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Beschluss

8 B 1576/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0929.8B1576.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 1. – die Antragstellerin zu 2. hat keine Beschwerde erhoben – ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 11. Februar 2019 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2019 abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die angefochtene Genehmigung voraussichtlich nicht als zu Lasten des Antragstellers zu 1. rechtswidrig erweisen werde (dazu I.). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht entschieden, dass sich das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 1. durchsetzt (dazu II.). I. Ohne Erfolg macht die Beschwerde eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. in Gestalt unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärm (dazu 1.) und durch eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der genehmigten Windenergieanlage geltend (dazu 2.). 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass von der genehmigten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), die den Antragsteller zu 1. in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG zu erlassenden Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller zu 1. ein, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für sein Grundstück (dazu a)) nicht eingehalten werde (dazu b)). Ferner ist nicht ersichtlich, dass er durch Infraschall oder tieffrequenten Schall unzumutbar beeinträchtigt werden wird (dazu c)). a) Das Verwaltungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Antragsteller zu 1. zu Recht von einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgegangen, weil sein Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen ist. Vgl. zu diesen Richtwerten OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018 – 8 B 743/18 –, juris Rn. 6 f., m. w. N. Es kann damit auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls welchem der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB entsprechen würde, wenn es stattdessen dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die hilfsweise Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Eigenart der näheren Umgebung wegen des Vorhandenseins einer etwa 1.200 m 2 großen – ungenutzten – Montagehalle eher dem Charakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO entspreche,oder ob diese Montagehalle mit Blick auf die gegenwärtig fehlende Nutzung ihre die Eigenart der näheren Umgebung prägende Kraft verloren haben könnte. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007– 4 B 39.07 –, BauR 2008, 482, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. März 2017 – 5 S 1389/16 –, BauR 2017, 1322, juris Rn. 8. aa) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 11. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist im Einzelnen, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es regelmäßig darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be‑)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topographischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt – deshalb – Außenbereich vor. Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 –, UPR 2016, 68, juris Rn. 5 f., m. w. N. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, NVwZ-RR 1994, 555, juris Rn. 2. bb) Gemessen daran ist das Grundstück des Antragstellers zu 1. dem Außenbereich zuzuordnen. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen hat die Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Daraus hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender und von der Beschwerde nicht erschütterter Begründung, auf die der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, die Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB verneint. Ob, wie der Antragsteller zu 1. annimmt, die westlich und südwestlich seines Grundstücks entlang der X. Straße gelegene Bebauung, mit der er einen Bebauungszusammenhang sehen möchte, überhaupt ihrerseits als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden könnte, oder– was näher liegt – eher als dem Außenbereich zuzuordnende (Streu-)Bebauung, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht einen baulichen Zusammenhang mit diesem Gebiet zutreffend mit der Erwägung verneint, dass der dafür notwendige Eindruck der Geschlossenheit wegen des unmittelbar südwestlich an das Grundstück des Antragstellers zu 1. angrenzenden jeweils dichten Bestands an großen Bäumen sowie des dazwischen verlaufenden X1.