Urteil
3 S 1793/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0807.3S1793.21.00
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Leitsätze
1. Anlagen zur Herstellung von Beton weisen hinsichtlich ihres Störgrades eine Bandbreite auf, die einer typisierenden Betrachtungsweise bei der Einordnung als im Gewerbegebiet zulässige nicht erheblich belästigende oder nur im Industriegebiet zulässige Gewerbebetriebe entgegensteht.(Rn.51)
2. Eine vollständig eingehauste Horizontalanlage zur Herstellung von Warmbeton kann als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig sein.(Rn.52)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2019 - 4 K 1618/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlagen zur Herstellung von Beton weisen hinsichtlich ihres Störgrades eine Bandbreite auf, die einer typisierenden Betrachtungsweise bei der Einordnung als im Gewerbegebiet zulässige nicht erheblich belästigende oder nur im Industriegebiet zulässige Gewerbebetriebe entgegensteht.(Rn.51) 2. Eine vollständig eingehauste Horizontalanlage zur Herstellung von Warmbeton kann als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig sein.(Rn.52) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2019 - 4 K 1618/19 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 124a Abs. 6, Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO form- und fristgerecht von ihnen begründete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der gegenwärtigen Gestalt verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A. Die Baugenehmigung ist, auch soweit sie unter 8.1.63 F und 8.1.64 F die Schallimmissionsprognose vom 22.07.2015 und das Gutachten zu den Staubemissionen und -immissionen vom 03.08.2015 für beachtlich erklärt, aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten Gründen (§ 130b VwGO; UA S. 10) hinreichend bestimmt, was auch von den Klägern im Zulassungs- oder Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt wurde. B. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. I. Die Kläger werden nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Den in einem Bebauungsplan getroffenen Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - juris). Der Eigentümer eines in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung gelegenen Grundstücks kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er selbst durch diese nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn im Rahmen des durch die Festsetzung eines solchen Baugebiets begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 23.98 - juris; Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87.99 - juris). 1. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben nach § 30 BauGB in Verbindung mit der Festsetzung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978, der für die Vorhabengrundstücke und für das Grundstück der Kläger ein Gewerbegebiet festsetzt, und § 8 BauNVO zu beurteilen. a) Die von den Klägern gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978 vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Soweit sie geltend machen, der Gemeinderat habe nicht die ihm als Anlagen 5 und 5a zur Beschlussvorlage vorgelegten Bebauungsvorschriften beschlossen, sondern eine dem Gemeinderat nicht vorgelegte „Planzeichnung mit Text vom 22.06.1977, ergänzt durch Deckblätter vom 05.04.1978“ ist ein Mangel nicht ersichtlich. Die textlichen Festsetzungen in der „Planzeichnung mit Text vom 22.06.1977, ergänzt durch Deckblätter vom 05.04.1978“ entsprechen in jeder Hinsicht den in Anlage 5 der Beschlussvorlage vorgeschlagenen textlichen Festsetzungen einschließlich der in Anlage 5a vorgenommenen Änderungen. Wie die Beklagte unwidersprochen ausführte, wird üblicherweise die originale Planzeichnung der Gemeinderatsdrucksache nicht beigefügt, sondern liegt während der Sitzungen des Gemeinderats aus. Die Identität der beschlossenen Festsetzungen wird zudem durch die Ausfertigung bestätigt, die entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls nicht mangelbehaftet ist. Zwar enthält der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters auf dem Bebauungsplan keine Datumsangabe. Der ebenfalls in der Bebauungsplanmappe enthaltene Satzungsbeschluss selbst ist jedoch vom Oberbürgermeister mit Datum vom 16.05.1978 unterzeichnet. Die in dem Beschluss in Bezug genommene „Planzeichnung mit Text vom 22.06.1977, ergänzt durch Deckblätter vom 05.04.1978“ verweist im Sinne einer gedanklichen Schnur unmissverständlich auf die beigefügte Planzeichnung, auf der als Plandatum der 22.06.1977 vermerkt ist und Deckblätter vom 05.04.1978 aufgebracht sind. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich auch nicht aus der in Ziffer 1.1.1.1 a) der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen „Abstandsliste 1977 des Gewerbeaufsichtsamtes“. Als bereits vorhandene Auflistung war diese nicht in den Satzungsbeschluss selbst aufzunehmen. Mit der Aufnahme der Abstandsliste in die Bebauungsplanmappe bestehen auch keine inhaltlichen Zweifel an der bezugnehmenden textlichen Festsetzung. Im Übrigen würde ein diesbezüglicher Mangel des Bebauungsplans den Ausschluss bestimmter Anlagen in näher bezeichneten Bereichen in Ziffer 1.1.1.1 a) der textlichen Festsetzungen betreffen, nicht aber die Gebietsfestsetzung als solche und auch nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Anlage. b) Entgegen der Auffassung der Kläger wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 6-026e „5. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 15.04.2008 für das Grundstück Flst.-Nr. xxx nicht wirksam ein Sondergebiet „C1“ für einen Teppichmarkt festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Festsetzung ausgeführt, diese sei „jedenfalls in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx unwirksam (zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen: BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris). Insoweit leidet die 5. Änderungssatzung, sofern der ihr zugrundeliegende Willensmangel nicht bereits zu ihrer Nichtigkeit führte, jedenfalls an einem offensichtlichen Abwägungsfehler, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und beachtlich bleibt (§ 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). So stand bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Jahr 2008 von Anfang an fest, dass mit der Verwirklichung der Festsetzung des Sondergebiets auf Dauer nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.05.1993 - 4 C 15.91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -; Urt. v. 10.07.2006 - 8 S 1190/04 -, jeweils juris). Denn auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx befand sich schon seit den 1970er Jahren das (alte) Transportbetonwerk. An diesen Verhältnissen sollten keine Veränderungen vorgenommen werden, während das Sondergebiet Teppichmarkt auf dem benachbarten Grundstück geplant war und nur versehentlich auf dem Vorhabengrundstück ausgewiesen worden ist. Dieser Fehler war auch offensichtlich. So ergibt sich aus der Begründung der 5. Bebauungsplanänderung, dass allein das bereits mit der 3. Änderungssatzung genehmigte Sondergebiet für einen Einzelhandelsbetrieb nunmehr als Sondergebiet für einen Teppichmarkt ausgewiesen werden soll. In der 3. Änderungssatzung war das Sondergebiet jedoch auf dem benachbarten Grundstück ausgewiesen. Darüber hinaus sollte das Sondergebiet auch entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan 2020 ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan sieht aber ein Sondergebiet gerade nicht im Bereich des Vorhabengrundstücks, sondern angrenzend daran vor. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass ohne diesen Fehler die Planung anders ausgefallen wäre (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Letztlich könnten sich die Kläger mit Blick auf die Festsetzungen der 5. Änderungssatzung auch deswegen nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen, weil ihr Grundstück, für das ein Gewerbegebiet vorgesehen ist, nicht im selben Plangebiet wie das Vorhabengrundstück Flst.-Nr. xxx liegt, für welches die 5. Bebauungsplanänderung ein Sondergebiet festsetzt. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan haben jedoch nachbarschützende Funktion grundsätzlich nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris).“ (UA S. 11-12) Diese Ausführungen sind zutreffend. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Mangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich. Bereits im Aufstellungsbeschluss wird auf die im Flächennutzungsplan 2020 dargestellten Standorte des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels Bezug genommen und der vorhandene Teppichmarkt im xxx xxx mit einer Verkaufsfläche von 4.000 m² erwähnt (S. 29). Entsprechend beziehen sich die textliche Festsetzung zum Sondergebiet C1 auf einen Einzelhandelsbetrieb mit dieser Verkaufsfläche (S. 113) und die Begründung zum Bebauungsplan auf die im Flächennutzungsplan dargestellte „derzeitige Nutzung“ als Teppichmarkt und die „Bestandssituation“ (S. 131). Weiter wird das Sondergebiet C1 ausdrücklich als 1992 genehmigtes Sondergebiet erwähnt (S. 131). Dass auf der zeichnerischen Darstellung das als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesene Gebiet gleichwohl die Grundstücke Flst.-Nr. xxx, auf dem sich bereits seit den 1970er Jahren ein Transportbetonwerk befand, und den nördlich angrenzenden schmalen Grünstreifen Flst.-Nr. xxx markiert, ist ein offenkundiger Fehler. Es bestehen keine Zweifel daran und wird aus den Planunterlagen unmissverständlich deutlich, dass nicht beabsichtigt war, diese Grundstücke zu überplanen, sondern dass der damalige Teppichmarkt auf dem Nachbargrundstück xxx xxx x Gegenstand der Überplanung sein sollte. In Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx wurden keinerlei planerische Überlegungen angestellt; damit lag ein Abwägungsfehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB vor, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Mit der vorgenommenen Überplanung des bebauten Grundstücks ist ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen von vornherein nicht möglich, so dass der Abwägungsausfall bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx zugleich zu einem Mangel im Abwägungsergebnis führt, der von der Unbeachtlichkeitsregelung in § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2/10 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Zugleich fehlt es aus den genannten Gründen insoweit auch an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB. Auf die 11. Änderung des Bebauungsplans (Nr. 6-026k) vom 11.07.2017, mit der ausweislich ihrer Begründung die versehentliche Festsetzung eines Sondergebiets Einzelhandel für das Grundstück Flst.-Nr. xxx durch die 5. Änderung aufgehoben werden sollte, die aber ihrerseits mangels jeglicher zeichnerischen oder textlicheren Festsetzung dies nicht umzusetzen vermag, kommt es nach alldem nicht an. c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf Grundlage der von den Klägern angenommenen Unwirksamkeit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978 die im Rahmen des § 34 BauGB festzustellende Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens keinesfalls einem Mischgebiet oder einem eingeschränkten Gewerbegebiet entspricht. Die lediglich drei Wohnnutzungen in der näheren Umgebung sind ungeeignet, auch nur annähernd eine gleichwertige und gleichgewichtige Durchmischung der in einem Mischgebiet zulässigen Hauptnutzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 - juris Rn. 18 f.) zu begründen. Abgesehen davon, dass es sich jedenfalls bei der Wohnnutzung der Kläger um eine ungenehmigte Wohnnutzung oder allenfalls um eine – entsprechend dem Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ genehmigte – Betriebswohnung handeln dürfte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass schon aufgrund der deutlich überwiegenden, großflächigen gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung, aber auch aufgrund deren Störgrads nicht von einem Mischgebiet ausgegangen werden kann (UA S. 13 f.). Für die Bestimmung der näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht den Umgriff auch nicht, wie die Kläger meinen, zu weit, sondern mit der Beschränkung auf den Bereich zwischen Opfinger Straße, Waltershofer Straße, Rimsinger Weg und Bötzinger Straße allenfalls in südlicher und östlicher Richtung zu eng bestimmt. Im Übrigen dürfte bei einer engen Betrachtung das frühere Transportbetonwerk auf dem östlichen Vorhabengrundstück (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 8 m. w. N.), bei einer großflächigeren Betrachtung zudem das nur 240 m entfernte weitere Transportbetonwerk der Beigeladenen auf dem Grundstück Waltershofer Straße 15 der Argumentation der Kläger betreffend ihren Gebietserhaltungsanspruch entgegenstehen. 2. Die streitgegenständliche Anlage der Beigeladenen ist in dem Gewerbegebiet ihrer Art nach allgemein zulässig, so dass der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht verletzt wird. a) Zur Unterbringung der gewerblichen Wirtschaft sieht die Baunutzungsverordnung zwei Baugebietstypen vor. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Demgegenüber dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). In Abkehr von einer zunächst strikt vorgenommenen Typisierung, wonach immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Gewerbegebiete gehören und dort allenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG - jetzt BauGB - zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 77.73 - juris Rn. 28), und nach der gesetzgeberischen Klarstellung durch § 15 Abs. 3 BauNVO in der seit dem 27.01.1990 geltenden Fassung ist die Zulässigkeit von Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Der Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist nicht mehr als Zulassungshindernis in einem Gewerbegebiet anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. An einer typisierenden Betrachtungsweise ist dabei grundsätzlich festzuhalten. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordert eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt sind. Die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts sind zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. In diesem Fall ist er auch baurechtlich unbedenklich, ohne dass es der Bewilligung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 - juris Rn. 12 f.). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen. Ist ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die zu erheblichen Belästigungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem Gewerbegebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10/17 - Rn. 9 m. w. N.). Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10/17 - Rn. 10 m. w. N.). b) Von einer Indizwirkung immissionsschutzrechtlicher Regelungen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bedarf ein Transportbetonwerk keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Mit Art. 3 Nr. 2 i des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.2007 wurde zum 30.10.2007 die Ziffer 2.13 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) gestrichen, wonach in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV a.F. für Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden, ein vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG a.F. durchzuführen war. In der Begründung des Bundesrates zum Gesetzesentwurf heißt es, die Anlagen seien insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm könne jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV bestehe nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht könne deshalb entfallen (BT-Drs. 16/1337, S. 11, 12). Mit gleicher Begründung enthält der Entwurf einen Wegfall der Genehmigungspflicht für Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker (Ziff. 2.5), für Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von 5 Kubikmetern oder mehr oder Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche oder mehr (Ziff. 3.15) und für Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen (Ziff. 3.22; BT-Drs. 16/1337, S. 12, 13). bb) Mit der vor dem 30.10.2007 bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von Transportbetonwerken kann ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes anlagentypischen Störpotential bauplanungsrechtlich nicht begründet werden, wobei unerheblich ist, dass auch nach alter Rechtslage nur ein vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG a.F. vorgesehen war (Spalte 2 der 4. BImschV, anders Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, Rn. 21, 24, der insoweit unzutreffend auf das Urteil des Senats v. 20.06.2002 - 3 S 1915/01 - juris Rn. 35 verweist. Auch der von der Beigeladenen und der Beklagten zitierten Rechtsprechung – BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 87.99 - juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.01.2019 - 8 B 11411/18.OVG - beck-online; Nds. OVG, Beschl. v. 01.09.2014 - 12 LA 255/13 - juris – ist Entsprechendes nicht zu entnehmen.