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Beschluss

5 KM 559/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0412.5KM559.22OVG.00
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Leitsätze
1. Auf Aspekte der Raumordnung können sich private Antragsteller als Nachbarn nicht berufen, weil diese keine drittschützende Wirkung entfalten. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung des Trinkwassers sowie natur-, landschafts- und artenschutzrechtliche Gesichtspunkte.(Rn.50) 2. Zur Frage von schädlichen Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz, mit Lärm, Infraschall, Lichtimmissionen, Schattenwurf und einer optisch bedrängenden Wirkung ausgeschlossen (hier verneint).(Rn.56)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Aspekte der Raumordnung können sich private Antragsteller als Nachbarn nicht berufen, weil diese keine drittschützende Wirkung entfalten. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung des Trinkwassers sowie natur-, landschafts- und artenschutzrechtliche Gesichtspunkte.(Rn.50) 2. Zur Frage von schädlichen Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz, mit Lärm, Infraschall, Lichtimmissionen, Schattenwurf und einer optisch bedrängenden Wirkung ausgeschlossen (hier verneint).(Rn.56) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Rubrum genannten, im Außenbereich liegenden, Flurstücks 0/0 der Flur 0, Gemarkung A-Stadt. Etwa 800 m nord-nordöstlich befindet sich der Windpark A-Stadt I und II mit insgesamt 10 Windenergieanlagen (WEAn). Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEAn des Typs Nordex N133 / 4.8 STE mit einer Nabenhöhe von 125,40 m, einer Gesamthöhe von 192 m und einem Rotordurchmesser von 133,20 m. Das Vorhabengebiet liegt auf den Flurstücken 1 der Flur 0 sowie 1/1 und 138 der Flur 1, Gemarkung E., im Vorranggebiet Nr. 71 „A-Stadt“. Beide Anlagen liegen etwa 800 m vom Grundstück der Antragsteller in östlicher beziehungsweise südöstlicher Richtung entfernt. Unter dem 1. März 2021 beteiligte der Antragsgegner die Träger öffentlicher Belange. Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 zog der Antragsgegner die Antragsteller zum Genehmigungsverfahren „WEA A-Stadt III“ als Verfahrensbeteiligte hinzu. Mit Bescheid vom 25. November 2021 genehmigte der Antragsgegner die streitgegenständlichen WEAn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. In Nr. 2 beschränkte er die Genehmigung dahingehend, dass die von den WEAn verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer unzulässigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA-Lärm beitragen dürfen. Für das Grundstück der Antragsteller bestimmte er den Immissionsrichtwert nachts auf 41 dB(A). In Nr. 1 und 2 legte er einen maximalen Schallleistungspegel der Anlagen von 106,2 dB(A) fest. In Nr. 6.9 bis 6.11 ordnete der Antragsgegner weitere Auflagen zu Schallemissionen an, in Nr. 6.12 bis 6.15 zum Schattenwurf. Die Genehmigung wurde im Amtlichen Anzeiger vom 24. Januar 2022 öffentlich bekanntgemacht. Auf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, wurde hingewiesen. Mit E-Mail vom 8. Juni 2022 übersandte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eine Kopie des Genehmigungsbescheides. Gegen diesen erhoben die Antragsteller am 20. Juni 2022 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Unter dem 17. August 2022 zeigte die Beigeladene die Verschiebung der WEAn um 16 m nach Nordosten an. Mit Bescheid vom 7. September 2022 stellte der Antragsgegner fest, dass die Verschiebung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Am 13. Oktober 2022 haben die Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie seien antragsbefugt, weil ihr Wohngrundstück im tatsächlichen Einwirkungsbereich der WEAn liege. Es sei mit schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere in Form von Schall, Infraschall und Schattenwurf zu rechnen, die durch den vorhandenen Windpark A-Stadt I/II noch verstärkt würden. Überdies machen die Antragsteller Ausführungen dazu, dass ihr Widerspruch fristgerecht erhoben worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell fehlerhaft. Zudem überwiege mit Blick auf Beurteilungsdefizite, Ermessensausfall und die nicht abschließend abgewogene erhebliche Gefährdung der Gesundheit ihr Aussetzungsinteresse. Soweit der Antragsgegner auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin und des Oberverwaltungsgerichts Greifswald verweise, sei belegt, dass er Widersprüche im Sachverhalt nicht aufgeklärt und damit sein Ermessen nicht ausgeübt habe. So sei am Vorhabenstandort kein Eignungsgebiet ausgewiesen. Das Eignungsgebiet Nr. 71 sei nicht wirksam beschlossen worden. Es erreiche nicht die vorgegebene Mindestgröße von 35 ha. Insgesamt verstoße der Planungsverband mit der Ausweisung des Eignungsgebietes III gegen seine eigenen Zielvorgaben. Daran ändere die im Rahmen des hiesigen Beteiligungsverfahrens abgegebene Zustimmung des Amtes für Landesplanung nichts. Soweit der Antragsgegner auf Rechtsprechung verweise, mache er deutlich, dass er den vorliegenden Einzelfall nicht geprüft habe. Soweit der Antragsgegner Bezug auf Rechtsprechung nehme, wonach raumordnungsrechtliche Aspekte nicht drittschützend seien, offenbare er ein weiteres Defizit bei der Sachverhaltsaufklärung, weil Ziele der Raumordnung bei der Abwägung nicht einbezogen worden seien. Unter der Zielsetzung des Schutzes von FFH-Gebieten seien ausnahmsweise auch individuelle Belange der Anwohner beachtlich. Die Antragsteller machen weitere Ausführungen zu einem Verstoß gegen die FFH-Richtlinie und gegen Ziele der Landesplanung. Zudem seien Abstandsflächen nicht eingehalten worden. Bei der Gesamthöhe der streitgegenständlichen WEAn mit über 200 m sei ein höherer Mindestabstand zu fordern, als das vor über 10 Jahren für deutlich kleine Anlagen angenommen worden sei. Die Antragsteller verweisen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, wonach der Abstand zur Wohnbebauung das Siebenfache der Gesamthöhe zu betragen habe. Hierfür spräche auch, dass aufgrund des größeren Rotordurchmessers mit einer stärkeren Belastung durch Schall- und Lichtimmissionen zu rechnen sei. Soweit der Antragsgegner auf Lichtimmissionen zu bestehenden Anlagen Bezug nehme, genüge das für eine Tatsachenbeschreibung hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlagen nicht. Das Brandschutzkonzept sei unzureichend. Es sei nicht sichergestellt, dass im Falle eines Brandes ausreichend Löschkräfte im Einsatz wären, zumal bei Bränden im Turm, der Gondel und an den Rotorblättern nur ein kontrolliertes Abbrennen der Anlage möglich sei. Dabei würden Öle, Schmierstoffe und Verbundwerkstoffe verbrennen und giftige Gase und Dämpfe freigesetzt werden. Es komme zu einer flächendeckenden Kontamination des Ackerbodens. Es könne auch zu Belastungen der Lunge durch feine Faserreste und damit zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung kommen. Das Vorbringen des Antragsgegners zum Brandschutz mache deutlich, dass dieser in keiner Weise überprüft worden sei. WEAn seien hochgradig feuergefährdet. In Zeiten des Klimawandels sei es nicht auszuschließen, dass sich ein Brand der WEAn auch auf ihr Grundstück ausbreiten könne. Auch der Abstand der Anlagen zum Windpark A-Stadt I/II sei zu