Urteil
10 K 2505/21
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0629.10K2505.21.00
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Leitsätze
1. Ein Gemeinderat, der zugleich Vorsitzender eines nicht eingetragenen Bürgervereins ist, darf an der Beratung und Entscheidung über eine Veränderungssperre sowohl wegen unzulässiger Vorbefassung (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (juris: GemO BW)) einer Eigenschaft als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Vereins (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO (juris: GemO BW))nicht mitwirken, wenn sich der Verein für den Erlass der Veränderungssperre eingesetzt hat. Diese Mitwirkungsverbote entfallen nicht gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) weil die Vereinsangehörigen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne dieser Vorschrift bilden.(Rn.40)
2. Bei einer bestandsorientierten Überplanung liegt ein hinreichend konkretisiertes, durch eine Veränderungssperre sicherungsfähiges Planungskonzept vor, wenn die planerischen Vorstellungen bei Erlass der Veränderungssperre trotz grundsätzlicher planerischer Offenheit einen unteren Rahmen der baulichen Nutzung umschreiben, der auch im künftigen Bebauungsplan garantiert werden soll, und die Veränderungssperre deshalb gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausnahmefähig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zu zulässigen Nebennutzungen in festzusetzenden Grünflächen getroffen werden sollen, aber noch offen ist, was insoweit im Plangebiet auf jeden Fall zulässig sein soll.(Rn.79)
3. Eine Befreiung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf der Grundlage des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b BauGB kommt nicht in Betracht, wenn bei gleichzeitiger Erneuerung und Erweiterung einer baulichen Anlage die Identität zwischen dem früheren und dem neuen Gebäude fehlt, weil das neue Gebäude die Grundfläche des alten Gebäudes nur zum Teil überdeckt und die Grundfläche, die Wohnfläche sowie die Anzahl der Wohnungen im neuen Gebäude die jeweiligen Werte des alten Gebäudes um das Doppelte bis Vierfache übersteigen.(Rn.140)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gemeinderat, der zugleich Vorsitzender eines nicht eingetragenen Bürgervereins ist, darf an der Beratung und Entscheidung über eine Veränderungssperre sowohl wegen unzulässiger Vorbefassung (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (juris: GemO BW)) einer Eigenschaft als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Vereins (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO (juris: GemO BW))nicht mitwirken, wenn sich der Verein für den Erlass der Veränderungssperre eingesetzt hat. Diese Mitwirkungsverbote entfallen nicht gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) weil die Vereinsangehörigen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne dieser Vorschrift bilden.(Rn.40) 2. Bei einer bestandsorientierten Überplanung liegt ein hinreichend konkretisiertes, durch eine Veränderungssperre sicherungsfähiges Planungskonzept vor, wenn die planerischen Vorstellungen bei Erlass der Veränderungssperre trotz grundsätzlicher planerischer Offenheit einen unteren Rahmen der baulichen Nutzung umschreiben, der auch im künftigen Bebauungsplan garantiert werden soll, und die Veränderungssperre deshalb gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausnahmefähig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zu zulässigen Nebennutzungen in festzusetzenden Grünflächen getroffen werden sollen, aber noch offen ist, was insoweit im Plangebiet auf jeden Fall zulässig sein soll.(Rn.79) 3. Eine Befreiung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf der Grundlage des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b BauGB kommt nicht in Betracht, wenn bei gleichzeitiger Erneuerung und Erweiterung einer baulichen Anlage die Identität zwischen dem früheren und dem neuen Gebäude fehlt, weil das neue Gebäude die Grundfläche des alten Gebäudes nur zum Teil überdeckt und die Grundfläche, die Wohnfläche sowie die Anzahl der Wohnungen im neuen Gebäude die jeweiligen Werte des alten Gebäudes um das Doppelte bis Vierfache übersteigen.(Rn.140) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber im Hauptantrag, über den alleine zu entscheiden ist, nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheides ist § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen - vorliegend letztlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abzielenden - Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid), wobei nach § 57 Abs. 2 LBO § 58 Abs. 1 LBO entsprechend gilt. Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baurechtsbehörde hat einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, wenn das Bauvorhaben in den zur Entscheidung gestellten Fragen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, d.h., auf die Erteilung eines Bauvorbescheids besteht ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bauvorbescheid darf nur dann abgelehnt werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Herstellung einer Übereinstimmung mit dem öffentlichen Recht auch nicht durch die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen möglich ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn. 7). Soweit die in einer Veränderungssperre enthaltenen Verbote reichen, werden u.a. die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften suspendiert. Bei - wie hier - genehmigungsbedürftigen und unter die - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigende - Veränderungssperre fallenden Vorhaben ist ein Bauvorbescheidsantrag abzulehnen, soweit dessen Prüfung nicht ergeben hat, dass diese nach § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre unberührt bleiben und auch keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann. Die Ablehnung des Bauvorbescheids beruht dann allein auf dem Verstoß gegen die Veränderungssperre (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB); einer ergänzenden Prüfung der vorläufig suspendierten Zulässigkeitsvorschriften bedarf es nicht (vgl. Brügelmann, BauGB, § 14 Rn. 78). Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erteilung eines Bauvorbescheids kann die Unwirksamkeit einer Veränderungssperre inzident geltend gemacht werden. Die Begründetheit einer Verpflichtungsklage hängt dann davon ab, ob die Veränderungssperre wirksam ist, ob die wirksame Veränderungssperre dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben entgegensteht und ob das Vorhaben -bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre oder wenn diese wirksam ist, aber nicht entgegensteht- ohne die Veränderungssperre genehmigungsfähig ist (Brügelmann, a.a.O., Rn. 162 ff.). A. Dem streitgegenständlichen Vorhaben steht nicht die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre entgegen. Diese ist vielmehr unwirksam. I. Die Veränderungssperre ist schon aus formellem Gründen rechtswidrig und deshalb unwirksam, weil an der Beschlussfassung über die Veränderungssperre in der Person von Stadtrat W. ein Gemeinderat mitgewirkt hat, der hieran nicht mitwirken durfte. 1. Stadtrat W. war gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO an der Mitwirkung am Beschluss über die Veränderungssperre gehindert, weil er mit dieser Angelegenheit als zweiter Vorsitzender des Bürgervereins in unzulässiger Weise vorbefasst war. Ein Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung mit dem Beratungs- oder Beschlussgegenstand (vgl. zu den unterschiedlichen Kategorien von Mitwirkungsverboten Hager, VBlBW 1994, 263) besteht gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO, wenn der Bürger in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Erfasst werden gegenständlich alle Tätigkeiten, die generell zu einer Vorfestlegung geeignet sind, was eine inhaltliche und nicht nur randseitige Beschäftigung mit der Angelegenheit (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 27.02.1989 -3 S 308/87-, VBlBW 1989, 458) voraussetzt (Hager, a.a.O., S. 268). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Stadtrat W. hatte sich (vgl. GAS 71 f.) als zweiter Vorsitzender des Bürgervereins im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 28.09.2020 vehement für den Erlass der Veränderungssperre eingesetzt und für entsprechende Präsenz in der (öffentlichen) Sitzung geworben. Stadtrat W. hat hierbei auch nicht in öffentlicher Eigenschaft gehandelt. In öffentlicher Eigenschaft handeln öffentliche Stellen und Personen, die auf Veranlassung öffentlicher Stellen diesen gegenüber tätig werden (Hager, a.a.O., S. 269). Diese Voraussetzung erfüllt Stadtrat W. entgegen der Auffassung der Beklagten in seiner Eigenschaft als zweiter Vorsitzenden des privaten Bürgervereins nicht (anders im Fall des Vertreters eines anerkannten Naturschutzverbandes, vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 22.02.1989 -3/3 E 720/87-, NVwZ-RR 1990, 105). In öffentlicher Eigenschaft wird aber auch ein Gemeinderat tätig, der in Ausübung seines Mandats mit einem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand vorbefasst ist. Hierzu zählt grundsätzlich auch die vorangegangene kommunalpolitische Betätigung in gleicher Sache, die regelmäßig nicht zu einem gesetzlich vermuteten Neutralitätsverlust führt. Dies folgt systematisch und teleologisch daraus, dass die Gemeindeordnung, anders als etwa das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (§ 21 LVwVfG) auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen (des Eindrucks) eines konkreten Neutralitätsverlustes, d.h. wegen Besorgnis der Befangenheit, verzichtet, was durch eine zu enge Begrenzung der in Ausübung eines kommunalen Mandats und damit in öffentlicher Eigenschaft zulässigen Vorbefassung konterkariert würde. Denn der kommunalpolitische Prozess setzt Parteinahme und Festlegung schon vor der Beratung und Entscheidung in den Gremien voraus. Dieser Prozess soll nicht zu sehr erschwert und die Arbeit des Gemeinderats nicht blockiert werden (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 18 Rn. 17; Hager, a.a.O., S. 268; Schäfer, VBlBW 2003, 271 (272); OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 04.12.1987 -10a NE 48/84-, BRS 48 Nr. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.07.2015 -3 S 2492/13-; VG Frankfurt, Beschl. vom 19.06.2002 -7 G 2323/02-, beide juris). Eine alleinige -auch kommunalpolitische- Vorbefassung von Stadtrat W. mit dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand in seiner Eigenschaft als Gemeinderat und damit in öffentlicher Eigenschaft führte mithin nicht zu einem Mitwirkungsverbot. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO genügt für ein Mitwirkungsverbot aber jede (gegenständlich erfasste) Tätigkeit, die nicht ausschließlich in öffentlicher Eigenschaft erfolgt. Allerdings ist der kommunalpolitische Prozess auch dadurch gekennzeichnet, dass Gemeinderäte häufig gesellschaftlichen Gruppierungen wie Vereinen, Bürgerinitiativen o.ä. angehören und auch in diesem Zusammenhang mit einem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand inhaltlich vorbefasst sind. Wenn jedwede auch nicht-öffentliche Vorbefassung eines Gemeinderats zu einem Mitwirkungsverbot führte, würde auch hierdurch der Verzicht der Gemeindeordnung auf ein generelles Mitwirkungsverbot wegen (des Eindrucks) eines konkreten Neutralitätsverlustes, d.h. wegen Besorgnis der Befangenheit, konterkariert, der kommunalpolitische Prozess zu sehr erschwert und die Arbeit des Gemeinderats blockiert, weil entsprechende Mitwirkungsverbote regelmäßig zu seiner Beschlussunfähigkeit (vgl. § 37 Abs. 2-4 GemO, v.a. § 37 Abs. 2 Satz 2 GemO) führen dürften. Der Wortlaut der Regelung bedarf deshalb aus den angeführten systematischen und teleologischen Gründen der Einschränkung, die sich allerdings an diesem Zweck zu orientieren hat. Ihm ist Genüge getan, wenn die zahlenmäßig im Vordergrund stehende einfache Beteiligung kommunaler Mandatsträger an Vereinen oder Bürgerinitiativen, die sich bezüglich des Beratungs- und Entscheidungsgegenstands engagieren, nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VG Frankfurt, a.a.O.). Einer einschränkenden Auslegung für die deutlich selteneren Fälle von Sprechern von Bürgerinitiativen, gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern von Vereinen o.