Urteil
9 S 1209/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. August 2017 - 5 K 15/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Verlust ihres Prüfungsanspruchs im Studiengang Humanmedizin. 2 Die am … 1993 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2013/2014 Humanmedizin an der Universität Ulm. Im Wintersemester 2013/2014 besuchte sie zum ersten Mal die Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“. Die Hauptklausur zu dieser Veranstaltung am 21.02.2014 bestand sie mit fünf von 20 Punkten nicht. Ebenso bestand sie die Wiederholungsprüfung (Nachklausur) am 11.04.2014 mit drei von 20 Punkten nicht. Im Wintersemester 2014/2015 meldete sie sich erneut zur Hauptklausur am 20.02.2015 und zur Nachklausur am 10.04.2015 an, trat aber wegen Prüfungsunfähigkeit von beiden Prüfungsversuchen zurück. Ebenfalls im Wintersemester 2013/2014 besuchte die Klägerin erstmals die Lehrveranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“. In den drei zugehörigen Teilklausuren erreichte sie zusammen drei von 60 Punkten und bestand somit den ersten Prüfungsversuch nicht. Die Wiederholungsprüfung am 20.04.2014 bestand sie mit drei von 25 Punkten nicht. Am 16.04.2015 meldete sie sich zur Prüfung an, trat dann aber wegen Prüfungsunfähigkeit zurück. 3 Am 08.10.2015 einigten sich die Klägerin und die Beklagte, diese vertreten durch den Studiendekan, in einer „Zielvereinbarung“ auf einen Plan für das weitere Studium der Klägerin. Dort heißt es u.a., die Klägerin habe jeweils noch einen Prüfungsversuch in den Fächern „Praktikum der Physik und Praktikum der Biologie“. Sofern sie die Leistungsnachweise „Praktikum der Physik und Praktikum der Biologie“ im Wintersemester 2015/2016 nicht erfolgreich absolviere, sei der Prüfungsanspruch endgültig verloren und die Exmatrikulation zum Ende des Wintersemesters einzuleiten. 4 Im Wintersemester 2015/2016 meldete sich die Klägerin daraufhin zur Hauptklausur zur Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 22.02.2016 an, erschien jedoch nicht und erklärte auch keinen Rücktritt. In der Lehrveranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ erzielte sie im Wintersemester 2015/2016 in den ersten beiden Teilklausuren einen von 40 Punkten. An der dritten Teilklausur nahm sie nicht teil und beantragte einen Rücktritt von der Prüfung. Der Rücktritt wurde von der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das von der Klägerin hierzu vorgelegte ärztliche Gutachten vom 05.02.2016 könne nicht anerkannt werden, da die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit aus dem Attest nicht hervorgingen. 5 Mit Bescheid vom 08.03.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Studiengang Humanmedizin den Prüfungsanspruch verloren habe und daher zu exmatrikulieren sei. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin den Leistungsnachweis „Biologie für Humanmediziner“ dreimal nicht bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom 22.03.2016 wurde die Klägerin exmatrikuliert. 6 Am 21.04.2016 legte die Klägerin Widerspruch „gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 22.03.2016“ bzw. „gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 08.03.2016“ ein. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016, der Klägerin zugegangen am 01.12.2016, wertete die Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin als Widerspruch gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen, wies diesen jedoch als unbegründet zurück. 8 Hiergegen hat die Klägerin am 02.01.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 aufzuheben. 9 Mit Urteil vom 02.08.2017 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016, mit dem der endgültige Verlust des Prüfungsanspruchs der Klägerin im Fach Medizin festgestellt worden sei, sei rechtmäßig und verletze diese nicht in ihren Rechten. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin die Prüfung zur Lehrveranstaltung „Praktikum der Physik für Mediziner“ endgültig nicht bestanden habe. Jedenfalls habe sie den Prüfungsanspruch in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ verloren. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie in dieser Lehrveranstaltung entgegen der „Zielvereinbarung“ mit der Beklagten vom 08.10.2015 den erforderlichen Leistungsnachweis nicht spätestens im Wintersemester 2015/2016 erfolgreich erbracht habe. Zwar habe sie sich noch im Wintersemester 2015/2016 zur Teilnahme an der zweiten Wiederholungsklausur zu dieser Lehrveranstaltung angemeldet. Jedoch sei sie unstreitig zur Prüfung am 22.02.2016 nicht erschienen und habe sich weder abgemeldet noch einen Rücktritt erklärt noch (nachträglich) einen wichtigen Rücktrittsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihr in Bezug genommene „Abmeldung“ durch Frau T. betreffe bereits eine Wiederholungsklausur nach Ablauf des Wintersemesters. Gegen die Wirksamkeit der „Zielvereinbarung“ als öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäß § 54 Satz 1 LVwVfG bestünden hinsichtlich der hier in Rede stehenden Regelungen keine Bedenken. Der Abschluss der „Zielvereinbarung“ verstoße insbesondere nicht gegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Die Vorschrift gelte nur für die Prüfung im engeren Sinne, also die prüfungsspezifischen Teile des Verwaltungsverfahrens. Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen gehe, bestehe dagegen die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen fort. Der Wirksamkeit der „Zielvereinbarung“ stehe auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 2 der StO 2012 entgegen, wonach Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung seien, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden könnten. Die getroffene Abweichung von dieser Bestimmung sei zugunsten der Klägerin erfolgt und könne daher der Wirksamkeit der „Zielvereinbarung“ nicht entgegengehalten werden. Ein wesentlicher Zweck der „Zielvereinbarung“ sei es gewesen, der Klägerin gerade über diese Regelung hinwegzuhelfen; ohne die „Zielvereinbarung“ hätte sie schon wegen Überschreitung der 24-Monats-Frist ihren Prüfungsanspruch endgültig verloren gehabt. Hinsichtlich des dritten, nach Ablauf der 24-Monats-Frist liegenden Prüfungsversuchs zur Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 22.02.2016 seien etwaige Mängel der Prüfungsordnung (vom 03.08.2015) oder des Prüfungsverfahrens, für die allerdings aus Sicht der Kammer auch keine überzeugenden Anhaltspunkte bestünden, irrelevant. Die Klägerin sei zur Prüfung trotz vorheriger Anmeldung nicht erschienen und habe keinen (wirksamen) Rücktritt erklärt und es sei von der Beklagten auch kein Rücktritt genehmigt worden. In Ermangelung eines wirksam erklärten und genehmigten Rücktritts gelte nach der Regelung des zu diesem Zeitpunkt einschlägigen § 4 Abs. 3 Satz 3 StPrO 2015 die Teilnahme an der Lehrveranstaltung oder der Prüfung - ohne weiteres - als erfolgloser Versuch, der im Rahmen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 3 StPrO 2015 mitzurechnen sei. Etwaige Mängel der Prüfungsordnung (a.F.) oder des Prüfungsverfahrens in den beiden ersten Versuchen seien durch die „Zielvereinbarung“ gegenstandslos. 10 Selbst wenn man die „Zielvereinbarung“ für unwirksam halte, sei der Prüfungsanspruch der Klägerin in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ endgültig verloren. Die Klägerin müsse sich dann die Überschreitung der - in diesem Fall wieder auflebenden - 24-Monats-Frist des § 3 Abs. 2 StO 2012 entgegenhalten lassen. Gegen die Wirksamkeit des § 3 Abs. 2 StO 2012 seien von der Klägerin keine Einwände erhoben worden und bestünden auch sonst keine rechtlichen Bedenken. Eine etwaige anderweitige Teilnichtigkeit von Bestimmungen der StO bzw. der StPrO lasse jedenfalls die Regelung zur Frist unberührt, wenn sich die Klägerin - wie hier - rügelos auf Prüfungsversuche einlasse. Darüber hinaus könne die Klägerin in Bezug auf ihre ersten beiden Prüfungsversuche in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ etwaige Verfahrensfehler oder rechtlich erhebliche Mängel der StO in der Fassung vom 28.08.2012 ohnehin nicht (mehr) erfolgreich geltend machen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien etwaige Verfahrensmängel grundsätzlich unverzüglich zu rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt sei. Diese Erwägungen zu Verfahrensmängeln seien auch auf Rügen gegen Mängel der StO übertragbar. Die Klägerin sei nach diesen Maßstäben ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. Sie habe die nunmehr vorgetragenen Mängel der Prüfungsordnung weder vor noch zeitnah nach ihren ersten beiden Prüfungsversuchen in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ geltend gemacht, sondern erst im gerichtlichen Verfahren, nachdem sie auch den Prüfungsversuch am 22.02.2016 - mithin zwei Jahre nach dem ersten Prüfungsversuch - nicht bestanden gehabt habe und ihr der Verlust des Prüfungsanspruchs mitgeteilt geworden war. Darüber hinaus habe sie mit Annahme der „Zielvereinbarung“ - unabhängig davon, ob diese im Hinblick auf die Verlängerung der 24-Monats-Frist des § 3 Abs. 2 StO 2012 wirksam sei - anerkannt, dass sie in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ nur noch einen Prüfungsversuch gehabt habe. Damit habe sie zugleich zu erkennen gegeben, dass sie keine Einwendungen gegen die ersten beiden Prüfungsversuche erhebe und ihr Nichtbestehen insoweit akzeptiere. Sie setze sich unzulässig zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie zunächst zu ihren Gunsten unter Verzicht auf Einwendungen eine Verlängerung der der 24-Monats-Frist zur erfolgreichen Ablegung einer Prüfung vereinbare, dann aber nach erneutem Scheitern die Feststellung der Unwirksamkeit sämtlicher Prüfungsversuche aus formellen Gründen zu erreichen versuche. Entsprechendes dürfte auch für den - nach der „Zielvereinbarung“ - letzten Prüfungsversuch im Februar 2016 gelten. Es erscheine augenscheinlich treuwidrig, sich zunächst bewusst auf einen letzten Prüfungsversuch nach Maßgabe einer konkreten Prüfungsordnung und konkret für eine bestimmte Lehrveranstaltung unter Verantwortung eines bereits bekannten Dozenten einzulassen, um dann Formfehler zu rügen. 