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Indizwirkung immissionsschutzrechtlicher Regelungen bei der Bestimmung noch gewerbegebietsverträglicher Anlagen nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sondern aus den verfahrensrechtlichen Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe abgeleitet wird. Selbst wenn man der Gesetzesbegründung, wonach der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm auf andere Weise sichergestellt werden könne, die Aussage entnehmen wollte, Anlagen zur Herstellung von Beton seien generell solche, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, knüpft die beschränkt typisierende Betrachtung nicht daran an, ob ein Anlagentyp unter § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zu subsumieren ist, sondern an die Wertung des Verordnungsgebers, die darin zum Ausdruck kommt, ob der Anlagentyp in der 4. BImSchV als genehmigungsbedürftige Anlage aufgeführt ist. Der Annahme, dass die Einrichtung und der Betrieb der genannten Anlagen nicht (mehr) auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG a.F.), dürfte zwar nach den oben dargestellten Gesetzgebungsmaterialien nicht als gesetzgeberische Intention dem Wegfall des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürfnisses zugrunde liegen, auch wenn die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Anlagen nach Ziff. 2.13 des Anhangs zur 4. BImSchV – anders als die unter Ziffern 2.5., 3.15 und 3.22 genannten – gerade nicht als lärmintensive Anlagen angesehen hat (BT-Drs. 16/1337, S. 18). Auf die Gründe für die Herausnahme von Betonwerken aus der 4. BImschV, kommt es aber letztlich auf Grundlage der dargelegten, auf der in erster Linie verfahrensrechtlichen Einordnung basierenden eingeschränkt typisierenden Betrachtungsweise nicht an. Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich der Gesetzgeber nicht dazu geäußert, ob Anlagen nach Ziffer 2.13 generell schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hervorrufen. Selbst wenn mangels gegenteiliger Feststellung (siehe zu Ziff. 2.14, betreffend Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement durch Stampfen, Rütteln etc. mit einer Produktionsleistung unter 10 t statt zuvor 1 t, BT-Drs. 16/1337, S. 12) eine entsprechende Auffassung des Gesetzgebers zu unterstellen wäre, bezieht sich diese nicht auf den heutigen Zeitpunkt. Anders als bei einer Beibehaltung der Genehmigungsbedürftigkeit, bei der von einer fortbestehenden gesetzgeberischen Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen auszugehen ist, auch wenn der Gesetzgeber diese nicht beständig aktualisiert, kann aus dem Umstand, dass die Anlage aus anderen Gründen aus dem Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen herausgenommen wurde, nicht auf eine fortbestehende Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen geschlossen werden. Insbesondere kann aus einer früheren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit nicht noch 15 Jahre später auf ein fortbestehendes generelles erhebliches Störpotential geschlossen werden. Andernfalls wären im Störpotential begründete Umstände, die geeignet wären, den Gesetzgeber zu veranlassen, bestimmte Anlagentypen aus dem Anhang zur 4. BImSchV zu nehmen, bei dort nicht aufgeführten Anlagen nur dann von bauplanungsrechtlicher Relevanz, wenn ein entsprechend verringertes generelles Störpotential belegt werden könnte. Zugleich würde bei neu entwickelten Anlagen, deren Entwicklung zu Zeiten einer umfassenderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit noch nicht absehbar waren, und die (nur) deshalb nie immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, keine Indizwirkung auf dieser ersten Stufe anzunehmen sein. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der deutlichen Reduzierung der Anzahl immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.2007 daran festgehalten, zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps in den Blick zu nehmen. In Bezug auf Anlagen zur Betonherstellung kommt bei einer Differenzierung nach den Gründen, die den Gesetzgeber zu ihrer Herausnahme aus der 4. BImschV bewogen haben, hinzu, dass lediglich eine anderweitige Sicherung des Schutzes vor Lärmemissionen in den Blick genommen wurde, Staubemissionen von Betonwerken somit nach der immissionsschutzrechtlichen Einordnung als gerade nicht typischerweise erheblich belästigend in Betracht kommen. Schließlich verweist die Begründung, der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm könne auch bei nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden, der Sache nach auf den Schutz im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Blick auf die konkrete Anlage an ihrem Standort und die von ihr einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte, denn dem Gesetzgeber dürfte durchaus die baurechtliche Konsequenz einer Verlagerung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen von der Frage der im Grundsatz typisierenden Beurteilung, ob die Anlage ihrer Art nach dem Gebietscharakter entspricht, zur Frage der Gebietsverträglichkeit der im Einzelfall zu erwartenden Emissionen, bewusst gewesen sein, zumal die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf auf unterschiedliche Schutzintensitäten aufmerksam gemacht hatte (vgl. BT-Drs. 16/1337, S. 18). cc) Die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts sind zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO dergestalt heranzuziehen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet und ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential indiziert, was sodann durch anderweitige Indizien widerlegt werden kann. Ob umgekehrt typisierend für eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage unabhängig vom Einzelfall ein anlagetypisches, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential angenommen werden kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben. dd) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da die ehemals in Ziffer 2.13 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden, hinsichtlich ihres Störgrades eine Bandbreite aufweisen, die einer typisierenden Betrachtungsweise entgegensteht. Den genannten Anlagen ist gemein, dass in ihnen verschiedene, in der Regel angefahrene Stoffe – Wasser und Sand bzw. andere Gesteinskörnungen und ggf. weitere Zusatzstoffe – mit Zement als Bindemittel entsprechend der jeweiligen Rezeptur homogen vermischt werden. Darüber hinaus weisen die Anlagen jedoch – wie die Beigeladene im Detail dargestellt hat – bereits hinsichtlich der Lagerung und des Transports der Gesteinskörnungen deutliche Unterschiede auf. In Vertikalanlagen werden diese etwa über ein Steigband oder ein Becherwerk/Aufzug in Silos oberhalb der Mischanlage verbracht, von wo aus sie in diese fallen. Bei Horizontalanlagen lagern die Gesteinskörnungen neben dem Betonmischer, in den sie mittels Förderband oder Aufzugkübel verbracht werden. Die Lagerung erfolgt offen in Reihen- oder Taschensilos, geschlossen in Hochsilos oder auch offen um einen Schrapper (Sternanlage). Bei Anlagen zur Herstellung von Warmbeton, das heißt im Betonwerk durch Erwärmung der Gesteinskörnung oder des Anmachwassers vorgewärmten Frischbetons (30°C bis 60°C) zur Verbauung in Winterbaustellen, sind die wichtigsten Anlagenkomponenten – Transport-, Dosier- und Wiegeeinrichtungen und insbesondere der Betonmischer – isolierend eingehaust und beheizt. Klimatisierte Anlagen ermöglichen zudem eine Kühlung für den Sommerbetrieb durch Eiszugaben zur Herstellung von Kaltbeton, was ebenfalls eine isolierende