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Urteil

6 K 2647/24

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1219.6K2647.24.00
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Leitsätze
1. Überplant eine Gemeinde vier Grundstücke inmitten unterschiedlich überplanter Bereiche nicht, sind Konflikte um die zulässige Nutzung dieser Grundstücke geradezu vorprogrammiert. (Rn.34) 2. In einem faktischen oder festgesetzten Dorfgebiet ist ein ausgewogenes Nutzungsverhältnis zwischen Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben irrelevant; eine vorhandene Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes reicht für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets regelmäßig aus. (Rn.40)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 19.09.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums R. vom 19.04.2024 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für einen Holzlagerungs- und bearbeitungsplatz zu erteilen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überplant eine Gemeinde vier Grundstücke inmitten unterschiedlich überplanter Bereiche nicht, sind Konflikte um die zulässige Nutzung dieser Grundstücke geradezu vorprogrammiert. (Rn.34) 2. In einem faktischen oder festgesetzten Dorfgebiet ist ein ausgewogenes Nutzungsverhältnis zwischen Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben irrelevant; eine vorhandene Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes reicht für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets regelmäßig aus. (Rn.40) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 19.09.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums R. vom 19.04.2024 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für einen Holzlagerungs- und bearbeitungsplatz zu erteilen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage, über die der Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung für die Genehmigung eines Holzbearbeitungs- und Lagerplatzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser ist planungsrechtlich als Wirtschaftsstelle eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs zu werten (dazu I.) Für dieses Vorhaben bedarf der Kläger zwar einer Baugenehmigung (dazu II.). Doch dem Vorhaben stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Vorschriften entgegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. dazu III.). I. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Beteiligten wertet auch der Berichterstatter das zur Genehmigung gestellte Vorhaben als Wirtschaftsstelle eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO). Forstwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung des Waldes zum Zweck der Holzgewinnung und zur Erhaltung der Wälder als Schutz- und Erholungsraum (vgl. nur VG München, GB v. 24.08.2023 - M 1 K 19.703 - juris Rn. 33; Hager, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2022, Anhang zu § 50 Abs. 1 Rn. 5). Wirtschaftsstellen sind alle baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die der forstwirtschaftlichen Betätigung eines derartigen Betriebes zugeordnet sind (so VG Ansbach, Urt. v. 16.04.2021 - AN 17 K 19.01249 - juris Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 5 BauNVO Rn. 28). Vom Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes kann allerdings nicht schon bei jeder diesem Zweck dienenden Betätigung ausgegangen werden. Ähnlich wie beim parallelen Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes sind Anforderungen an die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung zu stellen (vgl. nochmals VG München, GB v. 24.08.2023 - M 1 K 19.703 - juris Rn. 33). Diese Anforderungen unterscheiden sich allerdings danach, ob die Wirtschaftsstelle im Bebauungszusammenhang oder im Außenbereich verwirklicht werden soll. Im erstgenannten Fall gelten die weiterreichenden Maßgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die dem Schutz des Außenbereichs dienen, nicht (so jedenfalls Söfker, a.a.O., Rn. 28). Soweit bisweilen