11 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 30.05.2018 (9 S 2806/17) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 12 Die Klägerin hat die Berufung rechtzeitig begründet und wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die in Rede stehenden Klausuren seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weswegen die Prüfungsleistungen rechtswidrig zustande gekommen seien, weshalb sie keine Fristversäumnis zu vertreten, sondern Anspruch auf mindestens drei neue Prüfungsversuche in der jeweiligen Lehrveranstaltung habe, ohne dass sie die Verfahrensfehler früher habe rügen müssen. Die Stellung der Klausuraufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren beruhe nicht auf einer hierfür ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage und sei bereits deshalb rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 StPrO vom 03.08.2015 in Verbindung mit Anlage 1 sei für die Leistungskontrolle in den beiden Lehrveranstaltungen das Schreiben von (Teil-)Klausuren angeordnet. Bereits die Verwendung des Begriffs „Klausurarbeiten“ in Unterscheidung zu der in § 2 Abs. 3 StPrO vom 03.08.2015 ebenfalls genannten Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens bedeute, dass schriftliche Prüfungen in herkömmlicher Art, also nicht in einem Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen seien. Da die Lehrverantwortlichen von einer durch die Prüfungsordnung bestimmten Art der Prüfung abgewichen seien, seien die Prüfungen verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden und daher erneut durchzuführen. Darüber hinaus seien auch die Prüfer nicht den Anforderungen des Hochschulrechts genügend bestimmt worden. Zwar sei es nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung möglich, den für eine Prüfung zuständigen Prüfer dadurch zu bestimmen, dass die Durchführung der Prüfung in der Prüfungsordnung dem Lehrverantwortlichen übertragen werde; der Prüfer müsse dann durch die Regelung in der Satzung vorgegeben sein bzw. bestimmt werden. Eine solche Regelung finde sich aber allenfalls in den nachgelagerten Richtlinien der Beklagten, nicht aber in der StPrO. Die Richtlinien seien keine Rechtsnormen im materiellen Sinne, weil es sich bei ihnen weder um eine Satzung und auch nicht um eine Verordnung handele, noch die Richtlinien zum Bestandteil der Satzung gemacht worden seien. Sie, die Klägerin, habe weder im Hinblick auf die gewählte Klausurform noch im Hinblick auf die Prüferbestellung eine Rügepflicht getroffen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts obliege es zuvörderst der Prüfungsbehörde und den Prüfern, einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten. Eine Pflicht zur rechtzeitigen Rühe bestehe überdies nur dann, wenn auch eine Abhilfe möglich sei. Es sei aber weder ersichtlich noch von der Kammer ermittelt, dass die Beklagte - jeweils am Tag der schriftlichen Prüfung - auf eine Rüge der Klägerin die StO bzw. die StPrO entsprechend geändert, die Prüferbestellung ordnungsgemäß vorgenommen oder die Prüfer statt der Antwort-Wahl-Verfahren offene Aufgaben gestellt hätten. Überdies setze ein Verlust des Rügerechts voraus, dass ihr, der Klägerin, die Mängel bekannt gewesen seien und sie und ihre Bedeutung für die angefochtenen Klausuren erfasst habe. Bei organisatorischen Mängeln und Zuständigkeitsfragen sei das in aller Regel nicht der Fall. Da die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 3 Landeshochschulgesetz (- LHG -) und des daraus abgeleiteten § 3 Abs. 2 StO bzw. StPrO dazu diene, die Studiendauer im allgemeinen Interesse zu minimieren und die Kapazitäten der Hochschulen zu schonen bzw. für weitere Studierwillige zu öffnen, könne sie zudem die 24-Monats-Frist nur überschreiten, wenn die Klausuren rechtmäßig und damit verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden seien, was hier nicht der Fall sei. Die Regelung diene nicht dazu, die Beklagte davor zu schützen, dass von ihr verursachte Verfahrensfehler nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Das Gegenteil sei der Fall, was bereits in § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG dadurch zum Ausdruck komme, dass ein Fristversäumnis dann nicht schade, wenn sie, die Klägerin, dieses wie vorliegend nicht im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten habe. Es sei in sich widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass sie, die Klägerin, die 24-Monats-Frist nicht eingehalten habe, während sie selber die Prüfung in einer Art und Weise organisiert habe, die rechtswidrig gewesen sei, weshalb die Prüfungen fehlerfrei zu wiederholen seien. Insoweit komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein darauf an, ob § 3 Abs. 2 StO bzw. StPrO wirksam sei oder nicht, sondern darauf, ob die Klägerin ein Vertretenmüssen für den Fristablauf treffe. Da dies nicht der Fall sei, sei die Frist des § 3 Abs. 2 StO bzw. StPrO nicht abgelaufen und bis heute nicht einmal in Gang gesetzt. 13 Diesem Ergebnis stehe die „Zielvereinbarung“ vom 08.10.2015 nicht entgegen, weil sie nichtig sei. Es handele sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um einen koordinationsrechtlichen, sondern einen subordinationsrechtlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 LVwVfG, denn im Prüfungsrecht bestehe ein Unter- und Überordnungsverhältnis, in dessen Rahmen Verwaltungsakte erlassen würden. Da es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um einen Plan für das weitere Studium der Klägerin handele, durch den ihre Rechte und Pflichten vereinbart worden seien, handele es sich um einen Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 LVwVfG. Ein solcher Vertrag setze eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit voraus, woran es vorliegend aber fehle, da die Beklagte ihre StO bzw. StPrO für rechtmäßig und wirksam und die Prüfungen für fehlerfrei durchgeführt halte. Die „Zielvereinbarung“ sei daher nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG nichtig, weil ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt materiell rechtswidrig sein würde. Durch einen entsprechenden Verwaltungsakt würde ihr, der Klägerin, sowohl die Möglichkeit genommen werden, im Wege der Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei vorangegangenen Prüfungen diese anzugreifen und dadurch neue Prüfungsversuche zu erreichen als auch geltend zu machen, dass sie das Nichteinhalten der Frist nicht zu vertreten habe. Dies widerspreche der gesetzlichen Regelung von § 3 Abs. 2 StO bzw. StPrO und § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG und dem Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auf die fehlerfreie und chancengleiche Durchführung der Prüfungen. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung nach § 59 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Damit bestehe ein Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Gewährung neuer Prüfungsversuche aus Art. 20 Abs. 3 GG. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. August 2017 - 5 K 15/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2016 zu verurteilen, ihr mindestens drei neue Prüfungsversuche in den Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ sowie „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ zu gewähren. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass das Nichtbestehen der Prüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhe, die nicht das wahre Leistungsvermögen der Klägerin widerspiegelten. Bei strenger Anwendung des Vertretenmüssens hätte sie der Klägerin die Fristüberschreitung vorwerfen können. Mit der „Zielvereinbarung“ habe sie dies indes nicht getan, sondern habe den im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs des Vertretenmüssens bestehenden Spielraum ausgenützt und der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch eingeräumt, da aufgrund dieses Spielraums gerade kein gesetzliches Verbot der Gewährung eines in § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 StPrO 2015 nicht vorgesehenen Wiederholungsverbots bestehe. Die StO und die StPrO seien nicht rechtswidrig. § 32 Abs. 4 Satz 1 LHG gelte nicht unmittelbar und in allen dort aufgeführten Regelungsfällen für Prüfungen, die wie im vorliegenden Fall zwar durch die Hochschule abgenommen würden, deren Voraussetzungen aber für den Abschlussgrad in einem Bundesgesetz (Approbationsordnung) geregelt seien. Vorgaben dazu, wie der Lernerfolg der Scheine im Sinne der Approbationsordnung zu überprüfen sei, enthalte diese gerade nicht. Damit könnten die Rechtsgrundsätze und § 32 Abs. 4 LHG allenfalls für Erfolgskontrollen, für die Prüfungszulassung, für die ärztliche Prüfung entsprechend anwendbar sein. Außerdem werde in § 32 Abs. 4 LHG die Prüfungsform gerade nicht genannt. Die Klägerin habe auch in jedem einzelnen Fall ihrer Prüfungsversuche gewusst, dass es sich um eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren handeln würde. Sie hätte sich daher mit der vermeintlich rechtswidrigen Prüfungsform bereits vor bzw. noch zeitnah nach ihren ersten beiden Prüfungsversuchen auseinandersetzen müssen. Auch sei die Bestimmung der Prüfer nicht rechtswidrig erfolgt. Es begegne keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die StO bzw. die StPrO weder die Bildung eines Prüfungsausschusses vorsehe, der die Prüferbestellung vornehme, noch explizite Regelungen zur Prüferberechtigung vorsehe. In § 2 Satz 1 StO bzw. StPrO sei den rechtsstaatlichen Anforderungen hinreichend genüge getan. Der zuständige Prüfer ergebe sich aus den in § 2 Abs. 2 Satz 1 StO bzw. StPrO vorgesehenen Regelungen. Der jeweilige Hochschullehrer sei für die Lehrveranstaltung verantwortlich und somit zugleich auch Prüfer. Entscheidend sei, dass die Lehrverantwortlichen die Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren ausgearbeitet hätten. Über die Einführung einer normativen Bestehensgrenze werde sichergestellt, dass die Eigenarten des Antwort-Wahl-Verfahrens hinsichtlich Prüfertätigkeit und Prüfungsleistungen Berücksichtigung fänden. 19 Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 sind rechtmäßig. Der auf eine Gewährung von weiteren Prüfungsversuchen in den Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ sowie „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Prüfungsversuche, da sie ihren Prüfungsanspruch im Fach Humanmedizin endgültig verloren hat. 21 Zwar begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings trifft die Auffassung der Klägerin, die in Rede stehenden Prüfungen seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weswegen die Prüfungsleistungen rechtswidrig zustande gekommen seien und sie die Fristversäumnis im Sinne des § 3 Abs. 2 StPrO i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht zu vertreten, sondern vielmehr Anspruch auf mindestens drei neue Prüfungsversuche in der jeweiligen Lehrveranstaltung habe, bereits nicht zu (2.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die zwischen den Beteiligten getroffene „Zielvereinbarung“ vom 08.10.2015 wirksam ist oder nicht (3.). 22 Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 StPrO in der Fassung vom 03.08.2015. Nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG geht der Prüfungsanspruch verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. § 32 Abs. 5 Satz 2 LHG sieht vor, dass die Hochschulen in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen können. In § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 der Beklagten ist geregelt, dass Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung sind, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden können. Nach der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StPrO 2015 verliert ein Studierender seinen Prüfungsanspruch für die betreffende Lehrveranstaltung an der Universität Ulm und wird zum Ende des Semesters exmatrikuliert, wenn er eine Prüfung dreimal nicht bestanden hat. 23 1. Zwar trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei ihrer Obliegenheit zur Rüge eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens nicht nachgekommen, nicht zu. 24 Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris; Birnbaum, NVwZ 2006, 286). 25 Die Klägerin hat vorliegend als Fehler des Prüfungsverfahrens bemängelt, dass die Stellung der jeweiligen Klausuraufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nicht auf einer hierfür ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht habe und zudem die jeweiligen Prüfer nicht den Anforderungen des Hochschulrechts genügend bestimmt worden seien, da es an entsprechenden Regelungen in der Prüfungsordnung der Beklagten fehle. Diese Umstände beruhen nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als nicht hinreichend beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung. 26 Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie die nun geltend gemachten Mängel vor der Prüfung gekannt und ihre Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.), woran hier bereits Zweifel bestehen. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtgrundlage zugrunde liegt und eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüfer erfolgt, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die im Hinblick auf die gewählte Prüfungsform und den zuständigen Prüfer nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage aufbaut, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217 und 401 m.w.N. betreffend organisatorische Mängel, Zuständigkeitsfragen und die Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O., zu auf verfassungswidrigen Normen beruhenden Prüfungen). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.; zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). 27 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin leiden die streitgegenständlichen Prüfungen jedoch bereits nicht an Verfahrensmängeln. Die StO 2012 und die StPrO 2015 weisen keine inhaltlichen Mängel dergestalt auf, dass es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG fehlen würde. 28 a) Die Beklagte hat die Eigenarten des Antwort-Wahl-Verfahrens im Rahmen der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in allen hier maßgeblichen Fassungen der StO bzw. StPrO ausreichend beachtet. Diese verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie die Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens sind in sämtlichen einschlägigen Fassungen der StO bzw. StPrO auch normativ in ausreichender Weise niedergelegt. 29 aa) Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34; stRspr; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 3). Dies gilt namentlich für Studien- und Prüfungsordnungen, die nicht nur Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums, sondern zugleich auch für die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs formulieren (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs bei Prüfungen nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 129). Eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte erfordert deshalb, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der jeweiligen Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a.-, juris; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O., juris Rn.37 m.w.N.). 30 Die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens weist gegenüber einer ungebundenen, „freitextlichen“ Prüfung Besonderheiten auf, denen das Prüfungsverfahren durch entsprechende Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung Rechnung tragen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris; Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2006 - 14 B 1035/06 -, juris). Der Prüfling kann im Antwort-Wahl-Verfahren lediglich eine oder mehrere Antworten ankreuzen. Er hat nicht die Möglichkeit, zu begründen, warum er die Antwort ausgewählt hat, oder gegebenenfalls darzulegen, dass er keine der vorgegebenen Antworten als richtig erachtet, beziehungsweise auf weitere Fehler in der Aufgabenstellung hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, a.a.O.). Da die Bewertung der Prüfung letztlich in einem bloßen Zusammenzählen von richtigen und falschen Antworten besteht, entfällt für den Prüfer der Bewertungsspielraum. Die Prüfertätigkeit wird damit auf die Ausarbeitung der Fragestellungen, die Auswahl der Aufgaben und die Festlegung der Bestehens- und Notengrenzen vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 40, 42). Da bei einem bloßen maschinellen Auslesen der Prüfungsergebnisse der jeweilige Schwierigkeitsgrad keine Beachtung mehr findet, muss das Prüfungsverfahren einen Ausgleich in der Form gewährleisten, dass die Bestehensgrenze in Zusammenhang mit dem Schwierigkeitsgrad der Prüfung gesetzt wird. Ein probates Mittel hierfür ist die sog. relative Bestehensgrenze, bei der sich die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl nicht allein aus einem Vomhundertsatz der Gesamtpunktzahl ergibt, sondern zumindest auch aus einem Vomhundertsatz der durchschnittlichen Leistung(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.) 