ä. bedarf es indes zur Zweckerreichung nicht (wie hier i.E. Seeger, BWVPr 1989, 49 (50)); Schäfer, a.a.O., S. 273; wohl auch Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 17; weitergehend Hager, a.a.O., S. 268). Dieses Ergebnis entspricht der Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO (s. dazu sogleich) und wahrt den bundesrechtlichen Rahmen, wonach die kommunalen Mitwirkungsverbote und ihre Handhabung nicht dazu führen dürfen, dass durch die Berücksichtigung völlig untergeordneter oder ganz entfernter Interessenkollisionen das Verfahren der Bauleitplanung blockiert würde oder aber andererseits selbst gröbste Interessenkollisionen hingenommen würden (BVerwG, Urt. vom 07.05.1971 -IV C 18.70-, juris). Stadtrat W. war aber als zweiter Vorsitzender des Bürgervereins, der sich im Vorfeld für den Erlass der Veränderungssperre ausgesprochen hatte, und damit auch in relevanter nicht-öffentlicher Eigenschaft mit dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand vorbefasst, so dass in seiner Person ein Mitwirkungsverbot gem. § 18 Abs. Nr. 4 GemO vorliegt. Dies spiegelt sich auch im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2020 wider, aus dem sich ergibt, dass der Vorsitzende mit Blick auf Stadtrat W. darauf hingewiesen hat, dass es (auf die richtige Entscheidung in der Sache und) nicht darauf ankomme, dass man in einer Sitzung eine große Präsenz habe und damit eventuell einen Druck auf den Gemeinderat aufbauen könne. 2. Stadtrat W. war auch gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO an der Mitwirkung am Beschluss über die Veränderungssperre gehindert, weil die Entscheidung hierüber dem Bürgerverein, dessen zweiter Vorsitzender er ist, einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 Nr. 1-3 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einer im Gesetz genannten Bezugsperson einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen konnte. Ein Mitwirkungsverbot gilt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO u.a. auch dann, wenn die Entscheidung der Angelegenheit einer von dem ehrenamtlich Tätigen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person privaten Rechts einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der Betreffende ist dann wegen seiner engen persönlichen Beziehung zu der vertretenen Person befangen. Erfasst sind z.B. die bevollmächtigten Vertreter nicht-rechtsfähiger Vereine. Ob die Vertretung der Personen allein oder nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, ist unerheblich. Bei eingetragenen Vereinen liegt Befangenheit nur bei den Vorstandsmitgliedern vor, die den jeweiligen Verein kraft Gesetzes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei nicht-rechtsfähigen Vereinen gilt Entsprechendes für die bevollmächtigten Vertreter der Personenmehrheit (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 8; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 14 Rn. 56; Ade u.a., Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, § 18 GemO Tz. 4; Schäfer, a.a.O., S. 272). Der ehrenamtlich Tätige oder die im Gesetz genannte Bezugsperson muss in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 Nr. 1-3 GemO ein sich vom Interesse der Gemeinde abhebendes individuelles Sonderinteresse am Entscheidungsgegenstand haben, hinsichtlich dessen ihm die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993 -1 S 570/92-, EKBW GemO §18 E 37; Urt. vom 09.12.2020 -3 S 1749/16-, EKBW GemO § 18 E 60). Dabei ist es, vorbehaltlich der Regelung des § 18 Abs. 3 GemO, unerheblich, ob noch weitere Personen die gleichen Interessen haben (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 3a; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 09.12.2020, a.a.O.). Die Interessenkollision liegt vor, wenn die Entscheidung des Gemeinderats den genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Der unmittelbare Vor- oder Nachteil muss nicht bereits eindeutig feststehen, es genügt die Möglichkeit seines Eintritts, die allerdings nicht nur rein theoretische Spekulation sein darf, sondern reale Grundlagen haben muss. Erfasst sind alle Fälle, bei denen sich die Erledigung eines Gegenstandes in irgendeiner Form in dem vom Gesetz nicht umrissenen, also unbegrenzten Interessenkreis des Einzelnen vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann, wobei das Mitwirkungsverbot bereits die Gefahr einer Beeinflussung verhindern will. Der Nachweis, dass der unmittelbare Vor- bzw. Nachteil eingetreten ist, ist demnach nicht Voraussetzung für ein Mitwirkungsverbot. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Eintritt des Sondervor- oder -nachteils aufgrund der Entscheidung des Gemeinderats konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993, a.a.O.; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 9). Vorteil ist jede Vergünstigung oder Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betreffenden Person und Nachteil demgegenüber jede Schlechterstellung. Welcher Art ein Vor- oder Nachteil ist, ist unerheblich; es fallen darunter alle Ansprüche und Interessen. Vor- und Nachteile brauchen nicht unbedingt wirtschaftlicher Natur zu sein; es kann sich auch um ethische, wissenschaftliche oder sonstige Interessen handeln. Auch ideelle Interessen können zu einem Mitwirkungsverbot führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993, a.a.O.). Die Entscheidung muss einen unmittelbar auf die Person bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss sich in der Zielrichtung ihrer Auswirkungen geradewegs und voll auf die Interessen des Befangenen oder der Bezugsperson richten, muss so eng mit deren persönlichen Belangen zusammenhängen, dass sie sich gewissermaßen auf sie zuspitzt, so dass er bzw. sie eigentlich als Objekt der Entscheidung oder als im Vordergrund oder Mittelpunkt stehend angesehen werden muss. Werden zwar seine bzw. ihre Interessen berührt, aber nicht so, dass er bzw. sie als der eigentliche Adressat der Entscheidung erscheint und daher nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann, das erforderliche Maß an Objektivität bei der Abwägung der Interessen aufzubringen, liegt keine Befangenheit vor (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., §18 Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 09.12.2020, a.a.O.). Stadtrat W. ist bevollmächtigter Vertreter des (nicht-rechtsfähigen) Bürgervereins. Der Entscheidung über die Veränderungssperre konnte dem Bürgerverein auch einen unmittelbaren Sondervorteil bringen. Neben der Klägerin, die mit ihrer Bauvoranfrage Anlass zu der Entscheidung über die Veränderungssperre gegeben hatte und naturgemäß gegen deren Erlass war, stand insbesondere der Bürgerverein als Personengesamtheit im Mittelpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre, auch wenn diese eine nicht individualisierbare Zahl von Personen im Plangebiet und möglicherweise darüber hinaus, darunter auch die Vereinsmitglieder als solche, und damit auch ein allgemeines Interesse betroffen haben mag. Denn der Verein hatte im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 28.09.2020 seinen Vereinszweck nach außen konkretisiert und sich vehement für den Erlass der Veränderungssperre eingesetzt und für entsprechende Präsenz in der (öffentlichen) Sitzung geworben (vgl. GAS 71 f.). Das wird auch durch das Protokoll der fraglichen Gemeinderatssitzung illustriert. Danach erkundigte sich der Vorsitzende nach den Ausführungen von Stadtrat W. zur geplanten Veränderungssperre, ob er nun für die SPD-Fraktion oder den Bürgerverein gesprochen habe. Stadtrat W. antwortete, dass „dies fast nicht trennbar“ sei, er jedoch für die SPD-Fraktion gesprochen habe. Nach dem Protokoll lobte eine weitere Stadträtin Stadtrat W. für seinen Redebeitrag und gab ihrer Hoffnung Ausdruck, ihn als Sprecher für die Bürgervereine Münchfeld und Siedlung gewinnen zu können. Der Verein hatte damit -wie die Klägerin- ein gesteigertes individuelles Interesse an der Entscheidung über den Erlass einer Veränderungssperre. Die Entscheidung hierüber konnte dem Verein mithin einen individuellen Sondervorteil in Form der Erreichung seines konkretisierten Vereinszwecks bringen, der auch nicht identisch ist mit dem faktischen Vorteil, der Bewohnern des Plangebiets oder darüber hinaus durch den Erhalt von Grünflächen, nicht aber dem Verein als Personengesamtheit zukommen mag. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Erreichung des Vereinszwecks könne kein Sondervorteil sein, weil die Verfolgung des Vereinszwecks eines Bürgervereins ein übergeordnetes allgemeines Interesse und kein Sonderinteresse darstelle, dringt sie damit nicht durch. Zum einen begrenzt das § 18 GemO den Kreis möglicher betroffener Interessen bzw. Vor- oder Nachteile nicht, d.h. auch „übergeordnete“ Interessen sind erfasst. Zum anderen trägt § 18 Abs. 3 GemO gleichgerichteten Interessen einer Mehrzahl von Personen, um die es sich auch bei einem Bürgerverein lediglich handeln kann (vgl. VG Frankfurt, a.a.O.), bereits Rechnung. Stadtrat W. war mithin auch gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO an der Mitwirkung gehindert wie im Übrigen aufgrund einer Sonderbeziehung zur Klägerin eine Stadträtin, die deren Aufsichtsrat angehört, und deren ebenfalls als Stadtrat tätiger Ehemann, die beide an der Entscheidung auch nicht mitgewirkt haben. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Danach gelten die Vorschriften über die Mitwirkungsverbote u.a. nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO ist, dass eine Bevölkerungsgruppe vorliegt und dass durch die Entscheidung ausschließlich deren kollektive, gleichgerichtete, typisch übereinstimmende Interessen und nicht oder nicht auch ihre persönlichen Sonderinteressen berührt werden. Es ist daher zugelassen, dass Gemeinderäte als Exponenten von Gruppeninteressen auftreten. Unter Bevölkerungsgruppen sind Personenmehrheiten zu verstehen, die grundsätzlich nicht von vornherein persönlich bekannt, feststellbar und aufzählbar sind, sondern die nach objektiven, z.B. örtlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten abgrenzbar sind. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn der Personenkreis individuell abschließend bestimmt oder bestimmbar ist, v.a., wenn es sich um eine zahlenmäßig verschwindend kleine Gruppe handelt (Ade u.a., a.a.O., § 18 GemO Tz. 6, m.w.N.; Schäfer, a.a.O., S. 274). Es ist nicht ersichtlich, dass ein gleichgerichtetes, wenn auch möglicherweise auf unterschiedliche Vorteile abzielendes Interesse einer hinreichend großen, aber objektiv abgrenzbaren Gruppe von Personen am Erlass oder Nichterlass der Veränderungssperre bestand. Die Vereinsangehörigen des Bürgervereins scheiden diesbezüglich schon deshalb aus, weil sie namentlich feststellbar und aufzählbar sind (s. zu Vereinen Schäfer, a.a.O.; Ade u.a., a.a.O.; vgl. aber VG Frankfurt, a.a.O.; VG Hannover, Beschl. vom 26.08.1988 -9 D 33/88-, NVwZ 1989, 688). Gegen ihre Berücksichtigung spricht auch das systematische Verhältnis von § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO und § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da sonst bei einer Befangenheit von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretern von Vereinen § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO immer leerliefe. Schließlich hat die Beklagte, wenn auch in anderem Zusammenhang, vorgetragen, es sei nicht feststellbar, ob alle Vereinsmitglieder eine Nachverdichtung ablehnten, so dass es an einem gleichgerichteten Interesse fehlt. Die Grundstückseigentümer und Bewohner des Plangebietes, die als Einwohner eines Gemeindeteils eine Bevölkerungsgruppe bilden können (Ade u.a., Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, § 18 GemO Tz. 6), haben -wie schon die vorliegende Klage zeigt- ebenfalls unterschiedliche Interessen hinsichtlich des Erlasses oder Nichterlasses einer Veränderungssperre. Hinsichtlich der Grundeigentümer gilt dabei nichts Anderes als bei der Behandlung von Bauleitplänen. Grundeigentum in dem von einer bauplanungsrechtlichen Satzung umfassten Gebiet führt -selbst bei der Bildung von Bürgerinitiativen- nicht zu gemeinsamen gleichgerichteten Interessen der Grundeigentümer, da vor allem die individuellen Sonderinteressen eines jeden Einzelnen in Frage stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 01.07.1991 -8 S 1712/90-, juris; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 18), auch wenn im Übrigen eine Gruppenausnahme bei Entscheidungen über Rechtsnormen häufiger in Betracht kommen dürfte (vgl. Seeger, a.a.O., S. 51). Gleiches gilt -bei unterstellten Auswirkungen über das Plangebiet hinaus- auch für die Grundstückseigentümer und Bewohner der Gartenstadt insgesamt, welche von der Beklagten als relevante Bevölkerungsgruppe benannt werden, deren Teil die Bewohner und Grundstückseigentümer im Plangebiet sind. Damit verbleibt es dabei, dass Stadtrat W. an der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht mitwirken durfte. 4. Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung u.a. die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 oder 2 GemO verletzt worden sind. Für Beschlüsse u.a. über Satzungen bleiben gem. § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO § 4 Abs. 4, 5 GemO unberührt. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften u.a. der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist, was auch in einem Rechtsstreit mit der Gemeinde im Bauherrenprozess erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 08.08.1990 -3 S 2948/89-, EKBW GemO § 18 E 31). Die Klägerin hat die Befangenheit von Stadtrat W. jedenfalls in der Klagebegründung vom 24.08.2021 und damit rechtzeitig geltend gemacht. Damit ist die Satzung über die Veränderungssperre nichtig (Aker u.a., GemO, § 18 Rn. 31; zu § 214 Abs. 4 BauGB vgl. Battis u.a., BauGB, 14. Aufl., § 214 Rn. 25). II. Die Satzung über die Veränderungssperre ist darüber hinaus auch materiell rechtswidrig und deshalb unwirksam. 