Beschluss
5 S 1389/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2016 - 1 K 1785/16 -geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs angeordnet hat, haben Erfolg. Die in den Beschwerdebegründungen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zu Gunsten der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung. Einer Entscheidung über die darüber hinaus hilfsweise gestellten Abänderungsanträge gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es daher nicht. 2 Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe der § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse der Antragsteller, von den Wirkungen der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 29.4.2016 vorläufig verschont zu bleiben, zu Unrecht Vorrang vor dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen eingeräumt, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gerade gegen auch dem Schutz der Antragsteller dienende Vorschriften verstoßen worden sein könnte. 3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des gegen die erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs mit der Begründung angeordnet, den Antragstellern stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO), in der das geplante Ärztehaus nicht - insbesondere auch nicht als Anlage für gesundheitliche Zwecke - zulässig sei. Anderes folge auch nicht daraus, dass sich auf dem Baugrundstück selbst früher ein größerer Gewerbebetrieb befunden habe; denn dieser Altbestand habe die gebietsprägende Kraft zwischenzeitlich verloren. 4 Auf Grundlage der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe gelangt der Senat indes zu einer anderen Einschätzung. 5 1. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat zunächst ebenfalls davon aus, dass sich das Baugrundstück im Innenbereich befindet und nicht dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Denn das Vorhabengrundstück, auf dem früher ein Fabrikgebäude errichtet war, das abgerissen wurde, und das – abgesehen von einer kurzen gemischten gewerblichen Interimsnutzung des Fabrikgebäudes – seither als Abstellfläche für Fahrzeuge genutzt wird, dürfte eine Baulücke im engeren Sinne darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275) und somit am “Bebauungszusammenhang” teilnehmen. 6 2. Allerdings steht den Antragstellern kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ausgehend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beantwortung der Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43.10 - ZfBR 2011, 164), beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nicht nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO (dazu unter a)). Vielmehr liegt, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit ihren Beschwerden zutreffend geltend machen, eine Gemengelage vor, so dass das geplante Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist und die Antragsteller die Verletzung ihrer Rechte nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots geltend machen können; dieses ist aber nicht verletzt (dazu unter b)). 7 a) Die Antragsteller können dem geplanten Vorhaben keinen Gebietserhaltungsanspruch entgegenhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151), da die Eigenart der näheren Umgebung keinem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB entspricht, insbesondere nicht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. 8 Die Eigenart der näheren Umgebung richtet sich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Außer Acht zu lassen sind lediglich diejenigen baulichen Anlagen, die die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, m. w. N.). Auch die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung ist dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.1967 - IV C 109.65 - BVerwGE 27, 341). Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch nicht mehr genutzte oder sogar beseitigte bauliche Anlagen ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung solange behalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1982 - 4 C 58.79 - NVwZ 1982, 312, vom 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523, sowie Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39.07 - BauR 2008, 482; Senatsurteil vom 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - BauR 2017, 220). 9 Übertragen auf den vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zunächst festzustellen, dass die nähere Umgebung, deren geografische Reichweite der Senat grundsätzlich in gleicher Weise wie das Verwaltungsgericht zieht (vgl. BA, S. 4 f.), von Wohnbebauung geprägt ist. In Abweichung zu der Annahme des Verwaltungsgerichts geht der Senat aber davon aus, dass die vormals auf dem Vorhabengrundstück vorhandene gewerbliche Nutzung für die Eigenart der näheren Umgebung ebenfalls noch prägend sein dürfte, weil die Verkehrsauffassung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung rechnete (dazu unter aa)). Eine die Eigenart der Umgebung prägende Wirkung des früher auf dem Vorhabengrundstück errichteten Fabrikgebäudes dürfte ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines “Fremdkörpers” abgesprochen werden können (dazu unter bb)). Die vormals auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung dürfte schließlich keine zulässige bauliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO darstellen (dazu unter cc)). 