Beschluss
2 L 1179/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0728.2L1179.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 10. Mai 2023 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Mai 2023 (2 K 3286/23) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung gegenüber solchen Verwaltungsakten anordnen, die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. 1. Dies zugrundegelegt, ist der Antrag zunächst, soweit er auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 4. Satz 1 des Bescheides enthaltene Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen insoweit keine Bedenken. Insbesondere kommt der Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung keine aufschiebende Wirkung zu, da sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 7. des verfahrensgegenständlichen Bescheides auch auf die Regelung in Ziffer 4. bezieht. Denn diese ist nicht auf einzelne Bestandteile, sondern die gesamte Ordnungsverfügung bezogen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Zunächst ist die in Ziffer 7 der streitbefangenen Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet worden. Dabei dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt der Begründung nicht überspannt werden. Diese darf sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe aus ihrer Sicht zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Inwieweit die Begründung der Behörde inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 6 B 83/23 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Antragsgegnerin hat in einem eigenständigen, diesbezüglichen Absatz (ab Seite 14 unten des Bescheides) zu erkennen gegeben, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit um eine Ausnahme handelt, von der sie hier aufgrund der aus ihrer Sicht überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat. Namentlich aus der Bezugnahme auf den der gesamten Ordnungsverfügung zugrundeliegenden Vorwurf der Scheinehe ergibt sich auch der hinreichende Einzelfallbezug. b) Die Entscheidung des Gerichts hängt sodann von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag ist begründet, wenn der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist bei der – im Eilverfahren ausreichenden, aber auch gebotenen – summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung lagen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalts nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Nichtbestehen dieses Rechts kann gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Dabei steht der – zumindest analogen – Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 FreizügG/EU als Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Feststellung nicht entgegen, dass der Antragsteller tatsächlich kein Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (gewesen) ist, da die vorgegebene Ehe mit der bulgarischen Staatsangehörigen B. N. nicht – nicht einmal formal wirksam – geschlossen worden ist (dazu sogleich). Grundsätzlich umfasst § 2 Abs. 4 FreizügG/EU zwar nur Täuschungshandlungen, die sich auf die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung einer Person beziehen, die in den Anwendungsbereich fällt – nicht Täuschungen, die den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes als solches betreffen. Vgl. zu Letzterem (noch zu § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F.): OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 13 ME 277/20 –, juris, Rn. 6 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2020 – 8 K 350/20 –, juris, Rn. 22; VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 4 L 95/17 –, juris, Rn. 19; vgl. auch Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand 21.01.2021, § 2 FreizügG/EU, Abs. 7, Rn. 4 ff., 17; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 1 FreizügG/EU, Rn. 96 f. Bei einem Drittstaatsangehörigen, der tatsächlich kein Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist, ist schon der Anwendungsbereich des FreizügG/EU nicht eröffnet, ohne dass es einer Verlust- oder Nichtbestehensfeststellung des Freizügigkeitsrechts bedürfte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 34/16 –, juris, Rn. 12 ff., 31 zu § 3 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.; Diesterhöft, HTK-AuslR, Stand: 13.02.2021, § 1 FreizügG/EU, Abs. 1, Rn. 33 ff. So liegt es etwa dann, wenn durch die Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde die Eigenschaft als Ehegatte (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU) lediglich vorgespiegelt worden und die angebliche Ehe nicht einmal formal wirksam geschlossen worden ist. Vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2019 – 11 S 1794/19 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2020 – 8 K 350/20 –, juris; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 1 FreizügG/EU, Rn. 96 ff.; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 18 E 473/22 –, juris, Rn. 37. Allerdings ist die Ausländerbehörde auch in solchen Fällen jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit berechtigt, auf Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU die ausdrückliche Feststellung zu treffen, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht besteht. Vgl. näher: VG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2020 – 8 K 350/20 –, juris, Rn. 24, der dies auf eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU a.F. stützt; vgl. i.E. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 S 2544/19 –, juris, Rn. 39; zur Zulässigkeit einer (vorsorglichen) Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts zur Rechtsklarheit auch: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 34/16 –, juris, Rn. 31; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand 21.01.2021, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Rn. 17. Dies muss der Ausländerbehörde insbesondere dann unbenommen bleiben, wenn anknüpfend an die vermeintliche Freizügigkeitsberechtigung eine Aufenthaltskarte erteilt worden war, um den davon ausgehenden Rechtsschein, dass eine solche Berechtigung bestand oder besteht, zu beseitigen. Konnte die Antragsgegnerin danach jedenfalls in analoger Anwendung auf § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU zurückgreifen, lagen die Voraussetzungen für diese Feststellung vor. Es spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass dem Antragsteller ein Freizügigkeitsrecht niemals zustand, da er tatsächlich kein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin ist oder war, nämlich eine Ehe mit der bulgarischen Staatsangehörigen nicht geschlossen hat, sondern dies sowohl durch die Verwendung von gefälschten Dokumenten als auch durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen lediglich vorgetäuscht hat. So ist nach der Lage der Akte eindeutig davon auszugehen, dass der Antragsteller die von ihm angegebene Ehe mit Frau B. N. nicht einmal formal geschlossen hat und die vorgelegte Urkunde über eine Heirat am 0.0.2016 in G. , Kosovo, gefälscht ist. Denn laut Auskunft der um Amtshilfe ersuchten kosovarischen Regierung existiert die zwischen dem Antragsteller und Frau N. dort angeblich geschlossene Ehe nicht. Damit übereinstimmend hat Frau N. , die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Bulgarien vernommen worden ist, ausgesagt, nie im Kosovo gewesen zu sein und die Heiratsurkunde nie gesehen zu haben. Umstände, die für eine – entgegen dieser eindeutigen Aktenlage – wirksame Eheschließung sprechen würden, hat auch der Antragsteller nicht dargelegt. Der Antragsteller hat, ohne dass es darauf noch ankommt, auch über die Eheschließung hinaus weitere falsche Angaben getätigt, um die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vorzutäuschen. Wie sich schon aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 (Az. 6360 Js 211337/19) gegen den Antragsteller und auch aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, hat der Antragsteller unter anderem wahrheitswidrig angegeben, dass Frau N. in einem Betrieb in Deutschland als Gebäudereiniger-Helferin tätig sei und von dort ein regelmäßiges Einkommen beziehe, sowie, dass er mit ihr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in Frankfurt am Main wohne. Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass das Ermessen angesichts der zugrundeliegenden Täuschungshandlung zu Gunsten der Feststellung intendiert sei, nicht zu beanstanden. Vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2020 – 8 K 350/20 –, juris, Rn. 32 m.w.N. Dass besondere Umstände, aufgrund derer von der Feststellung ausnahmsweise abzusehen wäre, hier vorliegen, ist weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst erkennbar. Dürfte sich die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts in Ziffer 4. des verfahrensgegenständlichen Bescheides danach als rechtmäßig erweisen, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch nicht aus anderen Gründen. Es existiert ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der – wenn auch nur deklaratorischen – Nichtbestehensfeststellung, insbesondere daran, den Rechtsschein der erteilten Aufenthaltskarte, der von dieser für ihren Gültigkeitszeitraum vom 19. Dezember 2016 bis zum 18. Dezember 2021 ausgeht, auch schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beseitigen. Auf diese Weise ist auch sichergestellt, dass sich der Antragsteller im Rahmen der begehrten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht auf vermeintlich rechtmäßige Aufenthaltszeiten und gegen Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz nicht auf ein entgegenstehendes Freizügigkeitsrecht berufen kann. Dass die durch die Antragsgegnerin aufgeführte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass ansonsten eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers nicht alsbald möglich wäre, indes nicht zutreffend sein dürfte, ist nach den obigen Ausführungen angesichts der eigenen Interessenabwägung des Gerichts unschädlich. 2. Soweit der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 1 des Bescheides verfügte, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gerichtet ist, bestehen mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da eine Aussetzungsentscheidung insoweit für den Antragsteller ohne großen Wert wäre (dazu sogleich). a) Jedenfalls ist der Antrag – der im Übrigen nicht schon wegen einer formell ordnungswidrigen Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet ist (s.o. unter I.1.a)) – aufgrund dessen unbegründet. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des jeweiligen Antragstellers aus, wenn die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf eine verfügte Ausweisung für ihn nicht von Nutzen ist, weil er bereits aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2006 – 18 B 528/06 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 15. September 2022 – 7 L 698/22 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 7 L 2723/19 –, juris, Rn. 9 f. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Dabei ist das Aufenthaltsgesetz anwendbar. Da der drittstaatsangehörige Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU fällt, weil er kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, finden die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass es einer Verlust- oder Nichtbestehensfeststellung bedurft hätte. Auf die obigen Ausführungen unter I.1.b) wird insoweit Bezug genommen. Für eine entsprechende Anwendung der Regelungen des FreizügG/EU über die – aus Gründen der Rechtsklarheit mögliche – Nichtbestehensfeststellung gemäß § 2 Abs. 4 FreizügG/EU als solche hinaus besteht kein Bedürfnis. Die Sonderregelungen des FreizügG/EU dienen dem besonderen Schutz und der Privilegierung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen. Es wäre nicht sachgerecht, Ausländer wie den Antragsteller, die nicht in den Anwendungsbereich des FreizügG/EU fallen, aber dies vorgetäuscht haben, gerade aufgrund ihrer Täuschung gegenüber anderen Ausländern zu privilegieren. Vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2020 – 8 K 350/20 –, juris, Rn. 55, 65. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsteller, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei offenkundig nicht zusteht, besitzt den für ihn als kosovarischem Staatsangehörigen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht. Er ist nicht freizügigkeitsberechtigt nach dem FreizügG/EU. So ist schon die Nichtbestehensfeststellung dieses Rechts in Ziffer 4. des Bescheides mangels Erfolges des dagegen gerichteten Eilantrags sofort vollziehbar (s.o. unter I.1.) und besteht ein Freizügigkeitsrecht im Übrigen nach den obigen Ausführungen bei summarischer Prüfung tatsächlich nicht. Im Besitz eines anderweitigen Aufenthaltstitels ist der Antragsteller nicht. Ihm kommt auch keine Fiktionswirkung seiner Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder § 81 Abs. 4 AufenthG zu Gute. Der Aufenthalt des Antragstellers gilt nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt, da er sich bei der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befand, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Auch insoweit wird auf die sofort vollziehbare Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU sowie die Ausführungen zum Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts verwiesen. Die fingierte Fortgeltung eines Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG setzt einen Antrag des Ausländers vor Ablauf seines Aufenthaltstitels voraus. Der Antragsteller war jedoch nie im Besitz eines wirksamen Aufenthaltstitels; die Aufenthaltskarte bescheinigte nur scheinbar deklaratorisch ein tatsächlich nicht bestehendes Freizügigkeitsrecht. Im Übrigen ist ein Verlängerungsantrag nicht aktenkundig und der früheste der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst unter dem 22. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltskarte erfolgt. Galt danach der Aufenthalt des Antragstellers weder nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt noch der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend, ist die Ausreisepflicht des Antragstellers auch gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. b) Ungeachtet dessen erweist sich die Ausweisung bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch als rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung auch bei einer Prüfung in der Sache zu Lasten des Antragstellers ausfiele. Die Ausweisung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 AufenthG. Wie bereits im Rahmen der Ausreisepflicht ausgeführt (s.o. unter I.2.a)), finden die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes auf den Antragsteller Anwendung. Gemäß § 53 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 genannten Kriterien, die sich im Wesentlichen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientieren, zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 54, 55 AufenthG vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers als schwer bzw. besonders schwer zu gewichten sind, was die vorzunehmende Abwägung regelmäßig prägt. Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers überwiegen. Es besteht im Falle des Antragstellers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, jedenfalls gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Ein solches ist verwirklicht, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dies hat der Antragsteller mit dem Verstoß gegen § 9 FreizügG/EU durch unrichtige Angaben zur Erlangung der Aufenthaltskarte, weswegen er rechtskräftig verurteilt worden ist, getan. Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht – was nur kumulativ zur Unbeachtlichkeit führen würde – vereinzelt und geringfügig. Insbesondere stellt eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift dar, und liegt hier gerade mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Falschangaben und Täuschungen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auch kein Ausnahmefall vor. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 18 A 1974/17 –, juris, Rn. 5 ff. Der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. Dabei kann dahinstehen, ob eine dahingehende Prognose zu treffen ist, dass die Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls liegt aus generalpräventiven Gründen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Dabei sind Falschangaben und Täuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren grundsätzlich geeignet, ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zu begründen, das darauf abzielt, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem diesen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines derartigen pflichtwidrigen Verhaltens vor Augen geführt werden. Vgl. näher dazu: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris, Rn. 16, 20; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2021 - 10 B 18.943 -, juris, Rn. 59 f. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die an das Täuschungsverhalten des Antragstellers anknüpfende Ausweisung erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, andere Ausländer in vergleichbarer Situation von vergleichbaren Verhaltensweisen abzuhalten. Ohne die Ausweisung könnten andere Ausländer hingegen den Eindruck gewinnen, dass eine Täuschung über die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers sich lohne bzw. jedenfalls nicht aufenthaltsrechtlich sanktioniert werde. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2016 - 7 K 9307/13 -, juris, Rn. 68. Diese generalpräventiven Erwägungen greifen auch weiterhin; das Ausweisungsinteresse ist anknüpfend an die Tat des Antragstellers bzw. deren Beendigung noch hinreichend aktuell. Dabei ist weder die absolute Verjährungsfrist der Tat von sechs Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) noch die Tilgungsfrist der Verurteilung von (soweit ersichtlich) fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG als Obergrenze erreicht. Vgl. näher zu den Anforderungen an die Aktualität: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris, Rn. 22 ff. Dem Ausweisungsinteresse steht kein als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend zu gewichtendes Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber. Weder liegt ein in § 55 AufenthG als solches vertyptes Bleibeinteresse vor, noch ist ein den dort genannten Fallgruppen vergleichbares Bleibeinteresse ersichtlich. Dies zugrundegelegt, dürfte auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse der Kläger am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und die Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Es besteht, wie oben festgestellt, ein hohes öffentliches Interesse an der Prävention von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Gegenüber dem – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch im Einzelfall – schwerwiegenden Ausweisungsinteresse wiegt das Bleibeinteresse der Kläger vorliegend auch bei Betrachtung aller Umstände gemessen an grund- und konventionsrechtlichen Maßstäben weniger schwer. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich seit mehr als sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, dabei in erheblichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und offenbar Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat. Auch das von dem Antragsteller geltend gemachte Interesse seines Arbeitgebers an seiner weiteren Beschäftigung mag in die Abwägung einbezogen werden. Zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses führen diese Aspekte entgegen der Ansicht des Antragstellers jedoch nicht. Insbesondere kann bei der Abwägung nicht außer Betracht bleiben, dass die Möglichkeit seines langjährigen Aufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit maßgeblich durch die bereits kurz nach seiner Einreise begangenen Täuschungen über die Eheschließung mit Frau N. und andere Umstände geprägt gewesen ist, durch die er die Aufenthaltskarte erlangt hat, mit der für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ein tatsächlich nicht bestehendes Freizügigkeitsrecht bescheinigt worden ist. Ins Gewicht fällt zudem, dass davon auszugehen ist, dass der erst im Alter von 24 Jahren nach Deutschland eingereiste Antragsteller in seinem Heimatland Kosovo weiterhin verwurzelt ist, während insbesondere gefestigte soziale oder gar familiäre Bindungen in Deutschland nicht feststellbar sind. Vielmehr hat der Antragsteller nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin aus dem Meldeportal NRW, denen er auch nicht entgegengetreten ist, eine kosovarische Ehefrau, die er erst am 00.00.2021 in Q. im Kosovo geheiratet hat. 3. Der Antrag ist ferner, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Ziffer 3. des Bescheides angeordnete und auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie gegen die mit einer Ausreiseaufforderung binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides (Ziffer 2.) versehene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet. Gegen die Zulässigkeit bestehen insoweit keine Bedenken; insbesondere ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Der Antrag ist indes unbegründet. Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus; es besteht kein Anlass, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidungen aufschiebende Wirkung zu geben. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des FreizügG/EU wird auf die obigen Ausführungen unter I.2.a) verwiesen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Falle der Ausweisung– wie hier geschehen – gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung. Insoweit genügt für die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbot die Wirksamkeit der Ausweisung, die von der Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung unberührt bleibt (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Auch im Rahmen einer Interessenabwägung im Übrigen kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht an. Dies mag zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der jeweilige Antragsteller ohne das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach erfolgter Ausreise unmittelbar zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt wäre, vgl. VG Minden, Beschluss vom 15. September 2022 – 7 L 698/22 –, juris, Rn. 32, wofür vorliegend jedoch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. Abgesehen davon erweist sich die Ausweisung nach den obigen Ausführungen (I.2.b)) ohnehin als voraussichtlich rechtmäßig. Dass die Antragsgegnerin bei der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorzunehmenden Befristung das ihr hinsichtlich der Länge der Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen zu Lasten des Antragstellers überschritten hätte, ist weder von diesem geltend gemacht noch sonst erkennbar. Dabei ist die Antragsgegnerin – zu Gunsten des Antragstellers – davon ausgegangen, dass die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre und nicht wie im Fall der Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zehn Jahre (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) nicht überschreiten soll, da nicht seine Verurteilung, sondern seine Falschangaben in dem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Fokus seiner Ausweisung stünden. Mit der Frist von drei Jahren hält sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in dem Rahmen von fünf Jahren. Dabei hat sie insbesondere das Ausmaß der Bindungen des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller ist, wie bereits ausgeführt, gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. In der Abschiebungsandrohung ist zudem gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat, in den der Antragsteller abschoben werden soll, bezeichnet (Kosovo) und der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden darf, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dem Antragsteller ist in Ziffer 2. des Bescheides eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden; die Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung schöpft die von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene Länge aus und ist nicht zu beanstanden. 4. Soweit der Antragsteller mit seinem auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichteten Antrag auch betreffend seinen in der Hauptsache neben der Aufhebung der Ordnungsverfügung geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ist dieser schon unzulässig. Insoweit entfaltet die Ordnungsverfügung keine belastende Regelung, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte. Dies ergibt sich jedenfalls hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG schon daraus, dass deren Erteilung in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht abgelehnt worden ist. Nach Lage der Akten ist weder eine – erstmals mit der Klage- und Antragsschrift geltend gemachte – Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch eine andere Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt worden. Der Antragsteller ist insoweit zunächst auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen. Ob die Antragsgegnerin in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den erstmals unter dem 23. Februar 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG, überhaupt beschieden hat, ist nicht eindeutig. Diesbezügliche Ausführungen finden sich lediglich im Rahmen der Begründung, nicht des Tenors des Bescheides, in dem unter Ziffer 4 Satz 2 lediglich die – soweit ersichtlich allerdings gar nicht beantragte und auch mit der Klage nicht begehrte – Verlängerung der Aufenthaltskarte abgelehnt worden ist. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Selbst wenn man unterstellt, dass der Bescheid auch eine Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse enthält, hat diese jedenfalls keinen Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge. Denn seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kam – wie oben bereits ausgeführt – mangels vorherigen Besitzes eines Aufenthaltstitels oder sonst rechtmäßigen Aufenthalts keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zu. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. Dabei steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis selbst im Falle eines Anspruchs schon die wirksame und voraussichtlich rechtmäßige Ausweisung entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, HS. 2 AufenthG). Ungeachtet dessen liegen auch die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu einem bestimmten Zweck ist nicht erkennbar; die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG scheitert bereits daran, dass der Antragsteller nicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Antragsteller ist auch nicht, wie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG es voraussetzen würde, geduldet und hat sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren (mindestens) geduldet im Bundesgebiet aufgehalten. Ihm war eine Aufenthaltskarte erteilt worden, das Nichtbestehen des damit bescheinigten Freizügigkeitsrechts ist jedoch sofort vollziehbar – und zu Recht – festgestellt worden (s.o.). Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Abgesehen davon, dass dies gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Zustimmung der Agentur für Arbeit erfordert, ist ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers im Sinne des § 19c Abs. 3 AufenthG, der als Sondervorschrift für begründete Einzelfälle restriktiv auszulegen ist, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2023 – A 10 S 2367/22 –, juris, Rn. 40; VG Würzburg, Beschluss vom 24. August 2022 – W 7 S 22.1250 –, juris, Rn. 40, nicht dargelegt. Ein solches wird insbesondere nicht schon durch das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet, sodass die von seinem Arbeitgeber bescheinigten Schwierigkeiten einer adäquaten Neueinstellung als Ersatz für ihn kein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschrift begründen können. Vgl. ähnlich auch etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 11 S 2891/20 –, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2006 – 18 B 613/06 –, juris, Rn. 5 ff. zu § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht den für die Streitgegenstände in der Hauptsache jeweils anzunehmenden Auffangstreitwert von 5.000,- angesetzt und diesen für das Eilverfahren halbiert – jeweils, soweit sich der Antragsteller sich mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erstens gegen die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts, vgl. dazu auch etwa: VG Berlin, Beschluss vom 7. November 2022 – 29 L 211/22 –, juris, Rn. 15, zweitens seine Ausweisung und drittens die Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. Vgl. zu dem Streitwert von jeweils 2.500,- Euro für die letzteren beiden, im Eilverfahren gleichzeitig verfolgten Begehren auch etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 – 18 B 771/08 –, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 7 L 2723/19 –, juris, Rn. 75. Die weiteren Entscheidungen in dem angegriffenen Bescheid, namentlich die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot, fallen daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.