1. Die Satzung über die Veränderungssperre ist bereits deshalb materiell rechtswidrig, weil der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan unwirksam ist. Nach § 14 Abs. 1 BauGB ist der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und als Satzung bekannt gemachte Veränderungssperre unwirksam. Ein Planaufstellungsbeschluss, der hier, ebenso wie die Veränderungssperre, unter Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Befangenheitsvorschriften zustande gekommen ist, ist unwirksam und kann nicht Grundlage einer Veränderungssperre sein. Da der Aufstellungsbeschluss materielle Voraussetzung der Veränderungssperre ist, infiziert der fehlerhafte Aufstellungsbeschluss die auf ihm beruhende Veränderungssperre (zum Ganzen Brügelmann, BauGB, § 14 Rn. 22). 2. Die Satzung über die Veränderungssperre ist auch deshalb materiell rechtswidrig, weil bei ihrem Erlass das Planungskonzept der Beklagten nicht hinreichend konkret war. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre, wenn auch nicht im Aufstellungsbeschluss selbst, muss ein hinreichend erkennbares Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, vorliegen (BVerwG, Urt. vom 30.08.2012 -4 C 1.11-, juris). Kann die Gemeinde den Nachweis für eine im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkretisierte Planung nicht führen, ist die Veränderungssperre unwirksam und kann einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden (Brügelmann, a.a.O., Rn. 43 ff. m.w.N.). Der Zeitpunkt der Beschlussfassung markiert auch den für die Überprüfung der Wirksamkeit der Veränderungssperre durch die Gerichte maßgeblichen Zeitpunkt. Wird ein hinreichender Stand der Planung erst nach dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre erreicht, heilt dieser Umstand nicht nachträglich die ohne die genannte Voraussetzung erlassene Veränderungssperre. In diesen Fällen kommt deshalb nur die erneute Beschlussfassung über die Veränderungssperre und deren Bekanntmachung in Betracht (Brügelmann, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.; s. auch § 214 Abs. 4 BauGB). Die Veränderungssperre kann nicht zur Sicherung einer Planung dienen, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und daneben auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss deshalb zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Beschl. vom 19.05.2020 -4 BN 45/19-, juris; Urt. vom 30.08.2012, a.a.O.; Beschl. vom 01.10.2009 -4 BN 34/09-, juris). Soweit in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wird, es sei grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde bei Erlass einer Veränderungssperre Vorstellungen über die beabsichtigte Art der bauliche Nutzung besitze (BVerwG, Urt. vom 30.08.2012, a.aO.), greift dies dann nicht, wenn -wie vorliegend- Bestand überplant wird und die vorhandene Nutzungsart beibehalten werden soll, aber eine Neuordnung etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Planungsziel ist oder der beabsichtigte Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung gar nicht regeln will. In solchen Fällen ist mehr erforderlich als die gegebene Nutzungsart fortzuschreiben (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 03.07.2019 -8 C 11553/18-, juris; Brügelmann, a.a.O. Rn., 33 ff. m.w.N.). Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene Ermächtigung zur Ausnahme von der Veränderungssperre ist für solche Bauvorhaben vorgesehen, bei denen die künftige Plankonformität deshalb offensichtlich bejaht werden kann, weil sie so deutlich hinter den noch offenen Detailregelungen zurückbleiben, den künftigen bauleitplanerischen Rahmen mithin so deutlich wahren, dass ihre (Vorab-)Zulassung den Planungsprozess nicht gefährdet. Umgekehrt steht die mit der Veränderungssperre bezweckte Sicherung der Planung der Zulassung eines Bauvorhabens entgegen, wenn die künftigen Festsetzungen noch nicht mit einem ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit endgültig geklärt, das beabsichtigte Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen also möglicherweise widersprechen kann (OVG Koblenz, a.a.O.), was vor der Planreife regelmäßig der Fall sein wird (Brügelmann, a.a.O., Rn. 82 ff.). Die Planungsvorstellungen sind bei Erlass der Veränderungssperre im Falle einer bestandsorientierten Überplanung bei grundsätzlicher planerischer Offenheit dementsprechend dann hinreichend konkret, wenn sie einen unteren Rahmen der baulichen Nutzung umschreiben, der auch im künftigen Bebauungsplan garantiert werden soll (OVG Koblenz, a.a.O.). Auch im Übrigen ist für eine Ausnahmefähigkeit der Veränderungssperre nichts vorgetragen oder ersichtlich. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und der Gebäudestellung nicht der Fall. Hier lässt sich den Planungszielen vielmehr nur entnehmen, dass alle diese, z.T. wieder aus Unterkriterien zusammengesetzten Kriterien geregelt werden sollen, aber nicht, was im Plangebiet auf jeden Fall zulässig bleiben soll. Soweit die Beklagte zuletzt darauf abgestellt hat, das Planungsziel der Bestandsorientierung mache deutlich, dass bestandsersetzende bauliche Anlagen in den bestehenden Abmessungen den Zielen der Planung nicht widersprechen würden, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre davon ausgegangen, dass innerhalb des Plangebiets vereinzelt -nicht ausdrücklich benannte- Baukörper vorhanden seien, die aufgrund ihrer Gebäudeabmessungen (Maße der Grundfläche, Bautiefe, Firsthöhe), aufgrund ihrer Lage auf dem Grundstück oder wegen ihrer Bauweise den Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB in einer Weise prägten, die dazu führe, dass auch solche Anbauten, Aufstockungen Dachausbauten oder komplette Neubauten zugelassen werden müssten, die sich in ihrer Struktur und Kubatur deutlich von der traditionellen Typologie der historischen Bebauung distanzierten. Dass auch diese, gerade Anlass für die Überplanung gebenden Bauten unter der Geltung der Veränderungssperre identisch sollten ersetzt werden dürfen und auf der Grundlage des künftigen Bebauungsplans zulässig sein sollten, war demnach gerade nicht gewollt. Damit bleibt aber offen, welche Gebäude in den bestehenden Abmessungen hätten ersetzt werden dürfen, so dass es an dem beschriebenen „unteren Rahmen“ fehlt. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, es hätten alle Gebäude in den bestehenden Abmessungen ersetzt werden dürfen mit Ausnahme der Gebäude auf den Grundstücken, die in der Anlage 3 zur Drucksache 2020-265 (S. 18 der Verfahrensakte zum Bebauungsplan und zur Veränderungssperre) mit einem (roten) Fragezeichen („?“) als Prüffall gekennzeichnet seien, wäre zwar eine Abgrenzung möglich; die so erfassten Gebäude spiegeln aber nicht die behauptete untere Grenze wider. Denn zu diesen „Prüffällen“ zählen auch solche, bei denen lediglich etwa der Standort von Nebenanlagen, nicht aber beispielsweise die unproblematische Kubatur des Hauptgebäudes, die nach dem Vortrag der Beklagten reproduzierbar bleiben sollte, zu prüfen war. Auch hinsichtlich der beabsichtigten Festsetzung von Grünflächen fehlt es an einem unteren Rahmen des im Plangebiet an -anders als Hauptnutzungen nicht vollständig ausgeschlossenen- Nebennutzungen noch Zulässigen. 3. Die Veränderungssperre ist nicht deshalb materiell rechtswidrig und unwirksam, weil die beabsichtigte Bauleitplanung an einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel leidet. Dabei ist im Rahmen der Kontrolle einer Veränderungssperre keine umfassende Überprüfung der künftigen Bauleitplanung durchzuführen. Vielmehr scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel nur dann aus, wenn der rechtliche Mangel evident ist (BVerwG, Beschl. vom 19.02.2014 -4 BN 6/14-, juris). Ein solch evidenter Mangel ist nicht ersichtlich. a) Es ist nicht evident, dass die Beklagte das Bebauungsplanverfahren nicht im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren durchführen durfte bzw. darf und dass ein etwaiger Verfahrensmangel beachtlich ist (vgl. § 214 Abs. 1 bis 2a BauGB). Auch wäre ein etwaiger Verfahrensmangel grundsätzlich behebbar (vgl. etwa § 214 Abs. 4 BauGB; generell ablehnend zur Prüfung von Verfahrensfehlern Brügelmann, aa.a.O., Rn. 48). b) Es lässt sich nicht feststellen, dass der mit der Veränderungssperre gesicherten Planung der Beklagten die Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB offensichtlich abzusprechen ist. aa) Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB sind zwar Pläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und sich in einer reinen Negativplanung erschöpfen (BVerwG, Urt. vom 27.03.2013 -4 C 13.11-, juris). Es liegt aber keine unzulässige Negativplanung vor. Eine Negativplanung, die sich ohne städtebauliches Ziel darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht für den Erlass einer Veränderungssperre nicht aus (BVerwG, Urt. vom 30.08.2012, a.a.O.). Zwar kann der Wunsch, ein konkretes, bisher zulässiges Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein, selbst wenn die Verhinderung den Hauptzweck der Planung darstellt (BVerwG, Urt. vom 19.02.2004 -4 CN 16/03-; Beschl. vom 14.10.2022 -4 CN 12.22-, beide juris). Eingesetzt werden darf dieses Institut jedoch nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes positives Planungsziel, ggf. auch durch negative Festsetzungen (BVerwG, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. vom 11.05.2021 -4 C 3070/19.N-, juris), verfolgt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Im Allgemeinen wird es ausreichen, wenn die Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits entwickelt worden sind. Eine Gemeinde darf dementsprechend grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation abzielen (BVerwG, Beschl. vom 15.03.2012 -4 BN 9.12-, juris). Denn indem eine solche Planung der Bewahrung einer planungsrechtlich festsetzbaren Nutzung dient, geht sie über das Offenhalten von Nutzungsmöglichkeiten hinaus. Die Beklagte hat den Bauvorbescheidsantrag der Klägerin vorliegend zwar (mit) zum Anlass genommen, die Veränderungssperre zu erlassen und sie will damit objektiv das von der Klägerin geplante Vorhaben auch mittels der Veränderungssperre verhindern, auch wenn die Erteilung des Bauvorbescheids zuvor schon aus anderen Gründen abgelehnt worden war. Die Beklagte hat zugleich aber auch eine ganze Reihe von Kriterien benannt, die sie zur Bewahrung der vorhandenen Situation regeln will, ohne dass dies nur vorgeschoben wäre (s. dazu unten 3c)), und nicht nur das konkrete Vorhaben ausgeschlossen. So sollen differenzierte planungsrechtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gebäudestellung sowie Vorgartenzonen und Hausgärten, die bislang nur eine geringe Vorbelastung durch bauliche Anlagen aufwiesen, als private Grünflächen festgesetzt werden. Innerhalb dieser Flächen soll die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf ein städtebaulich und ökologisch vertretbares Mindestmaß beschränkt werden. bb) Nicht erforderlich von § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB sind auch Pläne, die nur das vorgeschobene Mittel sind, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Entscheidend hierbei ist, ob die jeweiligen Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans ungeachtet ihrer Ausschlusswirkungen in ihrer zugleich positiven städtebaulichen Zielsetzung gewollt und erforderlich sind. Sie dürfen insoweit nicht nur vorgeschoben sein, um ihr eigentliches und alleiniges Ziel, nämlich einen Bauwunsch zu durchkreuzen, zu kaschieren, was aber nicht schon der Fall ist, wenn die negative Zielsetzung im Vordergrund steht (VGH Kassel, a.a.O.; Brügelmann, a.a.O., Rn. 46 ff.). Das Bauvorhaben der Klägerin war -wie bereits ausgeführt- (mit) Anlass für die Veränderungssperre, denn die Beklagte will diese Vorhaben objektiv auch mittels der Veränderungssperre verhindern, auch wenn die Erteilung eines Bauvorbescheids hierfür von der Beklagten schon aus anderen Gründen abgelehnt worden war. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die positiv, wenn auch zunächst unbestimmt formulierten Planungsziele von der Beklagten nicht gewollt wurden bzw. werden. Weder die beabsichtigte Festsetzung zusammenhängender Grünflächen einschließlich der Ausnahmen für Stellplätze etc., die auch im Osten des Plangebiets vorgesehen ist, noch die beabsichtigten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gebäudestellung betreffen nur das Vorhaben der Klägerin. Sie können vielmehr für eine Vielzahl von Vorhaben relevant werden. Diese Festsetzungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der damit beabsichtigte Erhalt des Status quo über die Anwendung des § 34 BauGB möglich wäre, da danach Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sind, wenn sie den vorhandenen Rahmen wesentlich überschreiten, aber keine städtebaulichen Spannungen hervorrufen. Hinzu kommt die Befreiungsmöglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB (s. dazu unten). c) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die mit der Veränderungssperre gesicherte Planung auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise nicht erreicht werden kann. Die beabsichtigten Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sind ebenso mit den Mitteln der Bauleitplanung umsetzbar wie die beabsichtigte Festsetzung von privaten Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Soweit die Klägerin geltend macht, die vollständige Ausweisung des Grundstücks Fl.St.