Beschluss
11 S 1783/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1115.11S1783.23.00
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Leitsätze
1. Stellt ein Drittstaatsangehöriger, der nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen hat, einen Folgeantrag, sind die Wirkungen der im ersten Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung, die die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) darstellt, zunächst suspendiert.(Rn.12)
2. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entschieden, dass der Asylantrag unzulässig ist, und bleibt der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg, besteht auch unionsrechtlich kein Recht des Folgeantragstellers mehr, vorläufig im Bundesgebiet weiter zu verbleiben.(Rn.12)
3. Besteht kein Recht des Folgeantragstellers mehr, vorläufig im Bundesgebiet weiter zu verbleiben, leben die Wirkungen der Abschiebungsandrohung aus dem ersten Asylverfahren wieder auf, weshalb die für die Abschiebung zuständige Behörde nunmehr auf deren Grundlage den Folgeantragsteller in das in der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung bestimmte Zielland abschieben darf (in Anlehnung an EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU - juris Rn. 75 f.). Ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Zielland der Abschiebung zutreffend bestimmt hat, obliegt nicht der Prüfung der für die Abschiebung zuständigen Behörde.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2023 - 16 K 6583/23 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Drittstaatsangehöriger, der nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen hat, einen Folgeantrag, sind die Wirkungen der im ersten Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung, die die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) darstellt, zunächst suspendiert.(Rn.12) 2. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entschieden, dass der Asylantrag unzulässig ist, und bleibt der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg, besteht auch unionsrechtlich kein Recht des Folgeantragstellers mehr, vorläufig im Bundesgebiet weiter zu verbleiben.(Rn.12) 3. Besteht kein Recht des Folgeantragstellers mehr, vorläufig im Bundesgebiet weiter zu verbleiben, leben die Wirkungen der Abschiebungsandrohung aus dem ersten Asylverfahren wieder auf, weshalb die für die Abschiebung zuständige Behörde nunmehr auf deren Grundlage den Folgeantragsteller in das in der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung bestimmte Zielland abschieben darf (in Anlehnung an EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU - juris Rn. 75 f.). Ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Zielland der Abschiebung zutreffend bestimmt hat, obliegt nicht der Prüfung der für die Abschiebung zuständigen Behörde.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2023 - 16 K 6583/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die heute bei ihm eingegangene Beschwerde mit Rücksicht auf die sich aus der für heute vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan ergebende Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Eine Begründung der Beschwerde liegt vor. Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beschränkt der Senat seine Prüfung - zu Gunsten des Antragstellers in Abweichung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht allein auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (vgl. VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 2). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.11.2023, mit dem es die Kammer abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers (§§ 58, 59 AufenthG; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 - juris Rn. 13) gegeben sind. Insbesondere ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig, und es liegt eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vor. Der Asylantrag des Antragstellers ist mit dem seit dem 29.08.2017 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.03.2017 abgelehnt worden. Mit diesem Bescheid ist ihm zudem unter Setzung einer Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Pakistan angedroht worden. Den aus der Abschiebehaft heraus gestellten Folgeantrag hat das Bundesamt mit Bescheid vom 09.10.2023 dahingehend beschieden, dass der Asylantrag unzulässig ist; gleichfalls ist der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17.03.2017 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt worden. Dem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2023 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14.11.2023 - A 12 K 6108/23 - nicht entsprochen. 