Urteil
14 S 2056/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1117.14S2056.21.00
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Leitsätze
1. Der Einwand, dass die der UVP zu Grunde liegenden Fachgutachten hinsichtlich der Erfassung und Würdigung von verschiedenen Tierbeständen unter verschiedenen Gesichtspunkten den artenschutzfachlichen Standards nicht Genüge getan hätten, legt keinen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren (absoluten) Verfahrensfehler dar. Er zielt in erster Linie auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben vor allem aus § 44 Abs. 1 BNatSchG.(Rn.31)
2. Der Einwand, dass die FFH-Vorprüfung vorschnell die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets ausgeschlossen habe, begründet keinen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren (absoluten) Verfahrensfehler. Er zielt in erster Linie auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.(Rn.35)
3. Ein (absoluter) Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. nicht erfüllen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2021 - 9 K 3203/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand, dass die der UVP zu Grunde liegenden Fachgutachten hinsichtlich der Erfassung und Würdigung von verschiedenen Tierbeständen unter verschiedenen Gesichtspunkten den artenschutzfachlichen Standards nicht Genüge getan hätten, legt keinen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren (absoluten) Verfahrensfehler dar. Er zielt in erster Linie auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben vor allem aus § 44 Abs. 1 BNatSchG.(Rn.31) 2. Der Einwand, dass die FFH-Vorprüfung vorschnell die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets ausgeschlossen habe, begründet keinen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren (absoluten) Verfahrensfehler. Er zielt in erster Linie auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.(Rn.35) 3. Ein (absoluter) Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. nicht erfüllen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre.(Rn.32) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2021 - 9 K 3203/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist zwar zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit klagebefugt ist, dass auf sein Grundstück schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf einwirken können (juris Rn. 199 ff.). Am Maßstab der Vorschriften, deren Verletzung der Kläger nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes rügen kann (A.), und am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (B.) erweist sie sich aber als begründet. A. Der Kläger vermag die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zunächst nicht auf Grundlage der Vorschriften zu verlangen, deren Verletzung er nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu rügen vermag. Die Rügebefugnis des Klägers wird durch § 4 Abs. 1 UmwRG auf die dort näher bezeichneten (absoluten) Verfahrensfehler erstreckt. Die Bestimmung ist persönlich anwendbar, weil der Kläger eine natürliche Person (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO) ist, die über die auch insoweit erforderliche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 B 13.18 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 928/16 - juris Rn. 41) Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO verfügt (s.o.). Sie ist außerdem auch sachlich anwendbar, weil in der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf WEA eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG liegt. Nach dieser Bestimmung gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Weil das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, ist hinsichtlich der Frage, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, Teil 2 Abschnitt 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94; im Folgenden UVPG a. F.) anzuwenden (§ 74 Abs. 1 UVPG). Dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, ergibt sich hiernach für ein Windfarmvorhaben (vgl. dazu § 2 Abs. 5 UVPG, zur Anwendbarkeit vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161, juris Rn. 15) mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen aus der Anordnung einer Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls in § 3c Abs. 1 Satz 1, Nr. 1.6.2 Anlage 1 UVPG a. F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - NVwZ 2020, 477, juris Rn. 19). Das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 UmwRG näher bezeichneten (absoluten) Verfahrensfehler vermag der Senat auf Grundlage der innerhalb der gemäß § 6 UmwRG maßgeblichen Frist geltend gemachten Einwände indessen nicht festzustellen. Teils hat der Kläger mit seinem Vorbringen schon die genannte Frist nicht gewahrt (I.). Im Übrigen ergeben sich aus seinen Einwänden keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG (II.). Von vornherein ohne Erfolg würde der Kläger insoweit auch relative Verfahrensfehler geltend machen (III.). I. Soweit der Kläger (erstinstanzlich) geltend gemacht hat, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung leide deshalb unter (Verfahrens-)Fehlern, weil nicht erkannt worden sei, dass sie – entgegen einer langjährigen Praxis in Baden-Württemberg – die Waldumwandlungsgenehmigung als andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidung gemäß § 13 BImSchG einschließe (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - NuR 2020, 132, juris), steht der Prüfung dieses Einwands durch den Senat gemäß § 6 Satz 2 UmwRG dessen verspätete Geltendmachung entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. Hiernach ist dem Senat die Prüfung des Einwands verwehrt. Der Kläger hat die Frist nicht gewahrt, ohne dass Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung vorlägen. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (juris Rn. 269 bis 291) als unbegründet zurückweist (§ 130b Satz 2 VwGO). II. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine absoluten Verfahrensfehler der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Absatz 1 gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO (u. a. natürliche Personen). Auf Rechtsbehelfe von Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verfahrensfehler keine Veränderung des Entscheidungsinhalts bewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 31, Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 4 UmwRG Rn. 23a). 1. Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, also das vollständige Entfallen der UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris, Rn. 10 und - 10 S 1919/17 - juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2018 - 20 D 79/17.AK - juris, Rn. 72), liegen offensichtlich nicht vor, denn beide haben stattgefunden. Das Landratsamt stellte nach einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 UVPG/§ 3c UVPG a. F.) die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 15.10.2014 (Verfahrensakte 3/311) fest (§ 5 UVPG/§ 3a UVPG a. F.). Es unterrichtete und beriet die Beigeladene unter Bezugnahme auf eine Vorantragskonferenz am 16.10.2013 (Protokoll vom 12.12.2013), die Projektunterlagen mit Scoping-Papier vom 06.08.2014 und die auf eine Anforderung vom 15.08.2014 eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Planungsstand frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die diese voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG/§ 5 Abs. 1 UVPG a. F.). Weiter legte die Beigeladene dem Landratsamt einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (sog. UVP-Bericht, Antragsordner Fertigung 2, Bände II und IV), hier eine sogenannte Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischem Begleitplan vom 23.12.2014 (ergänzt am 16.04.2015 und 28.04.2015) einschließlich einer artenschutzrechtlichen Bewertung nach § 44 BNatSchG und einer Bewertung nach § 19 BNatSchG vom 19.09.2014, versehen mit Nachträgen 1 bis 3 vom 26.05.2015, 02.06.2015 und 03.05.2016 (im Folgenden: UVS), vor (§ 16 Abs. 1 UVPG/§ 6 Abs. 1, Abs. 3 UVPG a. F.). Mit Schreiben vom 07.05.2015 (Verfahrensakte 8 bis 12) beteiligte das Landratsamt nach den hier gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV maßgeblichen § 10 Abs. 5 BImSchG, § 11 der 9. BImSchV die Gemeinden und Fachbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt sein kann. Ferner beteiligte es, indem es den Antrag mit den beigefügten Unterlagen sowie entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen erstmals am 16.06.2015 (Verfahrensakte 14/29) und erneut (in ergänzter Form) am 10.05.2016 (Verfahrensakte 20/143) öffentlich bekannt machte und diese jeweils nachfolgend zu jedermanns Einsicht für einen Monat auslegte, die Öffentlichkeit gemäß der § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. §§ 8 bis 10 und 12 der 9. BImSchV. Schließlich stellte es die Umweltauswirkungen im Genehmigungsbescheid vom 16.12.2016 (Verfahrensakte 35/220 bis 273) zusammenfassend dar (§ 24 UVPG/§ 11 UVPG a. F.) und bewertete diese im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 25 Abs. 1 UVPG/§12 UVPG a. F.). 2. Aber auch ein anderer Verfahrensfehler, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und gerade dem Kläger bzw. der betroffenen Öffentlichkeit (vgl. zur einschränkenden Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG oben A II.) die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), liegt nicht vor. Ein anderer Verfahrensfehler in diesem Sinne setzt zunächst einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften voraus, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 LVwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung (BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23); hinzukommen muss, dass dieser Fehler seiner Art und Schwere nach mit dem (vollständigen) Fehlen einer UVP oder der Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und die Möglichkeit des Klägers bzw. der betroffenen Öffentlichkeit zur Beteiligung beeinträchtigt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Auch nach dem Unionsrecht hängt das Vorliegen eines (vergleichbaren) Verfahrensfehlers davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48, 54; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 27, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 37), bzw. ob der Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 1665, juris Rn. 55; BR-Drs. 361/15, 7). In Betracht kommen insoweit etwa Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 91 ff.). Erforderlich ist, dass infolge des Fehlers gerade die in Beteiligungsgarantien wurzelnde Anstoß- und Informationsfunktion verfehlt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; vgl. ferner Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL, § 4 UmwRG Rn. 41, 47). Von den einzelnen Verfahrensschritten zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. §§ 7, 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG bzw. §§ 4e, 20 Abs. 1a, Abs. 1b Satz 5 der 9. BImSchV). Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19, 22, und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29, 37; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2022 - 10 S 1312/22 - i. E., Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12). Nicht auf einen Verfahrensfehler führt deshalb, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340; vgl. ferner BT-Drs. 18/5927, 10 und BR-Drs. 361/15, 7). Entgegen der Auffassung des Klägers gebieten auch die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Öffentlichkeitsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) oder der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris und vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14 - NVwZ 2015, 1665, juris) kein anderes Verständnis. Der Senat schließt sich insoweit den inhaltlich erschöpfenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 34 bis 37 an. Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen insbesondere ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308, juris Rn. 22 eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dahingehend verlangt, dass eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und im Ergebnis auch defizitäre Fachgutachten umfasst sein müssten. Er übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich auf § 4 Abs. 1 UmwRG in der Fassung vom 08.04.2013, gültig ab 02.05.2013 bezieht. Darin war § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in der Fassung vom 20.11.2015, gültig ab 26.11.2015, oder auch nur eine vergleichbare Regelung gerade noch nicht enthalten. Nur in Bezug auf diese ältere, gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU gemäß EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris, Rn. 36 ff. defizitäre Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Erstreckung von § 4 Abs. 1 UmwRG auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere, weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in seiner derzeit gültigen Neufassung ist der Gesetzgeber dem Umsetzungsdefizit begegnet, so dass ein entsprechendes Auslegungserfordernis nunmehr nicht mehr besteht. