Urteil
8 A 2694/23
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1129.8A2694.23.00
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Leitsätze
Einer Abschiebung in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt Schutzberechtigter in den Herkunftsstaat steht europäisches Recht nicht entgegen, wenn diese in einem zweiten Mitgliedsstaat internationalen Schutz beantragt haben, dieser den Antrag nicht als unzulässig ablehnen konnte, weil im ersten Mitgliedsstaat die Gefahr einer Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) widersprechenden Behandlung bestand und die Prüfung durch den zweiten Mitgliedsstaat ergeben hat, dass ein Anspruch auf internationalen Schutz nicht besteht. Aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-352/22 ergibt sich nichts anderes.(Rn.89)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Hierauf ist die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden. II. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag der Klägerinnen ist zwar zulässig (dazu 1.). Ihnen steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aber weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 2.) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu 3.) oder die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak zu (dazu 4.). Die Abschiebungsandrohung (dazu 5.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu 6.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. 1. Der Asylantrag der Klägerinnen ist zwar zulässig, obwohl ihnen bereits in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht anzuwenden, da die Lebensverhältnisse in Griechenland sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCH zu erfahren. In einem solchen Fall darf ein Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen der Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat als unzulässig abgelehnt werden (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17 u.a., juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 18.6.2024, C-753/22, juris Rn. 52 m.w.N.). Davon, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland die Klägerinnen einer solchen Gefahr aussetzen würden, gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Eine Pflicht für das erkennende Gericht zur vertieften Ermittlung besteht vorliegend nicht, denn das Gericht hat keine Anhaltspunkte für entgegenstehende Erkenntnisse. Jedenfalls für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge mit erhöhtem Schutzbedarf ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland eine solche Gefahr ernsthaft begründen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 6.8.2024, 2 A 1132/24.A, juris, insb. Rn. 178). Die Klägerinnen, eine 58 Jahre alte Frau und ihre 14 Jahre alte Tochter, haben einen erhöhten Schutzbedarf. 2. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG) und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10/18, juris Rn. 17; Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, die wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2024, C-608/22, juris Rn. 47 ff.). Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr so um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13 ff. m.w.N). Für seine Entscheidung muss das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16, sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 18 ff.). Der Antragsteller hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38). Wenn eine Person, der bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist, in einem zweiten Mitgliedstaat ebenfalls internationalen Schutz beantragt und der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden kann, ist der der zweite Mitgliedsstaat nicht an die Entscheidung des ersten Mitgliedsstaates gebunden. Will er dieser nicht folgen, hat der zweite Mitgliedsstaat eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für den internationalen Schutz vorzunehmen. Dabei sind die Entscheidung des ersten Mitgliedstaates und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierfür hat die zuständige Behörde des zweiten Mitgliedstaats unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats einzuleiten, diese über den neuen Antrag zu informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zu übermitteln und sie zu bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-753/22, juris Rn. 63 ff.). Dies kann im Verlauf des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024, 14 A 445/22.A, juris Rn. 71). Gemessen an diesen Vorgaben sind die Klägerinnen keine Flüchtlinge. Ihnen droht im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe, insbesondere auch nicht aufgrund ihres weiblichen Geschlechts. a) Den Klägerinnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den geschiedenen Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2). Auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg berufen, denn es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie im Irak verfolgt wurden oder von Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Vielmehr ist das Gericht überzeugt, dass die Schilderungen dieser Verfolgung jedenfalls so, wie die Klägerin zu 1) sie vorgebracht hat, nicht zutreffen. Der Vortrag der Klägerin zu 1) zu den angeblich fluchtauslösenden Bedrohungen seitens ihres geschiedenen Ehemannes ist gelogen. Davon ist das Gericht vor allem überzeugt durch erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben, die die Klägerin bei ihrer Anhörung in Griechenland gemacht hat, und ihren Angaben in der gerichtlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2024. Während bei verschiedenen Aussagen einer Person zu demselben Sachverhalt Abweichungen beim Randgeschehen durchaus zu erwarten sind, ist beim Kerngeschehen, das durch eine hohe emotionale Bedeutung gekennzeichnet ist, bei einem wahrheitsgemäß geschilderten selbst erlebten Geschehen mit im Wesentlichen konstanten Angaben zu rechnen. In ihrer Anhörung in Griechenland am 28. April 2021 hat die Klägerin zu 1) ausweislich des von den griechischen Behörden übermittelten Protokolls auf die Frage, ob – als sie nach der Scheidung in ihrem Elternhaus gewohnt hat – ihr Ex-Mann jemals zu ihr nach Hause gekommen sei, um sie zu bedrohen, angegeben, das sei einmal geschehen, nämlich im August 2019. Er habe verlangt, mit seiner Tochter zu sprechen. Als er gemerkt habe, dass sie das auf keinen Fall erlauben würde, habe er gesagt, die Klägerin zu 1) könne sicher sein, dass er sie eines Tages holen werde. Auf Gedeih und Verderb werde er nicht zögern, sie zu töten, um ihr die Tochter wegzunehmen. Der einzige Grund, warum ihr Ex-Mann sie nie wieder in ihrem Elternhaus belästigt habe, sei, dass ihre Mutter ihn gebeten habe, nicht mehr zu dem Haus zu kommen und Spannungen und Ärger zu verursachen. Da er ihre Mutter sehr respektiert habe, sei er nie wiedergekommen, aber sie habe später seine Nachrichten über eine dritte Partei erhalten. In der gerichtlichen Anhörung am hat die Klägerin zu 1) dagegen angegeben, als sie nach der Scheidung bei ihrer Familie gewohnt habe, sei ihr Ex-Mann öfter gekommen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen. Vor diesem Wort habe sie große Angst bekommen. Er habe sie auch in Anwesenheit ihres Bruders mit einer Pistole bedroht. Das sei nach der Scheidung und bei ihrer Mutter gewesen. Oft sei ihr Bruder da gewesen, wenn ihr Ex-Mann bei ihrer Mutter gewesen sei, und er habe immer diese Drohungen ausgesprochen. Ob ihr Ex-Mann sie, als sie nach der Scheidung in ihrem Elternhaus gewohnt hat, nur ein einziges Mal an diesem Ort persönlich bedroht hat oder ob er sie dort oft glaubhaft bedroht hat, ist ein so fundamentaler Unterschied für eine emotional eindrückliche Situation, dass ein Irrtum hierüber auch im Abstand von 5 Jahre nicht zu erwarten ist. Es handelt sich bei einer als glaubhaft wahrgenommenen Todesdrohung um eine existentielle Situation, die zudem der Auslöser für die Entscheidung der Klägerin zu 1) zur Flucht gewesen sein soll. Eine ähnlich fundamentale Abweichung besteht auch zwischen den Angaben der Klägerin zu 1) dazu, was sie mit ihrem früheren Ehemann über eine Beschneidung bzw. FGM der Töchter besprochen haben will. In ihrer Anhörung in Griechenland am 28. April 2021 hat die Klägerin zu 1) ausweislich des Protokolls angegeben, ihr Mann habe schon zur Zeit