10 aa) Ohne weiteres musste die Verkehrsauffassung mit der (Wieder-)Bebauung der Fläche als solcher rechnen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass von Seiten der Antragsgegnerin die im Anschluss an den Abriss der vorhandenen Bebauung auf diesem Grundstück eröffnete Nutzungsmöglichkeit als Abstellfläche für Fahrzeuge von vornherein nur auf Zeit angelegt war (vgl. Gemeinderatsvorlage Nr. 68/2010), ergibt sich bereits aus der konkreten Lage des Vorhabengrundstücks, dass mit seiner erneuten Bebauung stets wieder zu rechnen war. Das Grundstück liegt inmitten des westlichen, von Wohnbebauung geprägten Stadtteils von Sch. und darüber hinaus in greifbarer Nähe zum Ortskern und zu zentralen Infrastruktureinrichtungen wie beispielsweise dem Busbahnhof oder dem südöstlich gelegenen Gymnasium. Aus Sicht der Verkehrsanschauung ist die Wiederbebauung des Vorhabengrundstücks damit - auch über einen längeren Zeitraum der Brache - besonders greifbar. 11 Nach der Verkehrsauffassung war darüber hinaus mit der Aufnahme einer zur früheren gewerblichen Nutzung gleichartigen Nutzung des Vorhabengrundstücks zu rechnen. Welche einzelnen Umstände geeignet sind, die Verkehrsauffassung zu beeinflussen, ist nicht rechtlich determiniert, sondern eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, a. a. O.). Der Zeitraum der Nachwirkung soll in Fällen, in denen die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt wird, tendenziell großzügiger zu bemessen sein als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, a. a. O.). Andererseits soll die prägende Wirkung nicht etwa deshalb entfallen, weil über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang erfolglos verhandelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, a. a. O.) oder weil ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984, a. a. O.). Gemessen daran ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass im Anschluss an den Abriss des vormaligen auf dem Baugrundstück vorhandenen Fabrikgebäudes im Frühjahr 2010 bis heute - und damit für eine lange Zeit - lediglich eine Freifläche vorhanden war. Gleichwohl war die Frage der (Wieder-)Bebauung des Vorhabengrundstücks in Form einer mit der früheren gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung ab diesem Zeitraum fortlaufend Gegenstand der kommunalpolitischen Diskussion und örtlichen Berichterstattung. Hierdurch ist einer sich wandelnden Verkehrsauffassung immer wieder entgegengewirkt worden, so dass sie sich nicht auf die geänderten Verhältnisse einstellen konnte. 12 So berichtete am 11.10.2010 der Schwarzwälder Bote (vgl. Anlage BB2) über Verhandlungen der Antragsgegnerin über die Nutzung des Vorhabengrundstücks zum Zwecke der Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs. Nachdem diese Verhandlungen ergebnislos blieben, konnte der örtlichen Presse entnommen werden, dass „[d]as von der Stadt Sch. und der Ärzteschaft getragene Projekt zur Sicherung der Gesundheitsversorgung in Sch. […] weiter Kontur“ bekomme. „Für das Teilprojekt Ärztezentrum in der Talstadt“ sei „die Investorensuche in vollem Gange“ und man konzentriere „sich auf einen Neubau auf dem ehemaligen Grundstück der Firma ... ... zwischen der ... Straße und ... Straße.“ (vgl. Schwarzwälder Bote vom 11.5.2012, Anl. BB4). Etwa ein halbes Jahr später berichtete die lokale Presse sodann, dass die Poliklinik vor dem entscheidenden Schritt stehe (vgl. Schwarzwälder Bote vom 22.9.2012, Anl. BB5; vgl. auch Bericht des Südkuriers vom 27.12.2012, Anl. BB6). Auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin machte dieses Projekt zum Thema seiner Neujahrsansprache (vgl. Schwarzwälder Bote vom 13.1.2013, Anl. BB8). Zudem teilte die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung vom 29.1.2013 selbst mit, dass für die „Poliklinik Sch.“ noch Mieter gesucht würden und dass die „endgültige Entscheidung über die Realisierung einer Poliklinik“ bis April 2013 getroffen werden solle (vgl. Anl. BB9). In einem Artikel des Schwarzwälder Boten vom 18.4.2013 (vgl. Anl. BB11) wurde der scheidende Fachbereichsleiter ... mit den Worten zitiert, bis Ende Mai 2013 solle es ein Ergebnis hinsichtlich einer Poliklinik auf dem in Rede stehenden Vorhabengrundstück in Sch. geben. Wenngleich alsdann zunächst vom Scheitern dieses Projekts berichtet wurde (vgl. Artikel des Schwarzwälder Boten vom 5.7.2013, „Projekt Poliklinik ist mausetot“, Anl. BB12; vgl. auch Anl. BB13), wurde die Idee für die Errichtung eines medizinischen Versorgungszentrums fortan nicht aufgegeben (vgl. Bericht über die Sendung „Krankenhaussterben“ des SWR Fernsehen am 31.10.2013, Anl. BB14; vgl. auch Artikel der Neuen Rottweiler Zeitung vom 25.3.2015, Anl. BB16, und vom 27.3.2014, Anl. BB17, über die Entwurfsplanung für ein Ärztehaus auf dem Vorhabengrundstück). In der weiteren Folge verdichteten sich diese Pläne, wie die lokale Berichterstattung zeigt (vgl. Artikel im Schwarzwälder Boten vom 28.3.2015, Anl. BB18, und vom 21.5.2015, Anl. BB19), bis es zur beabsichtigten Realisierung mit Beantragung der Baugenehmigung kam. 13 bb) Die nachprägende Wirkung des früheren Fabrikgebäudes für die Eigenart der näheren Umgebung dürfte ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines “Fremdkörpers” abgesprochen werden können. 