Beschluss
11 S 1794/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:0828.11S1794.19.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gerichtet ist, ist gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des für die Abschiebung zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe zu richten.(Rn.10)
(Rn.14)
2. Ein solcher Antrag ist in der Regel jedoch unbegründet, wenn die der Abschiebung entgegengehaltenen Umstände in die Prüfungskompetenz der Behörden eines anderen Rechtsträgers fallen.(Rn.11)
3. In die Prüfungskompetenz der für die Abschiebung zuständigen Behörde fällt auch, ob die Ausreisepflicht des Ausländers deshalb entfallen und eine Abschiebungsandrohung deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Ausländer Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU geworden ist.(Rn.14)
4. Dieser Personenkreis genießt grundsätzlich eine Freizügigkeitsvermutung, die eine Abschiebung erst zulässt, wenn die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 3838/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gerichtet ist, ist gegen das Land Baden-Württemberg als Rechtsträger des für die Abschiebung zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe zu richten.(Rn.10) (Rn.14) 2. Ein solcher Antrag ist in der Regel jedoch unbegründet, wenn die der Abschiebung entgegengehaltenen Umstände in die Prüfungskompetenz der Behörden eines anderen Rechtsträgers fallen.(Rn.11) 3. In die Prüfungskompetenz der für die Abschiebung zuständigen Behörde fällt auch, ob die Ausreisepflicht des Ausländers deshalb entfallen und eine Abschiebungsandrohung deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Ausländer Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU geworden ist.(Rn.14) 4. Dieser Personenkreis genießt grundsätzlich eine Freizügigkeitsvermutung, die eine Abschiebung erst zulässt, wenn die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 3838/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung mit der Begründung, er genieße als Ehemann einer in Deutschland ansässigen und erwerbstätigen griechischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht, aufgrund dessen eine frühere Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden sei. I. Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Sein kurz nach der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2016 gestellter Asylantrag wurde durch mittlerweile bestandkräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 unter Androhung der Abschiebung abgelehnt. Anfang 2018 teilte der Antragsteller unter Personalien, die von den im Asylverfahren gemachten Angaben abwichen, der unteren Ausländerbehörde schriftlich mit, er sei mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er im Januar 2018 nach Deutschland eingereist sei. Er beantrage, „ihm ein Aufenthaltsrecht zu bewilligen“. Mit dem Schreiben legte er unter anderem Kopien von in griechischer Sprache gehaltenen Dokumenten sowie drei Übersetzungen ins Deutsche vor, u. a. ein mit einer Apostille versehenes „Ehe Akt Zertifikat“, in dem die durch religiöse Zeremonie erfolgte Eheschließung des Antragstellers mit einer griechischen Staatsangehörigen am 24. November 2017 bescheinigt wurde. Dort sind u. a. der Ort der Zeremonie und der Geistliche angegeben, der die Trauung durchgeführt haben soll. Unter dem 16. Januar 2019 rügte der Antragsteller die Untätigkeit der Ausländerbehörde und beantragte, „über den bereits vor rund einem Jahr gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte-EU ... zu entscheiden“. Nachdem die Ausländerbehörde darauf aufmerksam geworden war, dass der Antragsteller unter abweichenden Personalien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte, leitete sie aufgrund ihres zwischenzeitlich aufgekommenen Verdachts, es könne sich um eine Scheinehe handeln, verschiedene Ermittlungen ein. Im Verlauf dieser Ermittlungen teilte die Ausländerbehörde dem Regierungspräsidium Karlsruhe u. a. mit, es habe sich herausgestellt, dass die vom Antragsteller vorgelegte Heiratsurkunde „im Dt. Rechtsverkehr nicht anerkannt“ sei. Daraufhin leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Abschiebung des Antragstellers ein. Der Antragsteller erhob am 11. Juni 2019 eine Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3837/19 - gegen den durch die untere Ausländerbehörde vertretenen Antragsgegner mit dem Antrag, diesen „zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltskarte-EU zu erteilen“. Dieses Verfahren ist beim Verwaltungsgericht noch anhängig; zwischenzeitlich - durch Bescheid vom 4. Juli 2019 - hat die Ausländerbehörde den Antrag abgelehnt. Am Tag der Klageerhebung beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den durch das Regierungspräsidium Karlsruhe vertretenen Antragsgegner mit dem Antrag, „dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung zu untersagen“. Durch Beschluss vom 12. Juni 2019 - 8 K 3838/19 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner, den