Urteil
A 10 S 2189/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:1207.A10S2189.21.00
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Leitsätze
1. Es besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Region Sindschar durch den sog. IS (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris).(Rn.20)
2. Zur Möglichkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine in der Vergangenheit ausgeführte Verfolgungshandlung in Gestalt eines Entzugs der sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen des Verfolgten in der Gegenwart andauert.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2020 - A 13 K 8449/18 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Region Sindschar durch den sog. IS (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris).(Rn.20) 2. Zur Möglichkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine in der Vergangenheit ausgeführte Verfolgungshandlung in Gestalt eines Entzugs der sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen des Verfolgten in der Gegenwart andauert.(Rn.29) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2020 - A 13 K 8449/18 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war. Ihr Prozessbevollmächtigter war in der auch im Übrigen fehlerfreien Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Seinen Terminsverlegungsantrag vom 06.12.2021 hatte er noch mit Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen und sich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne seine Anwesenheit einverstanden erklärt. B. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. sogleich I.) und auch nicht (wie hilfsweise beantragt) auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus hat (vgl. II.). Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 18.07.2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG mehr. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furch nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m. w. N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. 02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. Dörig, Asylum Qualificati-on Directive 2011/95/EU, Art. 4 Rn. 30, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., Abdullah u.a./Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23; Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41). 2. Eine in diesem Sinne begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung wegen ihrer Religion hat der Senat nicht feststellen können. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel und die Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat die der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende Einschätzung der gegenwärtigen Lage in der Herkunftsregion der Klägerin und im Irak insgesamt bestätigt. Auf Grundlage dieses Lagebilds besteht gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Jesiden (vgl. a)). Auch eine individuelle Verfolgung der Klägerin hat der Senat nicht feststellen können (vgl. b)). a) Der Senat geht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine Verfolgung der Gruppe der Jesiden weder in der Herkunftsregion der Klägerin, der Provinz Ninive, noch im übrigen irakischen Staatsgebiet erfolgt (vgl. zu den Anforderungen der Annahme einer Gruppenverfolgung etwa Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn 23 ff. m. w. N.). aa) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 10.05.2021 (- 9 A 570.20.A - und - 9 A 1489/20.A -, beide juris) im Einzelnen dargelegt, warum eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris sowie Urteile vom 22.10.2019 - 9 LB 130/19 -, vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, vom 07.08.2019 - 9 LB 154/19 -und vom 30.07.2019 - 9 LB 133/17 - alle juris; OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 A 255/21 - juris). Es hat dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche Gleichberechtigung der Jesiden sowie Bestrebungen des irakischen Staates verwiesen, die (insbesondere als Nachwirkung der Verfolgung durch den sog. IS) in vielfacher Hinsicht sehr schwierige Lage der großen Mehrheit der Jesiden im Irak, vor allem in der Herkunftsregion der Klägerin, zu verbessern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.05.2021 a. a. O. Rn. 50-65). Die vom Senat im vorliegenden Verfahren ausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen diese Einschätzung. Insbesondere hat der irakische Staat am 01.