---ringer Mühlenbaches und der davon ausgehenden Zäsurwirkung nicht bestehe. Zweifel an dieser Zäsurwirkung vermag die Beschwerde nicht mit dem bloßen Hinweis zu begründen, dass der X1.---ringer Mühlenbach selbst nur etwa ein bis zwei Meter schmal und das Bachbett einschließlich eines an seiner Böschung belegenen schmalen Fußpfades zur N. von ca. einem Meter insgesamt nur etwa 25 bis 30 m breit sei. Denn die Zäsurwirkung hat das Verwaltungsgericht, insoweit von der Beschwerde auch nicht substantiiert in Frage gestellt, mit dem kumulativ hinzutretenden, den Bach beidseits säumenden dichten Baumbestand begründet. Der Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers zu 1. und die von ihm angeführten westlich bzw. südwestlich gelegenen Wohnhäuser durch dieselbe ca. 450 m bis 500 m lange, als Sackgasse ausgebildete Anliegerstraße erschlossen werden, vermag nach den oben aufgezeigten Maßstäben nicht den Eindruck eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu vermitteln. Die Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers zu 1. zum Innen- oder zum Außenbereich ist nicht als ergebnisoffen anzusehen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. bedarf die bauplanungsrechtliche Zuordnung nicht stets einer Ortsbesichtigung, sondern nur, soweit dies nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, NVwZ-RR 1994, 555, juris Rn. 2. Konkrete Umstände, die hier einer Inaugenscheinnahme vor Ort bedürften, entscheidenden Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks haben und zu einer abweichenden Bewertung führen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. b) Die mithin in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers zu 1. maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hat der Antragsgegner der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegt (vgl. dort Ziff. IV. 3.1.1). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Einhaltung dieser Richtwerte von vornherein nicht gewährleistet und der Antragsteller zu 1. durch ihre Überschreitung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Die schalltechnische Untersuchung der S. GmbH & Co. KG hat ausweislich der „Überarbeitung der Schall-immissionsprognose vom 11.07.2018 für Emissionen aus dem Betrieb von Windenergieanlagen für den Standort H. / Halde N1. “ vom 31. Januar 2019 für das Grundstück des Antragstellers zu 1. eine Gesamtbelastung von 39,1 dB(A) prognostiziert. Dabei berücksichtigt die schalltechnische Untersuchung die Windenergieanlage gemäß dem Herstellerdokument D0693399-0 / DA im schallreduzierten Betriebsmodus 100 dB mit einem A-bewerteten Schalleistungspegel von 100,0 dB(A), frequenzselektiv gemäß dem im Dokument angegebenen Oktavspektrum zuzüglich eines verringerten Aufschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,1 dB(A) gemäß LAI-Hinweisen (Verringerung der Prognoseunsicherheit von 1,5 auf 1,0 dB(A). Weiter wird in der schalltechnischen Untersuchung klargestellt, dass auf eine separate Beurteilung der Tagsituation verzichtet worden sei, weil die Tagrichtwerte um 15 dB(A) höher lägen, die hier zu beurteilende Anlage im Volllastbetrieb zur Tagzeit aber nur 6 dB(A) lauter werde. aa) Der Antragsteller zu 1. zeigt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts auf, soweit er beanstandet, dieses habe zu Unrecht eine unzulässige Lärmbelastung zur Nachtzeit mit der Begründung verneint, dass nach Ziff. IV. 3.1.6 der angefochtenen Genehmigung ein Nachtbetrieb derzeit nicht zugelassen sei; tatsächlich könne der nach dieser Nebenbestimmung für den Nachtbetrieb erforderliche Nachweis über eine FGW-konforme Vermessung der Anlage selbst oder eines anderen baugleichen Typs noch bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgelegt werden. Ungeachtet der Frage, wie die diesbezüglichen, aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 unten des Beschlussabdrucks zu verstehen sein sollen, ergibt sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang mit den auf den nachfolgenden Seiten erfolgten Ausführungen zu den einzelnen Einwänden des Antragstellers zu 1. gegen die Lärmprognose, dass das Verwaltungsgericht den der Sache nach wohl unter einer