-Nr. 9003 bzw. des Vorhabengrundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht möglich (generell ablehnend zu einer antizipierten Abwägung bezüglich einzelner beabsichtigter Festsetzungen des Bebauungsplans Brügelmann, a.a.O., Rn. 49), würde dies, als zutreffend unterstellt, nur zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, was der Sicherungsfähigkeit der Planung insgesamt nicht entgegensteht. Bezogen auf eine -unterstellt- im Übrigen wirksame Veränderungssperre stellte sich insoweit vielmehr die Frage nach einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. 4. Der Erlass der Veränderungssperre war auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Veränderungssperre unterliegt nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern nur der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Der Erlass der Veränderungssperre kann z.B. ermessensfehlerhaft sein, wenn eine Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der Planung eindeutig ausreicht (Brügelmann, a.a.O., Rn. 61 ff., 68). Vorliegend ist zwar nicht ersichtlich, dass es weitere Baugesuche gegeben hat; diese waren aber auch nicht aus objektiven Gründen ausgeschlossen. III. Die Verlängerung der Veränderungssperre ändert an deren Unwirksamkeit nichts. An der Verlängerungssatzung hat wiederum Stadtrat W. mitgewirkt, in dessen Person nach wie vor ein Ausschlussgrund vorlag. Weiterhin ist die Verlängerung einer z.B. wie hier wegen des Fehlens einer hinreichend konkreten Planung materiell unwirksamen Veränderungssperre ebenfalls unwirksam (Brügelmann, a.a.O., § 17 BauGB Rn. 50). B. Das Vorhaben steht aber nicht mit weiterem Bauplanungsrecht in Einklang. Nach § 29 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. I. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nicht nach § 33 Abs. 1 BauGB zulässig. Danach ist ein Vorhaben in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt ist (Nr. 1), anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (Nr. 2), der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (Nr. 3) und die Erschließung gesichert ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein (allerdings unwirksamer) Bebauungsplanaufstellungsbeschluss (auch) für das Vorhabengrundstück vor, ebenso ist die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden. Zwischen den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung aber unstreitig, dass das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht. Es besteht aufgrund des Aufstellungsbeschlusses aber auch keine Sperrwirkung für eine Zulassung des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB, da die ebenfalls beschlossene Veränderungssperre unwirksam ist. § 33 Abs. 1 BauGB allein enthält lediglich einen zusätzlichen positiven Zulassungstatbestand, keinen Versagungstatbestand (BVerwG, Urt. vom 17.12.1964 -1 C 36.64-, BVerwGE 20,127). II. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB zulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gem. § 34 Abs. 2 HS. 1 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. 1. Das Vorhabengrundstück liegt, wovon auch die Beteiligten ausgehen, allerdings innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es besteht insbesondere der erforderliche Bebauungszusammenhang. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (BVerwG, Urt. vom 06.11.1968 -IV C 2.66-, BVerwGE 31, 20). Dabei fällt ein Grundstück nicht schon deshalb unter § 34 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urt. vom 01.12.1972 -IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227). Die Frage, wie eng eine Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als eine zusammenhängende Bebauung darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.). Maßstabbildend hinsichtlich des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich ob eine aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung tatsächlich vorliegt oder nicht (Spannowsky, in: BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2019, § 34 Rn. 20). Unbebaute Grundstücke sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs nicht deshalb wie bebaute Grundstücke zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt oder sogar schon genehmigt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.11.1976 -IV C 69.74-, juris), es sei denn, ein Gebäude soll als Ersatz für ein vorher vorhandenes Bauwerk errichtet werden und zwischen Abriss des Altbaus und Errichtung eines Neubaus besteht ein zeitlicher Zusammenhang, so dass die Verkehrsauffassung mit der Neuerrichtung eines Gebäudes rechnet (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 -4 C 15.84-, BVerwGE 75, 34; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.03.2017 -5 S 1389/16-, juris). Wenn eine noch nicht bebaute Fläche es von ihrer Größe her lediglich erlaubt, eines oder einige wenige der Vorhaben aufzunehmen, die sich auf den Nachbargrundstücken bereits befinden, liegt in der Regel nur eine Baulücke und keine Unterbrechung oder Beendigung des Bebauungszusammenhangs vor (Mitschang/Reidt, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 34 Rn. 9; vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.10.2013 -3 S 198/12-, juris: keine bloße Baulücke bei sieben bis acht Bauplätzen). Die umgebenden Grundstücke müssen einen derartig prägenden Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung ausüben, dass dadurch die städtebauliche Ordnung gewährleistet ist (BVerwG, Urt. vom 01.12.1972 -IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.11.2006 -5 S 330/06-, juris). Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Bebauungszusammenhang gegeben. Das Vorhabengrundstück ist von allen Seiten von Bebauung umgeben. Es ist mit 1.659 qm zwar recht groß, aber auch nach dem eingenommenen Augenschein selbst bei Berücksichtigung der weiteren Freiflächen im Bereich der Grundstücke Fl.St.-Nrn. 5297/13-16 nicht so groß, dass sich allein wegen der Größe der gesamten Freifläche aus der Umgebungsbebauung kein Maßstab für seine Bebauung mehr ableiten ließe. 2. Das Vorhaben fügt sich aber nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bildet nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung. Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157,1). Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks (vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.) und der überbaubaren Grundstücksfläche (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.12.2005 -5 S 1847/05-; Urt. vom 23.09.1993 -8 S 1281/93-, beide juris) in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Maßstabsbildend ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-; Urt. vom 06.06.2019 -4 C 10.18-, jeweils juris). Neben der Perspektive des stehenden Menschen kommt es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den „Blick von oben“ (Lagepläne, Luftbilder u.ä.) an (BVerwG, Beschl. vom 13. 05. 2014 -4 B 38.13-, juris). Die maßgebliche Umgebung beschränkt sich grundsätzlich auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, in dem das Baugrundstück liegt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um unter § 34 BauGB oder § 30 BauGB fallende Innenbereichsgrundstücke handelt; auch ein beplanter Bereich kann Teil der näheren Umgebung sein (BVerwG, Urt. vom 31.10.1975 -IV C 16.73-, juris). Einzubeziehen ist grundsätzlich jedenfalls die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-, BVerwGE 55, 369), aber auch etwa je nach wechselseitigem Störpotential und Störungsempfindlichkeit die weitere Umgebung, ggf. bei zwei unterschiedlichen Baugebieten, die durch eine Straße getrennt sind, trotz der in diesem Fall an sich gegebenen Trennfunktion (BVerwG, Beschl. vom 29.04.1997 -4 B 67.97-, juris) selbst über eine Straße hinweg, wenn z.B. entsprechende Immissionen vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Andererseits können z.B. Straßen oder topographische Gegebenheiten wegen ihrer tatsächlichen Zäsurwirkung hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung eine trennende, die nähere Umgebung einschränkende Wirkung haben (vgl. BVerwG Beschl. vom 20.08.1998 -4 B 79.98-, juris). Die Eigenart der näheren Umgebung wird nur durch tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen geprägt, es sei denn, sie stellten einen sog. Fremdkörper dar (BVerwG, Urt. vom 06.11.1968 -IV C 31.66-, BVerwGE 31,22). Genehmigte, aber noch nicht errichtete Bauvorhaben haben keinen Einfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung (BVerwG, Urt. vom 12.06.1970 -IV C 77.68-, BVerwGE 35, 256). Auch abgebrochene Gebäude, d.h. der Altbestand, können aber die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn in absehbarer Zeit mit ihrem Wiederaufbau zu rechnen ist (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 -4 C 15.84-, BVerwGE 75, 34) und sich frühere Vorhaben in die vorhandene Umgebung einfügen (vgl. Dürr, Rn. 40). Auszugehen ist davon, dass sich der jeweils beachtlichen Umgebung ein Rahmen entnehmen lässt, anhand dessen sich das Einfügen des Vorhabens überprüfen lässt (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369). a) Das der Wohnnutzung dienende Vorhaben fügt sich -was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die insoweit maßgebliche nähere Umgebung, die sowohl in dem Geviert gebildet aus S..-straße, G.-straße sowie der Straße ... und der Straße Y...als auch in den daran angrenzenden Bereichen durch überwiegende Wohnnutzung geprägt ist, ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Eigenart dieser Umgebung einem Baugebiet nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens insoweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. b) Das Vorhaben fügt sich aber nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. (1) Es kommt für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung v.a. auf die äußerlich sichtbaren Kriterien, also die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise auf das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (Baudichte) an, ohne dass jedoch die Feinheiten der §§ 16 ff. BauNVO relevant wären (BVerwG, Urt. vom 23.03.1994 -4 C 18.92-, BVerwGE 95, 277; vom 03.04.2014 -4 C 12.14-, juris; vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1). (2) Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157,1). Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-; Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, jeweils juris). Ausgehend hiervon bilden den maßgeblichen Rahmen für das zulässige Maß der baulichen Nutzung jedenfalls die Gebäude im Geviert gebildet aus S..-straße, G.-straße sowie der Straße ... und der Straße An der .... (3) Aus dem Umstand, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, folgt, dass es, wenn sich ein Vorhaben seiner Art nach einfügt, im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maß nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art ankommt, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 -4 B 172.97-, juris). Ein Einfügen ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn Vorhaben und Referenzobjekt in einem der genannten Maßfaktoren übereinstimmen. Es reicht auch nicht aus, dass die einzelnen Maßfaktoren in der näheren Umgebung jeweils an verschiedenen Baulichkeiten ein Vorbild finden. Um zu verhindern, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die unterschiedlichen Gebäuden in der näheren Umgebung je einzeln entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension in der näheren Umgebung kein Vorbild haben, was der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB widerspräche, sind die genannten Faktoren vielmehr kumuliert zu betrachten. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der einzelnen Unterkriterien des Maßes der baulichen Nutzung gilt Folgendes: Die Grundfläche der geplanten Gebäude von jeweils ca. 345 qm überschreitet den durch die in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gebäude gebildeten Rahmen. Diese weisen Grundflächen zwischen 147 und 242 qm auf. Allerdings ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Gebäude G.-straße 8 und 6 sowie die Gebäude G.