1. Der Antragsteller kann sich gegenüber dem für die Abschiebung zuständigen Antragsgegner nicht deshalb auf einen Anspruch auf ein vorläufiges Bleiberecht im Bundesgebiet berufen, weil über seine beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klage in der Hauptsache - A 12 K 6107/23 - gegen den Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2023 noch nicht entschieden ist. Ungeachtet dessen, dass der Bundesgesetzgeber von den in Art. 41 Richtlinie 2013/32/EU geregelten fakultativen Möglichkeiten, bei Folgeanträgen Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat vorzusehen, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. allerdings nunmehr Art. 2 Nr. 11 Buchstabe d) zur Änderung des § 71 AsylG im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung , BRat-Drs. 563/23 vom 02.11.2023, S.12, 65), ergibt sich weder aus der Richtlinie 2013/32/EU noch aus dem nationalen Recht, dass einem Folgeantragsteller ein Recht auf einen weiteren Verbleib zustünde, nachdem sein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben ist. Der Umstand, dass der ablehnende Bescheid des Bundesamts über den Folgeantrag des Antragstellers im Hinblick auf das Klageverfahren noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, steht nach § 71 Abs. 5 AsylG dem Vollzug der vorgesehenen Abschiebung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris Rn. 14). Hat das Bundesamt - wie hier - angenommen, dass von dem Folgeantragsteller keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zur Frage vorgebracht worden sind, ob ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre, und den Antrag als unzulässig angesehen, also in einem Fall einer Entscheidung des Mitgliedstaats nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU, sieht Art. 46 Abs. 6 lit. b) i.V.m. Abs. 8 dieser Richtlinie vor, dass der Antragsteller (zunächst nur) bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Entscheidung der Asylbehörde im Mitgliedsstaat verbleiben darf; ob sich der Antragsteller über die Beendigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinaus bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Mitgliedstaat aufhalten darf, bestimmt sich hingegen nach der in jenem Eilverfahren getroffenen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.08.2023 - 12 S 1394/23 - juris Rn. 17, und vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - juris Rn. 12 f. - jew. m.w.N.; Urteil 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 101; siehe auch Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3nd. Ed., 2022, Chp. 21, Art. 46 Rn. 4 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 160 f. ). 2. Ob das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Entscheidung des asylprozessualen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bundesrepublik Deutschland zuständig gewesen ist, was der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdebegründung unter Hinweis auf eine erfolgte Anhörung zur Verweisung im Klageverfahren A 12 K 6107/23 bezweifelt, oder ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Eilverfahren inhaltlich richtig ist, ist in dem hier gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Verfahren nicht relevant. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als für die Abschiebung verantwortliche Behörde lediglich die Existenz der negativen Entscheidung über das Eilverfahren wegen Folgeantrags zu prüfen, die hier Voraussetzung für die Abschiebung ist, nicht aber deren Rechtmäßigkeit; im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wegen Abschiebung gilt für die Prüfungskompetenz des Gerichts folglich nichts anderes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 - juris Rn. 13; siehe auch Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 - juris Rn. 14 ff. ). 3. Der Vortrag des Antragstellers, eine Abschiebung sei mangels Abschiebungsandrohung unzulässig, greift ebenfalls nicht. Der Bescheid des Bundesamts vom 09.10.2023 enthält keine Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat im Fall des Antragstellers, der das Bundesgebiet nach seiner Einreise im Jahre 2016 bisher nicht verlassen hat, eine solche nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG mit Blick auf die im Bundesamtsbescheid vom 17.03.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung nicht für erforderlich gehalten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt nicht die Notwendigkeit einer anderen Sichtweise erkennen. Unabhängig von der Frage, welche Rechtsstellung ein Folgeantragsteller, der nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Asylantrags das Bundesgebiet nicht verlassen hat, mit der Antragstellung erwirbt (vgl. zum Meinungsstand etwa Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 142 ff. i.V.m. Rn. 328 ff. ; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 14 ff.; Camerer, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 71 AsylG Rn. 40; Wittmann, ZAR 2019, 45, 53), ist zu beachten, dass die im ersten Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts unionsrechtlich die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG darstellt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 18). Durch einen Folgeantrag eines bislang nie ausgereisten Drittstaatsangehörigen sind ihre Wirkungen zwar zunächst suspendiert, diese leben aber jedenfalls dann wieder auf, wenn die vom Bundesamt angenommene Unzulässigkeit des Folgeantrags nicht mehr zu einem Recht auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet führt. Unionsrechtlich ist es geklärt, dass ein nach der Richtlinie 2008/115/EG eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wiederaufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde. Dies folgt aus dem unionsrechtlichen