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Gräueltaten des sog. IS an der Minderheit der Jesiden als Völkermord anerkennt und ihnen Schutz zuspricht und welches für jesidische weibliche Überlebende ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum sowie psychologische Unterstützung vorsieht. Überlebende von „IS“-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt. Im Mai 2021 hat der Ministerrat zudem eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und der Ministerrat ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 103 ff.; Deutsche Welle, Bericht vom 30.03.2021, abrufbar unter www.dw.com/de/irak-jesiden-f%C3%BChlen-sich-weiterhin-bedroht/a-57042162). Zuletzt hat das irakische Parlament im September 2021 weitere Regelungen zugunsten jesidischer Überlebender der Gewalttaten des sog. IS erlassen, die von Menschenrechtsorganisationen als wesentlichen Schritt hin zur Leistung von Reparationen angesehen werden (vgl. Amnesty International, Bericht vom 02.11.2021, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/11/iraq-yezidi-reparations-law-progress-welcome-but-more-must-be-done-to-assist-survivors/). Auch in der Kurdischen Region im Irak (RKI) ist das Jesidentum als Religionsgemeinschaft anerkannt. Das Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung (KRG) bezahlt zudem die Gehälter der Geistlichen der jesidischen Gemeinschaft und kommt für die Instandhaltung ihrer religiösen Stätten auf (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a. a. O.). bb) Auch eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak durch den sog. IS, insbesondere in der Provinz Ninive oder in Teilbereichen von Ninive (insbesondere im Bereich des Ortes Kodscho), ist gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht zu verzeichnen. Der sog. IS hat in der Jahren 2014 bis 2017 in Teilen des irakischen Staatsgebiets die Gebietshoheit ausgeübt und in den von ihm beherrschten Gebieten Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit systematisch in einer Art und Weise verfolgt, die u. a. vom UN-Menschenrechtsrat (und im März 2021 auch durch den irakischen Staat) als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen qualifiziert wurden. Seitdem es im Dezember 2017 landesweit gelungen ist, dem sog. IS die Gebietshoheit wieder zu entziehen, fehlen diesem die militärischen Fähigkeiten zu einer Fortsetzung der genannten Gruppenverfolgung. Seitdem agiert der sog. IS aus dem Untergrund und versucht, vor allem durch gezielte Terroranschläge regional oder lokal Einflusssphären zu erhalten oder wiederzugewinnen („asymmetrische Kriegsführung“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 22.01.2021, S. 16; GIGA FOCUS, Not a Storm in a Teacup: The Islamic State after the Caliphate, 04/2021, S. 4), wobei der Erfolg dieser Bemühungen abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich und hochvolatil ist. Insbesondere in Landesteilen, in denen das Gewaltmonopol des irakischen Staats in Konkurrenz mit anderen Akteuren, sei es mit örtlichen Milizen oder auch der RKI, tritt, besteht teilweise ein örtliches oder in sehr dünn besiedelten Bereichen auch regionales Sicherheitsvakuum, das Aktivitäten des sog. IS Raum gibt (vgl. hierzu auch die Karte in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 20). Auch in der Herkunftsregion der Klägerin, die zu den sog. umstrittenen Gebieten im Irak gehört, besteht eine Lage, die Aktivitäten des sog. IS zumindest in Teilbereichen eher erleichtert. Ungefähr 15 km südlich des Orts Kodscho beim Ort al-Baaj (=Al-Baadsch) befindet sich die nördliche Spitze eines der als „Triangles of Death“ bezeichneten Gebiete im Irak, dessen westlicher Schenkel sich vom Ort al-Baaj bis zur rund 350 km entfernten, in südlicher Richtung liegenden Stadt Rawa (dem letzten vom sog. IS gehaltenen urbanen Raum) und dessen östlicher Schenkel sich bis zum Ostufer des Tharthar-See in ca. 400 km Entfernung von al-Baaj erstreckt und in dem rund 350 „IS“-Kämpfer vermutet werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 103 ff.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass diese Personen in der Lage sind, in das nördlich des Ortes Kodscho befindliche, heute nach den Angaben des Sachverständigen von rund 100.000 bis 140.000 Jesiden bewohnte und unter der Kontrolle der irakischen Armee und mehreren Milizen stehende Gebiet südlich und nördlich des Sindschar-Gebirges einzudringen, auch wenn dies selbstverständlich die Möglichkeit punktueller Kommandoaktionen oder Terroranschläge nicht ausschließt. Dementsprechend sind die Aktivitäten, die der sog. IS in der Region Sindschar entfaltet, bei weitem nicht von einer Intensität geprägt, die eine für eine Gruppenverfolgung erforderliche hinreichende sog. Verfolgungsdichte (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 24) zulasten aller in der Region ansässigen Jesiden erreicht. Der Senat macht sich insoweit die zuletzt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 10.05.2021 auf Grundlage einer umfassenden Auswertung der Erkenntnismittel getroffenen Feststellungen zu eigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10.05.2021 - 9 A 570.20.A - und - 9 A 1489/20.A - jew. juris Rn. 66-201; ebenso zuvor Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 58-80). Die vom Senat ausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen dieses Lagebild auch für den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. insbesondere Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 16 ff., 103 ff.). Nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung befragten Sachverständigen dürfte die Region Sindschar (anders als in den Jahren 2014-2017, in denen die Region die verschiedenen vom sog. IS beherrschten Gebiete miteinander verband) zudem jedenfalls gegenwärtig eine eher untergeordnete strategische Bedeutung für den sog. IS haben. cc) Auch eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nicht-staatliche Akteure wie insbesondere durch die zahlreichen im Irak und auch in der Provinz Ninive aktiven Milizen besteht nicht (vgl. im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.05.2021 a. a. O. Rn. 202-220). Keine der in der Provinz Ninive tätigen (nach Auskunft des Sachverständigen) rund zehn Milizen ist explizit gegen die jesidische Bürgerinnen und Bürger gerichtet. Zumindest eine der Milizen wird zudem von einem jesidischen Anführer geleitet. Insbesondere in den Diensten der kurdischen Perschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch Jesiden. b) Auch eine individuelle Verfolgung der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Eine solche ergibt sich weder aus der anhaltenden Wirkung der ihr gegenüber im Jahr 2014 vom sog. IS ins Werk gesetzten Verfolgung (aa)), noch daraus, dass der Grad der der Klägerin zumutbaren Gefahr einer erneuten Verfolgung aufgrund der von ihr erlittenen Vorverfolgung erheblich abgesenkt sein dürfte (bb)). aa) Der Senat hat erwogen, ob in Fällen, in denen die durch einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG in der Vergangenheit ausgeführte Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG (ggf. auch) in einem Entzug der sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen des Verfolgten liegt, die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG dann weiter begründet ist, wenn der Verfolgungsakteur zwar nicht selbst erneut aktiv werden wird, aber für den Verfolgten der durch den (ehemaligen) Verfolger ins Werk gesetzte Entzug der sozio-ökomischen Lebensgrundlagen in der Weise fortbesteht, dass in der Herkunftsregion für den Verfolgten weiter den Grad einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichende humanitäre Verhältnisse bestehen. Eine solche Situation dürfte im vorliegenden Fall zu bejahen sein. Die verschiedenen von der Klägerin erlittenen Verfolgungshandlungen sind teilweise - wie insbesondere ihre Gefangenschaft und Versklavung in der Stadt Mossul - abgeschlossen. Ein wesentliches Charakteristikum der Verfolgung der Jesiden durch den sog. IS in der Region Ninive bestand aber auch darin, gezielt die sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen jesidischen Lebens in der Provinz nachhaltig und möglichst dauerhaft zu zerstören, u. a. durch das Vergiften von Brunnen, durch das Zerstören von öffentlicher Infrastruktur in Gestalt von Stromnetzen, Krankenhäusern, Schulen und Kraftwerken und durch die großflächige Verminung von Siedlungen und landwirtschaftlichen Flächen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570.20.A - juris Rn. 248). Der vom sog. IS gegenüber der Klägerin bewirkte Entzug ihrer sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen bestand dabei neben den genannten, alle Jesiden betreffenden Taten, vor allem in der fast vollständigen Zerstörung des Heimatortes der Klägerin (Kodscho), der Ermordung eines Großteils der Einwohner des Ortes und weiter Teile der Kernfamilie der Klägerin. Seit 2014 bis heute ist der Heimatort der Klägerin nicht wieder bewohnt und gewissermaßen eine „Geisterstadt“ bzw. ein (nicht bewohntes) Mahnmal für den vom sog. IS verübten Völkermord. Gelegentlich finden dort Exhumierungen von in Massengräbern verscharrten Einwohnern der Gemeinde und deren ordnungsgemäße Beerdigung statt. Soweit Überlebende des vom sog. IS verübten Massakers überhaupt noch in der Region ansässig sind, was nach den Angaben des Sachverständigen wohl schwerpunktmäßig in dem rund 30 km entfernten, in nord-östlicher Richtung liegenden Ort Tel Qasab der Fall zu sein scheint, kehren diese offenbar allenfalls tagsüber nach Kodscho zurück, ohne dort aber zu übernachten oder gar wieder ansässig zu werden. Würde die Klägerin heute in ihre Herkunftsregion zurückkehren, wäre sie der vom sog. IS gezielt herbeigeführten Zerstörung ihrer Lebensgrundlage weitestgehend ungeschützt ausgesetzt. Insbesondere aufgrund der vom