vertreten wird, ein forstwirtschaftlicher Betrieb könne erst ab einer bewirtschafteten Waldfläche von 75 ha oder mehr anerkannt werden, sind dies erkennbar Anforderungen, die aus dem Erfordernis des Außenbereichsschutzes in § 35 BauGB herrühren. Umgekehrt dürfte geklärt sein, dass Waldflächen unter 10 ha selbst für einen im Nebenerwerb geführten Betrieb im Bebauungszusammenhang nicht ausreichen (so insbesondere Bay. VGH, Beschl. v. 30.04.1998 - 20 ZB 98.1134 - BeckRS 1998, 25167; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2024, § 35 Rn. 44). Der Kläger bearbeitet allerdings eine Waldfläche von rund 17 ha zur Erzeugung von Brennholz für den Verkauf im Nebenerwerb seit über 18 Jahren und versteuert die ihm daraus zufließenden Einnahmen (2021 in Höhe von immerhin rund 6.400 €). Aus diesen Umständen des Einzelfalles ist sein in einem Bebauungszusammenhang zur Genehmigung gestelltes Vorhaben daher die Wirtschaftsstelle eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. II. Dieses Vorhaben ist genehmigungspflichtig. Nach § 50 Abs. 1 LBO sind alle im Anhang zu dieser Bestimmung aufgeführten Vorhaben verfahrensfrei. Der Kläger zählt einzelne Elemente seines Vorhabens auf und versucht aufzuzeigen, dass diese jeweils für sich genommen verfahrensfrei seien. Abgesehen davon, dass die von ihm unter anderem in Bezug genommene Nr. 11 i dieses Anhangs nur unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, betrifft, nicht aber Holzbearbeitungsplätze, soll die Anlage zur § 50 Abs. 1 LBO einzelne unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei stellen, nicht aber deren Kombination zu einer größeren funktionellen Einheit (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2024 - 3 S 555/22 - juris Rn. 44; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2022, § 50 Rn. 4). III. Das somit genehmigungspflichtige Vorhaben ist genehmigungsfähig; ihm stehen die vom Beklagten und der Beigeladenen behaupteten Bestimmungen des Bauplanungs- (dazu 1.) oder des Bauordnungsrechts (dazu 2.) nicht entgegen; weitere Hindernisse wurden nicht geltend gemacht und lassen sich nicht erkennen. 1. Zu Unrecht führen Beklagter und Beigeladene aus, das Vorhaben des Klägers entspreche nicht den Vorgaben des § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Beigeladenen hat ausgerechnet die vier Grundstücke entlang der A.-Straße, die auch das klägerische Grundstück einschließen, nicht überplant und ihnen damit kein Nutzungsspektrum zugewiesen. Somit sind Konflikte wie die des Klägers mit seinem östlichen Nachbarn geradezu vorprogrammiert. Da die Grundstücke jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen liegen, ist ein Vorhaben dort nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach jedoch allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB) oder ausnahmsweise (§ 34 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 1 BauGB) zulässig ist. Zudem darf es das Ortsbild nicht beeinträchtigen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Nach diesen Maßgaben ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit seiner beschränkenden Betriebsbeschreibung sowohl nach der Art seiner baulichen Nutzung (dazu a) als auch nach dem Maß seiner baulichen Nutzung (b) zulässig. Die übrigen Parameter der baulichen Nutzung sind ohnehin nicht im Streit. Das nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geschützte Ortsbild besteht hier nicht und kann daher nicht beeinträchtigt werden (dazu c). a) Die in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vorhandene Bebauung (dazu aa) entspricht der Art ihrer baulichen Nutzung nach einem Dorfgebiet (dazu bb), in welchem die Wirtschaftsstelle eines fortwirtschaftlichen Betriebs regelhaft zulässig ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO; anders als die Beigeladene meint, zählt § 8 BauNVO, die Bestimmung über Gewerbegebiete, solche Wirtschaftsstellen nicht auf). Die vom Kläger zur Genehmigung gestellte konkrete Wirtschaftsstelle verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu cc). aa) Die für die Art der baulichen Nutzung des Vorhabens maßgebliche nähere Umgebung ist in einem weiteren Umgriff abzugrenzen, als es insbesondere die Beigeladene unternimmt. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - BauR 2017, 709 juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016, a.a.O.). Dabei wird es häufig so sein, dass die nähere Umgebung, welche die Art der baulichen Nutzung eines Grundstücks prägt oder durch ein neues Vorhaben geprägt werden kann, weiter reicht, als jene für das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.2024 - 14 S 1655/23 - juris Rn. 38; Hess. VGH, Beschl. v. 25.07.2024 - 5 A 2092/20.Z - juris Rn. 21), zumal sich etwa Lärm, Staub oder Gerüche eines Vorhabens nicht nur auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke übertragen. Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, sind nicht von vornherein aus dieser Umgebung auszugrenzen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 24.11.2009 - 4 B 1.09 - juris Rn. 5 zum Bebauungszusammenhang; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 34 Rn. 36). Allerdings ist zwischen dem Vorhaben und seiner Umgebung zu unterscheiden; dass also auf dem Vorhabengrundstück selbst seit rund 35 Jahren Holzlagerung und -verarbeitung betrieben wird, vermag keine Berücksichtigung zu finden (so insbes. BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 4 C 10.18 - juris Rn 17). Straßen können sowohl durch ihre Verkehrsbedeutung und ihr Verkehrsaufkommen als auch durch erkennbar verschiedene Nutzungsstrukturen auf ihren beiden Seiten trennende Wirkung entfalten (vgl. zur Relevanz dieser Kriterien BVerwG, Beschl. v. 11.12.2000 - 4 B 1.00 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 19.05.2011 - 1 ZB 10.1172 - juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 31). Nach diesen Maßgaben finden sich zwar - wie der Augenschein ergeben hat - unmittelbar westlich, nördlich, östlich und südlich des Vorhabengrundstücks nur Wohngebäude. Allerdings befindet sich westlich in einer Entfernung von rund 30 m auf dem Grundstück A.-Straße 19, Flst.-Nr. 72/1, die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftli-chen und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs, der noch bis vor kurzem land-wirtschaftliche Direktzahlungen vereinnahmt hat, was auch der Beklagte nicht bestreitet. Zudem ist gerade für dieses Grundstück ein Dorfgebiet sogar festgesetzt, so dass die Grundstückseigentümer hätten jederzeit die Möglichkeit haben, ihre Landwirtschaft oder Forstwirtschaft mit derzeit geringem Umfang wieder bis hin zum Vollerwerb auszudehnen. Dagegen hat die sich ein Grundstück weiter westlich anschließende ehemalige Hofstelle A.-Straße 21 im Rahmen des Augenscheins nicht den Eindruck vermittelt, dass nach der Verkehrsauffassung noch mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Östlich an das Vorhabengrundstück schließt sich in einer Entfernung von rund 55 m auf dem Grundstück A.-Straße 7, Flst.-Nr. 69, das Gebäude eines „Reifenservices“ an. bb) Diese in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandene Bebauung entspricht der Art ihrer Nutzung nach jener in einem Dorfgebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m § 5 BauNVO. Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dient ein Dorfgebiet der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. In der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich zwar weit überwiegend Wohngebäude, aber auch mindestens eine landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle (A.-Straße 19) und ein nicht wesentlich störender sonstiger Gewerbebetrieb, der Reifenservice auf dem Grundstück A.-Straße 7 (vgl. zu dessen bauplanungsrechtlicher Einordnung Bay VGH, Beschl. v. 