der Scheidung, also 2015, klar gesagt, dass die Tochter – die Klägerin zu 2) – diesen Prozess mitmachen sollte, unabhängig davon, dass sie geschieden seien. Er habe sogar versucht, diese Angelegenheit anfangs in einer sehr ruhigen und netten und sanften Weise zu besprechen, um sie zu überzeugen. Als er gemerkt habe, dass dies auf keinen Fall geschehen würde, habe er angefangen zu drohen, dass er die Tochter dazu zwingen würde. Diese Drohungen hätten 2018 begonnen. In der gerichtlichen Anhörung hat die Klägerin zu 1) dagegen auf die Frage, ob sie zu der Zeit, als sie noch verheiratet gewesen sei, mit ihrem Mann über eine Beschneidung der jüngeren Tochter gesprochen habe, erklärt, darüber habe sie nicht gesprochen. Da er darauf bestanden habe, sie zurückzuholen, sei sie sicher gewesen, dass er das vorgehabt habe. Sie sei sicher, er habe sie nur zu sich zurückholen wollen, um sie zu beschneiden. Ein Irrtum darüber, ob sie nie oder aber mehrmals über Jahre hinweg mit ihrem geschiedenen Ehemann über die Frage einer Beschneidung der jüngeren Tochter gesprochen hat, ist auch mit mehreren Jahren Abstand nicht zu erwarten. Eine ganz erhebliche Abweichung zwischen den Angaben der Klägerin zu 1) zwischen ihrer Anhörung in Griechenland sowie der Anhörung vor dem Bundesamt besteht dazu, ob sie zur Zeit der Scheidung mit den älteren Kindern zu ihrer Familie gegangen ist oder diese bei ihrem Mann zurückgelassen hat. Bei Anhörung in Griechenland am 28. April 2021 hat die Klägerin zu 1) ausweislich des Protokolls angegeben, die älteren drei Kinder hätten sich dafür entschieden, beim Vater zu bleiben. Der jüngere Sohn habe ursprünglich mitkommen wollen, sich dann aber dagegen entschieden. Demgegenüber hat die Klägerin zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. März 2023 ausweislich des Protokolls angegeben, sie sei im Jahr 2015 mit ihren vier Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Im August 2015 sei ihr Ehemann gekommen und habe drei der Kinder mitgenommen. Sie habe keine Handhabe gegen ihn gehabt und sich nicht gewehrt. Er habe die Kinder zwangsweise mitgenommen. Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, ob sie ihren Mann wegen der von diesem ausgeübten Gewalt angezeigt habe. In ihrer Anhörung in Griechenland am 28. April 2021 hat die Klägerin zu 1) ausweislich des Protokolls angegeben, sie habe ihn nie angezeigt. Als sie die Scheidung eingereicht habe und er zu zwei Gerichtsterminen nicht erschienen sei, sondern nur sein Anwalt gekommen sei und um einen Aufschub gebeten habe, sei sie zu einer Frauenberatungsstelle gegangen und habe um Hilfe gebeten. Durch dieses Zentrum sei es eine Beschwerde darüber geworden, was dieser Mann ihr und ihren Kindern angetan habe. Demgegenüber hat die Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. März 2023 erklärt, sie habe ihren Mann wegen der Misshandlungen angezeigt. Die Polizei habe sie an eine Hilfsorganisation für Opfer männlicher Gewalt verwiesen. Dort habe man ihr die Scheidung empfohlen, bei der sie von deren Anwälten vertreten worden sei. In der gerichtlichen Anhörung hat die Klägerin zu 1) dann – ähnlich – angegeben, sie habe ihren Mann nicht bei der Polizei angezeigt, aber nach dessen Streit mit ihrem Bruder der Polizei erklärt, sie sei das Problem und habe um Hilfe gebeten, woraufhin sie an die Hilfsorganisation verwiesen worden sei. Darüber, ob sie nach einer Anzeige von der Polizei an die Hilfsorganisation verwiesen wurde und sich daraus die Scheidung entwickelt hat oder sie sich nie selbst an die Polizei, aber im bereits laufenden Scheidungsverfahren an die Polizei gewendet hat, ist ein Irrtum nicht zu erwarten. Ferner passen die Angaben zur Beschneidung bzw. FGM der älteren Tochter in den verschiedenen Anhörungen nicht zusammen. Zwar hat die Klägerin zu 1) übereinstimmend angegeben, ihr Mann habe die Beschneidung der älteren Tochter vornehmen lassen, als sie bei ihren Eltern gewesen sei. Bei der Anhörung in Griechenland wurde die Dauer dieser Abwesenheit nicht thematisiert. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. März 2023 hat sie angegeben, sie habe wegen der Eheprobleme zu dieser Zeit für etwa ein Jahr bei ihrer Mutter gewohnt. In der gerichtlichen Anhörung hat sie davon abweichend erklärt, sie habe zu dieser Zeit für etwa vier Monate bei ihrer Mutter gewohnt. Sie sei nie länger als sechs Monate bei ihrer Familie gewesen. Sie sei einmal sechs Monate bei ihrer Familie gewesen, als ihr erstes Kind drei Monate alt gewesen sei, und sonst kürzer. Auch wenn Irrtümer bei genauen Zeitdauern häufig vorkommen, ist bei einer gebildeten Person wie der Klägerin zu 1), der ihre Kinder wichtig sind, ein Irrtum darüber unwahrscheinlich, ob sie vor der Scheidung längstens ein halbes oder aber ein ganzes Jahr von ihren Kindern getrennt war. Auch die Angaben dazu, was sie mit ihrem Mann vor der Beschneidung bzw. FGM der älteren Tochter besprochen hatte, passen schlecht zusammen. Bei der Anhörung in Griechenland wurde die Klägerin zu 1) ausweislich des Protokolls hierzu nicht befragt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 21. März 2023 hat sie angegeben, es sei ihrem Mann auch darum gegangen, sie, die Klägerin zu 1), zu bestrafen, da sie entschiedene Gegnerin der Beschneidung gewesen sei. Demnach hätte ihr damaliger Mann ihre ablehnende Einstellung zur Beschneidung kennen müssen. Erst später, als sie von der Beschneidung erfahren habe, hätten sie deswegen gestritten. In der gerichtlichen Anhörung hat sie dagegen erklärt, vor der Beschneidung nie mit ihrem Mann über eine Beschneidung ihrer Tochter gesprochen zu haben. Auf Nachfrage in derselben Anhörung, wie sie dazu gekommen sei, zu sagen, die Beschneidung sei eine Tradition in der Familie des Ex-Mannes, wenn sie mit diesem nie darüber gesprochen habe, hat sie erklärt, eine Verwandte ihres Mannes habe mit ihr darüber gesprochen und gesagt, sie solle aufpassen, dass ihrer Tochter so etwas nicht passiere. Dass ihr Ex-Mann dann ihre Meinung zur Beschneidung gekannt haben soll, ist nicht zu erklären. Kaum miteinander zu vereinbaren sind auch die Angaben der Klägerin dazu, wer von der Gewalt gewusst habe, der sie ausgesetzt gewesen sei. In ihrer Anhörung in Griechenland am 28. April 2021 hat die Klägerin zu 1) ausweislich des Protokolls auf Frage, ob es Zeugen für die Gewalttätigkeiten gegeben habe, angegeben, die einzige Person, die gewusst habe, was sie durchmache, sei sein Onkel gewesen. Dagegen hat sie in ihrer gerichtlichen Anhörung erklärt, die ganze Nachbarschaft habe ihre Probleme gekannt. Sie hätten immer mitbekommen, wie ihr Mann Probleme gemacht habe. Oft hätten die Nachbarn die Polizei angerufen. Immer wenn die Polizei ihren Ex-Mann und ihren Bruder abgeholt habe, seien diese ein paar Stunden in Haft geblieben und manchmal erst am nächsten Tag nach Hause gekommen. Zwar sind diese Angaben nicht schlechthin unvereinbar. Es ist durchaus denkbar, dass zwar andere Probleme, die ihr Ex-Mann gemacht hat, in der ganzen Nachbarschaft bekannt waren, aber nicht Gewalt gegenüber ihr. Im Fall einer wahrheitsgemäßen Aussage wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zu 1) auf Frage nach Zeugen für die Gewalttätigkeiten erwähnt, dass es für andere Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes viele Zeugen und auch Verhaftungen gegeben hat. Nicht verständlich wäre unter der Annahme einer wahrheitsgemäßen Aussage ferner die Angabe der Klägerin zu 1) in der gerichtlichen Anhörung, ihr Bruder habe, als er nach einer Schlägerei mit ihrem damaligen Ehemann ins Krankenhaus gemusst habe, dort behauptet, ihr Sohn habe ihm mit dem Kopf gegen das Gesicht gestoßen, da sonst ihr Ex-Mann festgenommen worden wäre und es zu einer Feindschaft zwischen den Familien gekommen wäre. Denn in derselben Anhörung hat die Klägerin angegeben, dass ihr Ehemann nach derselben Auseinandersetzung und auch nach anderen Auseinandersetzungen von der Polizei verhaftet worden sei. Auch von den Widersprüchen abgesehen sind die Angaben der Klägerin zu 1) in der gerichtlichen Anhörung zu keiner der von ihr geschilderten Situationen in einer Art und Weise erfolgt, wie sie nur bei einem selbst erlebten Geschehen zu erwarten sind. Zwar hat sie einige Details geschildert und konnte auf Nachfrage weitere Details – wenn auch nicht