Einhausung erfordert. Sowohl in Bezug auf Lärmemissionen als auch in Bezug auf Staubemissionen lassen sich derartige gekapselte Anlage mit geschlossener Lagerung aller Rohstoffe in Silos oder Bunkern nicht mit typischerweise in Industriegebieten oder rohstoffnah im Bereich von Steinbrüchen oder Kiesabbaustätten angesiedelten Transportbetonanlagen mit offener Lagerung der Gesteinskörnungen vergleichen. Ebenso grundsätzlich zu unterscheiden sind die Emissionen einer klimatisierten Anlage zu denen einer Vertikalanlage, bei der die Gesteinskörnungen uneingehaust oder in einer einfachen Blecheinhausung in den Mischer fallen, wie auch die Anlieferung der Gesteinskörnungen gänzlich unterschiedliche Emissionen verursacht, je nachdem ob sie mit dem Radlader zusammengeschoben und auf die Transporteinrichtung verladen oder über einen Abkipptrichter und vollständig eingehauste Transportbänder in Hochsilos verbracht werden. Schließlich bestehen erhebliche Emissionsunterschiede zwischen Anlagen mit metallischen Aufzügen (Elevatoren/Becherwerken) einerseits und Anlagen mit eingehausten, aus Kunststoff bestehenden Transportbändern andererseits. Darüber hinaus bestehen deutliche Unterschiede abhängig davon, ob der angelieferte Zement bei laufendem Fahrzeugmotor über die Lkw-Kompressoren in die Zementsilos verbracht wird oder ein eingehauster anlageninterner Kompressor die hierfür notwendige Druckluft erzeugt. Schon diese vielfältigen, gänzlich unterschiedliche Emissionen in Bezug auf Lärm und Staub verursachenden, dabei aber funktional determinierten Anlagenmodule belegen, dass Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement abhängig von der technischen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe zu erheblichen Belästigungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen und eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht erscheint. Entsprechend befinden sich zahlreiche der bundesweit rund 1.800 Transportbetonwerke in der Nähe der Gewinnung der Gesteinskörnungen im Außenbereich oder auch in Industrie- oder Sondergebieten, eine Vielzahl aber, wie die Beklagte und die Beigeladene beispielhaft belegen, in Gewerbegebieten. Angesichts dieser Vielfalt erscheint die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 16.09.2021 überzeugend, wonach allein bei den Staubimmissionen je nach Anlagentyp bei gleicher Leistung Abweichungen im Umfang von 70 % bestehen können. Die von der Beigeladenen vorgelegten Dokumentationen zu verschiedenen Mischanlagen (Anlagen 5 - 24 zum Schriftsatz vom 31.05.2023) belegen eindrücklich, dass Anlagen, die besonders geringe Emissionen erwarten lassen – vollständig isolierend eingehauste Horizontalanlagen mit Hochsilos, Transportbändern und internen Kompressoren – nicht einer atypischen, sondern in der Variationsbreite inzwischen durchaus typischen Betriebsform entsprechen. c) Ist nach alledem die Gebietsverträglichkeit der konkreten streitgegenständlichen Anlage maßgeblich, ist der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht verletzt, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässig. Bei dem Transportbetonwerk der Beigeladenen handelt es sich um eine Horizontalanlage, bei der Gesteinskörnungen, Zement und Zusätze geschlossen in Hochsilos gelagert werden und die Anlagenkomponenten isolierend eingehaust sind. Die Anlieferung erfolgt über einen Abkipptrichter bzw. über einen anlageninternen Kompressor aus den Silolastwagen. Mit dieser Ausstattung ist die Anlage ausweislich der vorgelegten Gutachten zu den Immissionen an den verschiedensten Immissionspunkten kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb. II. Das unter Einbeziehung der dem Bauantrag beigefügten Schallimmissionsprognose vom 22.07.2015 und verbindlicher Vorgabe der im immissionsschutzrechtlichen Gutachten vom 03.08.2015 unter Ziffer 4, Nr. 2 - 4 genannten emissions- und immissionsmindernden Maßnahmen bei einer Betriebszeit zwischen 6 Uhr bis 22 Uhr und einer Begrenzung der Jahresproduktion auf 230.000 m³ genehmigte Vorhaben verstößt weder hinsichtlich der Lärmimmissionen (dazu 1.) noch hinsichtlich der Staubimmissionen (dazu 2.) gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in seiner gegenüber den Klägern drittschützenden Ausprägung. Ebenso verstößt die der Beigeladenen erteilte Befreiung betreffend die Gebäudehöhe der Silos nicht zu Lasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot (dazu 3.). Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 1. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Das genehmigte Vorhaben wirkt nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Klägerin ein. Nach der Schallimmissionsprognose vom 22.07.2015 unterschreiten die Beurteilungspegel für den Betrieb des Betonwerkes an den gewählten Immissionsorten die gebietsspezifischen Richtwerte im Gewerbegebiet tagsüber um mindestens 6 dB(A). Bezogen auf das Gebäude der Kläger (IO 3) wurde ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) bei einem Immissionsrichtwert von 65 dB(A) errechnet. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen seien hier tagsüber mit maximal 78 dB(A) bei einem zulässigen Pegel von 95 dB(A) anzusetzen. Soweit das Gutachten weiter feststellt, dass der Richtwert am Gebäude der Kläger im Nachtzeitraum um 5 dB(A) überschritten wird, hat die Beklagte dem durch eine Beschränkung der Betriebszeit auf den werktäglichen Tagzeitraum durch Bescheid vom 28.07.2017 Rechnung getragen. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Geräuschimmissionsermittlung vom 10.12.2019 wurde bezogen auf das Gebäude der Kläger ein Mittelungspegel von 58 dB(A) und bei Vollastbetrieb ein Immissionspegel von 62 dB(A) festgestellt. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände der Kläger hinsichtlich der vom Gutachten zugrunde gelegten Jahresproduktionsleistung der Anlage sind durch die nachträgliche Beschränkung auf 230.000 m³/a obsolet, bei der es sich um die nach den Angaben der Beigeladenen ohnehin maximale theoretisch leistbare Produktionsmenge handelt. Sie rügen weiter, dass ein Messabschlag gemäß Ziff. 6.9 der TA Lärm nicht vorgenommen werden dürfe. Nach Ziff. 6.9 TA-Lärm ist dann, wenn bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung nach den Nummern A.1.6 (Ermittlung von Schießgeräuschimmissionen) oder A.3 (Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung) des Anhangs ermittelt wird, zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Nummer 6 ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Ein solcher Messabschlag liegt auch der Geräuschimmissionsermittlung vom 10.12.2019 nicht zugrunde und wäre ohnehin nur bei Überwachungsmessungen von Bedeutung, so dass auch die Schallimmissionsprognose vom 22.07.2015 von diesem Einwand nicht betroffen ist. Die Kläger haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter das durch die Anlage verursachte Verkehrsaufkommen gerügt. Nach Absatz 1 der Nr. 7.4 TA Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Dieser Fahrverkehr wurde in den Gutachten berücksichtigt. Eine Zurechnung des Lärms auf öffentlichen Verkehrsflächen, der durch den Ziel- und Quellverkehr zum und vom Standort der Beigeladenen verursacht wird, ist hingegen nicht vorzunehmen. Nr. 7.4 Absatz 2 TA Lärm sieht für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr 6.1 c bis f TA Lärm unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vor. Maßgebliches Gebiet ist hier jedoch ein Gewerbegebiet und damit ein Gebiet nach Nr. 6.1 b TA Lärm. Eine über Nr. 7.4 TA Lärm hinausgehende Zurechnung ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5). Auch sonstige Mängel der Gutachten sind nicht festzustellen. 