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 19). Für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist es ohnehin nicht erforderlich, dass alle in einer Vorschrift der Baunutzungsverordnung genannten Vorhaben in der näheren Umgebung vorhanden sind, da § 34 Abs. 2 BauGB anderenfalls in den meisten Fällen leerlaufen würde (so insbesondere VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.2024 - 14 S 1655/23 - juris Rn. 39; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 34 Rn. 79; so im Ergebnis in einem faktischen Dorfgebiet auch BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 4 C 10.18 - juris Rn. 22). Für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets reicht es aus, dass neben Wohnnutzung und Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (wobei auch Nebenerwerbsbetriebe ausreichen, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2023 - 4 CN 7.21 - juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Urt. v. 19.11.2021 - 1 N 17.673 - juris Rn. 25) jedenfalls keine Nutzungen vorhanden sind, die in einem Dorfgebiet nicht allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ebenso irrelevant ist in einem faktischen oder festgesetzten Dorfgebiet ein ausgewogenes Nutzungsverhältnis zwischen Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben; eine vorhandene Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes reicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 16; Bay. VGH, Urt. v. 19.11.2021 - 1 N 17.673 - juris Rn. 25). Dahinter steht die - nachvollziehbare - Überlegung, dass anderenfalls nach der Nutzungsaufgabe einer landwirtschaftlichen Hofstelle die verbleibenden Höfe am nächsten Tag auch aufgeben müssten, weil ihre Wohnnachbarn plötzlich die Einhaltung von Wohngebietsrichtwerten für Lärm und Gerüche gelten machen könnten. cc) Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit seinen in der Betriebsbeschreibung angegeben Beschränkungen und mit dem lärmabschirmenden Maschinenzelt verstößt auf Grund der von ihm erzeugten Immissionen auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot, hier ableitbar aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO, soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Gebots soll also gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden oder jedenfalls abgemildert werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 4 B 52.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 43). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Was unzumutbar ist, hat sich regelmäßig an normativen Kriterien zu orientieren, nicht am subjektiven Empfinden des Einzelnen. (1) Für Geräusche konkretisiert die TA Lärm (vom 01.06.2017, BAnz AT v. 08.06.2017) mit Wirkungen auch für das Baurecht, was schädliche Umwelteinwirkungen sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2020 - 5 S 1819/20 - juris Rn. 30). Mit anderen Worten: Was insoweit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, richtet sich maßgeblich nach der TA Lärm. Diese enthält in ihrer Nr. 4 allgemeine Grundsätze für die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen. Dazu weist sie u.a. in ihrer Nr. 6.1 Satz 1 Immissionsorten in bestimmten Gebieten bestimmte Richtwerte zu. Zu beachten ist allerdings auch, dass jedenfalls in festgesetzten Dorfgebieten die „Vorrangklausel“ des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gilt, wonach auf Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sogar vorrangig Rücksicht zu nehmen ist, etwa auf saisonale Besonderheiten („Erntezeit“ etc.; vgl. dazu Karber, in: BeckOK BauNVO, Stand Okt. 2024, § 5 Rn. 70 ff.). Dies dürfte auch in faktischen Dorfgebieten gelten. Der Kläger hat jedenfalls eine Schallimmissionsprognose vom 16.08.2024 vorgelegt, welche die TA-Lärm zugrunde legt. Sie kommt zum Ergebnis, dass der Betrieb der zur Genehmigung gestellten Anlage (mit dem erst noch zu erwerbenden Lärmschutzzelt) zu Beurteilungspegeln auf den Nachbargrundstücken führt, die deutlich unter den für diese Grundstücke jeweils geltenden Richtwerten bleiben. Der Fachbereich Umwelt und Gewerbe des Landratsamts hat auf gerichtliche Aufforderung hin ausgeführt, diese Prognose sei vollständig und plausibel, sofern die bauplanungsrechtliche Einstufung der maßgeblichen Immissionsorte zutreffend sei. Das ist der Fall: Wie oben ausgeführt, liegen die Grundstücke entlang der A.