sog. IS herbeigeführten fehlenden Rückzugsmöglichkeit der Klägerin in eine eigene Wohnung bzw. in ein fortbestehendes soziales Umfeld und aufgrund des fehlenden Schutzes durch männliche Familienangehörige in einer patriarchal organisierten Gesellschaft, ggf. in Verbindung mit dem Umstand, dass vom IS entführte Frauen zwar nicht mehr von jesidischer Seite verstoßen, aber vermutlich mit massiven Vorbehalten betrachtet werden, ist der Senat in Einklang mit den Einschätzung des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion in kürzester Zeit zu Tode kommen würde. Entscheidend gegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund der in der Vergangenheit der Klägerin zugefügten (in ihren Wirkungen teilweise andauernden) Verfolgungshandlungen spricht allerdings aus Sicht des Senats, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG („Furcht vor Verfolgung“), des § 3a Abs. 1 AsylG („Handlung“) und des § 3c AsylG („Akteur“) voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr des Schutzsuchenden in seine Herkunftsregion die Vornahme einer bestimmten Verfolgungshandlung von einem der Akteure des § 3c AsylG auszugehen droht. Damit knüpfen die Vorschriften an die Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Nr. 2 der GFK an, der ebenfalls von einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ spricht. Auch wenn eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne ggf. auch ein Unterlassen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 = juris Rn. 24), bedarf es doch stets eines Verantwortlichen, der über das Tun oder Unterlassen die Kontrolle ausübt bzw. dem das Tun oder Unterlassen zugerechnet werden kann. Dementsprechend wird die Formulierung „Furcht vor Verfolgung“ allgemein dahingehend verstanden, dass aus der Perspektive des Schutzsuchenden hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen müssten, dass Akteure im Sinne von § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist (vgl. etwa Kluth in ders./Heusch, BeckOK AuslR, AsylG § 3 Rn. 10). Soweit in der Literatur teilweise davon gesprochen wird, dass auch „vergangene Verfolgungshandlungen“ von Bedeutung sein können, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schutzantrag noch Wirkungen entfalten (vgl. Bergmann in ders./Dienelt, 13. Aufl., AsylG § 3a Rn. 4) bzw. von einer „Fernwirkung früherer Verfolgungsmaßnahmen“, die in der Weise nachwirken, dass sie eine „fortdauernde Verfolgungsgefahr auch in der Zukunft ergeben“ (vgl. Bergmann in ders./Dienelt, 13. Aufl., AsylG § 73 Rn. 11) die Rede ist, sind auch damit ersichtlich nur Konstellationen gemeint, in denen bei der Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Heimatland ein Verfolgungsakteur präsent ist, der anknüpfend an frühere Verfolgungshandlungen (wie etwa ein Todesurteil) erneut aktiv wird (im Beispiel durch Vollstreckung der verhängten Strafe). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis der § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 und § 3c AsylG in systematischer Auslegung durch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG, dem zufolge ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz zwischenzeitlich beendeten Verfolgungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist dabei insbesondere, dass die auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe durch die zwischenzeitlich beendete Verfolgungsmaßnahme verursacht worden sind (vgl. etwa Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG § 73 Rn. 21). Dem lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die bloße kausale Verursachung von fortbestehenden Wirkungen einer als Handlung abgeschlossenen Verfolgung (jedenfalls bei Fehlen eines Verfolgungsakteurs im Zeitpunkt der Rückkehr in das Heimatland) nicht genügt, um auch gegenwärtig noch eine Verfolgung zu begründen. Auch der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) spricht dafür, dass ein bloßes Fortwirken einer in der Vergangenheit ins Werk gesetzten Verfolgung nicht genügt, sondern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall einer Vorverfolgung eine „erneute“, einem Verfolgungsakteur zurechenbare Verfolgungshandlung voraussetzt. Gemessen hieran kann die von der Klägerin im Jahr 2014 erlittene Verfolgung in Gestalt der durch den sog. IS begangenen Zerstörung der sozio-ökonomischen Grundlagen jesidischen Lebens in der Region Sindschar bzw. im Bereich des Ortes Kodscho trotz ihrer Fortwirkung heute keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mehr begründen, weil es der sog. IS jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in der Hand hat, einen Wiederaufbau insbesondere von öffentlicher Infrastruktur in der genannten Region zu verhindern. Zwar ist der IS - wie oben ausgeführt - in der