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Beschluss

12 S 1394/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0830.12S1394.23.00
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Leitsätze
Die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auf Abänderung des Beschlusses, mit dem ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist, führt bei einem Folgeantrag auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht dazu, dass von einem Wiederaufleben des (vorläufigen) Bleiberechts gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. b) i.V.m. Abs. 8 RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auszugehen wäre.(Rn.17) (Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. August 2023 - 2 K 2516/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auf Abänderung des Beschlusses, mit dem ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist, führt bei einem Folgeantrag auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht dazu, dass von einem Wiederaufleben des (vorläufigen) Bleiberechts gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. b) i.V.m. Abs. 8 RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) auszugehen wäre.(Rn.17) (Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. August 2023 - 2 K 2516/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.08.2023 - 2 K 2516/23 - lediglich, soweit das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde. Soweit mit dem Beschluss zudem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wurde dies von dem Antragsteller nicht angegriffen. Der Senat entscheidet über die gestern um 22:39 Uhr bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerde mit Rücksicht auf die sich aus der für heute vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers ergebende Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beschränkt der Senat seine Prüfung dabei nicht allein auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, vgl. Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 146 Rn. 33; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 25). Die Beschwerde bleibt insgesamt ohne Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin zu 1, also der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), begehrt wird. Insoweit liegt eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren vor. Für eine Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz so nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist grundsätzlich kein Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2019 - 2 M 49/19 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2018 - 10 ME 372/18 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 5). Nach diesem Maßstab ist hier von einer unzulässigen Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren auszugehen. Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2023 bei dem Verwaltungsgericht nicht nur die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner zu 2, sondern zugleich auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 beantragt. Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 hat das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss 2 K 2516/23 indes nicht entschieden. Dieser Antrag war vielmehr Gegenstand des Verfahrens A 2 K 2515/23, das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.08.2023 - nach § 80 AsylG unanfechtbar - mit einer ablehnenden Entscheidung abgeschlossen wurde. Auf diese Entscheidung bezieht sich die Beschwerde, die sich allein gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg im Verfahren 2 K 2516/23 richtet, nicht. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, nach dem eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig wäre. Zwar kann ausnahmsweise und in engen Grenzen im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes oder der Prozessökonomie eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren zulässig sein, insbesondere dann, wenn mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Daran ändert es nichts, dass bei dem Verwaltungsgericht Freiburg - wie dargestellt - unter dem Aktenzeichen A 2 K 2515/23 ein gegen die Antragsgegnerin zu 1 geführtes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gewesen ist. Im Übrigen, also soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 K 2516/23 und den an diesem Verfahren neben dem Antragsteller beteiligten Antragsgegner zu 2 richtet, ist die Beschwerde des Antragstellers zulässig, insbesondere ist die Beschwerdefrist auch mit der erfolgten Einreichung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof gewahrt (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 2). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf eine vorläufige Untersagung seiner Abschiebung, stattzugeben ist. Zwar ist der Antrag nach § 123 VwGO, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 2, also das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als der für die Abschiebung zuständigen Behörde (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO), richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11), statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch, das heißt ein subjektivöffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. Ein Anordnungsgrund steht vorliegend in Anbetracht der für heute vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers außer Frage. Allerdings ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Von dem Antragsgegner und somit auch von dem Senat zu prüfende Hindernisse, die der Abschiebung des Antragstellers, eines im Jahr 1992 geborenen irakischen Staatsangehörigen, in den Irak entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Für den Senat besteht kein Zweifel, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers (§§ 58, 59 AufenthG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 13) bei dem Antragsteller vorliegen. Insbesondere ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 2 AufenthG). Sein Asylantrag ist mit seit dem 10.10.2019 unanfechtbarem Bescheid des Bundesamts vom 30.06.2017 unter gleichzeitiger Aufforderung an den Antragsteller, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, (unter Androhung seiner Abschiebung in den Irak für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise) abgelehnt worden. Auch sein Asylfolgeantrag (§ 71 AsylG) wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 23.08.2023 (unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags auf Änderung des Bescheides vom 30.06.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und ohne Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung) als unzulässig abgelehnt. Der Folgeantrag steht einer Abschiebung des Antragstellers mithin nicht bzw. jedenfalls nicht mehr entgegen (vgl. Neundorf in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AsylG Rn. 15 ; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 145 ff., 162 ), weil der Antrag des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abgeschoben werden darf, ebenfalls erfolglos geblieben ist (VG Freiburg, Beschluss vom 28.08.2023 - A 2 K 2515/23). Der Umstand, dass der Antragsteller am 29.08.2023 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 23.08.2023 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zugleich einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (auf Abänderung des Beschlusses vom 28.08.2023 - A 2 K 2515/23 - analog § 80 Abs. 7 VwGO) gestellt hat (A 2 K 2687/23), über den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in vorliegender Sache womöglich noch nicht (letztlich abschlägig, vgl. Beschluss vom 30.08.2023 - A 2 K 2687/23) entschieden war, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Der gegen den ablehnenden Bescheid vom 23.08.2023 erhobenen Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 75 Abs. 1 AsylG), vielmehr darf die Abschiebung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erst (bzw. bereits) nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden (vgl. auch Neundorf in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AsylG Rn. 15 ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Bescheid des Bundesamts vom 23.08.2023 einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gleichwertig ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 148 ). Schließlich führen mit Blick auf den neuerlichen Antrag des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht auf Abänderung des Beschlusses vom 28.08.2023 - A 2 K 2515/23 - analog § 80 Abs. 7 VwGO auch unionsrechtliche Vorgaben zu keiner abweichenden Bewertung. In einem Fall, in dem das Bundesamt - wie hier - angenommen hat, dass von dem Folgeantragsteller keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zur Frage vorgebracht worden sind, ob ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre, und den Antrag als unzulässig angesehen hat, also in einem Fall einer Entscheidung des Mitgliedstaats nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU, sieht Art. 46 Abs. 6 lit. b) i.V.m. Abs. 8 dieser Richtlinie vor, dass der Antragsteller (nur) bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Entscheidung der Asylbehörde im Mitgliedsstaat verbleiben darf; ob sich der Antragsteller über die Beendigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinaus bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Mitgliedstaat aufhalten darf, bestimmt sich hingegen nach der in jenem Eilverfahren getroffenen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 160 f. ). Vorliegend aber wurde bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.08.2023 - A 2 K 2515/23 - der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abschlägig beschieden. Ein Antrag auf Abänderung des ablehnenden Beschlusses auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 VwGO analog führt nicht dazu, dass von einem Wiederaufleben des (vorläufigen) Bleiberechts auszugehen wäre. Unionsrechtlich ist - für das Verfahren nach Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU - keine zweite gerichtliche Instanz garantiert (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2018 - C-175/17 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 28). Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert, dass bei einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung der mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbundene Schutz dadurch zu gewährleisten ist, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, das Recht zuzuerkennen ist, vor mindestens einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, der kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem sie während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung aussetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2018 - C-175/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Gleichermaßen ist unionsrechtlich geklärt, dass jedenfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG verlangt, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteile vom 15.02.2016 - C-601/15PPU - NVwZ 2016, 1789 Rn. 75 und vom 22.10.2022 - C-825/21 - juris Rn. 51 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, juris Rn. 33). Dem würde aber nicht genügt, wenn die Abschiebung dadurch verzögert würde, dass nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz das Rückkehrverfahren nicht in dem Stadium, in dem es unterbrochen wurde, fortgeführt würde, sondern von vorne beginnen müsste (EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15PPU - NVwZ 2016, 1789 Rn. 76 ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, juris Rn. 33). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass ein Antrag auf Abänderung des ablehnenden Beschlusses auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 VwGO analog nicht zu einem Wiederaufleben des einstweiligen Bleiberechts führt. Sonstige Aufenthaltsrechte des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass eine Abschiebung nicht an fehlenden Reisedokumenten scheitert, nachdem dem Antragsteller von der Botschaft der Republik Irak am 01.06.2023 ein für die Dauer von sechs Monaten gültiger Laissez-passer ausgestellt wurde. Die Abschiebung ist auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe im Irak keine Familie, die ihn mit seiner psychischen Erkrankung unterstützen würde, er sich mit dieser Erkrankung dort nicht selbst versorgen könne, es dort keine Krankenversorgung für ihn gebe und für ihn dort eine akute Gefährdung für seine Gesundheit und sein Leben - nicht zuletzt auch wegen einer Verschlechterung der allgemeinen Verhältnisse in seinem Herkunftsland und wegen seiner religiösen und politischen Haltung - bestehen werde, verfängt dies nicht. Der Antragsteller beruft sich damit auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG), die aufgrund der Tatsache, dass ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 bereits erfolglos durchgeführt wurde (s.o.), auch nicht ausnahmsweise gegenüber dem Antragsgegner zu 2 geltend gemacht werden können (zur genannten, hier indes nicht einschlägigen Ausnahmekonstellation vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 18). Vielmehr ist der Antragsgegner zu 2 gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamts gebunden, dass nicht vom Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote auszugehen ist. Die in § 42 Satz 1 AsylG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen des Bundesamts (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34, vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 53, und vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 14) und tritt grundsätzlich bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer ein (Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 42 AsylG Rn. 7 ). Die Bindungswirkung besteht - auch in ihrer negativen Wirkung - fort, solange die Entscheidung des Bundesamts - wie hier - nicht aufgehoben oder abgeändert wurde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2022 - 12 S 2546/22 -, juris Rn. 15). Die Bindungswirkung gilt gleichermaßen für noch nicht bestandskräftige, aber - so wie hier hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags des Antragstellers gegeben - sofort vollziehbare Bescheide, die selbst im Falle ihrer Anfechtung jedenfalls vorläufig als verbindlich gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 34). Der Antragsteller beruft sich weiter darauf, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Reise anzutreten, und es bestünde die Gefahr, dass er schon während des Flugs weitere suizidale Handlungen vornehmen könne. Auch dieser Einwand bildet keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass der Abschiebung des Antragstellers ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 11). Wird im Falle einer psychischen Erkrankung eine Gesundheitsgefahr in Folge des Abbruchs einer im Bundesgebiet stattfindenden Behandlung geltend gemacht, ist von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit nur dann auszugehen, wenn die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland droht und dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2022 - 19 CE 21.2437 -, juris Rn. 20). Schließlich verpflichtet selbst ein angedrohter Selbstmord den Staat nicht generell, von der Durchsetzung der vorgesehenen Abschiebung Abstand zu nehmen, sofern konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um den angedrohten Selbstmord zu verhindern (vgl. EGMR, Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, juris Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe ist - auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie - kein Grund glaubhaft gemacht, der es geböte, die Abschiebung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen vorläufig auszusetzen. Von einer krankheitsbedingt bestehenden Transportunfähigkeit und mithin vom Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne ist mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung nicht