-Straße und damit auch das östliche Nachbargrundstück des Vorhabengrundstücks A.-Straße 11 in einem faktischen Dorfgebiet, wovon auch die Prognose ausgeht. Das südlich angrenzende Grundstück C.-straße 26 liegt dagegen in einem festgesetzten Kleinsiedlungsgebiet. Das unmittelbare Aneinandergrenzen von zwei Grundstücken, von denen eines in einem Dorfgebiet, das andere in einem Kleinsiedlungsgebiet liegt, würde zu einem Richtwert zwischen den für die beiden genannten Gebiete führen (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 05.10.2021 - 10 B 1284/21 - juris Rn 6; grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - IV C 71.73 - BVerwGE 50, 49). Gleichwohl hat die Prognose dem südlichen Angrenzergrundstück den unveränderten Richtwert für ein Kleinsiedlungsgebiet zugebilligt. Der dort errechnete Beurteilungspegel bleibt aber auch unter diesem Wert. Selbst der am stärksten beaufschlagte Immissionsort, die Westseite des Grundstücks A.-Straße 11 des Einwenders, wird nur mit 52 dB(A) beschallt, somit mit einem Wert, welcher unter dem in einem allgemeinen Wohngebiet/Kleinsiedungsgebiet Zumutbaren liegt. Damit verbleibt kein Raum für die richterliche Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Dass dies in der Vergangenheit ohne Maschinenzelt und mit größerem Nutzungsumfang anders gewesen sein dürfte, ist unerheblich. (2) Soweit der einwendende Nachbar in der mündlichen Verhandlung erstmals eine unzumutbare Belastung durch „Feinstaub“ behauptet hat, hat er dies in seinen Einwendungen schon nicht geltend gemacht und damit dem Landratsamt auch keinen Anlass zur dahingehenden Prüfung gegeben. Die derzeitige wissenschaftliche Erkenntnis geht im Übrigen dahin, dass diese Staubart v.a. durch die Holzfeuerung mit einer Abluft über hohe Kamine entsteht und verbreitet wird, welche sich auch beim Nachbarn findet, nicht durch das Sägen des Holzes. dd) Selbst wenn man mit dem Regierungspräsidium davon ausginge, dass hier kein faktisches Dorfgebiet, aber eine Gemengelage mit forst- und landwirtschaftlichen Hobbynutzungen vorliegt, würde sich auf Grund der geringen errechneten Lärmimmissionen die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht ändern. b) Zu Unrecht behauptet der Beklagte, das Vorhaben füge sich nach dem Maß seiner baulichen Nutzung - wegen seiner „weitgehenden Überbauung“ - nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die nähere Umgebung insoweit mit jener zur Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung identisch ist oder nicht enger zu ziehen ist. Es lässt sich jedenfalls nicht vertreten, dass insoweit eine Trennlinie zwischen C.-Straße und A.-Straße zu ziehen sei, da in aller Regel jedenfalls das „Straßengeviert“ die nähere Umgebung bildet (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.2024 - 14 S 1655/23 - juris Rn. 38; Beschl. v. 15.12.2005 - 5 S 1847/05 - VBlBW 2006, 191). Zu beachten bleibt aber, dass bei der Einstufung des Vorhandenen spätestens seit dem Wegfall einer Bezugnahme in § 34 BauGB auf die Baunutzungsverordnung deren Bestimmungen nicht in ihrer vollen Ausdifferenzierung angewendet werden können (so insbesondere BVerwG, Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 - juris Rn. 7; so auch Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 34 Rn. 40). Für die Frage des Einfügens einer baulichen Anlage nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung ist stattdessen in erster Linie auf ihre nach außen wahrnehmbare absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 17). Ob es weitergehend überhaupt auf das Verhältnis der Grundflächen der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude zu den sie jeweils umgebenden Freiflächen anzukommen vermag (sog. „Baudichte“) erscheint bereits fraglich (bejahend aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 - juris Rn. 47; einschränkend etwa