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger mit dem Argument auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 39 ff., dort seien die methodischen Mängel der Gutachten ausführlich unter dem Prüfungspunkt „formelle Rechtmäßigkeit“ behandelt worden. Dies, so hat es der Senat des Bundesverwaltungsgerichts später selbst erläutert, sei allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28). Auf diese Passage vermag der Kläger sein Petitum von einem Verfahrensfehler deshalb nicht zu stützen. Schließlich folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch aus EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 - NVwZ 2014, 49, juris Rn. 62, 90 nichts anderes. Darin wird insbesondere zu Art. 6 der Richtlinie 2011/92 ausgeführt, dass in den öffentlich zugänglichen Akten die Angaben nicht fehlen dürfen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen eines Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 (Wasserrahmenrichtlinie) vorgesehenen Kriterien beurteilen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage aufgeworfen, ob sich die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 UVP-RL stets zwingend auf die Unterlagen zur wasserrechtlichen Prüfung beziehen muss, oder ob nach dem Zeitpunkt der – im konkreten Verfahren nach der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgten – Erstellung der Unterlage und weiter nach der Komplexität der wasserrechtlichen Fragen differenziert werden dürfe (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 - juris). Hierzu hatte der EuGH ausgeführt, dass die vom Projektträger vorzulegenden Angaben sich auf die Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt habe, zu erstrecken habe (Rn. 80). Die Angaben müssten nicht zwingend in einem Dokument enthalten, aber dergestalt aufbereitet sein, dass die betroffene Öffentlichkeit tatsächlich die Möglichkeit habe, sich am Entscheidungsverfahren zu beteiligen und im Hinblick darauf vorzubereiten (Rn. 85). Die ausgelegten Unterlagen müssten der Öffentlichkeit einen „genauen Überblick“ über die Auswirkungen des fraglichen Projekts auf die Umwelt – dort den Zustand der betroffenen Wasserkörper – vermitteln (Rn. 86). Dem lässt sich indessen nur entnehmen, dass die Auswirkungen eines Projekts in ihren verschiedenen Dimensionen überhaupt beleuchtet werden müssen (vgl. auch Dingemann, NVwZ 2020, 1177, 1185 f.). Es liegt insoweit auch nahe, dass die Angaben, damit sie die Beteiligung in der erforderlichen Weise ermöglichen, nicht an schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern leiden dürfen. Ein Bedürfnis nach einer bis in jedes Detail gehenden inhaltlichen Richtigkeit ist damit aber gerade nicht aufgestellt. Insoweit entsprechen die Ausführungen in dem Urteil der in der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung. Gemessen daran liegt hier ein Verfahrensfehler, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und gerade dem Kläger bzw. der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, nicht vor. Ein solcher folgt auch bei kumulierter Betrachtung (vgl. Bunge in ders., UmwRG, 2. Aufl., § 4 Rn. 88) weder aus den gegen die fachgutachterlichen Grundlagen der Entscheidung gerichteten Einwänden des Klägers (a)), noch aus jenen, die Defizite der sog. FFH-Vorprüfung zum Gegenstand haben (b)). a) Die kleinteiligen Einwände des Klägers dazu, dass die der UVP zur Grunde liegenden Fachgutachten hinsichtlich der Erfassung und Würdigung von verschiedenen Tierbeständen unter verschiedenen Gesichtspunkten den artenschutzfachlichen Standards nicht Genüge getan hätten (Schriftsatz vom 08.10.2021, S. 24 bis 44), legen keinen nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren Verfahrensfehler dar. Sie zielen im Wesentlichen auf die – unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG von vornherein unbeachtliche – Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben vor allem aus § 44 Abs. 1 BNatSchG, aber auch aus anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies wird auch durch das umfangreiche Vorbringen des Klägers dazu unterstrichen, dass (auch wegen defizitärer fachlicher Begutachtung) in der Sache gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie weitere naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen worden sei (Schriftsatz vom 08.10.2021, S. 45 bis 85). Aber auch soweit die insoweit geltend gemachten Begutachtungsdefizite einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG begründen könnten, kommt ein solcher nicht in Betracht. Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F./§ 3 Satz 1 UVPG n.F.). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 31 m. w. N.) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die jeweils ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung u. a., dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n.F. erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt deshalb vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 - NVwZ 2016, 1257, juris Rn. 7). Auch insoweit reicht es indessen nicht aus, dass ausweislich der ausgelegten Fachgutachten einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, damit diese behoben werden können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie UVP Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 - juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Bunge in ders., UmwRG, 2. Aufl., § 4, Rn. 82, 85; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Gemessen daran erfüllen die ausgelegten Unterlagen, insbesondere die UVS einschließlich die ihr beigefügten Fachgutachten, offensichtlich die ihnen zukommende Anstoßfunktion. Die UVS, die besondere Artenschutzrechtliche Bewertung und das ornithologische Fachgutachten sowie das Fachgutachten zum Konfliktpotenzial Fledermäuse und Windenergie enthalten nachvollziehbare Erwägungen zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der WEA auf die Tierwelt, insbesondere auch auf Vögel, Fledermäuse und Amphibien. So ist im ornithologischen Fachgutachten von vielfältigen Auswirkungen auf verschiedene Brut- und Zugvogelarten ausgegangen worden (vgl. Ornithologisches Fachgutachten, 23.09.2014, Antragsordner II/10.3/10 ff.). Auch hinsichtlich der als windkraftsensibel eingeordneten Vogelarten Wespenbussard und Rotmilan ist von einem Bestand im Vorhabengebiet ausgegangen und sind die Auswirkungen auf diese jeweils besonders in den Blick genommen worden (Ornithologisches Fachgutachten, 23.09.2014, Antragsordner II/10.3/20 ff., 23 ff.). Gleiches gilt auch für den als streng geschützt, aber nicht windkraftsensibel eingeordneten Mäusebussard (Ornithologisches Fachgutachten, 23.09.2014, Antragsordner II/10.3/31). Auch hinsichtlich der ermittelten Fledermausarten ist das Konfliktpotential im Fachgutachten zum Konfliktpotential Fledermäuse und Windenergie umfangreich erörtert und gewürdigt worden (vgl. Fachgutachten zum Konfliktpotential Fledermäuse und Windenergie, Antragsordner II/10.4/59 bis 83). Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei sehr wohl auch baubedingte Tötungsrisiken sowie betriebsbedingte Störungsrisiken in den Blick genommen worden (vgl. Fachgutachten zum Konfliktpotential Fledermäuse und Windenergie, Antragsordner II/10.4/60, ausführlich etwa auch zur Bechsteinfledermaus Antragsordner II/10.4/63). Informationen dazu, von welchen Amphibien auf welcher Grundlage ausgegangen werde und welche bau- und betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten seien, ergaben sich aus der Artenschutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzrechtliche Bewertung, Antragsordner II/10.2/5, 12, vgl. ferner UVS, Antragsordner II/10.4/67). Entgegen der Klägerauffassung sind dabei ebenfalls gerade auch baubedingte Tötungsrisiken in den Blick genommen worden (vgl. Artenschutzrechtliche Bewertung, Antragsordner II/10.4/13). Auch die verschiedenen weiteren Einwände des Klägers, etwa dass der Brutvogelkartierung keine ausreichend lange Bestandserfassung zu Grunde liege, dass es teils an Mengenangaben und Angaben zur räumlichen Verteilung fehle, dass die Baumhöhlenkartierung zur Bestandserfassung von Fledermäusen ungeeignet sei, oder dazu, dass Überflugverhalten und neu geschaffene Lebensräume unzureichend berücksichtig worden seien, erlauben auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. ... (Anmerkungen zum Arten- und Habitatschutz bei der Errichtung von 11 Windenergieanlagen in der Gemeinde Straubenhardt vom 08.02.2017) nicht den Schluss auf eine grobe Unvollständigkeit oder schwerwiegende Fehler, sondern erlaubten einen solchen allenfalls auf vereinzelte Ermittlungs- und Bewertungsdefizite. Dass Auswirkungen überhaupt nicht erfasst oder grundsätzlich verkannt worden wären und die ausgelegten Unterlagen deshalb die erforderliche Anstoßfunktion nicht entfalten konnten, lässt sich schon dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ansatzweise zu erkennen. Letztlich kommt dieser Befund auch in den beim Landratsamt im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Ausdruck. Der Kläger hat sich in seinen beiden Stellungnahmen, jeweils eingegangen am 05.08.2015, umfangreich zu artenschutzrechtlichen Fragestellungen verhalten (vgl. Einwendungen, 1. Offenlage/1; 1. Offenlage/37-46). Auch die Bürgerinitiative ... ... ... e. V., in der der Kläger ausweislich deren Schreiben vom 01.07.2016 gemeinsam mit über 300 anderen Einzelpersonen Mitglied war, hat dazu umfangreich vorgetragen (vgl. Einwendungen, 2. Offenlage/73-91). Weiter hat sich auch eine breitere Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess beteiligt und umfangreich und zahlreich vergleichbare Einwände erhoben (vgl. nur die Zusammenstellung in Projektdokumentation Synopse – komprimierte Fassung, Ordnungsziffer 1). b) Auch das Vorbringen des Klägers dazu, dass die FFH-Vorprüfung in Bezug auf die benachbarten FFH-Gebiete „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“ deshalb defizitär gewesen sei, weil die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung dieser FFH-Schutzgebiete vorschnell ausgeschlossen – und in der Konsequenz zu Unrecht keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt – worden sei (Schriftsatz vom 08.10.2021, ab S. 86), begründet am genannten Maßstab keinen absoluten Verfahrensfehler. Auch dieser Einwand zielt in erster Linie auf die – unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG von vornherein unbeachtliche – Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben. Nach den insoweit maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie ist, wenn ein Projekt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet bereits aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich zu beeinträchtigen, eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer – nicht formalisierten – Vorprüfung festzustellen (BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176, juris Rn. 10, 89; BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 - juris Rn. 21). Eine Gefahrenlage, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380, juris Rn. 84); die Vorprüfung beschränkt sich dabei auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.2010 - 4 BN 6.10 - NuR 2010, 797, juris Rn. 4 m. w. N.), wobei dies anhand der konkret in Rede stehenden Natura 2000-Gebiete, genauer seiner Schutzziele und charakteristischen Arten, zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 41 m. w. N.). Entsprechend ergeben sich aus den genannten Regelungen im Kern keine verfahrensrechtlichen, sondern materiell-rechtliche Anforderungen an die der Verträglichkeitsprüfung vorgelagerte Vorprüfung. Konsequent wird in der Rechtsprechung angenommen, dass, wenn eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Genehmigungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler begründet (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656, juris Rn. 33). Erweist sich die behördliche Einschätzung, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets ohne vorherige Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können, als fehlerhaft, stellt dies einen Verstoß gegen die (genannten) materiell-rechtlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 - juris Rn. 132 und vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 - juris Rn. 182 ff. und 186, jeweils m. w. N.). Auch dass die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Fachgutachten insoweit ihre nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. gebotene Anstoßfunktion nicht erfüllt hätten, kann nicht festgestellt werden. Die UVP hat in all ihren Bestandteilen die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die FFH-Schutzgebiete zum Gegenstand gehabt. In der UVS wurden beide FFH-Schutzgebiete