aufschiebenden Bedingung genehmigten Nachtbetrieb für zulässig hält. bb) Der Einwand des Antragstellers zu 1., das Fehlen einer schalltechnischen Betrachtung der Tagsituation sei rechtswidrig, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Windenergieanlage bereits den Immissionsrichtwert für die Nachtzeit bei Teillast mehr als sicher einhalte und dies unter Berücksichtigung der zulässigen Immissionsrichtwerte erst recht für die Tagzeit anzunehmen sei. Soweit der Antragsteller zu 1. dagegen vorbringt, dass diese Annahme schon deshalb verfehlt sei, weil sein Grundstück entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem Außenbereich zuzuordnen sei, trifft dies aus den vorstehend unter a) genannten Gründen nicht zu. Der Antragsteller zu 1. dringt auch mit seinem weiteren Einwand nicht durch, wonach der Nachtbetrieb derzeit nicht genehmigt sei und zunächst Messungen an der Anlage selbst oder an einer Anlage gleichen Typs vorzunehmen seien, um daraus auf den Schluss ziehen zu können, dass die prognostizierten Werte für den rechtmäßigen Betrieb der Anlage zur Nachtzeit auf der sicheren Seite liegen; nur auf Grundlage einer Vermutung komme das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es einer Betrachtung der Tagsituation nicht bedürfe. Es trifft zu, dass die Windenergieanlage nach Ziff. IV. 3.1.6 der angefochtenen Genehmigung solange während der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr außer Betrieb zu setzen (richtiger wohl: gar nicht erst in Betrieb zu nehmen) ist, bis das Schallverhalten des WEA-Typs Enercon E-138 EP3 in der erforderlichen schallreduzierten Betriebsweise durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten Anlage selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird. Zur Begründung dieser Nebenbestimmung heißt es, dass das Schallverhalten der Windenergieanlage derzeit für den schallreduzierten Betrieb in der Nachtzeit nicht durch einen FGW-konformen Vermessungsbericht belegt werde. Eine verlässliche Prognose sei auf Basis der berücksichtigten Garantiewerte des Herstellers nicht möglich. Bei einem nicht FGW-konform vermessenen Anlagentyp könne im Extremfall eine Einzeltonhaltigkeit auftreten, die einen Tonzuschlag von bis zu 6 dB(A) erfordere; das Geräuschverhalten könne deshalb nur unzureichend abgeschätzt werden. Ausgehend davon, von der prognostizierten nächtlichen Belastung von 39,1 dB(A) und der Erhöhung des Schallleistungspegels um 6 dB(A) im Volllastbetrieb zur Tagzeit zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit der noch nicht genehmigte Nachtbetrieb den Rückschluss zulassen könnte, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers zu 1. nicht sicher eingehalten werden könne. cc) Soweit der Antragsteller zu 1. meint, das Verwaltungsgericht habe eine Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 der TA Lärm deshalb zu Unrecht nicht für erforderlich gehalten, weil es sein Grundstück fälschlicherweise dem Außenbereich zugeordnet habe, verhilft dies seiner Beschwerde aus den vorstehend unter a) genannten Gründen nicht zum Erfolg. c) Die Beschwerde zeigt weiter nicht auf, dass der Antragsteller zu 1. durch Infraschall oder tieffrequenten Schall unzumutbar beeinträchtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte ausgeführt, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, BauR 2019, 1598, juris Rn. 180 ff., Beschlüsse vom 30. Januar 2020 – 8 B 857/19 –, NWVBl. 2020, 247, juris Rn. 38 f., und vom 21. Februar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 56 f., jeweils m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 12 LB 157/18 –, BauR 2020, 968, juris Rn. 93 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 – 10 S 1919/17 –, EnWZ 2019, 131, juris Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 9 B 765/18 –, ZUR 2019, 169,juris Rn. 58 f. Sämtliche dem Senat bislang vorgelegten Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, BauR 2019, 1598, juris Rn. 182; Beschlüsse vom 30. Januar 2020 – 8 B 857/19 –, NWVBl. 2020, 247, juris Rn. 40 ff., und vom 21. Februar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 58 f. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller zu 1. zeigt nicht substantiiert auf, durch welche konkreten neuen wissenschaftlichen Annahmen die bisherige Rechtsprechung überholt sein könnte. Soweit er auf seine Ausführungen vom 29. August 2019 im Hauptsacheverfahren 8 K 3255/19, die mit Schriftsatz vom 11. September 2019 im erstinstanzlichen Eilverfahren 8 L 547/19 zum Gegenstand des Vortrages gemacht wurden, verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass mit den dort benannten wissenschaftlichen Äußerungen – soweit sie überhaupt neueren Datums sind, in deutscher Sprache vorgelegt wurden oder über das Internet in deutscher Sprache abrufbar sind – ein über den wissenschaftlichen Diskurs hinausgehender wissenschaftlicher Erkenntnisstand erreicht worden sein könnte, auf dessen Grundlage eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall und tieffrequenten Schall angenommen werden müsste. 2. Der Antragsteller zu 1. zeigt nicht auf, dass die – bislang lediglich auf Grundlage einer summarischen Prüfung – getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft, wonach die angefochtene Genehmigung ihm gegenüber nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) verstoße. Das Verwaltungsgericht hat anhand des Maßstabs der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018– 8 A 2971/17 –, BauR 2019, 1598, juris Rn. 194 ff., und Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 8 B 565/17 –, juris Rn. 96 ff., jeweils m. w. N., unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2019 sowie in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers zu 1. angenommen, dass nach dem Ergebnis der hier erforderlichen Einzelfallbewertung in Form einer Sichtbeziehungsuntersuchung von der genehmigten Windenergieanlage keine optisch bedrängende Wirkung auf dessen Hausgrundstück ausgehe. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers zu 1. greifen nicht durch. a) Das Anlegen eines anderen Maßstabs für die Feststellung einer optisch bedrängenden Wirkung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. nicht deshalb geboten, weil Windenergieanlagen der neuen Generation Ausmaße von 200 m Höhe oder mehr hätten. In der Rechtsprechung des Senats ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits geklärt, dass die für die Feststellung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelten und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Grundsätze auch für moderne Typen von Windenergieanlagen gelten, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit auf flexible Kriterien aufgebaut. Die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung berücksichtigt das von der Windenergieanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des Senats zugrunde liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, BauR 2019, 1598, juris Rn. 197 f. b) Soweit sich der Antragsteller zu 1. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass der topographische Höhenunterschied die optische Wirkung der Anlage eher abschwäche als verstärke, weist er zwar zu Recht darauf hin, dass Höhenunterschiede nicht schematisch als die optische Wirkung schwächender Umstand angesehen werden können, sondern die optische Belastung auch verstärken können, und es deshalb einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedarf. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 – 8 A 47/17 –, NuR 2019, 348, juris Rn. 89 f., m. w. N., und Beschluss vom 7. August 2019 – 8 A 1598/18 –, n. v., S. 10 des Beschlussabdrucks. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung der optischen Wirkung der topographischen Situation hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Es hat sich dabei zum einen unter Bezugnahme auf die unter dem 14. Dezember 2018 verfasste gutachterliche Stellungnahme der reko GmbH & Co. KG zum Schreiben der Stadt H. vom 6. Dezember 2018 darauf gestützt, dass der topographische Höhenunterschied eine Vergrößerung des Abstands vom Betrachter zum Rotor bewirke. Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass infolge einer hier gegebenen topographischen (Sonder‑)Situation in Gestalt eines Höhenunterschieds von etwa 60 bis 65 m in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. der Blick des Betrachters zunächst „in den Haldenkörper“ gehe und (erst) nach oben gerichtet werden müsse, damit der Rotor in das Sichtfeld gelangt. Dies spreche aber eher für eine optische Abschirmung als für eine Verstärkung der visuellen Wahrnehmbarkeit der Windenergieanlage. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller zu 1. nur insoweit auseinander als er beanstandet, dass der Gesichtspunkt einer „optischen Abrückung“ bzw. „Abschirmung“ schon aufgrund der Sichtbeziehung von seinem Grundstück aus betrachtet unzutreffend sei. Aufgrund des teilweisen Vorhandenseins sichtverschattender Bäume und den Haldenfuß teilweise umsäumender Spontanvegetation durch Birken sei der Haldenkörper in den Vegetationsperioden des Jahres gerade nicht im unmittelbaren Blickfeld des Antragstellers zu 1. Der Blick werde aber durch die Aufsattelung der Anlage auf das Haldenplateau ständig unmittelbar auf den Turm und die mächtigen Rotoren (gemeint sind offenbar: Rotorblätter) gerichtet, ohne dass der durch die umgebende Spontanvegetation in seiner Sicht abgeschirmte Haldenkörper an sich durchgehend wahrnehmbar sei. Damit geht die Beschwerde aber daran vorbei, dass das Argument der „optischen Abschirmung“ ausweislich der Klarstellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 20 des angegriffenen Beschlusses unabhängig von einer Vegetationsperiode Geltung beansprucht. Die optische Abschirmung leitet das Verwaltungsgericht insoweit nachvollziehbar nicht aus der konkreten vegetativen Beschaffenheit des Haldenkörpers und dem umgebenden Bewuchs ab, stattdessen aber aus dem Effekt, dass der Blick nicht unmittelbar auf die Windenergieanlage fällt, sondern in Anbetracht von Entfernung und Höhe des Haldenkörpers der Blick zunächst von diesem „eingefangen“ und erst mittelbar auf die Anlage gelenkt wird. Ausgehend davon verfängt auch nicht der daran anknüpfende Einwand des Antragstellers zu 1., außerhalb der Vegetationsperioden dürfte davon auszugehen sein, dass die geplante Anlage einschließlich des Haldenkörpers uneingeschränkt sichtbar sei und aufgrund der massiven Prototypendimensionierung der Windenergieanlage derart übermächtig werde, dass diese aus seinem Blickwinkel eine erdrückende, gleichsam erschlagende Wirkung habe, ohne dass der Blick zunächst einmal „in den Hang“ gehe. Vor diesem Hintergrund verhilft es der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, wenn der Antragsteller zu 1. betont, dass die Windenergieanlage eine exponierte Position auf der Halde habe und sie nicht wie andere Anlagen in hügeliges Gelände eingebunden sei. c) Der Antragsteller zu 1. stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Lage bzw. Ausrichtung der (schutzwürdigen) Räume des Wohnhauses unter Berücksichtigung des Blickwinkels auf die Anlage gegen die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung sprächen, nicht durchgreifend in Frage. Soweit er anführt, er habe – anders als vom Verwaltungsgericht ausgeführt – nicht behauptet, dass die Windenergieanlage entgegen der Annahme in der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 von den Stühlen aus, die sich am großen, parallel zur Fensterfront ausgerichteten Esstisch befinden, zu sehen sein werde, ist sein Beschwerdevorbringen unschlüssig. Er nimmt Bezug auf seinen Vortrag in der Antragsbegründung vom 13. Mai 2019 (Seite 12), in der es heißt: „Von den Stühlen, die weiter im Raum stehen auf der anderen Seite des Tisches in Blickrichtung Terrasse, kann man das Haldenplateau sehen.“ Die Windenergieanlage selbst wird in diesem Zitat nicht erwähnt. Es versteht sich mit Rücksicht auf die Ausmaße der Anlage (Nabenhöhe 131 m, Rotordurchmesser von 138,6 m) sowie die Höhe der Halde und ihre Entfernung zum Grundstück des Antragstellers zu 1. auch nicht von selbst, dass bei Sichtbarkeit des Haldenplateaus auch die Windenergieanlage in einem relevanten Ausmaß sichtbar ist. Der Antragsteller zu 1. hat auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass die Annahme in der Sichtbeziehungsuntersuchung unzutreffend sein könnte, wonach die Anlage von den mit dem Rücken zur Fensterfront stehenden Stühlen aus nicht zu sehen sei und dies auch für die weiter im Raum auf der anderen Seite des Tisches in Blickrichtung Terrasse stehenden Stühle gelte, weil der Dachüberstand den Blick nach oben, von so tief im Raum, nicht ermögliche. d) Die mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder der Ballonaktion, bei der ein Gasballon geringen Querschnitts vom genehmigten Standort der streitgegenständlichen Windenergieanlage bis zu deren künftiger Höhe aufgelassen worden sei, stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung nicht zu besorgen sei, ebenfalls nicht in Frage. Abgesehen davon, dass sich die Optik des Ballons mit derjenigen der geplanten Windenergieanlage nicht vergleichen lässt, geben die Lichtbilder keine belastbare Auskunft über die Sichtbeziehungen aus den Wohnräumen, auf die das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat. e) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zu 1. ein Ermittlungsdefizit dergestalt, dass eine Betrachtung der Sichtbeziehungen außerhalb der Vegetationsperiode unterlassen worden sei. Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2019 (Seite 9) verweist darauf, dass sich die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 ausdrücklich auch auf Fotografien aus der ursprünglichen Sichtbeziehungsstudie der Firma T. vom 7. Februar 2017 stützt, die außerhalb der Vegetationsperiode erstellt worden sind. Außerdem hat ausweislich der Begründung der angefochtenen Genehmigung (Seite 32) am 7. Dezember 2018 und damit ebenfalls außerhalb der Vegetationsperiode eine Ortsbesichtigung stattgefunden, auf deren Eindrücke sich sowohl der Widerspruchsbescheid als auch durch Inbezugnahme der Begründung das Verwaltungsgericht stützen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit die außerhalb der Vegetationsperiode gewonnenen Eindrücke unzureichend oder nicht fehlerfrei in die Prüfung der optischen Auswirkungen eingeflossen sein könnten. Ungeachtet dessen legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, weshalb es ausgehend von der Argumentation des Verwaltungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich auf die Ausprägung der Vegetation ankommen sollte. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt, dass seine Erwägungen unabhängig von einer Vegetationsperiode Geltung beanspruchen (Seite 20 des Beschlussabdrucks). Tatsächlich hat es zwar auch mit einer abschirmenden Wirkung der auf den Fotos aufSeite 21 / 22 der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 ersichtlichen Bäume „jedenfalls während der Vegetationsperiode“ argumentiert. Es hat hier jedoch von einer „weitere[n] Abschirmung“ gesprochen, die Vegetationsperiode also nicht als selbstständig tragendes, sondern lediglich verstärkendes Argument herangezogen (S. 18 des Beschlussabdrucks). Es genügt nicht, wenn der Antragsteller zu 1. in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es außerhalb der Vegetationsperiode keine Unterbrechungen der Sichtbeziehung zwischen seinem Wohnhaus sowie dem Haldenkörper und der auf ihr aufgesattelten Anlage gebe, die im Höhenmaß die Dimension des Kölner Domes überschreite. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen darauf abgestellt, dass die Windenergieanlage aus den maßgeblichen Wohnräumen, deren Fenster nicht direkt auf den Anlagenstandort ausgerichtet sind, nicht in erheblichem Ausmaß in den Blick falle. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Vegetationsperiode. f) Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den bereits vorhandenen Hochspannungsmast und dessen querverlaufende Hochspannungsleitungen als optische Vorbelastung gewertet. Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts betrifft das Wohnhaus der Antragstellerin zu 2., die gegen den Beschluss keine Beschwerde erhoben hat, nicht des Antragstellers zu 1. (vgl. Seite 18 f. des Beschlussabdrucks). g) Soweit der Antragsteller zu 1. vorträgt, dass das gewohnte Betrachtungsprofil durch die Drehbewegungen des mächtigen Rotors in Unruhe gerate, ist dies zum einen ein typischer Effekt jeder neu errichteten Windenergieanlage. Zum anderen entkräftet die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die optische Wirkung der Windenergieanlage dadurch abgeschwächt werde, dass diese nach den Ausführungen der Sichtbeziehungsuntersuchung vom 11. September 2018 auf Grund der in dem hier in Rede stehenden Bereich vorherrschenden Hauptwindrichtung Westsüdwest voraussichtlich überwiegend nur lateral/seitlich als schmale Sichel und nur selten frontal zu sehen sein werde. Diese Erwägungen werden nicht dadurch erschüttert, dass der Antragsteller zu 1. die Ausführungen zur Windrichtung im „Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort Halde N1. “ vom 16. Mai 2018 wiedergibt, wonach (insoweit bestätigend) vornehmlich Westsüdwestwind herrsche. Häufige Windrichtungen sind danach zwar auch Südwest und West. Inwiefern dies die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern soll, dass die