2. Auch unter Berücksichtigung von vorhabenbedingten Luftschadstoffemissionen („Staubemissionen“) ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Kläger auszuschließen. a) Die streitgegenständliche Anlage sieht etwa in der Mitte des Areals einen Abwurf der Gesteinskörnungen (Kiese und Sande) von den Lkw in einen überfahrbaren Tiefbunker mit hydraulisch betätigtem Bunkerdeckel vor. Von dort gelangen die Stoffe über vollständig gekapselte Austragebänder in die jeweiligen Silos im geschlossenen Silogebäude. Über Steigbänder wird das Material im geschlossenen System in die Vorlagebunker über den beiden Mischeranlagen im wiederum geschlossenen Mischergebäude transportiert. Zement und weitere Zuschlagstoffe werden hingegen nicht abgeworfen, sondern im südwestlichen Teil des Areals mit einem stationären innerhalb des Gebäudes aufgestellten Druckluftaggregat aus den Silofahrzeugen in die Silos gefördert. Die Entlüftung der Silos erfolgt dabei über Siloaufsatzfilter, welche die in der Füll- und Verdrängungsluft enthaltenen Staubanteile zurückhalten. Die weitere Verteilung und Mischung erfolgt wiederum in gekapselten Anlagenteilen, die Verladung des Frischbetons in die Fahrmischer erfolgt im Durchfahrtbetrieb in den Verladegassen innerhalb des Mischergebäudes, die während der Befüllung durch Rolltore abgeschlossen sind. Nach dem Gutachten zu den Staubemissionen und -immissionen vom 03.08.2015 sind Staubemissionen durch den Umschlag der angelieferten Gesteinskörnungen und durch die Fahrbewegungen und die Aufsatzfilter in einem Umfang anzunehmen, der den Bagatellmassestrom nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft überschreitet. Die danach zu ermittelnden Staubimmissionen überschreiten nach den gutachterlichen Berechnungen auch die Irrelevanzschwelle nach Nrn. 4.2.2 und 4.3.2 der TA Luft u.a. am Immissionsort IO 3. Die Gesamtbelastung übersteige jedoch auch bei einer maximalen Produktionsleistung von 230.000 m³/a an diesem Immissionsort nicht die nach Nrn. 4.2.1 und 4.3.1 einzuhaltenden Immissionswerte bei Einhaltung der unter Ziffer 4.1 bis 4.5 des Gutachtens genannten emissions- und immissionsmindernden Maßnahmen. Die unter Ziffer 4.2 bis 4.4. des Gutachtens genannten Maßnahmen – Fahrwegbefestigung, -reinigung, -befeuchtung – sind der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2019 verbindlich vorgeschrieben worden. Kontrollen durch die Beklagte am 26.03.2019 und 02.09.2019 ergaben eine Einhaltung dieser Maßnahmen. Die Einhaltung der Maßnahmen unter Ziffer 4.1 – Kapselungen/Einhausungen – ergibt sich aus dem Bauantrag selbst und resultiert wie dargestellt bereits aus den funktionalen Anforderungen des Betreibers an die Anlage. Die Maßnahme nach Ziffer 4.5 – Schutzwand – betrifft nur Immissionen in nordöstliche Richtung. Auch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.11.2019 wurde die Errichtung der technischen Anlagen zur Minderung der Staubbelastung dokumentiert. Da einzelne Kies-Chargen nach längerer trockener Lagerung stauben könnten – weshalb bereits neben dem Abkippbunker eine Nebelkanone zur Befeuchtung vorgesehen und installiert ist – führten die Gutachter eine erneute Emissionsberechnung auf Grundlage einer erhöhten Staubneigung durch und ermittelten wiederum eine die Immissionswerte einhaltende Gesamtbelastung bei einer Produktionsleistung von 230.000 m³/a. Die Gutachter empfahlen darüber hinaus eine häufigere Reinigung der Fahrwege im Bereich der Betriebsausfahrt und eine konsequente Vorsorge gegen Havarien bei der Entladung von Zuschlagstoffen durch den Ausschluss hierfür verantwortlicher Lieferanten. b) Die von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände hinsichtlich der zugrunde gelegten Jahresproduktionskapazität (Bl. 153 f, 157, 203 VG) sind wiederum durch die nachträgliche Beschränkung überholt. c) Die Kläger machen weiter geltend, die angeordneten Maßnahmen nach Ziffern 4.3 und 4.4 des Gutachtens würden nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt, u.a. die Sprühanlage und Nasskehrmaschine nicht im erforderlichen Umfang eingesetzt. Außerdem würden die Rolltore nicht – wie vom Gutachten vorausgesetzt, aber nicht in der Baugenehmigung festgeschrieben – nur für Ein- und Ausfahrten geöffnet, sondern blieben geöffnet, wenn Beton auf die Ladefläche kleiner Lkw gefüllt werde. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern die baurechtliche Überwachung. Dass die Rolltore am Mischergebäude nur für die Ein- und Ausfahrt der Lkw geöffnet werden, wird in der Betriebsbeschreibung dargelegt und ist zudem nicht Grundlage der gutachterlichen Bewertung. Zudem ist auszuschließen, dass die Befüllung von Lkw – auch wenn diese keine Fahrmischer sind – mit feuchtem und nicht staubendem Frischbeton bei geöffneten Rolltoren zu relevanten Staubbelastungen führt. d) Soweit die Kläger unabhängig hiervon geltend machen, es komme im Normalbetrieb regelmäßig zu massiven Staubverunreinigungen auf ihrem Grundstück und den Grundstücken der Beigeladenen, etwa durch Ablade- und Verladevorgänge der an- und abfahrenden Fahrzeuge, sind substantiierte Einwände gegen die in jeder Hinsicht überzeugenden und auf durchaus konservative Annahmen gestützten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen vom 03.08.2015, 19.11.2019, 16.09.2021 und 24.05.2023, wonach die Immissionswerte an allen Beurteilungspunkten eingehalten werden, nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Das vorgelegte Foto eines staubigen Kfz wie auch die nach Angaben der Kläger unter Verwendung eines getönten Fotofilters erstellten Luftbildaufnahmen der Anlage ersetzen diese nicht. Einer von der Beigeladenen hilfsweise beantragten Beweisaufnahme, dass die Luftbildaufnahmen nachbearbeitet sind und keine Staubablagerungen zeigen, bedarf es daher nicht. Soweit die Kläger behaupten, die vorgelegten Gutachten beschränkten sich auf Feststellungen zu Feinstaub, ist dies evident unzutreffend. Die Gutachten und gutachterlichen Stellung beurteilen nicht nur Feinstaubfrachten, sondern ebenso die zu erwartenden Staubniederschläge und damit die sichtbaren Verschmutzungen. Auch die pauschale Behauptung, die Annahme von Minderungseffekten durch Reinigung, Befeuchtung und Abschirmung sei fragwürdig, stellt die dezidierten gutachterlichen Stellungnahmen nicht infrage. Soweit die Kläger geltend machen, die Grenzwerte für Feinstaub würden zwar bezogen auf eine von der TA Luft vorgesehenen 24 h - Mittelung eingehalten, zu Betriebszeiten seien aber deutliche Überschreitungen zu verzeichnen, beziehen sie sich ersichtlich auf den gesondert für den Mittelungszeitraum 24 Stunden bestimmten Immissionsgrenzwert nach Nr. 4.2.1 und Tabelle 1 zur TA Luft für Partikel PM10. Auf einen kürzeren Mittelungswert bezogene Immissionswerte sieht die TA Luft insoweit – anders als für andere Stoffe/Stoffgruppen – gerade nicht vor. Eine Berücksichtigung selten auftretender hoher Emissionen sieht die TA Luft nur im Rahmen der Nr. 4.7.2 b) vor. Derartige Spitzenbelastungen sind im Übrigen dem Betriebskonzept nicht zu entnehmen und von den Klägern auch nicht spezifiziert. Eine – schon in Bezug auf die Grenzwerte von vornherein ungeeignete – Inaugenscheinnahme der Grundstücke, wie von den Klägern beantragt, zum Beweis der behaupteten Tatsache, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Transportbetonanlage der Beigeladenen Staubimmissionen auf dem Grundstück der Kläger verursache, die über dem in der TA Luft bestimmten Immissionsjahreswert von 0,35 g/(m²xd) liegen bzw. “augenscheinlich unzumutbar“ sind, war nicht angezeigt und auch ein weiteres Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Überdies wäre eine von den Klägern geforderte Staubbelastungsmessung auf ihrem Grundstück auch ungeeignet. Messungen stellen nur eine Momentaufnahme dar und lassen den Immissionsbeitrag der Anlage nicht erkennen. e) Die Kläger rügen weiter, dass die Staubemissionen infolge von Störfällen das Gebot der Rücksichtnahme verletzten. Sie machen unter Vorlage von Lichtbildern und in der mündlichen Verhandlung abgespielten Videos geltend, allein im Zeitraum März 2022 bis April 2023 sei es zu 22 Störfällen gekommen, bei denen unkontrolliert Staub aus Lkw ausgetreten sei. Die in der mündlichen Verhandlung abgespielten sieben Videoaufnahmen zu den nach den Angaben der Kläger mit besonders starken Staubaustritten verbundenen Vorfällen (Ereignisse am 13.04.2023, 06.02.2023, 14.09.2022, 06.09.2022, 02.09.2022, 08.08.2022 und 22.06.2022), dokumentieren die oben dargestellte pneumatische Entladung von angeliefertem Zement aus Silolastwagen mittels Schlauchverbindung in eines der Zementsilos. Bis auf die Ereignisse am 13.04.2023, 02.09.2022 und 22.06.2022 sind auf den Videos Staubaustritte kaum bis schwach sichtbar und, soweit wahrnehmbar, nur wenige