unter dem Gesichtspunkt der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung in den Blick genommen und wurde ausgeführt, dass auf Grundlage der Biotopausstattung, des anlagenspezifischen Wirkpotenzials, der Arten- und Lebensraumsteckbriefe der Schutzgebiete sowie der avifaunistischen und fledermauskundlichen Untersuchungen am Standort nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den FFH- und Vogelschutzgebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten zu rechnen sei, so dass aus fachgutachterlicher Sicht eine weitere Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei (Antragsordner II/10.2/27). Auch auf Grundlage des Klägervorbringens, etwa dazu, dass von einem falschen Abstand von WEA 14 – die Nummerierung der Anlagen in den Unterlagen erfolgt unter Auslassung der Ziffer 7 bis 9 – zu den FFH-Schutzgebieten ausgegangen worden sei, dazu, dass Auswirkungen von außen auf die FFH Schutzgebiete außer Betracht geblieben seien, sowie dazu, dass die Wechselwirkungen der verschiedenen FFH-Teilgebiete nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, lässt sich Gegenteiliges nicht feststellen. Soweit der Kläger geltend macht, dass infolge der aus seiner Sicht defizitären FFH-Vorprüfung die ausgelegten Unterlagen keine FFH-Verträglichkeitsprüfung enthalten hätten, ändert dies nichts. Denn Beeinträchtigungen auf das FFH-Schutzgebiet waren in den ausgelegten Unterlagen zur Wahrung der Anstoßfunktion hinreichend erkennbar erwogen und als unerheblich bewertet worden. Insgesamt betreffen die Einwände des Klägers damit nicht das Verfahren, sondern die – unter § 4 Abs. 1 UmwRG unerhebliche – Wahrung der sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben, namentlich die Frage, ob die FFH-Vorprüfung eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke der FFH-Schutzgebiete zu Unrecht ausgeschlossen hat. Dies kommt auch in dem weiteren Vorbringen des Klägers zum Ausdruck, wenn er etwa ausdrücklich geltend macht, es würden die Maßstäbe der Vorprüfung verkannt, wenn der Blick auf Kompensationsmaßnahmen gerichtet werde, um erhebliche Beeinträchtigungen als unerheblich zu qualifizieren. Im Übrigen lässt sich auch insoweit eine Beeinträchtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht feststellen. Insbesondere hat die auch den Kläger vertretende Bürgerinitiative ... ... e. V. in ihrem Schreiben vom 01.07.2016 (vgl. Einwendungen, 2. Offenlage/70-73) umfangreich gerade auch dazu vorgetragen, dass die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung aus ihrer Sicht in eine FFH-Verträglichkeitsprüfung habe münden müssen (vgl. nur Projektdokumentation Synopse – komprimierte Fassung, Ordnungsziffer 1). III. Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auch auf einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG. Danach gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Auch dieser Absatz gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO (u. a. natürliche Personen). Diese Regelung begründet allerdings – anders als § 4 Abs. 1 UmwRG – keinen gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweiterten Aufhebungsanspruch (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - EnZW 2019, 131, juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 - ZNER 2017, 529, juris Rn. 27; Keller, NVwZ 2017, 1080, 1083; Seibert, NVwZ 2019, 337, 344), so dass seine Prüfung außerhalb der durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebenen Grundstruktur nicht angezeigt ist. Vielmehr stellt sie (nur) sicher, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/92/EU (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris Rn. 49 ff.) – insbesondere im Hinblick auf die (materielle) Beweislast – angewandt wird (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14 und 18/5927, S. 9; Happ in Eyermann, VwGO 16. Aufl., § 4 UmwRG Rn. 14; Seibert, NVwZ 2019, 337, 344). Hierzu hat der Gesetzgeber durch die Regelung klargestellt, dass § 46 VwVfG für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende Verfahrensfehler maßgeblich ist mit der Folge, dass eine Aufhebung des Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ferner hat er die nach § 86 VwGO insoweit bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben. Außerdem hat er die Folgen eines non liquet dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 23). B. Der Kläger kann die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangen, denn diese ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn dadurch nicht in seinen Rechten. I. Die Genehmigung leidet bereits an keinen formellen Fehlern. Aus den oben genannten Gründen fehlt es nicht nur an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG, sondern auch an einem sonstigen Verfahrensfehler, hinsichtlich dessen bei Anwendung von § 46 VwVfG die Maßgaben des § 4 Abs. 1a UmwRG zu beachten wären. Dem Vorbringen des Klägers kann allenfalls eine auch insoweit unbeachtliche materiell-rechtliche Relevanz zukommen. Der Kläger könnte sein Begehren unabhängig davon aber auch deshalb nicht mit Erfolg auf angebliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der arten- und habitatschutzrechtlichen Untersuchungen stützen, weil er insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Denn die arten- und habitatschutzrechtlichen Untersuchungspflichten haben keine drittschützende Wirkung (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 - ZNER 2017, 529, juris Rn. 27). II. Hinsichtlich materiell-rechtlicher Fehler sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (juris Rn. 211 bis 232) als unbegründet zurückweist (§ 130b Satz 2 VwGO). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Senat hält die vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete und auch hier entscheidungserhebliche Frage, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - 7 B 14.16 - juris), für durch später ergangene Rechtsprechung zum Verfahrensfehlerbegriff (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 ff. und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 29 ff.; vgl. ferner Beschlüsse vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23 und vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9) im hier verstandenen Sinne geklärt. Beschluss vom 17. November 2022 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nummern 19.2, 2.2.2 den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 15.