Pflüger/Dankowski, Nachverdichtung im unbeplanten Innenbereich, BauR 2022, 422, 426: Nur in homogen bebauten Bereichen). Selbst wenn das zu bejahen sein sollte, scheidet aber jedenfalls die Anwendung der ausdifferenzierten Anrechnungsregel des § 19 Abs. 4 BauNVO für bestimmte mit Nebenanlagen überbaute Flächen aus (so auch Söfker/Hellriegel, a.a.O., Rn. 45). Nach diesen Maßgaben sind Höhe und „Geschosszahl“ der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage des Klägers von vornherein unproblematisch. Wird auf die absolute Größe der Grundfläche des klägerischen Vorhabens abgestellt, findet sich in seiner näheren Umgebung ein Vorhaben von vergleichbarer Gesamtgrundflächengröße, das Wirtschaftsgebäude A.-Straße 19. Der Beklagte versucht dem entgegenzuhalten, dass dort ein anderes Verhältnis der Überbauung zu den Freiflächen bestehe, muss dazu aber ausdifferenzierte Regelung zur anderweitigen Anrechnung bestimmten Zufahren und Nebenanlagen des § 19 Abs. 4 BauNVO anwenden, was - wie ausgeführt - nicht zulässig ist. Vergleichbares gilt für den Einwand er Beigeladenen. Sie macht geltend, im südlich angrenzenden Kleinsiedlungsgebiet sei doch eine GRZ von 0,3 festgesetzt, übersieht dabei aber, dass manche der dortigen Grundstücke großzügigst mit Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlage „bepflastert“ sind und damit auch eine hohe Überbauung aufweisen. c) Zu Unrecht hält der Beklagte dem klägerischen Vorhaben entgegen, es beinträchtige das Ortsbild der Beigeladenen. Der bauplanungsrechtliche Ortsbildbegriff in §§ 34 f. BauGB umfasst einen größeren Umgriff um die Anlage, das „Ortsbild“ oder jedenfalls „Ortsteilbild“ (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 - 4 C 14.98 - BauR 2000, 1848; OVG Sachsen, Urt. v. 28.01.2015 - 1 A 448/11 - juris Rn. 24; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand Februar 2023, § 34 Rn. 68). Das gilt auch nur dann, wenn dieses Bild eine gewisse Wertigkeit besitzt und sich nicht überall finden lässt (so zu § 35 BauGB insbesondere OVG RP, Urt. v. 30.03.2023 - 1 C 10345/21.OVG - juris Rn. 129; zu § 34 BauGB OVG Sachsen, Urt. v. 28.01.2015 - 1 A 448/11 - juris Rn. 25; Schlotterbeck, Recht der Außenanlagenwerbung, 2021, S. 69). Eine solche Wertigkeit lässt sich in der Umgebung des klägerischen Vorhabens nicht erkennen. Vielmehr machen - wie der Augenschein ergeben hat - insbesondere die Objekte A.-Straße 19 und 21 einen heruntergekommenen Eindruck. 2. Zu Unrecht hält der Beklagte dem Kläger vor, seine Holzstapel wahrten nicht den erforderlichen Grenzabstand. Zwar sind auch in einem faktischen Dorfgebiet nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO regelmäßig Mindestabstände von 2,5 m einzuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO sind aber in den Abstandsflächen u.a. zulässig bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt. Mit anderen Worte: Sorgt der Kläger dafür, dass seine Holzstapel zu keinem Zeitpunkt über 2,5 m anwachsen, kann er sie sogar unmittelbar an die Nachbargrenzen rücken. IV. Da der Beklagte und die einen Antrag stellende Beigeladene unterliegen, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Kläger als juristischer Laie durfte nicht davon ausgehen, das Verfahren alleine führen zu können, wie schon die unterschiedlichen Wertungen von Landratsamt und Regierungspräsidium belegen. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine nachträgliche Baugenehmigung für einen seit langem eingerichteten Holzlager- und -bearbeitungsplatz zu erteilen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 71/1 an der A.-Straße im Ortsteil B. der Beigeladenen (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Nach seinen Angaben fragte der Vater des Klägers im Jahr 1987 beim Bürgermeisteramt der Beigeladenen an, ob Bedenken bestünden, das bis dahin unbebaute Grundstück für die Aufarbeitung von Stammholz zu Brennholz zu nutzen. Nachdem keine Bedenken geäußert worden seien, habe sein Vater für dessen nebenerwerblichen Forstbetrieb mit dieser Grundstücksnutzung begonnen. Diesen habe er im Jahr 2006 übernommen und bewirtschafte inzwischen eine Waldfläche von ca. 17 ha. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. An seine südliche Grenze schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans „C.“ der Beigeladenen vom 26.08.1993 an. Dieser setzt auf den Grundstücken südlich des Vorhabengrundstücks ein Kleinsiedlungsgebiet fest, auf dem westlich gelegenen Grundstück A.-Straße 19, Flst.-Nr. 72/1, ein Dorfgebiet. Wohl im Jahr 2022 beschwerten sich die Eigentümer des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks A.-Straße 11, Flst.-Nr. 71/2, dass es zu einer unzumutbaren Nutzungsintensivierung auf den Vorhabengrundstück gekommen sei. Das Landratsamt L. führte daraufhin eine Baukontrolle durch und forderte den Kläger auf, aussagekräftige Bauvorlagen vorzulegen. Dieser reichte im Januar 2023 einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren zur Genehmigung eines Platzes „zur Lagerung und Aufarbeitung von Brennholz“ ein, nun unter anderem mit einem Maschinenzelt. Nach der dazugehörigen Betriebsbeschreibung wird das erforderliche Holz im Winterhalbjahr im Wald geschlagen und dort für den Transport aufbereitet. Über das Jahr hinweg fährt es ein Traktor mit Anhänger auf den Platz und lädt es dort ab. Ein Abladevorgang dauert ca. 15 Minuten. Pro Jahr erfolgen rund 20 Anlieferungen. Der Sägespaltautomat soll in einem Zelt mit schwerer schalldämmender Zeltplane aufgestellt werden. Der Antrieb der Maschine erfolgt mittels Elektromotor mit Netzanschluss. Die Stämme werden vor dem Zelt gelagert und manuell dem Sägespaltautomaten zugeführt; verarbeitet werden jährlich ca 130-180 fm. Bei einer durchschnittlichen Maschinenleistung des Sägespaltautomaten von ca 3 fm/h bei mittlerem Stammholz ergibt sich somit eine jährliche Maschinenlaufzeit von ca 50-60 h bzw. eine durchschnittliche wöchentliche Maschinenlaufzeit von ca 1,2 h. Der vom Vorhaben benachrichtigte östliche Angrenzer erhob Einwendungen; der Gemeinderat der Beklagten verweigerte in seiner Sitzung vom 05.04.2023 sein Einvernehmen. Mit Bescheid vom 19.09.2023 lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Art der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da die in seiner Umgebung vorhandene Bebauung keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete entspreche. In seiner unmittelbaren Umgebung befänden sich nur Wohngebäude. Weder der sich auf dem Grundstück A.-Straße 19 befindliche landwirtschaftliche Betrieb noch der sich auf dem Grundstück A.-Straße 7 befindliche Reifenservicebetrieb hätten die Kraft, das Vorhabengrundstück zu prägen. Somit entspreche die Eigenart der näheren Umgebung eher einem Wohngebiet. Dort seien forstwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe nicht zulässig. Zudem sei das Vorhaben auf Grund seiner Lärm- und Geruchsimmissionen gegenüber der Wohnbebauung in seiner Umgebung rücksichtslos. Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.10.2023 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er u.a. das Bestehen mindestens eines landwirtschaftlichen Betriebs in der näheren Umgebung betonte. Mit Bescheid vom 19.04.2024 wies das Regierungspräsidium R. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zunächst füge sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Art seiner baulichen Nutzung nach nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein. Diese Umgebung lasse sich nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete zuordnen. Der einzige noch vorhandene landwirtschaftliche Betrieb A.