Gegend noch aktiv und übt auch gegenwärtig noch vereinzelt Anschläge auf die Lebensgrundlagen der örtlichen Bevölkerung aus, etwa durch das Verbrennen von Feldern. Die Gründe für die bislang unzureichenden Wiederaufbauleistungen liegen aber im Wesentlichen nicht in den fortbestehenden Aktivitäten des sog. IS, sondern insbesondere in den Gebietsstreitigkeiten zwischen der RKI und dem irakischen Staat, der (auch finanziellen) Schwäche des irakischen Staats, in Aktivitäten von aus dem Ausland (insbesondere dem Iran) unterstützter Milizen in der Region und auch in den Auswirkungen der Corona-Pandemie (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570.20.A - juris Rn. 247 ff.). So bestehen nach Auskunft des Sachverständigen beispielsweise Pläne, das bis heute weitgehend zerstörte und unbewohnte Dorf Kodscho auch langfristig nicht wieder zu besiedeln, und für die ehemaligen Bewohner des Dorfs eine neue Siedlung in der Nähe zu errichten. Die Gründe für die bislang fehlende Umsetzung dieses Plans sind vielfältig; es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der sog. IS heute willens oder in der Lage wäre, die Errichtung eines neuen Dorfes zu verhindern. Auch mit dem Umstand, dass die der Klägerin bei einer (fiktiven) Rückkehr in ihre Heimatregion drohenden Gefahren maßgeblich aus dem Fehlen von (insbesondere männlichen) Familienmitgliedern resultieren, lässt sich eine Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nicht begründen. Die Ermordung der Familienangehörigen der Klägerin im Jahr 2014 stellt eine abgeschlossene Verfolgungshandlung dar, die heute zwar noch fortwirkt und wohl gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG einem Widerruf einer bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft entgegen stünde. „Auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG genügen allerdings nicht für die hier begehrte erstmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. bb) Der Senat hat auch in Betracht gezogen, ob der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft mit Blick darauf zuerkannt werden kann, dass der Grad der der Klägerin zumutbaren Gefahr einer erneuten Verfolgung aufgrund der von ihr erlittenen Vorverfolgung erheblich abgesenkt sein dürfte. Wie ausgeführt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer „beachtlichen“ Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht an eine prozentuale Eintrittswahrscheinlichkeit einer befürchteten Verfolgungshandlung geknüpft, sondern ist letztlich eine unter „Abwägung aller Umstände“ aus der Perspektive eines „vernünftig denkenden Menschen“ zu beantwortende Frage der Zumutbarkeit. Im Rahmen der Abwägung aller Umstände ist auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts „in einem gewissen Umfang“ in die Betrachtung einzubeziehen. Nachdem auch die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU Ausdruck des Zumutbarkeitsgedankens ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - a. a. O. juris Rn. 21 m. w. N., und - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = juris Rn. 31), ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland zudem auch eine Vorverfolgung bzw. die Art und Weise der Vorverfolgung zu berücksichtigen. Gleichwohl genügt auch im Fall einer schweren Vorverfolgung die „bloße theoretische Möglichkeit“ einer erneuten Verfolgung nicht, weil „stichhaltige Gründe“ gegen die „reale Möglichkeit“ einer erneuten Verfolgung sprechen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Fall der Klägerin in diesem Sinne bei einer (angesichts des ihr zuerkannten Abschiebungsschutzes fiktiven) Rückkehr in ihre Herkunftsregion die reale Möglichkeit einer erneuten Verfolgung durch den sog. IS oder andere Akteure besteht. Dabei dürfte der Grad der der Klägerin zumutbaren Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung angesichts der von ihr als Angehörige der Volksgruppe der Jesiden (aber auch als individuelle Person) erlittenen Vorverfolgung gering, jedenfalls deutlich unter 50 Prozent anzusetzen sein. Die Klägerin war nach ihren vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten (auch durch ihren Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls im Wesentlichen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehenden) Angaben in der Vergangenheit einer religionsbezogenen Verfolgung durch den sog. IS als nichtstaatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Dabei war sie nicht nur einer Gruppenverfolgung als Angehörige der Volksgruppe der Jesiden ausgesetzt, sondern war zugleich auch Opfer einer individuellen Verfolgung: Sie hat im Rahmen des Angriffs des sog. IS auf ihr Heimatdorf ihre Eltern und zwei ihrer Brüder verloren, ebenso das Elternhaus und die übrige Gemeinschaft in Kodscho. Zudem