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der ... ... in ... .... Dieses liegt ca. 1.... m von der Windenergieanlage (WEA) 1, ca. 1.... m von der WEA 10, ca. 1.... m von der WEA 2 und ca. 1.... m von der WEA 11 entfernt. In der Umgebung des Windparks befinden sich in einer Entfernung von ca. 700 m bzw. 1.000 m die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zu Grunde: Am 30.12.2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamts Enzkreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in der Gemeinde Straubenhardt, ursprünglich bestehend aus zwölf, seit dem 05.04.2015 aus elf Windenergieanlagen (WEA) des Typs Siemens SWT 3.0 113 mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,0 Metern. Eine allgemeine Vorprüfung führte zu der mit Schreiben vom 15.10.2014 (Verfahrensakte 3/311) bekannt gegebenen Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe; hierauf wurde das Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 BImSchG mit integrierter UVP durchgeführt. Mit Bescheid vom 16.12.2016 (Verfahrensakte 35), geändert mit Bescheiden vom 21.06.2017 und vom 27.02.2018, erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete deren sofortige Vollziehung an; die Genehmigungserteilung wurde am 10.01.2017 öffentlich bekannt gemacht. Der Kläger, der bereits im behördlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte (undatiertes Schreiben von ihm persönlich und Schreiben von Prof. ..., u. a. in seinem Namen, vom 04.08.2015, jeweils eingegangen am 05.05.2015, vgl. Aktenheft Einwendungen ... ...), erhob am 21.02.2017 Widerspruch (vgl. Aktenheft Widerspruch). Unter anderem erhob auch eine Nachbargemeinde Widerspruch und strengte in zwei Instanzen erfolglos gerichtlichen Eilrechtsschutz an (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2017 - 9 K 753/17 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 -, beide juris). Gleiches gilt für einen anderen Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Neuenbürg-Dennach (VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2017 - 9 K 4527/17 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris). Der Windpark wurde ab Juni 2017 errichtet und ab Frühjahr 2018 in Betrieb genommen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2019, diesem zugegangen am 11.04.2019, zurück. Die von ihm hierauf am 10.05.2019 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.04.2021 - 9 K 3203/19 - (VG-Akte - 9 K 3203/19 - Bl. 561 bis 672, im Folgenden zitiert nach juris-Rn.), dem Kläger zugestellt am 25.05.2021, ab. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger, dessen mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück derart im Einwirkungsbereich des Anlage liege, dass es durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein könne, im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (juris Rn. 207). Keiner abschließenden Klärung bedürfe danach, ob dem Kläger eine Klagebefugnis aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot oder der Verletzung „absoluter“ Verfahrensrechte im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG zukomme (Rn. 208). Die Klage sei aber unbegründet. Die Genehmigung verletze den Kläger nicht in eigenen subjektiven Rechten (Rn. 211 bis 232). Der Kläger könne die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aber auch nicht nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG verlangen (ab Rn. 233). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung leide nicht unter einem Verfahrensfehler in diesem Sinne (ab Rn. 236). Eine Verletzung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG genannten Vorschriften komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden sei (Rn. 238). Aber auch eine Verletzung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG genannten Verfahrensvorschriften liege nicht vor. Soweit der Kläger methodische Mängel der von der Beigeladenen beigebrachten Fachgutachten in Bezug auf die erforderliche Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens bzw. eine Verletzung des in § 24 LVwVfG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes rüge, gelte dies, weil derartige Defizite nicht die äußere Ordnung des Verfahrens beträfen, sondern den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Willens- und Entscheidungsbildungsprozess (ab Rn. 241). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Unionsrecht (Rn. 244). Ebenfalls keine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass die FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und infolgedessen eine eigentlich rechtlich gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei (ab Rn. 247). Zwar sei diese Frage nicht rechtsgrundsätzlich geklärt und habe das Bundesverwaltungsgericht wegen dieser Frage in einem Verfahren die Revision zugelassen (Rn. 248). Die Kammer sei indessen der Auffassung, dass eine Einordnung von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets als Verfahrensfehler hinsichtlich der FFH-Vorprüfung grundsätzlich nicht in Betracht komme (ausführliche Begründung Rn. 248 bis 265). Der Kläger könne die Aufhebung auch nicht aufgrund der Verfahrensgestaltung in Bezug auf die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung in einem gesonderten Verfahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - juris Rn. 10 ff., vom selben Tage - 10 S 566/19 - juris Rn. 8 ff., sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/10 - juris Rn. 12) verlangen. Sein dahingehender Klagevortrag sei außerhalb der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erfolgt und deshalb gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert (ab Rn. 268). Auch bei fristgemäßem Vortrag habe er aber keine Aufhebung verlangen können (ab Rn. 292). Der Kläger hat am 21.06.2021 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und innerhalb der dreimalig durch den Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist begründet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung leide an schwerwiegenden Mängeln. Ihm stehe insoweit ein Aufhebungsanspruch wegen eines absoluten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu. Diese Bestimmung setze die Vorgaben von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU, wie sie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem sog. Altrip-Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - NVwZ 2014, 49, juris ausgelegt habe, nur unzureichend um. Danach sei stets eine Einzelfallbeurteilung etwaiger Verfahrensfehler