Antragsteller vor einer Entscheidung über die Untätigkeitsklage aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Der Antrag sei statthaft und zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe die Abschiebung eingeleitet habe. Soweit in Verfahren, bei denen um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestritten werde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO in der Regel mit einem Antrag auf vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, gerichtet gegen den Rechtsträger der für die Ausstellung zuständigen Behörde, zu suchen sei, stehe dies der Statthaftigkeit des vorliegenden, auf bloßen Abschiebungsschutz gerichteten Antrags nicht entgegen. Eine weitergehende Auslegung des Rechtsschutzbegehrens sei aufgrund der eingeschränkten Antragstellung und deren Begründung nicht möglich. Der Antrag sei auch begründet. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil derzeit nicht eindeutig verneint werden könne, dass er freizügigkeitsberechtigt sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten bzw. hinreichenden Nachweisen dafür, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und der griechischen Staatsangehörigen nicht wirksam geschlossen worden sei. Die untere Ausländerbehörde habe ausweislich der Verwaltungsakten lediglich mitgeteilt, dass die Heiratsurkunde im deutschen Rechtsverkehr nicht anerkannt sei, ohne jedoch die Gründe dafür zu benennen. Der Antragsteller habe eine Heiratsurkunde mit beigefügter Apostille vorgelegt, die nach dem ersten Anschein nicht den Eindruck einer Fälschung erwecke. Dem Vortrag des Antragsgegners lasse sich nicht entnehmen, inwiefern es sich um eine Fälschung handeln könne. Vielmehr gehe auch die untere Ausländerbehörde davon aus, dass die Ehe tatsächlich geschlossen worden sei, jedoch nur zum Schein. Der bloße Verdacht einer Scheinehe berechtige die Behörden aber nicht zur sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers. Vielmehr müsse zunächst nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt werden, dass die Stellung eines Ehegatten im Wege einer Scheinehe erlangt worden sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 42) nachträglich eingetretene Umstände vorgetragen, die eine vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung gebieten. Zwar bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Bedenken dagegen, dass der Antrag auf die vorläufige Untersagung der Abschiebung zielt (1.). Der Antrag richtet sich auch gegen den richtigen Antragsgegner (2.). Jedoch hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat den für einen Erfolg seines Antrags erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (3.). 1. Der Antragsteller konnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine vorläufige Untersagung seiner Abschiebung richten. Dem steht die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats, wonach einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren, bei denen um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als drittstaatsangehöriger Familienangehörige eines Unionsbürgers gestritten wird, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO mit einem Antrag auf vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, gerichtet gegen den Rechtsträger der für die Ausstellung zuständigen Behörde, zu suchen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - 11 S 1351/18 -, juris Rn. 3), nicht entgegen. Diese Rechtsprechung hebt lediglich hervor, dass in einem mit entsprechendem Antrag eingeleiteten Eilverfahren ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht verneint werden kann, weil dem Antragsteller ohne die Aufenthaltskarte erhebliche Nachteile drohen. Sie schließt aber nicht aus, dass ein Rechtsschutzbegehren geltend gemacht wird, das nicht auf die vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte gerichtet ist, sondern darauf, dass eine bereits eingeleitete Abschiebung deshalb vorläufig auszusetzen ist, weil das Bestehen des Freizügigkeitsrechts hinreichend wahrscheinlich ist. 2. Der Antrag richtet sich mit dem Land Baden-Württemberg als Antragsgegner auch gegen denjenigen Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dessen Behörde den geltend gemachten Anspruch nach dem Vortrag des Antragstellers erfüllen soll, dafür zuständig ist und dabei die vorliegend aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu beantworten hat. Denn in die Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums Karlsruhe als für die Abschiebung zuständige Behörde fällt, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ausreisepflicht vorliegen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die Ausreisepflicht des Ausländers deshalb entfallen und eine Abschiebungsandrohung deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Ausländer Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU geworden ist. Dieser Personenkreis genießt grundsätzlich eine Freizügigkeitsvermutung, die