gering. Ebenfalls habe der Antragsgegner die große Nähe zum Waldgebiet nicht berücksichtigt. Dass keine Zuschläge für die Ton- und Impulshaltigkeit angesetzt worden seien, sei fehlerhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die bereits durch die Bestandsanlagen gegebene Überschreitung des Immissionsrichtwertes durch die zwei streitgegenständlichen Anlagen nicht weiter überschritten werde. Fehlerhaft sei zudem die Beurteilung im Schallgutachten nach dem sogenannten alternativen Verfahren. Nach dem Interimsverfahren ergebe sich nachts ein Wert von mehr als 47 dB(A). Weiter sei die kumulierende Wirkung des bereits bestehenden Windparks A-Stadt I/II zu berücksichtigen. Insbesondere bei der kreisförmig fortgeschriebenen Umzingelung potenziere sich der Schall. Die für die Bestandsanlagen zu Grunde gelegte Vorbelastung sei zu niedrig beurteilt, der Bodendämpfungsfaktor willkürlich zu niedrig angesetzt und bei den ihnen zu Grunde liegenden Berechnungsmethoden Wettereffekte unzureichend berücksichtigt worden. Zudem hätte ein Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der WEA angesetzt werden müssen. Ihr Grundstück werde außerdem Infraschall beziehungsweise tieffrequentem Schall ausgesetzt. Dies habe der Antragsgegner fehlerhaft nicht berücksichtigt. Untersuchungen dazu fehlten hier. Es sei nicht auszuschließen, dass Menschen den Infraschall anderweitig spüren können und es Langzeitfolgen gebe. Die Antragsteller verweisen auf eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28. Oktober 2005 sowie auf Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Von den WEAn gingen zudem Immissionen in Form von Schattenwurf aus. Durch die zunehmende kreisförmige Umzingelung vervielfache sich der Schattenwurf. Die Nebenbestimmungen reichten nicht aus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Abschaltkonzept erst im Nachhinein feststehen müsse. Es stehe grundsätzlich im Belieben der Beigeladenen, immissionsschutzrechtliche Auflagen umzusetzen. Seien immissionsschutzrechtliche Verletzungen zu erwarten, sei die Genehmigung zu versagen oder aber im Vorfeld alle Bedingungen für den Betrieb zu bestimmen (Abschaltautomatik, Rezeptoren). Anderenfalls sei die Genehmigung nicht hinreichend bestimmt. Das Gleiche betreffe die optisch bedrängende Wirkung, die durch die kreisförmige Umzingelung noch verstärkt werde. Damit, dass der Antragsgegner Bezug auf eine Entscheidung des VG Schwerin zum gebotenen Abstand und zu topografischen Besonderheiten genommen habe, habe er deutlich gemacht, dass er nicht in die Sachverhaltsprüfung eingetreten sei, was zu einem Ermessensausfall führe. Einzelfallumstände seien hier, dass ihr Grundstück in einem besonderen Biotopverbund liege, das weitestgehend unverbaut sei. Dies erlaube topografisch einen sehr weiten Blick in die Landschaft. Letzterer sei ausnahmsweise geschützt, weil ihr Grundstück durch eine besondere Aussichtslage für Besucher der jährlichen Veranstaltung Offene Gärten und des Freilicht-Amphitheaters in einer Weise geprägt sei, sodass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen sei. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, und zwar Belange von Landschaftspflege und Erholungswert sowie Natur- und Artenschutz. Der Antragsgegner verkenne die hohe Schutzwirkung. Durch das ständige Drehen der Rotorblätter werde ein landschaftliches „Unruheelement“ geschaffen. Dies ziehe alle Blicke auf sich und sei Dutzende von Kilometern zu sehen. Das Vorhaben greife in die naturbelassene Region und die Wohnsituation ein. Überdies machen die Antragsteller Ausführungen zum Trink- und Grundwasserschutz. Mit Blick auf die Standortverschiebung sei nicht ausgeschlossen, dass die Genehmigung dadurch einen anderen Gegenstand habe oder ganz oder teilweise aufgehoben oder rechtswidrig sei. Fraglich sei auch, ob die unter Nr. 3 der Genehmigung zu § 12 Abs. 1 BImSchG erfolgten Bestimmungen von der Beigeladenen umgesetzt werden können. Schließlich sei ein späteres Recycling der Rotorblätter und der Gondelverkleidung noch nicht entwickelt. Die mit der Genehmigung abverlangte Garantiesumme beziehe diese Folgekosten nicht mit ein. Vielmehr würde die Öffentlichkeit damit belastet. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 25. November 2021 mit dem Aktenzeichen 571-1.6.2V-236 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Er verweist auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin sowie des Oberverwaltungsgerichts Greifswald. Dort sei eine optisch bedrängende Wirkung aufgrund des Abstandes von etwa 820 m und dem Fehlen topografischer Besonderheiten verneint worden. Das Gleiche gelte für Schallimmissionen und Schattenwurf. Lichtimmissionen seien in einer Höhe von etwa 100 m und einer Entfernung von 820 m hinzunehmen. Ob das Eignungsgebiet rechtswirksam beschlossen und raumordnungsrechtliche Mindestabstände gewahrt worden seien, sei unerheblich. Insoweit hätten die Antragsteller keine geschützte Rechtsposition. Die Ausführungen zum unzureichenden Brandschutz beruhten auf Vermutungen. Da in der LBauO keine Abstandsflächen für WEAn in Außenbereichen geregelt seien, seien die Brandschutzvorgaben auch ohne die Einhaltung eines bestimmten Abstands eingehalten. Zudem sei bereits ein Abstand von 150 bis 200 m unbedenklich. Das Wohnhaus der Antragsteller sei hier etwa 800 m entfernt. Die Antragsteller legten nicht hinreichend dar, inwiefern Regelungen zum Trinkwasserschutz ihre Rechte beträfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berührten die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung öffentliche Interessen, bezweckten aber keinen Individualschutz. Das Vorbringen der Antragsteller, dass die Schallemissionen ton- und impulshaltig seien, widerspreche der Schallimmissionsprognose vom 7. Juli 2021. Insoweit sei die TA-Lärm maßgeblich. Die Schallausbreitungsrechnung sei zutreffend nach dem Interimsverfahren durchgeführt worden. Auch die Vorbelastung sei berücksichtig worden. Der nach Nr. 6.1 d) der TA-Lärm geltende Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) werde zwar nach der Schallimmissionsprognose um 1,3 dB(A) überschritten. Dieser Wert sei aber abzurunden. Damit sei die zulässige Überschreitung von 1 dB(A) eingehalten. Der Nachtbetrieb sei mit Blick auf Nr. 6.8 des Genehmigungsbescheides erst zulässig, wenn die Einhaltung des festgelegten maximalen Schallleistungspegels nachgewiesen und der Nachtbetrieb freigegeben werde. Das Abschaltkonzept stehe insoweit fest. Infraschall beziehungsweise tieffrequenter Schall führe nicht zu Gesundheitsgefahren. Auf öffentliche Belange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Hinsichtlich des Schattenwurfs seien im Genehmigungsbescheid Auflagen erteilt worden. Diese stellten die Nichtüberschreitung der Höchstdauer sicher. Auch eine optisch bedrängende Wirkung bestünde nicht. Eine Einzelfallprüfung sei erfolgt. Anhaltspunkte, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. So betrage der Abstand vorliegend etwa das Vierfache der Anlagenhöhe. Warum die Beigeladene nicht in der Lage sein solle, Nebenbestimmungen umzusetzen, sei nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 ist die Vorhabenträgerin zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass der Widerspruch zu spät erhoben worden sei. Die