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Urteil

10 K 3127/20

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer sogenannten „Power-to-Gas“-Anlage.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer sogenannten „Power-to-Gas“-Anlage.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage ist zulässig. I. Der Kläger hat die notwendige Klagebefugnis in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1.88 –, juris Rn. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Kläger als Eigentümer eines im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlage gelegenen Grundstücks – und somit als Nachbar – schädlichen Umwelteinwirkungen in dem Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt ist. Diese Normen entfalten Drittschutz (vgl. auch in dem Normenkontrollverfahren VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2048/18 –, S. 11 ff., n.v.). Der Kläger ist mit seinem Rügerecht auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert, da er seine in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen bereits rechtzeitig in dem behördlichen Verfahren erhoben hatte. II. Die Klage ist auch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO fristgerecht erhoben worden. 1. Die Klagefrist wurde nicht durch die (formlose) Übersendung des Schreibens vom 22. März 2018, zur Post gegeben am 23. März 2018, in Gang gesetzt. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist hier nicht maßgeblich. Denn der Anwendung dieser Norm steht vorliegend § 41 Abs. 5 VwVfG entgegen, wonach Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt bleiben (vgl. dazu auch Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2020, § 41 Rn. 5). § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG ist eine solche (spezialgesetzliche) Vorschrift über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung. Danach hat eine Zustellung des Genehmigungsbescheides auch an Personen zu erfolgen, die Einwendungen erhoben haben. Eine solche Zustellung an den Kläger ist aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch der Beklagte hielt zuletzt nicht mehr an seiner Auffassung fest, eine wirksame Bekanntgabe (individuell) an den Kläger vorgenommen zu haben. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels gemäß § 8 VwZG kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Kläger nicht (mehr) feststellbar ist. Der Fristbeginn richtet sich somit wohl gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG nach der Zustellung durch die öffentliche Bekanntgabe (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. März 2019 – 10 S 1817/18 –, juris Rn. 8, – 10 S 2025/18 –, juris Rn. 6). Die öffentliche Auslegung dauerte vom 5. April 2018 bis einschließlich 18. April 2018 an. Gemäß dortiger Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden; gegenüber den Beteiligten gelte diese Entscheidung mit Ende der Auslegungsfrist als zugestellt, so dass der Kläger am 16. Mai 2018 fristgerecht Klage erhoben hat. 2. Im Übrigen dürfte dem Kläger aber selbst für den Fall einer nach Übersendung des Schreibens vom 22. März 2018 etwaig verspätet erhobenen Klage gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Denn ihn träfe insofern kein Verschulden. Durch die formlose Übersendung der streitgegenständlichen Verfügung an den Kläger und die gleichzeitige öffentliche Bekanntmachung dieser Verfügung war für den Kläger nicht (eindeutig) erkennbar, wann die für seine Klageerhebung maßgebliche Frist zu laufen beginnt und wann diese demnach endet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. März 2020 – 7 B 36.09 –, juris Rn. 18). B. Die Klage ist aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. März 2018 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 –, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris Rn. 60 ff., und Beschluss vom 25. Januar 2018 – 10 S 1681/17 –, juris Rn. 11) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 4.1.12 Anhang 1 lagen vor. 1. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen nicht. Es liegen keine erheblichen Verfahrensfehler vor – weder nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes noch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Regierungspräsidium zu Recht von der Durchführung einer (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen. aa) Gemäß § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 UVPG (n.F.) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar (vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 – 6 K 1584/12 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Verzichts auf eine solche ist aber, obwohl es sich bei ihr lediglich um ein verfahrensrechtliches Instrument handelt, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) folgt vielmehr, dass ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG beziehungsweise § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt (vgl. zu der Geltendmachung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 4 UmwRG Rn. 51 m.w.N.). Gemäß § 3a Satz 4 UPVG a.F. ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls von der Behörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 10 S 1327/20 –, juris Rn. 15; VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 – 6 K 1584/12 –, juris Rn. 43 m.w.N.). bb) Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Beklagten auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Vorhaben in dem Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Jedoch hat der Beklagte eine dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügende Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. In dem angefochtenen Bescheid wird hierzu ausgeführt, dass es sich um eine Anlagenart handele, für die gemäß § 3c UVPG a.F. in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4.2 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezüglich der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sei. Von dem Antragsteller seien gemäß Anhang 2 zum UVPG umweltrelevante Aspekte erörtert worden. Das Vorhaben nehme circa 500 m² Grünfläche des eigenen Kraftwerksgeländes in Anspruch. Aus der laufenden Produktion heraus entstehe kein Abfall. Während der Wasserstofferzeugung entstünden keine nach der TA Luft relevanten Emissionen. Infolge der An- und Abfahrten der Lkw-Trailer entstünden verkehrsbedingte Abgase sowie entsprechende gewöhnliche Geräuschentwicklungen. Im Rahmen des Verdichterbetriebes sei ebenfalls mit Lärmemissionen zu rechnen. Mit Blick auf die verwendeten Stoffe und angewandten Technologien werde zur Abschätzung des Unfallrisikos der Standort nach der Gefahrenstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung bewertet. Die Anlage werde in Explosionsschutzzonen eingeteilt und es würden ein Explosionsschutzdokument sowie eine Prozessrisikobeurteilung nach HAZOP/ZHA erstellt. Dem Vorhabenstandort stehe eine ökologische Empfindlichkeit des Gebietes nicht entgegen. Gebiete, die besonderen Schutz aufwiesen – Natura 2000, Naturschutzgebiete oder ähnliches – seien nicht betroffen. Aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergebe sich, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer (vollständigen) Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe damit nicht. cc) Die dargelegte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls genügt den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F. Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist nachvollziehbar. Ausweislich der Verfahrensakten (Nr. 2.6 der Antragsunterlagen), ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist nachvollziehbar und plausibel. Ermittlungsfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Soweit der Kläger rügt, die vorgelegten sowie (öffentlich) ausgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, dringt er hiermit nicht durch. Ein (beachtlicher) absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, §§ 4 bis 4e 9. BImSchV ergibt sich hieraus nicht. aa) Zunächst ist kein benannter Fall eines absoluten Verfahrensmangels in dem Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ersichtlich. Der Beklagte hat die erforderliche Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Nr. 1; siehe hierzu bereits oben unter a)) und die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt (Nr. 2). bb) Es ist aber auch kein unbenannter absoluter Verfahrensmangel in dem Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG anzunehmen. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über ein Vorhaben verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist (a), nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist (b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung an dem Entscheidungsprozess genommen hat, wobei hierzu auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind, gehört (c). (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die – aus der Sicht der potenziell Betroffenen – notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, juris Rn. 12). Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, juris Rn. 19). Unter den – im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten – Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. Nicht zu dem äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. zu dem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn. 29). Dieses Verständnis des Begriffs des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9). Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nicht erfüllen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – 14 S 2056/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Von einem Verfehlen der Anstoßfunktion kann erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – 14 S 2056/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.). So liegt der Fall hier gerade nicht. Der Kläger hat sowohl in dem behördlichen als auch in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwendungen erheben können und hiervon auch umfangreich Gebrauch gemacht. Dass die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig waren oder an schwerwiegenden Fehlern litten, ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die maßgeblichen Gutachten und Prüfergebnisse auch einer inhaltlichen Kritik unterzieht, kann er hiermit im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht gehört werden. Denn etwaige Mängel in dem Prozess der (behördlichen) Willens- und Entscheidungsfindung sind nach den oben dargelegten Maßstäben nicht rügefähig. (2) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV vor. Nach dieser Vorschrift umfasst die Auslegungspflicht (lediglich) Unterlagen, soweit diese der Behörde in dem Zeitpunkt der Bekanntmachung und Auslegung von Antrag und Unterlagen vorliegen, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, 9. BImSchV § 10 Rn. 6a). Behördliche Gutachten, die erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit demgegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Die von dem Kläger in Bezug genommene Sachverständigenprüfung des Dr. H. nach § 29a BImSchG (Gutachten vom 6. Juli 2017 sowie Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2017) lag der Behörde in dem Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung der Unterlagen vom 4. Mai 2017 bis zum 6. Juni 2017 indes noch nicht vor. Die Ergebnisse wurden dem Kläger aber nach der Erstellung – ausgenommen diejenigen Daten, die als Betriebsgeheimnisse erachtet wurden – zugänglich gemacht. Der Kläger hat – auch – gegen diese Prüfung zahlreiche Einwendungen erhoben. Jedenfalls das Gutachten des Dr. H. vom 6. Juli 2017 wurde vor dem Erörterungstermin am 27. Juli 2017 erstellt, so dass die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers bereits im Rahmen des Termins diskutiert werden konnten. Eine Verkürzung seiner Beteiligungsrechte ist insofern nicht zu erblicken. Auch liegt in diesem Vorgehen kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV, wonach der Auftrag zur Erstellung von Sachverständigengutachten möglichst bis zu dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens erteilt werden soll. Hierbei handelt es sich – wie sich aus dem Wortlaut ergibt – lediglich um eine Sollvorschrift (vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, 9. BImSchV § 13 Rn. 3 m.w.N.). Eine spätere Beauftragung beziehungsweise Erstellung der beauftragten Sachverständigengutachten begründet keine relevanten Verfahrensmängel. (3) Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Beklagte bestimmte, als Geschäfts- beziehungsweise Betriebsgeheimnisse qualifizierte Unterlagen – insbesondere die (vollständige) HAZOP sowie die systematischen Herstelleranalysen und die schematische Darstellung aller R+Is (Rohrleitungs- und Instrumentenschemata) – nicht öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte hat die Offenlegung der (vollständigen) Gefahrenanalysen zu Recht verweigert. Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, müssen der Behörde in besonders gekennzeichneter Form und getrennt vorgelegt werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Sie sind ferner in dem Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen besonders zu kennzeichnen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 9. BImSchV). Diese Kennzeichnung bereitet die Entscheidung der Behörde vor, die Unterlagen von der Auslegung auszunehmen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BImSchG). Dabei ist die Behörde nicht an die von dem Antragsteller vorgenommene Kennzeichnung gebunden. Hält die Behörde die Kennzeichnung als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis für unberechtigt, hat sie den Antragsteller hierzu zu hören (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 9. BImSchV). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris Rn. 87 m.w.N.). Betriebsgeheimnisse können neben technischem Know-how insbesondere auch Maßnahmen zum Sabotageschutz sein (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, BImSchG § 10 Rn. 60, 9. BImSchV § 10a Rn. 8; VG Koblenz, vom 16. Juni 1975 – 7 K 30/75 –, FHOeffR 26 Nr. 5266; Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand November 2022, BImSchG § 10, IV. Antrag (Absätze 1, 1a, 2), juris Rn. 31). Von dem Inhalt der als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen muss der Antragsteller der Behörde eine schriftliche Darstellung vorlegen. Da diese Inhaltsdarstellung anstatt der Unterlagen ausgelegt wird (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 9. BImSchV), muss sie so ausführlich sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welcher Weise sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein können; dabei ist dem Antragsteller eine Preisgabe seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse aber in keinem Fall zumutbar (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Die Auslegung der Antragsunterlagen dient dabei lediglich zur Information der Öffentlichkeit über solche Auswirkungen; sie soll nicht Dritte dazu befähigen, die Angaben in den Antragsunterlagen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen (Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand November 2022, BImSchG § 10, IV. Antrag (Absätze 1, 1a, 2), juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 1994 – 7 L 3548/93 –, juris Rn. 22). Eine Inhaltsdarstellung des Gutachtens des Dr. H. vom 6. Juli 2017 in dem vorstehenden Sinne hat der Kläger mit E-Mail des Beklagten vom 7. Juli 2017 – unstreitig – erhalten. Er hat auf ebendieser Grundlage seine Einwendungen betreffend das Vorhaben erhoben, so dass die ihm zugänglich gemachte Inhaltsdarstellung ersichtlich dazu geeignet war, ihm zu ermöglichen, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang er von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden kann, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb einzelne die Sicherheit der Anlage sowie deren detaillierte Funktionsweise betreffende Unterlagen nicht (nachträglich) öffentlich zugänglich gemacht wurden: Durch die Preisgabe aller R+Is (Rohrleitungs- und Instrumentenschemata) könne die Anlage ohne Weiteres nachgebaut werden und es könnten dabei auch Detaillösungen des Anlagenbauers kopiert werden. Die von dem Kläger begehrten Informationen seien allesamt Gegenstand der HAZOP-Analyse, mittels derer gegebenenfalls entstehende Gefahren, vor allem für Leben und Gesundheit von Menschen, im Voraus identifiziert und entsprechende Vorsorge getroffen werde, um einen Unfall bestmöglich auszuschließen; dabei gehe es gerade um die Auswirkungen in Fällen etwaiger (vorhersehbarer) Betriebsstörungen. Diesbezüglich habe die Beigeladene als Geheimnisträgerin auch ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Geheimhaltung, welches die Interessen des Klägers (und anderer Dritter) überwiege, da ihre Kenntnis Dritten gegebenenfalls die Möglichkeit böte, Störmaßnahmen oder Einwirkungen vorzunehmen und den Betrieb oder die Anlage zu sabotieren. Die Geheimhaltung sei außerdem hinnehmbar, da die Anlage der besonderen Überwachung durch die Behörde nach § 52a BImSchG unterliege. Dem ist der Kläger nicht (mehr) substantiiert entgegengetreten; er beruft sich weiterhin pauschal auf einen generellen Anspruch in die Einsicht sämtlicher Unterlagen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang gemäß § 10a 9. BImSchV die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen fordert, kann er hiermit nicht durchdringen. Einen solchen Anspruch auf Einsichtnahme in die Grundlagen der Gutachten des Dr. H. hat der Kläger ebenso wenig wie in die „schematische Darstellung der Anlage mit der Betrachtung aller R+Is“ und das Havariekonzept. Eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht stellt dies nicht dar. Vielmehr obliegt es in zulässigerweise dem Beklagten, darüber zu befinden, welche Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine darüberhinausgehende Einsicht auch in Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen, kann der Kläger nicht beanspruchen (s. hierzu bereits umfassend oben). Ein Recht auf Akteneinsicht kann sich schließlich auch nicht aus § 29 LVwVfG ergeben, da insofern § 10a 9. BImSchV als lex specialis der allgemeinen Vorschrift zur Akteneinsichtnahme vorgeht (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, 9. BImSchV § 10a Rn. 4). (4) Soweit der Kläger meint, es fehle an einer vollständigen Gefahrenanalyse im Hinblick auf Explosionsschutz sowie Sicherheitsmanagement und dergleichen, weil diese Dokumente bereits in dem Zeitpunkt der Offenlegung der Unterlagen hätten angefertigt und ebenfalls ausgelegt werden müssen, so gilt das Oben bereits hierzu Gesagte entsprechend (s.o. unter (2)). Der Beklagte hat der Beigeladenen (bereits) mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 aufgegeben, eine systematische Gefahrenanalyse (beispielsweise nach HAZOP) durchzuführen. Die Beigeladene hat zudem bei den Herstellern von Teilen der Anlage systematische Gefahrenanalysen eingeholt und ferner eine übergeordnete systematische Gefahrenanalyse durch das Ingenieurbüro B. GmbH durchführen lassen. Diese Dokumente waren sämtlich Gegenstand der Prüfung durch Dr. H. entsprechend § 29a BImSchG. Die Inhaltsdarstellung seines diesbezüglichen Gutachtens vom 6. Juli 2017 wurde dem Kläger – wie bereits dargelegt – sodann am 7. Juli 2017 per E-Mail übermittelt. Dass diese Dokumente bereits in dem Zeitpunkt der Offenlegung der Unterlagen existieren, verlangt § 10 9. BImSchV gerade nicht. (5) Das Verfahren leidet auch im Übrigen nicht an Verstößen gegen die Vorschriften der §§ 4a ff. 9. BImSchV. Solche hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr haben sowohl der Antrag als auch die mit diesem vorgelegten Unterlagen den Vorgaben der §§ 4a ff. 9. BImSchV entsprochen. 2. Die angefochtene Genehmigung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu a)) und verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften zu Lasten des Klägers (dazu b)). a) Soweit der Kläger die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen beziehungsweise die fehlende Bestimmtheit der Genehmigung rügt und damit eine materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung geltend macht, verfängt dies nicht. Die Genehmigung verstößt nicht gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 8 B 39/06 –, juris Rn. 43 f.). Welchen Inhalt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid im Einzelnen haben muss, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 9. BImSchV. Danach gehören zu dem zwingenden Inhalt eines Genehmigungsbescheides die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers (Nr. 1), die Angabe, dass eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage (Nr. 2), die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage sowie den Bericht über den Ausgangszustand (Nr. 3), die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen (Nr. 3a), die Nebenbestimmungen zur Genehmigung (Nr. 4), die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen (Nr. 5), Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Nr. 6) sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (Nr. 7). Daran gemessen ist die streitgegenständliche Genehmigung vom 20. März 2018 inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie lässt insbesondere erkennen, was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang die genehmigte Anlage hat. In zahlreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen sind konkrete Vorgaben zu sicherheitsrelevanten Aspekten, Meldepflichten und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden. aa) Soweit der Kläger rügt, die Genehmigung sage nichts darüber aus, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Vergrößerung der Anlage stattfinden solle und ob hierfür ausreichend räumliche und sicherheitstechnische Kapazitäten vorhanden sind, verfängt dies nicht. Etwaige – künftige – Änderungen sind gerade nicht Gegenstand dieses (Genehmigungs-)Verfahrens. bb) Auch ist es unbedenklich, dass aus der Genehmigung nicht in allen Einzelheiten hervorgeht, wie der Betrieb der Anlage durchgeführt werden soll, insbesondere keine exakten Betriebszeiten definiert sind und nicht geregelt ist, ob währenddessen Personal anwesend sein muss. Die Angaben hierzu in der Genehmigung sind ausreichend. Es unterliegt dem Entscheidungsspielraum des Anlagenbetreibers – hier der Beigeladenen – über die konkreten Betriebsabläufe zu befinden. Eine detaillierte Regelungspflicht sieht das Gesetz insofern nicht vor (vgl. § 21 Abs. 1 9. BImSchV). b) Der angefochtene Genehmigungsbescheid verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Rechte des Klägers. Ob im einzelnen Fall die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob insbesondere die in Rede stehenden Immissionen geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 32). Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Danach – sowie bereits infolge der Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG – erstreckt sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch auf Normen der Betriebssicherheitsverordnung und des Baugesetzbuchs. In Betracht kommt vorliegend vor allem ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Insoweit ist eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers jedoch nicht festzustellen (dazu aa)). Dies gilt in gleicher Weise für die ebenfalls geltend gemachte Verletzung drittschützender sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (dazu bb)). aa) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss sichergestellt sein, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 6/08.AK –, juris Rn. 62). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG müssen genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Aus dem Begriff der Erheblichkeit folgt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden sollen. Es ist eine Abwägung von Rechtsgütern des Anlagenbetreibers einerseits und der Nachbarschaft andererseits vorzunehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, daher eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74.78 –, juris Rn. 13). Folglich entspricht der Schutz des Nachbarn durch Bauplanungsrecht dem durch die immissionsschutzrechtlichen Normen vermittelten Schutz (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74.78 –, juris Rn. 11). Soweit sich ein Nachbar auf sprengstoffrechtliche Vorschriften berufen kann, ist dies in gleicher Weise im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu beachten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Baugesetzbuchs oder Sprengstoffgesetzes bedingt folglich zugleich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Schädliche Umwelteinwirkungen in dem Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen in dem Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist „sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt von dem Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch von dem Grad der Wahrscheinlichkeit ab; der Vermeidungsaufwand muss risikoadäquat sein (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, BImSchG § 5 Rn. 111). Schlussendlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, BImSchG § 5 Rn. 104). Die in § 6 Nr. 1, § 5 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung müssen im Zusammenhang miteinander betrachtet werden. Wenn sichergestellt sein muss, dass durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die „geeignet" sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, haben die Begriffe „sichergestellt" und „schädliche Umwelteinwirkungen […] nicht hervorgerufen werden können", nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein muss. Ob die Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (zu dem gesamten vorstehenden Absatz BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Ob Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, ist eine Frage, deren richtige Beantwortung besondere Fachkenntnisse auf zahlreichen Gebieten außerhalb des Rechts, insbesondere auf dem weiten Gebiet der Naturwissenschaften, erfordert. Diese Fachkenntnisse müssen in die Entscheidungen der Genehmigungsbehörden eingehen und diesen in geeigneter Weise vermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 34). (1) Gemessen an dem Vorstehenden sind Sicherheitsrisiken – insbesondere in der Gestalt von Explosionen oder Bränden – mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (vgl. zu dem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Dies ergibt sich zunächst aus den diesbezüglichen Gutachten, die zum Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung gemacht worden sind (Nr. 3 der Genehmigung vom 20. März 2018). Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich weder die Sachverständigenprüfung nach § 29a BImSchG inklusive Anlagen (u.a. das Explosionsschutzdokument, Anl. 3) des Dr. H vom 6. Juli 2017 noch dessen Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2017 als unzureichend. Der Kläger greift diese Gutachten schon nicht substantiiert an. Soweit er rügt, der Sachverständige habe seine Untersuchung auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt, verfängt dies nicht. Nach den Gutachten des Dr. H. können Gefahren infolge von Betriebsstörungen – insbesondere Explosionen – vernünftigerweise ausgeschlossen werden, da sich die gesamte explosionsfähige Wolke auf dem Gelände der Beigeladenen befinde und in diesem Bereich die elektrischen und mechanischen Betriebsmittel die Mindestanforderungen II 3G IIC T1 erfüllten (vgl. Sachverständigenprüfung Dr. H. vom 6. Juli 2017, S. 31, und vom 12. Oktober 2017, S. 8). Im Übrigen dürfte es gleichwohl nicht zu beanstanden sein, dass Dr. H. bei seinen – konservativen – Berechnungen des Explosionsdrucks (vgl. Sachverständigenprüfung Dr. H. vom 12. Oktober 2017, S. 7 f.) lediglich von einer ungefähren Distanz von „ca. 95 m“ zwischen dem Freisetzungsort und der (ersten) Wohnbebauung des Klägers ausgegangen ist. Denn vorliegend kommt es nicht auf die Frage an, wie sich eine mögliche Explosion auf die anliegende Bebauung auswirkt – konkret, unter welchen Voraussetzungen Scheiben zu zerbersten drohen (vgl. Sachverständigenprüfung Dr. H. vom 6. Juli 2017, S. 22 ff.) –, da nach der Sachverständigenprüfung bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es überhaupt zu einer Betriebsstörung in Gestalt einer Explosion kommt (vgl. Sachverständigenprüfung Dr. H. vom 6. Juli 2017, S. 31 f.). Lediglich hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den zugrunde gelegten Entfernungen im Übrigen nur um einen circa-Wert handelt, weshalb kein Widerspruch zu dem von dem Kläger gemessenen Abständen von 87,8 m und 93,5 m besteht (vgl. Bl. 357 der GA). Die von dem Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messungen sind mangels Genauigkeit aber schon nicht geeignet, die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Entfernungen in Zweifel zu ziehen; die in der Abbildung eingezeichneten (schwarzen) Umrahmungen stimmen nicht mit der Lage der Gebäude überein, die für die Messung maßgeblich sind. Der von dem Kläger befürchtete Schlauchabriss bei der Wasserstoffbefüllung des Tanks ist nach dem Gutachten aufgrund der Vorgaben aus der TRGS 745 Nr. 4.3.5 ebenfalls vernünftigerweise ausgeschlossen, womit auch eine Explosion vernünftigerweise ausgeschlossen ist (vgl. Sachverständigenprüfung Dr. H. vom 6. Juli 2017, S. 32). Darüber hinaus hat der Beklagte die – in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ersichtlichen – relevanten Sicherheitsrisiken durch die Erteilung geeigneter Auflagen und Nebenbestimmungen hinreichend reduziert (vgl. Ziffer 5, insbesondere Ziffer 5.2). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang fordert, dass sämtliche sicherheitstechnischen Anforderungen bereits in dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vorliegen müssten, geht er von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben aus. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Explosionsschutz sei deshalb unzureichend, weil noch kein vollständiges Explosionsschutzdokument hergestellt sei, sondern dieses erst als ergänzende Beurteilung im Rahmen des Betriebs nachgereicht würde. Vielmehr sind die dem Antrag beigefügten Explosionsschutzdokumente gemäß Ziffer 3 in Verbindung mit Anhang Ziffer 2.16 der streitgegenständlichen Genehmigung Gegenstand derselben geworden. Dies gilt ebenso für das Explosionsschutzdokument der B. GmbH vom 14. Februar 2017, welches in dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorlag. Soweit sicherheitsrelevante Dokumente bei Erteilung der Genehmigung am 20. März 2018 noch nicht (vollständig) vorgelegen haben, sehen die Nebenbestimmungen der Genehmigung (vgl. Nebenbestimmungen Ziffern 5.2.4, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.9, 5.2.15, 5.2.16) jedenfalls vor, dass diese vor der Inbetriebnahme der Anlage vorliegen müssen. Ein Betrieb ohne die erforderlichen Dokumente droht danach nicht. Die Genehmigung vom 20. März 2018 schließt gemäß § 13 Satz 1 BImSchG auch die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV erforderliche Erlaubnis ein. Der Beigeladenen ist zudem in Nebenbestimmung Ziffer 5.2.5 ausdrücklich aufgegeben worden, dem Regierungspräsidium bis drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage einen Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 18 Abs. 3 BetrSichV vorzulegen, in welchem bestätigt werde, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen sicher betrieben werden könne. Demnach ist sichergestellt, dass die Anlage erst und nur dann in Betrieb genommen wird, wenn sie – unabhängig – als in Einklang mit den Vorgaben der BetrSichV bestätigt wird. Aus der Nebenbestimmung Ziffer 5.2.2 ergibt sich außerdem, dass die Anlage über eine übergeordnete automatische Steuerung verfügen muss, welche die Anlage bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einen sicheren Zustand überführt. Der Kläger hat keine substantiierten Zweifel aufgezeigt, nach denen diese Vorkehrungen keine ausreichende Sicherheit gemäß den oben aufgezeigten Maßstäben bieten. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich diese Auflage – wie in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgetragen – bei den Störungen in den Jahren 2020 und 2021 als tatsächlich umsetzbare und wirkungsvolle Auflage herausgestellt hat; das Sicherheitsrisiko blieb damit auch im Störungsfall zumindest beherrschbar. Soweit der Kläger rügt, die Anforderungen bezüglich der Feuerlöschgeräte müssten in der Genehmigung geregelt werden, und in diesem Zusammenhang meint, Handdruckknopffeuermelder bräuchten Personal, welches diese bedient, verfängt dies ebenfalls nicht. Das – vollständige – Brandschutzgutachten der B. GmbH vom 14. Februar 2017 hat die Risiken der Anlage im Brandfall nachvollziehbar ermittelt. In der Zusammenfassung heißt es sodann, dem geplanten Vorhaben werde aus brandschutzfachlicher Sicht zugestimmt, wenn die Ausführungen in dem Brandschutzkonzept mit den – nachfolgend in dem Brandschutzgutachten genannten – Brandschutzanforderungen beachtet würden. Bedienpersonal ist in den Anforderungen nicht benannt. Ergänzt wird dieser Sicherheitsaspekt durch die Nebenbestimmungen Ziffern 5.2.6 und 5.2.7, in denen festgelegt ist, dass sowohl das Explosionsschutzdokument als auch die systematischen Gefahrenanalysen fortzuschreiben und spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme entsprechend dem Ergebnis der nachfolgenden Begutachtung dem Regierungspräsidium vorzulegen sind. Ferner ist in ebendiesen Nebenbestimmungen festgelegt, welchen Anforderungen das Explosionsschutzdokument zu genügen hat und dass es gemäß § 6 GefStoffV bei jeder Änderung fortzuschreiben und auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens – V-3 8804.25.1 vom 6. Juni 2007, welcher Abstände zwischen Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten regelt (Abstandserlass) auf den vorliegenden Fall weder anwendbar noch übertragbar. Dieser Abstandserlass ist für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in dem Sinne von § 50 BImSchG in Bauleitplanverfahren bestimmt. Um ein solches Vorhaben geht es aber hier gerade nicht. Die Anwendung auf Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die von dem Kläger als offen beziehungsweise ungeklärt bezeichneten Szenarien (Blitzeinschlag, Funkenflug, Passanten mit Zigaretten, Feuerwerkskörper, Marderbisse) durften von dem Beklagten bei der Genehmigung außer Acht gelassen werden. Wie bereits umfassend dargelegt, verlangt § 6 Abs. 1 BImSchG gerade keinen absoluten Schutz. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, alle in Betracht kommenden Konstellationen in der Genehmigung zu regeln. Er hat – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit Regelungen getroffen, nach denen es ausgeschlossen ist, dass der Kläger durch das Vorhaben schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt wird. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die geplante Anlage unzumutbaren Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt zu sein. Zunächst hat der Sachverständige Dr. J. in seinem schalltechnischen Gutachten vom 22. Dezember 2016 zutreffend die für ein Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) relevanten Immissionsrichtwerte herangezogen (vgl. hierzu bereits ausführlich im Rahmen des Normkontrollverfahrens VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2048/18 –, S. 17 ff., n.v.). Es ist ausgehend von dieser Prüfung nicht ersichtlich – und auch nicht von dem Kläger dargelegt worden –, dass Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten. Vielmehr werden nach den dargelegten Berechnungen die nach Ziffer 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm geltenden Werte zu allen Beurteilungszeiten nach Ziffer 6.4 TA Lärm deutlich unterschritten (s. Anlage 8 zu dem schalltechnischen Gutachten des Dr. J. vom 22. Dezember 2016). So betragen die der nachvollziehbaren Schallprognose zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Der sogenannte Sollrichtwert ist um 10 dB(A) niedriger, nämlich tagsüber mit 50 dB(A) und nachts mit 35 dB(A), angesetzt worden. Nach den Berechnungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass das Irrelevanzkriterium nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm eingehalten wird. Ein neu hinzukommender Immissionsbeitrag stellt hiernach keine Relevanz zur Gesamtbelastung dar, sofern er die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Das heißt, bei Betrachtung einer einzelnen Anlage muss der durch ihn verursachte Immissionsanteil mindestens 6 dB(A) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert liegen, damit auf die Bestimmung der Vorbelastung verzichtet werden kann. So liegt der Fall hier. Die an den Immissionsorten – entlang der angrenzenden Wohnbebauung – gemessenen Beurteilungspegel unterschreiten selbst die niedrigeren Sollwerte deutlich (vgl. Schalltechnisches Gutachten des Dr. J. vom 22. Dezember 2016, S. 24 sowie Anlage 7 des Gutachtens). Für den Kläger ist der an seinem Gebäude verortete Immissionspunkt „E“ maßgeblich. Hier wurde in dem Gutachten der maximale Beurteilungspegel für das 2. OG von 34,9 dB(A) tagsüber und 33,3 dB(A) nachts errechnet. Diese Werte vermochte der Kläger mit seinem Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Der Kläger kann sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, die unter Ziffer 4.1 der Genehmigung vom 20. März 2018 vorgeschriebenen Lärmrichtwerte wichen von den in dem schalltechnischen Gutachten angegebenen Werten ab. Zum einen trifft dies nicht zu, da der Beklagte die – auch von dem Sachverständigen in seinem Gutachten angenommenen – Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm tags auf 60 dB(A) und nachts auf 45 dB(A) festgelegt hat. Zum anderen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (noch) weitergehende Unterschreitung dieser Grenzwerte. Dasselbe gilt hinsichtlich der von dem Kläger angeführten Abblasvorgänge. Bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage werden – auch – die zulässigen Werte der Spitzenpegel nicht überschritten. Davon ist nach den Berechnungen in dem Gutachten vom 22. Dezember 2016 (Schalltechnisches Gutachten des Dr. J. vom 22. Dezember 2016, S. 25 f.) auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung eines bezüglich der Wasserstoffausblasleitung auf Lw ≤ 75 dB(A) zu begrenzenden Schall-Leistungspegels erstellt wurde (s. Schalltechnisches Gutachten des Dr. J. vom 22. Dezember 2016, S. 25 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind etwaige Lärmbelastungen auf den Zufahrtsstraßen nicht der Anlage zuzurechnen und deshalb vorliegend nicht (mit) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Ziffer 7.4 Abs. 1 TA Lärm. Denn diese Zufahrtsstraßen sind öffentliche Verkehrsflächen, die – außer in den Fällen des Abs. 2 der Ziffer 7.4 TA Lärm – für die Beurteilung der von einer Anlage ausgehenden Geräusch-emissionen außer Acht zu lassen sind. Insoweit ist das schalltechnische Gutachten des Dr. J., wonach der Immissionsrichtwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tage erheblich unterschritten werde (s. Schalltechnisches Gutachten des Dr. J. vom 22. Dezember 2016, S. 26), nicht zu beanstanden. Der Kläger erhebt insoweit auch keine substantiierten Einwände. (3) Ferner droht dem Kläger keine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Gasen. Die Anlage erzeugt im Wesentlichen Emissionen in Form von Wasserstoff und Sauerstoff. Hierfür sieht die TA Luft keine Grenzwerte vor. Es ist auch sonst keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die der Kläger dieses Begehren stützen könnte. (4) Soweit der Kläger eine „enorme Energieverschwendung“ durch das Abblasen von Wasserstoff rügt und verlangt, dass dies durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausgeschlossen werden müsse, fehlt es hierfür ebenfalls an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch dieses Vorgehen in seinen Rechten verletzt ist. (5) Ausgehend von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu bereits oben; BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 –, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris Rn. 60 ff., und Beschluss vom 25. Januar 2018 – 10 S 1681/17 –, juris Rn. 11) führen die von dem Kläger vorgetragenen – zwischenzeitlich erfolgten – Betriebsstörungen zu keiner anderen Bewertung; diese haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben. bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in dem Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens folgt aus § 30 Abs. 2 BauGB. Der gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage“ gerichtete Normenkontrollantrag des Klägers bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2048/18 –, n.v.) blieb ohne Erfolg. 3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob, wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen (erstmals) in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, der Kläger mit Rügen, die er nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist erhoben hat, gemäß § 6 UmwRG präkludiert ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. D. Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung von dem Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Er ist Eigentümer des Anwesens mit der postalischen Anschrift A-Straße in Grenzach-Wyhlen, welches an die Südseite der A-Straße und den nördlichen Rand des Betriebsgeländes der Beigeladenen angrenzt. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Wasserkraftwerk“, der jedoch für das Grundstück keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält. Das darauf befindliche Gebäude wird von dem Kläger – nunmehr ausschließlich – zu Wohnzwecken genutzt. Neben dem Grundstück des Klägers befindet sich, ebenfalls nördlich an das Betriebsgelände angrenzend, an der A-Straße, eine kleine Siedlung mit ehemaligen Werkswohnungen; der überwiegende Teil der Häuser liegt nördlich der A-Straße. Unter dem 22. Dezember 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen und Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang zur Herstellung von Wasserstoff (sogenannte Power-to-Gas-Anlage) in Grenzach-Wyhlen, Flurstück Nr. XXXX. Die geplante Anlage sollte in einer Distanz von etwa 95 m zu dem Haus des Klägers errichtet werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Grenzach-Wyhlen fasste am 31. Januar 2017 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Power-to-Gas-Anlage“; am 24. Oktober 2017 beschloss sie diesen als Satzung. Nach der Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister am 21. März 2018 machte die Gemeinde den Satzungsbeschluss am 20. April 2018 öffentlich bekannt. Nachdem die Beigeladene gemäß der Aufforderung des Regierungspräsidiums Freiburg (nachfolgend: Regierungspräsidium) als Genehmigungsbehörde weitere Unterlagen vorgelegt hatte, bestätigte das Regierungspräsidium am 6. April 2017 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Am 28. April 2017 wurde das Vorhaben im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen entsprechend der vorherigen Bekanntmachung vom 4. Mai 2017 bis einschließlich 6. Juni 2017 bei der Gemeindeverwaltung Grenzach-Wyhlen sowie dem Regierungspräsidium zur Einsichtnahme aus. Bis zum 20. Juni 2017 konnten Einwendungen erhoben werden. Hiervon machte der Kläger zunächst unter dem 17. Juni 2017 Gebrauch. Es würden Angaben zu allfälligen Störfällen inklusive Risikoanalyse vermisst. Zutreffend sei bei einer Menge von bis zu 2.000 kg Wasserstoff keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Es verwundere aber, dass eine solche nicht durchgeführt worden sei, als noch mit einer Menge von etwa 5 t gerechnet worden sei. Darüber hinaus seien die in dem Schallgutachten Nr. 6074/1264 errechneten Schallemissionen sowohl für das Naturschutzgebiet A.-W. als auch auf Schweizer Seite mit erhöhter Unsicherheit zu betrachten, weil die Inversionsbedingungen über den Wasserflächen nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen fehlten Angaben zu den Lichtemissionen der LED-Außenleuchten in Metern. Die vorgelegten Unterlagen ermöglichten daher keine immissionsschutzrechtliche Beurteilung. Weiterhin erhob der Kläger unter dem 19. Juni 2017 sowohl hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch bezüglich der vorhabenbezogenen Planung Einwendungen. Er brachte im Wesentlichen vor, der Planung fehle es bereits an der Erforderlichkeit. Die Umweltauswirkungen der Anlage seien bereits so weit wie möglich in dem Bebauungsplan und nicht erst in der Anlagengenehmigung zu bewältigen. Bei der Power-to-Gas-Anlage gehe es entgegen der Darstellung nicht um eine Versorgungsanlage. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Chemieanlage genehmigungsbedürftig sei oder nicht. Die Gefahrenvorsorge sei nach denselben Kriterien zu treffen. Die Planungsabstände seien nicht eingehalten, weshalb der Standort ungeeignet sei. Dies gelte auch hinsichtlich des nicht ausgeschlossenen Schadensfalls einer Explosion. Die Anlage und der Plan unterlägen zudem einer UVP-Pflicht. Es liege eine industrielle Ausrichtung vor. Jedenfalls müsse eine vergleichbare Umweltprüfung durchgeführt und vorgelegt werden. Die anlagenbezogenen Bedenken müssten in dem Plan durch Konkretisierung der Festsetzungen verarbeitet werden. Dies beziehe sich auf die Einhaltung von Grenzwerten, Betriebsfestlegungen und konkrete Regelungen der Erschließung und des Verkehrs. Es sei zu prüfen, ob die erforderlichen Schutzauflagen an dem Standort zu leisten seien. Dies sei gerade nicht der Fall. Das Vorhaben sei auch städtebaulich nicht vertretbar, weil dadurch Nutzungskonflikte in dem Standortbereich entstünden. Die Anlagensicherheit sei nicht gewährleistet, auch fehlten Informationen hierzu sowie zum Explosionsschutz. Eine Geheimhaltung von Unterlagen sei hier nicht geboten. Insbesondere sollten auch die HAZOP-Unterlagen (Hazard and Operability) offengelegt werden. Anderenfalls müsse das Regierungspräsidium besondere Aufmerksamkeit auf organisatorische Gegenmaßnahmen legen. Dies betreffe entsprechend geschultes Personal, welches zudem 24 h vor Ort sein solle. Das Instandhaltungskonzept genüge zum Explosionsschutz nicht. Es fehle an fachkundigem Personal. Für einen vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG lägen keine hinreichenden Gründe vor. Allein wirtschaftliche Gründe genügten hierfür nicht, zumal die Verzögerungen der Sphäre der Beigeladenen entstammten. Die Projektbeschreibung sei unklar. Die Betriebsanlage sei nicht hinreichend gegen Zugriffe von außen gesichert. Es bedürfe einer permanenten Überwachung durch einen Wachschutz. Die Beschreibung einzelner Anlagenkomponenten fehle, weshalb eine Bewertung nicht möglich sei. Die Lagermengen von Produktions- und Hilfsstoffen sollten jeweils in Kilogramm und Liter dargestellt werden. Die zulässige Produktionsdauer der Elektrolyse ELY2 solle auf Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingeschränkt werden. Denn der Wasserstoff der Versuchsanlage solle nach bisheriger Planung ungenutzt abgeblasen werden, wodurch unnötige Lärmemissionen entstünden. Auch die zulässige Produktionszeit der Trailerbefüllung solle auf 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingeschränkt werden, da bei drei Trailern und der geplanten Produktionsmenge eine längere Betriebsdauer nicht notwendig sei, um den produzierten Wasserstoff zu verdichten und in die Trailer zu füllen. Lärmemissionen sollten quantitativ und qualitativ berücksichtigt werden. Da wesentliche Teile des Gebäudes anders erstellt werden sollten als in der ursprünglichen Planungsgrundlage des Lärmgutachtens, müsse dieses vollständig neu erstellt werden. Bereits in dem Genehmigungsverfahren seien Geräuschmessungen der verschiedenen Betriebszustände der Anlage nach Inbetriebnahme vorzuschreiben, um die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen. Es werde die komplette Einhausung gefordert, nicht lediglich die Überdachung der Versuchsanlage, um die Geräuschemissionen zu verringern. Die Ventilatoren zur Anlagenkühlung stellten eine erhebliche vermeidbare Lärmquelle dar. Es werde eine detailliertere Messung – auch an weiteren Lärmpunkten – gefordert. Hierbei sei nicht nur das bereits bestehende Wasserkraftwerk zu berücksichtigen, sondern auch der LKW-Verkehr. Für den Betriebszustand „Abblasen“ werde ebenfalls die Lärmobergrenze von 35 dB(A) gefordert, da nicht auszuschließen sei, dass der Betriebszustand „Abblasen“ auch nachts auftrete. Sämtliche Abblaseöffnungen sollten an die Rheinseite des Anlagengrundstücks verlegt und zudem sollte über ausreichend hohe Kamine mit großen Querschnitten zur Lärmreduktion dafür Sorge getragen werden, dass das austretende Gas ausreichend hoch über der Wohnbebauung abgeblasen werde. Der Erhalt der gegenwärtig bestehenden Betriebsgebäude müsse wegen ihres Schallschutzes verbindlich festgeschrieben werden. Die Gebäude dürften nur für die geplante Wasserstoffanlage zugelassen werden. In dem Falle einer Betriebseinstellung müsse das Gelände vollständig renaturiert und die Fläche (wieder) als Kiesbiotop ausgewiesen werden. Wegen der geplanten Speicherung auch des Wasserstoffs der Versuchsanlage könne dieser mangels der erforderlichen Reinheit nicht mehr für den Betrieb von Fahrzeugen verwendet werden, so dass die Projektbeschreibung anzupassen sei. Entgegen der Projektbeschreibung würden sehr wohl Gefahrenstoffe gelagert werden. Als „produzierendes Gewerbe“ sei das Vorhaben bei Gebietsausweisung als Versorgungsfläche nicht zulässig. Sprüh- und Sprinkleranlagen müssten auch in dem Bereich über den Lagertanks, nicht nur an der Trailerabfüllanlage eingesetzt werden. Auch der sofortige Einsatz einer Werksfeuerwehr sei sinnvoll. Es werde bezweifelt, dass das Eintreffen der Feuerwehr 15 Minuten nach Alarmierung ausreichend sei. Deshalb sollten an allen relevanten Orten der Anlage fest installierte Wärmesensoren vorgesehen werden. Alle Sicherheitsunterlagen, auch der Prüfbericht der ZÜS, müssten einer Überprüfung durch die Anwohner zugänglich gemacht werden. Die Zustimmung des Betriebsrates solle erst bei vollständiger Vorlage aller relevanten Unterlagen und Gutachten eingeholt werden. Im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit seien auch die Auswirkungen auf die Umwelt bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb zu prüfen. Alternativen Standortvorschlägen der Bürgerinitiative sei nicht hinreichend nachgegangen worden. Die durchgeführte Einzelfallprüfung gemäß § 3c UVPG müsse auch unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung überprüft und das Ergebnis müsse der Bürgerinitiative vorgelegt werden. Das Landschaftsbild werde durch die geplante Anlage beeinträchtigt. So sei beispielsweise zu erwarten, dass hohe Abblaskamine weithin sichtbar sein würden. Außerdem sei die Lage des Wasserkraftwerkes in unmittelbarer Nähe zu Naturschutz- und Naherholungsgebieten zu betrachten. Der Bau stelle einen großen Eingriff in die Natur dar. Die bestehenden Schutzgebiete würden auch deshalb beeinträchtigt, weil der LKW-Verkehr entlang dieser Gebiete führen werde. Im Übrigen stünden auf dem Areal des Wasserkraftwerks unter Denkmalschutz befindliche Gebäude. Die Risikoanalysen müssten vorgelegt werden. Dem könne eine drohende Fehlinterpretation durch Laien nicht entgegengehalten werden. Hinsichtlich des Hochwasserrisikomanagements sollten auch Hochwasseranalyseverfahren aus der Schweiz Berücksichtigung finden. Die technische Sicherheit müsse als Basis der Genehmigung zugrunde gelegt und zur Einsicht freigegeben werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anlage als Sonderbau in dem Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 9 LBO qualifiziert werde. Die Voraussetzungen einer Erleichterung nach § 38 Abs. 1 LBO lägen nicht vor, da es sich um eine Industrieproduktionsanlage handele. Es seien Angaben zu Risikozonen mit Sicherheitsabständen erforderlich, um eine Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter, Besucher, Spaziergänger am Wasserkraftwerk sowie der Bewohner vollkommen auszuschließen. Es sollten Standsicherheitsnachweise für sämtliche Anlagenkomponenten vorgelegt werden. An dem selben Tage erhob der Kläger (weitere) Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans sowie gegen den Bebauungsplan. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 äußerte der Kläger unter Bezugnahme auf die Sachverständigenprüfung durch das Ingenieurbüro Dr. H. vom 6. Juli 2017 Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der geplanten Anlage: Es herrsche Unklarheit über den weiteren Ablauf. Die Fragen seien mangels ausreichender Grundlage zum Teil überhaupt nicht beantwortet worden. In der Folge würden alternative (also völlig neue) Sicherheitskonzepte vorgeschlagen werden, verbunden mit dem Risiko, dass diese ebenfalls lückenhaft und hinsichtlich bisheriger Sicherheitskonzepte inkonsistent sein könnten. Dies sei auch deshalb problematisch, da sich dieser iterative Prozess auf Dokumente auswirke, die der Öffentlichkeit im Offenlegungsverfahren zugänglich gemacht worden seien und nun völlig anders umgesetzt würden. Dieser Prozess hätte bereits vor Einreichung der Unterlagen abgeschlossen gewesen sein sollen. Die Klärung der noch offenen Punkte solle noch vor der Genehmigung der Anlage und nicht erst vor deren Inbetriebnahme – wie es der Gutachter fordere – erfolgen. Deshalb solle die für den 27. Juli 2017 anberaumte Anhörung verlegt werden. Alternativ solle die Möglichkeit eingeräumt werden, auch anschließend noch wirksame Eingaben tätigen zu können. Sicherheitsrelevante Betreiberaktionen sollten nicht nur verstreut in dem Gutachten Erwähnung finden, sondern zur besseren Verständlichkeit, vor allem für das Personal, in einer Art „Checkliste“ gebündelt werden. Schließlich solle die Betreiberin verpflichtet werden, Vorkehrungen hinsichtlich des Sicherheitsventils zu treffen, um Gefahren im Falle eines Schlauchabrisses während des Befüllvorgangs zu reduzieren. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 erneut seine sicherheitstechnischen Bedenken unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. H. vom 6. Juli 2017 mit und wiederholte sein Begehren, auch nach dem bevorstehenden Erörterungstermin zu etwaigen Ergänzungen oder Änderungen angehört zu werden und Stellung nehmen zu dürfen. Am 27. Juli 2017 fand sodann – nach einem zuvor erfolgten „runden Tisch“ – ein Erörterungstermin in Grenzach-Wyhlen statt. Unter dem 20. September 2017 nahm der Kläger hinsichtlich der Niederschrift zu dem Erörterungstermin Stellung: Redebeiträge seien nicht inhaltlich wiedergegeben und damit nicht (mehr) nachvollziehbar. Die Frage der Sicherheit sei nicht abschließend beantwortet worden. Dass ein Risiko bestehe, ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. H.. Weitere Bewertungen dieses Risikos, insbesondere auch bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage, seien nicht erfolgt. Gerade weil nicht sämtliche Risiken ausgeschlossen werden könnten, sei der Standort nicht geeignet; die Bürgerinitiative habe dazu bereits mehrfach alternative Vorschläge unterbreitet, die aber nicht realisiert worden seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei – anders als es aus dem Protokoll hervorgehe – eine Auflage des Regierungspräsidiums und stehe mitnichten in dem Belieben der Beigeladenen. Eine Ablehnung der Einsichtnahme in weitere Unterlagen unter Bezugnahme auf Geschäftsgeheimnisse sei nicht plausibel. Vielmehr könnten entsprechende Stellen in den Unterlagen zur Wahrung etwaiger Geheimnisse geschwärzt werden. Die Unterstellung, der Bürgerinitiative fehle die Kompetenz, diese Dokumente inhaltlich nachvollziehen und begreifen zu können, werde zurückgewiesen. Zudem werde eine (weitere) Beteiligung der Öffentlichkeit auch nach dem Erörterungstermin gefordert. Neben zusätzlichen Sicherheitsunterlagen wolle die Bürgerinitiative auch aktualisierte Planungsdokumente erhalten. Mit E-Mail der Beigeladenen vom 7. November 2017 erhielt (auch) der Kläger die Ergänzungen des Dr. H. vom 12. Oktober 2017 zu der Sachverständigenprüfung vom 6. Juli 2017. Nachdem der Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage“ der Gemeinde Grenzach-Wyhlen beschlossen worden war, erteilte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 6. November 2017 die Zulassung für den vorzeitigen Beginn für die Errichtung der Anlage. Unter dem 21. November 2017 ordnete es auf den Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns vom 6. November 2017, einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich seien, an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Zulassung überwiege deutlich. Das Vorhaben „Power-to-Gas-Anlage“ werde durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg gefördert. Das Projekt stelle einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende dar und stehe somit im öffentlichen Interesse. Maßgeblich sei zudem die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs. Es seien vor allem Bedenken gegen die Anlage wegen der Explosionsgefahr geäußert worden. Nach Prüfung des Explosionsschutzdokuments, des Blitzgutachtens sowie der Auswertung der Ergänzung zu dem Sachverständigengutachten könne eine Explosion vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Unter dem 20. März 2018 erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung sowie den Betrieb der Anlage unter Einbeziehung von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: In der Anlage werde Wasserstoff in industriellem Umfang hergestellt. Sie bedürfe einer Genehmigung, wobei ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. Für die Erteilung der Genehmigung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ImSchZV das Regierungspräsidium sachlich zuständig. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG lägen hier vor. Zwar sei der Vorgang des Herstellens von Wasserstoff in dem von der Beigeladenen beschriebenen Verfahren geeignet, Immissionen und damit schädliche Umwelteinwirkungen zu verursachen. Es sei aber bei antragsgemäßer Realisierung und unter Einhaltung der in Ziffer 3 und 4 der Genehmigung genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen sichergestellt, dass von dem konkreten Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen würden. Die Genehmigung wurde mitsamt der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht: „Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i. Br., erhoben werden. Der Bescheid und seine Begründung liegen zwei Wochen lang, vom 05. April 2018 bis einschließlich 18. April 2018 in der Gemeindeverwaltung Grenzach-Wyhlen [xxx] sowie beim Regierungspräsidium Freiburg [xxx] während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Gegenüber den Betroffenen gilt diese Entscheidung mit Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.“ Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens mit: „Anlagen 25 Abschriften der Genehmigung Sehr geehrter [X.], in der Anlage übersende ich Ihnen Abschriften der vom Regierungspräsidium Freiburg erstellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Wasserstoffanlage. Die Exemplare sind für Sie und diejenigen Personen bestimmt, die die Einwendungsschreiben unterschrieben haben, und stelle es Ihnen frei, diesen Personen jeweils ein Exemplar zukommen zu lassen.“ Eine – eigene – Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses, dem Kläger (formlos) auf dem Postwege übermittelte, Schreiben nicht. Der Kläger hat am 16. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil sie keine ausreichende Vorsorge treffe. Dies gelte insbesondere für den Hauptstörfall einer solchen Gasanlage. In dem hier relevanten Umkreis könne es zu erheblichen Gefährdungen für Leib und Leben kommen. Sicherheit und Brandschutz seien nicht gewährleistet. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Anlage der Störfallverordnung unterliege, da sich aus dem Schutzauftrag des Gesetzes ergebe, dass Umwelteinwirkungen, insbesondere in Form erheblicher Gefahren auch für Leib und Leben, zu vermeiden seien. Es sei fraglich, ob die streitgegenständliche Anlage Teil einer Energieanlage sei. Bejahendenfalls seien andere Rechtsvorschriften einschlägig. Die in dem Genehmigungsverfahren geäußerten Bedenken seien durch die Erteilung der Genehmigung nicht ausgeräumt worden. Die Unterlagen seien noch immer unvollständig und unbestimmt. Auf die Stellungnahme des Y vom 20. Juni 2017 werde ebenso Bezug genommen wie auf die mit Schreiben vom 19. Juni 2017 und 12. Juli 2017 erhobenen Einwendungen. Die Angaben der Verwendung des produzierten Stoffes, die Darstellung der technischen Betriebseinrichtung, die Darstellung des Produktionsverfahrens/der Stoffbilanz, die Angaben zu Emissionen und Immissionen sowie zu Lärmemissionen und -immissionen im Schallgutachten seien unzulänglich. Das Sachverständigengutachten des Dr. H. habe die von der Genehmigungsbehörde gestellten Fragen nicht umfassend und vollständig beantwortet. Die Vorlage wesentlicher Dokumente wie diejenigen zur Vorprüfung gemäß § 3c UVPG und die der HAZOP (Hazard and Operability), seien mit Verweis auf Betriebsgeheimnisse verweigert worden. Damit sei der Kläger in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Preisgabe der Gefährdungsanalyse die Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen tangieren sollte. Vielmehr müsse für die Nachbarschaft nachvollziehbar sein, dass ausreichend Vorsorge getroffen werde. Er habe gemäß § 10a 9. BImSchV in Verbindung mit § 27 VwVfG ein Recht zur Akteneinsicht. Vorliegend sei nicht ausreichend dargetan, weshalb das Interesse der Beigeladenen an Geheimhaltung sein Interesse an der Akteneinsicht überwiege. Diesbezüglich fehle es auch an einer plausiblen Begründung, weshalb ein – gesetzlich zunächst als Regelfall vorgesehener Grundsatz – vorliegend ausnahmsweise nicht zur Anwendung komme. Der Kläger müsse zur Nachvollziehbarkeit der Anlage auch Einblick in die schematische Darstellung der Anlage mit Betrachtung aller R+Is (Rohrleitungs- und Instrumentenschemata) zur Kenntnis nehmen können. Relevant seien auch Informationen zu Funktion und Ablauf der Brandmeldesysteme. Weiter sei die Berücksichtigung des Erdbebenfalls klärungsbedürftig. Entgegen den – insoweit nicht nachvollziehbaren – Ausführungen in dem Genehmigungsbescheid sei die Durchführung einer UVP erforderlich gewesen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ergebnisse des Umweltberichts vom 31. Januar 2017 in dem Bebauungsplanverfahren, die weiterer Konkretisierung bedürften. Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten könnten nicht gewährleistet werden. Außerdem werde gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, namentlich solche des Baurechts. Insoweit fehlten einschränkende Auflagenregelungen. Weder die Dauer noch der Umfang des Betriebs seien ausreichend und konkret festgelegt, weshalb auch der Beurteilungsbereich der Anlage nicht ausreichend fixiert sei. Nur so könne aber ein internes und externes Überwachungskonzept entwickelt werden. Ohne eine permanente Überwachung sei eine Eingrenzung der Gefahrentstehung und -auswirkung nicht möglich. Es sei nichts darüber ausgesagt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Vergrößerung der Anlage erfolgen solle und ob hierfür ausreichende räumliche und sicherheitstechnische Kapazitäten vorhanden seien. Es sei eine Extension zu befürchten, für die der Standort nicht geeignet sei. Jedenfalls aber würden durch den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Lärm und Gase entstehen. Es könne auch keine ausreichende Vorsorge durch geeignete Maßnahmen getroffen werden. In der Folge könnten die Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG nicht eingehalten werden, so dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG nicht vorlägen. Aus der Genehmigung sei nicht ersichtlich, wie die Anlage betrieben werden solle (insbesondere Betriebszeiten und Anwesenheitszeiten etwaigen Personals sowie Hoch- und Runterfahren der Anlage). Dadurch sei gegebenenfalls die Zoneneinteilung nicht korrekt, falls nicht nur selten, sondern betriebsmäßig wiederkehrend Wasserstoff über das Dach geleitet werde. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein unbeaufsichtigter Betrieb – ohne anwesendes Personal – vorgesehen sei. Die Lärmwerte, welche dem Gutachten von Dr. J. zugrunde gelegt worden seien, würden von den in der Tabelle befindlichen Werten abweichen. Die Besonderheiten vor Ort – es handele sich um ein relativ ruhiges Viertel – müssten hinreichend berücksichtigt werden. Gemäß dem Gutachten des Dr. H. nach § 29a BImSchG drohten beim Abblasen des Sicherheitsventils Auswirkungen über das Betriebsgelände hinaus, namentlich das Zerbersten von Fensterscheiben. Deshalb dürfe die Anlage in ihrer gegenwärtigen Konzeption niemals unbeaufsichtigt laufen. Weiterhin sei in dem genannten Gutachten fälschlicherweise ein Abstand der Anlage zur Wohnbebauung von 100 m zugrunde gelegt worden. Tatsächlich betrage die Distanz zu einigen Gebäuden lediglich 85 bis 90 m. Das ebenfalls in dem Gutachten beschriebene Szenario „Schlauchabriss“ erfordere eine permanente Anwesenheit geschulten Personals in unmittelbarer Nähe des Trailers während des Befüllvorgangs. Eine solche sei in der Genehmigung aber nicht statuiert. Außerdem müsse bei der Positionierung des Not-Aus-Schalters für derartige Havarie-Fälle berücksichtigt werden, dass dieser in Fluchtrichtung positioniert werde. In diesem Zusammenhang sei auch klärungsbedürftig, was in einem solchen Fall mit Menschen geschehe, die zufällig den Bereich passierten, und wie sichergestellt werde, dass in dem Falle, dass sich Gas entzünde oder explodiere, niemand zu Schaden komme. Diesbezügliche betriebstechnische Vorkehrungen seien ebenfalls als Regelung in die Genehmigung aufzunehmen. Neben Rauchmeldern seien auch Brandmelder oder Wärmesensoren notwendig. Auch wegen der Handdruckknopffeuermelder sei ausschließlich ein Betrieb in Anwesenheit von Personal zulässig; in diesem Zusammenhang sei auch die Reaktionszeit bezüglich der Weiterleitung an die Feuerwehr zu prüfen. Entgegen der klägerischen Forderung sei die Situation, dass in dem Bereich der Lagertanks ein Brand ausbreche, bislang nicht als mögliches Szenario betrachtet worden. Es würden auch geeignete Feuerlöschgeräte gefordert. Hier solle eine Mindestanforderung festgelegt werden. Außerdem werde eine Sprinkleranlage für sämtliche Anlagenteile verlangt. Durch die Vergrößerung des Sicherheitsabstandes würde die Verletzungsgefahr für Menschen in der Nachbarschaft und solche, die das Gelände passierten, reduziert. Auf dem streitgegenständlichen Gelände sei dies aber nicht möglich, weshalb das Areal als Standort ungeeignet sei. Das Abblasen von Wasserstoff aus der Versuchsanlage sei nicht zuzulassen, da dies eine enorme Energieverschwendung darstelle. Die geforderte Maßgabe, Energie sparsam und effizient zu verwenden, werde angezweifelt. In der Folge müsse die Zoneneinteilung angepasst werden, was zu einer Veränderung der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. nach § 29a BImSchG führe. Die vollständige Beurteilung der Gefahrenlage erfordere auch ein vollständiges Explosionsschutzdokument bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach der Inbetriebnahme. Die Aussage, Wasserstoff im Freien stelle aufgrund seiner Flüchtigkeit keine Gefahr dar, treffe nicht zu. Vielmehr bilde er eine explosionsfähige Atmosphäre. Für eine umfassende Beurteilung der Gefahrenlage durch die Genehmigungsbehörde müssten Feststellungen getroffen und Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Druckwelle erstellt sowie der Feuerball, die Strahlung, der Trümmerwurf und das Schadensausmaß berechnet werden. Hieran, und damit an einer nachvollziehbaren Begründung, fehle es vorliegend. Darin sei ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 2 Abs. 2 GG zu erblicken. Insoweit werde auf den für Nordrhein-Westfalen geltenden Abstandserlass verwiesen. Wenn man nun davon ausgehe, dass eine pauschale Festsetzung von Abstandsflächen nicht sachgerecht sei, so müssten aber entsprechende Berechnungen transparent dargelegt und nachvollziehbar begründet werden. Der vorliegende Rahmen führe zudem dazu, dass eine Erweiterung der Anlage von vornherein nicht mehr möglich sei. Zahlreiche Fragen zu möglichen Gefahrenquellen seien bislang unbeantwortet geblieben. Schließlich verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage“ vom 16. August 2018 gegen das Gebot der Rücksichtnahme und leide an Abwägungsmängeln. Das Planverfahren sei unvollständig gewesen. Es hätten nicht alle relevanten Gefahren miteinbezogen werden können. Der Plan könne deshalb keine bauplanungsrechtliche Grundlage für die Standortfestlegung der Anlage sein, weshalb eine Normenkontrolle beantragt werde. Mit Schreiben vom 8. März 2019 sowie vom 10. Mai 2019 ergänzte der Kläger seine Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit seiner Klage dahingehend, dass die Zustellung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Für ein zusätzliches anderes Verfahren bestehe kein Raum. In diesem Sinne sei auch die Rechtsmittelbelehrung formuliert, nach welcher er sich gerichtet habe. Die mit Schreiben vom 22. März 2018 an ihn übermittelten Kopien der Genehmigung seien zu Informationszwecken überreicht worden. Dies sei allenfalls als Ergänzung des Zustellungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG zu bewerten. Die beigefügten Exemplare seien für die Personen bestimmt gewesen, die Einwendungen erhoben hatten. Ihm sei freigestellt gewesen, ob er diese weiterleite. Hierin sei indes keine förmliche Zustellung zu erblicken. Es liege keine individuelle Zustellung vor. Dem Schreiben vom 22. März 2018 hätten keine Ausfertigungen und keine amtlich beglaubigten Abschriften beigelegen. Es handele sich um Kopien ohne jegliche Vermerke. Sie seien auch nicht unterschrieben gewesen. Damit sei weder eine Zustellung an den Kläger noch an andere Personen erfolgt. Das Schreiben sei nicht mit Postzustellungsurkunde versendet worden. Es könne nicht bestätigt werden, dass das Schreiben tatsächlich am 26. März 2018 zugegangen sei. Zudem sei in dem Schreiben selbst die Zustellung der Genehmigung nicht erwähnt worden. Die Kopie des Bescheids sei an die Energiedienst AG Peter T. adressiert gewesen. Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung könne einen Monat nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgerichts Freiburg erhoben werden. Es sei nicht ersichtlich gewesen, ob dies für jeden, dessen Rechte insoweit betroffen seien, gelte oder nur für den in der Kopie genannten Adressaten der Genehmigung. Das Anschreiben selbst habe keine Belehrung enthalten und auch keinen Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung in der anliegenden Kopie. Danach sei weder von dem Inhalt der Erklärung noch von der Prozedur her erkennbar gewesen, dass eine Zustellung habe bewirkt werden sollen. Aufgrund der Unbestimmtheit treffe dies auch nicht zu. Das Risiko der Unklarheit dürfe nicht auf den Bürger verlagert werden. Darüber hinaus sei parallel die öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Am 23. März 2018 sei die Erteilung der Genehmigung in der Badischen Zeitung veröffentlicht worden. Am 26. März 2018 sei sie auf der Website des Regierungspräsidiums erschienen. Diese öffentliche Bekanntmachung habe eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend enthalten, dass der Bescheid und seine Begründung zwei Wochen lang vom 5. April 2018 bis einschließlich 18. April 2018 ausliege. Als Zustellungsadressaten seien die Betroffenen genannt worden. Ausgehend von der objektiven Sachlage habe keine Veranlassung für den Kläger bestanden, daran zu zweifeln, dass das Verfahren ihm gelte. Insoweit komme es nicht auf die Intention der Genehmigungsbehörde an. Vielmehr sei sie unbeschadet ihrer theoretischen Auswahlmöglichkeit gemäß § 21a 9. BImSchV zur Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung verpflichtet gewesen. Dann aber müsse die Zustellungswirkung auch danach bemessen werden. Schließlich sei die gewählte Rechtsbehelfsbelehrung unzureichend. Sie sei weder vollständig noch eindeutig. Aufgrund der doppelten Verfahrensweise sowohl nach § 10 Abs. 7 BImSchG als auch nach § 10 Abs. 8 BImSchG hätte es eines klärenden Hinweises bedurft. Auch begrifflich sei in dem Schreiben an den Kläger nicht auf eine Zustellung abgestellt worden. Welche E-Mails er im Jahr 2017 erhalten hätte, sei unerheblich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei stets auf den konkreten Verwaltungsakt zu beziehen und könne deswegen zu keinem vorherigen Zeitpunkt erteilt werden. Der Kläger beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. März 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht eingehalten worden sei. An den Einwender sei gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG eine förmliche Zustellung in dem Sinne des § 2 Abs. 3 LVwZG vorgesehen. Dabei habe die Behörde gemäß § 2 Abs. 2 LVwZG die Wahl zwischen einzelnen Zustellungsarten. Zwar sei in der Akte weder ein Rückschein noch eine Postzustellungsurkunde enthalten. Auf dem behördlichen Schreiben an den Kläger vom 22. März 2018 sei jedoch der Tag der Aufgabe zu Post vermerkt, nämlich der 23. März 2018. Die Bekanntgabe sei gemäß § 41 Abs. 2 LVwVfG am 26. März 2018 erfolgt. Die Klage sei hingegen erst am 18. Mai 2018 erhoben worden. Zum Nachweis der Zustellung mittels Einschreiben genüge der Rückschein. Im Übrigen gelte das Dokument an dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, es sei denn, es sei nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Schon nach dieser Regelung sei davon auszugehen, dass bei einer Zustellung mittels Einschreibens selbst ohne das Vorhandensein eines Rückscheins das Dokument als am dritten Tag zugestellt gelte. Zudem seien etwaige Zustellungsmängel gemäß § 9 LVwZG geheilt. Der Kläger habe nicht bestritten, dass ihm die 25 Genehmigungsabschriften innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen seien. Soweit er vortrage, dies sei nur zu Informationszwecken erfolgt, sei dies unzutreffend. Zum einen sei fraglich, welche Informationszwecke jenseits der Klageerhebung gemeint sein sollten. Zum anderen sei der Wille der Behörde zur Bekanntgabe an den Kläger unzweifelhaft vorhanden gewesen. Mit E-Mail vom 30. November 2017 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er als Einwender gleichzeitig zu der öffentlichen Bekanntmachung eine Entscheidung zugestellt bekommen würde, damit er die Möglichkeit habe, gegebenenfalls hiergegen Klage zu erheben. Ferner handele es sich bei den 25 übermittelten Abschriften nicht um Kopien, sondern um Abschriften der Genehmigung. Ob durch die Übermittlung der Abschriften auch eine Zustellung an die anderen Einwender erfolgt sei, könne dahingestellt bleiben, da diese keine Klage erhoben hätten. Ausweislich des Anschreibens vom 22. März 2018 sei ein Exemplar für den Kläger bestimmt gewesen, so dass dieser nicht geltend machen könne, er habe keine Kenntnis von der Genehmigung nehmen können. Die Genehmigung vom 20. März 2018 habe eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, nach der gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden könne. Diese Rechtsbehelfsbelehrung sei weder unrichtig noch irreführend, denn die Behörde habe die Zustellung als Form der Bekanntgabe gewählt und eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Der Empfänger werde unter diesen Umständen nicht durch Unklarheit über den Beginn und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist in seiner Rechtsverfolgung behindert. Mögliche Zustellungsmängel seien geheilt, die Genehmigung gelte als zugestellt. Für den Kläger sei ersichtlich gewesen, dass die Behörde ihm die Genehmigung habe zustellen wollen, wie bereits in der E-Mail vom 30. November 2017 angekündigt, damit er gegen diese Klage erheben könne und damit die Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt werde. Der Kläger könne sich daher nicht zusätzlich auf die öffentliche Bekanntmachung berufen. Dies würde zu einer unzulässigen Verlängerung der Frist führen und der Regelung des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegenstehen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Hierzu werde Bezug genommen auf die Begründung der angefochtenen Genehmigung. Die Argumente des Klägers entsprächen im Wesentlichen seinen Bedenken, die er bereits in dem Genehmigungsverfahren erhoben habe. Die Vollständigkeit der Unterlagen ergebe sich aus §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV. Diese reichten für eine Beurteilung aus. Ein vollständiges Explosionsschutzdokument liege in der Gestalt des Gutachtens von Dr. H. vom 6. Juli 2017 vor. Sein Gutachten vom 12. Oktober 2017 enthalte lediglich Ergänzungen zu den Auswirkungen von Betriebsstörungen bezüglich der Einbindung der Sicherheitsventile in der Abblaseleitung DN 100 am Gebäude. Soweit der Kläger rüge, keine Einsicht in die Unterlagen mit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erhalten zu haben, werde auf § 10 Abs. 2 BImSchG verwiesen. In den zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen sowie insbesondere in dem Gutachten des Dr. H. sei der Inhalt dieser Unterlagen so ausführlich dargestellt, dass es dem Kläger möglich sei, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang er von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könne. Die Ausführungen bezüglich der Einteilung der Anlagen in Explosionsschutzzonen, der Erstellung eines Explosionsschutzdokuments sowie der Prozessrisikobeurteilung nach HAZOP (Hazard and Operability)/ZHA (Zürich Hazard Analyses) bezögen sich auf die Ziffer 1.5 der Anlage 2 zum UVPG a.F. Die Ausführungen zur ökologischen Empfindsamkeit des Gebiets dagegen auf Ziffer 2 der Anlage 2 zum UVPG a.F. Das Vorhaben entspreche dem Bebauungsplan beziehungsweise genüge den Maßstäben des § 33 BauGB. Aus der Schallprognose ergebe sich, dass die Immissionen bei dem Grundstück des Klägers mehr als 10 dB(A) unterhalb der Immissionsrichtwerte lägen. Damit liege es nach Ziffer 2.2 der TA Lärm außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage. Das Abblasen durch ein Sicherheitsventil im Ereignisfall sei als unvorhergesehenes Ereignis nicht zu bewerten und nach TA Lärm für kurzzeitige Ereignisse zulässig. Das Abblasen des Wasserstoffs im Ab- bzw. Anfahrprozess der Elektrolyseure erzeuge keine erheblichen Lärmemissionen. Kraftfahrzeuge, die an Wohnhäusern an einer öffentlichen Straße vorbeiführen, könnten im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm seien daher nicht zu befürchten. Grenzwerte der TA Luft bezüglich der wesentlichen Emissionen von Wasserstoff und Sauerstoff seien nicht festzulegen, so dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Gase ebenfalls nicht zu befürchten seien. Soweit der Kläger drohende Gefahren in Bezug auf eine Wasserstoffwolke geltend mache, sei dies irrelevant, da es sich nicht um einen Betriebsbereich in dem Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG handele und entsprechende Vorschriften aus der Störfallverordnung keine Anwendung fänden. In dem Gutachten des Dr. H. seien unter Ziffer 5 die Auswirkungen von Betriebsstörungen noch einmal zusammenfassend beschrieben. Eine Zündung einer explosionsfähigen Wolke sei danach vernünftigerweise ausgeschlossen, da sich die gesamte Wolke auf dem Gelände der Beigeladenen befände und in diesem Bereich die elektrischen und mechanischen Betriebsmittel die entsprechenden Mindestanforderungen erfüllten. Ergänzungen fänden sich in der Sachverständigenprüfung vom 12. Oktober 2017, worin die Auswirkungen einer Betriebsstörung bezüglich der Einbindung der Sicherheitsventile in der Abblaseleitung DN 100 am Gebäude überarbeitet worden seien. Dort werde ebenfalls für das Szenario „Schlauchabriss“ eine Explosion vernünftigerweise ausgeschlossen. Aus Ziffer 5.2.2 der Genehmigung gehe hervor, dass die Anlage durch eine übergeordnete Steuerung reguliert werde, welche die Anlage bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einen sicheren Zustand überführe. Die Brandgefahr sowie die Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung seien in dem Brandschutzgutachten ausreichend behandelt worden. Ein Austreten von Wasserstoff sei nur im Falle einer Leckage zu befürchten. Die Überwachung erfolge über Leckageüberwachungseinrichtungen, Drucküberwachung innerhalb der Anlagenkomponenten sowie Gassensoren in den Räumen. Die technische Lüftung werde automatisch in Betrieb genommen und verfüge über eine Notabschaltung in der Anlage. Die Handdruckknopffeuermelder seien zusätzlich zu den Rauchmeldern, welche auf eine Brandmeldezentrale mit Weiterleitung zur Feuerwehr aufgeschaltet seien, anzubringen. Dadurch könne anwesendes Personal neben der Rauch- und Brandmeldezentrale tätig werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung führt sie im Wesentlichen an: Die Genehmigung sei rechtmäßig. Zunächst sei das Genehmigungsverfahren nicht zu beanstanden. Der Kläger mache keinen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG beachtlichen Mangel geltend. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG seien nicht erfüllt. Es liege aber auch kein unbenannter absoluter Verfahrensmangel in dem Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Danach seien nur solche Verfahrensfehler nach der Rechtsprechung rügefähig, welche die äußere Ordnung des Verfahrens beträfen. Dies umfasse Verstöße gegen Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie über sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Einer Rüge nicht zugänglich seien indes Mängel in dem Prozess der (behördlichen) Willens- und Entscheidungsfindung, die sich im Fachplanungsrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollziehe. Folglich seien auch inhaltliche/methodische Fehler in Fachgutachten nicht als Verfahrensfehler in dem Sinne von § 4 UmwRG anzusprechen. Dies stehe auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die maßgeblichen Richtlinien zielten nach den Erwägungsgründen unter anderem darauf, die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Entscheidungsverfahren zu gewährleisten. Hierzu sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert werde und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen könne. Über diese Gewährleistung eines formellen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gingen die Regelungen indes nicht hinaus. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben über das unionsrechtlich Gebotene habe hinausgehen wollen. Die von dem Kläger gerügten Mängel in dem Antrag gemäß § 3 9. BImSchV und den dem Antrag beigefügten Unterlagen nach §§ 4 bis 4e 9. BImSchV, aus denen er eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit herleiten wolle, stellten keine solchen Verfahrensfehler dar. Der Kläger kritisiere ausschließlich einzelne Angaben in den Verfahrensunterlagen und insbesondere Annahmen und Ergebnisse in den fachgutachterlichen beziehungsweise sachverständigen Stellungnahmen. Damit bemängele er aber nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell immissionsschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens nach § 6 BImSchG. Seine Auffassung, insbesondere die Fachgutachten müssten inhaltlich weitergehenden beziehungsweise anderen Anforderungen genügen, bedeute, die Rüge eines Mangels in dem Prozess der (behördlichen) Willens- und Entscheidungsfindung, nicht hingegen einen Verfahrensmangel. Im Übrigen hätten der von der Beigeladenen eingereichte Antrag sowie die ihm beigefügten Unterlagen den Vorgaben der §§ 3, 4 bis 4a 9. BImSchV entsprochen. Sie seien ausgelegt und bekanntgemacht worden. Zugleich seien alle in dem Zeitpunkt der Auslegung bereits vorhandenen entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden Unterlagen ausgelegt worden. Dabei sei dem Kläger beziehungsweise der von ihm vertretenen Bürgerinitiative überobligatorisch eine vollständige Fassung der ausgelegten Unterlagen überlassen worden. Soweit der Kläger die Unvollständigkeit der Unterlagen hinsichtlich der Gefahranalyse rüge und zudem bemängele, eine HAZOP (Hazard and Operability) sei noch nicht durchgeführt worden, wodurch seine Rechtsstellung beeinträchtigt sei, und soweit er meine, das immissionsschutzrechtliche Verfahren könne nichts anderes regeln als das Verwaltungsverfahrensrecht, irre er. Zwar sollten behördliche Gutachten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV möglichst bis zu dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens beauftragt werden. Sie seien als sonstige behördliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV aber nur auszulegen, soweit vorhanden. Lägen entsprechende Gutachten erst nach (Beginn) der Auslegung vor, seien diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Der Zugang könne verweigert werden, soweit die begehrten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten. Gegebenenfalls sei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV anstelle des behördlichen Gutachtens eine Inhaltsdarstellung auszulegen oder zugänglich zu machen. Diese Vorgaben seien eingehalten worden. Der Beklagte habe der Beigeladenen mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 aufgegeben, eine systematische Gefahrenanalyse durchzuführen. Diese sowie weitere Fragestellungen hätten gemäß § 29a BImSchG durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen. Hierfür habe der Beklagte der Beigeladenen detaillierte Vorgaben gemacht. Dementsprechend habe die Beigeladene bei den Herstellern von Teilen der geplanten Anlage systematische Gefahrenanalysen eingeholt. Diese Dokumente seien durch den Sachverständigen Dr. H. geprüft worden, der das Ergebnis seiner Prüfung am 6. Juli 2017 vorgelegt habe, mithin nach Ende der Auslegung (4. Mai 2017 bis 6. Juni 2017). Das Gutachten sei dem Kläger am Morgen des 7. Juli 2019 (richtig wohl 7. Juli 2017) per E-Mail durch den Beklagten zugänglich gemacht worden. Bereits am 12. Juli 2017 habe der Kläger hierzu schriftlich Stellung gegenüber dem Beklagten genommen. Im Rahmen des Erörterungstermins habe im Beisein von Dr. H. umfangreich Gelegenheit bestanden, das von ihm erstellte Gutachten zu erörtern. Hinsichtlich der Fragen, die Dr. H. in seinem Gutachten vom 6. Juli 2017 noch nicht habe beantworten können, habe er am 12. Oktober 2017 eine Ergänzung vorgelegt. Diese sei dem Kläger ebenfalls durch den Beklagten mit E-Mail vom 6. November 2017 übersendet worden. Die Gefahrenanalysen der jeweiligen Hersteller seien dem Kläger deshalb nicht zugänglich gemacht und auch nicht öffentlich ausgelegt worden, weil es sich hierbei um Betriebsgeheimnisse handele. Diese enthielten Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter beziehungsweise zum Sabotageschutz. Zum einen könne die Anlage anhand der schematischen Darstellung mit allen R+Is (Rohrleitungs- und Instrumentenschemata) nachgebaut und dabei könnten auch Geheimniswert besitzende Detaillösungen des Anlagenbauers (M.) kopiert werden. Zum anderen seien die angeforderten Informationen allesamt Gegenstand der HAZOP-Analyse (Hazard and Operability). Dabei gehe es nicht um die Emissionen des Systems im regulären Betrieb, sondern insbesondere um die Auswirkungen für den Fall etwaiger vorhersehbarer Betriebsstörungen. Es liege auf der Hand, dass diese Informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Anderenfalls ermöglichte dies Dritten, Störmaßnahmen oder Einwirkungen vorzunehmen und den Betrieb oder die Anlage insgesamt zu sabotieren. Die Geheimhaltung sei auch und gerade bei Anlagen wie der vorliegenden hinnehmbar. Denn diese unterliege der besonderen – engmaschigen behördlichen – Überwachung nach § 52a BImSchG. Schließlich begründe der Vortrag des Klägers keinen Verstoß gegen § 10a 9. BImSchV, da er weder einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Grundlage der Gutachten des Dr. H. noch auf Einsichtnahme in die „schematische Darstellung der Anlage mit der Betrachtung aller R+Is“ und das Havariekonzept habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieser habe eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen. Ungeachtet dessen bedeute ein – unterstellter – Verstoß gegen § 10a BImSchV keinen rügefähigen Verfahrensmangel nach § 4 UmwRG. Ein solcher Verstoß wäre nach seiner Art und Schwere keinesfalls mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar, so dass kein absoluter Verfahrensfehler vorläge. Überdies sei ausgeschlossen, dass ein (unterstellter) Verstoß die Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Beigeladenen in der Sache beeinflusst hätte, weshalb auch kein relativer Verfahrensfehler vorläge. Auch die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVP a.F. in Verbindung mit Nr. 4.2 Anlage 1 UVPG sei ohne Rechtsfehler durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler in dem Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG scheide demnach aus. Nach der allgemeinen Vorprüfung könne das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG a.F. aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen gewesen wären. Die gerichtliche Überprüfung beschränke sich darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden sei und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Dies gelte auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. Zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschlössen, lägen nur vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweise, die so schwer wögen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden könne oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liege. Die Merkmale des Vorhabens seien in Einklang mit den Vorgaben in Anlage 2 Nr. 1 UVPG a.F. erfasst und beurteilt worden. Das Vorhaben selbst falle nicht in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV und werde auch nicht innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu Betriebsbereichen in dem Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG verwirklicht, so dass eine weitere Beurteilung der Merkmale des Vorhabens gemäß Anlage 2 Nr. 1.5.2 UVPG a.F. nicht angezeigt gewesen sei. Auch der Standort des Vorhabens sei nach den Vorgaben der Anlage 2 Nr. 2 UVPG a.F. erfasst und beurteilt worden. Keines der dort genannten Nutzungs- und Schutzkriterien sei durch das Vorhaben betroffen. Schließlich seien auch die möglichen Auswirkungen des Vorhabens nach den Vorgaben in Anlage 2 Nr. 3 UVPG a.F. erfasst und beurteilt worden. Der Kläger behaupte auch nicht, dass die Vorprüfung schwere, das Ergebnis der Prüfung beeinflussende Ermittlungsfehler aufweise. Ebenso wenig trage er vor, dass es auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen unvertretbar gewesen wäre, das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Erfüllung der Betreiberpflichten sichergestellt. Dabei sei § 6 Abs. 1 BImSchG nicht dahingehend zu verstehen, dass jedes nur denkbare Risiko ausgeschlossen werden müsse. Vielmehr müssten die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 BImSchG im Zusammenhang miteinander betrachtet werden. Maßgeblich sei daher, dass Risiken als solche erkannt und mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Dabei müsse der Grad der Wahrscheinlichkeit umso geringer sein, je höher der Rang der gefährdeten Rechtsgüter sei. Die Forderung des Klägers, das Risiko schädlicher Umweltauswirkungen absolut auszuschließen, gehe daher fehl und werde auch gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG so nicht verlangt. Die Genehmigung lasse ausschließlich die beantragte Anlage zu; etwaige