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Beschluss

8 K 268/23

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0307.8K268.23.00
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Leitsätze
Für die einfache Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO reicht die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Textes nicht aus. Dies gilt auch, wenn im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die einfache Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO reicht die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Textes nicht aus. Dies gilt auch, wenn im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen ist.(Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung zur Errichtung von drei Reihenhäusern mit Garagen (Anhebung der EFH). Der Beigeladenen wurde am 20. März 2019 eine Baugenehmigung zur Errichtung von drei Reihenhäusern mit Garagen erteilt. Der gegen diese Baugenehmigung vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2021 zurückgewiesen. Mit Änderungsbaugenehmigung vom 24. Juli 2020 wurde die Baugenehmigung vom 20. März 2019 ergänzt. Unter anderem wurde die Höhenlage (EFH) geändert. Die Änderungsbaugenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. November 2022 übersandt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte am 7. Dezember 2022 Widerspruch eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 1. Februar 2023 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Dezember 2022 gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung vom 24. Juli 2020 gestellt. Der eingereichte Schriftsatz weist keine qualifizierte elektronische Signatur auf und wurde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übersandt sowie durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ abgeschlossen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Dezember 2022 gegen die Änderungsbaugenehmigung vom 24. Juli 2020 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die Erhöhung nachbarliche Belange nicht beeinträchtige. Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. März 2023 die Bauherrin gem. § 65 Abs. 2 VwGO zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene führt zur Begründung aus, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (1 Leitzordner und 1 Heft) vor. II. 1. Der Antrag des Antragstellers gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Dezember 2022 gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen am 24. Juli 2020 erteilte Baugenehmigung, ist unzulässig. Der Eilantrag ist unzulässig, da er nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist. Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein bei Gericht eingereichtes elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Gemessen daran hat der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wirksam erhoben. Der Schriftsatz ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zwar wurde er ausweislich des Prüfvermerks vom 2. Februar 2023 auf einem sicheren Übermittlungsweg, nämlich aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) im Sinne des § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO, eingereicht. Indes wurde er nicht von der verantwortenden Person signiert. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5). Dies kann zum Beispiel der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5). Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5). Ausgehend hiervon weist der Schriftsatz des Antragstellers keine einfache Signatur in diesem Sinne auf. Sie ist allein mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, nicht aber mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versehen. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf diesen Umstand hingewiesen. Eine ordnungsgemäße Einreichung des Schriftsatzes ist sodann aber nicht mehr erfolgt. Es kann dahinstehen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur - ebenso wie das Fehlen einer Unterschrift - ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 22; ablehnend BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4). Denn eine solche Ausnahme wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Begleitumstände eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dessen Willen, die Antragsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, böten. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Prüfvermerk den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Absender des Schriftsatzes ausweist, bietet noch keine Gewähr für die Urheberschaft des Schriftsatzes. Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 8). Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges steht nach dem klaren Wortlaut des § 55a Abs. 3 VwGO aber selbständig neben der Voraussetzung einer (mindestens einfachen) Signatur des Schriftsatzes. Davon abgesehen lässt die Übertragung eines Schriftsatzes als solche auch in der Sache keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, wer als Urheber Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen will. Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9). Das gilt auch für den Fall, dass in dem Briefkopf - wie hier - lediglich eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen wird und der Schriftsatz mit dem Begriff „Rechtsanwalt“ abschließt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9; so auch BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 12, für die einzige im Briefkopf genannte Rechtsanwältin einer Kanzlei; a.A. nunmehr BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22 -, juris Rn. 2). Zum einen folgt daraus für sich genommen noch nicht zweifelsfrei, dass diese Person als Einzelanwalt tätig ist und keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt sind oder freien Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9). Davon abgesehen kann sich ein Einzelanwalt in Fristsachen unter seinem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages im Schriftsatz vom 8. Februar 2023 am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Ziff. 9.7.1 das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von 10.000,- EUR für angemessen erfasst. Eine Reduktion nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs war nicht vorzunehmen. Die für Baurechtsverfahren zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris Rn. 45, vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).