Sekunden andauernd. Nach ihrem Betriebstagebuch führt die Beigeladene hierzu aus, am 06.02.2023 und 08.08.2022 sei es jeweils zu einer leichten Staubentwicklung gekommen, weil sich Domdeckel, d.h. Tankdeckel am anliefernden Lkw, beim Entladen als undicht erwiesen hätten. Mittelmäßige Staubentwicklungen seien am 06.09.2022, 02.09.2022 und 22.06.2022 festzustellen gewesen, weil der jeweilige Lkw-Fahrer nach dem Entladen den Druckausgleich im Silo-Auflieger nicht wie vorgeschrieben über die Betonmischanlage, sondern über das Ventil des Silo-Aufliegers vorgenommen bzw. am 14.09.2022 den Materialschlauch zu früh entfernt habe, so dass jeweils Restmengen von nach dem Entladevorgang im Silo des Lkw verbliebenem Zement freigesetzt worden seien. Zu einem exemplarisch abgespielten Video eines von den Klägern demgegenüber als nicht herausragend beschriebenen Störfalls am 10.02.2023 räumt die Beigeladene eine – auf dem Video nicht wahrnehmbare – leichte Staubentwicklung ein, die ebenfalls auf einen vom Lkw-Fahrer vorschriftswidrig vorgenommenen Druckausgleich zurückzuführen sei. Auf dem Video deutlich wahrnehmbar und mit ca. 50 Sekunden lange andauernd ist eine von der Beigeladenen als stark beschriebene Staubentwicklung am 13.04.2023, die nach ihren Angaben wiederum auf einen Druckausgleichsfehler des Lkw-Fahrers zurückzuführen ist. Derartige Fehler der Lkw-Fahrer im Zusammenhang mit dem Druckausgleich bei der Zementanlieferung, führten vereinzelt auch vor dem Jahr 2022 zu erhöhten Staubbildungen. So soll es seit Inbetriebnahme der Anlage im März 2017 nach Angaben der Kläger u.a. im Sommer 2017, im Januar, Juli, September, November und Dezember 2019 und im Februar 2021 zu massiven Staubbeeinträchtigungen gekommen. Die Beigeladene räumt für den Zeitraum 2017 bis 2019 fünf derartige Störfälle ein (vgl. UA S. 17). Zur Vermeidung derartiger Staubaustritte erhalte jeder Fahrer vor dem Entladevorgang eine gegenzuzeichnende Arbeitsanweisung und seien mit der Spedition als Arbeitgeberin Schulungen und Konsequenzen bei entsprechenden Fehlverhalten der Fahrer vereinbart. Alle Entladevorgänge würden per Videokamera dokumentiert. Die Fahrer würden beim Entladevorgang ununterbrochen überwacht und die Schließung der Siloöffnungen an den Lkw auf dem Betriebsgelände kontrolliert. Auf den Vorfall vom 13.04.2023 hin sei mit der Spedition vereinbart, dass diese nur mit Filtern ausgerüstete Silolastwagen einsetze, so dass auch bei einem Fehlverhalten des Fahrers über deren Überdruckventile kein Zementstaub mehr entweichen könne. Bei den dokumentierten Ereignissen handelt es sich allesamt um Störfälle, die unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebsdauer und der Zahl der kalenderjährlich ca. 1.000 Zementanlieferungen kein solches Ausmaß erreichen, dass sie als Bestandteil des Regelbetriebs, das heißt als typische Begleiterscheinung einer funktionsgerechten Nutzung zu berücksichtigen wären. Sie stehen auch nicht in einem betriebstechnischen bzw. funktionellen Zusammenhang mit der Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris). Auch die Intensität der mit den Störfällen verbundenen Staubbildung stellt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage in Bezug auf die Kläger nicht in Frage. Nach der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 24.05.2023 wurden bei einem simulierten Druckausgleich über das Ventil des Silo-Aufliegers statt über das Zementsilo der Anlage mittels eines am Druckventil angeflanschten Filtersacks Staubmassen zwischen 6g und 18g gemessen. Selbst bei einer konservativen Annahme von 100g Zementstaub und einem wöchentlichen fehlerhaften Entlüftungsvorgang ergibt dies einen Staubmassenstrom von 5,2 kg/a und damit nach den gutachterlichen Feststellungen einen Immissionsbeitrag der Partikelkonzentration PM10 (Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von bis zu 10 Mikrometer) am Aufpunkt 3 (der Anlage zugewandte Seite des Gebäudes der Kläger) von 0,68 µg/m³ – im Vergleich zum entsprechenden Immissionsbeitrag des Betonwerks im Normalbetrieb von 3,87 µg/m³ – was unter Berücksichtigung der Vorbelastung eine Gesamtbelastung von bis zu 20 µg/m³ weit unter dem Immissionswert von 40 µg/m³ ergibt. Auch für die Partikelkonzentration PM2,5 (bis zu 2,5 Mikrometer) beträgt der Immissionsbeitrag am Aufpunkt 3 lediglich 0,22 µg/m³ bei einem Immissionsbeitrag des Betonwerks im Normalbetrieb von 1,84 µg/m³ und die Gesamtbelastung bis zu 10,56 µg/m³ bei einem Immissionswert von 25 µg/m³. Der Staubniederschlag beträgt hier 0,41 mg/(m²xd) zusätzlich zum Immissionsbeitrag des Betonwerks im Normalbetrieb von 40,49 mg/(m²xd)) und die Gesamtbelastung bis zu 136,9 mg/(m²xd) bei einem Immissionswert von 350 mg/(m²xd). Damit ist auch bei Zuordnung derartiger Störfälle zum Regelbetrieb und selbst bei äußerst konservativer Annahmen zu Häufigkeit und Intensität eine Überschreitung der Grenzwerte auszuschließen. Gänzlich andere, anlagebezogene Störungen, wie der Vorfall am 03.12.2019, bei dem aufgrund eines Material-/Montagefehlers bei der Wartung eines Filters der Zementsiloanlage sich ein Staubfilter löste und Staub in die Umgebung entwich, sind von vornherein nicht dem Regelbetrieb zuzurechnen. f) Soweit die Kläger weiter vortragen, ein störungsfreier Betrieb der Autolackiererei auf ihrem Grundstück sei nicht möglich, mehrfach habe eine Lackierung wegen Staubniederschlag wiederholt werden müssen und auf dem Hof könnten keine Fahrzeuge abgestellt werden, ohne dass den Lack angreifender Staub niederschlage, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht festzustellen. Über die im Regelbetrieb eingehaltenen Staubimmissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (PM10 und PM2,5) und zum Schutz vor erheblichen Belästigungen und Nachteilen (Staubniederschlag) können die Kläger im Hinblick auf die nach ihren Angaben überaus staubempfindliche Fahrzeuglackiererei auf ihrem Grundstück keine erhöhte Rücksichtnahme verlangen und der Fahrzeuglackierbetrieb bietet auch keinen Anlass, im Hinblick auf die vereinzelten Störfälle mit größeren Staubimmissionen die Baugenehmigung in Frage zu stellen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil für das klägerische Grundstück 1985 eine Baugenehmigung für eine Kfz-Werkstatt mit einem Spritzraum innerhalb der Werkstatt und nicht für einen Fahrzeuglackierbetrieb erteilt wurde und schon damals ein – im Übrigen auch den konkreten Gebietscharakter prägendes – Betonwerk in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem östlichen Vorhabengrundstück betrieben wurde. Als Vertikalanlage mit Radladerbetrieb, mit Transporteinrichtungen ohne Einhausung und Mischer mit nur einfacher Blecheinhausung dürfte der Betrieb der Anlage nicht nur mit deutlich höheren Lärm- sondern auch entsprechend höheren Staubemissionen verbunden gewesen sein. Dass das seit sechs Jahren betriebene Vorhaben die wirtschaftliche Existenz der Kläger bedrohen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. UA S. 19). Auch unter Berücksichtigung der Aussagen des informatorisch angehörten Betriebsinhabers sind derartige Gefahren oder die Erforderlichkeit unzumutbarer Schutzmaßnahmen nicht substantiiert vorgetragen. Eine wiederum hierzu ungeeignete Inaugenscheinnahme der Grundstücke zum Beweis der behaupteten Tatsache, dass die Staubimmissionsbelastung durch die streitgegenständliche Anlage das Eigentum der Kläger und den auf ihrem Grundstück eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefährdet und diesem erhebliche Nachteile oder Belästigungen zugefügt werden, indem die Lackierarbeiten in diesem Betrieb gestört werden, außerordentliche Betriebsvorkehrungen zur Vermeidung von Staubeintrag im Lackierbetrieb und regelmäßige Säuberungsmaßnahmen an den auf dem Gelände abgestellten Fahrzeugen vorgenommen werden müssen, war daher ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Schließlich ist auch den behaupteten staubbedingten Beeinträchtigungen hinsichtlich der Vermietung der Werkstatt und der auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Wohnung nicht weiter nachzugehen. Auch insoweit haben die Kläger die Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen der Mieter nicht substantiiert dargelegt und unterliegt die Wohnnutzung schon aufgrund ihrer Lage im Gewerbebetrieb Einschränkungen. 