritikpunkte zum Kunststoffmodell nicht im Bewertungsbogen wieder. Dazu hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 ausgeführt, die vermeintlichen Widersprüche bei der Bewertung der Totalprothese und der vorangegangenen Wachseinprobe seien einfach aufzulösen. Eine in Wachs ausmodellierte Prothese könne nur dann eine „Ebenbild“ der später in Kunststoff umgesetzten fertigen Prothese darstellen, wenn im weiteren Herstellungsprozess keine Fehler gemacht würden. Offensichtlich habe der Kläger nach der Wachseinprobe einige Fehler gemacht: - Prothesenbasis zu kurz und zu dünn geschliffen - Fehler beim Reokkludieren mit der Konsequenz einer veränderten Kieferrelation - Unterlassenes / unzureichendes Einschleifen der dynamischen Okklusion habe in nicht akzeptablen dynamischen Kontaktverhältnissen resultiert. Zusammenfassend seien die bei der Wachseinprobe monierten Fehler weitgehend korrigiert, aber danach zahlreiche neue schwerwiegende Fehler im Herstellungs- und Eingliederungsprozess gemacht worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger behauptet, die Prothese sei lege artis hergestellt worden, es habe keine Notwendigkeit zur Umarbeitung gegeben. Eine nicht passende Totalprothese würde auch eine Gesundheitsgefahr darstellen. In seiner Stellungnahme vom 05.07.2021 hat der Prüfer wiederholt, gegenüber den Korrekturanweisungen zum Zeitpunkt der Wachseinprobe seien zusätzliche Fehler im Herstellungsprozess gemacht worden, so dass bei der Endabgabe weitere Mängel zu Tage getreten seien. Am Ende seien alle wesentlichen Qualitätskriterien von lege artis gefertigten Totalprothesen verfehlt worden. Die qualitative Bewertung sei wie üblich auf dem Bewertungsbogen des Prüfers dokumentiert und nicht auf dem Testatblatt. Das Bemerkungsfeld sei nur für Besonderheiten im Ablauf reserviert und nicht für die qualitative Bewertung. Die Remontage sei der entscheidende Behandlungsschritt, der es möglich mache, auch schon im primären Behandlungsprozess aufgetretene Fehler (bei Kieferrelationsbestimmung und Zahnaufstellung) im Labor durch Einschleifmaßnahmen oder durch Umstellungen der Prothesenzähne im Artikulator zu korrigieren. Entgegen der Einlassungen des Klägers müsse sie keinesfalls erst nach zwei Wochen Tragezeit erfolgen. Falls sich durch die Einlagerung der Prothesen im Laufe der ersten Wochen Veränderungen der Okklusion ergäben, könne jedoch durch die Remontage auch hier die nötige Anpassung ins Labor verlagert werden. Die Umarbeitung der abgegebenen Prothesen mit neuer funktioneller Randgestaltung, Remontage und Umgestaltung der Okklusion habe alle wesentlichen Teile der Prothesen betroffen. Der Patientin sei bei der Abgabe die zeitnahe und kostenlose Umarbeitung zugesagt worden. Bis dahin sei der Patientin freigestellt worden, die neuen Prothesen probeweise zu tragen. Bei Problemen habe sie bis zur Umsetzung der Korrekturen auf ihre alte Prothese zurückgreifen sollen. Insofern seien die behaupteten Widersprüche zwischen der Prothesenbewertung und dem weiteren klinischen Verfahren zur Behebung der Mängel nicht gegeben. Dies ist nachvollziehbar und plausibel. Danach ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Bewertungsfehler vorliegt. Der Prüfer hat anhand des Bewertungsbogens im Einzelnen dargelegt, welche Mängel bei der Abgabe vorlagen. Dass die von ihm erläuterten Maßnahmen erforderlich waren, um die Prothese in einen akzeptablen Zustand zu versetzen, ist nicht zweifelhaft. Bei seiner Einvernahme vor dem Senat hat der Prüfer in detaillierter und widerspruchsfreier Weise zusammenfassend dargelegt, die Prothese sei unbrauchbar gewesen, alle wesentlichen Kriterien seien nicht erfüllt gewesen. Er habe einen einzigen Punkt, der gestimmt habe, das sei die Campersche Ebene gewesen, also die Kauebene sei parallel zur Camperschen Ebene ausgerichtet gewesen. Aber die Prothesenbasisausdehnung, die dynamische Okklusion, die statische Okklusion, die Mittellinie, die Ästhetik, da bleibe