Widerspruchsfrist habe jedenfalls mit der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung begonnen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Das Vorbringen der Antragsteller sei in weiten Teilen unerheblich, weil es sich gegen nicht nachbarschützende Bestimmungen wende: Raumordnungsrecht, Brandschutz, wasserrechtliche Regelungen, Landschaftspflege und Natur- und Artenschutz. Im Übrigen treffe der Einwand hinsichtlich der fehlenden Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht zu. Die für neue Vorranggebiete vorgesehene Mindestgröße gelte nicht für bereits festgelegte Gebiete. Der befürchteten Grundwasserbeeinträchtigung sei entgegenzuhalten, dass „Pfahlgründungen“ nicht vorgesehen seien. Eine optische bedrängende Wirkung scheide nach der Faustformel (Abstand von über dem Dreifachen der Gesamthöhe der WEA) regelmäßig aus. Das sei hier bei einer Anlagenhöhe von 192 m und einem Abstand zum Wohnhaus von etwa 800 m der Fall. Besondere Umstände für die Annahme eines Ausnahmefalles hätten die Antragsteller nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen sei auch der für die Beigeladene günstigere § 249 Abs. 10 BauGB n. F. zu berücksichtigen, der eine optisch bedrängende Wirkung bereits bei einem Abstand ausschließe, der das Zweifache der Höhe der WEA beträgt. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder „schönen“ Aussicht bestehe nicht. Eine wie von den Antragstellern geforderte spezifische Einzelfalluntersuchung sei nicht geboten. Schädliche Umwelteinwirkungen ergäben sich auch nicht in Form von Schallimmissionen. Letztere beurteilten sich ausschließlich nach der TA-Lärm. Hinweise der WHO seien unerheblich. Zuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit seien aufgrund der Herstellerangaben nicht anzusetzen. Allein die Behauptung der Antragsteller hinsichtlich einer generellen Lästigkeit genüge nicht. Sie, die Beigeladene, habe zudem vor Inbetriebnahme die Einhaltung der Immissionswerte nachzuweisen. Dass die Richtwerte am Wohnhaus der Antragsteller überschritten würden, sei mit Blick auf Nr. 3.2.1 Satz 1 TA-Lärm nicht erheblich. Insoweit seien nur ganzzahlige Werte anzugeben. Die Nichtüberschreitung sei auch mit Blick auf die Vergabe eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) gewährleistet. Der Nachtbetrieb könne erst aufgenommen werden, wenn die im Genehmigungsverfahren erstellte Prognose nachträglich bestätigt worden sei. Eine kumulierende Wirkung mit den bereits vorhandenen WEAn sei berücksichtigt worden. Im Übrigen sei ein Aussetzungsanspruch auch nur bei einer massiven Überschreitung von über 4 dB(A) gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung durch Infraschall sei nicht zu erwarten. Das gelte in der Regel ab einem Abstand zu einer WEA von 250 m. Ab einem Abstand von mehr als 500 m sei regelmäßig nur ein Bruchteil des Infraschalls messbar. Zur Einhaltung des zulässigen Schattenwurfs sehe die streitgegenständliche Genehmigung Nebenbestimmungen vor. Das Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich etwaiger fehlender Recyclingmöglichkeiten sei unerheblich und habe keinen Bezug zur streitgegenständlichen Genehmigung, die die Errichtung und den Betrieb einer Anlage betrifft, nicht jedoch deren Entsorgung. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Ob die Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügen oder ein solches zu verneinen ist, weil der von ihnen erhobene Widerspruch verfristet ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Zulässigkeit des Antrages steht jedenfalls eine fehlende Antragsbefugnis der Antragsteller entgegen. Denn die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Normen durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist vornherein und unter jedem Aspekt vollends ausgeschlossen. Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog ist der Antrag, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage ihres Vorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit besteht dann nicht, wenn offensichtlich, nach keiner Betrachtungsweise, subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein können. Sind die Antragsteller – wie hier – nicht Adressaten des von ihnen angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch die Antragsteller als Dritte schützt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Oktober 2022 – 22 D 64/21.AK –, juris Rn. 43 und vom 11. Dezember 2017 – 8 A 928/16 –, juris Rn. 35). Zwar werden im Allgemeinen keine besonders eingehenden Ausführungen erforderlich sein, um in diesem Sinne aufzuzeigen, dass die angefochtene Genehmigung möglicherweise gegen eine zum Genehmigungsmaßstab gehörende, auch Nachbarrechte schützende Vorschrift verstößt. Ist jedoch schon die Nachbareigenschaft aufgrund einer nicht unerheblichen Entfernung des Grundstücks, für das Rechte geltend gemacht werden, von den WEAn fraglich, sind an die Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung strengere Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 M 94/20 –, juris Rn. 13). Dies zu Grunde gelegt, ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass die Anlagen der Beigeladenen aufgrund der streitgegenständlichen Genehmigung für die Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen werden. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinn sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Die Erfüllung der Grundpflichten ist sichergestellt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibende ernstliche Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Vorhabenträgers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie von der Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Überdies kann Unsicherheiten mit geeigneten Nebenbestimmungen begegnet werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2020 – 28 L 3274/19 –, juris Rn. 97). Auf die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG können sich die Antragsteller grundsätzlich stützen, weil dieser drittschützend ist. Mit der an den Betreiber einer Anlage gerichteten Forderung, schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft zu vermeiden, enthält die Regelung eine spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 – 4 N 1.87 –, juris Rn. 23). Der Begriff der Nachbarschaft, die bei Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen ist, knüpft an den Einwirkungsbereich der Anlage an und setzt eine räumliche Nähe voraus. Zur Nachbarschaft zählen nur solche Personen, die sich in dem Einwirkungsbereich der Anlage mehr als nur gelegentlich aufhalten beziehungsweise Rechte an dort befindlichen Sachen haben. Voraussetzung ist eine sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne eines qualifizierten Betroffenseins, die sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 –, juris Rn. 20). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 7 B 15.21 –, juris Rn. 12, und Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 42 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 70). Da der Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. 2. Hiervon ausgehend sind schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Antragsteller ausgeschlossen. Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Antragsgegner den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und Widersprüche nicht aufgeklärt habe, weil er auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verwiesen hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn der Verweis auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ist mit Blick auf rechtliche Bewertungen – gerade unter ähnlichen tatsächlichen Bedingungen – zulässig. Wie sich daraus ein Defizit bei der Sachverhaltsaufklärung ergeben soll, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Auch im Hinblick auf die übrigen Einwendungen der Antragsteller sind schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Antragsteller ausgeschlossen. a) Soweit die Antragsteller vortragen, dass die WEAn nicht in dem Eignungsgebiet Nr. 71 lägen, weil dieses nicht wirksam beschlossen worden sei, vermag dies dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn bei diesem Einwand handelt es sich um einen raumordnungsrechtlichen Aspekt, auf den sich die Antragsteller mangels drittschützender Wirkung nicht stützen können. Der § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet – über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus – keinen zu Gunsten der Nachbarschaft generellen Drittschutz. Die Vorschrift dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 111). Selbst Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, juris, Rn. 30; OVG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 – 1 A 10858/20 –, juris Rn. 36). Ungeachtet dessen liegt das Vorhabengebiet im Eignungsgebiet Nr. 71 „A-Stadt“, das durch die Erste Teilfortschreibung von 1999 festgelegt und durch die Fortschreibung des Kapitels 6.5 im Raumentwicklungsprogramm Region Rostock bestätigt wurde. Die Fortschreibung wurde am 25. Juni 2020 von der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Rostock beschlossen und durch Landesverordnung vom 15. März 2021 für verbindlich erklärt. Die Mindestgröße von 35 ha war ein Kriterium für neu ausgewiesene Windeignungsgebiete; sie galt nicht für – wie hier – bereits ausgewiesene Eignungsgebiete (vgl. https://www.planungsverband-rostock.de/wp-content/uploads/2021/03/RREP-Rostock-Fortschreibung-Energie-Juni-20.pdf, Seite 6). Soweit die Antragsteller einen hinreichenden Artenschutz bezweifeln, verweist der Senat – unabhängig vom fehlenden Drittschutz – auf den Umweltbericht zur oben genannten Fortschreibung, wonach die unter anderem im Eignungsgebiet Nr. 71 „seit rund zwei Jahrzehnten ausgeübte Windenergienutzung mit den Anforderungen des Artenschutzrechts zweifelsfrei vereinbar ist“ (vgl. https://www.planungsverband-rostock.de/wp-content/uploads/2020/07/RREP-Rostock-Umweltbericht-Juni-20_r.pdf, Seite 118). b) Auch auf eine Gefährdung des Trinkwassers können sich die Antragsteller mangels drittschützender Wirkung nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 – 3 A 16.15 –, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 – 11 K 3616/19 –, juris Rn. 151 zur öffentlichen Wasserversorgung). Das Gleiche gilt für natur-, landschafts- und artenschutzrechtliche Gesichtpunkte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 64/21.AK –, juris Rn. 78). Insbesondere der § 34 Abs. 1 BNatSchG und der § 44 Abs. 1 BNatSchG dienen allein dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten. Sie sind nicht dazu bestimmt, die privaten Belange der Anwohner zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 7 D 301/21.AK –, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2019 – 12 ME 76/19 –, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2020 – 28 L 3274/19 –, juris Rn. 87). Der Erholungswert der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vermittelt ebenfalls keinen Drittschutz (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 3 M 236/13 –, juris Rn. 23). Auch die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie begründen kein Recht des Einzelnen auf Naturgenuss in den Schutzgebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 –, juris Rn. 36). Soweit die Antragsteller auf das Urteil des VGH Kassel vom 26. August 2019 – 4 A 2426/17 – (Rn. 56) verweisen, vermag das eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der VGH Kassel äußert sich nicht zum Drittschutz von Regelungen zu FFH-Gebieten. Gegenstand war eine Klage von Städten und Gemeinden auf Genehmigung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans. Ungeachtet dessen hat der Landkreis Rostock in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 erklärt, dass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, wozu unter anderem FFH-Gebiete zählen, vom Vorhaben nicht betroffen sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Denn dieser betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens. Für die Beurteilung der Antragsbefugnis hat er keine konstitutive Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 11 ff.). c) Dass die Nebenbestimmungen zum Brandschutz in Nr. 6.16 der streitgegenständlichen Genehmigung sowie das Brandschutzkonzept vom 11. Juni 2020 die Antragsteller in ihren Rechten verletzen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. So hat der Landkreis Rostock unter dem 1. April 2021 einen Prüfbericht zum Brandschutznachweis abgegeben (Bl. 24 BA C). Danach entspreche der Brandschutznachweis den Anforderungen. Der Landkreis Rostock hat die Aufnahme von vier Prüfauflagen angeregt. Dem ist der Antragsgegner mit der Nebenbestimmung in Nr. 6.1.6 der streitgegenständlichen Genehmigung nachgekommen. Die Antragsteller behaupten lediglich pauschal unter Hinweis auf den Klimawandel, dass sich ein Brand „schnell auf das in unmittelbarer Nähe gelegene Anwesen“ ausbreiten könnte. Konkrete Ausführungen, wie dies bei einem Abstand von etwa 800 m und ackerbaulich genutzten Flächen zwischen dem Anwesen der Antragsteller und den streitgegenständlichen WEAn möglich sein soll, fehlen. Warum die beiden streitgegenständlichen WEAn die Brandgefahr mit Blick auf eine kumulierende Betrachtung mit den bereits vorhandenen 10 WEAn unzumutbar erhöhen soll, bleibt ebenfalls unklar. Das Gleiche gilt für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr sowie die behaupteten unzureichenden Löschwasservorrichtungen. Insbesondere setzen sich die Antragsteller nicht mit dem Prüfbericht zum Brandschutznachweis vom 1. April 2021, der als Anlage 3 Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung ist, auseinander. Dieser sieht unter anderem Anforderungen für Löschwasservorrichtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und die Erstellung eines Feuerwehrplans – auch unter Einbeziehung bereits vorhandener WEAn – vor. d) Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch. Das Grundstück der Antragsteller liegt zwar im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlagen. Nach Nr. 2.3 Satz 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, ist maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 2.2. TA Lärm umfasst der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Das trifft auf das Grundstück der Antragsteller zu. Allerdings sieht Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vor, dass der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 der TA Lärm nicht überschritten werden darf. Für den Bereich der Antragsteller hat die Beigeladene – was weder vom Antragsgegner noch von den Antragstellern in Zweifel gezogen wurde – Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu Grunde gelegt (Nr. 