3. Die Einwände der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Befreiung betreffend die Gebäudehöhe der Silos (23,60 m) von der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 14 m greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger machen geltend, die Befreiung sei mit dem planerischen Willen nicht vereinbar, wonach ein Märktekonzept verfolgt werden solle, entspreche nicht der ansonsten restriktiven Praxis der Beklagten und schränke die Zufuhr von Tageslicht auf ihrem Grundstück erheblich ein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, „Grundsätzlich sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – anders als die Festsetzung von Baugebieten – nicht nachbarschützend (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris). Vorliegend entfalten die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Wand- und Firsthöhe auch nicht ausnahmsweise drittschützende Wirkung. Denn den Bebauungsplanunterlagen, insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan, lässt sich nicht hinreichend deutlich der Wille der Beigeladenen als Planungsträgerin entnehmen, den Maßfestsetzungen eine solche Wirkung beizulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, NVwZ 1996, 888; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet ...“ vom 16.05.1978 unter 2.2.1, dass die zulässige Gebäudehöhe die Gewähr bieten soll, dass gewerbliche Bauten nicht zu sehr in Erscheinung treten, weil es Ziel der Stadtplanung sei, dass die großen in die Stadt führenden Straßen innerhalb begrünter Räume verlaufen. Mit Blick auf die Entfernung der Zement- und Mischtürme von etwa 19 Metern zur Bebauung auf dem klägerischen Grundstück kann – auch unter Berücksichtigung der Höhe der Türme von 23,60 Metern – eine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtungssituation nicht angenommen werden. Das Vorhaben hält die notwendigen Abstandsflächen ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 663, und v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris). Das hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird die notwendige Abstandsfläche der Silos von 2,96 m zum Grundstück der Kläger (23,60 m Höhe x 0,125, vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 3 LBO) um mehr als das Doppelte eingehalten. Die Kläger haben diesbezüglich auch nichts Weiteres vorgetragen.“ (UA S. 18) Hiergegen wenden die Kläger ein, die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Gebäudehöhe seien nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen, weil der Plangeber die Planbetroffenen insoweit in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis habe einbinden wollen. Ziffer 2.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978 indiziert jedoch entgegen der Auffassung der Kläger gerade nicht einen solchen Willen des Plangebers. Dort heißt es, durch Begrenzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf 14 m sowie durch Festsetzung eines 30 m breiten Schutzstreifens zur Umgehungsstraße und zur freien Landschaft hin, welcher flächig mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sei, sei die Gewähr gegeben, dass die gewerblichen Bauten nicht zu sehr in Erscheinung träten. Es sei vielmehr Ziel der Stadtplanung, dass die großen in die Stadt führenden Straßen innerhalb begrünter Räume verliefen. Damit hat der Plangeber deutlich gemacht, dass die Höhenbegrenzung nicht auf einen bestimmten Gebietscharakter zielt und die Planbetroffenen in ein Austauschverhältnis einbindet, sondern es ihm allein auf städtebauliche Gesichtspunkte, namentlich die optische Wirkung des Baugebiets von den außerhalb des Gebiets in die Stadt führenden Straßen aus ankommt. Entgegen der Auffassung der Kläger wirkt das Vorhaben auch nicht erdrückend auf ihr Grundstück. Abgesehen von dem 6,50 m großen Abstand der Silos zur Grundstücksgrenze kommen hierfür der erhebliche Abstand von ca. 12 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus der Kläger und der Umstand zum Tragen, dass die Silos nur der Hälfte der östlichen Grundstücksgrenze der Kläger gegenüberstehen. Im Übrigen ist das Gebäude der Kläger nur im Norden und Westen von Baukörpern auf den Nachbargrundstücken umgeben, die zudem alle nur eine geringe Höhe aufweisen. Inwieweit die Kläger durch einen „industrieähnlichen“ optischen Charakter des Vorhabens in eigenen Rechten verletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich. C. Bauordnungsrechtliche Verstöße wurden in den gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht und liegen nicht vor. Zu den Abstandsflächen kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 130b VwGO, UA S. 19) D. Schließlich machen die Kläger geltend, die Beklagte habe das westliche Vorhabengrundstück im Jahr 2015 zur Realisierung des Vorhabens veräußert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der handschriftlichen Notizen in der Akte „städt. Grdst.“ und „altes Freiburger Traditionsunternehmen“ seien, so die Kläger, die zuvor dort notierten erheblichen rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens naheliegend aus sachfremden Erwägungen beiseitegeschoben worden. Abgesehen davon, dass der Schluss nicht naheliegend erscheint, kommt die Rüge nicht zum Tragen, da die Baugenehmigung, wie dargelegt, nicht gegen die Kläger schützendes materielles Recht verstößt (vgl. Senatsbeschl. v. 02.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris). E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, die sich durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren wesentlich gefördert hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Transportbetonwerks. Sie sind Miteigentümer des seit 1986 mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks xxx xxx xx, xxx xxx, im Gebiet der Beklagten. Auf dem Grundstück wird eine Fahrzeuglackiererei betrieben. Östlich angrenzend befinden sich die Vorhabengrundstücke xxx xxx x xxx xx xxx und – wiederum östlich hiervon – xxx xxx). Auf dem östlichen dieser Flurstücke wurde seit Anfang der 1970er Jahre ein Transportbetonwerk betrieben. Das westliche Grundstück wurde 2015 von der Beklagten an die Beigeladene zum Zwecke der Betriebserweiterung veräußert. Alle genannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978, der für den Bereich, ebenso wie die 3. Änderung (Nr. 6-026c) vom 24.06.1992, ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. 6-026e „5. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 15.04.2008 setzt für das Grundstück Flst.-Nr. xxx ein Sondergebiet „C1“ für einen Teppichmarkt fest. Hintergrund ist eine Verwechslung des Grundstücks mit dem östlich der Vorhabengrundstücke gelegenen Grundstück Flst.-Nr. xxx, für das bereits mit der 3. Bebauungsplanänderung (Nr. 6-026c) vom 24.06.1992 ein Sondergebiet „C1“ für einen Einzelhandelsbetrieb festgesetzt und auf dem ein Teppichmarkt betrieben wurde. Nach der Begründung zum Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 11.07.2017 zur 11. Änderung des Bebauungsplans (Nr. 6-026k) beabsichtigte dieser anlässlich des streitgegenständlichen Vorhabens die 5. Änderung zu korrigieren und das östliche Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet auszuweisen. Der Bebauungsplan enthält jedoch keine textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen. Der Bebauungsplan Nr. 6-026l „12. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 20.12.2018 schließt für das gesamte Plangebiet bestimmte Betriebe aus und erklärt andere für ausnahmsweise zulässig. Unter dem 24.08.2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die (Neu)Errichtung eines Transportbetonwerks auf den Grundstücken xxx xxx x, xxx xxx und xxx. Die Kläger erhoben unter dem 02.11.2015 Einwendungen gegen das Vorhaben und machten unter anderem geltend, es widerspreche dem Gebietscharakter. Mit Bescheid vom 31.03.2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter Zurückweisung der Einwendungen der Kläger die beantragte Baugenehmigung u.a. unter Einbeziehung der dem Bauantrag beigefügten Schallimmissionsprognose vom 22.07.2015 und des Gutachtens zu den Staubemissionen und -immissionen vom 03.08.2015 sowie unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe und – bezogen auf die Oberfläche und die Einhaltung der Baugrenze – für die Erstellung von zehn Stellplätzen. Unter dem 19.08.2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter Zurückweisung der wiederholten Einwendungen der Kläger eine Nachtragsbaugenehmigung für eine Veränderung der baulichen Anlagen auf dem östlichen Flurstück und eine Verschiebung des Betriebsgebäudes mit Befüllungsanlage auf dem östlichen Flurstück um 2,50 m Richtung xxx xxx. Mit Ergänzungsbescheid vom 28.07.2017 beschränkte die Beklagte die Betriebszeit des Transportbetonwerks auf den Zeitraum 6 Uhr bis 22 Uhr werktags. Die gegen die Baugenehmigungen vom 31.03.2016 und 19.08.2016 eingelegten Widersprüche der Kläger wies das Regierungspräsidium Freiburg nach zwischenzeitlicher Inbetriebnahme des Transportbetonwerks am 13.03.2017 mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2019 mit der Maßgabe zurück, dass die im immissionsschutzrechtlichen Gutachten vom 03.08.2015 unter Ziffer 4.2 bis 4.4 genannten emissions- und immissionsmindernden Maßnahmen (Fahrwegbefestigung, -reinigung, -befeuchtung) verbindlich vorgeschrieben werden. Auf die hiergegen von den Klägern erhobenen Klagen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Protokoll erklärt, die Jahresproduktion der Anlage werde auf 230.000 m³ Beton begrenzt; die Beigeladene hat insoweit auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Urteil vom 11.12.2019 - 4 K 1618/19 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Haid" oder nach § 34 BauGB richte. Denn in beiden Fällen sei das Vorhaben bezüglich der Art der Nutzung an den Maßstäben des § 8 BauNVO zu messen. Ein Transportbetonwerk sei bei funktionsgerechter Nutzung nach der gebotenen begrenzt typisierenden Betrachtungsweise kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb i. S. v. § 8 Abs. 1 BauNVO, der ansonsten nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig wäre. Die Festsetzungen zur maximalen Wand- und Firsthöhe seien nicht nachbarschützend und eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger durch die Höhe der Zement- und Mischtürme sei nicht gegeben. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege auch nicht mit Blick auf die Befreiung hinsichtlich der Stellplätze vor. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt, insbesondere seien die Abstandsflächen eingehalten. Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 19.05.2021 - 3 S 599/20 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob ein Transportbetonwerk bei funktionsgerechter Nutzung ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb i. S. v. § 8 Abs. 1 BauNVO ist. Der Beschluss wurde den Klägern am 08.06.2021 zugestellt. Innerhalb der nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO gewährten Fristverlängerung haben die Kläger am 30.07.2021 die Berufung begründet. Sie tragen im Wesentlichen vor, die 5. Bebauungsplanänderung, welche das Vorhabengrundstück als „Sondergebiet Teppichhandel“ festsetze, leide nicht an einem „offensichtlichen“ und mithin beachtlichen Abwägungsmangel und die 11. Bebauungsplanänderung sei unwirksam. Auch für das westliche Vorhabengrundstück sei kein Gewerbegebiet festgesetzt worden, denn der Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978 sei ebenfalls unwirksam. Maßstab sei somit § 34 BauGB. Die nähere Umgebung sei auch von Wohnnutzung geprägt, die frühere Transportbetonanlage hingegen als Fremdkörper anzusehen, so dass die Umgebung der eines eingeschränkten Gewerbegebiets entspreche. Selbst bei Zugrundelegung eines Gewerbegebietscharakters sei das Vorhaben seiner Art nach ein erheblich belästigender Gewerbebetrieb und damit unzulässig. Dass ein Transportbetonwerk keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mehr bedürfe, sei damit begründet worden, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm auf andere Weise sichergestellt werden könne. Die Einhausung bestimmter Anlagenteile beseitige nicht das Störpotential. Die Höhe der Silotürme beeinträchtige nachbarliche Belange unzumutbar. Schließlich seien Mitarbeiter der Baugenehmigungsbehörde als befangen anzusehen, da die Beklagte regelmäßig Beton von der Beigeladenen beziehe, das westliche Vorhabengrundstück zum Zwecke der Betriebserweiterung veräußert habe und für einen „Sinneswandel“ in der Zulässigkeitsbeurteilung des Vorhabens ein sachlicher Anlass nicht erkennbar sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2019 - 4 K 1618/19 - zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt Freiburg vom 31. März 2016 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. August 2016, des Ergänzungsbescheids vom 28. Juli 2017, der Beschränkung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, jedenfalls der Bebauungsplan Nr. 6-026 in Gestalt des Bebauungsplans Nr. 6-026b (2. Änderung) und der Bebauungsplan Nr. 6-026c (3. Änderung) setzten für die vorliegend betroffenen Grundstücke wirksam ein Gewerbegebiet fest. Die Festsetzung eines Sondergebiets „C1“ für das Grundstück Flst-Nr. xxx durch Bebauungsplan Nr. 6-026e (5. Änderung) sei unwirksam. Die nähere Umgebung entspreche einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, in welchem ein Transportbetonwerk seiner Art nach zulässig sei. Bei Transportbetonwerken könne nicht von einem einheitlichen, typischen Erscheinungsbild ausgegangen werden. Selbst bei eingeschränkt typisierender Betrachtung sei der Störungsgrad von Anlagen der Betriebsform eines eingehausten Transportbetonwerks üblicherweise nicht erheblich belästigend. Anlagen zur Herstellung von Beton seien nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Auch vor 2007 seien Anlagen mit einer Leistung von 100 m³ oder mehr je Stunde lediglich dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und auch dies nur aufgrund der Lärmimmissionen unterworfen gewesen. Ein immissionsschutzrechtliches Konfliktpotential, das gegen eine Zulässigkeit solcher Anlagen in Gewerbegebieten spreche, habe der Verordnungsgeber Betonwerken nicht zugemessen. Selbst bei einer grundsätzlichen Unverträglichkeit von Transportbetonwerken in Gewerbegebieten lasse die streitgegenständliche Anlage keine erheblichen Belästigungen befürchten und sei ihre Verträglichkeit in einem Gewerbegebiet dauerhaft und zuverlässig sichergestellt. Das Vorhaben sei auch nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Besonderheiten der Anlage im Vergleich zu herkömmlichen, Witterungseinflüssen ausgesetzten Transportbetonwerken und macht unter Vorlage weiterer gutachterlicher Stellungnahmen vom 12.09.2021 und 16.09.2021 – in Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegter gutachterlicher Stellungnahmen vom 19.11.2019 und 10.12.2019 – geltend, das Störpotenzial eines Transportbetonwerks bedürfe aus Sicht des Gesetzgebers keines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, jedenfalls handele sich um einen besonderen, im Gewerbegebiet zulässigen Anlagentypus. Weiter trägt sie vor, die nähere Umgebung entspreche einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO; es sei auch davon auszugehen, dass die zwei kleinen Wohnungen der Kläger und die übrigen Wohnnutzungen in der Umgebung als Betriebswohnungen genehmigt seien. Das frühere Transportwerk sei kein Fremdkörper, vielmehr befinde sich auch auf dem Grundstück Waltershofener Straße 15 ein herkömmliches Transportbetonwerk mit offener Lagerung der Ausgangsstoffe im Freien und ohne nennenswerte Einhausungen und Dämmung. Das Vorhaben sei auch nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) und des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Band), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Freiburg zum Verfahren 4 K 1618/19 (1 Band) und die Bebauungsplan-akten zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Haid“ vom 09.05.1978 (Nr. 6-026, 1 Band), zur 2. Änderung vom 09.05.1978 (Nr. 6-026b, 1 Band), zur 3. Änderung vom 24.06.1992 (Nr. 6-026c, 2 Bände), zur 5. Änderung vom 15.04.2008 (Nr. 6-026e, 2 Bände) und zur 11. Änderung vom 11.07.2017 (Nr. 6-026k, 2 Bände) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, die Protokolle zur mündlichen Verhandlung sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.