-straße 2 und Y...48, die jeweils zusammengebaut sind, nach außen einheitlich als ein Gebäude in Erscheinung treten (VAS 15), was auch der eingenommene Augenschein bestätigt hat, so dass sich hier Grundflächen von 320 qm bzw. 326 qm ergeben. Der so gebildete Rahmen wird durch die geplanten Gebäude nur unwesentlich um jeweils etwa 20 qm übertroffen. Zu einem anderen Ergebnis käme man, würde man zusätzlich den Bereich der Tiefgarage berücksichtigen, so dass sich eine bebaute Fläche von etwa 1000 qm ergäbe, wobei allerdings nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unklar blieb, in welchem Umfang dieser Bereich bei Realisierung des Vorhabens aus topographischen Gründen sichtbar sein würde. Die Höhe des geplanten Gebäudes von 11 m überschreitet den durch die Gebäude in der maßgeblichen Umgebung gebildeten Rahmen nicht. Diese haben Firsthöhen bis zu 12,50 m (Y...46: 12,50 m; S..-straße 16: 11,50 m; S..-straße 21: 11 m; Y...44: 12 m), die durch die Vorhabengebäude, die 11 m hoch werden sollen, eingehalten werden. Die Vorhabengebäude treten viergeschossig in Erscheinung, während die maßgebliche Umgebungsbebauung auch nach dem Ergebnis des Augenscheins zwei bis drei Geschosse aufweist, so dass der vorhandene Rahmen durch die Vorhabengebäude nicht eingehalten wird. Allerdings wird gleichzeitig die maßgebliche Gebäudehöhe klar eingehalten und ist das Dachgeschoss jeweils als Staffelgeschoss ausgestaltet, so dass mit Blick auf auch vorhandene dreigeschossig in Erscheinung tretende Gebäude keine wesentliche Überschreitung des maßgeblichen Rahmens vorliegt (vgl. auch §16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die Vorhabengebäude halten aber die in der maßgeblichen Umgebung vorhandene „Grundflächenzahl“ i.S. einer faktischen Baudichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/20, juris) nicht ein. Die Vorhabengebäude weisen eine Grundfläche von zusammen ca. 690 qm auf. Im Verhältnis zum Vorhabengrundstück mit einer Fläche von 1659 qm, die so schon mit Blick auf den umgebenden, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zumindest teilweise sichtbaren Tiefgaragenbereich faktisch auch zugeordnet werden könnte, ergibt sich ein Anteil der Gebäudegrundfläche an der Grundstücksfläche von 41%. Bei Zugrundelegung der Flurstücksgrenzen weist im maßgeblichen Bereich nur das Gebäude S..-straße 21 eine höhere Baudichte (von 44 %) auf. Die Werte für die übrigen Gebäude liegen bei Zugrundelegung der Flurstücksgrenzen, die sich nach dem eingenommenen Augenschein in einem nennenswerten, wenn auch faktisch nicht immer klar abgrenzbaren Gartenanteil widerspiegeln (vgl. zur Maßgeblichkeit der faktischen Gegebenheiten, nicht der katastermäßigen, als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücksgrenzen etwa OVG Saarlouis, Urt. vom 13.12.2023 -2 A 153/22-, juris), zwischen 22 und 32 % und damit deutlich niedriger. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Wert für das Grundstück S..-straße 21 nur deshalb so hoch ist, weil wesentliche Teile des ursprünglichen Grundstücks Fl.St.-Nr. 5297/68 im neu gebildeten Grundstück Fl.St.-Nr. 9003 aufgegangen sind. Jedoch ist diese Flurneuordnung, wie der eigenommene Augenschein auch ergeben hat, nach außen, etwa durch einen Zaun, nicht erkennbar. Vielmehr ist auch dem Grundstück S..-straße 21, wie den anderen Bezugsgrundstücken, faktisch ein relevanter Gartenanteil zuzuordnen. Damit liegt das Verhältnis von Gebäudegrundfläche zu Grundstücksfläche aber auch für das „Grundstück“ S..-straße 21 im sonstigen Rahmen, so dass dieser durch die Vorhabengebäude deutlich überschritten wird. Dies würde erst recht gelten, wenn man die noch größere Grundfläche der Tiefgarage zu Grunde legte. Darüber hinaus fehlt es in der maßgeblichen Umgebung auch an einem Referenzobjekt, das hinsichtlich aller Bestimmungsfaktoren vergleichbare oder größere Maße aufweist. Die Gebäude G.-straße 6/8 und G.-straße 2/Y...48, die eine ähnliche Grundfläche wie die Vorhabengebäude aufweisen, verfügen lediglich über eine Firsthöhe von 10 m sowie zwei Vollgeschosse; das Verhältnis von Gebäudegrundfläche zur Grundstücksfläche beträgt nur um die 25%. Die Gebäude Y...44 und 46 sowie S..-straße 16 und 21 (s. dazu soeben), die eine ähnliche oder größere Höhe wie die Vorhabengebäude aufweisen, verfügen lediglich über Grundflächen von 154 bis 232 qm. Das Verhältnis von Gebäudegrundfläche zur Grundstücksfläche liegt nur zwischen 22 und 28 %. Selbst wenn man beim Gebäude S..-straße 21 (s. dazu soeben) die Flurstücksgrenzen zu Grunde legte, so dass ein höheres Verhältnis von Gebäudegrundfläche zur Grundstücksfläche gegeben wäre als dies bei den Vorhabengebäuden (ohne Tiefgarage) der Fall wäre, weist es aber mit 217 qm eine deutlich geringere Grundfläche auf und tritt auch nur zweigeschossig in Erscheinung. Die Vorhabengebäude stellen sich vor diesem Hintergrund bei wertender Gesamtbetrachtung als das in der maßgeblichen Umgebung vorbildlose Ergebnis der so wohl auch beabsichtigten Kombination einzelner in der näheren Umgebung vorhandener Bestimmungsfaktoren dar, das aufgrund des Umfangs der Rekombination des vorhandenen Rahmens über diesen auch nicht nur unwesentlich hinausgeht. (4) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Überschreitung des bauplanungsrechtlichen Rahmens erlauben würde, was der Fall ist, wenn eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des Rahmens vorliegt, sich das Vorhaben aber dennoch einfügt, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O.). Denn die Vorhabengebäude würden schon nach ihrer Kubatur den durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen deutlich überschreiten. Sie sind bei einer kumulierenden Betrachtung von Grundfläche und Höhe entweder deutlich höher als Referenzobjekte vergleichbarer Grundfläche oder haben eine deutlich größere Grundfläche als Referenzobjekte vergleichbarer oder größerer Höhe. Daher würden sie bereits für sich genommen sowie aufgrund eines Referenzcharakters, der sich etwa für den Bereich der G.-straße 2-8 nicht ausschließen lässt, bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 08.03.2017 -8 A 10695/16-, juris). (5) Zu Gunsten des nördlichen Vorhabengebäudes greift auch nicht die Befreiungsregelung des § 34 Abs. 3a BauGB ein. Nach § 34 Abs. 3a Satz 1 (Nr. 1 lit. b) BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall u.a. abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Vorschrift soll nach den Gesetzesmaterialien (BT-DrS 16/2496, S. 15) insbesondere eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung ermöglichen, auch wenn dadurch das in der Umgebung vorhandene Maß der baulichen Nutzung so deutlich überschritten wird, dass sich das Bauvorhaben nicht mehr in die Umgebung einfügt, selbst wenn es städtebauliche Spannungen hervorruft. § 34 Abs. 3a BauGB stellt eine Befreiungsregel von den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Abweichungen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB (also nicht für die übrigen Einfügenskriterien, vgl. VG Neustadt, Urt. vom 16.09.2015 -3 K 245/15 NW-, juris) werden nicht ermöglicht, da insoweit bereits § 31 Abs. 2 BauGB greift. Die Vorschrift erfasst nicht nur bauliche Maßnahmen an vorhandenen Gebäuden, sondern auch die Neuerrichtung von Gebäuden. Die Neuerrichtung muss allerdings an der Stelle eines früheren vorhandenen Gebäudes erfolgen. Es muss ein funktioneller Zusammenhang mit einem Altbau bestehen. Eine Erneuerung einer baulichen Anlage setzt voraus, dass eine bestehende Anlage beseitigt und eine im Wesentlichen gleiche Anlage wiedererrichtet wird. Eine Erweiterung ist hinsichtlich des Umfangs nicht beschränkt. Erfasst werden aber nur solche Vorhaben, bei denen die Identität zwischen dem früheren und dem neuen Gebäude noch gewahrt wird. Die Erweiterung darf also nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein aliud zu dem früheren Gebäude darstellt. Die in § 34 Abs. 3a BauGB genannten Maßnahmen, z.B. Erneuerung und Erweiterung, können auch kombiniert werden (zum Ganzen BVerwG, Beschl. vom 16.03.1993 -4 B 253/92; OVG Magdeburg, Beschl. vom 06.08.2020 -2 L 87/18-, beide juris; Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 168 ff.). Vorliegend fehlt es bereits an der Identität zwischen dem früheren und dem neuen Gebäude, was allerdings -wie ausgeführt- nicht bereits daraus folgt, dass das Gebäude S..-straße 16 abgerissen werden soll und das nördliche Wohngebäude größer sein würde als das bislang vorhandene Gebäude. Das neue Gebäude soll aber bereits nicht (auch) an der gleichen Stelle errichtet wie das alte Gebäude, d.h. dessen bisherige Grundfläche würde durch das neue Gebäude nicht vollständig überdeckt. Vielmehr würde das neue Gebäude anders als das alte nicht direkt am Wendehammerbereich der S..-straße beginnen; es wäre vielmehr hiervon deutlich abgesetzt, die Grundfläche des bisherigen Gebäudes wäre vom nördlichen Vorhabengebäude nur zu etwa 2/3 überdeckt (vgl. VG München, Beschl. vom 18.08.2014 -M 8 SN 14.3226-, juris). Im Vergleich zum Bestandsgebäude erfährt das nördliche Vorhabengebäude darüber hinaus eine Erweiterung, die eine Identität ausschließt. Es wäre trotz vier statt drei nach außen in Erscheinung tretenden Geschossen zwar ähnlich hoch wie das alte Gebäude, die Grundfläche wäre aber mehr als doppelt so groß, die Wohnfläche, verteilt auf 13 statt auf drei Wohneinheiten, etwa dreimal so groß (vgl. VGH München, Beschl. vom 30.03.2015 -2 ZB 13.1962-, juris). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Klägerin ggf. ein Bauvorbescheid nur für das nördliche Vorhabengebäude erteilt werden könnte. c) Das Vorhaben fügt sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. (1) Mit der überbaubaren Grundstücksfläche ist die Größe der Grundfläche eines Bauvorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also der Standort des Bauvorhabens gemeint (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris). Zu prüfen ist, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien und/oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 2, 3 BauNVO) entnehmen lassen. Dazu zählt etwa die Bebauungstiefe, die von der Grenze der als Erschließungsanlage gewählten Straße aus zu ermitteln ist (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO), einschließlich einer rückwärtigen Bebauung, die dann vorliegt, wenn die überbaute oder zu überbauende Grundstücksfläche hinter der vorderen, zur Erschließungsstraße ausgerichteten Bebauung gelegen ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 47 m.w.N.). Hierbei folgt die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf und verspringt ggf. entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln (OVG Saarlouis, a.a.O.). Eine in der vorhandenen Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude ist mithin grundsätzlich rahmenbildend für die noch unbebauten Grundstücke. Eine rückwärtige Bebauung zu einer bestimmten Erschließungsstraße liegt auch vor, wenn die Erschließung des Baugrundstücks von der Erschließungsstraße aus über einen eigenen, aber unselbständigen Stichweg erfolgt. Ob ein unselbständiger Stichweg oder eine eigenständige Erschließungsstraße vorliegt, ist abhängig u.a. von Länge und Breite des Stichwegs, seinem Ausbauzustand, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptwegs. Insoweit ist eine wertende Betrachtung zum wahrnehmbaren Verhältnis des Stichwegs zu dem Straßenzug, von dem er absticht, anzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris). (2) Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist die nähere Umgebung in der Regel enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt. Die Zulässigkeit der rückwärtigen Bebauung eines Grundstücks hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Maßstabbildend hierfür kann dabei innerhalb eines Straßengevierts nur die in unmittelbarer Nähe gelegene und zum Blockinneren gerichtete Bebauung sein, da nur insoweit hinsichtlich der Frage einer rückwärtigen Bebaubarkeit von Grundstücken eine wechselseitige Prägung in Betracht kommt (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-, beide juris). Ausgehend hiervon ist maßstabbildend die Bebauung entlang der Straßen S..-straße, G.-straße sowie der Straße ... und der Straße An der ..., da diese zum Blockinneren hin gerichtet ist. (3) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der maßgebliche Bezugspunkt für die Bestimmung der Bebauungstiefe bezüglich des Grundstücks S..-straße 16 die Grenze der S..-straße am westlichen Ende des Wendehammerbereichs oder die S..-straße auf der Höhe des Fußwegs Fl.St.-Nr. 5297/24 ist, was nur der Fall wäre, wenn es sich, wie die Klägerin meint, bei dem Wendehammerbereich der S..-straße um eine unselbständige Stichstraße zur S..-straße handelte. Dies ist aber nicht der Fall. Bereits die Einordnung als eigene Stichstraße ist unzutreffend; dementsprechend führt auch die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen Erschließungsstraße von einer unselbständigen Stichstraße nicht weiter. Vielmehr beschreibt die S..