nichts mehr übrig, wo man sagen könne, das sei in Ordnung gewesen. Die Frage, ob die Prothese „nur“ umzuarbeiten und nicht insgesamt neu herzustellen gewesen sei, hat der sachverständige Zeuge bejaht und ausgesagt, aber beim Umarbeiten sei es so, wenn man eine Prothese unterfüttere, Zähne rausnehme und wieder neu aufstelle und die Okklusion einschleife, dann bleibe von der alten Prothese nicht mehr viel übrig. Es gebe eine komplett neue Basis und es werde komplett umgeschliffen. Man benutze im Prinzip die Prothese nur als Trägermaterial, man hätte sie auch neu machen können. Dass eine Prothese, die derart mangelhaft ist, dass sie in mehreren Sitzungen komplett umgearbeitet werden muss, nicht lege artis hergestellt worden ist, erschließt sich ohne weiteres. Daran ändert nichts, dass die Prothese der Patientin mitgegeben worden ist. Der Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dies sei rein psychologisch. Da sei eine Patientin, die innerhalb der zwei Wochen in viele Behandlungssitzungen gekommen sei, und am Ende sei das Ergebnis, dass da nichts Brauchbares da sei. Dann sage man der Patientin, sie solle mal ausprobieren, wie sie damit zurechtkomme, und im Zweifelsfall die alte Prothese nehmen. Diese Vorgehensweise ist nachvollziehbar und führt - auch in Ansehung des weiteren Vorbringens des Klägers - jedenfalls nicht zu der Annahme, dass die vom Prüfer detailliert geschilderten Fehler nicht vorlagen und eine Umarbeitung nicht erforderlich war. Der Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung ebenso überzeugend dargelegt, dass und warum sich die Kritikpunkte bei der Wachseinprobe und der Abgabe nicht decken müssen, wenn - wie hier - bei der zahntechnischen Umsetzung Fehler passieren. Ein Bewertungsfehler ergibt sich hieraus nicht. Dass der Prüfer bei einer Gesamtschau die praktischen Leistungen des Klägers als „nicht genügend“ und als maßgebend für das Nichtbestehen der Prüfung bewertet hat, ist nach alledem auf der Grundlage seiner überzeugenden Aussage nicht zu beanstanden. Anlass zu weiterer Beweiserhebung bestand nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 11. Juli 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs) auf 15.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). er Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt X Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung. Der 1985 geborene Kläger studierte seit 2006 an der Universität xxx Zahnmedizin. Am 11.09.2007 legte er die naturwissenschaftliche Vorprüfung und am 05.10.2011 die zahnärztliche Vorprüfung ab. Ab 13.02.2017 unterzog er sich der zahnärztlichen Prüfung. Der im Zeitraum vom 13.02.2017 bis 27.02.2017 durchgeführte Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde wurde mit der Note „nicht genügend“ bewertet, die weiteren Prüfungsabschnitte bestand der Kläger bis zum 23.05.2017. Die ursprünglich für den 31.07.2017 angesetzte Wiederholungsprüfung im Fach Zahnersatzkunde musste zunächst verschoben werden, da der für den Kläger vorgesehene Patient nicht zum Prüfungstermin erschienen war. Sie fand im Zeitraum vom 25.09.2017 bis 10.10.2017 statt. Dabei hatte der Kläger bei einem Patienten einen festsitzenden Zahnersatz über drei Zähne sowie bei einer Patientin einen herausnehmbaren Zahnersatz (Totalprothese) für Ober- und Unterkiefer anzufertigen. Am 10.10.2017 fand die mündliche Prüfung unter Anwesenheit des Prüfers Prof. Dr. xxx, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. xxx und einer Protokollführerin statt. Im Anschluss an die Prüfung wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis eröffnet, dass er in der Wiederholungsprüfung im Abschnitt X der zahnärztlichen Prüfung „Zahnersatzkunde“ die Note „nicht genügend" erhalten habe. Mit Bescheid vom 24.10.2017 stellte der Vorsitzende des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung xxx das Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung fest. Eine Wiederholung sei nicht möglich. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.10.2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bewertung der zahnärztlichen Prüfung im Abschnitt X Zahnersatzkunde sowohl im Erst- als auch im Wiederholungsversuch. Am 06.11.2017 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.10.2017 über das Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung. Das Regierungspräsidium Stuttgart holte eine Stellungnahme des Prüfers Prof. Dr. xxx-xxx vom 11.12.2017 ein und wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 hinsichtlich der Erstprüfung im Fach Zahnersatzkunde als unzulässig und hinsichtlich der Wiederholungsprüfung als unbegründet zurück. Am 05.04.2018 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung xxx vom 10.10./24.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.03.2018 aufzuheben. Mit Urteil vom 14.12.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der angegriffene Bescheid über das Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung vom 24.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nichtbestehensbescheid beruhe auf einer rechtmäßigen Durchführung und Bewertung der Wiederholungsprüfung des Klägers im Fach Zahnersatzkunde. 1. Die Prüfungsentscheidung sei nicht aufgrund von Fehlern des Prüfungsverfahrens zu beanstanden. Die Prüfung sei vom hierzu bestellten Prüfer abgenommen worden. Weiterhin sei auch nicht ersichtlich, dass neben dem hierzu bestellten Prüfer Prof. Dr. xxx weitere Personen auf die Bewertung der Prüfungsleistung Einfluss genommen hätten. Der Kläger sei durch das Verfahren der Rekrutierung von Prüfungspatienten nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt worden. Zugunsten des Beklagten wirke es sich entscheidend aus, dass nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Besonderheiten des praktischen Teils der Prüfung Auswirkungen des Rekrutierungsverfahrens auf die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht anzunehmen seien. 2. Die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers sei nicht zu beanstanden. Soweit er gegen die Gesamtbewertung einwende, dass die Gewichtung der Prüfungsteile in § 50 Satz 2 ZAppO nicht ausreichend vorgegeben und vorliegend rechtsfehlerhaft gehandhabt worden sei, dringe dies nicht durch. In Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung sehe die Kammer die Vorgaben für die Prüfung im Fach Zahnersatzkunde als hinreichend bestimmt an. Gegen die Gesamtbewertung könne auch nicht angeführt werden, dass die Beteiligung am Saalreinigungsdienst in rechtswidriger Weise in die Prüfungsbewertung eingeflossen sei. Da sich die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers im Ergebnis nicht auf die Gesamtbewertung ausgewirkt habe, blieben seine diesbezüglichen Einwendungen außer Betracht. Auch seine Einwendungen gegen die Bewertung seiner praktischen Prüfungsleistungen blieben ohne Erfolg. Soweit der Kläger rüge, die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei nicht ausreichend begründet worden, dringe dies nicht durch. Zwar wirkten der Umgang des Beklagten mit den Prüfungsakten und speziell das Ansinnen des Prüfers, die Begründung in der Stellungnahme vom 11.12.2017 dem Kläger nicht mitzuteilen, befremdlich. Jedoch sei durch die Wiedergabe im Widerspruchsbescheid im Ergebnis die Funktion der Begründung der Prüfungsbewertung gewahrt worden. Dies werde durch den Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht erkennen können, ob es sich um eine möglicherweise verkürzte oder ungenaue Wiedergabe gehandelt habe, nicht erschüttert. Auch sei der Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens erfüllt worden. Mit seinen Einwendungen habe der Kläger die Bewertung seiner praktischen Prüfungsleistungen hinsichtlich des festsitzenden Zahnersatzes nicht erschüttert. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass beide vom Kläger angefertigten Brücken in die Bewertung eingeflossen seien. Dies gehe sowohl aus dem vom Beklagten vorgelegten Bewertungsbogen als auch den Angaben des Prüfers in der mündlichen Verhandlung hervor. Hierfür spreche schließlich auch, dass die Begründung der Bewertung in der Stellungnahme vom 11.12.2017 (und entsprechend im Widerspruchsbescheid) entgegen der Aussage, die zweite angefertigte Brücke sei für die Prüfungsbewertung „nicht relevant“, inhaltlich darauf eingehe. Die widersprüchlichen Angaben könnten auch so verstanden werden, dass die zweite Brücke zwar bewertet worden sei, jedoch im Ergebnis die Bewertung der Prüfungsleistung beim festsitzenden Zahnersatz mit der Note „5“ nicht verändert habe. Der Kläger sei durch die missverständliche Formulierung nicht davon abgehalten worden, Einwendungen gegen die Bewertung der zweiten Brücke vorzutragen (vgl. Schriftsatz vom 04.06.2018, S. 10 f.). Der Prüfer habe sich in der Stellungnahme vom 18.06.2018 damit auseinandergesetzt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2020 geltend mache, der Prüfer habe in der mündlichen Verhandlung seine Begründung geändert und alle Kritikpunkte außer der nicht passenden Okklusion fallen gelassen, dringe dies nicht durch. Der Prüfer sei in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu einzelnen Punkten angehört worden und habe nicht die Aufgabe gehabt, eine erneute Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben. Gegen die Bewertung der ersten Brücke mache der Kläger zunächst geltend, dass der vom Prüfer behauptete Mangel der zu kurzen Kronenränder nicht vorgelegen habe. Die Kammer sei jedoch aufgrund der vom Prüfer vorgelegten Unterlagen nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Examensordnung sehe auch keine Hinweispflicht des Prüfers für den Fall einer mangelhaften Fertigung des Gipsmodells vor. Dies folge auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Satz „Bei den Stumpfmodellen wird die Freilegung der Präparationsgrenze durch den aZ beurteilt und testiert.“ Denn aus dem Folgenden ergebe sich, dass die vorgesehene Beurteilung - die im Übrigen nicht durch den Prüfer erfolge - der Sicherstellung diene, dass unterhalb der Präparationsgrenze am Gipsstumpf zumindest ein minimaler Anteil des nicht präparierten Zahnes wiedergegeben werde. Ein solcher Fehler sei dem Kläger jedoch nicht angelastet worden. Auf dem Testatbogen werde für die einzelnen Arbeitsschritte lediglich abgezeichnet, ob und wann ein Arbeitsschritt durchgeführt worden sei. Gegen die Bewertung der zweiten Brücke führe der Kläger an, dass diese nach minimalen Korrekturen durch ihn selbst eingepasst worden sei. Die dynamische Okklusion über die Brücke sei zu Unrecht als fehlerhaft bewertet worden, da dynamische Kontakte auf Brücken durchaus vorkommen dürften. Jedenfalls könne sie alleine nicht zum Nichtbestehen der Prüfung führen, da ein solcher Mangel in den Verantwortungsbereich des Labors falle. Mit diesem Vorbringen habe der Kläger zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass die Bewertung der zweiten Brücke auf falschen fachlichen Annahmen beruhe. Den entsprechenden Ausführungen des Prüfers in der Stellungnahme vom 18.06.2018, dass eine dynamische Okklusion über die Brücke nicht immer falsch sei, jedoch in der vorliegenden Konstellation mit funktionierender Frontzahnbeziehung und ausschließlich festsitzendem Zahnersatz in beiden Kiefern einen Kunstfehler darstelle, habe der Kläger im weiteren Verlauf nichts mehr entgegengesetzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Prüfer bei der Bewertung der zweiten Brücke von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten habe. Auch die Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen des Klägers hinsichtlich des herausnehmbaren Zahnersatzes sei frei von Rechtsfehlern. Der Kläger wende gegen die Bewertung zunächst ein, die fertige Prothese sei vom Prüfer abgenommen und der Patientin mitgegeben worden. Hätten die vom Prüfer behaupteten schwerwiegenden Mängel tatsächlich vorgelegen, hätte dies eine Patientengefährdung dargestellt. Hiergegen