Gebot, bei der Rechtsanwendung die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (hier: der Richtlinie 2008/115/EG) sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU - juris Rn. 75 und vom 22.10.2022 - C-825/21 - juris Rn. 51). Dem würde aber nicht genügt, wenn die Abschiebung dadurch verzögert würde, dass nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz das Rückführungsverfahren nicht in dem Stadium, in dem es unterbrochen wurde, fortgesetzt würde, sondern von vorne beginnen müsste (EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU - juris Rn. 76; vgl. dies aufgreifend auch die Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist unter Ziff. 5.6 , Ziff. 7 ). Dies lässt sich jedenfalls auf die Konstellation übertragen, in dem der - durch das Bundesamt abschlägig beschiedene - Folgeantrag aufgrund eines zu Lasten des Folgeantragstellers entschiedenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.08.2023 - 12 S 1394/23 - juris Rn. 18 und Urteil 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 101; grds. zu den Folgen für eine Abschiebungsdrohung nach Stellung eines Folgeantrags auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 33 ff.). 4. Soweit der Antragsteller eine Aussetzung der Abschiebung unter Hinweis auf die ihm seiner Ansicht nach in Pakistan drohenden menschenrechtswidrigen Zustände erreichen möchte, übersieht er, dass der Antragsgegner an die negative Entscheidung des Bundesamts gebunden ist, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für internationalen Schutz oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nicht vorliegen (§ 6 Satz 1 AsylG, § 24 Abs. 2 i.V.m. § 42 AsylG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 - juris Rn. 13 ff.). Insoweit kommt dem Einwand des Antragstellers, er gehöre dem „Volk der Afghanen“ an und ihm drohe eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan, ebenfalls keine Bedeutung zu. 5. Sollte der Verweis auf Afghanistan auch so zu verstehen sein, dass der Antragsteller nunmehr behaupten möchte, die afghanische Staatsangehörigkeit zu besitzen, begründet dies ebenfalls nicht seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. - wie bereits ausgeführt - im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. näher EuGH, Urteile vom 06.07.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46, vom 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19 - juris Rn. 32, 39 und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - juris Rn. 115). Herkunftsland im Sinne des Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG 1. Spiegelstrich ist - in Anlehnung an Art. 2 lit. k) Richtlinie 2004/83/EG bzw. nunmehr Art. 2 lit. n) Richtlinie 2011/95/EU - das Land oder die Länder der Staatangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 132). Entsprechend dem - beginnend mit den Angaben in der Niederschrift zum Asylantrag vom 25.04.2016 - durchgängigen Vortrag des Antragstellers im Asylverfahren, er sei Staatsangehöriger Pakistans, ist im Bundesamtsbescheid vom 17.03.2017 in der Abschiebungsandrohung als Zielland einer möglichen Abschiebung sein Herkunftsland Pakistan verfügt worden. Aufgrund dieser bestandskräftigen Regelung kommt dem Vortrag des Antragstellers zu Afghanistan keine Bedeutung zu. 6. Eine vorläufige weitere Duldung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil die Aufenthaltsbeendigung nach Pakistan infolge des Fehlens eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers tatsächlich unmöglich wäre (vgl. zum mangelnden Rückreisedokument allg. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 318 ), ist ebenfalls nicht angezeigt. Wie sich aus den dem Senat elektronisch vorliegenden Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (S. 355 ff.) ergibt, liegt ein von der pakistanischen Botschaft in Berlin am 18.09.2023 ausgestellter und bis 17.12.2023 gültiger „Emergency Passport“ vor, der die Rückführung des Antragstellers nach Pakistan ermöglicht. 7. Dem Antragsteller stehen unter Berücksichtigung seines Vortrags und der Aktenlage keine persönlichen Interessen und Belange im Sinn des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Seite, die unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen für eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung sprechen könnten. Der Antragsteller ist als abgelehnter Asylbewerber seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. In der Vergangenheit hat das Regierungspräsidium Karlsruhe keine Rückreisedokumente erhalten können, weil der Antragsteller einen falschen Namen, ein unzutreffendes Geburtsjahr und einen nicht korrekten Geburtsort angegeben hat und sich mit diesen falschen Daten jahrelang im Bundesgebiet aufgehalten hat - ohne Bereitschaft zu zeigen, solches zu korrigieren. Eine Klärung der Identität des Antragstellers ist erst in einem aufwendigen Verfahren unter Beteiligung pakistanischer Stellen gelungen. Zudem ist der Antragsteller, der nach wie vor unter Führungsaufsicht steht, wegen versuchten Totschlags rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Blick auf diese Straftat ist er unanfechtbar ausgewiesen und mit einem zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).