Windenergieanlage nur selten frontal zu sehen sein werde, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass eine größere Bandbreite von Rotorstellungen denkbar sei, sondern es hat zutreffend entschieden, dass aufgrund der festgestellten Hauptwindrichtung eine Frontalstellung zum Grundstück des Antragstellers zu 1. überwiegend nicht zu erwarten sei und dies ein weiterer die optische Wirkung der Anlage abschwächender Umstand sei. II. Ausgehend davon, dass die Klage des Antragstellers zu 1. gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, fällt die Interessenabwägung auch in Ansehung der Beschwerdebegründung zugunsten der Beigeladenen aus. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Erwägungen in der Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. VII a. der angefochtenen Genehmigung zutreffen. Das Gericht ist im Rahmen der Regelung der Vollziehung nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht an die von der Behörde angeführten Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs gebunden. 1. Dass die Beigeladene ein erhebliches privates Interesse daran hat, von der ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin durch die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage eingeräumten Rechtsposition auch zeitnah Gebrauch machen zu dürfen, liegt grundsätzlich auf der Hand. Nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts bedarf es im Falle der (Dritt-)Anfechtung der einem anderen erteilten und diesen begünstigenden Genehmigung darüber hinaus weder nach dem einfachen Recht noch wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, BVerfGK 14, 278, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, BauR 2016, 1148, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 – 7 MS 115/07 –, NVwZ-RR 2008, 686, juris Rn. 27; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1071. Ausgehend davon setzt sich vorliegend das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 1. schon deshalb durch, weil dessen Anfechtungsklage nach dem Vorstehenden mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass im Falle eines (derzeit nicht anzunehmenden) Obsiegens des Antragstellers zu 1. im Hauptsacheverfahren, das nicht nur den gegebenenfalls durch Abänderung von Nebenbestimmungen nachträglich zu modifizierenden Betrieb der Anlage betrifft, ein Rückbau der Windenergieanlage zu erwarten ist, so dass die Auswirkungen der Windenergieanlage auf seine Rechtssphäre reparabel und nur von vorübergehender Dauer wären. Ob die Beigeladene dieses Risiko in Kauf nimmt, fällt nach dem hier maßgeblichen materiellen Recht wie bei jeder aufgrund einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigungsentscheidung vorgenommenen Investition in ihren Verantwortungsbereich. Für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage der Stadt H. ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. 2. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung muss hier auch nicht deshalb hinter das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 1. zurücktreten, weil die Beigeladene generell nicht auf die sofortige Vollziehung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angewiesen wäre. a) Dies ergibt sich zunächst nicht mit Blick auf die im Pressebericht der WAZ vom 19. November 2019 zitierte Äußerung des Sprechers der Steag AG, deren Tochterunternehmen die Beigeladene ist. In diesem Artikel heißt es zwar: „[…] Nach einem vorläufigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Eilverfahren privater Kläger, der dessen Einwände zurückweist, kann das T1. -Unternehmen ‚H. Wind GmbH‘ mit dem Bau beginnen. Die T1. wird davon allerdings zunächst keinen Gebrauch machen, und das Hauptverfahren abwarten, in dem die Stadt gegen die Windradgenehmigung des Kreises klagt. ‚Wir dürften bauen, warten aber noch ab‘, so T1. -Sprecher N2. I. zur WAZ. […]“ Diese weitgehend paraphrasierte Wiedergabe der Aussage des Pressesprechers der T1. AG ist für sich genommen keine hinreichend belastbare Grundlage für die Annahme, dass die Beigeladene kein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Genehmigung vor Eintritt ihrer Bestandskraft mehr habe. Dies gilt umso mehr, als danach die T1. AG (gemeint ist richtigerweise wohl die Beigeladene) „zunächst“ von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und auch nicht den Ausgang aller Klageverfahren