-straße im maßgeblichen Bereich einen Bogen nach Osten, der lediglich etwas „gestaucht“ ist, so dass die Bebauungstiefe entsprechend dem Straßenverlauf „verspringt“ (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 28.11.1989 -4 B 43, 44/89-, juris). Die Abgrenzungskriterien, die aus Sicht der Klägerin für eine unselbständige Stichstraße sprechen, sprechen demgemäß bereits gegen die Annahme einer Stichstraße, nämlich die geringe Länge, dieselbe Straßenbezeichnung, die geringe Anzahl hierdurch erschlossener Grundstücke und die erschließungsbeitragsrechtliche Unselbständigkeit. Zusammen mit demselben Ausbauzustand und derselben Straßenbreite spricht dies alles dafür, dass schon keine gesondert zu betrachtende Einheit vorliegt. Dies zu Grunde gelegt, ragt die Bebauung der Grundstücke mit Hauptgebäuden (s. dazu BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 -4 B 172/97-, juris) entlang der genannten Straßen, von der jeweiligen Erschließungsstraße aus gemessen, bis zu 19 m tief im Sinne einer faktischen hinteren Baugrenze (zur Maßgeblichkeit des Gebäudes mit der größten Bebauungstiefe bei Wahrung eines als Vorbild in Betracht kommenden Rahmens BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-; Beschl. vom 16.09.2009 -4 B 50.08-, beide juris) ins Blockinnere. Das nördliche Vorhabengebäude fügt sich mit einer Bebauungstiefe von 11,5 m in den so gebildeten Rahmen ein. Dies gälte allerdings nicht, wenn man -wie die Klägerin, die den Wendehammerbereich des S..-straße als unselbständigen Stichweg ansieht- als maßgeblichen Bezugspunkt die S..-straße auf der Höhe des Fußwegs Fl.St.-Nr. 5297/24 zu Grunde legt, sondern nur, wenn man -wie die Beklagte- als maßgeblichen Bezugspunkt die Grenze der S..-straße am westlichen Ende des Wendehammerbereichs heranzieht. Die von dem von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Bezugspunkt aus bestimmte Bebauungstiefe des nördlichen Vorhabengebäudes von 38 m würde über die gesamte Breite des Gebäudes die -vom selben Bezugspunkt aus bestimmte- Bebauungstiefe des Bestandsgebäudes S..-straße 16 von 34-35,5 m um 2,5 bis 4 m überschreiten, was auch nicht unwesentlich wäre. Hinsichtlich des nördlichen Vorhabengebäudes verbleibt es aber dabei, dass dieses das maßgebliche Maß der baulichen Nutzung überschreitet (s. dazu oben). Hinsichtlich des südlichen Vorhabengebäudes fehlt es hingegen an einem Einfügen, weil mit einer Bebauungstiefe von 39 m -gemessen von dem hier maßgeblichen Bezugspunkt der S..-straße auf der Höhe des Beginns der alternativen Tiefgaragenzufahrt- der maßgebliche Rahmen von 19 m überschritten wird. Auch die sich bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin ergebende Bebauungstiefe des Bestandsgebäudes S..-straße 16 von 34-35,5 m würde durch die Bebauungstiefe des südlichen Vorhabengebäudes von 39 m mehr als unwesentlich überschritten. Es kann dahinstehen, ob neben der Einhaltung der maßgeblichen Bebauungstiefe auch der Umstand, ob eine Bebauung in zweiter Reihe, eine langgestreckte straßenseitige Bebauung oder eine Bebauung in deutlicher Entfernung zur Erschließungsstraße vorliegt, maßstabbildend ist (verneinend wohl VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 06.04.2023 -3 S 334/23-; anders VG Karlsruhe, Beschl. vom 22.12.2022 -10 K 2480/22-; Urt. vom 25.04.2023 -9 K 4425/21- m.w.N., jeweils n.v.). Denn vom jeweils maßgeblichen Bezugspunkt aus betrachtet, stellen sich das Gebäude S..-straße 16 ebenso wie das nördliche Vorhabengebäude und alle anderen Gebäude als Bebauung in erster Reihe dar, das südliche Vorhabengebäude als Bebauung in zweiter Reihe, die in der vorhandenen Umgebungsbebauung, anders als bei der Betrachtungsweise der Klägerin, nach der das Bestandgebäude S..-straße 16 (ebenso wie das nördliche Vorhabengebäude) eine Bebauung in zweiter Reihe darstellt, auch insoweit ohne Vorbild ist. (4) Es liegt auch kein Ausnahmefall bezüglich des südlichen Vorhabengebäudes vor, wonach sich das Vorhaben auch ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung einfügen würde. Ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-; Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-; alle juris). Solche Spannungen sind aufgrund der Lage der Zufahrt zur Tiefgarage vorliegend aber zu erwarten, auch wenn Anlagen, die zur Deckung des Stellplatzbedarfs dienen, zur Wohnnutzung gehören, gem. § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig und in ihren Auswirkungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Es ist aber weiter zu berücksichtigen, dass sich im hinteren Bereich der von der Tiefgaragenzufahrt bzw. der alternativen Tiefgaragenzufahrt hauptsächlich betroffenen Grundstücke G.-straße 8, 8a und ... 17a sowie Y...44 und S..-straße 21, wie der eingenommene Augenschein ergeben hat, rückwärtige Ruhezonen u.a. in Form von Außenwohnbereichen befinden, deren Nutzung durch die mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt verbundenen Emissionen erheblich beeinträchtigt wird. Mit der Nutzung der Zufahrt zur Tiefgarage geht für die bisher von Anliegerverkehr nicht betroffenen Grundstücke eine erhebliche, neue und zusätzliche Lärmbelastung einher (vgl. zur Quantifizierung auch nach der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen sog. Parkplatzlärmstudie Kammer, Urt. vom 20.07.2021 -10 K 4968/19-, juris; zur negativen Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung im Blockinneren, für die grundsätzlich ebenfalls Stellplätze anzulegen wären, bereits oben). Daran ändert auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Umstand nichts, ihre Mitglieder wollten zunehmend keine Gartenanteile mehr pflegen. Eines Eingehens auf den Hilfsantrag bedarf es nicht, da die Kammer von der Unwirksamkeit der Veränderungssperre ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. B E S C H L U S S Der Streitwert wird -unter Abänderung der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts- gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 115.000,-- € (vgl. Ziff. 9.1.1.3. und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. Die -als Genossenschaft organisierte- Klägerin ist Eigentümerin der (ursprünglichen) Grundstücke Fl.St.-Nr. 5297/63 (Y...46), 5297/68 (S..-straße …) und 5297/67 (S..-straße 16) der Gemarkung der Beklagten. 2018 hatte die Klägerin aus Teilen der Grundstücke Fl.St.-Nr. 5297/63 und 5297/98 das Grundstück Fl.St.-Nr. 9003 gebildet. Die Grundstücke liegen in einem bislang nicht überplanten Geviert gebildet aus der S..-straße im Osten, der G.-straße im Westen, der Straße ... im Norden und der Straße Y...im Süden. Die Grundstücke sind -ebenso wie die übrigen Grundstücke entlang der genannten Straßen- mit überwiegend einzeln stehenden Mehrfamilienhäusern bebaut, die mit zwei bis drei Geschossen in Erscheinung treten und eine Firsthöhe bis zu 12,50 m sowie Sattel-, Mansard- und Walmdächer aufweisen und von vereinzelten freiberuflichen, sozialen und nicht-störenden gewerblichen Nutzungen abgesehen ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Grundflächen dieser Gebäude liegen zwischen 147 qm und 242 qm, wobei die Gebäude G.-straße 2 und Y...48 sowie G.-straße 6 und 8 zusammengebaut sind. Zusammengerechnet ergeben sich hier Grundflächen von 326 bzw. 320 qm. Der Anteil der Gebäudegrundfläche an der Fläche des jeweiligen Buchgrundstücks liegt zwischen 22 % und 44 % (S..-straße 21 nach Bildung des Grundstücks Fl.St.-Nr. 9003). Die Tiefe der Bestandsbebauung beträgt, gemessen vom (faktischen) Ende der jeweiligen Erschließungsanlage, bis zu 19 m. Die S..-straße umfasst die Grundstücke Fl.St.-Nr. 5297/62 (südlicher Teil) und 5297/95 (westlicher und östlicher Teil). Sie biegt auf der Höhe des Grundstücks S..-straße 16 mit ihrem östlichen Teil nach Osten ab, wo sie nördlich und südlich weitere bebaute Grundstücke erschließt, die ihrerseits rückwärtig an von den Straßen Y...und ... erschlossene bebaute Grundstücke angrenzen. Westlich hiervon bildet sie eine Art Wendehammer mit Parkplätzen aus, an den die Grundstücke S..-straße 14, 16 und 21 grenzen. Nördlich hiervon schließt sich ein öffentlich zugänglicher Fußweg an (Grundstück Fl.St.-Nr. 5297/64), der in die Straße ... mündet. Die Gebäude auf den Grundstücken S..-straße 14 und 21 liegen zusätzlich an deren südlichem Teil bzw. an dem Fußweg, das Gebäude S..-straße 16 hiervon nach Westen zurückgesetzt ausschließlich am westlichen Teil des Wendehammers. Am 08.05.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (2- bis 5-Zimmer-Wohnungen; 23 Wohneinheiten) jeweils mit einer Grundfläche von etwa 345 qm und einer gemeinsamen Tiefgarage (20 Stellplätze). Die Gebäude sollen auf den jeweils rückwärtigen Teilen der (ursprünglichen) Grundstücke Fl.St.-Nr. 5297/63 und 5297/68 sowie -unter Abriss des dort befindlichen Gebäudes- auf dem Grundstück Fl.St.-Nr. 5297/67 bzw. auf den Grundstücken Fl.St.-Nr. 9003, das im zeichnerischen Teil der vorgelegten Planunterlagen nicht eingetragen ist, und Fl.St.-Nr. 5297/67 und einem rückwärtigen Teilstück des nach Bildung des Grundstücks Fl.St.-Nr. 9003 verbliebenen Grundstücks Fl.St.-Nr. 5297/63 errichtet werden. Aus den Grundstücken bzw. Grundstücksteilen soll ein neues Flurstück mit einer Größe von 1.659 qm gebildet werden (Vorhabengrundstück). Der Anteil der Gebäudegrundfläche der beiden Wohngebäude an der Fläche des Vorhabengrundstücks beträgt 41 %. Die Tiefgaragenzufahrt soll von der G.-straße aus auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Fl.St.-Nr. 5297/65 (Gartenstraße 8 a), auf dem weitere drei oberirdische Stellplätze liegen sollen, an der Grenze zum Grundstück Fl.St.-Nr. 5297/16 (Gartenstraße 8) erfolgen. Die Bebauungstiefe des nördlichen Mehrfamilienhauses soll, gemessen von der S..-straße unter Einbeziehung des Wendehammers, 11,5 m, die Bebauungstiefe des südlichen Mehrfamilienhauses soll, gemessen von der S..-straße, 39 m betragen. Die Bauvoranfrage enthielt folgende Einzelfragen: „Sind die beiden Mehrfamilienhäuser mit 3 Vollgeschossen und Staffelgeschoss (Dachgeschoss), Firsthöhe 11 m, gemäß den beiliegenden Planunterlagen genehmigungsfähig? Können die Neubauten mit Flachdächern genehmigt werden? Kann die Tiefgaragenzufahrt alternativ auch von der S..-straße zwischen Haus Nr. 44 und Nr. 21 erfolgen? Kann die Zufahrt der Feuerwehr von Süden aus „An der ...“ geführt werden?“ Mit Bescheid vom 21.08.2020, zugestellt am 26.08.2020, lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es liege zwar kein Außenbereich im Innenbereich vor. Das geplante Vorhaben füge sich aber im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im maßgeblichen Straßengeviert An der .../S..-straße/ .../Gartenstraße sei eine einheitliche, wenn auch nicht geschlossene Blockrandbebauung vorhanden. Die Bebauungstiefe betrage, von der jeweiligen Erschließungsstraße aus gemessen, ca. 19 m. Dies gelte auch für das in den Blockinnenbereich verschobene Gebäude S..-straße 16; insofern sei die Bebauungstiefe vom Ende der Erschließungsstichstraße zu messen. Es existiere mithin eine faktische hintere Baugrenze, die entlang der rückwärtigen Gebäudefassaden verlaufe und bei dem Gebäude S..-straße 16 einen Vorsprung mache. Demgegenüber weise das Vorhaben aber, von allen vier das Geviert umgebenden Erschließungsstraßen aus betrachtet, eine Bebauungstiefe von mehr als 39 m auf. Daran ändere sich auch nichts, wenn man von einer nachprägenden Wirkung des zum Abbruch vorgesehenen Gebäudes S..-straße 16 ausgehe, das eine Sonderstellung einnehme, weil es das Kopfgebäude einer Erschließungsstraße darstelle und als städtebaulicher Ausreißer die nähere Umgebung nicht präge. Außerdem stelle der Blockinnenbereich eine städtebaulich gewünschte Ruhe- und Grünzone sowie eine Durchlüftungsschneise dar, welche durch das Vorhaben zerstört würden, wodurch städtebauliche Spannungen entstünden, weshalb das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise außerhalb des vorgegebenen Rahmens zulässig sei. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Es fänden sich in dem genannten Geviert keine Baukörper, die hinsichtlich Grundfläche und Volumen vergleichbar seien. Bei den größten vorhandenen Gebäuden in der näheren Umgebung handle es sich um Doppelhäuser, welche nicht als Vorbild in Betracht kämen. Die nähere Umgebung sei durch eine zweieinhalbgeschossige Bebauung geprägt. Lediglich das Gebäude ... 17a falle mit einem dreigeschossigen Baukörper aus dem Rahmen. Hiergegen legte die Klägerin am 22.09.2020 Widerspruch ein. Am 28.09.2020 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „S..-straße“ im vereinfachten Verfahren sowie eine Veränderungssperre für das Plangebiet, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt. Danach dürfen u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Die Notwendigkeit der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung habe sich zuletzt im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage (der Klägerin) gezeigt, die den Abbruch des bestehenden Wohnhauses in der S..-straße 16 und die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit drei Vollgeschossen, Flachdach und Tiefgarage unter Inanspruchnahme wesentlicher Teile der Hausgärten zwischen der G.-straße und der S..