widerspruchsfrei – hinzufügen. Noch am lebhaftesten waren ihre Angaben aber ausgerechnet zu einer Situation, bei der sie nach eigenen Angaben gar nicht dabei war, nämlich wie ihr damaliger Ehemann bei einer Auseinandersetzung mit ihren Brüdern ihre Mutter heftig weggeschoben habe, als sie versucht habe, ihn davon abzubringen. In diesem Fall hat die Klägerin zu 1) die angebliche Schubsbewegung mit ihren eigenen Armen gezeigt und geschildert, wie ihre Mutter sich noch an einer Wand habe festhalten können. Im Übrigen blieben die Schilderungen der Klägerin zu 1) auffallend „farblos“. Dies unterstreicht den Eindruck, dass es sich um erfundene Angaben gehandelt hat. Eine Überzeugung von irgendeiner individuellen Verfolgung der Klägerinnen konnte sich das Gericht vor diesem Hintergrund nicht verschaffen. Dass die griechischen Behörden den damaligen Vortrag der Klägerin zu 1) als glaubhaft bewertet haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Den griechischen Behörden stand nur eine Anhörung zur Verfügung. Der jetzigen Entscheidung liegen die verwerteten Protokolle mehrerer Anhörungen und eine unmittelbare Anhörung zugrunde. Damit besteht eine wesentlich breitere Erkenntnisgrundlage. b) Eine Verfolgung der Klägerinnen im Irak ist nicht schon unabhängig von ihren individuellen Umständen deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil ihr Geschlecht weiblich ist. Eine Gruppenverfolgung aller Frauen oder aller alleinstehenden Frauen im Irak wird in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Allerdings wird in Teilen der erstinstanzlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung alleinstehender Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige im Irak angenommen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 14.4.2023, 12 A 4071/18, juris Rn. 21 m.w.N.; anders VG Köln, Urt. v. 28.2.2023, 17 K 2440/20.A, juris Rn. 43 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2189/21, juris Rn. 42; zum Ergebnis, dass für Frauen ohne männliche Unterstützung eine Verfolgung – nur – ggf. abhängig von individuellen Umständen anzunehmen ist, kommen auch: EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 142 und UNHCR, International Protection Considerations, Januar 2024, S. 165 f.). Ob diese Annahme zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben, denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen im Irak schutzbereite männliche Familienangehörige haben. Die Klägerin zu 1) hat nach ihren Angaben im Irak zwei erwachsene Söhne, die jeweils Arbeit haben und von denen der eine in einem eigenen Haushalt lebt. Zudem hat sie zwei Brüder, die ebenfalls Arbeit haben. Zu allen hat sie nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese den Klägerinnen nicht beistehen sollten. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist allerdings zu entnehmen, dass sich die Situation der Frauen im Irak im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert hat. Zwar ist in der Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Faktisch können Frauen jedoch Diskriminierung ausgesetzt sein, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben verhindert. In den Familien sind patriarchale Strukturen weit verbreitet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2024, S. 7 und S. 15 ff.). Häusliche Gewalt und „Ehrenmorde“ werden vielfach nicht verfolgt (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, 1.5.2024, S. 7 ff.). Alleinstehende Frauen sind gesellschaftlich kaum akzeptiert. Leben Frauen alleine, wird dies als unangemessen betrachtet, da sie keinen männlichen „Beschützer“ haben. In der Folge können sie häufig Opfer von – auch sexueller – Gewalt und Diskriminierung werden. Konkret wird über Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen berichtet, die alleine in Flüchtlingslagern leben (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, 1.5.2024, S. 43 ff.; BAMF, Geschlechtsspezifische Gewalt, Mai 2023, S. 5 f.; ACCORD: Situation für getrenntlebende Frauen, 8.3.2021). Sexuelle Gewalt gegen Frauen soll auch im familiären und beruflichen Umfeld prävalent sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2022, S. 7). Gerade aus jüngerer Zeit gibt es allerdings auch Berichte über regionale Verbesserungen der Situation von Frauen (vgl. Deutsche Welle, Die neuen Freiheiten von Bagdad, 23.6.2019; Deutsche Welle, Jesidinnen im Irak, 27.12.2021). Die Situation von Frauen im Irak unterscheidet sich erheblich je nach Region, sozialem Status und Familie. Zu Bagdad wird etwa berichtet, dass jede Gegend eigene Regeln zum Bekleidungsstil habe. In reicheren Bezirken sei normal, dass Mädchen und junge Frauen enge Jeans und Shirts tragen. In traditionellen Gegenden müssten auch schon Mädchen im Jugendalter bodenlange Kleider tragen (vgl. ACCORD, Umgang mit jungen Frauen in Bagdad und Kerbala, 23.4.2021). Zur Region Kurdistan-Irak (RKI) wird berichtet, dass die Stellung der Frauen dort, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, relativ gesehen besser sei als im Rest des Irak (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, 1.5.2024, S. 35 f.; Danish Refugee Council, Kurdistan Region of Iraq, 21.3.2023, S. 9). So gibt es dort eine besondere Behörde zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, 1.5.2024, S. 36). Allerdings wird nach Anzeigen häuslicher Gewalt der Fokus auf eine Versöhnung gelegt, nicht auf den Schutz der Betroffenen oder die Bestrafung der Täter (vgl. Amnesty International, Daunting and Dire, 4.7.2024, S. 19 ff.). Auch wird die patriarchale Einstellung der Gesellschaft einschließlich der Polizisten und Richter als Hemmnis für die tatsächliche Durchsetzung der Rechte der Frauen bewertet (vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 135). Zu Unterschieden innerhalb der RKI wird berichtet, dass allein lebende Frauen in Sulaimaniya akzeptierter seien als in Erbil und Dohuk. Die Situation in ländlichen Gebieten sei für sie schwieriger als in den Städten. Witwen seien akzeptierter als ledige und geschiedene Frauen. Während allein lebende Frauen im Allgemeinen Schwierigkeiten haben sollen, die zur Anmietung oder dem Kauf einer Wohnung nötige Erlaubnis der Sicherheitsbehörden zu erhalten, sollen Frauen mit festem Einkommen etwa als Ärztin oder im öffentlichen Dienst dabei kaum Probleme haben. Rückkehrerinnen aus dem Ausland sollen verbesserte Chancen auf die Erlaubnis haben und Frauen, die keine männlichen Angehörigen haben, sollen diese generell erhalten (vgl. Danish Refugee Council, Kurdistan Region of Iraq, Situation of single women, 21.3.2023, S. 7 ff.). Die Gruppe der Frauen, die im Irak ohne männliche Unterstützung einen Haushalt führt, ist groß. Etwa 10 % aller irakischen Haushalte werden von einem weiblichen Haushaltsvorstand geführt. Etwa 70 % dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, andere sind Geschiedene und Frauen, die kranke oder behinderte Ehepartner betreuen (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 215 f.). Bei einer von der IOM durchgeführten Umfrage unter 2.260 Rückkehrerhaushalten zuvor intern vertriebener Personen, von denen etwa 16 % einen weiblichen Haushaltsvorstand hatten, gaben die Haushalte mit weiblichem Vorstand zwar eine signifikant schlechtere Wirtschaftslage an. Sie schätzten aber ihre eigene Sicherheitslage kaum schlechter ein als Haushalte mit männlichen Vorständen: Der Aussage, dass ihre persönliche Sicherheit und die ihrer Familie gewährleistet seien, widersprachen 6 % der männlichen Haushaltsvorstände einfach und 0 % entschieden; von den weiblichen Haushaltsvorständen widersprachen 4% einfach und 1 % entschieden (vgl. IOM, Poverty & Precarity, A Comparison of Female- and Male-Headed Households in Districts of Return, März 2023, insb. S. 3 und 7). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist die für eine Gruppenverfolgung aller Frauen oder der alleinstehenden Frauen im Irak notwendige Verfolgungsdichte nicht zu erkennen. Die von den griechischen Behörden zusammengetragenen Erkenntnisse zur Situation der Frauen im Irak widersprechen dieser Bewertung nicht. c) Auch droht der Klägerin zu 1) eine Verfolgung nicht unabhängig von ihrer individuellen Situation deshalb, weil sie eine geschiedene Frau ist. Die Zahl der geschiedenen Frauen im Irak ist erheblich. Zwischen 2004 und 2014 wurde im Irak eine von fünf Ehen geschieden; seither hat die Scheidungsrate weiter zugenommen (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 216). Dennoch sind Diskriminierungen und Stigmatisierungen geschiedener Frauen verbreitet(vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, 1.5.2024, S. 43). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen wird als nicht offen repressiv beschrieben. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert, müssen aber damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2024, S. 17, BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 216). Im Rahmen einer Scheidung soll das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern zugesprochen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2024, S. 17), wobei aber auch berichtet wird, dass die Kinder tatsächlich überwiegend bei den Müttern bleiben (vgl. ACCORD, Situation für getrenntlebende Frauen, 8.3.2021). Für die Annahme einer Gruppenverfolgung der geschiedenen Frauen ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht die notwendige Verfolgungsdichte. Die von den griechischen Behörden zusammengetragenen Erkenntnisse zur Situation der Frauen im Irak widersprechen dieser Bewertung nicht. d) Schließlich droht der Klägerin zu 2) nicht unabhängig von konkreten Erkenntnissen zu ihrer Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung. Insbesondere in den Provinzen Erbil und Sulaimaniya der RKI, dort vor allem in ländlichen Gebieten, kommt es immer noch zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (FGM). Nach einer Untersuchung waren 2018 etwa 50,1 % der Frauen der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren in Erbil von FGM betroffen, in Sulaimaniya waren es 45,1 %. Die Praxis war 2011 unter Strafe gestellt worden. Seither ist die Rate der FGM erheblich zurückgegangen. Waren auf die gesamte RKI bezogen 2018 noch 37,5 % der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren betroffen, waren es von den Mädchen bis 14 nur noch 3 %. Die Fallzahl soll weiter kontinuierlich sinken (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 213 f.). Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Mädchen in den Provinzen Erbil und Sulaimaniya durch FGM ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen demnach nicht die notwendige Verfolgungsdichte. Die von den griechischen Behörden zusammengetragenen Erkenntnisse zur Situation der Frauen im Irak widersprechen dieser Bewertung nicht. Dass die Klägerin zu 2) gegen den erklärten Willen ihrer Mutter im Falle ihrer Rückkehr dennoch betroffen sein könnte, erscheint sehr unwahrscheinlich. Davon, dass die ältere Schwester der Klägerin zu 2) beschnitten ist, ist das Gericht nicht überzeugt. Die Klägerin zu 1) hat hiervon nicht in einer Art und Weise berichtet, wie es nur bei einem selbst erlebten Geschehen möglich wäre, und ist auch nicht generell glaubwürdig. Das Gericht ist – wie ausgeführt – davon überzeugt, dass der Kern der von ihr geschilderten Verfolgungsgeschichte bewusste Unwahrheiten enthält. Selbst wenn zuträfe, dass die Klägerin zu 2) eine 1992 geborene ältere Schwester hat und diese im Alter zwischen 7 und 9 Jahren beschnitten wurde, hätte diese Beschneidung im Übrigen lange vor dem gesetzlichen Verbot stattgefunden. 3. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gilt derselbe Maßstab wie im Rahmen des § 3 AsylG, nämlich der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllen die Klägerinnen nicht. a) Dass den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht, ist nicht ersichtlich. Zur vorgetragenen Bedrohung ihrer Personen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen. Dafür ist aber ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage ist multifaktoriell bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 24 ff.). Soweit es zu einzelnen gezielten Anschlägen auf die Infrastruktur kommt, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht, um von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. Sie verstärken die schlechte humanitäre Lage nicht erheblich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.9.2019, 9 LB 136/19, juris Rn. 69 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 42 f.; OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 252 ff.). b) Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht ersichtlich. Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff., zu RL 2004/83/EG). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21). Zwar finden in Teilen des Irak Kampfhandlungen statt, die einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen dürften. Insbesondere finden in Bereichen des Nordirak Militäroperationen der Türkei gegen die PKK bzw. mit ihr assoziierte Milizen statt (vgl. BFA, Länderinformation, 9.10.2023, S. 19 f.). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Personen, die nicht spezifisch betroffen sind, besteht aber nach den vorgenannten Maßstäben nicht (vgl. die Daten zu zivilen Opferzahlen von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ sowie die Bevölkerungszahlen in EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022; zu diesem Ergebnis kommt auch: EUAA, Leitfaden Irak, Juni 2022, S. 48 f.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen vorliegend weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass den Klägerinnen ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. 4. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36).Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK vorliegend kein Abschiebungsverbot. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerinnen in ihr Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174). Maßgeblich ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Maßgeblich ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist einer realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zulegen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 16 ff.). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Allerdings kann der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Besonders gefährdet sind Binnenvertriebene und Rückkehrer, Frauen, Kinder, alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese haben häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Arbeitsplätzen, sind öfter von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und abhängig von humanitärer Hilfe (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 69 f.). Seit 2017 die Terrorgruppe „Islamischer Staat“ militärisch besiegt wurde, hat sich die humanitäre Situation aber erheblich verbessert (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 67). So ist die Zahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts humanitäre Hilfe benötigten, von 11 Millionen Menschen im Jahr 2017 auf 2,3 Millionen im Jahr 2023 gesunken (vgl. OCHA, Iraq Humanitarian Needs Overview 2017, Januar 2017, S. 5; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2024, S. 8). Grundnahrungsmittel sind in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). Im Grundsatz haben irakische Familien, die über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (etwa 71 EUR) verfügen, Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS), das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 237), jedoch nicht in allen Regionen gleichermaßen umgesetzt wird und insbesondere für Binnenvertriebene und Rückkehrer oft schwer zugänglich ist (vgl. US Department of State, Iraq Human Rights Report, 20.3.2023, S. 38). Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, zum Beispiel bei ihren Eltern. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine Unterstützung (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). Die Wasserversorgung leidet unter maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen sowie Verschmutzung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2024, S. 28). Trinkwasser ist aber im Grundsatz in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 266). Es herrscht Wohnungsnot, die sich durch das starke Bevölkerungswachstum, Verstädterung und die großflächige Zerstörung von Wohnraum während des Krieges verschärft hat (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f.; BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 268 f.; EUAA, Iraq Country Focus, May 2024, S. 69 f.). Die Arbeitslosenquote lag landesweit im Dezember 2023 bei 15,6 % (vgl. Trading Economics, Iraq Indicators, 26.4.2024). Frauen und junge Menschen sind besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen (vgl. DFAT, Country Information Report, 16.1.2023, S. 8). Informelle Arbeit macht einen erheblichen Anteil (54,8 %) der Beschäftigungen aus (vgl. IOM, Livelihoods Policy Brief No. 7, März 2024, S. 4). Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen irakischen Bürgern offen. Dieses besteht aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Die Einrichtungen im Privatsektor sind generell von besserer Qualität. Allerdings sind die Kosten für medizinische Leistungen regelmäßig deutlich höher. Die öffentlichen Krankenhäuser und Kliniken können hingegen für relativ geringe Gebühren aufgesucht werden, jedoch sind in diesem Sektor nicht alle Gesundheitsdienste verfügbar, auch kann es zu langen Wartezeiten kommen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt 2022, Dezember 2022; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 7.6.2024, S. 29). In der Region Kurdistan-Irak (RKI) ist die humanitäre Lage gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak vergleichsweise stabil. So ist der Bevölkerungsanteil, der nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) unzureichend Lebensmittel konsumiert, für die Provinz Erbil 2021 als „niedrig“ (5 bis 9 %) und für die Provinzen Dohuk und Sulaimaniya als „sehr niedrig“ (0 bis 4 %) beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 25.2.2021, S. 2). Das Gesundheitswesen in der RKI hat den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, Rn. 68). Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 25). Zugang zu sauberem Trinkwasser steht in der RKI nahezu allen Haushalten zur Verfügung; 91,4 % der Haushalte insgesamt und 70,3 % der Haushalte auf dem Land sind an das öffentliche Wassernetz angeschlossen. Elektrischer Strom steht im Durchschnitt der Region für 16,81 Stunden täglich zur Verfügung; dabei besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 50). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 48). Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerinnen im Irak ihre existenziellen Bedürfnisse nicht sichern könnten. Einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen können, vermag das Gericht nicht festzustellen. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerinnen sich selbst ohne Unterstützung versorgen können. Dass die Klägerin zu 1) ihre Arbeit im öffentlichen Dienst wieder aufnehmen könnte, kann nicht unterstellt werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Klägerinnen durch Verwandte unterstützt würden. Die Klägerin zu 1) hat nach ihren Angaben im Irak zwei erwachsene Söhne, die jeweils Arbeit haben und von denen der eine in einem eigenen Haushalt lebt. Zudem hat sie zwei Brüder, die ebenfalls Arbeit haben. Zu allen hat sie nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Auch hat mindestens die bei der Mutter der Klägerin zu 1) und Großmutter der Klägerin zu 2) lebende Schwester ein eigenes Einkommen als Lehrerin. Schließlich besteht für die Klägerinnen zudem – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihnen bei der Überbrückung etwaiger finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.). b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris Rn. 2). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für die Klägerinnen im Abschiebungsfall nicht. Hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Bedrohung ihrer Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht den Klägerinnen hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in seinem Herkunftsland nicht. Eine solche Gefahr haben sie nicht geltend gemacht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. 5. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. a) Die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Klägerinnen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. b) Der Androhung der Abschiebung in den Irak steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Unter den gegebenen Umständen steht weder europäisches Recht noch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. aa) Europäisches Recht steht einer Abschiebung der Klägerinnen in den Irak nicht entgegen (hierzu unter 1). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Klärung offener Fragen des europäischen Rechts ist nicht veranlasst (hierzu unter 2). (1) Einer Abschiebung in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt Schutzberechtigter in den Herkunftsstaat steht europäisches Recht nicht entgegen, wenn diese – wie hier – in einem zweiten Mitgliedsstaat internationalen Schutz beantragt haben, dieser den Antrag nicht als unzulässig ablehnen konnte, weil im ersten Mitgliedsstaat die Gefahr einer Art. 4 GRCh widersprechenden Behandlung bestand und die Prüfung des Antrags durch den zweiten Mitgliedstaat unter voller Berücksichtigung der Entscheidung des ersten Mitgliedstaates ergeben hat, dass ein Anspruch auf internationalen Schutz nicht besteht. Wie der EuGH im Urteil der Großen Kammer vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-753/22 entschieden hat, verpflichtet das Unionsrecht im Bereich des internationalen Schutzes die Mitgliedstaaten nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-753/22, juris Rn. 56 ff.). Jedoch folgt aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der seine konkrete Ausprägung in Art. 36 der RL 2011/95 und in Art. 49 der RL 2013/32 findet, die Verpflichtung zu einem Informationsaustausch mit dem anderen Mitgliedstaat und der vollen Berücksichtigung der dortigen Entscheidung. Damit soll auch so weit wie möglich sichergestellt werden, dass die von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind. Dieser Informationsaustausch soll die Behörde des mit dem neuen Antrag befassten Mitgliedstaats in die Lage versetzen, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn 77 ff.). Kommt der zweite Mitgliedsstaat bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf internationalen Schutz besteht, ist keine Norm europäischen Rechts ersichtlich, die wegen der Anerkennung als Flüchtling im ersten Mitgliedsstaat einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Insbesondere stehen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit nicht entgegen. Denn aus diesen ergibt sich in der genannten Konstellation nach der Rechtsprechung des EuGH gerade die Verpflichtung, die Erkenntnisse beider Mitgliedsstaaten beim zweiten Mitgliedsstaat zusammenzuführen. Auch der in Art. 21 Abs. 2 der RL 2011/95/EU genannte und als Grundrecht in Art. 18 und 19 Abs. 2 GRCh gewährleistete Grundsatz der Nichtzurückweisung („Refoulement-Verbot“) steht nicht entgegen. Inhalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ist zum einen nach Art. 33 Abs. 1 GFK i.V.m. Art. 18 GRCh, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Weiterer Inhalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach europäischem Recht ist, dass nach Art. 19 Abs. 2 GRCh niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-352/22, juris Rn. 51 m.w.N.). Darüber, dass beides nicht der Fall ist, hat sich in der vorliegenden Konstellation der zweite Mitgliedsstaat – hier also die Bundesrepublik Deutschland – bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vergewissert. Allerdings gibt es Stimmen in der juristischen Literatur, nach denen sich aus dem Urteil derselben Kammer des EuGH vom selben Tage in der Rechtssache C-352/22 etwas anderes ergeben soll (vgl. Heinemann in: Asylmagazin 2024, 337; im Ergebnis ebenso Wittmann in: InfAuslR 2024, 434, der allerdings im Hinblick auf die Entscheidung in der Rechtssache C-753/22 vom selben Tage das Urteil in der Rechtssache C-352/22 als „kaum nachvollziehbar“ bewertet). Mit dem Urteil vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-352/22 hat der EuGH entschieden, dass in dem Fall, dass ein von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seines Herkunftslands ist, der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung nicht zulassen darf, wenn er nicht einen Informationsaustausch mit der Behörde des ersten Mitgliedsstaats, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eingeleitet hat