Beschluss
2 M 116/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1017.2M116.25.00
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Leitsätze
1. Von dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind auch die Fälle umfasst, in denen sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wendet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. November 2024 - 2 M 105/24 - juris Rn. 5, m.w.N., und vom 19. Dezember 2024 - 2 M 111/24 - juris Rn. 3).(Rn.4)
2. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Ausländer einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und (hilfsweise) einen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU stellt.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 13. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind auch die Fälle umfasst, in denen sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wendet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. November 2024 - 2 M 105/24 - juris Rn. 5, m.w.N., und vom 19. Dezember 2024 - 2 M 111/24 - juris Rn. 3).(Rn.4) 2. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Ausländer einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU und (hilfsweise) einen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU stellt.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 13. Oktober 2025 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob sich der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen und bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 3a FreizügG/EU bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller vor Abschluss der unionsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung nach Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG und vor ordnungsgemäßer Bescheidung des Antrags nach § 3a FreizügG/EU aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, mit der für den 15. Oktober 2025 geplanten Abschiebung nach Gambia erledigt hat, (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 6. Juni 2016 - 2 M 37/16 - juris Rn. 10, m.w.N.), ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil nach § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem AufenthG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Von dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG sind nach der Rechtsprechung des Senats auch die Fälle umfasst, in denen sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2024 - 2 M 105/24 - juris Rn. 5, m.w.N., und vom 19. Dezember 2024 - 2 M 111/24 - juris Rn. 3). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller begehrt Schutz vor einer Abschiebung, die der Antragsgegner im Vollzug der Abschiebungsandrohung beabsichtigt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nr. 5 seines Ablehnungsbescheides vom 14. Mai 2020 gemäß § 34 AsylG erlassen hat. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der Antragsteller mit Blick auf die geplante Eheschließung mit einer französischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sowie die Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach § 3a FreizügG/EU beantragt hat. Denn die Ausreisepflicht ist dadurch nicht neu entstanden. Zwar wird eine Abschiebungsandrohung gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht durch eine unmittelbar wirkende gesetzliche Legalisierung eines Aufenthalts oder infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt. Dies gilt auch dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Ausreisepflicht wieder entstanden sein sollte (HambOVG, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 6 Bs 157/24 - juris Rn. 20, m.w.N.). Im Anwendungsbereich des FreizügG/EU entsteht die Ausreisepflicht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die nicht die materiellen Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts erfüllen bzw. erfüllten und denen zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, jedoch erst, wenn die Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (förmlich) festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 8. Januar 2025, a.a.O., Rn. 23, VGH BW, Beschluss vom 28. August 2019 - 11 S 1794/19 - juris Rn. 16, m.w.N.). Bei nahestehenden Personen eines Unionsbürgers im Sinne von §§ 1 Abs. 4 Nr. 4 lit. c), 3a FreizügG/EU, die nicht unter § 7 Abs. 1 FreizügG/EU fallen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 7 Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht D 1 § 7 Rn. 12), bestimmt sich die Ausreisepflicht vielmehr nach § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. August 2019, a.a.O.). Dies hat seinen Grund darin, dass nahestehende Personen das Freizügigkeitsrecht nur Kraft Verleihung erwerben (Hailbronner, a.a.O.). Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Daher kann die Ausreisepflicht für diesen Personenkreis erst dann (neu) entstehen, wenn ein nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU verliehenes Aufenthaltsrecht aus einem der in § 51 Abs. 1 AufenthG genannten Gründe erlischt. Da hier keine negative Feststellungsentscheidung des Antragsgegners im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU vorliegt und dem Antragsteller auch kein Aufenthaltsrecht nach § 3a Abs.1 FreizügG/EU verliehen wurde, das erlöschen könnte, ist die im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung nicht gegenstandslos geworden. Nicht statthaft ist die Beschwerde trotz des Umstands, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 13. Oktober 2025 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, die fehlerhaft von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 - juris Rn. 2; Beschluss des Senats vom 5. November 2024, a.a.O., Rn. 9, m.w.N., und vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.