31 Stellt die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens an die Prüfertätigkeit sowie an die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe spezifische Anforderungen, so muss die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule bei berufsbezogenen Hochschulprüfungen vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von Art. 12 Abs. 1 GG hierzu grundsätzlich besondere, auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittene abstrakt-generelle Regelungen enthalten. Ohne solche Regelungen darf dieses Verfahren im Regelfall nicht angewandt werden, weil es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt. Es genügt dann nicht, dass der jeweilige Prüfungsausschuss oder die eingesetzten Prüfer solche Regelungen autonom treffen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008 - 6 B 10791/08 -, BeckRS 2008, 39659). Einer speziell auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittenen, über die sonst erforderlichen Grundlagen hinausgehenden normativen Regelung bedarf es aber dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Prüfer korrigierte Klausur nicht auch von ihm selbst gestellt wurde. In diesen Fällen fehlt es an der Vorverlagerung der Prüfertätigkeit auf andere Personen. Es ist mithin nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung einer Hochschule Prüfungskommissionen oder einzelne Prüfer die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge gleichsam autonom dem Antwort-Wahl-Verfahren überantworten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2011 - 14 B 1109/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 - 2 K 6704/15 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 42; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.). 32 bb) Für die Hauptprüfung der Klägerin in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 21.02.2014 und die Wiederholungsprüfung am 11.04.2014 sowie für die Hauptprüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ im Wintersemester 2013/2014 und die zugehörige Wiederholungsklausur am 24.04.2014 galt die StO der Beklagten in der Fassung vom 28.08.2012. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen stellte diese eine wirksame und hinreichende Rechtsgrundlage für die Abnahme der streitgegenständlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren dar. 33 Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 StO 2012 kann die erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung, zu denen die hier streitgegenständlichen Veranstaltungen nach Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 2 Nr. 9 der Approbationsordnung für Ärzte (- ÄApprO -) und § 5 StO der Beklagten in allen Fassungen seit Studienbeginn der Klägerin gehören, durch praktische und theoretische Leistungsnachweise in mündlichen, mündlich-praktischen und/oder schriftlichen Prüfungen sowie auch computergestützt festgestellt werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 StO 2012 regelt, dass Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen bestimmt werden. Diese Festlegungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 StO 2012 spätestens zu Semesterbeginn vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich (Aushang, Webseite, Lernplattform etc.) zu treffen. Nach § 2 Abs. 3 StO 2012 können schriftliche Prüfungen insbesondere Klausurarbeiten, Essays oder in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) sein. 34 Wenngleich die von der Beklagten in § 2 Abs. 3 StO 2012 - und wortgleich in den späteren Fassungen der StO vom 10.07.2014 und der StPrO vom 03.08.2015 - gewählte Formulierung nur als sprachlich missglückt betrachtet werden kann, so ergibt sich hieraus im Wege der Wortlautauslegung dennoch eindeutig, dass schriftliche Prüfungen auch solche in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens sein können. Hierfür spricht auch, dass § 2 Abs. 6 StO 2012 Bestehensregelungen für „schriftliche Prüfungen in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice)“ vorsieht. Damit ist die Abnahme von schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren nach der Prüfungsordnung grundsätzlich zulässig. Die Klägerin hat weiter selbst nicht geltend gemacht, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche keine Bestimmung zur Ablegung der hier streitigen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren vorgenommen habe oder dass eine solche nicht (rechtzeitig) entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 3 StO 2012 getroffen worden wäre. Unabhängig davon sowie ungeachtet der Tatsache, dass § 2 Abs. 6 StO 2012 Regelungen zu absoluten und relativen Bestehensgrenzen enthält, ist vorliegend auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen, d.h. dem Prüfer (vgl. hierzu sogleich unter 2.b)), korrigierten Prüfungsaufgaben nicht auch von ihm selbst gestellt wurden. Demnach wäre es selbst bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung den jeweiligen Prüfern unbenommen gewesen, die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge eigenverantwortlich dem Antwort-Wahl-Verfahren zu überantworten. 35 Ausgehend hiervon kommt es auf die in den Richtlinien für Prüfungen der medizinischen Fakultät der Universität Ulm, die in den Studienordnungen der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) sowie im klinischen Studienabschnitt (3., 4. und 5. Studienjahr) im Studiengang Humanmedizin vorgesehen sind (- Richtlinien -), getroffenen Regelungen für das Antwort-Wahl-Verfahren nicht an, da die StO 2012 alle diesbezüglichen, wesentlichen Fragen selbst regelt. Schließlich sind die Richtlinien, die explizit auf die Studienordnung der Beklagten in der Fassung vom 21.12.2010 Bezug nehmen, auch nach dem lex-posterior-Grundsatz überholt und im Fall der Klägerin obsolet geworden (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019 - 5 K 1188/18 -, den Beteiligten bekannt). 36 cc) Auch im Hinblick auf die der Klägerin weiter eingeräumten Prüfungsversuche im Wintersemester 2015/2016 unter Geltung der StPrO in der Fassung vom 03.08.2015 sind keine Verfahrensfehler aufgrund der Prüfungsabnahme im Antwort-Wahl -Verfahren ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, war die Abnahme von Prüfungsleistungen in dieser Prüfungsform nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StPrO 2015 grundsätzlich zulässig. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der der StPrO 2015 erstmals beigefügten Anlage 1. 37 In Anlage 1 zur StPrO 2015 heißt es zur Art der Leistungskontrolle in den hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen, dass drei „Teilklausuren“ (Physik) bzw. eine „Klausur“ (Biologie) absolviert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit dieser Formulierung ausschließlich „Klausurarbeiten“ im Sinne des in § 2 Abs. 3 StPrO verwendeten Begriffs, d.h. (freihändig formulierte) schriftliche Ausarbeitungen (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.), zulassen und andere Arten von schriftlichen Prüfungen, insbesondere im Antwort-Wahl-Verfahren, ausschließen wollte. Die Klägerin verkennt bereits, dass der in Anlage 1 verwendete Begriff der „(Teil)Klausur“ nicht mit dem Begriff der „Klausurarbeiten“ in § 2 Abs. 3 StPrO identisch ist. Darüber hinaus betreffen die in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 StPrO 2015 (lediglich) die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und der Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, ausdrücklich aber nicht die Art des zu erbringenden Leistungsnachweises. Diese bestimmt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StPrO - im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 StPrO 2015 zulässigen Prüfungsformen - vielmehr der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche, wobei diese (sonstige) Festsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 StPrO 2015 spätestens zu Semesterbeginn vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich zu treffen ist. Dies spricht dafür, den in Anlage 1 verwendeten Begriff der „(Teil)Klausur“ - vergleichbar dem in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 verwendeten Begriff der „schriftlichen Prüfung“ - umfassend im Sinne eines Oberbegriffes für alle nach § 2 Abs. 3 StPrO grundsätzlich zulässigen schriftlichen Prüfungsarten zu verstehen. Diese Sichtweise wird zusätzlich dadurch gestützt, dass in der Spalte „Art der Leistungskontrolle“ der Anlage 1 zur StPrO 2015 weit überwiegend „Klausuren“ vorgesehen sind (vereinzelt auch „Prüfungen“, „Hausarbeiten“ oder andere, nicht schriftliche Prüfungstypen), an keiner Stelle aber ausdrücklich die weiteren in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 genannten Prüfungsformen „Essay“ oder „Antwort-Wahl-Verfahren“ genannt werden. Auch der Umstand, dass die Anlage 1 nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung der StPrO in der Fassung vom 03.08.2015 erstmals beigefügt wurde, um auf die durch das Dritte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschuländerungsgesetz) vom 01.04.2014 (GBl. 2014, S. 99) geänderte Fassung von § 32 LHG zu reagieren, wonach die Prüfungsordnungen gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 4 LHG Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung enthalten, unterstützt diese Sichtweise. Demnach beabsichtigte der Satzungsgeber mit Einführung der Anlage 1 keine Änderungen bei der Bestimmung der nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPrO 2015 zulässigen schriftlichen Prüfungsarten gegenüber früheren Fassungen der Prüfungsordnung. 