hat sie durch die Gefangenschaft und Versklavung durch den sog. IS schwerstes Leid mit wohl bis heute bestehenden psychischen Folgen erlitten. Die Gefahr, erneut Opfer von derartigen Verbrechen bzw. einer Gewalttat des sog. IS zu werden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber - wie oben ausgeführt - als sehr gering einzuschätzen. Der Senat sieht insbesondere im Hinblick auf die Schilderungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer (fiktiven) Rückkehr in ihre Heimatregion eine Gefahr durch den sog. IS drohen würde. Nachdem ein Niederlassen in ihrem alten, bis heute weitgehend zerstörten und unbewohnten Heimatdorf Kodscho ausscheidet, müsste die naheliegender Weise auf dem Landweg auf der Fernstraße 47 aus östlicher Richtung in die Region kommende Klägerin versuchen, nördlich von Kodscho, insbesondere in der rund 23 km nördlich des Ortes an der Fernstraße 47 gelegenen Provinzhauptstadt Sindschar eine Unterkunft und ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Würde ihr dies gelingen, was der Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen aus verschiedenen Gründen (insbesondere angesichts der wesentlich auf Familien- und Clanunterstützung aufbauenden sozio-ökonomischen Strukturen der Region, der sehr schwachen Stellung einer alleinstehenden Frau in einer patrimonialen Gesellschaftsstruktur und der Vorbehalte von Jesiden gegenüber Frauen, die - wie die Klägerin - als Sklavinnen von IS-Kämpfern gehalten wurden) für sehr unwahrscheinlich erachtet, spricht nichts dafür, dass sie dort (erneut) Opfer des sog. IS wird, einerseits, weil dieser in dem von verschiedenen - teilweise auch von Jesiden angeführten - Milizen beherrschten Bereich der Stadt Sindschar (soweit ersichtlich) über keine Strukturen verfügt, andererseits, weil die Klägerin höchstwahrscheinlich kein Ziel wäre, welches der sog. IS im Rahmen seiner gegenwärtigen Strategie für eine gezielte Kommandoaktion auswählen würde. Aber auch wenn es der Klägerin - wovon der Senat ausgeht - nicht gelingen würde, im Bereich der Stadt Sindschar eine Unterkunft und ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sie dort erneut Opfer des sog. IS werden würde. Die der Klägerin heute in ihrer Herkunftsregion drohenden Gefahren sind (insbesondere nach der Auskunft des Sachverständigen) vielmehr in aller erster Linie sozio-ökonomische Gefahren in Verbindung mit der Gefahr, in einer männerdominierten, stark brutalisierten Gesellschaft mit einem schwachen strafrechtlichen staatlichen Schutz in einer hilflosen Situation von Männern als „Freiwild“ angesehen zu werden, ohne dass sich diese Gefahren aber einer bestimmten Gruppe bzw. einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zurechnen ließen. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG. Ein solcher kommt aus den bereits zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen insbesondere nicht im Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage der Klägerin bei einer (fiktiven) Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Betracht. Auch insoweit fehlt es an einer Zurechnung der der Klägerin drohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG. Im Übrigen (insbesondere was die Verneinung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anbelangt) schließt sich der Senat der Lagebewertung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - (juris Rn. 221-338) an, die durch die vom Senat herangezogenen Erkenntnismittel bestätigt wurde. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin, eine irakische Staatsangehörige jesidischer Glaubenszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus. Die am 12.01.1982 in der Stadt Sindschar (=Shingal) geborene Klägerin ist nach ihren Angaben im Ort Kodscho (andere Schreibweisen Kocho, Koco) in der irakischen Provinz Ninive, Distrikt Sindschar, aufgewachsen. Der bis zum August 2014 von rund 1.800 Angehörigen der jesidischen Glaubenszugehörigkeit bewohnte Ort liegt südlich des Höhenzugs Sindschar, etwa 20 bis 25 km südwestlich der gleichnamigen Hauptstadt (Sindschar). Am 03.08.2014 wurde der Ort durch Angehörige des sog. Islamischen Staats (IS) eingekesselt und sodann belagert. Nachdem die Bewohner einen Übertritt zum Islam abgelehnt hatten, ermordeten die Belagerer einen Großteil der Männer des Dorfes auf bestialische Weise; insbesondere wurden rund ca. 600 jesidische Männer enthauptet. Über 1.000 jesidische Kinder und Frauen wurden aus dem Dorf verschleppt, wobei Jungen unter 14 Jahren zwangsweise zu IS-Kämpfern ausgebildet und Frauen und Mädchen versklavt wurden. Die bis zum 23.06.2015 in einem Flüchtlingscamp in der Nähe der irakischen Stadt Zakho (wohl Zaxo im Gouvernement Dahuk der Autonomen Region Kurdistan) befindliche Klägerin wurde