Beschluss
12 S 821/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0705.12S821.24.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug einer auf § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) beruhenden Abschiebungsandrohung nach dem AufenthG (juris: AufenthG 2004) im Sinne von § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG)) vom 21.02.2024 (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21) liegt dann vor, wenn solche Vollzugsmaßnahmen den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden. (Rn.11)
2. Zielt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine sogenannte Verfahrensduldung zur Sicherung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, ist § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-27) nicht anwendbar. (Rn.16)
3. Ob anderes gilt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersichtlich rechtsmissbräuchlich nur zur Eröffnung der Rechtsmittelinstanz gestellt wird, kann hier dahinstehen. (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Mai 2024 - 1 K 1485/24 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Soweit sich das Beschwerdeverfahren gegen den Antragsgegner zu 1 richtet, werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug einer auf § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) beruhenden Abschiebungsandrohung nach dem AufenthG (juris: AufenthG 2004) im Sinne von § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG)) vom 21.02.2024 (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21) liegt dann vor, wenn solche Vollzugsmaßnahmen den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden. (Rn.11) 2. Zielt der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine sogenannte Verfahrensduldung zur Sicherung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, ist § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-27) nicht anwendbar. (Rn.16) 3. Ob anderes gilt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersichtlich rechtsmissbräuchlich nur zur Eröffnung der Rechtsmittelinstanz gestellt wird, kann hier dahinstehen. (Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Mai 2024 - 1 K 1485/24 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Soweit sich das Beschwerdeverfahren gegen den Antragsgegner zu 1 richtet, werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,– Euro festgesetzt. I. Die fristgemäß im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.05.2024 bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen, weil sie teilweise unstatthaft ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO) und hinsichtlich des verbleibenden Teils den Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO). 1. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers, eines gambischen Staatsangehörigen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung seiner Abschiebung und zur Sicherung von Ansprüchen auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis sei zulässig. Der Antrag sei auch gegen die richtigen Antragsgegner gerichtet. Der Antragsgegner zu 1 (das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe) sei zuständig für etwaige Ansprüche auf Unterlassung der Abschiebung bzw. auf Erteilung einer Duldung. Die Antragsgegnerin zu 2 sei als untere Ausländerbehörde zuständig für die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und § 104c AufenthG und damit richtige Antragsgegnerin zur Sicherung derartiger Ansprüche im Eilverfahren. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar habe der Antragsteller gemäß § 123 VwGO einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 2. Der Zulässigkeit der unbeschränkt eingelegten Beschwerde steht nicht schon entgegen, dass der Antragsteller mit ihr keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, also einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und einen Sachantrag. Das Erfordernis eines „bestimmten Antrages“ ist aber auch dann erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus der Beschwerde durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 389/21 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 8; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 21; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 3). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 8; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 21). Dies zugrunde gelegt, ist mangels hinreichender anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde an seinem - vom Verwaltungsgericht insgesamt abschlägig beschiedenen - Begehren, so wie es das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weiterhin festhalten will, zumal der Antragsteller dem Verständnis seines Antrages durch das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist demzufolge dahingehend zu verstehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.05.2024 - 1 K 1485/24 - zu ändern und den Antragsgegner zu 1 (das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das gemäß § 8 AAZuVO landesweit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen einschließlich der Aussetzung der Abschiebung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO, allein zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen, sowie weiter, die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Behörde (dem Regierungspräsidium Karlsruhe, s.o.) mitzuteilen, dass seine Abschiebung nicht vor dem Abschluss seines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf (zur Antragsauslegung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 2, vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 17, vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 14 f., vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11, und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4). Nachdem der Antragsteller sich mit seinem Eilrechtsschutzantrag und seiner Beschwerde sowohl gegen den Antragsgegner zu 1 als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Karlsruhe als auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 als untere Ausländerbehörde richtet, legt der Senat das Vorbringen dahingehend aus, dass gegenüber dem Antragsgegner zu 1 allein der Anspruch geltend gemacht wird, für den er passivlegitimiert ist, das ist hier die begehrte Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1, § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, was aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO folgt. Soweit der Antragsteller auf die Sicherung seines Aufenthalts bis zum Abschluss des Titelerteilungsverfahrens abzielt, richtet sich sein Vorbringen demnach bei sachdienlicher Auslegung allein gegen die - passivlegitimierte - Antragsgegnerin zu 2 (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 4, vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 13 ff., vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 10, und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4). 