38 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015, wonach der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche die Art des Leistungsnachweises bestimmt, eine verbindliche Festlegung der konkret geforderten Prüfungsform durch die Anlage 1 zur StPrO 2015 erfolgen soll, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Sollten die beiden in der Anlage 1 nicht ausdrücklich benannten Prüfungsarten des Essays oder des Antwort-Wahl-Verfahrens vom Begriff der „Klausur“ nicht erfasst sein, würde dies bedeuten, dass diese in der gesamten Anlage 1 für keine Lehrveranstaltung vorgesehen wären, obwohl davon auszugehen ist, dass die Anlage 1 alle oder zumindest nahezu alle scheinpflichtigen Veranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin an der Beklagten erfasst. Dass dies vom Satzungsgeber so gewollt gewesen sein soll, liegt bereits deshalb fern, weil gerade die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens eine für das Medizinstudium bis hin zum 1. und 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung typische Prüfungsform ist. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Prüfungsordnung in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 die Prüfungstypen „Essay“ und „Antwort-Wahl-Verfahren“ ausdrücklich zulässt, diese Prüfungsarten aber aufgrund der Anlage 1 in keiner oder nahezu keiner scheinpflichtigen Lehrveranstaltung zum Einsatz kommen sollten (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.). 39 Abschließend ist damit festzuhalten, dass auch die in § 2 Abs. 2 und 3 StPrO 2015 sowie Anlage 1 hierzu getroffenen Regelungen trotz semantischer Unschärfen hinreichend bestimmt das Antwort-Wahl-Verfahren als zulässige Prüfungsart für die hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen vorsehen. Auch enthält § 2 Abs. 6 StPrO 2015 hinreichende Regelungen zu absoluten und relativen Bestehensgrenzen. Unabhängig davon ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die jeweiligen Prüfer die von ihnen korrigierten Prüfungsaufgaben nicht auch selbst gestellt haben. Somit wäre es den jeweiligen Prüfern selbst bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung gestattet gewesen, die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge eigenverantwortlich dem Antwort-Wahl-Verfahren zu überantworten (s. bereits oben unter 2.a) bb)). 40 b) Darüber hinaus legen die insoweit inhaltsgleichen Regelungen der StO 2012 und der StPrO 2015 hinreichend genau fest, wer als Prüfer zur Abnahme von Prüfungen in den streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen berechtigt ist. 41 aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 310/13 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362, 365). Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Prüferbestellung einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.). Einer individuellen Prüferbestellung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Prüfung normativ an eine Lehrveranstaltung geknüpft ist und anhand dieser Regelung der Prüfer bereits satzungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2017 - 14 A 1689/16 -, juris; vgl. auch Keil, in: von Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK HochschulR BW, Stand 01.05.2019, § 32 LHG Rn. 35). 42 Nach diesen Grundsätzen werden die Regelungen der StO 2012 und der StPrO 2015 den Anforderungen an die Bestimmung der jeweils zuständigen Prüfer gerecht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StO 2012 und StPrO 2015 werden die Scheine für regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme u.a. an den hier streitgegenständlichen Veranstaltungen vom jeweils verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung nach einer Prüfung und Bewertung vergeben. § 2 Abs. 2 Satz 1 StO 2012 und StPrO 2015 sieht vor, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt (s. bereits oben). Daraus ergibt sich eindeutig, dass allein der für ein Semester im Lehrbetrieb konkret eingeteilte, jeweils verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung die Prüferberechtigung für diese innehat. Damit ist im Zusammenspiel der einschlägigen Regelungen des Landeshochschulgesetzes und der StO bzw. StPrO der Kreis derjenigen Personen hinreichend genau festgelegt, die als verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung und damit als verantwortliche Prüfer in Frage kommen. In Betracht kommt hierfür nur Personal der Hochschule (vgl. § 44 LHG), dem nach dem Landeshochschulgesetz entsprechende Aufgaben im Bereich der Lehre und Prüfung eigenverantwortlich übertragen sind, insbesondere also Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 LHG oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG. Das Fehlen weitergehender Bestimmungen in der StO 2012 und der StPrO 2015 hat lediglich zur Folge, dass dieser Personenkreis innerhalb des vom Landeshochschulgesetz vorgegebenen Rahmens nicht weiter eingeschränkt wird (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019, a.a.O., s.a. Sandberger, Landeshochschulgesetz BW, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kommt es auf weitere Regelungen in den Richtlinien der Beklagten, die zudem nach dem lex-posterior-Grundsatz überholt und im Fall der Klägerin obsolet geworden sind (vgl. bereits oben unter 2.a) bb), abermals nicht an. 43 Die Klägerin hat schließlich selbst nicht vorgetragen, dass andere als die hiernach für die streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen verantwortlich eingeteilten Personen als Prüfer in den hier maßgeblichen Prüfungen tätig geworden sind; auch liegen dem Senat hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. 44 3. Leiden demnach sämtliche hier streitgegenständliche Prüfungsversuche der Klägerin nicht unter Verfahrensmängeln, so hat sie den Prüfungsanspruch im Fach Humanmedizin nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG verloren. Insoweit kann offenbleiben, ob die von den Beteiligten geschlossene „Zielvereinbarung“, mit der der Klägerin über den Ablauf der Wiederholungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 hinaus eine Möglichkeit zur Erbringen der streitigen Leistungsnachweise eingeräumt werden sollte, wirksam ist oder nicht. 45 a) Geht man mit der Klägerin von einer Unwirksamkeit der „Zielvereinbarung“ aus, so müsste sich die Klägerin die Überschreitung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 vorgesehenen Wiederholungsfrist entgegenhalten lassen. Danach können Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung sind, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden. Die Klägerin hat die Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ und „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ erstmals im Wintersemester 2013/2014 belegt, wobei die Veranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 04.02.2014 begann. Die 24-Monats-Frist endete demnach für diese Veranstaltung am 04.02.2016. Auch die Veranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ begann im Wintersemester 2013/2014, so dass die Frist diesbezüglich spätestens zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 endete. Zu diesen Zeitpunkten hatte die Klägerin die zugehörigen Leistungsnachweise unstreitig nicht erbracht. 46 Die Klägerin hat die Wirksamkeit von § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; unabhängig davon bestehen diesbezüglich keine Bedenken (vgl. allgemein zu Wiederholungsfristen Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 30 und 767 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.01.2001 - 9 S 1549/01 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2013 - 7 ZB 13.1220 -; juris). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Fristüberschreitung im Sinne des § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht zu vertreten hat. Insbesondere liegen die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mängel im Prüfungsverfahren wie ausgeführt nicht vor (s.o. unter 2.). 47 b) Unter Geltung der von den Beteiligten geschlossenen „Zielvereinbarung“ ist gleichermaßen davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Prüfungsanspruch verloren hat. 48 In Ziffer 6 der „Zielvereinbarung“ haben sich die Klägerin und die Beklagte darauf geeinigt, dass der Prüfungsanspruch der Klägerin endgültig verloren geht und die Exmatrikulation zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 eingeleitet wird, sofern die Leistungsnachweise „Praktikum der Physik und Praktikum der Biologie“ im Wintersemester 2015/2016 nicht erfolgreich absolviert werden. Zu der Prüfung zur Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 22.02.2016 ist die Klägerin trotz vorheriger Anmeldung unstreitig nicht erschienen und hat sich weder abgemeldet noch einen Rücktritt erklärt noch (nachträglich) einen wichtigen Rücktrittsgrund glaubhaft gemacht. Damit hat sie den gegenständlichen Leistungsnachweis im Sinne des Vergleichs nicht erfolgreich absolviert. 