erforderlich, lediglich beispielhaft würden die Anwendungsfälle der Schwere des geltend gemachten Fehlers und der Vereitelung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren aufgeführt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308, juris Rn. 22 eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG durch eine Entscheidung im Einzelfall verlangt. In seinem weiteren Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1, juris habe es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit im Übrigen noch in großem Umfang die Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung abgehandelt. Dem genüge § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wie das Verwaltungsgericht ihn allerdings in Einklang mit den danach ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 34) und der Obergerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12; NdsOVG, Urteil vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 - juris Rn. 101) verstanden habe, offenkundig nicht, weil er danach unter Ausschluss einer Einzelfallprüfung abschließende Kategorien bilde. Auf Grundlage des so verstandenen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sei hier aus verschiedenen Gründen von Verfahrensfehlern auszugehen. Ein solcher ergebe sich zunächst aus der unzureichenden fachlichen Begutachtung insbesondere habitat- und artenschutzrechtlicher Fragen. Mit der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegten Differenzierung zwischen Verfahrensfehlern und inhaltlichen Mängeln der UVP werde der Doppelcharakter der fachlichen Begutachtung verkannt. Abgesehen davon, dass die fachliche Begutachtung die Beurteilung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen ermögliche, diene sie auch der Sachverhaltsermittlung im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung. Als solche betreffe sie den Kern jeder Umweltverträglichkeitsprüfung und sei unzweifelhaft als Verfahrenshandlung zu qualifizieren. Gleichzeitig sei sie Informationsgrundlage für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Deshalb müsse die fachliche Begutachtung, um ihrer Anstoßfunktion gegenüber der Öffentlichkeit gerecht werden zu können, jedenfalls bestimmten inhaltlichen Minimalanforderungen entsprechen. Dies sei insbesondere bei schweren Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten nicht der Fall, weil etwa die fachliche Begutachtung wesentliche Teile des verfahrensgegenständlichen Tatsachenmaterials unberücksichtigt lasse oder Bewertungen enthalte, die als grob falsch anzusehen seien. Ein solcher Fehler ergebe sich hier daraus, dass die der UVP zu Grunde liegenden Gutachten unzureichend, lückenhaft und darüber hinaus mit – gemessen an den fachlichen Standards, wie sie vor allem in den Hinweisen der LUBW zum Ausdruck kämen – grundlegenden methodischen Mängeln behaftet seien. Im Einzelnen seien verschiedene Defizite des ornithologischen Fachgutachtens bei der Erfassung der Brutvögel, der windkraftempfindlichen und der windkraftunempfindlichen Vogelarten und bei der Bewertung der diesen drohenden Belastungen zu beanstanden. Auch die Bestandserfassung und -bewertung der Fledermäuse und der Amphibien sowie weiterhin der nur national geschützten Arten genüge jeweils aus verschiedenen Gründen nicht den fachlichen Standards. Ferner ergebe sich ein Fehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG auch daraus, dass den verschiedenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in der Sache nicht hinreichend Genüge getan werde. Dies gelte zunächst für das in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verankerte Tötungsverbot. So ergäben sich wegen der Massivität des Eingriffs baubedingt signifikant erhöhte Tötungsrisiken für geschützte Arten. Es bestünden außerdem betriebsbedingt signifikant erhöhte Tötungsrisiken für zahlreiche Groß- und Greifvogelarten sowie für zahlreiche Fledermausarten. Abgesehen davon werde in Bezug auf eine Vielzahl an Arten auch gegen das in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG normierte Störungsverbot und das in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG normierte Beschädigungsverbot verstoßen. Auch die Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG sei nicht in zulässiger Weise in Anspruch genommen und die Eingriffsregelung in § 15 BNatSchG sei insgesamt unzureichend abgearbeitet worden. Ein Fehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergebe sich ferner auch daraus, dass fehlerhaft auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der benachbarten FFH-Gebiete „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“ verzichtet worden sei. Die FFH-Vorprüfung sei mangelhaft; sie erbringe nicht den Nachweis, dass eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen ausgeschlossen sei. Infolge der fehlerhaften FFH-Vorprüfung unterbleibe eine erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung. Konsequenz sei, dass der Öffentlichkeit im Beteiligungsverfahren die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zur Verfügung gestellt werde. Insoweit bestehe entgegen dem Verwaltungsgericht kein Unterschied zum gänzlichen Unterbleiben der FFH-Vorprüfung. Auch das Urteil des EuGH vom 28.05.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177, juris Rn. 62 stütze diese Auffassung; dort wie hier sei entscheidend, dass die Öffentlichkeit nicht in die Lage versetzt worden sei, die Auswirkungen eines Projekts beurteilen zu können. Schließlich stehe ihm ein Aufhebungsanspruch auch wegen eines relativen Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG zu. Dabei werde der Einfluss des Verfahrensfehlers auf die Entscheidung vermutet, wenn Gegenteiliges nicht gerichtlich festgestellt werden könne. Dies sei hier der Fall. Das Gericht könne nicht beurteilen, welche Einwände von Seiten der betroffenen Öffentlichkeit im Falle der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erhoben worden wären. Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2021 - 9 K 3203/19 - zu ändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 16.12.2016 in der Fassung dessen Änderungsgenehmigungen vom 21.06.2017 und vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.04.2019 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2021 - 9 K 3203/19 - zu ändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 16.12.2016 in der Fassung dessen Änderungsgenehmigungen vom 21.06.2017 und vom 27.