im Rahmen eines Aufnahmeprogramms des Landes Baden-Württemberg in die Bundesrepublik Deutschland gebracht. Nach Stellung eines auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten Asylantrags machte sie im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25.04.2018 geltend, sie habe vier Brüder und drei Schwestern. Ihre Schwestern und zwei der Brüder lebten in Deutschland, zwei Brüder seien im August 2014 beim Einmarsch des sog. IS in das Heimtatdorf umgebracht worden. Sie selbst sei mit ihren beiden Schwestern und den Eltern vom sog. IS gefangen genommen worden; später seien sie von den Eltern getrennt worden, deren Schicksal nicht bekannt sei. Sie sei mit ihren Schwestern zunächst in das Nachbardorf Solar und sodann nach Mosul gebracht worden. Über die Zeit dort könne und wolle sie nicht sprechen. Sie habe versucht, von dort zu fliehen, was ihr aber nicht gelungen sei. Letztlich habe ihre Familie Lösegeld bezahlt, so dass sie nach acht Monaten freigekommen sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingscamp sei sie nach Deutschland ausgereist. Ihre beiden Schwestern seien nicht so lange in Gefangenschaft gewesen; diesen sei jeweils nach drei Monaten die Flucht gelungen. In Deutschland sei sie lange in psychologischer Behandlung gewesen; mittlerweile habe sich ihr Zustand gebessert. Mit Bescheid vom 18.07.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) und die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Nr. 2 des Bescheids) ab. Zugleich stellte es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft hieß es im Wesentlichen, eine Gruppenverfolgung von Jesiden sei nach der Befreiung der Sindschar und der Umgebung (u. a. des Dorfes Kodscho) vom IS im Jahr 2017 nicht zu befürchten. Es seien auch keine Gründe erkennbar, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr individuell eine erneute Verfolgung drohen würde. Auch ein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheide aus, weil das Risiko, in der Provinz Ninive Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei. Ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liege vor, weil sie nach ihren Angaben keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Irak mehr habe, mit der Folge, dass es ihr als alleinstehender Frau bei einer Rückkehr in den Irak voraussichtlich nicht gelingen werde, ihr Existenzminimum zu sichern. Ihre Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus, hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung heißt es im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.05.2020 - A 13 K 8449/18 - im Wesentlichen: Die Klägerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass sie aus der Ortschaft Kodscho im Distrikt Sindschar in der Provinz Niniwe stamme. Eine Wiederholung der Verfolgung durch den sog. IS sei aber nicht erwarten, weil dieser im Distrikt Sindschar nicht mehr über die für eine systematische Gruppenverfolgung erforderlichen Strukturen verfüge; die erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich nicht mehr feststellen. Für diese Einschätzung spreche auch, dass bereits jesidische Binnenvertriebene in die Provinz Niniwe zurückgekehrt seien. Anderes ergebe sich auch nicht aus den gegen die Klägerin individuell gerichteten Verfolgungshandlungen in Form ihrer Verschleppung nach Mossul; auch diesbezüglich lägen stichhaltige Gründe vor, dass eine derartige Verfolgungsgefahr heute nicht mehr bestehe. Auch andere Akteure, so etwa schiitische Gruppierungen wie die „Al Haschd asch Scha’bi“-Miliz verfügten derzeit im Norden der Provinz Niniwe nicht über die erforderlichen Strukturen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG lägen schon insofern nicht vor, als in der Provinz Niniwe keine bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen stattfänden. Zur Begründung ihrer, vom Verwaltungsgerichtshof mit (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.07.2021 zugegangenen) Beschluss vom 22.06.2021 - 10 S 1985/20 - zugelassenen Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.07.202 im Wesentlichen geltend gemacht, die entsprechend Art. 4 Abs. 4 der sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) anzunehmende Vermutung sei nicht widerlegt. Selbst wenn eine Gruppenverfolgung nicht mehr angenommen werden könne, kämen bei der Klägerin andere Faktoren hinzu, die die Verfolgungswahrscheinlichkeit erhöhen würden. Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart 19. Mai 2020 - A 13 K 8449/18 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin informatorisch angehört und zudem den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. ausführlich befragt. Auf die insoweit angefertigten, als Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Abschriften wird verwiesen.