habe der Prüfer in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass bereits bei Abschluss der Behandlung ein neuer Termin zur Umarbeitung mit der Patientin vereinbart worden sei. Dies stimme mit den Angaben im Testatbogen („Remontage durch Dr. xx“) und in der Stellungnahme vom 18.06.2018 überein. Ebenso habe er dargelegt, dass mit der zwischenzeitlichen Mitgabe der Prothese keine Gesundheitsgefahr verbunden gewesen sei, da es sich um eine herausnehmbare Prothese gehandelt habe. Soweit der Kläger ergänzend anführe, dass die Kritikpunkte an der Wachseinprobe nicht mit der Kritik an der Totalprothese übereinstimmten, obwohl die fertige Prothese ein Abbild der Wachseinprobe darstelle, habe der Prüfer in der ergänzenden Stellungnahme vom 31.03.2020 näher erläutert, dass im weiteren Herstellungsprozess neue Fehler auftreten könnten und dies vorliegend der Fall gewesen sei. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 30.03.2022 - 9 S 1487/21 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Berufung rechtzeitig begründet. Sie trägt vor, es lägen Fehler des Prüfungsverfahrens vor, die zu einer Aufhebung der angegriffenen Nichtbestehensentscheidung führen müssten. Neben dem bestellten Prüfer Prof. Dr. xxx habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prof. Dr. xxx in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Prüfungsbewertung Einfluss genommen. Die Möglichkeit der Rekrutierung eigener Patienten durch Examenskandidaten im Vorfeld der Prüfung verletze die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren und stelle daher einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Mit der Auswahl der eigenen Prüfungsaufgabe, einer damit eröffneten Einflussnahme auf ihren Schwierigkeitsgrad, der vorherigen Kenntnis der Prüfungsaufgabe und der damit eröffneten gezielten Vorbereitung auf sie auch unter Ersparung eines Zeitaufwands in der Prüfungssituation würden keine vergleichbaren Prüfungsbedingungen im Vergleich zu denjenigen Prüflingen geschaffen und gewährleistet, die keine eigenen Patienten hätten rekrutieren können und mit einer ihnen unbekannten Prüfungsaufgabe erstmals in der Prüfung konfrontiert würden. Die Bewertung der Wiederholungsprüfung des Klägers mit der Note „ungenügend“ (5) genüge nicht den rechtlichen Anforderungen an das Urteil des Prüfers, das dieser gemäß § 50 Satz 1 ZAppO aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck treffen müsse. Zwar sei dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass der Prüfer gemäß §§ 50 Satz 2, 52 Abs. 1 Satz 1, 13 ZAppO nur ein „Urteil“ vergebe und keine Einzelurteile für Teilprüfungsleistungen vorgesehen seien. Jedoch könne hieraus nicht gefolgert werden, dass in einem Prüfungsteil gerügte Mängel zu einem Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führten. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Mängel keine gravierenden gewesen seien. Gravierende Mängel hätten im zur Entscheidung stehenden Fall weder beim festsitzenden noch beim herausnehmbaren Zahnersatz vorgelegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Beteiligung des Klägers am Saalreinigungsdienst Einfluss auf die Gesamtbewertung gehabt. Der zusätzlich auferlegte Saalreinigungsdienst habe letztlich dazu geführt, dass die Behandlungszeit für die Rückgabe des entliehenen Instrumentariums, die Reinigung des Behandlungsplatzes und das Führen der Patientenakte habe verkürzt werden müssen. Zudem habe der Kläger infolge der Auferlegung des Saalreinigungsdienstes unter größerer Anspannung und unter erhöhtem Zeitdruck gestanden. Seine Erholung zwischen den Prüfungstagen sei daher beeinträchtigt gewesen. Das rechtswidrige Abverlangen einer zusätzlichen Prüfungsleistung habe ihn in der Prüfungssituation unter einen auch mental erhöhten Druck gebracht, der sich auf seine Leistungsfähigkeit und auf die Bewältigung der eigentlichen Prüfungsaufgabe nachteilig ausgewirkt habe. Da die mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers mangels gravierender Mängel bei der Anfertigung und Eingliederung festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatzes bei der Bildung des (Gesamt-)Urteils zu berücksichtigen seien, dürften diese nicht außer Betracht gelassen werden. Ferner griffen auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung seiner praktischen Prüfungsleistungen durch. Die Bewertung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und ein Überdenkensverfahren nicht durchgeführt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 sei keine ordnungsgemäße Begründung der Leistungsbewertung des Prüfers erfolgt. Die Begründung einer Leistungsbewertung durch Eröffnung ihrer tragenden Gründe habe zwingend durch den Prüfer selbst zu erfolgen. Zudem müsse der Prüfling erkennen können, dass ihm die Leistungsbewertung des Prüfers im Wortlaut vorliege, um sich mit ihr auseinandersetzen und gegen sie substantiierte Einwendungen erheben zu können. Das sei hier nicht geschehen. Auch sei der Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens nicht erfüllt worden. Rechtsfehlerhaft nehme das Verwaltungsgericht an, der Kläger habe mit seinen Einwendungen die Bewertung seiner praktischen Prüfungsleistungen hinsichtlich des festsitzenden Zahnersatzes nicht erschüttert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Prüfer bei der Bewertung des festsitzenden Zahnersatzes beide vom Kläger angefertigten Brücken in seine Bewertung einbezogen habe. Auch könne den Ausführungen des Prüfers in der mündlichen Verhandlung zu angeblich viel zu kurzen Kronenrändern der ersten Brücke nicht gefolgt werden. Die vom Prüfer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erstmals vorgelegten, nicht zuordenbaren und undatierten Ausdrucke erlaubten keinen Rückschluss darauf, ob die vom Kläger zur Eingliederung vorgestellten Modelle aus fachlicher Sicht zu kurze Kronenränder aufgewiesen hätten oder nicht. Die Ausdrucke zeigten digitale Modelle aus unterschiedlichen Perspektiven, sodass ein in der Interpretation entsprechender Aufnahmen fachlich nicht geschultes Auge keine ausreichende Überzeugungsbildung dazu ermögliche, ob die Kronenränder (viel) zu kurz seien oder nicht. Hinzu komme, dass der Prüfer in der mündlichen Verhandlung nur einen einzigen Kronenrand als angeblich zu kurz aufgezeigt habe. In der Begründung seiner Leistungsbewertung verwende er jedoch den Plural und spreche von „Kronenrändern”. Dass mehrere Kronenränder der ersten Brücke zu kurz gewesen sein sollten, habe der Prüfer in der mündlichen Verhandlung weder behauptet noch dargelegt. Auch die Tatsache, dass bei den Stumpfmodellen die Freilegung der Präparationsgrenze durch den aufsichtsführenden Zahntechniker beurteilt und testiert werde, belege, dass die Kronenränder des klägerischen Gipsmodells nicht zu kurz gewesen seien. Wären sie zu kurz gewesen, wäre die Präparationsgrenze nicht ordnungsgemäß freigelegt gewesen. Zumindest aber hätte das Gipsmodell vom aufsichtsführenden Zahntechniker beanstandet werden müssen und wäre es auch, um unnötige Laborkosten zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Behandlung des Patienten sicherzustellen. Ein maßgeblicher Bewertungsfehler des Prüfers liege des Weiteren darin begründet, dass er bezüglich der zweiten Brücke neben der dynamischen Okklusion bei deren Vorstellung seiner schriftlichen Einlassung zufolge als weiteren bewertungsrelevanten Aspekt angeführt habe, dass der Kläger einfache Einschleifkorrekturen trotz klarer Handlungsanweisungen nicht adäquat habe umsetzen können. Auch Letzteres habe der Kläger bestritten und ausgeführt, dass er die Einschleifkorrekturen problemlos vor der endgültigen Eingliederung habe durchführen können. Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers dazu, dass er die Einschleifkorrekturen vor dem Einsetzen selbst habe vornehmen können, spreche, dass der Prüfer in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, die zweite Brücke sei nur etwas zu hochstehend gewesen, was durch Nachschleifen beim Einsetzen habe korrigiert werden können. Die Brücke sei demnach einsetzbar gewesen und habe lediglich in der Höhe leicht nachgeschliffen werden müssen, was der Kläger getan habe. Wenn der Prüfer, wie von ihm behauptet, die Einschleifkorrekturen vorgenommen hätte, wäre ein entsprechender Vermerk im Testatbogen zu erwarten gewesen. Einen solchen gebe es jedoch nicht. In Anbetracht dessen, dass die Testatbögen eine lückenlose Dokumentation der Behandlung bewirken sollten und in diesen eine Spalte für Bemerkungen vorgesehen sei, in der im Falle des Klägers Einschleifkorrekturen des Prüfers nicht vermerkt seien, aber hätten vermerkt werden müssen, sei den Aussagen des Klägers dazu, dass diese nicht stattgefunden hätten, mehr Glauben zu schenken als denjenigen des Prüfers. Es stehe im Hinblick auf den unterzeichneten Testatbogen im Wege des Urkundenbeweises fest, dass der Kläger den Zahnersatz ohne Nacharbeitung durch den Prüfer eingegliedert habe. Die Angaben des Prüfers zur angeblich fehlerhaften Okklusion seien unglaubhaft, weil sie inkonsistent seien. Ungeachtet dessen, dass die vom Prüfer gerügten Mängel nicht vorgelegen hätten, rechtfertigten diese das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt nicht. Außer den von einer deutlichen Belastungstendenz geprägten Aussagen des Prüfers gebe es keinen belastbaren Beweis dafür, dass die behaupteten gravierenden Mängel der Prüfungsleistung des Klägers tatsächlich vorgelegen hätten. Mit seinen Einwendungen habe der Kläger auch die Bewertung seiner praktischen Prüfungsleistungen hinsichtlich des herausnehmbaren Zahnersatzes erschüttert. Er habe überzeugend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Prüfung kein neuer Termin zur Umarbeitung mit der Patientin vereinbart worden sei. Denn die Prothese sei de lege artis hergestellt und eingesetzt worden. Es könne dahinstehen, ob bei Abschluss der Behandlung ein Termin zur Umarbeitung vereinbart worden sei, wie der Prüfer behaupte. Da der Abschluss der Behandlung mit dem Abschluss der praktischen Prüfung des Klägers nicht in eins falle und der Kläger auf den zuweilen erst Wochen oder Monate später erfolgenden Abschluss der Behandlung keinen Einfluss mehr gehabt habe, könnten erst nach Abschluss der praktischen Prüfung bzw. Einsetzen der Prothese aufgetretene Umstände keinen Einfluss mehr auf das Prüfungsergebnis gehabt haben. Entscheidend sei vorliegend, dass sich aus dem Testatbogen keine Notwendigkeit einer Umarbeitung der Prothese durch Dr. xx ergebe und eine solche bei Abschluss der Behandlung nicht bestanden habe. Entgegen der Behauptung des Prüfers würde eine nicht passende Totalprothese im Ober- und Unterkiefer auch eine Gesundheitsgefahr insoweit darstellen, als sie die Möglichkeiten zur Nahrungsaufnahme deutlich einschränke und bei längerem Tragen Druckstellen und sonstige Verletzungen im Mundinnenraum hervorrufen kann. Dafür, dass die vom Kläger hergestellte Totalprothese bereits nach kurzer Zeit wieder habe umgearbeitet werden müssen und hierfür ihre fehlerhafte Anfertigung ursächlich gewesen sei, seien keine belastbaren Anhaltspunkte vorhanden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2020 - 11 K 3828/18 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Vorsitzenden des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung xxx vom 10.10./24.10.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.03.2018 zu verpflichten, ihn erneut zur Wiederholungsprüfung der zahnärztlichen Prüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde zuzulassen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, seine Leistungen in der Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt Zahnersatzkunde der zahnärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Prüfer Prof. xxx als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und der Universität xxx sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.