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.04.2019 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das angegriffene Urteil treffe in der Sache zu. Die Klage sei unbegründet. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG (im Lichte des Unionsrechts) ergebe sich nicht aus den methodischen Einwänden des Klägers gegen die Fachgutachten, weil damit kein Fehler der äußeren Verfahrensordnung, sondern ein solcher im Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung geltend gemacht werde. Unabhängig davon wiege ein Verfahrensfehler aber nach seiner Art und Schwere nicht derart, dass er mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar sei. Insbesondere könne nicht davon die Rede sein, dass die für die Öffentlichkeit ausgelegten Unterlagen nicht über die erforderliche Anstoßfunktion verfügt hätten, denn diese hätten sich eingehend mit den vom Kläger monierten Themen und Fragestellungen befasst. Mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere hätten von der Öffentlichkeit erkannt, bewertet und in das Verfahren eingebracht werden können. Ebenso wenig sei zu erkennen, dass dem Kläger die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sei; insbesondere hätten der Öffentlichkeit und damit auch dem Kläger alle nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 10 der 9. BImSchV für die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung zu stellenden Unterlagen (Antrag, Antragsunterlagen u. a. mit Fachgutachten eine ausführliche Umweltverträglichkeitsstudie, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen u. a. mit Scoping-Unterlagen, behördlichen Stellungnahmen im weitesten Sinne, Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zu den Einwendung der ersten Offenlage in Synopsenform) tatsächlich auch vollumfänglich zur Verfügung gestanden; mehrere dieser Unterlagen (u. a. das Ergebnis der Allgemeinen UVP-Vorprüfung von Oktober 2013, das Ergebnisprotokoll zur Vorantragskonferenz vom 12.12.2013, die Synopse mit den zahlreichen Einwendungen der ersten Offenlage sowie die Umweltverträglichkeitsstudie) hätten sich auch mit der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der sich in der Nähe befindlichen FFH-Gebiete befasst. Dass die Anstoßwirkung erzielt worden sei, komme auch in den rund 800 Einwendungen zum Ausdruck, die auch die vom Kläger angeführten angeblichen Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften umfasst hätten. Und schließlich sei auch nicht speziell dem Kläger in der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG erforderlichen Weise die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung genommen worden; vielmehr habe dieser sich sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen als auch im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht. Auch ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG liege nicht vor. Dies sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt bereits in seinem Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - bestätigt worden. Unabhängig davon sei ein Verfahrensfehler aber auch ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben und daher nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Außerdem fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Fehler zur – auch insoweit erforderlichen – Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten geführt habe. Schließlich lägen auch materielle Fehler nicht vor, ungeachtet der Frage, ob der Kläger solche überhaupt rügen könne. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht geltend, die Berufung sei unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Einwände des Klägers – vor allem eine aus seiner Sicht defizitäre Begutachtung und eine ungenügenden FFH-Vorprüfung – bereits als im Wesentlichen gleichgelagerte Einwände anderer Antragsteller in seinem (Eilrechtsschutz ablehnenden) Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris gewürdigt. Der vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 4 Abs. 1 UmwRG zu Grunde gelegte Verfahrensfehlerbegriff sei seither in der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden. So sei auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass inhaltliche Fehler der öffentlich ausgelegten Fachgutachten keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG begründeten, sofern die Gutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. erforderliche Anstoßwirkung entfalteten (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff., insbesondere Rn. 31; Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit der hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig seien, genüge in der Regel nicht für eine Verneinung der Anstoßwirkung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung diene gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können. Hiernach bleibe die Berufung erfolglos. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass die ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung entfaltet hätten. Die ausgelegten Informationen seien vollständig und richtig gewesen. Nicht zuletzt die umfangreichen Einwendungen der Öffentlichkeit belegten die Anstoßwirkung. Auch die den Kläger vertretenden Rechtsanwälte seien bei dem insgesamt vier Tage dauernden öffentlichen Erörterungstermin anwesend gewesen und hätten umfangreiche Einwendungen vorgebracht. Auch im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers unzureichende FFH-Vorprüfung sei die von Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, dass ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer Verträglichkeitsprüfung ausschließlich einen inhaltlichen Bewertungsmangel darstelle, der keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG begründen könne, in der späteren Rechtsprechung gestützt worden (BayVGH, Urteil vom 15.03.2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 31 ff. m. w. N.). Dem Senat haben vorgelegen die Akten des Landratsamts (Verfahrensakten Aktenhefte 1-44, 51 und 55 und Aktenhefte „Einwendungen ... ...“, „Widerspruch“ und „Bearbeitung der Klage/Heft 1“) sowie weitere Unterlagen (Antragsordner Fertigung 2 [4 Bände], Ordner „entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen“ Fertigung 1 [3 Bände], Projektdokumentation Synopse – komprimierte Fassung [1 Band]) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die beigezogenen VG-Akten - 9 K 3203/19 -, - 9 K 753/17 -, - 9 K 4527/17 - und - 9 K 4526/17 -. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.