-straße zum Gegenstand gehabt habe. Planungsziele sind ausweislich der Sitzungsvorlage der Schutz der vorhandenen städtebaulichen Struktur, der vorhandenen privaten Grünflächen und des Ortsbildes sowie Regelungen zur Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen. Die zu treffenden Festsetzungen zum Schutz der vorhandenen städtebaulichen Struktur werden in der Vorlage damit begründet, dass innerhalb des Plangebietes vereinzelt Baukörper vorhanden seien, die aufgrund ihrer Gebäudeabmessungen (Grundfläche, Bautiefe oder Firsthöhe), aufgrund ihrer Lage auf dem Grundstück oder wegen ihrer Bauweise den Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB in einer Art und Weise prägten, dass dies dazu führe, dass auch solche Anbauten, Aufstockungen, Dachausbauten oder komplette Neubauten zugelassen werden müssten, die sich in ihrer Struktur und Kubatur deutlich von der traditionellen Typologie der historischen Bebauung distanzierten. Die bisherige Maßstäblichkeit des Gebietes könne daher nur durch die Aufstellung eines bestandsorientierten qualifizierten Bebauungsplans mit differenzierten planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gebäudestellung dauerhaft gesichert werden. Die zu treffenden Festsetzungen zum Schutz der vorhandenen privaten Grünflächen werden in der Vorlage damit begründet, dass nach § 34 BauGB auch die Gefahr bestehe, dass begrünte Vor- und Hausgärten durch eine Zunahme der Versiegelung durch Wege, Zufahrten, Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen sowohl in ihrer stadtgestalterischen Qualität als auch in ihrer natürlichen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würden. Um den für die Gartenstadt typischen Anteil von intensiv begrünter Fläche zu bewahren, sollten Regelungen ausgearbeitet werden, durch die Vorgartenzonen und Hausgärten, die bislang nur eine geringe Vorbelastung durch bauliche Anlagen aufwiesen, als private Grünflächen festgesetzt werden. Innerhalb dieser Flächen solle die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf ein städtebaulich und ökologisch vertretbares Mindestmaß beschränkt werden. Dem entsprechen die diesbezüglich ausdrücklich beschlossenen Planungsziele, die auch Festsetzungen zur (beizubehaltenden) Art der baulichen Nutzung des als allgemeines Wohngebiet eingestuften Plangebiets erwähnen. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 06.10.2020 öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 30.09.2021 konkretisierte der Gemeinderat der Beklagten die Vorgaben für den Bebauungsplan. Danach soll im Bereich des bestehenden Wohnhauses S..-straße 16 ein Baufenster festgesetzt werden, das im Falle des Abrisses des bestehenden Gebäudes die Errichtung eines Neubaus mit einer größeren Grundfläche ermöglichen würde. Mit weiterem Beschluss vom 29.09.2022 konkretisierte der Gemeinderat die Vorgaben für den Bebauungsplan weiter dahingehend, dass mit Blick auf den von der Klägerin mittel- bis langfristig geplanten Abriss auch der Gebäude S..-straße 21 und Y...42 (gemeint: 44) ein weiteres Baufenster für zwei Baukörper festgesetzt werden soll. In beiden Baufenstern sollen drei gleichmäßig dimensionierte Neubauten mit größerer Gebäudetiefe als im Bestand und einer Walmdach-Flachdach-Kombination sowie mehr Wohnfläche als im Bestand nebst zwei Tiefgaragen mit Zufahrt von der G.-straße bzw. der Straße Y...ermöglicht werden. Am 29.09.2022 beschloss der Gemeinderat der Beklagten unter Mitwirkung von Stadtrat W. die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr. Der Verlängerungsbeschluss wurde am 05.10.2022 öffentlich bekannt gemacht. Der zeichnerische und der textliche Teil des Bebauungsplans liegen im Entwurf mit Stand 10.02.2023 vor. An dem Aufstellungsbeschluss und an dem Beschluss über die Veränderungssperre wirkte auch Stadtrat W. mit, der zweiter Vorsitzender des Bürgervereins Gartenstadt Zay (im Folgenden: Bürgerverein) ist. Der Verein hatte sich im Vorfeld der Gemeinderatssitzung für eine entsprechende Beschlussfassung eingesetzt. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, maßgebliche nähere Umgebung für die Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sei das Straßengeviert An der .../S..-straße/ .../Gartenstraße, in dem es keine einheitliche hintere Baugrenze gebe. Dem stehe das Gebäude S..-straße 16 entgegen, das bereits eine Hinterlandbebauung darstelle und als Vorbild für das Vorhaben diene. Das Gebäude S..-straße 16 sei auch kein städtebaulicher Ausreißer. Der geplante Abriss ändere hieran nichts. Die Bebauung sei an der parallel verlaufenden S..-straße zu messen, von der die Stichstraße zum Gebäude S..-straße 16 unselbständig abzweige. Eine Hinterlandbebauung löse im Übrigen auch keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Durchlüftungsschneise genannt worden. Die geplante Bebauung belasse ausreichend Grünflächen. Es sei keine weitere Innenbebauung eines Straßengevierts in der näheren Umgebung und damit keine negative Vorbildwirkung zu erwarten. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Beklagte schließe zu Unrecht von der Bauweise (Doppelhäuser) auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Entscheidend sei vielmehr das Volumen der beiden Baukörper, das dem Volumen der in dem Straßengeviert vorzufindenden Gebäude entspreche. Im Übrigen handle es sich bei den Doppelhäusern um Mehrfamilienhäuser i.S. eines Geschosswohnungsbaus und nicht um klassische Doppelhäuser für jeweils eine Wohnpartei. Es liege auch keine Überschreitung der in der Umgebung vorzufindenden Grundfläche vor. Die nach außen in Erscheinung tretende Geschossigkeit in der näheren Umgebung werde eingehalten. So träten die Gebäude G.-straße 8a, ... 17 und 17a, S..-straße 14 und 16 sowie Y...46 alle dreigeschossig in Erscheinung. Das Vorhaben füge sich auch nach der Trauf- und Firsthöhe von 8,40 bzw. 11,00 m in die Umgebungsbebauung ein. Auch die geplanten Flachdächer fügten sich ein. Zwar gebe es dafür in der Umgebung kein Vorbild. Die Dachform gehöre aber auch nicht zu den bauplanungsrechtlich beachtlichen Bestimmungsfaktoren. Gleichwohl werde der Umgebungsrahmen eingehalten. Das oberste Geschoss sei jeweils als Terrassengeschoss geplant. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Vollgeschoss handle, ergebe sich daraus eine Verjüngung der baulichen Anlagen nach oben, die eine etwaige massivere Wirkung des Flachdaches verhinderten. Die Veränderungssperre sei unwirksam. Sie sei bereits formell rechtswidrig. Bei der Beschlussfassung habe ein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Stadtrat W. sei auch zweiter Vorsitzender des Bürgervereins, dessen Interesse allein darauf gerichtet sei, die Zustände im Viertel zu bewahren. Der Verein habe sich im Vorfeld der Beschlussfassung mit einem Aufruf für die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass der Veränderungssperre ausgesprochen. Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtswidrig. Es liege eine Negativplanung vor. Das Planungsziel „Schutz der vorhandenen städtebaulichen Struktur“ sei inhaltsleer, da bei einer Bebauung nach Maßgabe des § 34 BauGB keine konkreten Gefahren hierfür ersichtlich seien. Es solle lediglich das streitgegenständliche Vorhaben verhindert werden, planerische Vorstellungen zum Maß der baulichen Nutzung bestünden nicht. Das Planungsziel „Schutz der vorhandenen Grünflächen“ diene ebenfalls nur der Verhinderung des streitgegenständlichen Vorhabens. Die beabsichtigte Freihaltung von Bebauung sei nur zu rechtfertigen, wenn es sich bei den betroffenen Grundstücksteilen um hinterliegende Grundstücksteile handeln würde und im vorderen Bereich bereits eine Wohnbebauung vorhanden sei. Für das neu gebildete Grundstück Fl.St.-Nr. 9003 bzw. das Vorhabengrundstück, das jeweils keinen Hintergarten mehr darstelle, sondern -ausgehend von dem Gebäude S..-straße 16- ein in zweiter Reihe bebaubares Grundstück, ergebe sich aber ein vollständiges Bauverbot, das zur Rechtfertigung besonders gewichtiger städtebaulicher Gründe bedürfe, die bei einem bloßen Schutz des Bestandes und der vorhandenen Grünflächen nicht gegeben seien. Die geplante Festsetzung sei mithin durch die Beklagte nicht umsetzbar, die Veränderungssperre deshalb unwirksam. Das Ziel der Regelung der Zulässigkeit von Stellplätzen etc. sei ersichtlich vorgeschoben. Nahezu sämtliche bauliche Anlagen hätten bereits Stellplätze etc. Ein Regelungsbedarf bestehe nicht. Es lägen keine konkretisierten Planungsziele vor. Im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium Karlsruhe machte die Beklagte geltend, Stadtrat W. sei nicht befangen gewesen, da die Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans und über den Erlass der Veränderungssperre nicht geeignet gewesen seien, dem Bürgerverein einen unmittelbaren Vorteil zu bringen. Selbst wenn man den Erhalt der vorhandenen Grünflächen oder die Verhinderung einer Nachverdichtung als relevanten Vorteil ansehe, fehle es an dessen Unmittelbarkeit, da dieser einer nicht individualisierbaren Vielzahl von Personen zugutekäme, weshalb es an einem individuellen Sondervorteil fehle. Die Interessen des Bürgervereins stellten ein kollektives Interesse dar, das nicht zu einer Befangenheit des Stadtrats führe, der die Interessen dieser Gruppe als zweiter Vorstand auch im Gemeinderat vertreten könne und dürfe. Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtmäßig. Die künftige Planung sei ausreichend konkretisiert. Aus den Beschlussvorlagen ergebe sich, dass die Beklagte sowohl Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Stellung der baulichen Anlagen sowie Festsetzungen zum Schutz von vorhandenen privaten Grünflächen treffen wolle. Die Beklagte habe positive Vorstellungen über den Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans, wenngleich die positive Planungsabsicht teilweise auch darin liege, gewisse Flächen von Bebauung freizuhalten, was aber zulässig sei. Im Übrigen scheide eine Verhinderungsplanung auch deshalb aus, weil die Veränderungssperre erst nach Erlass des negativen Bauvorbescheids beschlossen worden sei. Dieser sei ausschließlich auf die Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB gestützt worden. Die Veränderungssperre unterliege nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot, sondern ausschließlich der Prüfung, ob die Veränderungssperre zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich sei. Es sei also nicht darauf abzustellen, ob der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen Festsetzungen § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen werde, sondern darauf, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet sei, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden könne. Rechtliche Bedenken gegen die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Regelungen führten nicht zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre, sofern eine rechtlich zulässige Regelung zur Verwirklichung der Planungsabsichten möglich sei. Die geplante Erhaltung bestehender Grünflächen in den Blockinnenbereichen könne aber durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zulässigerweise erreicht werden. Die Erforderlichkeit der Veränderungssperre ergebe sich daraus, dass eine zwischenzeitliche Bebauung der vorhandenen Grünflächen eine Verwirklichung des Planungsziels unmöglich machen würde. Das Bauvorhaben sei aber auch unabhängig von der Veränderungssperre unzulässig, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Es fänden sich in der maßgeblichen Umgebung entlang der Erschließungsstraßen ausschließlich Hauptgebäude in erster Reihe. Ausgehend von einer Erschließung über die S..-straße führe jedenfalls das südliche der geplanten Mehrfamilienhäuser zu einer Bebauung in zweiter Reihe. Auch das Gebäude S..-straße 16 stelle keine bereits vorhandene Hinterlandbebauung, sondern eine Bebauung in erster Reihe dar. Der Stichweg, an dem das Gebäude liege, habe keine untergeordnete Bedeutung. Sie sei ein kurzer Fortsatz der S..-straße in das Blockinnere des Gevierts, der genauso breit und ebenso gut ausgebaut wie diese sei, mithin ein Bestandteil des Hauptstraßenkörpers. Die Bebauungstiefe sei somit vom westlichen Ende der S..-straße zu messen. Selbst wenn es sich bei dem Gebäude S..-straße 16 um eine Hinterlandbebauung handelte, wäre dies nur die Folge der besonderen Lage am Kopf der Stichstraße, so dass mit Blick auf die sonst einheitliche hintere Baugrenze ein städtebaulicher Ausreißer vorläge, der nicht zur Zulässigkeit des Vorhabens führe, da er keinen prägenden Einfluss auf das Straßengeviert habe. Eine Hinterlandbebauung sei wegen der durch das Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen auch nicht ausnahmsweise zulässig, da bei dessen Verwirklichung der bestehende Charakter des Gebiets als durchgrüntes aufgelockertes Wohngebiet nicht mehr erhalten werden könne. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Dies gelte v.a. im Hinblick auf das Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche. Die Doppelhäuser entlang der G.