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm). Die Einhaltung dieser Immissionswerte ist der Beigeladenen auch möglich. Soweit die Antragsteller von einem Wert nachts von mehr als 47 dB(A) ausgehen, ist nicht nachvollziehbar, woher die Antragsteller diesen Wert nehmen. Hinsichtlich der Vor- und Zusatzbelastung werden die Immissionsrichtwerte am hier maßgeblichen Immissionsort IO-01 nicht überschritten. Das zeigt die Schallprognose vom 7. Juli 2021 (Bl. 383 BA B), die eine Vorbelastung durch 19 Bestandsanlagen sowie durch die Biogasanlage im Ortsteil E. und das Gewerbegebiet in F. berücksichtigt. Inwieweit die zu Grunde gelegte Vorbelastung zu niedrig angesetzt worden sei, legen die Antragsteller nicht dar. Auch ihr Einwand, die Prognose sei nach dem sogenannten alternativen Verfahren durchgeführt worden, geht fehl, weil die Schallprognose unter 1.2 ausdrücklich das Interimsverfahren zu Grunde legt. Bei der Gesamtbelastung wird werktags und sonntags ein Wert von 46,4 dB(A) (beide Varianten) und nachts von 44,8 dB(A) (Variante 1: Zusatzbelastung durch WEAn im Nachtzeitraum außer Betrieb) und 46,3 dB(A) (Variante 2) erreicht. Infolge der Standortverschiebung der WEA 01 kommt es zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 0,1 dB(A). Entsprechend der Vorgabe des Länderausschusses für Immissionsschutz ist der Beurteilungspegel als ganze Zahl durch Auf- oder Abrunden auszudrücken (vgl. Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Stand: 30. Juni 2016, S. 4 mit Verweis auf die Rundungsregeln der Nr. 4.5.1 der DIN 1333). Die Notwendigkeit für die Anwendung von Rundungsregelungen ergibt sich bereits aus den Formulierungen der TA Lärm. Denn ihnen sind lediglich ganze Zahlen zu entnehmen. Bei Variante 2 kommt es nachts zwar auch unter Berücksichtigung der Rundungsregeln zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 1 dB(A). Dies ist jedoch nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA-Lärm unschädlich, wenn – wie hier – dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 aufgrund der Vorbelastung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Ungeachtet dessen legt die streitgegenständliche Genehmigung den Immissionswert nachts für den hier maßgeblichen Immissionsort auf 41 dB(A) fest, der nicht überschritten werden darf. Nach Nr. 6.8 der Genehmigung darf der Nachtbetrieb der Anlagen erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Antragsgegner aufgenommen werden. Diese Vorgaben entsprechen der Empfehlung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) vom 22. Juli 2021. Dort weist das LUNG auch auf eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nachts hinsichtlich der Vorbelastung hin, die daraus resultiere, dass aufgrund des nunmehr zu Grunde zu legenden Interimsverfahrens eine höhere Belastung resultiere. Neue Vorhaben seien daher nur genehmigungsfähig, wenn die Zusatzbelastung mindestens 15 dB(A) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert liege, was vorliegend der Fall sei. Sollte es im Rahmen des späteren Betriebs der Anlagen zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte kommen, führt das nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Denn diese lässt eine solche Überschreitung gerade nicht zu. Vielmehr ist dann gegebenenfalls Raum für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes im Rahmen der Anlagenüberwachung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 90). Soweit die Antragsteller im Widerspruchsverfahren auf Erkenntnisse der WHO verweisen, sind diese für die Beurteilung, ob schädliche Lärmimmissionen vorliegen, unerheblich. Denn, unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von WEAn ausgehen, wird mit Blick auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 BImSchG anhand der TA Lärm bestimmt. Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich. Ungeachtet dessen liegt ihnen ein anderer Bezugspunkt zu Grunde als der verbindlichen normkonkretisierenden Vorschrift der TA Lärm (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 36). Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit wurden gemäß Nr. 5.2 der Schallprognose mit Recht nicht berücksichtigt. Nach den vorgelegten Messberichten sind für den Typ der streitgegenständlichen WEAn weder impulshaltige noch tonale Auffälligkeiten feststellbar. Für die Zuschlagspflichtigkeit ist nicht die exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich, sondern die Frage, ob die Geräuschkomponenten in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind. Die Regelungen der TA Lärm erlauben keinen allgemeinen „Lästigkeitszuschlag“ für das (normale) charakteristische Geräusch von WEAn. Zwar wird in der Fachwelt verschiedentlich diskutiert, ob von der windenergiespezifischen Geräuschcharakteristik eine erhöhte akustische Belästigungswirkung ausgeht. Gesicherte Erkenntnisse oder eine überwiegende Auffassung bei der Bewertung der Lästigkeit sind jedoch bisher nicht erkennbar. Ungeachtet dessen wird ein Zuschlag nach der TA Lärm nur vergeben, wenn besonders hohe Pegeländerungen einen außergewöhnlichen Grad an Störung erreichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 43 ff., vgl. zur Frage von Zuschlägen für Ton- und Impulshaltigkeit OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 -, juris Rn. 92 ff.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden WEAn derartige Wirkungen verursachen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Antragsteller zum Bodendämpfungsfaktor, der willkürlich zu niedrig angesetzt worden sei, die unzureichend berücksichtigten Wettereffekte sowie den Sicherheitszuschlag für auffällige Störwirkungen der WEAn. Mit Letzterem meinen die Antragsteller (wohl) den Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm. Dieser Zuschlag gilt nur für Tageszeiten, wirkt sich mithin nur auf den Immissionswert tags aus, der auch unter Berücksichtigung des Zuschlages von 6 dB(A) mit insgesamt 52,5 dB(A), aufgerundet 53 dB(A), noch deutlich unterhalb des Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) liegt. e) Dass der von WEAn ausgehende Infraschall von der Beigeladenen nicht untersucht wurde, führt nicht zu einer möglichen Betroffenheit der Antragsteller. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ihr Grundstück durch die WEAn unzumutbaren Immissionen in Form von Infraschall beziehungsweise tieffrequentem Schall ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass Infraschall durch WEAn im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach bisherigem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 7 D 301/21.AK –, juris Rn. 59 ff. und Beschluss vom 21. Februar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 56; VGH Kasse, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 3 B 1209/21 –, juris Rn. 37; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 15; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 22 CS 19.1355 –, juris Rn. 41 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. August 2019 – 3 L 113/13 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 2018 – 10 S 2378/17 –, juris Rn. 25). Die von den Antragstellern geforderten Untersuchungen im Genehmigungsverfahren sind nicht geboten. Zwar kann messtechnisch nachgewiesen werden, dass WEAn Infraschall verursachen. Allerdings liegen die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und führen zu keinen erheblichen Belästigungen. Dass hiervon abzuweichen ist, haben insbesondere die Antragsteller nicht dargetan. Nach der Stellungnahme des Bundesumweltamts vom November 2016 („Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen“ Seite 3, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/moegliche-gesundheitliche-effekte-von) liegen keine tragfähigen Hinweise über chronische Schädigungen vor, die in einen Zusammenhang mit Infraschallemissionen von WEAn gebracht werden können. So werde die Infraschallbelastung in Entfernungen von über 700 m kaum davon beeinflusst, ob eine WEA in Betrieb ist oder nicht. WEAn seien nur eine unter vielen natürlichen und anthropogenen Infraschallquellen. Im natürlichen Umfeld könnten zum Beispiel starke Winde oder die Meeresbrandung tieffrequente Geräusche – einschließlich Infraschall – verursachen. Darüber hinaus gebe es zahlreiche anthropogene Geräuschquellen mit ähnlichem Charakter etwa in Wohnungen oder in direkter Umgebung von Wohngebäuden. Hierzu gehörten beispielsweise Heizungs- und Klimaanlagen, Pumpen sowie Stanzen in Industriebetrieben oder auch Emissionen aus dem Verkehr (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18). Das Grundstück der Antragsteller liegt etwa 800 m von der nächstgelegenen streitgegenständlichen WEA entfernt. Damit wird der oben genannte Wert von 700 m überschritten. Dies spricht dafür, dass eine rechtlich erhebliche Belastung der Antragsteller durch von den WEAn ausgehenden Infraschall nicht zu erwarten ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26. Januar 2017 – 6 A 192/15 –, juris Rn. 43; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 18. November 2019 – 4 K 503/18.NW –, juris Rn. 61 f.). Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, konkrete Belastungen durch die hier streitgegenständlichen WEAn plausibel darzulegen. Die Genehmigung ist nicht auszusetzen, solange Langzeitstudien zu möglichen Gefahren durch Infraschall noch nicht vorliegen. Das würde den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen. Es obliegt den Antragstellern, im konkreten Einzelfall Umstände vorzutragen, die die Annahme von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall – abweichend von den bisherigen Erkenntnissen – rechtfertigen könnten. Sollten sich dennoch – trotz der weiten Entfernung des Grundstücks der Antragsteller zu den WEAn – Beeinträchtigungen ergeben, bleibt hinreichend Anlass für nachträgliche Anordnungen, um Infraschallimmissionen zu verhindern. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass umweltmedizinische Erkenntnisse dem niederfrequenten Schall gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zuschreiben, ergibt sich nichts Anderes. Denn ihr Vorbringen bleibt allgemein, insbesondere benennen sie die umweltmedizinischen Erkenntnisse nicht. Dies gilt auch, soweit sie sich pauschal auf Einschätzungen des RKI stützen. Zwar hat das RKI in seiner Empfehlung „Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“ vom 30. November 2007 (Seite 4 ff., abrufbar unter: https://edoc.rki.de/handle/176904/290) Erkenntnisse verschiedener Autoren wiedergegeben. Weiter kommt das RKI zu dem Schluss, dass sich bei einer Gruppe, die tieffrequenten Geräuschen ausgesetzt gewesen sei, ein signifikanter Zusammenhang mit diversen Symptomen erkennen lasse. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass das RKI diesen Zusammenhang lediglich bei 18 von 108 Personen herstellte. Außerdem lagen der Untersuchung Geräusche zu Grunde, deren Ursache sich innerhalb der Wohnung befand. Dadurch war der Abstand zwischen den Probanden und der Schallquelle viel geringer als der Abstand zwischen WEAn und Anwohnergrundstücken. Im Ergebnis der oben genannten Empfehlung stellt das RKI (lediglich) fest, dass es weiterer Studien zur Aufklärung der Wirkungsmechanismen bedürfe. In Bezug auf WEAn verweist das RKI auf Messungen und Beurteilungen unter anderem der Bundesländer und von Umweltschutzverbänden, die einheitlich feststellten, dass Infraschallpegel unterhalb der normalen Wahrnehmungsschwelle liegen. Das RKI sieht lediglich hinsichtlich besonders sensitiver Personen und der gesundheitlichen Bewertung des tieffrequenten Hörschalls Bedarf an ausreichenden Daten. In seiner Stellungnahme zur gesundheitlichen Bewertung von Maßnahmen und Energieträgern im Rahmen der Energiewende aus umweltmedizinischer Sicht aus März 2016 geht das RKI davon aus, dass nach derzeitiger Studienlage davon ausgegangen werden könne, dass WEAn Infraschall emittierten, die gemessenen Werte jedoch unterhalt der Wahrnehmungsschwelle lägen und der gemessene Schall ab einer gewissen Entfernung eher auf andere Quellen (beispielsweise Wind, Verkehr) zurückzuführen sei (vgl. RKI, abrufbar unter: https://edoc.rki.de/handle/176904/ 300, S. 132). Soweit die Antragsteller auf die wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28. Oktober 2005 („Auswirkungen einer subliminalen Beschallung mit einer Frequenz von 4 Hz, 8 Hz und 31,65 Hz auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden“) verweisen, ist die Untersuchung einer einzigen Person nicht geeignet, die gegen eine Gefährlichkeit des von WEAn ausgehenden Infraschalls sprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in Frage zu stellen, zumal die Untersuchung abgebrochen wurde (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 3 B 77/10 –, juris Rn. 38; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Juli 2017 – AN 11 S 17.00402 –, juris Rn. 62). f) Auch eine Beeinträchtigung durch zu erwartende Lichtimmissionen wegen der auf den WEAn montierten Befeuerung für Flugsicherungszwecke ist nicht feststellbar. Ob Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, beurteilt sich grundsätzlich anhand eines objektivierten Maßstabes, nämlich des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 64/21.AK –, juris Rn. 64). Bereits bei in einer Entfernung von 700 m zu einem Wohnanwesen gelegenen WEAn wird die Befürchtung, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten, als nicht mehr nachvollziehbar angesehen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – Au 4 K 16.1019, Au 4 K 16.1020 –, juris Rn. 71). Die Antragsteller machen lediglich pauschal geltend, dass mit Lichtimmissionen durch Tag- und Nachtkennzeichnungen sowie Hindernisfeuer zu rechnen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Grundstück der Antragsteller etwa 800 m von der nächstgelegenen Anlage entfernt ist. Bei einer derartigen Grundstücksentfernung ist es hinzunehmen, dass die Antragsteller nachts keinen freien Blick mehr auf den abgedunkelten Außenbereich haben, sondern sich dort mit blinkenden Gefahrenfeuern versehene Anlagen befinden. Die mit diesen Sicherungsanlagen verbundenen Belästigungen, die aus den Effekten von Aufhellung und Blendung bestehen könnten, sind hier aufgrund der Entfernung zwischen Befeuerungsanlage und Wohnhaus der Antragsteller auszuschließen. Die Befeuerung zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen wirkt – ihrem Zweck entsprechend – nicht nach unten, sondern sie ist in ihrem Abstrahlwinkel auf heranfliegende