Vergrößerungen seien hiervon gerade nicht erfasst. Sie ergäben sich zudem aus den Regelungen in dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Soweit der Kläger rüge, aus der Genehmigung gehe nicht eindeutig hervor, wie und zu welchen Zeiten der Betrieb der Anlage durchgeführt werden solle, insbesondere ob die Anlage auch ohne die physische Anwesenheit von Bedienpersonal betrieben werden solle, begründe dies keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Aus Ziffer 3 der Genehmigung ergebe sich hinreichend bestimmt, wie diese betrieben werden dürfe. Damit sei der zulässige Spielraum für die Beigeladene vorgegeben. Nähere Angaben hierzu seien nicht erforderlich. Dasselbe gelte hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen des Klägers durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Gasen. Nach dem schalltechnischen Gutachten würden die einschlägigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm an dem Wohnhaus des Klägers zu allen Beurteilungszeiten nach Nr. 6.4 TA Lärm deutlich unterschritten, so dass keine Einschränkungen der Betriebszeiten geboten gewesen seien. Für die Emissionen in Form von Wasserstoff und Sauerstoff sehe die TA Luft keine Grenzwerte vor. Für das klägerische Grundstück seien die Grenzwerte eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm einzuhalten, was vorliegend der Fall sei. Einen weitergehenden Schutzanspruch habe der Kläger nicht. Nichts anderes gälte, wenn die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung in dem Bebauungsplan „Am Wasserkraftwerk“ angesichts des faktischen Vollzugs unwirksam wären. Auch dann könne der Kläger aufgrund seines eigenen Gewerbebetriebes maximal den Schutz eines Mischgebiets beanspruchen. Die von dem Kläger geltend gemachten Verkehrsgeräusche auf den Zufahrtsstraßen seien der Beigeladenen gemäß Nr. 7.4 TA Lärm nicht zuzurechnen. Außerdem führten die An- und Abfahrtgeräusche in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück nicht dazu, dass die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV überschritten würden. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Gutachten des Dr. J., weshalb ein Sachverständigengutachten hierzu nicht erforderlich sei. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens unterlägen nicht der Überprüfung durch das Gericht. Diese beschränke sich vielmehr darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt worden sei, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruhe und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden sei. Dies treffe auf das vorliegende Gutachten zu. Der konkrete Umgang mit Betriebsstörungen obliege – im Rahmen der Maßgabe der Genehmigung – allein der Beigeladenen. Soweit der Kläger die Sachverständigenprüfungen des Dr. H. rüge, erstrecke sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts hier ebenfalls allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt worden sei, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruhe und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden sei. Dies stelle der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Die Sicherstellung in dem Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlange lediglich, dass Risiken als solche erkannt würden und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Dies leiste die Genehmigung, die gemäß § 13 Satz 1 BImSchG auch die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV erforderliche Erlaubnis einschließe. Die Genehmigung sehe vor, dass die Beigeladene dem Regierungspräsidium bis drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage einen Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle vorzulegen habe, welche bestätige, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen sicher betrieben werde könne. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folge indes nicht, dass in der Genehmigung selbst geregelt werden müsse, dass das Bedienpersonal während des gesamten Befüllvorgangs in unmittelbarer Nähe des befüllten Trailers anwesend sei. Dies gelte auch hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Bedenken betreffend Personen auf dem Grenzübergang in die Schweiz. Entgegen der Auffassung des Klägers seien sowohl der Brand- als auch der Explosionsschutz zureichend. In dem Brandschutzgutachten würden die Risiken sorgfältig ermittelt und bewertet. Nach Ziffer 5.2.6 und Ziffer 5.2.7 der Genehmigung seien sowohl das Explosionsschutzdokument als auch die systematische Gefahrenanalyse fortzuschreiben und spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage dem Regierungspräsidium vorzulegen. Durch diese Maßnahmen werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass es zu einem Brand komme beziehungsweise der Kläger im Falle eines Brandes einen Schaden erleide. Entgegen der Auffassung des Klägers existiere bereits ein vollständiges Explosionsschutzdokument der B. GmbH vom 14. Februar 2017. Die dort beschriebenen Maßnahmen müssten nach Ziffer 5.2.6 der Genehmigung bis zur Inbetriebnahme umgesetzt werden. Ebenso lege die Genehmigung fest, welchen Anforderungen das Dokument im Einzelnen zu genügen habe; es sei zudem gemäß § 6 GefStoffV bei jeder Änderung fortzuschreiben und auf dem aktuellen Stand zu halten. Ziffer 5.2.6 der Genehmigung sehe zudem vor, dass sowohl das Explosionsschutzdokument als auch die systematische Gefahrenanalyse fortzuschreiben und spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme dem Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen seien. Soweit sich der Kläger auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25.1 vom 6. Juni 2007 zu Abständen zwischen Industrie- beziehungsweise Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) berufe, gehe dies fehl. Die dort genannten Abstände seien ausschließlich für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in dem Sinne des § 50 BImSchG bestimmt und würden ausdrücklich nicht in Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelten. Die von dem Kläger angeführten, nach seiner Auffassung nicht hinreichend geklärten Fragen bedürften keiner Klärung. Die von ihm angeführten Szenarien könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlange einen solchen absoluten Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aber nicht. Im Übrigen könnten die von ihm behaupteten Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen materielle Rechtsvorschriften nicht zu einer Aufhebung der Genehmigung führen. Gemäß §§ 4 Abs. 1b Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führe die Verletzung von Verfahrensvorschriften und materiellen Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Diese Möglichkeit sei vorliegend gegeben. Im Einverständnis der Beteiligten wurde mit Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. 3 S 2048/18) – rechtskräftig seit dem 11. August 2020 – wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Normenkontrollantrag des Klägers gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Power-to-Gas-Anlage“ ab. Unter dem 28. September 2020 rief der Kläger das vorliegende Verfahren wieder an. Das Normenkontrollverfahren bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei abgeschlossen. Die Gefahrenvorsorge sei indes Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, welches daher fortgeführt werden müsse. Im Übrigen habe es zwischenzeitlich weitere Störfälle gegeben. Namentlich habe am 22. Juni 2020 eine Verpuffung stattgefunden, die zu einer Betriebsstilllegung geführt habe. Der Beklagte führt unter dem 19. November 2020 an: Aus den von dem Kläger gerügten Mängeln ergebe sich kein absoluter Verfahrensmangel in dem Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Sie bezögen sich auf einzelne Angaben in den Antragsunterlagen beziehungsweise er kritisiere inhaltlich die eingeholten fachgutachterlichen beziehungsweise sachverständigen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich indes nicht, inwiefern dem Kläger die Möglichkeit an der vorgesehenen Beteiligung genommen worden sein solle. Das Gutachten des Dr. H. habe am 6. Juli 2017 vorgelegen. Die Auslegung sei in der Zeit vom 4. Mai 2017 bis zum 6. Juni 2017 erfolgt. Dem Kläger sei das Gutachten des Dr. H. zudem mit E-Mail vom 7. Juli 2017 zugänglich gemacht worden, mithin vor dem Erörterungstermin am 27. Juli 2017. Auch die Ergänzung des Gutachtens des Dr. H. vom 12. Oktober 2017 sei dem Kläger mit E-Mail vom 6. November 2017 als Inhaltsdarstellung übersandt worden. Ihm sei es somit möglich gewesen, seine Einwendungen zu erheben und er habe hiervon auch mit Schreiben vom 12. Juli 2017 Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen § 10a 9. BImSchV liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Vielmehr stehe dieser im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ergebe sich kein solcher Anspruch des Klägers. Zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen sei keine Einsichtnahme in die Grundlagen der Gutachten des Dr. H., in die schematische Darstellung der Anlage mit Betrachtung aller R+Is und des Havarie-Konzepts erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Er stelle die Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht substantiiert in Frage. Die Beigeladene habe umweltrelevante Aspekte in den Antragsunterlagen, also für den Kläger ersichtlich, erörtert. Mit Blick auf die verwendeten Stoffe und angewandten Technologien werde zur Abschätzung des Unfallrisikos der Standort nach der Gefahrenstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung bewertet. Die Anlage werde in Explosionsschutzzonen eingeteilt, es erfolge die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments sowie eine – in der Regel nur für Anlagen, die der Störfallverordnung unterlägen, übliche – systematische Risikobeurteilung nach HAZOP (Hazard and Operability)/ZHA (Zürich Hazard Analyses). Die Genehmigung begegne damit keinen formellen Bedenken. Auch die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben seien eingehalten worden. In der Schallprognose des Dr. J. vom 22. Dezember 2016 seien auch Soll-Werte angegeben, die um jeweils 10 dB(A) niedriger angesetzt gewesen seien als die Immissionsrichtwerte. Bei Einhaltung dieser Soll-Werte sei sichergestellt, dass das Irrelevanzkriterium nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm eingehalten werde. Danach sei die Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht aus Gründen des Lärmschutzes zu versagen, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag als nicht relevant anzusehen sei. Dies sei in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort den Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Die Prognose habe ergeben, dass die Sollwerte eingehalten würden und damit das Irrelevanzkriterium deutlich erfüllt sei. Aus der Genehmigung und den im Anhang aufgeführten Unterlagen ergebe sich hinreichend konkret, wie die Anlage betrieben werden dürfe. Zudem liege der Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 18 Abs. 3 BetrSichV zwischenzeitlich vor. Darin werde bestätigt, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen sicher betrieben werden könne. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei mit den Antragsunterlagen ein vollständiges Explosionsschutzdokument der B. GmbH eingereicht worden. Durch die Festsetzungen in der Genehmigung werde sichergestellt, dass kein Betrieb der Anlage ohne aktuelles Explosionsschutzdokument erfolge. Der von dem Kläger angeführte Abstandserlass sei vorliegend gerade nicht einschlägig. Die von ihm aufgeworfenen – noch ungeklärten – Fragen seien nicht entscheidungserheblich; § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlange keine absolute Sicherheit. Es sei zutreffend, dass es am 22. Juni 2020 zu einer Zündung des Wasserstoffs am Austritt des Ausbläsers gekommen sei. Die Anlage sei bis zur Aufklärung der Ursache stillgelegt worden. Es habe eine Untersuchung durch einen Sachverständigen unter Beteiligung des Regierungspräsidiums stattgefunden. Im Anschluss daran habe der Sachverständige einen Zwischenbericht verfasst, der das Ergebnis sowie die Ursachen detailliert beschreibe. Die dort aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung eines Wasserstoffaustritts beim Befüllvorgang würden umgesetzt, weshalb keine Bedenken hinsichtlich einer Wiederinbetriebnahme der Anlage bestünden. Diese sei daraufhin wieder gestattet worden. Abschließend würde ein endgültiges Gutachten erstellt werden. Schließlich würden die von dem Kläger gerügten Rechtsverstöße durch eine Ergänzung der Genehmigung oder durch ein ergänzendes Verfahren entsprechend §§ 4 Abs. 1b Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden, so dass jedenfalls eine Aufhebung der Genehmigung – selbst bei unterstelltem Vorliegen von Mängeln – nicht vorzunehmen sei. Der Kammer liegen die Verfahrensakte und die (allgemeine) Verwaltungsakte des Regierungspräsidium Freiburg (jeweils ein Heft) sowie die Antragsunterlagen der Beigeladenen (ein Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die Gerichtsakte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.