14 Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung können solche Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle - gemessen an Ausdehnung, Höhe, Zahl usw. - überschreiten, die aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines “Unikats” umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 - NVwZ 1990, 755). 15 Nach diesen Maßstäben ist - unter Heranziehung des von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Satellitenbilds (vgl. I/225) - zwar festzustellen, dass das auf dem Vorhabengrundstück ehemals errichtete Fabrikgebäude im Vergleich zur Umgebungsbebauung gemessen an den Kategorien der Höhe und Ausdehnung sich jedenfalls teilweise abhob. So war das Vorhabengrundstück vergleichsweise dicht mit einem Gebäudekomplex bebaut, während die Umgebung überwiegend von freistehenden Mehrfamilienhäusern geprägt wurde. Allerdings erreichte die “Andersartigkeit” wohl noch nicht eine Schwelle, um von einem “Fremdkörper” sprechen zu können. Dies wird besonders anschaulich, wenn man das westlich - auch heute noch vorhandene - Fabrikgebäude der Firma ... und den östlich zum Vorhabengrundstück gelegenen Busbahnhof betrachtet. Während das Fabrikgebäude der Firma ... und das Gebäude des Busbahnhofs sich durch ihre Bauweise und äußerliche Gestaltung erheblich von der sonstigen Umgebungsbebauung abheben, zeichnete das frühere Fabrikgebäude auf dem Vorhaben-grundstück die es umgebende Bebauung in groben Zügen nach. So weist die Fabrikhalle der Firma ... lediglich ein schmales Fensterband auf, das ehemalige Fabrikgebäude auf dem Vorhabengrundstück verfügte hingegen über eine mit der Umgebungsbebauung vergleichbare Fassade. Auch die Gestaltung des Dachs nach Bauart und Farbe ähnelte der Umgebungsbebauung in einem deutlich stärkeren Maße als dies für das Fabrikgebäude der Firma ... und den Busbahnhof galt. 16 cc) Die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung hat nach alldem nicht nur die das Vorhabengrundstück umgebende Wohnbebauung in den Blick zu nehmen, sondern sie wird vielmehr auch von der vormaligen baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück geprägt, die nachwirkt, und die in einer „Spiralfederfabrik“ (so der Antragsteller) beziehungsweise einer „Fabrik für Präzisionsfedern“ (so das Verwaltungsgericht) bestand. Hieraus ergibt sich, dass die Eigenart der näheren Umgebung nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 4 BauNVO angesehen werden kann, da die nachwirkende bauliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig war. Denn sie stellte weder einen nicht störenden Handwerksbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) noch einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) dar. 17 So erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, dass die vormalige Nutzung des Vorhabengrundstücks kein Handwerksbetrieb war, der mit dem Gebietszweck - allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) - vereinbar war. Denn bereits das äußere Erscheinungsbild des Fabrikgebäudes, aber auch das hergestellte Produkt sprechen klar gegen eine Handwerksmäßigkeit und für eine Überschreitung des im „Gebietsversorgungscharakter“ (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 4, Rn. 36 ff.) angelegten wohngebietsverträglichen Störgrades. Mit letzterer Erwägung kann die frühere gewerbliche Nutzung nach ihrer Art und ihrem Umfang auch nicht als ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft werden. 18 Die Eigenart der näheren Umgebung dürfte ferner nicht als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO eingestuft werden können. Denn es bestehen Zweifel, ob die mischgebietsprägende verhältnismäßige gleichartige Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94, und Beschluss vom 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463). Jedenfalls aber dürften die Antragsteller aus einer derartigen Gebietseinstufung nichts für sich herleiten können, da das genehmigte “Ärztehaus” wohl gemäß § 13 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig sein dürfte. 19 b) Stellt sich die nähere Umgebung somit als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar, können die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nach dieser Vorschrift geltend machen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 34, vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145, und vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290). Dieses ist jedoch nicht verletzt. 20 Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a. a. O.). 