49 Unabhängig davon - und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - dürfte die Klägerin auch den Leistungsnachweis in der Veranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ nicht entsprechend den Vorgaben der „Zielvereinbarung“ erbracht haben, was ebenfalls den Verlust des Prüfungsanspruchs zur Folge hätte. Zwar hat sie hinsichtlich der dritten Teilklausur einen Rücktritt von der Prüfung erklärt, den die Beklagte jedoch zurückgewiesen hat. Demnach dürfte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 StPrO 2015 für diese Veranstaltung von einem weiteren erfolglosen Versuch auszugehen sein, wobei nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten zudem nach den von der Klägerin in den ersten beiden Teilprüfungen erzielten Ergebnissen auch bei Erreichen der vollen Punktzahl in der dritten Teilklausur ein Bestehen schon nicht mehr möglich gewesen wäre. 50 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 51 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 52 Beschluss vom 26. Juni 2019 53 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 54 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe 20 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 sind rechtmäßig. Der auf eine Gewährung von weiteren Prüfungsversuchen in den Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ sowie „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Prüfungsversuche, da sie ihren Prüfungsanspruch im Fach Humanmedizin endgültig verloren hat. 21 Zwar begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings trifft die Auffassung der Klägerin, die in Rede stehenden Prüfungen seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weswegen die Prüfungsleistungen rechtswidrig zustande gekommen seien und sie die Fristversäumnis im Sinne des § 3 Abs. 2 StPrO i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht zu vertreten, sondern vielmehr Anspruch auf mindestens drei neue Prüfungsversuche in der jeweiligen Lehrveranstaltung habe, bereits nicht zu (2.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die zwischen den Beteiligten getroffene „Zielvereinbarung“ vom 08.10.2015 wirksam ist oder nicht (3.). 22 Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 StPrO in der Fassung vom 03.08.2015. Nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG geht der Prüfungsanspruch verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. § 32 Abs. 5 Satz 2 LHG sieht vor, dass die Hochschulen in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen können. In § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 der Beklagten ist geregelt, dass Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung sind, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden können. Nach der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StPrO 2015 verliert ein Studierender seinen Prüfungsanspruch für die betreffende Lehrveranstaltung an der Universität Ulm und wird zum Ende des Semesters exmatrikuliert, wenn er eine Prüfung dreimal nicht bestanden hat. 23 1. Zwar trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei ihrer Obliegenheit zur Rüge eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens nicht nachgekommen, nicht zu. 24 Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris; Birnbaum, NVwZ 2006, 286). 25 Die Klägerin hat vorliegend als Fehler des Prüfungsverfahrens bemängelt, dass die Stellung der jeweiligen Klausuraufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nicht auf einer hierfür ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht habe und zudem die jeweiligen Prüfer nicht den Anforderungen des Hochschulrechts genügend bestimmt worden seien, da es an entsprechenden Regelungen in der Prüfungsordnung der Beklagten fehle. Diese Umstände beruhen nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als nicht hinreichend beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung. 26 Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie die nun geltend gemachten Mängel vor der Prüfung gekannt und ihre Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.), woran hier bereits Zweifel bestehen. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtgrundlage zugrunde liegt und eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüfer erfolgt, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die im Hinblick auf die gewählte Prüfungsform und den zuständigen Prüfer nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage aufbaut, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217 und 401 m.w.N. betreffend organisatorische Mängel, Zuständigkeitsfragen und die Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O., zu auf verfassungswidrigen Normen beruhenden Prüfungen). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.; zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). 27 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin leiden die streitgegenständlichen Prüfungen jedoch bereits nicht an Verfahrensmängeln. Die StO 2012 und die StPrO 2015 weisen keine inhaltlichen Mängel dergestalt auf, dass es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG fehlen würde. 28 a) Die Beklagte hat die Eigenarten des Antwort-Wahl-Verfahrens im Rahmen der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in allen hier maßgeblichen Fassungen der StO bzw. StPrO ausreichend beachtet. Diese verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie die Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens sind in sämtlichen einschlägigen Fassungen der StO bzw. StPrO auch normativ in ausreichender Weise niedergelegt. 29 aa) Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34; stRspr; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 3). Dies gilt namentlich für Studien- und Prüfungsordnungen, die nicht nur Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums, sondern zugleich auch für die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs formulieren (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs bei Prüfungen nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 129). Eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte erfordert deshalb, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der jeweiligen Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a.-, juris; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O., juris Rn.37 m.w.N.). 30 Die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens weist gegenüber einer ungebundenen, „freitextlichen“ Prüfung Besonderheiten auf, denen das Prüfungsverfahren durch entsprechende Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung Rechnung tragen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris; Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2006 - 14 B 1035/06 -, juris). Der Prüfling kann im Antwort-Wahl-Verfahren lediglich eine oder mehrere Antworten ankreuzen. Er hat nicht die Möglichkeit, zu begründen, warum er die Antwort ausgewählt hat, oder gegebenenfalls darzulegen, dass er keine der vorgegebenen Antworten als richtig erachtet, beziehungsweise auf weitere Fehler in der Aufgabenstellung hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, a.a.O.). Da die Bewertung der Prüfung letztlich in einem bloßen Zusammenzählen von richtigen und falschen Antworten besteht, entfällt für den Prüfer der Bewertungsspielraum. Die Prüfertätigkeit wird damit auf die Ausarbeitung der Fragestellungen, die Auswahl der Aufgaben und die Festlegung der Bestehens- und Notengrenzen vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 40, 42). Da bei einem bloßen maschinellen Auslesen der Prüfungsergebnisse der jeweilige Schwierigkeitsgrad keine Beachtung mehr findet, muss das Prüfungsverfahren einen Ausgleich in der Form gewährleisten, dass die Bestehensgrenze in Zusammenhang mit dem Schwierigkeitsgrad der Prüfung gesetzt wird. Ein probates Mittel hierfür ist die sog. relative Bestehensgrenze, bei der sich die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl nicht allein aus einem Vomhundertsatz der Gesamtpunktzahl ergibt, sondern zumindest auch aus einem Vomhundertsatz der durchschnittlichen Leistung(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.) 31 Stellt die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens an die Prüfertätigkeit sowie an die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe spezifische Anforderungen, so muss die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule bei berufsbezogenen Hochschulprüfungen vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von Art. 12 Abs. 1 GG hierzu grundsätzlich besondere, auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittene abstrakt-generelle Regelungen enthalten. Ohne solche Regelungen darf dieses Verfahren im Regelfall nicht angewandt werden, weil es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt. Es genügt dann nicht, dass der jeweilige Prüfungsausschuss oder die eingesetzten Prüfer solche Regelungen autonom treffen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008 - 6 B 10791/08 -, BeckRS 2008, 39659). Einer speziell auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittenen, über die sonst erforderlichen Grundlagen hinausgehenden normativen Regelung bedarf es aber dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Prüfer korrigierte Klausur nicht auch von ihm selbst gestellt wurde. In diesen Fällen fehlt es an der Vorverlagerung der Prüfertätigkeit auf andere Personen. Es ist mithin nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung einer Hochschule Prüfungskommissionen oder einzelne Prüfer die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge gleichsam autonom dem Antwort-Wahl-Verfahren überantworten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2011 - 14 B 1109/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 - 2 K 6704/15 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 42; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.). 