eine Abschiebung erst zulässt, wenn die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat. a. Begehrt der Ausländer im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Aussetzung einer bevorstehenden Abschiebung, ist passivlegitimiert stets der Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4). In Baden-Württemberg ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig. Der Antrag ist daher gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Begründet ist der Antrag in der Regel jedoch nur, wenn die Behörden des in Anspruch genommenen Rechtsträgers nicht nur für die Abschiebung zuständig sind, sondern darüber hinaus auch die Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiellen Umstände haben, die der Abschiebung nach dem Vortrag des Antragstellers entgegenstehen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4). Sind für diese Umstände dagegen nicht Behörden des Landes Baden-Württemberg zuständig, sondern Behörden eines anderen Rechtsträgers (insbesondere der Bundesrepublik Deutschland oder der Gemeinden), ist der Antrag gegen diesen Rechtsträger zu richten. Er zielt in diesem Falle auf die Verpflichtung dieses Rechtsträgers, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen ausländer- oder asylrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4). Diese Differenzierung sichert die gesetzliche Zuständigkeitsordnung. Sie verhindert, dass die für die Abschiebung verantwortliche Behörde implizit über Fragen entscheiden muss, deren Beantwortung anderen Behörden zugewiesen ist. Nur soweit dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten ist, kommt in Ausnahmesituationen auch eine Inanspruchnahme des Rechtsträgers der für die Abschiebung zuständigen Behörde in Betracht, wenn - insbesondere aus Zeitgründen - anders eine Sicherung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 12, und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4). Dieser Differenzierung entspricht die Rechtsprechung des Senats, dass Eilanträge, mit denen die Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht wird, grundsätzlich gegen den Rechtsträger der für die Titelerteilung zuständigen Ausländerbehörde zu richten sind. Wird dagegen ein Anspruch geltend gemacht, der auf einem Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) oder einem Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beruht, ist der Antrag gegen das Land zu richten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 9 f., und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4). Entsprechend sind Eilanträge in asylrechtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, wenn die der Abschiebung ggf. entgegenstehende Frage in die Prüfungskompetenz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt (vgl. § 31 AsylG), wozu auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gehört (§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des § 34a AufenthG auch die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 8, und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12), die ansonsten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO dem Regierungspräsidium obliegt. Damit ist sowohl dem Regierungspräsidium Karlsruhe als für die Abschiebung zuständige Behörde als auch dem Verwaltungsgericht im auf die Aussetzung der Abschiebung gerichteten Eilverfahren die Prüfung entzogen, ob ein ausländerrechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder ob ein asylrechtlicher Anspruch (§ 13 Abs. 2, § 24 Abs. 2 AsylG) besteht. Gleiches gilt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der die Ausreisepflicht begründenden Maßnahmen (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG), die anderen Behörden obliegen, wie dies etwa für die Ablehnung eines Titelerteilungsantrags (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Ablehnung eines Asylantrags oder die Abschiebungsandrohung (§§ 34, 35 AsylG; § 59 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 2 AAZuVO) der Fall sein kann. Ob diese die Voraussetzungen der Abschiebung begründenden Umstände (§§ 58 ff. AufenthG) aber vorliegen, ist vom Regierungspräsidium Karlsruhe stets zu prüfen. Zu prüfen ist damit das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht und eines Abschiebungsgrundes (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG) sowie einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, die Frage, ob die Ausreisefrist, soweit sie erforderlich ist, abgelaufen ist sowie, abhängig von der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, das Vorliegen oder die Feststellung von Abschiebungsverboten oder -hindernissen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12). Das Regierungspräsidium hat damit zwar nicht die Rechtmäßigkeit der anderen Behörden obliegenden Entscheidungen oder Maßnahmen zu prüfen, wohl aber deren Existenz, soweit sie Voraussetzung der Abschiebung sind. b. Ausgehend davon ist vorliegend