und die Behörde des ersten Mitgliedsstaats die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat. Das folgert der EuGH aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-352/22, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Ferner stützt er sein Ergebnis darauf, dass das Verfahren über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der RL 2011/95/EU i.V.m. Art. 44 und 45 der RL 2013/32/EU umgangen würde, wenn der ersuchte Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen ohne eine Entscheidung über die Rücknahme an sein Herkunftsland ausliefern könnte. Denn eine solche Auslieferung bedeute de facto, dass die Flüchtlingseigenschaft beendet und dem Betroffenen die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme des ihm durch Art. 18 GRCh gewährten Schutzes, der in Kapitel VII der RL 2011/95/EU vorgesehenen Rechte und Leistungen sowie der in Art. 45 der RL 2013/32/EU verbürgten Garantien genommen werde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67). Hieraus wird in der Literatur gefolgert, im Rahmen einer Abschiebung nach einem im zweiten Mitgliedstaat abgelehnten Asylantrag müsse dasselbe gelten. Denn die Auslieferung habe für den Betroffenen letztlich, bezogen auf die Schutzwirkungen des Art. 18 und des Art. 19 Abs. 2 GRCh, keine anderen Auswirkungen als eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (vgl. Wittmann in: InfAuslR 2024, 434, 435). Ebenso wie bei einer Auslieferung würde die Rechtsstellung des Antragstellers erheblich verschlechtert, wenn durch die negative Entscheidung und die Abschiebung die speziellen Regeln für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft umgangen würden. Daher sei vor einer Abschiebung der erste Mitgliedsstaat zu bitten, eine Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. Das sei auch eine logische Konsequenz des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, die der EuGH in beiden Urteilen vom 18. Juni 2024 betone (vgl. Heinemann in: Asylmagazin 2024, 333, 336). Diese Argumentation überzeugt das erkennende Gericht nicht. Auf die Abschiebung nach einem abgelehnten Asylantrag in einem zweiten Mitgliedsstaat trifft die Erwägung nicht zu, dass hierdurch faktisch die Flüchtlingseigenschaft beendet und dem Betroffenen die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme des vom ersten Mitgliedstaat gewährten Schutzes einschließlich der vorgesehenen Rechte, Leistungen und Garantien genommen würde. Zum einen kommt es zu der neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung durch den zweiten Mitgliedsstaat nur, wenn dieser feststellt, dass der Antragsteller im ersten Mitgliedsstaat der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre, diesem dort also die für einen Flüchtling vorgesehenen Rechte, Leistungen und Garantien jedenfalls nicht vollständig gewährt werden. Die Prüfung des zweiten Mitgliedsstaats, ob im ersten Mitgliedsstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, kann dabei nur durch einen Antrag des Schutzsuchenden selbst herbeigeführt werden. Zum anderen hat der Schutzsuchende im Fall einer Ablehnung durch den zweiten Mitgliedsstaat jedenfalls in aller Regel noch die Möglichkeit, in den ersten Mitgliedsstaat zurückzukehren und dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, wenn er diesen für werthaltig erachtet. Denn nach Art. 7 Abs. 1 der RL 2008/115/EG muss die Rückkehrentscheidung im Grundsatz eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise vorsehen. Diese Frist kann der Schutzsuchende auch nutzen, um in den Mitgliedsstaat zurückzukehren, der ihm zuvor Schutz gewährt hat. Das unterscheidet die Abschiebung von der typischen Situation im Falle einer Auslieferung. Der Staat, der einem Auslieferungsersuchen nachkommen möchte, ermöglicht in aller Regel keine freiwillige Ausreise in den Staat, der zuvor Schutz gewährt hat. Ob eine Abschiebung nach einem abgelehnten Asylantrag in den Ausnahmefällen, in denen der zweite Mitgliedsstaat auf Grundlage von Art. 7 Abs. 4 der RL 2008/115/EG keine freiwillige Ausreise ermöglicht, genau wie eine Auslieferung wirkt, kann offen bleiben. Denn vorliegend hat die Beklagte den Klägerinnen – der Regel entsprechend – eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Sofern die Möglichkeit, sich vor der Antragstellung im zweiten Mitgliedsstaat oder nach dessen ablehnender Entscheidung für den Schutz des ersten Mitgliedsstaates zu entscheiden, faktisch nicht besteht, weil der rechtlich gewährte Schutz durch den ersten Mitgliedsstaat für den Berechtigten aufgrund der Aufnahmebedingungen vollständig wertlos ist, wird ihm nicht durch die Abschiebung seitens des zweiten Mitgliedsstaates faktisch der Schutz durch den ersten Mitgliedsstaat entzogen. Vielmehr hat in einem solchen Fall bereits der erste Mitgliedsstaat diesen faktisch nicht gewährt. Andernfalls setzt sich der Antragsteller der erneuten Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit durch den zweiten Mitgliedsstaat freiwillig aus. Zudem hat der EuGH aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sowie dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in beiden Urteilen vom 18. Juni 2024 hergeleitet, dass die Erkenntnisse beider Mitgliedsstaaten bei genau einer Behörde zusammenzuführen sind, die dann eine Entscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über einen erneuten Asylantrag in einem zweiten Mitgliedsstaat weist der EuGH die Entscheidung der Asylbehörde des zweiten Mitgliedstaates zu, bei der Entscheidung im Rahmen eines Auslieferungsersuchens der Asylbehörde des ersten Mitgliedstaates – insoweit abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwaltes, der vorgeschlagen hatte, auch im Rahmen des Auslieferungsersuchens die Erkenntnisse bei der Behörde des zweiten Mitgliedstaates zusammenzuführen, also bei der für die Auslieferung zuständigen Behörde (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts v. 19.10.2023 zur Rechtssache C-352/22, curia Rn. 82 ff.). Im Urteil in der Rechtssache C-753/22 war zwar die Frage nicht aufgeworfen, ob der zweite Mitgliedsstaat nach einer ablehnenden Entscheidung eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vornehmen darf, denn im dortigen Fall hatten die deutschen Behörden nur die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber subsidiären Schutz gewährt (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2024, C-753/22, juris Rn. 29). Es liegt aber fern, dass der EuGH für den Fall einer vollständigen Ablehnung des Schutzersuchens gewollt hätte, dass nach Zusammenführung aller Erkenntnisse bei der Asylbehörde des zweiten Mitgliedstaates vor einer Abschiebung auch die Asylbehörde des ersten Mitgliedstaates eine Entscheidung trifft. Denn der EuGH hat ausgeführt, dass mit dem Informationsaustausch vor der Entscheidung des zweiten Mitgliedsstaates auch so weit wie möglich sichergestellt werden soll, dass die von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 78). Eine Kompetenz der Behörden verschiedener Mitgliedsstaaten für die Entscheidung, ob ein und dieselbe Person internationalen Schutz benötigt, für den Schutzstatus einerseits und die Zulässigkeit der Abschiebung andererseits vergrößert die Gefahr inkohärenter Entscheidungen. Eine solche Aufgabenverteilung ausgerechnet aus den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit herzuleiten, erscheint fernliegend. (2) Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Klärung offener Fragen des europäischen Rechts ist nicht veranlasst. Der Hilfsantrag der Klägerinnen auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Stuttgart vom 2. Mai 2023, A 7 K 6645/22 – also in der Rechtssache C-288/23 – wird abgelehnt. Allerdings ist eine Aussetzung des Verfahrens über den Wortlaut des § 94 VwGO hinaus nicht nur dann zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. § 94 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Gericht verpflichtet wäre, vor einer Sachentscheidung dem EuGH eine Frage des Gemeinschaftsrechts zur Klärung vorzulegen, aber zu erwarten ist, dass der EuGH in einer anderen bereits anhängigen Rechtssache eine Antwort geben wird, die die Entscheidung auch des neuen Rechtsstreits ermöglicht. In diesem Fall kann das Gericht zur Entlastung des EuGH das Verfahren aussetzen, anstatt eine erneute Vorlage vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.2007, 6 C 20/06, juris Rn. 4). Vorliegend kann das Gericht die Klage aber ohne eine Vorabentscheidung des EuGH bescheiden. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ein Gericht zur Vorlage an den EuGH nur verpflichtet, wenn die Entscheidungen des Gerichts nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Hier ist ein Rechtsmittel gegeben, nämlich der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG. Eine Entscheidung des EuGH abzuwarten ist daher nicht geboten. Es erscheint im Übrigen auch nicht zweckmäßig. Die Sache ist entscheidungsreif. Mit einer baldigen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-288/23 ist nicht zu rechnen. Schlussanträge des Generalanwaltes liegen noch nicht vor. bb) Auch § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG steht einer Abschiebung der Klägerinnen in ihr Herkunftsland nicht entgegen. Nach Satz 1 des § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK als Flüchtlinge anerkannt sind. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist in Fällen nicht anwendbar, in denen – wie hier – entgegen § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Deutschland ein neues Asylverfahren durchgeführt wurde, weil eine in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als Flüchtling anerkannte Person in Deutschland einen Zweitantrag gestellt hat und dieser nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte, weil die Aufnahmebedingungen im ersten Mitgliedsstaat nicht Art. 4 GRCh entsprachen. Das ergibt sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Norm und entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der veröffentlichten – erstinstanzlichen – Rechtsprechung (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 4.8.2021, 16 K 1148/21.A, juris Rn. 98 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 18.2.2022, A 7 K 3174/21, juris Rn. 44; VG Aachen, Urt. v. 3.6.2022, 10 K 2844/20.A, juris Rn. 99 ff.; VG Trier, Urt. v. 19.8.2022, 5 K 2104/22.TR, juris Rn. 54 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 5.2.2024, RO 13 K 22.30883, juris Rn. 60 ff.; m.w.N.; für eine Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in dieser Konstellation VG Düsseldorf, Urt. v. 9.8.2021, 29 K 1915/19.A, juris Rn. 154 f.; offengelassen von BVerwG, Beschl. 7.9.2022, 1 C 26/21, juris R. 15). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt, wenn ein Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, das Bundesamt außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass in den Fällen des Satzes 2 kein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen ist. In diesen Fällen ist im deutschen nationalen Recht vielmehr vorgesehen, dass ein Asylantrag, wenn ein solcher gestellt wird, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Die hier vorliegende Konstellation, dass der Asylantrag aufgrund europäischen Rechts nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist, ist im deutschen Recht nicht geregelt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG bezieht sich daher auch nicht auf diese Fälle. Ob diese Nichtanwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG rechtsdogmatisch einen Fall der teleologischen Reduktion darstellt (dagegen VG Trier, Urt. v. 19.8.2022, 5 K 2104/22.TR, juris Rn. 55), kann dahinstehen. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 zurück. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente § 51 Abs. 2 AuslG dazu, die Ausländerbehörden von der Prüfung des Vorliegens politischer Verfolgung zu entlasten und durch die Konzentration der Feststellung politischer Verfolgung auf das Asylverfahren zugleich die Gleichbehandlung der Antragsteller zu stärken (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 74; VG Trier, Urt. v. 19.8.2022, 5 K 2104/22.TR, juris Rn. 60 ff., juris). Offenbar entsprach es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass es Fälle geben könnte, in denen bei außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge anerkannten Personen in Deutschland eine Vollprüfung durchzuführen wäre. Dass der Gesetzgeber für solche Fälle ein Verbot der Abschiebung ins Herkunftsland gewollt hätte, insbesondere wenn eine Rückführung in den anerkennenden Staat unmöglich ist, liegt fern. Nichts spricht dafür, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG isoliert bestehen bleiben sollte, wenn das europäische Recht die damit verknüpften § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verdrängt. 6. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerinnen begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes und äußerst hilfsweise die Aufhebung der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Die Klägerinnen sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Sulaimaniya. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der 14 Jahre alten Klägerin zu 2). Die Klägerinnen beantragten am 12. November 2019 in Griechenland internationalen Schutz. In ihrer dortigen Anhörung am 10. Juni 2021 gab die Klägerin zu 1) ausweislich der von den griechischen Behörden im gerichtlichen Verfahren übermittelten Niederschrift im Wesentlichen an, sie sei wegen ihres geschiedenen Ehemannes ausgereist. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe noch. Sie habe vier Schwestern und zwei Brüder, die alle in Sulaimaniya lebten. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und in der Verwaltung einer Schule gearbeitet. Ihr geschiedener Ehemann, mit dem sie vier Kinder habe, sei ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig gewesen. Im Stamm ihres geschiedenen Ehemannes werde bei Mädchen eine Klitoridektomie durchgeführt. Davor habe sie ihre jüngere Tochter beschützen wollen. Ihre ältere Tochter sei im Alter von 7 Jahren beschnitten worden, als sie selbst bei ihren Eltern gewesen sei. Sie selbst habe mehrmals erfolglos versucht, sich scheiden zu lassen. Erst in letzter Minute sei ihr am 20. September 2015 gelungen, sich scheiden zu lassen und ihre jüngere Tochter, die Klägerin zu 2), vor der Klitoridektomie zu bewahren. Als sie von zu Hause weggegangen sei, habe sie diese mitgenommen. Ihre älteren Kinder hätten sich entschieden, nicht mitzukommen. Am 17. Oktober 2016 habe sie das Sorgerecht für die Klägerin zu 2) erhalten. Ihr geschiedener Ehemann habe gedroht, diese mit Gewalt mitzunehmen und die Klägerin zu 1) zu töten, wenn sie Widerstand leiste. Ihr geschiedener Ehemann habe Macht. Er sei Mitglied der Regierungspartei. Die ersten Jahre der Ehe seien schön gewesen. In den frühen 1990er Jahren habe ihr Ehemann aber seinen Charakter verändert und sei gewalttätig geworden. Er habe etwa dreimal in der Woche gegen sie Gewalt angewendet und ein- oder zweimal gegen die Kinder. Er sei bei Kleinigkeiten wütend geworden und habe immer einen Vorwand gesucht, seine Wut an ihnen auszulassen. Ihre Familie habe von der Gewalt gegen sie nichts gewusst. Nur ein Onkel, der Bruder ihrer Schwiegermutter, habe Bescheid gewusst und versucht, zu helfen. Einmal habe ihr damals 19 Jahre alter Sohn ins Krankenhaus gemusst, nachdem ihr Mann ihm mit einem Bügeleisen den Arm gebrochen habe. Der älteren Tochter habe er einmal so ins Gesicht geschlagen, dass sie ins Krankenhaus gemusst habe und über einen längeren Zeitraum bei der kleinsten Berührung Nasenbluten gehabt habe. Sie sei damals 17 gewesen. Sie habe ihren Mann nie deswegen angezeigt. Erst im Laufe des Scheidungsverfahrens habe sie sich an eine Hilfsorganisation gewendet. Bei der Scheidung habe er klar gesagt, dass auch die Klägerin zu 2) einer Klitoridektomie unterzogen werden solle. Er habe versucht, sie, die Klägerin zu 1), davon zu überzeugen. Dann habe er angefangen, zu drohen, er werde die Klägerin zu 2) dazu zwingen und habe kein Problem damit, um diese mitzunehmen, die Klägerin zu 1) zu töten. Nach der Scheidung habe sie bei ihrer Mutter gewohnt. Die Drohungen hätten 2018 über Messenger begonnen. Danach habe ihr geschiedener Ehemann Drohbotschaften über einen Bekannten übermitteln lassen. Im Monat vor der Ausreise sei er einmalig in ihr Elternhaus gekommen und habe sie dort bedroht. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 erkannten die griechischen Behörden den Klägerinnen Flüchtlingsschutz zu. Die Bewertung ihrer Behauptungen zeige, dass die Antragstellerinnen eine begründete Furcht vor Verfolgung als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe hätten. In einem Entwurf einer erstinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz bezeichneten Dokument vom selben Datum wurde ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin zu 1) glaubwürdig seien und akzeptiert würden. Die Furcht der Antragstellerin zu 1), im Falle ihrer Rückkehr Opfer häuslicher Gewalt zu werden oder ihr Leben an ihren geschiedenen Ehemann zu verlieren, wenn sie die Tochter nicht herausgebe, sei deshalb begründet. Die Befürchtung, dass ihre Tochter im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, da er sie einer Klitoridektomie unterziehen wolle, sei ebenfalls begründet, insbesondere wegen der Klitoridektomie der älteren Schwester. Eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe für die Klägerin zu 1) dagegen nicht schon, weil sie eine geschiedene Frau sei. Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben am 12. Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 19. Oktober 2021 förmlichen Asylantrag. Die Klägerin zu 1) teilte ausweislich des Antragsformulars mit, ihr Schwager habe gewusst, wo sie in Griechenland gewohnt habe, und habe gedroht, ihr ihre Tochter wegzunehmen. Deshalb habe sie Griechenland verlassen. Im Rahmen ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. November 2021 gab die Klägerin zu 1) ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, sie habe im Irak als Angestellte in der Verwaltung einer Schule gearbeitet. Am 20. September 2015 sei sie geschieden worden. Ihr Ehemann habe mit ihrem Einverständnis das Sorgerecht für die drei älteren Kinder erhalten. Auf das Sorgerecht für die jüngste Tochter, die Klägerin zu 2), habe er verzichtet. Sie habe dieses 2016 erhalten. In einer Zeit, als die Beziehung zu dem Ehemann sehr schlecht gewesen sei, habe sie in ihrem Elternhaus gelebt. In dieser Zeit habe er die ältere Schwester der Klägerin zu 2) beschneiden lassen. Sie selbst sei nicht beschnitten. Vor der Anfang Oktober 2019 erfolgten Ausreise habe ihr geschiedener Ehemann zuletzt angefangen, sie zu belästigen und telefonisch zu bedrohen. In Griechenland habe sie nicht bleiben können, da ihr Ehemann gewollt habe, dass die Klägerin zu 2) zu ihm zurückkehre und entsprechend der Tradition lebe. Dazu gehöre, dass er sie habe beschneiden lassen wollen. In Griechenland lebe seit 20 Jahren ein Bruder ihres Ehemannes. Sie habe große Sorge gehabt, dass dieser sie finde. Als sie einen Reiseausweis erhalten habe, habe sie deshalb das Land sofort verlassen. Ihr Ehemann kenne auch viele Araber. Sie habe Angst, dass er diese nutze, um ihr nachzustellen. Außerdem sei das Leben für Flüchtlinge in Griechenland sehr schlecht. Sowohl in den Camps als auch in den Hotels, in denen sie gelebt habe, habe es ständig Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen gegeben. Die Klägerin zu 1) legte ein Scheidungsurteil und ein das Sorgerecht für die Klägerin zu 2) betreffendes gerichtliches Dokument vor. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vom 21. März 2023 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie habe 1998 geheiratet und sich im September 2015 scheiden lassen. Während der Ehe sei sie ständig beleidigt und beschimpft worden. Sie habe ihren Mann mehrmals für einige Monate verlassen, sei aber wegen der Kinder immer zurückgekehrt. Sie habe vergeblich gehofft, dass das Verhältnis wieder besser werde. Nach ihrer Heirat habe er angefangen, ihr Probleme zu machen. Seit ihr ältester Sohn 10 Jahre alt gewesen sei, habe er auch den Kindern Probleme bereitet. Ab dem Jahr 2000 habe er nicht nur sie, sondern auch die Kinder geschlagen. Gegenüber Verwandten habe er Besserung gelobt. Das sei aber eine Lüge gewesen. Als sie wegen der Eheprobleme etwa 2001 für etwa ein Jahr bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe ihr Mann die damals etwa 9 Jahre alter ältere Tochter beschneiden lassen. Das habe er wegen der Tradition getan, aber auch um sie, die Klägerin zu 1), zu bestrafen. Sie sei entschiedene Gegnerin der Beschneidung und hätte diese Verhindert, wenn sie zu Hause gewesen wäre. Sie habe ihren Mann wegen der Misshandlungen angezeigt. Die Polizei habe sie an eine Hilfsorganisation verwiesen, die ihr die Scheidung empfohlen habe. Während des Scheidungsverfahrens sei sie mit den Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Im August 2015 habe ihr Mann die drei älteren Kinder mitgenommen. Die damals 4 Jahre alte Klägerin zu 2) habe bei ihr bleiben dürfen. Ab 2019 habe ihr geschiedener Mann angerufen und die verbliebene Tochter verlangt. Seine Drohungen hätten zugenommen. Im August 2019 sei er zum Haus ihrer Mutter gekommen und habe angekündigt, diese zu entführen, wenn sie sie nicht freiwillig herausgebe. Er habe sie, die Klägerin zu 1), für diesen Fall mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe sie sich zur Ausreise entschieden. Mit Bescheid vom 25. Mai 2023, der unter dem 14. Juni 2023 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Sie drohte für den Fall der Nichtbefolgung eine Abschiebung in den Irak an und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Die Klägerinnen seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Da die Klägerin zu 1) von ihrem damaligen Ehemann rund 4 Jahre nach der erfolgten Scheidung nicht behelligt worden sei, sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine einmalig ausgesprochene Todesdrohung keine asylrechtlich relevante Bedrohung darstelle. Aufgrund des Verbots der FGM in Kurdistan-Irak und der in den vergangenen Jahren drastisch gesunkenen Beschneidungsquote sei nicht davon auszugehen, dass die einer Großstadt entstammende Klägerin zu 2) tatsächlich einer beachtlichen Gefahr der FGM ausgesetzt wäre. An dem Vortrag, dass der Ex-Ehemann der Klägerin zu 1) die Beschneidung der Klägerin zu 2) erzwingen wolle, bestünden erhebliche Zweifel. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen somit ebenfalls nicht vor. Ferner seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Auf die weitere Begründung des Bescheids vom 25. Mai 2023 wird Bezug genommen. Am 22. Juni 2023 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie tragen vor, im Falle einer Rückkehr werde die Klägerin zu 1) nicht verhindern können, dass das Sorgerecht für die Klägerin zu 2) auf den Vater übertragen werde. Dies entspreche ab dem siebten Lebensjahr dem Recht einer muslimischen Gesellschaft. Die patriarchalische kurdische Gesellschaft gehe nicht ernsthaft gegen gewalttätige Männer vor. Auch treffe nicht zu, dass die Beschneidungsquote dort drastisch zurückgegangen sei. Gerade im Herkunftsgebiet der Klägerinnen sei Genitalverstümmelung weit verbreitet. In den Dörfern um die Städte Sulaimaniya und Germiyan seien etwa 66 % der Frauen von Genitalverstümmelung betroffen. Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2021 in der Provinz Erbil und dem Ranya-Distrikt in Sulaimaniya seien 110 von 1260 Mädchen unter 18 Jahren genital verstümmelt worden. Die Regelungen gegen häusliche Gewalt und gegen Genitalverstümmelung würden nicht umgesetzt. Die Klägerinnen meinen, aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 in der Rechtssache C-352/22 ergebe sich, dass jedenfalls wegen des von Griechenland gewährten Flüchtlingsschutzes eine Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2023, soweit dieser entgegensteht, die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen und weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Als Hilfsantrag beantragen sie zudem die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Stuttgart vom 2. Mai 2023, A 7 K 6645/22. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren das Anhörungsprotokoll, die Entscheidung und die Entscheidungsbegründung der griechischen Behörden vorgelegt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Die Klägerin zu 1) ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. November 2024 persönlich angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Eine Anhörung der 14 Jahre alten Klägerin zu 2) ist im Einvernehmen mit den Klägerinnen unterblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakte des Bundesamts Bezug genommen, welche ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen.