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Beschluss

2 B 70/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0904.2B70.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Antragstellerin behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen können. Ob infolge des Betriebs neuer Windenergieanlagen (WEA) eine Gefährdung der Standsicherheit schon vorhandener WEA tatsächlich vorliegt und entweder durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.(Rn.12) 2. Das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) bezieht sich auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts (einschließlich der Nebenbestimmungen), nicht aber auf dessen Begründung. Unklarheiten oder Widersprüche in der Begründung eines Verwaltungsakts sind nur dann erheblich im Sinne dieser Vorschrift, wenn dadurch die getroffene Regelung selbst unklar oder widersprüchlich wird.(Rn.17) 3. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn die mit der Auslegung der Unterlagen bezweckte Anstoßfunktion nicht mehr erreicht wird. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind.(Rn.19) 4. Eine die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die öffentliche Einwendungen erhoben haben, ersetzende öffentliche Bekanntmachung umfasst nur den verfügenden Teil der Genehmigung (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG). Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht nicht.(Rn.20) 5. Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, ist wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Wer in einem Windpark eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.(Rn.22) 6. Alternativ zum Nachweis der Standorteignung durch den Vergleich der Windbedingungen am Standort mit den jeweiligen Windbedingungen der Typenprüfung ist der Nachweis durch Vergleich der standortspezifischen Betriebsfestigkeitslasten möglich.(Rn.23) 7. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land liegt wie die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien insgesamt im überragenden öffentlichen Interesse.(Rn.25) 8. Einzelfall, in dem dieser gesetzlich angeordneten und angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise besonders hervorzuhebenden Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen auf Seiten der Antragstellerin keine auch nur im Ansatz vergleichbar schwerwiegenden Interessen gegenüberstehen.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Antragstellerin behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen können. Ob infolge des Betriebs neuer Windenergieanlagen (WEA) eine Gefährdung der Standsicherheit schon vorhandener WEA tatsächlich vorliegt und entweder durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.(Rn.12) 2. Das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) bezieht sich auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts (einschließlich der Nebenbestimmungen), nicht aber auf dessen Begründung. Unklarheiten oder Widersprüche in der Begründung eines Verwaltungsakts sind nur dann erheblich im Sinne dieser Vorschrift, wenn dadurch die getroffene Regelung selbst unklar oder widersprüchlich wird.(Rn.17) 3. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn die mit der Auslegung der Unterlagen bezweckte Anstoßfunktion nicht mehr erreicht wird. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind.(Rn.19) 4. Eine die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die öffentliche Einwendungen erhoben haben, ersetzende öffentliche Bekanntmachung umfasst nur den verfügenden Teil der Genehmigung (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG). Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht nicht.(Rn.20) 5. Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, ist wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Wer in einem Windpark eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.(Rn.22) 6. Alternativ zum Nachweis der Standorteignung durch den Vergleich der Windbedingungen am Standort mit den jeweiligen Windbedingungen der Typenprüfung ist der Nachweis durch Vergleich der standortspezifischen Betriebsfestigkeitslasten möglich.(Rn.23) 7. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land liegt wie die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien insgesamt im überragenden öffentlichen Interesse.(Rn.25) 8. Einzelfall, in dem dieser gesetzlich angeordneten und angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise besonders hervorzuhebenden Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen auf Seiten der Antragstellerin keine auch nur im Ansatz vergleichbar schwerwiegenden Interessen gegenüberstehen.(Rn.26) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Ottweiler, Gemarkungen Fürth und Wetschhausen („Windpark Himmelwald“), die mit Bescheid des Antragsgegners vom 29.4.2015 genehmigt wurden. Die Beigeladene beantragte am 8.5.2020 beim Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Niederlinxweiler, Flur 4, Flurstück 16/3 („Windpark St. Wendel“). Der Antrag der Beigeladenen wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil II vom 3.3.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen mit dem Gutachtenbericht I17-SE-2020-030 Rev. 01 vom 25.2.2020 wurden vom 10.3.2022 bis zum 11.04.2022 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 24.04.2022 Einwendungen gegen den geplanten Windpark St. Wendel. Die genauen Auswirkungen der geplanten WEA auf die Standsicherheit ihrer WEA im Windpark Himmelwald seien aus den ausgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Es würden konkrete Angaben zu den ermittelten Turbulenzintensitäten fehlen. Mit Bescheid vom 8.11.2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen der Firma Vestas vom Typ V 162 mit einer Nennleistung von je 5,6 MW (Nabenhöhe 166 m, Rotordurchmesser 162 m) in der Gemarkung Niederlinxweiler an den Standorten Flur 4, Flurstück 16/3. Die Genehmigung enthält im Kapitel II („Nebenbestimmungen“) und dem Abschnitt B. unter lit. e) Ziffer 12 folgende Auflage: „Das durch das Planungsbüro I17-Wind GmbH & Co. KG erstellte Gutachten zur Standorteignung nach DIBt 2012 für den Windpark St. Wendel, Bericht Nr. I17-SE 2020-030 Rev. 02, ist Bestandteil der Genehmigung. Die darin enthaltenen Festlegungen sind einzuhalten.“ Mit Schreiben vom 16.1.2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Genehmigung vom 8.11.2022 ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner, der mit Bescheid vom 2.2.2023 abgelehnt wurde. Im März 2023 beantragte die Beigeladene eine Änderung des Windparks St. Wendel. Inhalt des Antrags ist eine Änderung des Turmtyps für das beantragte Modell Vestas V 162 auf einen Hybridturm. Damit geht auch eine Änderung des Fundaments der Anlagen einher. Dieser Antrag ist bislang noch nicht beschieden worden. Am 26.5.2023 stellte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.1.2023 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 8.11.2022 anzuordnen. Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, die WEA des Windparks Himmelwald lägen im Einflussbereich der Turbulenzen, die durch die Luftverwirbelungen der WEA des Windparks St. Wendel nach dessen Inbetriebnahme verursacht würden. Die veröffentlichten Unterlagen anlässlich der Auslegung des Antrags vom 10.3.2022 bis 11.4.2022 hätten das Turbulenzgutachten mit dem Dateinamen 4.12_2020-02-27_Turbulenzgutachten_200225_I17-SE-2020-030 Rev. 01_St.Wendel (nachfolgend „Turbulenzgutachten Rev. 01“) enthalten. Dieses Turbulenzgutachten Rev 01 komme zu dem Ergebnis, dass sektorielle Betriebsbeschränkungen für die WEA des Windparks St. Wendel erforderlich seien, um die Standsicherheit der WEA des bestehenden Windparks Himmelwald nicht zu beeinträchtigen. Sie, die Antragstellerin, habe mit ihrer Widerspruchsbegründung ein Turbulenzgutachten eingereicht, das sie selbst zur Klärung der Einwirkung der WEA des geplanten Windparks St. Wendel auf ihre WEA im Windpark Himmelwald in Auftrag gegeben habe. Die Autoren dieses Turbulenzgutachtens der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG vom 17.2.2023 (Referenz-Nr.: 2023-A-015-P3-R0) kämen zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit von zwei WEA des Windparks Himmelwald nicht mehr gegeben wäre, wenn die WEA des Windparks St. Wendel ohne sektorale Betriebsbeschränkung betrieben würden. Weiterhin sei dort festgehalten, dass die signifikante Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten durch Abschalten der WEA des Windparks St. Wendel unterbunden werden könne. Die hierfür erforderlichen Betriebsbeschränkungen seien in der Tabelle A.2.5.1.1 dieses Turbulenzgutachtens aufgelistet. Ihr Suspensivinteresse überwiege das Vollzugsinteresse, da ihr Schäden an ihren WEA durch die Turbulenzen des genehmigten Windparks St. Wendel drohten. Der Antragsgegner gehe ausweislich seiner Ablehnung des Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid davon aus, dass ein unbeschränkter Anlagenbetrieb des Windparks St. Wendel zulässig und genehmigt sei. In diesem Fall könnten sogleich nach Inbetriebnahme der WEA des Windparks St. Wendel durch diese Turbulenzen verursacht werden, welche die Standsicherheit der WEA im Windpark Himmelwald gefährdeten und zu erhöhten, irreversiblen und nicht hinzunehmenden technischen Belastungen an ihren WEA führten. Aus den bekannt gemachten Unterlagen sei nicht ersichtlich, welche Regelungen zur Turbulenzbegrenzung für den Anlagenbetrieb des Windparks St. Wendel auf Grundlage des Genehmigungsbescheids gelten und welche Berechnungen der Turbulenzauswirkungen dem zugrunde liegen sollten. Sie, die Antragstellerin, sei daher nicht in der Lage, rechtzeitig vor Inbetriebnahme die Turbulenzauswirkungen, die der Genehmigung zugrunde liegen, nachzuprüfen. Der Genehmigungsbescheid sei aufgrund Unbestimmtheit rechtswidrig. Im Genehmigungsbescheid selbst werde auf das Turbulenzgutachten Rev. 02 verwiesen. Dieses Turbulenzgutachten sei jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids im Amtsblatt enthalte lediglich einen allgemeinen Hinweis, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden sei. Die Nebenbestimmung lit. e) Ziffer 12 regele in ihrem Wortlaut keinen vollziehbaren Inhalt. Der Regelungsgehalt könne sich daher nur durch den Inhalt der Unterlagen ergeben, auf die verwiesen werde. Eine Regelung, die nur aus einem Verweis auf Festlegungen in einem getrennten Dokument (hier: Das Turbulenzgutachten Rev. 02) bestehe, könne nicht hinreichend bestimmt sein, wenn das in Bezug genommene Dokument nicht mit bekanntgemacht worden sei. Aus den bekannt gemachten Genehmigungsunterlagen sei daher nicht klar ersichtlich, dass nun anders als aus den zunächst bekannt gemachten Antragsunterlagen, die Gegenstand ihrer Einwendungen gewesen seien, überhaupt keine sektoralen Betriebsbeschränkungen mehr erforderlich und festgelegt sein sollen. Durch die Unbestimmtheit der Regelungen zur Turbulenz werde sie in ihren Rechten verletzt. Das Bestimmtheitsgebot sei hier drittschützend, weil die unbestimmte Regelung gerade die drittschützenden Regelungen über die Turbulenzauswirkungen auf benachbarte WEA betreffe. Die Turbulenzauswirkungen der genehmigten WEA des Windparks St. Wendel auf die bestehenden WEA des Windparks Himmelwald seien nach den Maßstäben der Rechtsprechung mit konkreten Kerngrößen (hier: Turbulenzwirkung der hinzukommenden WEA) und verbindlichen Festlegungen (Turbulenzintensitäten an den bestehenden WEA und ggfs. Betriebsbeschränkungen) dergestalt festzulegen und bekannt zu machen, dass diese zweifelsfrei und nachvollziehbar dargestellt seien. Dies sei aufgrund der Widersprüche in der Darstellung des Antragsgegners und aufgrund der gänzlich fehlenden Bekanntmachung des Turbulenzgutachtens Rev. 02 nicht erfüllt. Die Beigeladene, welche ein als „Rev. 02“ tituliertes Gutachten an ihre Verfahrensbevollmächtigten weitergeleitet habe, sei dabei nicht als Botin oder Stellvertreterin des Antragsgegners aufgetreten. Die Bestimmtheit der immissionsrechtlichen Genehmigung könne nicht durch die Übermittlung von Unterlagen durch private Dritte wiederhergestellt werden. Ein bloßer Verweis auf Gutachten reiche nicht als hinreichend bestimmte Regelung aus. Der Antragsgegner verweise in dem Genehmigungsbescheid lediglich pauschal auf das Turbulenzgutachten Rev. 02, dessen Festlegungen einzuhalten seien. Dadurch werde nicht klar, welche Elemente dieses Turbulenzgutachtens als Festlegungen anzusehen seien. Derartige Turbulenzgutachten enthielten in der Regel verschiedene alternative Betriebsszenarien der diversen WEA, welche sich durch ihre räumliche Nähe gegenseitig durch Turbulenzauswirkungen beeinflussen könnten (z.B. Abschaltung unterschiedlicher WEA, wobei verschiedene Kombinationen möglich seien, um das Ziel einer Einhaltung der Turbulenzintensitäten an allen WEA zu erreichen). Selbst wenn man unterstelle, der Genehmigungsbescheid würde in hinreichend bestimmter Weise den Betrieb der WEA des Windparks St. Wendel ohne Einhaltung sektoraler Betriebsbeschränkungen gestatten, läge hierin eine Verletzung der drittschützenden Regelungen, welche die Turbulenzauswirkungen auf benachbarte WEA beträfen. Dies seien zum einen die Anforderungen an die Wahrung der Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO, zum anderen die Begrenzung der schädlichen Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft von Anlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterfielen wie die antragsgegenständlichen WEA (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Ausweislich des erwähnten Turbulenzgutachtens der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG würden die Turbulenzintensitäten an den WEA des Windparks Himmelwald im Fall eines unbeschränkten Betriebs der WEA des Windparks St. Wendel unter dem Genehmigungsbescheid zu einer signifikanten Erhöhung der effektiven Turbulenzintensitäten an ihren WEA 4 bis 6 und 8 führen. Die Überschreitung der Turbulenzintensitäten sei eine Überschreitung der in der technischen Auslegung der WEA zugrunde gelegten Turbulenzeinwirkungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit als noch hinnehmbar festgelegt worden und ebenso die Grundlage für die verbindlich vorgesehenen Wartungsintervalle und Leistungsangaben seien. Aufgrund dieser Ergebnisse müsste sie, die Antragstellerin, die Wartungsintervalle vorsorglich verkürzen und mit einem erheblich erhöhten Reparatur- und Instandsetzungsaufwand rechnen. Insbesondere könne der ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners durchgeführte Lastennachweis dieses Ergebnis nicht umkehren, da schon die Turbulenzintensitäten in dem Turbulenzgutachten der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG im Vergleich zu dem Turbulenzgutachten Rev. 01 abweichend festgestellt worden seien. Aus technischer Sicht sei somit die korrekte Festlegung der Turbulenzintensitäten noch nicht erfolgt, die vorliegenden Gutachten bedürften noch des Vergleichs und der abschließenden gutachterlichen Beurteilung. Darüber hinaus liege der Lastennachweis nicht vor, so dass sie nicht in der Lage sei, die Annahmen und Risiken nachzuvollziehen, die für ihre WEA anscheinend ermittelt worden seien. Schließlich führten die in dem von ihr in Auftrag gegebenen Turbulenzgutachten festgestellten Turbulenzintensitäten zu erheblichen Auswirkungen auf die Lebensdauer und damit zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer ihrer WEA sowie zu erheblichen Auswirkungen auf den Wartungsaufwand und die entsprechenden Wartungsintervalle. Der Genehmigungsbescheid sei daher rechtswidrig. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend, der Bundesgesetzgeber habe in § 63 BImSchG angeordnet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben, und damit einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet. Dies habe der Bundesgesetzgeber für den Ausbau der erneuerbaren Energien nochmal ausdrücklich gesetzlich in § 2 Satz 1 EEG mit der Verankerung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien bekräftigt. So sei im Rahmen der Vollzugsfolgenabwägung in solchen Fällen nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung des Vorhabens besonders zu berücksichtigen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde für die Beigeladene faktisch bedeuten, dass bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens kein Ausbau stattfinden könnte. Die Hauptsacheverfahren könnten sich trotz aller gesetzgeberischen Mühen zur Beschleunigung über Jahre hinziehen. Die Errichtung der geplanten WEA wäre somit auf unabsehbare Zeit ausgesetzt. Die Antragstellerin greife lediglich Teile der Genehmigung, nämlich insbesondere die verfahrensrechtliche Berücksichtigung von Turbulenzen sowie die Notwendigkeit von sektoriellen Betriebsbeschränkungen in der Genehmigung an. Gemäß § 80c Abs. 2 VwGO habe das Gericht die Möglichkeit, einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht zu lassen, wenn offensichtlich sei, dass dieser in absehbarer Zeit behoben werde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die angegriffene Genehmigung hinreichend bestimmt und auch im Übrigen rechtmäßig. Die Veröffentlichung des Gutachtens Rev. 01 bei Bekanntgabe der Antragsunterlagen stelle einen unbeachtlichen relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 SVwVfG dar. Durch die Auslegung des Turbulenzgutachtens Rev. 01 im Antragsverfahren sei die Genehmigung nicht nach § 44 SVwVfG nichtig. Ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 UmwRG liege nicht vor, da die Umweltverträglichkeitsprüfung, die UVP-Vorprüfung und die nachfolgende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hätten. Nur wenn diese vollständig unterlassen worden wären, könnte ein absoluter Verfahrensfehler angenommen werden. Auch ein „anderer Verfahrensfehler“ i.S.d § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liege nicht vor. Vorliegend gehe es darum, dass eine einzelne Unterlage, hier das aktuelle, von der Beigeladenen am 24.6.2020 nachgereichte Turbulenzgutachten Rev. 02 nicht mit den Antragsunterlagen öffentlich bekannt gemacht worden sei. Es liege keine Vergleichbarkeit mit den Fehlern aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 UmwRG vor, die auf das vollständige Fehlen der Auslegung der gesamten Unterlagen abstelle. Der Antragstellerin sei es dadurch nicht unmöglich geworden, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen; vielmehr habe sie sogar Einwendungen gegen das ausgelegte Turbulenzgutachten Rev. 01 erhoben. Lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UmwRG demnach nicht vor, finde hier der § 4 Abs. 1a UmwRG Anwendung (relative Verfahrensfehler). Ein Aufhebungsanspruch bestünde lediglich dann, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler kausal für die Rechtsverletzung der Antragstellerin gewesen sei. Hier sei es jedoch nicht zu einer Beeinflussung der Sachentscheidung durch die Auslegung des Turbulenzgutachtens Rev. 01 als Antragsunterlage gekommen. Er, der Antragsgegner, hätte im Ergebnis nicht anders entschieden. Der Unterschied zwischen den Turbulenzgutachten Rev. 01 und Rev. 02 bestehe in einer weitergehenden gutachterlichen Betrachtung in Bezug auf die Standorteignung durch den Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lastannahmen der Typenprüfung und unter Bezugnahme auf die konkreten Inbetriebnahmedaten der Bestandsanlagen. Im Ergebnis sei daher im Gutachten Rev. 02 die Standorteignung ohne Vorgabe von sektoriellen Betriebsbeschränkungen bejaht worden, da die Bestandsanlagen vor 2015 in Betrieb genommen worden seien und die neuen Anlagen nicht vor September 2022 in Betrieb genommen würden. Insofern sei die Gesamtlebensdauer von 20 Jahren für die Anlagen gegeben. Die Einwendungen der Antragstellerin seien inhaltlich geprüft worden. Bei lebensnaher Betrachtung könne davon ausgegangen werden, dass die Einwendungen zu dem Turbulenzgutachten Rev. 02 ebenfalls vorgebracht worden wären. Eine andere inhaltliche Bewertung des Turbulenzgutachtens Rev. 02 sei nicht zu erwarten gewesen und damit im Ergebnis auch keine andere Sachentscheidung. Der Verfahrensfehler habe somit keinen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung im Genehmigungsverfahren gehabt und sei ein gemäß § 4 Abs. 1b UmwRG i.V.m. § 46 SVwVfG unbeachtlicher Verfahrensfehler. Gleichwohl werde derzeit die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 4 Abs. 1b UmwRG für den fehlerhaften Verfahrensschritt (Auslegung der Antragsunterlagen) geprüft. Bei Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG bestünde die erwähnte Möglichkeit des § 80c Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass das Gericht den Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht lassen könnte. Soweit die Antragstellerin geltend mache, die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides sei unvollständig gewesen, weil das Turbulenzgutachten Rev.02 nicht mit der Genehmigung bekannt gemacht worden sei, sei dies nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16.12.2022 - 7 B 12/22 – festgestellt, dass nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG ein Hinweis auf Auflagen genüge. Entsprechendes werde zu § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG, der die öffentliche Bekanntmachung von Planfeststellungsbeschlüssen regele, vertreten. Die Anstoßwirkung erfolge durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids. Der Dritte könne dann erkennen, ob er vom Inhalt des Bescheids betroffen ist. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt und Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung bestehe angesichts der eindeutigen gesetzlichen Anordnung nicht. Das Turbulenzgutachten Rev. 02 sei somit nicht gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG nach Genehmigungserteilung bekannt zu machen gewesen. Die Genehmigung sei auch weder zu unbestimmt noch in sich widersprüchlich. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass der Regelungsgehalt nicht eindeutig erkennbar sei, da nicht zu erkennen sei, ob die Regelungen des Turbulenzgutachtens Rev. 01 oder die des Turbulenzgutachtens Rev. 02 gelten sollen, sei in dem verfügenden Teil der Genehmigung ausschließlich von dem Turbulenzgutachten Rev. 02 die Rede. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des OVG Münster (Entscheidung vom 16.2.1996 - 10 B 248/96 -) könne für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Der dortige Sachverhalt lasse sich nicht auf den hiesigen Fall übertragen. Es sei hier gerade nicht so, dass das streitgegenständliche Turbulenzgutachten mit generalisierenden Prämissen oder mit Wertungen arbeite. In beiden Turbulenzgutachten seien die konkret ermittelten Turbulenzintensitäten angegeben worden. In dem Turbulenzgutachten Rev. 02 sei die Standorteignung durch den Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lastennamen der Typprüfung und unter Bezugnahme auf die konkreten Inbetriebnahmedaten der Bestandsanlagen betrachtet worden. Es handele sich um Berechnungen, die gerade nicht mit Wertungen und damit einhergehenden Unwägbarkeiten arbeiteten. Es sei auch nicht - wie in dem Fall vor dem OVG Münster – unklar formuliert worden, welches Gutachten mit welchem Inhalt gelten solle. Die Auflage sei eindeutig und klar formuliert, so dass ein eindeutig bestimmbarer Regelungsgehalt vorliege. Die Genehmigung vom 8.11.2022 und die Nebenbestimmung Kapitel II B. e Nr. 12 sei auch materiell rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Betrieb der WEA führe zu keinem Nachteil für den Betrieb der WEA der Antragstellerin bezüglich Standsicherheit und Gesamtlebensdauer. Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung sei § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG könne eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer Auflage verbunden werden, soweit dies erforderlich sei, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Die Genehmigung genüge den Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit der WEA der Antragstellerin. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen insbesondere für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Turbulenzwirkungen fielen grundsätzlich unter Umwelteinwirkungen, die die Standsicherheit von benachbarten Anlagen gefährden könnten. Die Erhöhung der Turbulenzintensität durch die hinzukommende WEA könne bei der in Windrichtung nachfolgenden WEA zu einem schnelleren Verschleiß der Anlagenteile führen, was wiederum einen höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand erfordere und gegebenenfalls auch die Lebensdauer der WEA verkürzen könne. Eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liege in den durch die WEA potentiell ausgelösten Luftverwirbelungen jedoch erst dann vor, wenn diese die vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle überschritten. Da hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen von Luftverwirbelungen räumlich benachbarter WEA ein gesetzlich geregelter Grenzwert nicht existiere, sei im Grundsatz eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche erforderlich. Auch die Vorgaben der Landesbauordnung (§§ 13, 16 Abs. 3 LBO) würden nicht jegliche Einwirkung auf die Standsicherheit einer anderen baulichen Anlage verbieten beziehungsweise deren Eindämmung gebieten. Beachtlich seien diese vielmehr auch hiernach erst bei Erreichung einer Gefahren- bzw. Unzumutbarkeitsschwelle. Hierzu müsse, wie auch zur Bestimmung der Schwelle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, darauf abgestellt werden, ob die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden. Die angefochtene Genehmigung führe nach überschlägiger, summarischer Prüfung nicht zu Nachteilen des Betriebs der WEA im Windpark der Antragstellerin. Die Ausführungen in dem Turbulenzgutachten Rev. 02 seien plausibel. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass die Standorteignung für die bestehenden WEA, auch die im Windpark Himmelwald, gegeben sei und keine sektoriellen Betriebsbeschränkungen für den Windpark St. Wendel erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Gutachter bereits eine Überschreitung an den Bestandsanlagen vor dem Zubau der neuen Anlagen darlege. Der Unterschied zwischen den Turbulenzgutachten Rev. 01 und 02 bestehe in einer weitergehenden gutachterlichen Betrachtung in Bezug auf die Standorteignung durch den Vergleich der standortspezifischen Lasten mit den Lastannahmen der Typenprüfung und unter Bezugnahme auf die konkreten Inbetriebnahmedaten der Bestandsanlagen. Im Ergebnis sei im Turbulenzgutachten Rev. 02 die Standorteignung ohne Vorgabe von sektoriellen Betriebsbeschränkungen gegeben, da die Bestandsanlagen vor 2015 in Betrieb genommen worden seien und die neuen Anlagen nicht vor September 2023 in Betrieb genommen würden. Insofern sei die Gesamtlebensdauer von 20 Jahren für die Anlagen gegeben. Durch den seit März 2023 vorliegenden Änderungsantrag der Beigeladenen ergebe sich keine andere Bewertung. Mit der beantragen Änderung des Turmtyps sei auch eine Änderung des Fundamentes gegeben. Bestandteil des Änderungsantrages sei daher eine neue gutachterliche Betrachtung der Standorteignung unter den neuen Voraussetzungen. Die neue gutachterliche Betrachtung komme allerdings zu keinem anderen Ergebnis als das Turbulenzgutachten Rev. 02 aus dem Mai 2020. Die Genehmigung sei daher rechtmäßig erteilt worden; das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin unterliege dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Beigeladene vor, das Turbulenzgutachten Rev. 02 weise die Standorteignung hinsichtlich der effektiven Turbulenzintensität durch den Vergleich der Auslegungslasten nach. Zwar werde die effektive Turbulenzintensität für diejenigen WEA der Antragstellerin, die als W10, W11 und W13 bezeichnet würden, nach Zubau der nunmehr genehmigten WEA überschritten, weshalb hinsichtlich dieser Anlagen eine Standorteignung nicht durch einen Vergleich der effektiven standortbezogenen Turbulenzintensität mit derjenigen der Auslegungswerte nachgewiesen werden könne. Für die betreffenden WEA W10, W11 und W13 habe jedoch die Standorteignung durch Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typenprüfung durch die gutachterliche Stellungnahme zur lastenbasierten Überprüfung der Standorteignung von insgesamt drei Windenergieanlagen des Typs GE 2.75-120 im Windpark St. Wendel des TÜV NORD EnSys GmbH und Co. KG, Rev. 1 vom 7.5.2020 nachgewiesen werden können. Die Gutachter im Lastenvergleich kämen zu dem Ergebnis, dass an keiner Lastschnittstelle die standortspezifischen Betriebsfestigkeitslasten die Auslegungs-Betriebsfestigkeitslasten überschreiten. Dementsprechend komme auch das Standorteignungsgutachten Rev. 02 von I 17 Wind zu dem Schluss, dass die Auslegungslasten der betroffenen WEA nicht überschritten würden und die Standorteignung gemäß Richtlinie DIBt 2012 nachgewiesen worden sei. Das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Turbulenzgutachten sei – im Unterschied zu dem Gutachten Rev. 02 – lediglich ein Turbulenzgutachten, das nicht auf den für die Beurteilung der Standortsicherheit entscheidenden Lastenvergleich eingehe, worauf das Gutachten auch selbst hinweise. Soweit die Antragstellerin in der Antragsbegründung den Eindruck zu erwecken versuche, sie sei im Unklaren über den Inhalt des Standorteignungsgutachtens Rev.02 und der gutachterlichen Stellungnahme zur lastenbasierten Überprüfung der Standorteignung, sei dies zurückzuweisen. Der zuständige Projektentwickler habe das Gutachten Rev. 02 dem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin mit Email vom 22.12.2022 auf dessen Bitte hin übersandt. Die gutachterliche Stellungnahme zur lastenbasierten Überprüfung der Standorteignung sei von der Antragstellerin vorgerichtlich nie verlangt worden, obwohl es im Gutachten Rev. 02 als Anlage zitiert werde. Sie sei jedoch der Erwiderung zum Widerspruch und zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 16.3.2023 als Anlage beigefügt gewesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig. Es fehle an der notwendigen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin könne nicht geltend machen, durch den Genehmigungsbescheid vom 8.11.2022 in einem aus § 6 Abs. 1 BImSchG folgenden Abwehrrecht verletzt zu sein. Ein Verstoß gegen das drittschützende Verbot zur Gefährdung der Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke in § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO sowie gegen das drittschützende Verbot der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei ausgeschlossen. Beide Verbote seien erst dann verletzt, wenn eine Gefährdung der Standsicherheit vorliege und entweder durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert werde oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig würden. Die Standorteignung werde allein durch eine Überschreitung der Turbulenzintensitäten nicht in Frage gestellt. Erforderlich sei als nächster Schritt eine standortspezifische Lastrechnung. Erst wenn diese Lastrechnung zu dem Ergebnis komme, dass die standortspezifischen Betriebsfestigkeitslasten die Auslegungs-Betriebsfestigkeitslasten überschreiten, könnten gegebenenfalls sektorielle Betriebseinschränkungen notwendig sein. Das Gutachten Rev. 02 weise die Standorteignung hinsichtlich der effektiven Turbulenzintensität durch den Vergleich der Auslegungslasten nach. Insoweit