auszugehen. Des Weiteren lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Antragsteller mit sich brächte, also eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt. Der Aktenlage lässt sich schon nicht entnehmen, dass sich der Antragsteller wegen einer psychiatrischen Behandlung in beständiger (fach-)ärztlicher Behandlung befindet, die durch die Abschiebung unterbrochen würde. Ersichtlich sind lediglich - wenn auch wiederholte - stationäre Behandlungen, wobei die letzte - abgesehen von einem eintägigen Aufenthalt des Antragstellers anlässlich eines Suizidversuchs am 27.08.2023 im ZfP C. - offenbar bereits vor über einem Jahr, nämlich vom 02.06.2022 bis 27.06.2022 im ZfP E., erfolgte. In dem - mit Ausnahme des endgültigen Entlassbriefs des ZfP C. vom 27.08.2023 - nach Aktenlage aktuellsten endgültigen Entlassbrief des ZfP E. vom 19.07.2022, nach welchem sich der Antragsteller dort vom 02.06.2022 bis 27.06.2022 zum sechsten Mal aufhielt, wurden bei dem Antragsteller im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen - Psychotische Störung (F19.5), DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine Aufnahmemedikation lag nicht vor. Sozialpsychiatrisch ergab sich kein konkreter Handlungsbedarf. Der Antragsteller wurde auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin bei fehlenden Rückhaltegründen im Sinne einer Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen. Dass der Antragsteller den „Empfehlungen und Planungen“ in dem Entlassbrief nachgekommen wäre, wonach insbesondere eine regelmäßige Einnahme der antipsychotischen Medikation sowie eine zeitnahe hausärztliche und ambulante psychiatrische Vorstellung angeregt wurden, ist nicht ersichtlich. Auch eine gesetzliche Betreuung wurde bei dem Antragsteller offenbar nicht angeordnet, obgleich ein entsprechendes Verfahren bei dem Amtsgericht L. - Betreuungsgericht - bereits im Januar 2020 eingeleitet worden war (vgl. Mitteilung des Amtsgerichts L. vom 04.02.2020, Bl. 671 d.A.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat trotz des Umstandes, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach in stationärer Behandlung in psychiatrischen Einrichtungen befand, nicht zu erkennen, dass bei dem Antragsteller tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliegt, die bei seiner Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führte. Hinzu kommt, dass für die Abschiebung des Antragstellers eine Arzt- und Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist. Hierdurch und durch den Umstand, dass nach Angabe des Antragsgegners zu 2 in dessen Beschwerdeerwiderung vom 30.08.2023 die Medikamente des Antragstellers laut Krankheitsabfrage der Abschiebehafteinrichtung vom 29.08.2023 vom Begleitarzt organisiert und dem Antragsteller als Vorrat für zwei Wochen mitgegeben werden sollen, sind hinreichende Maßnahmen zur Verhinderung einer etwaigen Gefährdungssituation des Antragstellers während des Abschiebungsvorgangs getroffen. In Anbetracht der vorstehend genannten Umstände sieht der Senat zudem keinen Anlass für weitere Ermittlungen, insbesondere nicht für die Einholung eines von dem Antragsteller als fehlend monierten Sachverständigengutachtens. Eine andere Beurteilung ist des Weiteren nicht aufgrund der vom Antragsteller angeführten Suizidalität gerechtfertigt. Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass in dem endgültigen Entlassbrief des ZfP E. vom 19.07.2022 festgehalten ist, dass der Antragsteller suizidal kommuniziert habe, und er sich überdies ausweislich des endgültigen Entlassbriefs des ZfP C. vom 27.08.2023 erst an diesem Tag, also am vergangenen Wochenende, dort nach einem (in der Abschiebehafteinrichtung erfolgten) fehlgeschlagenen Suizidversuch aufhielt. In dem letztgenannten Entlassbrief wurden eine psychosoziale Belastungssituation mit Zustand nach suizidaler Handlung (F43.2) - DD: depressive Episode - sowie eine unklare, zumindest etwas fraglich wirkende, anamnestisch/fremdanamnestisch seit Langem bestehende oder zumindest rezidivierende Wahrnehmungsstörung diagnostiziert. Eine medikamentöse Behandlung wurde jedoch ausweislich der „Beurteilung, Therapie und Verlauf“ im Entlassbrief nicht als notwendig angesehen. Bei der Entlassung wurde von der Einrichtung eine aktuell vorhandene psychotische Symptomatik verneint und eine Distanzierung von einer Suizidalität als glaubhaft erachtet. Dies sowie die vorstehend aufgeführten Vorkehrungen des Antragsgegners zu 2 legen die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsgefahr des Antragstellers durch die Abschiebung nicht nahe. Schließlich ist dem weiteren Antrag des Antragstellers, „dem Antragsgegner“ aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen und die laufende Abschiebung unverzüglich zu stoppen, nicht stattzugeben. Dabei bedarf es keiner näheren Auslegung, ob der Antragsteller hiermit den Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses erstrebt, für dessen Erlass der Senat keinen Anlass sieht. Mit der hier ergehenden Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ist der Antrag jedenfalls gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 36). Da sich die Beschwerde sowohl gegen die Antragsgegnerin zu 1 als auch gegen den Antragsgegner zu 2 richtete, ist der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).