21 Nach den genehmigten Bauunterlagen wird das geplante Ärztehaus über Räume für verschiedene Ärzte (Kinderarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt, Urologe, Dermatologe, Kieferorthopäde, Hausärzte) sowie für eine Apotheke und eine physiotherapeutische Praxis verfügen. Im Kellergeschoss wird sich neben Technikräumen eine Tiefgarage mit elf Fahrzeugstellplätzen befinden. Angesichts dieser geplanten Nutzung des baulichen Vorhabens ist ein rücksichtsloses Einwirken auf die Grundstücke der Antragsteller nicht zu erwarten. Dies gilt zum einen unter dem Gesichtspunkt der Lärmentwicklung. So ist abzusehen, dass von den Praxisräumen oder der Apotheke kein für die umgebende Wohnbebauung unzumutbarer Lärm ausgehen wird, da mit der Behandlung von Patienten oder dem Verkauf von Medikamenten allenfalls schwach wahrzunehmende Immissionen einhergehen werden. Dies gilt zum anderen aber auch für den mit den ärztlichen Behandlungen, der physiotherapeutischen Versorgung und dem Apothekenbetrieb einhergehenden Zu- und Abfahrtsverkehr (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, a. a. O.). Zwar könnte es zu einer gewissen Zunahme dieses Verkehrs im Vergleich zur früheren gewerblichen Nutzung kommen. Hierfür dürfte sprechen, dass das geplante Vorhaben über deutlich mehr Parkplätze verfügen wird, als dies - ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilds - früher der Fall war. Allerdings dürfte bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sein, dass auch die frühere gewerbliche Nutzung einigen An- und Abfahrtsverkehr verursacht hat. Neben dem Lieferverkehr ist dabei vor allem an die Firmenmitarbeiter zu denken, die ihren Arbeitsplatz mit dem Auto erreicht haben und hierfür im maßgeblichen Straßengeviert geparkt haben. Selbst wenn man demnach zu Gunsten der Antragsteller von einer in gewissem Maße fühlbaren Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs ausgehen will, so ist dennoch nicht zu erwarten, dass diese Verkehrszunahme den Grad einer rücksichtslosen Beeinträchtigung ihrer Grundstücke erreichen wird. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Rücksichtslosigkeit begründen könnten. Dies gilt insbesondere, soweit im Vorbringen der Antragsteller eine Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens wegen seines Umfangs anklingt. Die maßgebliche Schwelle einer “erdrückenden” oder “einmauernden” Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928, vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - NVwZ-RR 2010, 383, und Beschluss vom 26.5.2015 - 3 S 733/15 - juris) dürfte nicht erreicht sein. 22 3. Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob das geplante Vorhaben nunmehr nach § 33 BauGB genehmigungsfähig ist, dürfte es darauf schon deshalb nicht ankommen, weil die angefochtene Baugenehmigung die Antragsteller schon nach der Sach- und Rechtslage bei Genehmigungserteilung nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010, a. a. O.). 23 Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 33 BauGB vor, richtet sich der Nachbarrechtsschutz nach den Inhalten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - VBlBW 2004, 146; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3.4.2012 - 1 B 10136/12.OVG - BauR 2012, 1362). Nachbarn können sich also auf drittschützende Bestimmungen des künftigen Plans berufen. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 33 BauGB dagegen (noch) nicht vor, ist für die Frage, ob durch die Zulassung des Vorhabens Rechte Dritter verletzt werden, auf das zuvor geltende Planungsrecht abzustellen, im vorliegenden Fall mithin auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2003, a. a. O.), der aber unter dem allein maßgeblichen Blickwinkel des Rücksichtnahmegebots gerade nicht verletzt ist (s. o.). 24 Gemessen an den vorgenannten Maßstäben können die Antragsteller nichts für sich herleiten, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB im Einzelnen nicht erfüllt sein sollen. Welche rechtlichen Vorgaben daher beispielsweise an das Kriterium der “materiellen Planreife” im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzulegen sind, ist unerheblich. Auch der Umstand, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht (u. a. § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 BauGB) unwirksam sein soll, vermag (drittschützende) Rechte nicht zu begründen. Im Übrigen zeigen die Antragsteller nicht auf, dass durch das genehmigte Vorhaben drittschützende Bestimmungen des künftigen Plans verletzt werden. II. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 S 2567/10 -, ESVGH 61, 159). III. 26 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 9.7.1 u. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der im Streitwertkatalog empfohlene Streitwert doppelt anzusetzen. Denn die gegen die angegriffene Baugenehmigung geltend gemachten Rechte fußen in den beiden, zum Teil im Gemeinschaftseigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Wegen Vorwegnahme der Hauptsache erscheint die Festsetzung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 3 S 2660/15 -, juris). 27 Der Beschluss ist unanfechtbar.