Luftfahrzeuge ausgerichtet. Ungeachtet dessen ist es den Antragstellern im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehen von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – Au 4 K 16.1019, Au 4 K 16.1020 –, juris Rn. 71). g) Auch in Bezug auf einen Schattenwurf sind unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen. Für den von WEAn verursachten Schattenwurf gibt es keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG nach sich zieht. Grundsätzlich kann eine solche schädliche Umwelteinwirkung aber bei Einhaltung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Formel ausgeschlossen werden, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von WEA dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, das heißt im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. September 2020 – 6 B 29/20 –, juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 6 L 1399/19 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 28 K 984/17 –, juris Rn. 107). Hiervon gehen auch die Hinweise des Länderausschusses zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen vom 23. Januar 2020 (LAI-Schattenwurfhinweise) aus. Bei Überschreitung der Werte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer kommen unter anderem technische Maßnahmen zur zeitlichen Beschränkung des Betriebes in Betracht. Eine wichtige technische Maßnahme stellt die Installation einer Abschaltautomatik dar (Nr. 1.3 der LAI-Schattenwurfhinweise). Daran gemessen ist eine mögliche Verletzung der Antragsteller nicht gegeben. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich zwar nach der Schattenwurfprognose vom 26. Oktober 2020 (Bl. 421 ff. BA B) im Einwirkungsbereich der Anlagen, nämlich am Immissionsort IO-01, wo die maximal zulässige Beschattungsdauer überschritten wird. Die Gesamtbelastung am IO-01 überschreitet mit 56,1 Stunden im Jahr und 38 Minuten am Tag ( „worst-case“-Berechnung) zwar die oben genannten Werte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigung nicht die (tatsächlichen) Werte zu Grunde liegen. Vielmehr wurde der Beigeladenen auferlegt, eine Beschattungsdauer von mehr als 8 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag durch betriebsbeschränkende Maßnahmen zu verhindern (vgl. Nr. 6.12 der streitgegenständlichen Genehmigung). Zudem hat die Beigeladene vor Inbetriebnahme der WEAn darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen die Einhaltung an allen Immissionsorten garantiert wird. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass das Abschaltkonzept erst im Nachhinein (der Genehmigung) feststehen müsse, ist dies unschädlich. Entscheidend ist die Einhaltung der maßgeblichen Schattendauer unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Anlagen. Die Einhaltung der Vorgaben ist der Beigeladenen auch möglich, weil die streitgegenständlichen Anlagen mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Standortverschiebung der WEA 01 um etwa 16 m. Dadurch erhöhen sich zwar auch die Beschattungszeiten. Dies hat jedoch auf die in der Genehmigung vorgenommene Beschränkung durch die Abschaltvorrichtung im Ergebnis keinen Einfluss. Es obliegt der Beigeladenen die durch die Standortverschiebung eingetretene leichte Erhöhung der Beschattungsdauer bei der Einrichtung der Abschaltvorrichtung zu berücksichtigen. Es ist nicht erkennbar, woraus die Antragsteller ein Recht darauf herleiten können sollten, Einfluss auf die konkrete, von der Beigeladenen zu veranlassende Maßnahme zur Verhinderung der Überschreitung der maximal zulässigen Beschattungsdauer zu nehmen. Wie die Beigeladene dies gewährleistet, obliegt ihr. Daraus ergibt sich auch keine – von den Antragstellern unterstellte – Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Genehmigung. Dem Einwand der Antragsteller, es hätte eine kumulierende Betrachtung mit Blick auf die zunehmende kreisförmige Umzingelung erfolgen müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Schattenwurfprognose vom 26. Oktober 2020 nicht nur die zwei streitgegenständlichen Anlagen einbezogen hat, sondern darüber auch die Vorbelastung durch den Windpark A-Stadt I und II mit 10 Bestandsanlagen. Ungeachtet dessen wirken sich etwaige Überschreitungen während des späteren Betriebes nicht auf die streitgegenständliche Genehmigung aus, die gerade die Einhaltung der maßgeblichen Schattendauer vorschreibt. Verstöße gegen die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sind vielmehr Gegenstand von Vollzugsanordnungen. Sie berühren die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung nicht. h) Eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Antragsteller geht von den hier streitgegenständlichen WEA nicht aus. Denn es ist ausgeschlossen, dass anhand einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles festgestellt wird, dass von den WEAn eine optisch bedrängende Wirkung und unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung der Antragsteller ausgeht (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 7 B 15.21 –, juris Rn. 17). Insoweit ist nicht die Baumasse des Turms einer WEA, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors entscheidend. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor überstreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windenergieanlage sind umso größer, je höher die Anlage und je höher deshalb der Rotor angebracht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 –, juris Rn. 4 f.). Um diesen Besonderheiten und dem Gebot der Rücksichtnahme, das eine sensiblere Betrachtungsweise als bei einem feststehenden Gebäude erforderlich macht, Rechnung zu tragen, wurde eine „Faustformel“ entwickelt. Danach wird bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA von mindestens dem Dreifachen der Gesamtanlagenhöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) die vorzunehmende Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von einer solchen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Denn bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die am Baukörper auftretende Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass in der Regel keine beherrschende Dominanz und damit auch keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung entstehen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 7 D 301/21.AK –, juris Rn. 71 ff. und vom 9. August.2006 – 8 A 3726/05 –, juris Rn. 91; OVG Greifswald, Urteil vom 10. April.2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 107; VGH München, Beschluss vom 24. März 2015 – 22 ZB 15.113 -; juris 22; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10 –, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2011 – 9 B 121/11 –, juris Rn. 12). Dies zu Grunde gelegt, scheidet eine optisch bedrängende Wirkung aus. Die streitgegenständlichen WEAn entfalten in Ansehung der konkreten Lage, Beschaffenheit und Raumaufteilung des Wohnhauses der Antragsteller kein so hohes Maß an optischer Dominanz, dass sie sich als rücksichtlos darstellen. So liegt das Grundstück der Antragsteller im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.Sie müssen daher generell mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen rechnen. Außerdem unterliegt es aufgrund der bestehenden Windenergieanlagen einer nicht unerheblichen Vorbelastung, was