das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Prüfung zuständig, ob der Antragsteller, wie behauptet, Ehegatte eines Unionsbürgers i. S. d. § 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist. Zwar sind in Baden-Württemberg für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen, die auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU ergehen, gemäß § 4 Abs. 1 AAZuVO grundsätzlich die unteren Ausländerbehörden zuständig (dazu BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 13), soweit nichts anderes bestimmt ist (etwa gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 90). Weder die Eigenschaft als Unionsbürger oder als Familienangehöriger eines solchen i.S.d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU ist jedoch von einer Maßnahme oder Entscheidung der Ausländerbehörden abhängig noch das Bestehen des Freizügigkeitsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU für diesen Personenkreis. Dieses Recht entsteht vielmehr ipso iure, sobald seine Voraussetzungen vorliegen. Behördliche Bescheinigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 5 FreizügG/EU) haben, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. zu Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - C-456/12 -, Rn. 60). Vor Durchführung der Abschiebung ist daher zu prüfen, ob der Betroffene Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU geworden ist (zu diesem Begriff des Familienangehörigen, der auch für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemäß § 1 FreizügG/EU maßgeblich ist, BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 -, juris Rn. 11 ff.). Ist dies der Fall, ist der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU eröffnet (§ 1 FreizügG/EU). Dies hat zur Folge, dass die Abschiebung, auf die § 7 FreizügG/EU und teilweise ergänzend das Aufenthaltsgesetz anwendbar sind (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 98 ff.), erst zulässig und durch das Regierungspräsidium Karlsruhe durchzuführen ist, wenn die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AAZuVO) das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; dies gilt auch bei einer wirksamen, aber missbräuchlich geschlossenen Scheinehe, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, juris). Diese „Freizügigkeitsvermutung“ (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 -, juris Rn. 28; siehe auch BT-Drs. 15/420, S. 102, 106) besteht indes nur für den in § 1 FreizügG/EU genannten Personenkreis. Ist der Ausländer dagegen kein Unionsbürger oder Familienangehöriger i. S. d. § 1 und § 3 Abs. 2 AufenthG, ist das Aufenthaltsgesetz anwendbar. Besteht auch kein anderweitiges Aufenthaltsrecht, ist der Ausländer ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hängt in diesem Fall von den allgemeinen Voraussetzungen (§ 58 Abs. 2 AufenthG) ab. Das Regierungspräsidium hat somit zu prüfen, ob der Ausländer Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU ist und, wenn dies der Fall ist, ob das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts durch die zuständige Ausländerbehörde festgestellt worden ist. Die förmliche Feststellungskompetenz der Ausländerbehörde nach § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU bleibt davon unberührt, entbindet die für die Abschiebung zuständige Behörde zugleich aber nicht von der Prüfung, ob die Ausreisepflicht des Ausländers entfallen und eine Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. Ob der Ausländer, der Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU ist, darüber hinaus die für den Genuss des Freizügigkeitsrechts erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, entzieht sich dagegen der Prüfung des Regierungspräsidiums (sofern dieses nicht gemäß § 6 Abs. 3 AAZuVO für die Verlustfeststellung zuständig ist und daher über diese zuvor selbst zu entscheiden hat). Dies betrifft beispielsweise die Klärung der Frage, ob eine zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen wirksam geschlossene Ehe nur als Scheinehe geführt wird, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten also weder besteht, noch von ihnen angestrebt wird. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller den nach dem oben Gesagten für einen Anordnungsanspruch erforderlichen Umstand, als Ehegatte der Familienangehörige (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin zu sein, nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, weshalb auch am Fortbestand der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017 keine durchgreifenden Zweifel bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 11). Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, am 24. November 2017 in Griechenland eine griechische Staatsangehörige geheiratet zu haben. Diesbezüglich hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kopien griechischer Dokumente und Übersetzungen ins Deutsche vorgelegt. Darunter befindet sich auch ein „Ehe Akt Zertifikat“ nebst Apostille, das die behauptete Eheschließung bescheinigt. Jedoch hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vor dem Senat - zulässigerweise (s. o.) - neue Nachweise vorgelegt, die den Beweiswert der vom Antragsteller angeführten Bescheinigungen erschüttern. Nachdem offenbar in mehreren Fällen bei den Ausländerbehörden Zweifel an der Echtheit behaupteter Eheschließungen in Griechenland aufgekommen waren, übersandte das Innenministerium Baden-Württemberg am 12. Juni 2019 eine Mitteilung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart. Darin wurde mitgeteilt, dass u. a. der in der vom Antragsteller vorgelegten Urkunde genannte religiöse Funktionär „kein anerkannter Pfarrer“ sei. Auch existiere die dort genannte Kirche nicht. Daher seien „alle ‚Ehen‘, die auf diesem Weg zustande gekommen sind, nicht echt. Nach griechischem Recht werden diese ‚Ehen‘ vom Standesamt Aigaleo für nichtig erklärt“. Dazu hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass die Rechtmäßigkeit der Eheschließung im Hauptsacheverfahren überprüft werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass von einer offenkundigen Fälschung der Heiratsurkunde keine Rede sein könne. Es werde bestritten, dass der Antragsteller nicht rechtsgültig verheiratet sei. Tatsache sei, dass er eine mit einer Apostille versehene Heiratsurkunde vorgelegt habe. Weiter hat der Antragsteller durch Mitteilung vom 16. August 2019 vorgetragen, er habe seine Frau in Italien in einem Restaurant kennengelernt. Sie hätten „in der Gemeinde und in dem Standesamt Aigaleo, Griechenland, geheiratet. Wir haben (...) gefeiert nachdem wir in der Kirche der kleinen Stadt getraut wurden“. Damit hat der Antragsteller der durch den Antragsgegner vorgelegten Information, die Kirche und der Geistliche, der laut des vorgelegten Zertifikats die Ehe geschlossen haben soll, existierten nicht oder seien jedenfalls nicht anerkannt, nichts entgegengesetzt, was die behauptete Eheschließung als hinreichend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen lassen könnte. Die Mitteilung des griechischen Generalkonsulats, es handele sich nicht um eine echte Ehe, begründet daran vielmehr erhebliche Zweifel. Angesichts dieser Information hätte es sich aufgedrängt, substantiiert zu den Umständen der Eheschließung vorzutragen, erst recht nach der entsprechenden Aufforderung durch den Senat vom 30. Juli 2019, was aber nicht geschehen ist. Damit ist nicht nur nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die vom Antragsteller behauptete religiöse Zeremonie so, wie bescheinigt, tatsächlich stattgefunden hat. Es kann darüber hinaus auch nicht angenommen werden, der Antragsteller falle zumindest derzeit in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU, weil die bescheinigte Ehe zwar aufhebbar, wegen der mit einer Apostille versehenen Bescheinigung einer griechischen Behörde bis zur Aufhebung aber wirksam sein könnte. Dies käme nur in Betracht, wenn die vorgelegte Bescheinigung, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, voraussichtlich als echt anzusehen wäre. Jedoch liegt angesichts der Mitteilung des griechischen Generalkonsulats die Annahme, die vorgelegte Kopie könnte von einer echten Urkunde stammen, im Gegenteil fern. Dem Senat fehlt jeder Hinweis darauf, dass das Standesamt in Aigaleo eine (echte) Urkunde ausstellen, darin aber in Bezug auf die eigene Stadt eine nicht existierende oder nicht anerkannte Kirche und einen ebensolchen Geistlichen eintragen könnte mit der Folge, dass die Unrichtigkeit der Urkunde, wie vorliegend geschehen, mit einfachsten Mitteln aufzudecken ist. Unabhängig davon hat der Senat auch Zweifel, dass sich der Antragsteller überhaupt in Griechenland zur Eheschließung aufgehalten hat. Denn der Antragsteller hat auch auf Nachfrage durch den Senat und trotz der Mitteilung des griechischen Generalkonsulats nicht präzisiert, vor welchen Stellen genau und unter welchen Umständen er die Ehe geschlossen haben will. Ebensowenig lässt sich nachvollziehen, wie der Antragsteller durch verschiedene europäische Länder gereist sein, einen Wohnsitz genommen und vor den griechischen Behörden Handlungen vorgenommen haben will, ohne als abgelehnter Asylbewerber auf Probleme zu stoßen. Auch ist nicht plausibel, dass der Antragsteller eine Wohnadresse in Griechenland gehabt haben will, obwohl erst kurz zuvor das Asylverfahren in Deutschland negativ abgeschlossen worden war, zumal diese Adresse von der seiner angeblichen Ehefrau abweicht. Diese Unklarheiten werden verstärkt, wenn der Antragsteller im Verfahren vor dem Senat von „der Kirche der kleinen Stadt“ spricht, obwohl Aigaleo ein städtebaulich integrierter Vorort der Hauptstadt Athen ist, der selbst über mehrere Kirchen verfügt. Sonstige Umstände, die Anlass für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung geben könnten, hat der Antragsteller nicht behauptet, solche sind auch nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.