-Straße 19 habe nicht das hinreichende Gewicht zu einer städtebaulichen Prägung der Umgebung gegenüber der stark dominierenden Wohnbebauung. In der somit vorhandenen Gemengelage halte sich die zur Genehmigung gestellte Wirtschaftsstelle eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs zwar im Rahmen des in ihrer Umgebung bereits Vorhandenen. Dennoch füge sie sich nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein, da sie die gebotene Rücksichtnahme nicht wahre. Weil das Vorhabengrundstück von Wohnbebauung umgeben sei, sei es mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Diese gebiete es, von einem maßgeblichen Lärmrichtwert auszugehen, welcher unter dem für ein Dorf- und Mischgebiet geltenden Wert liege. Nach einer internen Stellungnahme des Amts für Umwelt und Gewerbe des Landratsamts handele es sich aber beim Vorhaben des Klägers um einen wesentlich störenden Betrieb. Jedenfalls sei es nicht erkennbar, dass die geringeren maßgeblichen Richtwerte auf dem südlich angrenzenden Grundstück, das im Kleinsiedlungsgebiet liege, eingehalten werden könnten. Weiter füge sich das Vorhaben auch nach dem Maß seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es nahezu vollständig überbaut sei, was in der Umgebung nicht vorkomme. Schließlich beeinträchtige es das Ortsbild. Daher bedürfe es keiner Entscheidung, ob es die erforderlichen Abstandsflächen wahre. Bereits am 16.04.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, er besitze einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Zwar seien alle Einzelbestandteile seines Vorhabens für sich genommen verfahrensfrei, doch könne er zum eigenen Schutz freiwillig eine Baugenehmigung beantragen. Sein Vorhaben füge sich in jeglicher Hinsicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung ein und beeinträchtige das in § 34 BauGB geschützte Ortsbild nicht. Zu Unrecht blende der Beklagte die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs A.-Straße 17/19 und den auf demselben Grundstück befindlichen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der auch Agrarsubventionen beziehe, aus der näheren Umgebung aus. Dessen vollerwerbliche Nutzung können jederzeit wiederaufleben. Ein Grundstück weiter westlich, A.-Straße 21, folge sogar die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs mit einer bewirtschafteten Fläche von 150 ha. Nördlich über der A.-Straße befinde sich zudem die forstwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle A.-Straße 12, in welcher der Beklagte noch im Jahr 2022 den Neubau von Traktorgaragen genehmigt habe und die bis heute Holz an Dritte verkaufe. Im somit vorliegenden faktischen Dorfgebiet sei seine forstwirtschaftliche Nebenerwerbwirtschaftsstelle somit zulässig. Unzumutbare Lärmimmissionen verursache sie auch nicht. Das belege die Immissionsprognose der G. + M. vom 16.08.2024. Sie errechne an maßgeblichen Immissionspunkt auf dem Grundstück der östlichen Angrenzer und Einwender einen Beurteilungspegel, der deutlich unter dem Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet liege. Und selbst am Immissionspunkt auf dem südlich angrenzenden im Geltungsbereich des Kleinsiedlungsgebiets liegenden Grundstücks C.-Straße 28 betrage der Beurteilungspegel deutlich weniger als der dort geltende Immissionsrichtwert. Auch nach dem Maß seiner baulichen Nutzung, hier der überbauten Grundstücksfläche, füge es sich in die Eigenart seiner Umgebung ein. Wenn man auf dem Umgebungsgrundstücken bebaute und versiegelte Flächen addiere, kommen man z.B. auf eine GRZ von 0,82 beim Grundstück A.-Straße 19, von 0,8 bei A.-Straße 7 oder 0,64 bei C-Straße 32. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L. vom 19.09.2023 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums R. vom 19.04.2024 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für einen Holzlagerungs- und bearbeitungsplatz zu erteilen sowie die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß seiner baulichen Nutzung nicht ein und beeinträchtige das Ortsbild. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Umfang des zur Genehmigung gestellten Betriebes führe dazu, dass dieser nur in einem Gewerbegebiet realisiert werden dürfe. Maßgeblich sei das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Dieser hat vor Ort mündlich verhandelt und einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten von Landratsamt und Regierungspräsidium Bezug genommen.