32 bb) Für die Hauptprüfung der Klägerin in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 21.02.2014 und die Wiederholungsprüfung am 11.04.2014 sowie für die Hauptprüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ im Wintersemester 2013/2014 und die zugehörige Wiederholungsklausur am 24.04.2014 galt die StO der Beklagten in der Fassung vom 28.08.2012. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen stellte diese eine wirksame und hinreichende Rechtsgrundlage für die Abnahme der streitgegenständlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren dar. 33 Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 StO 2012 kann die erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung, zu denen die hier streitgegenständlichen Veranstaltungen nach Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 2 Nr. 9 der Approbationsordnung für Ärzte (- ÄApprO -) und § 5 StO der Beklagten in allen Fassungen seit Studienbeginn der Klägerin gehören, durch praktische und theoretische Leistungsnachweise in mündlichen, mündlich-praktischen und/oder schriftlichen Prüfungen sowie auch computergestützt festgestellt werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 StO 2012 regelt, dass Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen bestimmt werden. Diese Festlegungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 StO 2012 spätestens zu Semesterbeginn vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich (Aushang, Webseite, Lernplattform etc.) zu treffen. Nach § 2 Abs. 3 StO 2012 können schriftliche Prüfungen insbesondere Klausurarbeiten, Essays oder in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) sein. 34 Wenngleich die von der Beklagten in § 2 Abs. 3 StO 2012 - und wortgleich in den späteren Fassungen der StO vom 10.07.2014 und der StPrO vom 03.08.2015 - gewählte Formulierung nur als sprachlich missglückt betrachtet werden kann, so ergibt sich hieraus im Wege der Wortlautauslegung dennoch eindeutig, dass schriftliche Prüfungen auch solche in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens sein können. Hierfür spricht auch, dass § 2 Abs. 6 StO 2012 Bestehensregelungen für „schriftliche Prüfungen in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice)“ vorsieht. Damit ist die Abnahme von schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren nach der Prüfungsordnung grundsätzlich zulässig. Die Klägerin hat weiter selbst nicht geltend gemacht, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche keine Bestimmung zur Ablegung der hier streitigen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren vorgenommen habe oder dass eine solche nicht (rechtzeitig) entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 3 StO 2012 getroffen worden wäre. Unabhängig davon sowie ungeachtet der Tatsache, dass § 2 Abs. 6 StO 2012 Regelungen zu absoluten und relativen Bestehensgrenzen enthält, ist vorliegend auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen, d.h. dem Prüfer (vgl. hierzu sogleich unter 2.b)), korrigierten Prüfungsaufgaben nicht auch von ihm selbst gestellt wurden. Demnach wäre es selbst bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung den jeweiligen Prüfern unbenommen gewesen, die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge eigenverantwortlich dem Antwort-Wahl-Verfahren zu überantworten. 35 Ausgehend hiervon kommt es auf die in den Richtlinien für Prüfungen der medizinischen Fakultät der Universität Ulm, die in den Studienordnungen der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) sowie im klinischen Studienabschnitt (3., 4. und 5. Studienjahr) im Studiengang Humanmedizin vorgesehen sind (- Richtlinien -), getroffenen Regelungen für das Antwort-Wahl-Verfahren nicht an, da die StO 2012 alle diesbezüglichen, wesentlichen Fragen selbst regelt. Schließlich sind die Richtlinien, die explizit auf die Studienordnung der Beklagten in der Fassung vom 21.12.2010 Bezug nehmen, auch nach dem lex-posterior-Grundsatz überholt und im Fall der Klägerin obsolet geworden (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019 - 5 K 1188/18 -, den Beteiligten bekannt). 36 cc) Auch im Hinblick auf die der Klägerin weiter eingeräumten Prüfungsversuche im Wintersemester 2015/2016 unter Geltung der StPrO in der Fassung vom 03.08.2015 sind keine Verfahrensfehler aufgrund der Prüfungsabnahme im Antwort-Wahl -Verfahren ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, war die Abnahme von Prüfungsleistungen in dieser Prüfungsform nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StPrO 2015 grundsätzlich zulässig. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der der StPrO 2015 erstmals beigefügten Anlage 1. 37 In Anlage 1 zur StPrO 2015 heißt es zur Art der Leistungskontrolle in den hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen, dass drei „Teilklausuren“ (Physik) bzw. eine „Klausur“ (Biologie) absolviert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit dieser Formulierung ausschließlich „Klausurarbeiten“ im Sinne des in § 2 Abs. 3 StPrO verwendeten Begriffs, d.h. (freihändig formulierte) schriftliche Ausarbeitungen (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.), zulassen und andere Arten von schriftlichen Prüfungen, insbesondere im Antwort-Wahl-Verfahren, ausschließen wollte. Die Klägerin verkennt bereits, dass der in Anlage 1 verwendete Begriff der „(Teil)Klausur“ nicht mit dem Begriff der „Klausurarbeiten“ in § 2 Abs. 3 StPrO identisch ist. Darüber hinaus betreffen die in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 StPrO 2015 (lediglich) die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und der Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, ausdrücklich aber nicht die Art des zu erbringenden Leistungsnachweises. Diese bestimmt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StPrO - im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 StPrO 2015 zulässigen Prüfungsformen - vielmehr der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche, wobei diese (sonstige) Festsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 StPrO 2015 spätestens zu Semesterbeginn vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich zu treffen ist. Dies spricht dafür, den in Anlage 1 verwendeten Begriff der „(Teil)Klausur“ - vergleichbar dem in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 verwendeten Begriff der „schriftlichen Prüfung“ - umfassend im Sinne eines Oberbegriffes für alle nach § 2 Abs. 3 StPrO grundsätzlich zulässigen schriftlichen Prüfungsarten zu verstehen. Diese Sichtweise wird zusätzlich dadurch gestützt, dass in der Spalte „Art der Leistungskontrolle“ der Anlage 1 zur StPrO 2015 weit überwiegend „Klausuren“ vorgesehen sind (vereinzelt auch „Prüfungen“, „Hausarbeiten“ oder andere, nicht schriftliche Prüfungstypen), an keiner Stelle aber ausdrücklich die weiteren in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 genannten Prüfungsformen „Essay“ oder „Antwort-Wahl-Verfahren“ genannt werden. Auch der Umstand, dass die Anlage 1 nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung der StPrO in der Fassung vom 03.08.2015 erstmals beigefügt wurde, um auf die durch das Dritte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschuländerungsgesetz) vom 01.04.2014 (GBl. 2014, S. 99) geänderte Fassung von § 32 LHG zu reagieren, wonach die Prüfungsordnungen gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 4 LHG Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung enthalten, unterstützt diese Sichtweise. Demnach beabsichtigte der Satzungsgeber mit Einführung der Anlage 1 keine Änderungen bei der Bestimmung der nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPrO 2015 zulässigen schriftlichen Prüfungsarten gegenüber früheren Fassungen der Prüfungsordnung. 38 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015, wonach der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche die Art des Leistungsnachweises bestimmt, eine verbindliche Festlegung der konkret geforderten Prüfungsform durch die Anlage 1 zur StPrO 2015 erfolgen soll, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Sollten die beiden in der Anlage 1 nicht ausdrücklich benannten Prüfungsarten des Essays oder des Antwort-Wahl-Verfahrens vom Begriff der „Klausur“ nicht erfasst sein, würde dies bedeuten, dass diese in der gesamten Anlage 1 für keine Lehrveranstaltung vorgesehen wären, obwohl davon auszugehen ist, dass die Anlage 1 alle oder zumindest nahezu alle scheinpflichtigen Veranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin an der Beklagten erfasst. Dass dies vom Satzungsgeber so gewollt gewesen sein soll, liegt bereits deshalb fern, weil gerade die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens eine für das Medizinstudium bis hin zum 1. und 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung typische Prüfungsform ist. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Prüfungsordnung in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 die Prüfungstypen „Essay“ und „Antwort-Wahl-Verfahren“ ausdrücklich zulässt, diese Prüfungsarten aber aufgrund der Anlage 1 in keiner oder nahezu keiner scheinpflichtigen Lehrveranstaltung zum Einsatz kommen sollten (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.). 39 Abschließend ist damit festzuhalten, dass auch die in § 2 Abs. 2 und 3 StPrO 2015 sowie Anlage 1 hierzu getroffenen Regelungen trotz semantischer Unschärfen hinreichend bestimmt das Antwort-Wahl-Verfahren als zulässige Prüfungsart für die hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen vorsehen. Auch enthält § 2 Abs. 6 StPrO 2015 hinreichende Regelungen zu absoluten und relativen Bestehensgrenzen. Unabhängig davon ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die jeweiligen Prüfer die von ihnen korrigierten Prüfungsaufgaben nicht auch selbst gestellt haben. Somit wäre es den jeweiligen Prüfern selbst bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung gestattet gewesen, die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge eigenverantwortlich dem Antwort-Wahl-Verfahren zu überantworten (s. bereits oben unter 2.a) bb)). 40 b) Darüber hinaus legen die insoweit inhaltsgleichen Regelungen der StO 2012 und der StPrO 2015 hinreichend genau fest, wer als Prüfer zur Abnahme von Prüfungen in den streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen berechtigt ist. 41 aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 310/13 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362, 365). Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Prüferbestellung einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.). Einer individuellen Prüferbestellung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Prüfung normativ an eine Lehrveranstaltung geknüpft ist und anhand dieser Regelung der Prüfer bereits satzungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2017 - 14 A 1689/16 -, juris; vgl. auch Keil, in: von Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK HochschulR BW, Stand 01.05.2019, § 32 LHG Rn. 35). 42 Nach diesen Grundsätzen werden die Regelungen der StO 2012 und der StPrO 2015 den Anforderungen an die Bestimmung der jeweils zuständigen Prüfer gerecht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StO 2012 und StPrO 2015 werden die Scheine für regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme u.a. an den hier streitgegenständlichen Veranstaltungen vom jeweils verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung nach einer Prüfung und Bewertung vergeben. § 2 Abs. 2 Satz 1 StO 2012 und StPrO 2015 sieht vor, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt (s. bereits oben). Daraus ergibt sich eindeutig, dass allein der für ein Semester im Lehrbetrieb konkret eingeteilte, jeweils verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung die Prüferberechtigung für diese innehat. Damit ist im Zusammenspiel der einschlägigen Regelungen des Landeshochschulgesetzes und der StO bzw. StPrO der Kreis derjenigen Personen hinreichend genau festgelegt, die als verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung und damit als verantwortliche Prüfer in Frage kommen. In Betracht kommt hierfür nur Personal der Hochschule (vgl. § 44 LHG), dem nach dem Landeshochschulgesetz entsprechende Aufgaben im Bereich der Lehre und Prüfung eigenverantwortlich übertragen sind, insbesondere also Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 LHG oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG. Das Fehlen weitergehender Bestimmungen in der StO 2012 und der StPrO 2015 hat lediglich zur Folge, dass dieser Personenkreis innerhalb des vom Landeshochschulgesetz vorgegebenen Rahmens nicht weiter eingeschränkt wird (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019, a.a.O., s.a. Sandberger, Landeshochschulgesetz BW, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kommt es auf weitere Regelungen in den Richtlinien der Beklagten, die zudem nach dem lex-posterior-Grundsatz überholt und im Fall der Klägerin obsolet geworden sind (vgl. bereits oben unter 2.a) bb), abermals nicht an. 43 Die Klägerin hat schließlich selbst nicht vorgetragen, dass andere als die hiernach für die streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen verantwortlich eingeteilten Personen als Prüfer in den hier maßgeblichen Prüfungen tätig geworden sind; auch liegen dem Senat hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. 44 3. Leiden demnach sämtliche hier streitgegenständliche Prüfungsversuche der Klägerin nicht unter Verfahrensmängeln, so hat sie den Prüfungsanspruch im Fach Humanmedizin nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG verloren. Insoweit kann offenbleiben, ob die von den Beteiligten geschlossene „Zielvereinbarung“, mit der der Klägerin über den Ablauf der Wiederholungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 hinaus eine Möglichkeit zur Erbringen der streitigen Leistungsnachweise eingeräumt werden sollte, wirksam ist oder nicht. 45 a) Geht man mit der Klägerin von einer Unwirksamkeit der „Zielvereinbarung“ aus, so müsste sich die Klägerin die Überschreitung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 vorgesehenen Wiederholungsfrist entgegenhalten lassen. Danach können Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung sind, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden. Die Klägerin hat die Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ und „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ erstmals im Wintersemester 2013/2014 belegt, wobei die Veranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 04.02.2014 begann. Die 24-Monats-Frist endete demnach für diese Veranstaltung am 04.02.2016. Auch die Veranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ begann im Wintersemester 2013/2014, so dass die Frist diesbezüglich spätestens zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 endete. Zu diesen Zeitpunkten hatte die Klägerin die zugehörigen Leistungsnachweise unstreitig nicht erbracht. 46 Die Klägerin hat die Wirksamkeit von § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; unabhängig davon bestehen diesbezüglich keine Bedenken (vgl. allgemein zu Wiederholungsfristen Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 30 und 767 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.01.2001 - 9 S 1549/01 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2013 - 7 ZB 13.1220 -; juris). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Fristüberschreitung im Sinne des § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht zu vertreten hat. Insbesondere liegen die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mängel im Prüfungsverfahren wie ausgeführt nicht vor (s.o. unter 2.). 47 b) Unter Geltung der von den Beteiligten geschlossenen „Zielvereinbarung“ ist gleichermaßen davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Prüfungsanspruch verloren hat. 48 In Ziffer 6 der „Zielvereinbarung“ haben sich die Klägerin und die Beklagte darauf geeinigt, dass der Prüfungsanspruch der Klägerin endgültig verloren geht und die Exmatrikulation zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 eingeleitet wird, sofern die Leistungsnachweise „Praktikum der Physik und Praktikum der Biologie“ im Wintersemester 2015/2016 nicht erfolgreich absolviert werden. Zu der Prüfung zur Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 22.02.2016 ist die Klägerin trotz vorheriger Anmeldung unstreitig nicht erschienen und hat sich weder abgemeldet noch einen Rücktritt erklärt noch (nachträglich) einen wichtigen Rücktrittsgrund glaubhaft gemacht. Damit hat sie den gegenständlichen Leistungsnachweis im Sinne des Vergleichs nicht erfolgreich absolviert. 49 Unabhängig davon - und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - dürfte die Klägerin auch den Leistungsnachweis in der Veranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ nicht entsprechend den Vorgaben der „Zielvereinbarung“ erbracht haben, was ebenfalls den Verlust des Prüfungsanspruchs zur Folge hätte. Zwar hat sie hinsichtlich der dritten Teilklausur einen Rücktritt von der Prüfung erklärt, den die Beklagte jedoch zurückgewiesen hat. Demnach dürfte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 StPrO 2015 für diese Veranstaltung von einem weiteren erfolglosen Versuch auszugehen sein, wobei nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten zudem nach den von der Klägerin in den ersten beiden Teilprüfungen erzielten Ergebnissen auch bei Erreichen der vollen Punktzahl in der dritten Teilklausur ein Bestehen schon nicht mehr möglich gewesen wäre. 50 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 51 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 52 Beschluss vom 26. Juni 2019 53 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 54 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).