abwarten wolle, sondern den Ausgang des Klageverfahrens der Stadt H. . Dass die Beigeladene mit hinreichender Sicherheit unter keinen Umständen vor Bestandskraft der Genehmigung mit der Errichtung und Inbetriebnahme von der Genehmigung Gebrauch machen wolle, der Sache nach also auf die von ihr beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Verhältnis zu den klagenden Privaten verzichtet hätte, geht aus dem Presseartikel jedenfalls nicht hervor. b) Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen fehlt auch nicht deshalb, weil sie für die– derzeit wohl noch im Vordergrund des Interesses der Beigeladenen stehende –Teilnahme an der Ausschreibung nach §§ 28 ff. EEG auf die sofortige Vollziehbarkeit der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht angewiesen wäre. Der Antragsteller zu 1. hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnahme nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG bei Windenergieanlagen an Land lediglich die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzt und nicht auch deren sofortigen Vollziehbarkeit. Vgl. Baker, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, 10. EditionStand: 1. November 2019, § 36 Rn. 2. Allerdings hat die Beigeladene, wie sie zu Recht geltend macht, ein berechtigtes Interesse am Schutz vor einem Erlöschen des Zuschlags nach § 36e EEG und vor Pönalen nach § 55 EEG im Falle einer nicht rechtzeitigen Inbetriebnahme der Anlage nach Zuschlagserteilung. c) Im Übrigen muss sich die Beigeladene entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. nicht darauf verweisen lassen, zu einem späteren Zeitpunkt mit möglicherweise gleichen Erfolgsaussichten an der Ausschreibung teilnehmen zu können. Die Beschwerde verdeutlicht selbst, dass der voraussichtliche Erfolg der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren prognostischen Unsicherheiten unterliegt. Schon aus dieser Unsicherheit ergibt sich ein berechtigtes Interesse des von einer aller Voraussicht nach rechtmäßigen Genehmigung Begünstigten daran, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Planung und Prognosen so früh wie von ihm für zweckmäßig erachtet an einer Ausschreibung teilnehmen und gegebenenfalls vor Bestandskraft der Genehmigung die Anlage zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile (etwa auf Grund §§ 36e, 55 EEG) in Betrieb nehmen zu können. 3. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung fehlt schließlich nicht deshalb, weil ein Standsicherheitsnachweis noch nicht vorgelegt wurde. Zwar darf nach der Nebenbestimmung Ziff. III.3. der angefochtenen Genehmigung mit dem Bau der Windenergieanlage (Fundamentgründung) erst begonnen werden, nachdem der Bauaufsichtsbehörde der Stadt H. und der Unteren Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners in Bezug auf die genehmigte Anlage ein aktuell gültiger Standsicherheitsnachweis vorgelegt und dieser von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt H. und der Unteren Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners überprüft und freigegeben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und insoweit von der Beschwerde unbeanstandet darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass der geforderte Nachweis über die Standsicherheit der geplanten Windenergieanlage nicht (zeitnah) erbracht werden könnte bzw. die Standsicherheit von Windenergieanlagen auf Halden (generell) nicht gewährleistet werden könnte. Mit seiner Beschwerde zeigt der Antragsteller zu 1. lediglich mögliche Hindernisse oder Erschwernisse auf. Diese lassen aber das Interesse der Beigeladenen am zeitnahen und nicht von der Bestandskraft abhängigen Vollzug der Genehmigung im Falle der (nicht schlechterdings ausgeschlossenen) Erfüllung der Nebenbestimmung Ziff. III.3. weder entfallen, noch schmälern sie dieses Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich substantiell zur Sache eingelassen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziff. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach im Hauptsacheverfahren bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- EUR festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR je Windenergieanlage ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung (Ziff. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs) auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).