sei die Standorteignung gegeben. Die Antragstellerin stelle dieses Gutachten in der Sache nicht in Frage, sondern führe lediglich aus, der Lastennachweis könne dieses Ergebnis (die Feststellung der Überschreitung der Turbulenzintensitäten) nicht umkehren. Dies treffe nicht zu. Auch eine eigene Lastberechnung habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Des Weiteren läge eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann vor, wenn – zusätzlich zur Überschreitung der Turbulenzintensitäten und der Lastwerte – durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert werde oder über den Regelfall hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig würden. Derartiges behaupte die Antragstellerin bislang pauschal, ohne dies auch nur annähernd zu quantifizieren und schlüssig darzulegen. Die Überschreitung der Turbulenzintensitäten sei nach dem Zubau nur geringfügig höher als sie bereits vor dem Zubau gewesen sei. Insofern sei es nicht plausibel, dass sich die Lebensdauer der Bestandsanlagen gerade durch den Zubau erheblich verringern solle. Mängel des Standorteignungsgutachtens Rev. 02 seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Widerspruch zu dem von der Antragstellerin vorgelegten Turbulenzgutachten. Beide Gutachten kämen zu einer Überschreitung der Turbulenzintensitäten. Sie würden lediglich in der Frage des Ausmaßes der Überschreitung bei einzelnen Windbedingungen und an einzelnen Standorten etwas voneinander abweichen, was in der Zugrundelegung unterschiedlicher Windbedingungen begründet sei. Hieraus ergebe sich nicht die Notwendigkeit einer Klärung durch ein Drittgutachten. Eine Rechtsverletzung scheide auch in Bezug auf die geltend gemachte Unbestimmtheit der Auflage II. B. e) Ziffer 12 offensichtlich und eindeutig aus. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei auch unbegründet. Der Gesetzgeber habe in § 63 BImSchG eine Grundendscheidung für den Sofortvollzug getroffen, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen werde. Der Genehmigungsbescheid verletze die Antragstellerin offensichtlich nicht in ihren Rechten. Die Auflage II. B e) Ziffer 12 der Genehmigung sei nicht unbestimmt. Dort sei geregelt, dass das Gutachten Rev. 02 Bestandteil des Genehmigungsbescheides sei und die dort enthaltenen Festlegungen einzuhalten seien. Dies sei so klar und eindeutig, dass es keiner weiteren Auslegung bedürfe. Insoweit sei unerheblich, dass im Genehmigungsbescheid in der Darlegung der Einwendungen in der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeführt worden sei, dass die bereits festgelegten sektoralen Betriebsbeschränkungen weiterhin Bestand hätten. Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 42 SVerwVfG. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung lege die Kerngrößen für den Betrieb der Anlage durch Inhalts- und Nebenbestimmungen fest. Im Übrigen könne das Gericht gemäß § 80 c Abs. 2 VwGO einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht lassen, wenn offensichtlich sei, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Die Behörde sei befugt, durch mündliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nachträglich herzustellen. Auch im noch laufenden Widerspruchsverfahren könne die (unterstellte) Unbestimmtheit des Ausgangsverwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geheilt werden. Selbst die Antragstellerin gehe in ihrer Antragsbegründung davon aus, dass es möglich sei, die Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheides „in einem begrenzten Zeitraum“ zu beseitigen. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung seien nicht ersichtlich. Es sei lediglich an Stelle des Standorteignungsgutachtens Rev. 02 das Standorteignungsgutachten Rev. 01 ausgelegt worden. Dieser Umstand sei indes mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen nicht vergleichbar, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vollständig unterblieben sei, nicht einmal Angaben zur Standsicherheit unterlassen, sondern lediglich ein veraltetes Gutachten ausgelegt worden sei. Auch sei damit der betroffenen Öffentlichkeit nicht die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vollständig genommen worden. Die Antragstellerin habe ihre Einwendungen im Genehmigungsverfahren erheben können und dies auch getan. Dass das Standorteignungsgutachten Rev. 02 nicht mit der Genehmigung mitveröffentlicht worden sei, sondern lediglich in der Auflage II. B. e) Ziffer 12 auf das Gutachten verwiesen werde, stelle bereits keinen Verfahrensfehler dar. Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG genüge der Hinweis auf Auflagen bei der Bekanntmachung, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Umschreibung der Nebenbestimmungen oder gar die Vorlage sämtlicher Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin könne auch keine relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 a UmwRG geltend machen. Denn es sei offensichtlich, dass die Auslegung des Standorteignungsgutachtens Rev. 01 anstelle des Gutachtens Rev. 02 die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Darüber hinaus fehle die für eine erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers erforderliche subjektive Rechtsverletzung. Selbst wenn ein beachtlicher Verfahrensfehler vorläge, führe dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung, weil er durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte. Im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiege ihr Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Sie, die Beigeladene, habe ein hohes Interesse daran, von der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sofort Gebrauch zu machen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Notwendigkeit einer beschleunigten Umsetzung von Anlagen erneuerbarer Energien allgemein und der hiesigen Anlagen im Speziellen. Angesichts der Klima- und Energiekrise sei ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien von hoher Bedeutung und liege im überragenden öffentlichen Interesse, wie neben § 63 BImSchG auch § 2 EEG und § 80 c VwGO deutlich machten. Erforderlich sei dafür, dass die Anlagen möglichst zeitnah gebaut und in Betrieb genommen werden könnten. Nicht selten seien die Bauteile für den Turm der Windenergieanlage nach Durchlaufen eines Rechtsbehelfsverfahrens bereits nicht mehr lieferbar. Demgegenüber sei das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gering. Dieses Interesse liege im Wesentlichen darin begründet, ihr Zeit zu geben, „rechtzeitig vor Inbetriebnahme die Turbulenzauswirkungen, die der Genehmigung zugrunde liegen, nachzuprüfen“. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese weitere Zeit benötige. Der Antragstellerin seien das Standorteignungsgutachten Rev. 01 seit der Öffentlichkeitsbeteiligung im März 2022 und das Standorteignungsgutachten Rev. 02 seit Dezember 2022 bekannt. Ihr eigener Gutachter habe im Gutachten vom Februar 2023 darauf hingewiesen, dass die geforderten Betriebsbeschränkungen entfallen könnten, wenn der Nachweis der Standorteignung durch Lastennachweis erbracht werde. Die Antragstellerin habe weder Mängel der von ihr, der Beigeladenen, vorgelegten Gutachten aufgezeigt noch ihre Behauptung einer erheblich verminderten Lebensdauer belegt. Es sei nicht ersichtlich, welchen Mehrwert ein weiterer Zeitgewinn durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs der Antragstellerin bringen würde und wie sie sich in dieser Zeit noch mehr Klarheit über die Turbulenzauswirkungen verschaffen wolle. Ohnehin könnte die Antragstellerin nicht mehr als die Anordnung sektorieller Betriebseinschränkungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme fordern. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zum jetzigen Zeitpunkt, zudem mit dem Bau nicht einmal begonnen worden sei, bedürfe es nicht. Selbst bei einem Betrieb der genehmigten Anlagen ohne sektorielle Betriebseinschränkungen wäre allenfalls über die gesamte Lebensdauer der Anlagen von 20 Jahren eine Verminderung der Lebensdauer der Bestandsanlagen der Antragstellerin zu befürchten; dies sei ein Schaden, der erst sukzessive über Jahre entstehe. Drohende irreversible Nachteile seien unmittelbar nach Inbetriebnahme auch ohne sektorielle Betriebseinschränkung nicht zu befürchten. II. Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die gegenüber der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8.11.2022 ist statthaft, da der Widerspruch gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Zulässigkeit des Antrags, für den der Senat als das Gericht der Hauptsache (§ 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO) erstinstanzlich zuständig ist, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht eine fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegen. Die Antragsbefugnis für ein Begehren vorläufigen Rechtsschutzes folgt der Klagebefugnis in der Hauptsache. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, die hier in der Hauptsache zu erheben wäre, zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte der Klägerin muss auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich erscheinen.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 und 2C 251/21 -, bei juris (m.w.N.)Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 und 2C 251/21 -, bei juris (m.w.N.) Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin macht insbesondere geltend, nach Inbetriebnahme der WEA des Windparks St. Wendel könnten Turbulenzen verursacht werden, welche die Standsicherheit ihrer WEA im Windpark Himmelwald gefährdeten und zu erhöhten, irreversiblen und nicht hinzunehmenden technischen Belastungen an ihren WEA führten. Konkret kommen insoweit ein Verstoß gegen das drittschützende Verbot zur Gefährdung der Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke in § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO sowie ein Verstoß gegen das drittschützende Verbot der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht. Zwar liegt eine diesbezügliche Rechtsverletzung erst dann vor, wenn eine Gefährdung der Standsicherheit tatsächlich vorliegt und entweder durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden. Dies ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Darauf, ob die Behauptungen der Antragstellerin im Ergebnis zutreffend sind, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an. Ein Antrag ist nämlich nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Antragstellerin behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen können. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten die gesetzlich – vorliegend durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 63 BImSchG – ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (hier: des Widerspruchs) anordnen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Anlagenbetreibers an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf der einen Seite und dem Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Erweist sich die angefochtene Genehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, kann ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der Genehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Ist die Genehmigung dagegen offensichtlich rechtswidrig, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sofern die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Genehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen. Im hier geführten Verfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO, welches die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern zum Gegenstand hat, sind gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO ergänzend die Absätze 2 bis 4 heranzuziehen. a) Im vorliegenden Fall ist nach summarischer Prüfung offen, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8.11.2022 rechtmäßig ist. aa) Zunächst bestehen hinsichtlich der Anordnung sektorieller Betriebsbeschränkung keine ernsthaften Zweifel an der Bestimmtheit des Genehmigungsbescheides. In diesem ist im Kapitel II. im Abschnitt „Auflagen“ unter B. lit. e) Ziff. 12 eindeutig geregelt, dass das durch das Planungsbüro I17-Wind GmbH & Co. KG erstellte Gutachten zur Standorteignung nach DIBt 2012 für den Windpark St. Wendel, Bericht Nr. I17-SE 2020-030 Rev. 02 Bestandteil der Genehmigung ist und die darin enthaltenen Festlegungen einzuhalten sind. Das Gutachten Rev. 02 enthält (im Unterschied zum Gutachten Rev. 01) keine sektoriellen Betriebseinschränkungen mehr. Demgegenüber ist zwar in der Begründung des Genehmigungsbescheids auf S. 30 unter Ziff. 4 bei der Darlegung der Einwendungen in der Öffentlichkeitsbeteiligung – durchaus missverständlich – ausgeführt: „Die Antragstellerin hat hierzu die jeweiligen Berechnungen und Angaben zu den Turbulenzintensitäten nachgereicht, an den bereits festgelegten sektoriellen Betriebsbeschränkungen ändert diese zusätzliche Angabe nichts und hat auch nach fachbehördlicher Prüfung weiterhin Bestand.“ Aus diesem inhaltlichen Widerspruch lässt sich indes kein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG herleiten. Diese Vorschrift bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts (einschließlich der Nebenbestimmungen), nicht aber auf dessen Begründung.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, juris Unklarheiten oder Widersprüche in der Begründung eines Verwaltungsakts sind nur dann erheblich i.S.v. § 37 Abs. 1 SVwVfG, wenn dadurch die getroffene Regelung selbst unklar oder widersprüchlich wird.3Vgl. Tegethoff in: Kopp/Schenke, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl. 2022, § 37 Rdnr. 7aVgl. Tegethoff in: Kopp/Schenke, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl. 2022, § 37 Rdnr. 7a Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Wegen der unmissverständlichen Regelung in der erwähnten Auflage, dass die Festlegungen des Gutachtens Rev. 02 einzuhalten sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass für die Beigeladene als Adressatin des Bescheides klar ersichtlich war, was von ihr verlangt wurde. bb) Ein zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides führender Verfahrensfehler im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegt nicht vor. (1) Zwar hat der Antragsgegner im Rahmen der Bekanntmachung der Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG das Turbulenzgutachten Rev. 01 öffentlich bekanntgegeben und ausgelegt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits das Turbulenzgutachten Rev. 02 bei ihm vorgelegen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG dar, wonach der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen auszulegen sind. Auslegungsbedürftig sind danach alle das Vorhaben betreffenden Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, soweit sie Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit bzw. die Nachbarschaft enthalten.4Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 10 Rdnrn. 78 u. 80Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 10 Rdnrn. 78 u. 80 Dieser – von dem Antragsgegner eingestandene – Fehler stellt keinen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG dar. Die Auslegung der früheren Version des Standorteignungsgutachtens ist als sonstiger Fehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG von der Art und Schwere nicht mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen, insbesondere nicht mit dem in der Nr. 2 geregelten Fall der gänzlich unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung, vergleichbar. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn die mit der Auslegung der Unterlagen bezweckte Anstoßfunktion nicht mehr erreicht wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Dabei reicht es nicht aus, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind.5Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 -, juris (m.w.N.); sowie Kment in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, Kommentar, 6. Aufl. 2023, $ 4 UmwRG Rdnr. 26Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 -, juris (m.w.N.); sowie Kment in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, Kommentar, 6. Aufl. 2023, $ 4 UmwRG Rdnr. 26 Von einem Verfehlen der Anstoßfunktion kann indes im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das ausgelegte Turbulenzgutachten Rev. 01 enthielt bereits Angaben zur Standsicherheit und zu den Turbulenzüberschreitungen, im Unterschied zum Turbulenzgutachten Rev. 02 aber noch keinen Lastenvergleich und kam deshalb zu dem Ergebnis, dass sektorielle Betriebsbeschränkungen notwendig seien. Der Zweck der Bekanntmachung wurde dadurch erfüllt, wie sich an den Einwendungen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 25.4.2022 gegen den geplanten Windpark St. Wendel gezeigt hat, die sich insbesondere auf die angeblich nicht gewährleistete Standsicherheit ihrer WEA im benachbarten Windpark Himmelwald bezogen. Es handelt sich daher um einen relativen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG. Insoweit ist § 46 VwVfG zu berücksichtigen. Danach besteht kein Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall, denn die Entscheidung über die Genehmigung stellt nach § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung dar, d.h. die Beigeladene hat einen Anspruch auf Erteilung, wenn die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. (2) Ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Genehmigung nach § 10 Abs. 8 BImSchG liegt nicht vor. Zwar ist das Gutachten Rev. 02 wie erwähnt im Rahmen einer Auflage zum Bestandteil der Genehmigung erklärt worden und die in dem Gutachten enthaltenen Festlegungen sind einzuhalten. Die eine gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die öffentliche Einwendungen erhoben haben, ersetzende öffentliche Bekanntmachung umfasst jedoch nur den verfügenden Teil der Genehmigung (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG). Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht – auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion – nicht. Bei dem verfügenden Teil eines Bescheides handelt es sich um den Teil des Verwaltungsaktes, der den Ausspruch über die Regelung des Einzelfalls im Sinne von § 35 SVwVfG enthält. Dieser beinhaltet im Grundsatz zwar auch die Nebenbestimmungen. Davon befreit allerdings vorliegend die spezialgesetzliche Regelung in § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG, wonach auf Auflagen lediglich „hinzuweisen“ ist. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung wird die Anstoßwirkung daher durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids erreicht. Anhand des verfügenden Teils eines Bescheids kann der Dritte erkennen, ob er vom Inhalt des Bescheids betroffen ist. Es kommt daher maßgeblich darauf an, dass für den Drittbetroffenen aufgrund der Bekanntmachung erkennbar ist, dass der Genehmigungsbescheid erteilt wurde.6Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.2022 - 2 A 322/20 -, juris; sowie Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2023, § 10 BImSchG Rdnr. 261aVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.2022 - 2 A 322/20 -, juris; sowie Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2023, § 10 BImSchG Rdnr. 261a Dies war hier unzweifelhaft der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung des in der Auflage erwähnten Turbulenzgutachtens Rev. 02 zusammen mit der Genehmigung war daher nicht erforderlich. cc) Ob ein Verstoß gegen das Verbot zur Gefährdung der Standsicherheit in § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO oder ein Verstoß gegen das Verbot der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorliegt, kann im vorliegenden Eilverfahren bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Eine insoweit gegebene evidente Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides kann jedenfalls nicht angenommen werden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden speziell im Verhältnis benachbarter Windenergieanlagen unterschiedlicher Betreiber als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb einer angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer bestehender Anlagen erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden. Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, ist wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Wer in einem Windpark eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss vielmehr von vorneherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit von Windenenergieanlagen decken sich dabei weitgehend mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.6.2029 - 2 B 326/18 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.6.2029 - 2 B 326/18 -, juris (m.w.N.) Im vorliegenden Fall werden die bestehenden WEA W10, W11 und W13 der Antragstellerin zwar durch den Zubau der geplanten WEA der Beigeladenen erhöhten effektiven Turbulenzaktivitäten ausgesetzt. Für die Bestands-WEA W10, W11 und W13 konnte die nach der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegebenen „Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ nachzuweisende Standorteignung hinsichtlich der effektiven Turbulenzintensität nicht durch einen Vergleich mit den Auslegungswerten nachgewiesen werden.8Vgl. das Gutachten zur Standorteignung nach DIBt 2012 für den Windpark St. Wendel, Bericht Nr. I17-SE 2020-030 Rev. 02, S. 27Vgl. das Gutachten zur Standorteignung nach DIBt 2012 für den Windpark St. Wendel, Bericht Nr. I17-SE 2020-030 Rev. 02, S. 27 Alternativ zum Nachweis der Standorteignung durch den Vergleich der Windbedingungen am Standort mit den jeweiligen Windbedingungen der Typenprüfung ist aber der Nachweis durch Vergleich der standortspezifischen Betriebsfestigkeitslasten (BF-Lasten) möglich. Für den Fall, dass die standortspezifischen BF-Lasten unterhalb oder auf dem Niveau der Auslegungslasten liegen, die bei der jeweiligen Typenprüfung zu Grunde gelegt wurden, ist die Standorteignung der WEA lastseitig gewährleistet. Liegen die BF-Lasten dagegen oberhalb der Auslegungslasten der Typenprüfung, kann die Standorteignung der betroffenen WEA nicht nachgewiesen werden.9Vgl. S. 4 der gutachterlichen Stellungnahme zur lastenbasierten Überprüfung der Standorteignung von insgesamt drei Windenergieanlagen des Typs GE 2.75-120 im Windpark St. Wendel vom 7.5.2020, erstellt durch die TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KGVgl. S. 4 der gutachterlichen Stellungnahme zur lastenbasierten Überprüfung der Standorteignung von insgesamt drei Windenergieanlagen des Typs GE 2.75-120 im Windpark St. Wendel vom 7.5.2020, erstellt durch die TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KG Im vorliegenden Fall hat eine durch die TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KG durchgeführte Überprüfung der standortspezifischen Lasten der betroffenen WEA ergeben, dass der lastenbasierte Nachweis erbracht sei, da an keiner Last-Schnittstelle die Auslegungs-BF-Lasten überschritten würden. Ausgehend von einer Gesamtlebensdauer von 20 Jahren und unter der Prämisse, dass die Bestands-WEA der in der Typenprüfung beschriebenen WEA entsprechen, die Inbetriebnahme am 16.12.2015 (W10), am 4.12.2015 (W11) bzw. am 12.12.2015 (W13) erfolgt sei und die neu geplanten WEA nicht vor September 2022 in Betrieb genommen würden, seien die WEA W10, W11 und W13 als lasttechnisch standortgeeignet anzusehen. Die Umgebungsbedingungen führten nicht zu BF-Lasten, die größer als die der Auslegung seien.10Vgl. S 9 der gutachterlichen Stellungnahme der TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KGVgl. S 9 der gutachterlichen Stellungnahme der TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KG Diese gutachterlichen Ausführungen sind von Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Auch das von ihr in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort Himmelwald der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG vom 17.2.2023 steht dem nicht entgegen, da es sich insoweit (nur) um ein Turbulenzgutachten handelt, das selbst nicht näher auf den lastenbasierten Nachweis der Standorteignung eingeht, sondern sich unter Hinweis darauf, dass ein Nachweis der Standorteignung durch einen Vergleich der Lasten sehr aufwändig wäre und eine solche Lastrechnung in der Regel nur vom Hersteller durchgeführt werden könne, auf eine Prüfung der effektiven Turbulenzintensitäten gemäß der DIBt-Richtlinie für Windenergieanlagen beschränkt.11Vgl. 10, 27 u. 28 des Gutachtens der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG vom 17.2.2023Vgl. 10, 27 u. 28 des Gutachtens der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG vom 17.2.2023 Auch sonst lässt sich dem Antragsvorbringen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem lastenbasierten Nachweis der Standorteignung in dem Gutachten der TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KG nicht entnehmen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides kann daher bei der gegenwärtigen Sach- und Gutachtenlage nicht angenommen werden. b) Bei hiernach offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht die gebotene Interessenabwägung im vorliegenden Eilverfahren zu Lasten der Antragstellerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 63 BImSchG den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat. Ziel des § 63 BImSchG ist eine Beschleunigung der immissionsschutzrechtlichen Verfahren, um die Ausbauziele der für die Energiewende als von zentraler Bedeutung angesehenen Windkraft an Land zu erreichen.12Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 19/22139 vom 4.9.2020, S. 25Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz, BT-Drucks. 19/22139 vom 4.9.2020, S. 25 In einem solchen Fall der gesetzlichen Anordnung des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung unterscheidet sich die Interessenabwägung – insbesondere bei offener Erfolgsaussicht – von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3a zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.13Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/02 -, jurisVgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/02 -, juris Dem Vollzugsinteresse kommt in diesen Fällen wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit erhebliches Gewicht zu.14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2021 - 4VR 6/20 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2021 - 4VR 6/20 -, juris Überdies betrifft das vorliegende Verfahren die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern (§ 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO). Im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung ist gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO die Bedeutung des Vorhabens der Beigeladenen besonders zu berücksichtigen, da ein Bundesgesetz – hier § 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1, Nr. 21 Buchst. b EEG 2023 – feststellt, dass dieses als Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von Anlagen (zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien) im überragenden öffentlichen Interesse liegt.15Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 21.6.2023 - 1 B 309/22 -, juris (mit dem ergänzenden Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 i. V. m. Art. 2 Satz 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001)Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 21.6.2023 - 1 B 309/22 -, juris (mit dem ergänzenden Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 i. V. m. Art. 2 Satz 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001) Dieser gesetzlich typisierten und angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise besonders hervorzuhebenden Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen stehen auf Seiten der Antragstellerin keine auch nur im Ansatz vergleichbar schwerwiegenden Interessen gegenüber. Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet und hat der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache keinen Erfolg, kann dem überragenden öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zumindest für den Zeitraum bis zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung (§ 80b Abs. 1 VwGO) nicht Rechnung getragen werden. Unterbleibt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und erweist sich die Genehmigung als rechtswidrig, hätte die Antragstellerin nach der Errichtung der Anlagen für den Zeitraum zwischen ihrer Inbetriebnahme und der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die mit dem Betrieb verbundenen Turbulenzen und die damit verbundenen Auswirkungen auf ihre WEA hinzunehmen. Dass von den geplanten WEA der Beigeladenen akute Gefahren für die Standsicherheit der WEA der Antragstellerin ausgingen, lässt sich weder den Turbulenzgutachten Rev. 01 bzw. Rev. 02 noch dem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten der F2E Fluid & Energie Engineering GmbH & Co. KG entnehmen. Vom Betrieb neuer WEA ausgehende, zu einer Verringerung der Lebensdauer einer Bestands-WEA führende Zusatzbelastungen können zwar möglicherweise Schadensersatzansprüche begründen, machen aber grundsätzlich noch keine Suspendierung der Genehmigung für eine neue WEA erforderlich.16Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.6.2019 - OVG 11 S 33.19 -, jurisVgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.6.2019 - OVG 11 S 33.19 -, juris Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Suspensivinteresses lediglich vorgetragen, sie brauche Zeit, rechtzeitig vor Inbetriebnahme die Turbulenzauswirkungen, die der Genehmigung zugrunde liegen, nachzuprüfen. Daraus allein lässt sich noch kein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs herleiten. Der Antragstellerin ist das Standorteignungsgutachten Rev. 02 nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen im Dezember 2022 übersandt worden. Seitdem bestand mehr als genug Gelegenheit, sich Klarheit über die Turbulenzauswirkungen des Vorhabens zu verschaffen. Der eigene Gutachter der Antragstellerin hat im Gutachten vom Februar 2023 darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Standorteignung auch durch Lastennachweis erbracht werde. Die Antragstellerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder Mängel der von der Beigeladenen vorgelegten Turbulenzgutachten aufgezeigt noch hat sie sich sich mit dem Lastennachweis auseinandergesetzt oder ihre Behauptung einer erheblich verminderten Lebensdauer näher belegt. Ohnehin könnte die Antragstellerin – wenn überhaupt – nur die Anordnung sektorieller Betriebseinschränkungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme fordern. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit der Folge, dass mit dem Bau der WEA der Beigeladenen nicht begonnen werden könnte, bedürfte es daher nicht. Selbst bei einem Betrieb der genehmigten Anlagen ohne sektorielle Betriebseinschränkungen wäre allenfalls über die gesamte Lebensdauer der Anlagen von 20 Jahren eine Verminderung der Lebensdauer der Bestandsanlagen der Antragstellerin zu befürchten. Dies wäre ein Schaden, der erst sukzessive über Jahre entsteht und dem wie erwähnt gegebenenfalls durch Schadensersatzansprüche Rechnung getragen werden könnte. Drohende irreversible Nachteile unmittelbar nach Inbetriebnahme auch ohne sektorielle Betriebseinschränkungen sind dagegen nicht dargetan. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.