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, soweit mit ihm der Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde, den Antragsgegner zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde insoweit unstatthaft ist. Die Beschwerde ist nach § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Danach ist die Beschwerde hier ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist vorliegend eröffnet, weil Grundlage einer bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers eine in Folge der Ablehnung seines Asylantrags erlassene, auf § 34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2019 ist und es sich bei der gegen den Antragsgegner zu 1 erhobenen Rechtsstreitigkeit um eine solche über Maßnahmen zum Vollzug dieser Abschiebungsandrohung handelt. Eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug einer auf § 34 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz liegt dann vor, wenn solche Vollzugsmaßnahmen den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden. Auch wenn die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 80 AsylG - diese geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat zurück - wenig ergiebig sind, so lässt sich der Aussage, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde ausgeschlossen sei (BT-Drs. 20/10090, S. 21), dennoch entnehmen, dass es dem Gesetzgeber vorschwebte, den Anwendungsbereich des Beschwerdeausschlusses über den Streitgegenstand zu bestimmen (die Bedeutung des Streitgegenstands für die Anwendung des § 80 AsylG betont Wittmann, InfAuslR 2024, 270, 271). Insbesondere wird klar, dass eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auch beabsichtigt war (dazu Hoppe in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 91b). Damit wird an die bis zur Änderung der Norm geltende Rechtslage und Abgrenzung des Anwendungsbereichs angeknüpft, die sich auch nach dem Streitgegenstand richtete (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Orientierung am Streitgegenstand der Hauptsache ist schon deshalb geboten, weil nur damit dem gesetzgeberischen Ziel, auch selbstständige und unselbstständige Nebenverfahren zu erfassen (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Neundorf in: BeckOK-AuslR, § 80 AsylG Rn. 5 ), genügt werden kann und der Hauptanwendungsfall des Beschwerdeausschlusses - nämlich Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - bei der notwendigen rechtstechnischen Betrachtung jeweils Streitgegenstände aufweist, die nicht unmittelbar eine Maßnahme zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung sein können. So ist Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts (Schoch in: Schoch/Schneider, VerwR, § 80 VwGO Rn. 367 m.w.N). Im Verfahren nach § 123 VwGO ist Streitgegenstand der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 2; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 12). Dieses Verständnis des § 80 AsylG steht mit seinem Wortlaut in Einklang, auch wenn das Gesetz nicht unmittelbar den prozessualen Begriff des Streitgegenstands aufgreift. Denn mit der Formulierung „Rechtstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ bezieht sich die Vorschrift auf die Elemente des verwaltungsprozessualen Begriffs des Streitgegenstandes. Dieser bestimmt sich über den geltend gemachten Anspruch - also über die begehrte Rechtsfolge - und den dafür herangezogenen Grund - nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, juris Rn 9, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 2). Die Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung müssen daher von der begehrten Rechtsfolge unmittelbar betroffen sein und im Tatsächlichen in Rede stehen. Ausgehend hiervon ist die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner zu 1 ausgeschlossen. Denn der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner zu 1 in der Hauptsache den Erlass einer Duldung (§§ 60a ff. AufenthG). Dieser Streitgegenstand ist eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) nach dem Aufenthaltsgesetz. Denn die Aussetzung der Abschiebung zielt, wie schon die amtliche Überschrift von Abschnitt 2 in Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes („Durchsetzung der Ausreisepflicht“) nahelegt, unmittelbar auf die Abschiebung und mithin auch auf die mit der Abschiebungsandrohung (§§ 58, 59 AufenthG) beabsichtigte Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie stellt damit offensichtlich eine Gegenwehr gegen eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung dar. Auch der Streit um die Unterlassung einer Maßnahme (hier der Streit um den Vollzug der Abschiebungsandrohung durch die Abschiebung) kann eine Rechtsstreitigkeit über „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung“ sein (im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.04.2024 - 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.04.2024 - 11 S 552/24 -, juris Rn. 3 f., und vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 2 ff.; Dienelt, Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG, abrufbar unter www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/erweiterung-des-beschwerdeausschlusses-nach-80-asylg. html, zuletzt abgerufen am 05.07.2024). Den hiergegen geltend gemachten Einwänden, ein Unterlassen oder eine Aussetzung einer Maßnahme sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Gegenteil einer „Maßnahme“ und behördliche Maßnahmen und behördliche Unterlassungen seien nach der Grundkonzeption der Verwaltungsgerichtsordnung verschiedene Kategorien (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.03.2024 - 10 CE 24.374 -, BeckRS 2024, 10859 Rn. 8), vermag der beschließende Senat nicht zu folgen, nachdem diese nicht am - maßgeblichen - Streitgegenstandsbegriff orientiert sind. 4. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, soweit damit der Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde, die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung nicht vor dem Abschluss seines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf, ist gleichfalls als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Beschwerde insoweit nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen (a)). Sie ist jedoch nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO den Darlegungsanforderungen nicht genügt (b)). a) § 80 AsylG steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2 in deren Funktion als untere Ausländerbehörde gerichtete Eilrechtsschutzantrag dient dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss seines von ihm bei der Antragsgegnerin zu 2 betriebenen Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden. Der Antrag zielt mithin auf eine sogenannte Verfahrensduldung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 2, und vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.). In derartigen Fällen ist § 80 AsylG auch in seiner seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung nicht anwendbar (a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.04.2024 - 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4). Ob anderes gilt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersichtlich rechtsmissbräuchlich nur zur Eröffnung der Rechtsmittelinstanz gestellt wird, kann hier dahinstehen, da eine solche Konstellation im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Nach den oben dargestellten Maßstäben ist die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug einer auf § 34 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt, danach zu beantworten, ob solche Vollzugsmaßnahmen den Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden. Der Streitgegenstand in einem zukünftigen Hauptsacheverfahren um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist aber von dem behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dem insoweit vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt, wobei die Rechtsbehauptung, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts, bezogen auf die Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist, hinzutritt (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 28). Die Verfahrensduldung, die zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden kann, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 30), dient hier allein der Sicherung dieses - für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 80 AsylG wesentlichen - Hauptsacheanspruchs. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass in den Konstellationen, in denen das aufenthaltsrechtliche Verfahren nicht gegen den Träger der Vollstreckungsbehörde, sondern den der unteren Ausländerbehörde zu richten ist, der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greife (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 Rn. 41 ), geht diese Auffassung nicht von dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens als ausschlaggebendem Abgrenzungskriterium aus. Auch wird die Regelung nur als Klarstellung begriffen (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 AsylG Rn. 40 ), wobei keine Auseinandersetzung damit erfolgt, dass die entsprechende weite Auslegung des § 80 AsylG in seiner bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der fachrechtlichen Vertretbarkeit als zweifelhaft charakterisiert worden ist (siehe BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2023 - 2 BvR 1478/23 -, juris Rn. 9). Der Vortrag der Antragsgegnerin zu 2 in ihrer Beschwerdeerwiderung führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin zu 2 macht unter überwiegendem Verweis auf eine Entscheidung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris) geltend, der Beschwerdeausschluss gelte auch für den gegen sie gerichteten Antrag. Mit der Änderung des § 80 AsylG habe der Gesetzgeber zwar grundsätzlich nur die Entscheidung getroffen, den bislang allein auf Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezogenen Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG auch auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zu erstrecken, auf die das Asylgesetz ansonsten keine Anwendung finde, namentlich auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG sowie über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Der Antragsteller wende sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall aber - auch - gegen Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung. In einem solchen Fall könne es keine Rolle spielen, dass der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren nicht nur auf - aus seiner Sicht bestehende - Abschiebungshindernisse stütze, sondern darüber hinaus der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehre, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens diene. Der Antragsteller solle sich durch ein solches Vorgehen keine prozessualen Vorteile verschaffen können. Daher sei auch in einem Fall wie dem vorliegenden die Beschwerde unzulässig. Dies müsse vom Sinn und Zweck der Norm her unabhängig davon gelten, ob der Antragsteller solche (Parallel-)Anträge gegen den gleichen oder zwei unterschiedliche Rechtsträger richte. Diesen Ausführungen folgt der Senat nicht. Die Erwägungen beziehen sich der Sache nach auf den Streitgegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Wie ausgeführt, ist indes der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 80 AsylG maßgeblich. b) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, soweit damit der Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde, die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass seine Abschiebung nicht vor dem Abschluss seines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf, ist jedoch nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO den Darlegungsanforderungen nicht genügt. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Eine bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag kann daher nicht ausreichen. Das gilt auch dann, wenn es sich um Vorbringen handelt, das das Verwaltungsgericht wegen des Eingangs erst nach Absendung der Entscheidung nicht mehr zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 146 Rn. 13c ). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Anführung einer ins Einzelne gehenden Begründung (vgl. BA S. 3 bis 10) entschieden, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Er sei nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und daher nach der Gesetzeslage abzuschieben. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 5, § 25b oder § 104c AufenthG) zustehe und ihm zur Sicherung dieses Anspruchs eine Verfahrensduldung zu erteilen wäre. Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, die Voraussetzung für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wäre, seien nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zustünde. Sonstige Ansprüche für die Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis kämen im Fall des Antragstellers nicht in Betracht. Gegen den Beschluss bringt der Antragsteller mit vier Schriftsätzen (vom 22.05.2024, 28.05.2024, 10.06.2024 und 12.06.2024) nach anfänglicher bloßer Behauptung, sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 31.10.2017 bis 31.10.2022 ununterbrochen ohne jedwede Reisetätigkeit nur in Deutschland aufgehalten zu haben, zusammengefasst allein vor, er sei am 14.09.2017 auf gerichtliche Aufforderung, Deutschland zu verlassen, nach Italien gegangen. Im Februar 2018 sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Im Zeitraum vom 13.12.2019 bis 08.02.2020 - je einschließlich - sei er erneut in Italien gewesen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Einen Nachweis, dass er sich darüber hinaus im Ausland aufgehalten habe, habe „die Beschwerdegegnerschaft“ nicht erbracht. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller legt nicht - wie geboten - in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, aus welchen Gründen er die Entscheidung für unrichtig hält. Er erläutert schon nicht, auf welche der zahlreichen von dem Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Anspruchsgrundlagen sich sein Vorbringen beziehen soll. Doch selbst wenn man zu seinen Gunsten ausgehend von der Begründung des Verwaltungsgerichts unterstellt, dass er damit der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentreten möchte, dass auch eine Verfahrensduldung im Hinblick auf einen möglichen Anspruch aus § 25b und § 104c AufenthG ausscheide (vgl. BA S. 4 ff.), verfängt die Beschwerdebegründung nicht. Denn das Vorliegen der für derartige Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen legt die Beschwerde selbst dann nicht schlüssig dar, wenn man zu Gunsten des Antragstellers weiter unterstellt, dass er mit seinem Vorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts widerlegt hätte, dass er die Voraufenthaltszeiten im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede in Zweifel ziehen (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 26; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 Rn. 77). Dies leistet die Beschwerde nicht. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht sowohl einen Anspruch des Antragstellers nach § 25b als auch nach § 104c AufenthG selbstständig tragend aus einem weiteren Grund als nicht gegeben angesehen hat. Denn es hat angenommen, dass beide Ansprüche auch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheiterten (vgl. BA S. 6 bis 8 und S. 9). Damit befasst sich die Beschwerde nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind, soweit sie auf der Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags gegen den Antragsgegner zu 1 beruhen, nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller unzutreffend über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt, die tatsächlich nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Dies gilt mangels Rechtsgrundlage nicht für etwaige außergerichtliche Kosten. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Eine Streitwertfestsetzung ist geboten, weil eine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG mangels asylrechtlicher Streitigkeit nicht gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 6). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung von Duldungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 6, und vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 -, juris Rn. 26). Das gilt auch für einen Streit um Erteilung einer Verfahrensduldung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 81, und vom 13.10.2021 - 11 S 74/21 -, juris Rn. 30). Richtet sich das Eilrechtsschutzbegehren sowohl gegen den kommunalen Träger der unteren Ausländerbehörde (mit Blick auf ein noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Aufenthaltstitelerteilungsverfahren) als auch gegen das Land Baden-Württemberg (als Träger des für die Abschiebung zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe), ist bei der Streitwertbemessung der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 81, und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 36). Der vorliegend teilweise gegebene Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG steht der Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, welches den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren lediglich auf 2.500,– Euro festgesetzt hat, nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 8). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).