-straße hätten zwar eine ähnliche Grundfläche und ein ähnliches Volumen wie die geplanten Mehrfamilienhäuser, seien jedoch von einer großen Freifläche umgeben. Demgegenüber erstrecke sich die geplante Bebauung fast über das gesamte neue Grundstück. Die Mehrfamilienhäuser fügten sich auch im Hinblick auf die Geschosszahl nicht in die nähere Umgebung ein. Diese träten trotz der Flachdächer viergeschossig in Erscheinung und setzten sich damit von der Umgebungsbebauung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Bauvorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen, welche von der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich zu beachten sei. Dessen ungeachtet handle es sich bei dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht um eine Negativplanung. Im Übrigen sei das Bauvorhaben auch gemessen am Maßstab des § 34 BauGB nicht zulässig. Es füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach der Geschossigkeit und der Kubatur nicht in die Eigenart der durch das Straßengeviert An der ..., S..-straße, ... und G.-straße gebildeten näheren Umgebung ein. Die Klägerin hat am 12.07.2021 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, der befangene Stadtrat W. sei als (Mit-)Vorsitzender des Bürgervereins dessen Vertreter und damit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO wegen seiner engen persönlichen Beziehung zu der vertretenen Person befangen. Dem Bürgerverein biete der Gemeinderatsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre einen unmittelbaren individuellen Vorteil. Ziel des Vereins sei allein die Bewahrung der Zustände im Viertel und die Verhinderung jeglicher Veränderung. Der Bürgerverein sei mithin durch die genannten Gemeinderatsentscheidungen individuell begünstigt worden. Er vertrete insbesondere auch Mitglieder, welche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bauvorhaben und innerhalb des Plangebiets der Veränderungssperre lebten. Der Erhalt von Grünflächen sei mithin nur für die Mitglieder des Vereins von Bedeutung, nicht aber im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Der Bürgerverein vertrete auch nicht das kollektive Interesse der Bewohner der Gartenstadt i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da es sich dabei nicht um einen Personenkreis mit in seiner Zielsetzung gemeinsamen Interessen handle. Auch die von dem Bebauungsplan oder der Veränderungssperre betroffenen Grundstückseigentümer bildeten keine gemeinsame Bevölkerungsgruppe i.S. dieser Vorschrift. Der befangene Stadtrat habe der von ihm vertretenen Person einen individuellen Sondervorteil verschafft, der sich nicht als gemeinsames Gruppeninteresse kennzeichnen lasse. Der vorgelegte Aufruf des Bürgervereins verdeutliche, dass es einen Beschluss entweder der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gegeben habe, der sich gegen die streitgegenständliche Bebauung richte. Unerheblich sei, dass möglicherweise Mitglieder des Bürgervereins dem Vorhaben auch positiv gegenüberstehen könnten. Die Entscheidung des Gemeinderats über den Erlass einer Veränderungssperre, welche diese Bebauung verhindern solle, spitze sich demnach auf diesen individuellen Sondervorteil des Bürgervereins zu. Soweit der angestrebte Schutz der vorhandenen städtebaulichen Struktur durch differenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gebäudestellung erfolgen solle, werde dies nicht annähernd konkretisiert. Die Offenheit der Formulierung und die fehlende Typisierung erlaubten keine Beurteilung, was ausnahmefähig sein könnte, da das Ziel der angestrebten Differenzierung völlig offen sei. Es lägen weder die Voraussetzungen für das von der Beklagten zunächst gewählte vereinfachte noch für das zwischenzeitliche gewählte beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vor. Dieser komme verfahrensfehlerhaft zu Stande. Die Beklagte blende bei der Frage, ob eine Hinterlandbebauung vorliege, die Länge der Straße, die Verkehrsbedeutung und die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung aus. Erschließungsbeitragsrechtlich sei eine Einstufung als selbständige Erschließungsstraße unzulässig. Der kurze Stichweg weise auch nicht die erforderliche Länge auf, um einen Bestandteil der Haupterschließungsstraße zu bilden. Schließlich diene der Stichweg alleine der Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks. Die Gebäude S..-straße 14 und 21 würden bereits durch die Haupterschließungsstraße unabhängig von dem Stichweg erschlossen. Das Vorhaben erzeuge keine negative Vorbildwirkung. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem weiteren Grundstück innerhalb des Straßengevierts eine Hinterlandbebauung möglich sein solle. Das benachbarte Straßengeviert könne nicht negativ beeinflusst werden, da zur Prüfung der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung lediglich das streitgegenständliche Geviert heranzuziehen sei. Auch die Ausführungen der Beklagten zum Maß der baulichen Nutzung mit Blick auf die Grundfläche im Verhältnis zur umgebenden Freifläche des Grundstücks seien unzutreffend. Weder nach dem ursprünglichen Lageplan noch nach dem neuen Lageplan nach der Abtrennung des Vorhabengrundstücks wiesen die Grundstücke des Straßengevierts im hinteren Grundstücksbereich allesamt eine großzügige Grünfläche auf, welche von Bebauung freigehalten sei. Lediglich die Grundstücke G.-straße 4-8 und das Grundstück S..-straße 21 wiesen eine solche freigehaltene Grünfläche auf. Die übrigen Grundstücke im Straßengeviert hätten entweder nur einen kleineren Gartenanteil, der demjenigen des Vorhabens entspreche, oder seien bereits mit Nebenanlagen bebaut. Der nördliche Baukörper wäre jedenfalls nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b BauGB zuzulassen. Im Falle einer Erneuerung sei zugleich auch eine Erweiterung der bestehenden Kubatur möglich. Auch unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage könne die anschließende Neuerrichtung eine Erweiterung erfahren, wenn ein funktionaler und baulicher Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der beabsichtigten Erweiterung weiterhin festzustellen sei. Dies sei bei dem nördlichen Wohngebäude der Fall. Es stehe in einem funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bestandsgebäude. Das Vorhaben sei auch städtebaulich vertretbar, da es mit den bauplanerischen Grundsätzen, insbesondere § 1 und § 1a BauGB, vereinbar sei. Die planerische Konzeption der Gemeinde wie auch das Abwägungsgebot stritten für eine Neuerrichtung des Gebäudes an dieser Stelle einschließlich einer Erweiterung, da die Schaffung von neuem Wohnraum von der Beklagten gewollt sei. Eine Beeinträchtigung von Belangen gem. § 1 Abs. 6 BauGB sei nicht ersichtlich. Das Ermessen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 34 Abs. 3a BauGB sei auf Null reduziert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den mit Bauvoranfrage vom 07.04.2020 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der Veränderungssperre, festzustellen, dass die nach der Bauvoranfrage vom 07.04.2020 beabsichtigte Bebauung vor Erlass der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich zulässig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, Stadtrat W. sei nicht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO aufgrund seiner Funktion als zweiter Vorsitzender des Bürgervereins befangen. Die Mitglieder des Bürgervereins seien nur wie eine Vielzahl anderer Bürger in dem betroffenen Ortsteil von ihrer Planung betroffen. Die Entscheidung des Gemeinderats spitze sich nicht auf den Bürgerverein bzw. dessen Mitglieder zu, weil diese im Vordergrund der Entscheidung stünden und deshalb als Adressaten anzusehen seien. Außerdem lasse sich nicht feststellen, ob alle Mitglieder des Bürgervereins eine Nachverdichtung ablehnten. Soweit dieser Ausschlusstatbestand auch für nichteingetragene Vereine wie den Bürgerverein anzuwenden sei, komme ein Sonderinteresse des Vereins etwa in Betracht, wenn es um die Bewilligung von Zuschüssen für Bürgervereine gehe. Soweit eine Entscheidung allerdings einen Gegenstand betreffe, der den Satzungszweck eines Bürgervereins betreffe, bestehe das erforderliche individuelle Sonderinteresse nicht. Denn in diesem Fall verfolge ein Bürgerverein ein von einem Sonderinteresse abgekoppeltes übergeordnetes allgemeines Interesse. Es liege auch keine Befangenheit des Stadtrats W. nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO vor. Von dieser Vorschrift würden typischerweise berufsbezogene Tätigkeiten erfasst. Keine Befangenheit liege danach vor, wenn der ehrenamtlich Tätige mit der Angelegenheit in öffentlicher Eigenschaft vorbefasst gewesen sei. Herr W. sei mit der Angelegenheit als Mitglied und Vertretungsberechtigter des Bürgervereins vorbefasst und damit in quasi-öffentlicher Eigenschaft tätig gewesen. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre beträfen nur die gemeinsamen Interessen der Bewohner des Stadtteils Zay als Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Auch ausweislich seiner Vereinssatzung setze sich der Bürgerverein für die Wahrnehmung gemeinsamer, den Stadtteil betreffender Interessen ein, wobei der Verein nicht nur aus den vom Bebauungsplan betroffenen Bewohnern bestehe und unabhängig von einer konkreten städtebaulichen Planung die Interessen der Anwohner des Stadtteils vertrete. Stadtrat W. dürfe das gemeinsame Interesse der Bewohner des Stadtteils Zay an der Erhaltung des attraktiven und durchgrünten Wohnquartiers und gegen eine Nachverdichtung auch im Gemeinderat vertreten, da er auch als Exponent von Gruppeninteressen gewählt worden sei. Bei einem Baugebiet nach § 34 BauGB bestehe immer die Gefahr, dass neue Bauvorhaben, welche die Eigenart der näheren Umgebung geringfügig überschritten, zugelassen werden müssten, weil sie nicht zu städtebaulichen Spannungen führten, so dass es auch ohne negative Vorbilder zu einer schleichenden Verschlechterung der städtebaulichen Struktur kommen könne. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens könne berücksichtigt werden, dass die Festsetzung einer privaten Grünfläche dazu führe, dass das Grundstück Fl.St.-Nr. 9003 nicht bebaubar sei. Es sei aber möglich, abwägungsfehlerfrei die Bebaubarkeit eines gesamten Grundstücks auszuschließen. Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die von ihr beanstandete Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie vor einer abschließenden Entscheidung darüber, ob die streitgegenständlichen Flächen bebaubar seien, die Grundstücksgrenzen neu geordnet habe. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre habe die Planung einen hinreichenden Grad an Konkretisierung gehabt. Die Erteilung oder Versagung einer Ausnahme hätte erfolgen können, weil die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung hätte festgestellt werden können. Insbesondere hätten die planerischen Vorstellungen bei Erlass der Veränderungssperre einen unteren Rahmen der baulichen Nutzung umschrieben, der auch im künftigen Bebauungsplan habe garantiert werden sollen. Denn das Planungsziel der Bestandsorientierung mache deutlich, dass bestandsersetzende bauliche Anlagen in den vorher bestehenden Abmessungen den Zielen der Planung nicht widersprechen würden, während solche Gebäude, die erstmals in bisher unangetasteten Vorgartenzonen oder Hausgärten situiert werden sollten, den Planungszielen widersprechen würden. Nur das südliche Wohngebäude stelle eine Zweite-Reihe-Bebauung dar, für die es in der näheren Umgebung keine Entsprechung gebe und die auch nicht ausnahmsweise zulässig wären, weil durch ihre Errichtung bodenrechtliche Spannungen in Form einer negativen Vorbildwirkung begründet würden. Sowohl im hier relevanten Geviert als auch im benachbarten Geviert (Ludwig-Wilhelm-Straße/.../Hasenwäldchen/S...-straße) gebe es noch andere Grundstücke, welche für eine Hinterlandbebauung in Betracht kämen. Unterstellt, die Veränderungssperre wäre unwirksam, würden zu Gunsten des nördlichen Baukörpers auch nicht die Erleichterungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b BauGB eingreifen. Erforderlich sei dafür u.a. die städtebauliche Vertretbarkeit des Abweichens vom Einfügensgebot. Insoweit bestehe habe sie aber eine Einschätzungsprärogative, ob sie für die Entwicklung eines Gebietes die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich halte. Sei dies wie vorliegend der Fall, müsse von einer städtebaulichen Unvertretbarkeit einer Weiterentwicklung des Gebiets über § 34 Abs. 3a BauGB ausgegangen werden. Am 29.09.2022 beschloss der Gemeinderat der Beklagten unter Mitwirkung von Stadtrat W. die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr. Der Verlängerungsbeschluss wurde am 05.10.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und die Beteiligung der Behörden endete am 16.06.2023. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse des Augenscheins wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (1 Band Baugenehmigungsakte, 1 Band Verfahrensakte zum Bebauungsplan und zur Veränderungssperre) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.