optisch wahrnehmbare Infrastruktureinrichtungen angeht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 7 D 301/21.AK –, juris Rn. 81). Allein der Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsgegner den Sachverhalt nicht untersucht und geprüft habe. Das Gegenteil ist der Fall: Denn der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnanwesen der Antragsteller und den WEAn etwa das Vierfache der Gesamtanlagenhöhe von 191,70 m (= Nabenhöhe von 125,40 m + ½ des Rotordurchmessers von 133,20 m) beträgt. Das Grundstück der Antragsteller liegt etwa 800 m von den WEAn entfernt. Dass – so die Antragsteller – der dreifache Mindestabstand nur für WEAn mit einer Gesamthöhe von höchstens 100 m entwickelt worden sei, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere führt ein höherer Rotordurchmesser nicht zur Ungeeignetheit des oben aufgezeigten Maßstabs. Denn der Maßstab berücksichtigt den Rotordurchmesser bereits, indem sich die Gesamthöhe aus der Summe der Nabenhöhe und dem halben Rotordurchmesser ergibt (so auch VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 – 11 K 3616/19 –, juris Rn. 120). Konkrete Gründe dafür, warum das von der aktuellen Rechtsprechung angenommene Dreifache der Entfernung zwischen Wohnhaus und WEA zum Schutz von Nachbarschaftsrechten nicht ausreichen sollte, und stattdessen das Siebenfache der Entfernung erforderlich sein sollte, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des VG Oldenburgs, auf die sich die Antragsteller beziehen, bereits aus dem Jahr 1998 stammt, sie mithin vor 25 Jahren getroffen wurde. Ob sich der maßgebliche Abstand durch § 249 Abs. 10 Satz BauGB n. F. sogar auf das Zweifache der Höhe der WEA reduziert, kann dahinstehen. Denn die streitgegenständlichen Anlagen führen sowohl bei Zugrundelegung eines Abstandes der Zwei- und der Dreifachen Anlagenhöhe dazu, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht besteht. Zu den vorstehenden Erwägungen kommt nunmehr auch Art. 20a des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) in der seit dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung hinzu. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb unter anderem von WEAn im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 159 ff.; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 247/21.AK –, juris Rn. 111 ff.). Um – entgegen der Regelwirkung – gleichwohl eine optische bedrängende Wirkung der WEA annehmen zu können, bedarf es besonderer Einzelfallumstände, die weder die Antragsteller vorgetragen haben noch sonst erkennbar sind. So liegt eine optisch bedrängende Wirkung nicht bereits dann vor, wenn die WEAn von Teilen des Hauses überhaupt wahrnehmbar sind. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken befreite Sicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 109). Allein eine weitestgehend unverbaute Landschaft und ein sehr weiter Blick in die Landschaft stellen – gerade in Mecklenburg-Vorpommern – keine besonderen Einzelfallumstände dar. Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann die Erhaltung der Aussicht als nachbarschützender Gesichtspunkt in Betracht kommen, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als "situationsberechtigt" anzusehen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 3 M 236/13 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschluss vom 3. März 2006 – 1 CS 06.227 –, juris Rn. 19 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Daran ändert auch der Verweis der Antragsteller auf eine besondere Aussichtslage für Besucher der jährlichen Veranstaltung Offene Gärten und des Freilicht-Amphitheaters der Antragsteller nichts. Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob sich die Antragsteller im Rahmen des Nachbarschutzes überhaupt auf Auswirkungen auf Besucher einer jedenfalls nicht rein privaten Veranstaltung berufen können. Dies kann jedoch dahinstehen, weil allein mit dem Verweis auf Besucher der Veranstaltung weder eine besondere Aussichtslage noch eine besondere Prägung als „situationsberechtigt“ dargelegt ist. Die Antragsteller wiederholen lediglich den rechtlichen Maßstab, ohne diesen mit tatsächlichen Umständen zu füllen. Insbesondere inwieweit eine nur wenige Tage andauernde Veranstaltung eine generell prägende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller haben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus der kreisförmigen „Umzingelung“. Es trifft schon nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller von WEAn umzingelt ist. Lediglich auf etwa ¼ der Fläche im Umkreis des Grundstücks der Antragsteller befinden sich bisher WEAn, Die beiden streitgegenständlichen WEAn sollten – mit einer Lücke dazu – südlich davon errichtet werden, sodass insgesamt noch nicht die Hälfte der Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Sichtbeziehungen zu WEAn betroffen ist. i) Auch das sonstige Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragsteller vortragen, dass fraglich sei, ob die unter Nr. 3 der Genehmigung zu § 12 Abs. 1 BImSchG erfolgten Bestimmungen von der Beigeladenen umgesetzt werden könnten, vermag der Senat ihr Vorbringen nicht nachzuvollziehen. In Nr. 3 der streitgegenständlichen Genehmigung wird die sofortige Vollziehung der – der Beigeladenen aufgegebenen – Nebenbestimmungen angeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene die ihr aufgegebenen Nebenbestimmungen nicht einhält, sind nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür legen auch die Antragsteller nicht dar. Das Vorbringen der Antragsteller zu einem späteren Recycling von Teilen der WEAn ist für die streitgegenständliche Genehmigung, die die Errichtung und den Betrieb der Anlagen betrifft, unerheblich. Die in Nr. 6.1 der Genehmigung festgelegte Sicherheitsleistung betrifft den Rückbau bezogen auf den konkreten Standort, nicht die Verwertung von Teilen der Anlagen. Selbst wenn der Antrag – entgegen der vorgenannten Erwägungen – zulässig wäre, würde das dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Dann wäre der Antrag jedenfalls aus den vorgenannten Erwägungen unbegründet. Mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 BImSchG bedarf es – anders als bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – keiner formell ordnungsgemäßen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Soweit die Antragsteller überdies in mehrfacher Hinsicht Ermessensfehler geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsgegner nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kein Ermessen zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, indem sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an Nr. 19.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.2, 1.1.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, den Streitwert auf jede WEA zu beziehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 9 E 279/22 –, juris Rn. 5), schließt sich der Senat jedenfalls für dieses Verfahren, in denen sich Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wenden, nicht an (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – 14 S 2056/21 –, juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 12 OA 69/20 –, juris), zumal vorliegend nicht beide WEA für sich einen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.