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Urteil

A 10 S 2175/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1207.A10S2175.21.00
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Leitsätze
1. Ein junger, gesunder Jeside aus dem Dorf Kodscho (Sindschar, Ninive) kann internen Schutz (§ 3e Abs. 1 AsylG) grundsätzlich in der Region Kurdistan-Irak (RKI), dort vor allem in den Städten Erbil und Dohuk, erlangen.(Rn.16) (Rn.17) 2. Die humanitäre Situation in der RKI ist nicht von der Art, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, einem von ihr Betroffenen werde die Existenzsicherung (Art. 3 EMRK) nicht gelingen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.06.2020 - A 2 K 5702/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein junger, gesunder Jeside aus dem Dorf Kodscho (Sindschar, Ninive) kann internen Schutz (§ 3e Abs. 1 AsylG) grundsätzlich in der Region Kurdistan-Irak (RKI), dort vor allem in den Städten Erbil und Dohuk, erlangen.(Rn.16) (Rn.17) 2. Die humanitäre Situation in der RKI ist nicht von der Art, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, einem von ihr Betroffenen werde die Existenzsicherung (Art. 3 EMRK) nicht gelingen.(Rn.32) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.06.2020 - A 2 K 5702/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Sein Prozessbevollmächtigter war in der auch im Übrigen fehlerfreien Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Seinen Terminsverlegungsantrag vom 06.12.2021 hatte er noch mit Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen sich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne seine Anwesenheit einverstanden erklärt. II. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines subsidiären Schutzstatus gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts vom 10.10.2018 ist, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines subsidiären Schutzstatus abgelehnt worden sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 1. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands (§ 3 Abs. 1 AsylG). Ihm droht bei unterstellter Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Behandlung. Der Senat geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine Verfolgung der Gruppe der Jesiden weder in der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive, noch im übrigen irakischen Staatsgebiet erfolgt. Auch eine individuelle Verfolgung des Klägers lässt sich nicht feststellen. Aus der geltend gemachten Gefangenschaft lässt sich eine solche zusätzlich zu der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht herleiten, weil sich der Senat schon nicht davon überzeugen konnte, dass sie tatsächlich stattgefunden hat. Denn das Vorbringen des Klägers war von erheblichen Widersprüchen und auffälliger Substanzlosigkeit im Kernbereich des Verfolgungsvorbringens - Gefangennahme, Gefangenschaft und Flucht - gekennzeichnet. Eine individuelle Verfolgung ergibt sich im Übrigen weder aus der anhaltenden Wirkung der ihm als Bewohner des Dorfes Kodscho gegenüber im Jahr 2014 vom IS ins Werk gesetzten Verfolgung, noch daraus, dass der Grad der dem Kläger zumutbaren Gefahr einer erneuten Verfolgung aufgrund der von ihm erlittenen Vorverfolgung stark abgesenkt ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2189/21 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Unabhängig davon steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes entgegen, dass der Kläger nach (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.) § 3e Abs. 1 AsylG auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen werden kann. Nach den genannten Bestimmungen wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er erstens in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat bzw. keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Schutz vor einem ernsthaften Schaden besteht und er zweitens sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in der Region Kurdistan-Irak (RKI), dort vor allem in den Städten Erbil und Dohuk erfüllt. a) Am Ort des internen Schutzes hat der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. aa) Eine systematische Verfolgung von Jesiden wegen deren Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen findet im Irak im Allgemeinen (vgl. dazu Senatsurteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2189/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und in der RKI im Besonderen nicht statt. Das Jesidentum ist als Religionsgemeinschaft anerkannt, seine Geistlichen werden in der RKI staatlich entlohnt, und seine Mitglieder werden vor Verfolgung grundsätzlich sowohl rechtlich als auch tatsächlich, besonders in der RKI, geschützt (AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 11, 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 91, 103 ff.; USDOS, 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, 12.05.2021; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 87 f.). bb) Auch eine Verfolgung durch den IS ist in der RKI nicht beachtlich wahrscheinlich. Der IS entfaltet seine Aktivitäten hauptsächlich in den Provinzen Anbar, Bagdad, Babil, Niniwe, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 19; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 26 f.). Insbesondere bezogen auf Dohuk kann von einer stabilen Sicherheitssituation ausgegangen werden (EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 137). Der Sachverständige hat diesen Befund bestätigend ausgeführt, dass Dohuk vor IS-Anschlägen weitgehend sicher sei (Anlage 2 zum Protokoll, S. 26 f.). Auch unter Berücksichtigung einer möglichen Intensivierung der Tätigkeit des IS in der RKI in der jüngeren Vergangenheit, jüngst vor allem in dem zur Provinz Erbil gehörenden Makmour (Aljazeera, Several civilians and Peshmerga killed by ISL in Iraq’s Makhmour, 03.12.2021; Al-Monitor, Islamic State targets peshmerga in Iraq’s disputed Diyala and Makhmour, 03.12.2021, BFA, Irak. Sicherheitsrelevante Vorfälle in der Kurdischen Region im Irak, 18.10.2021; zu früheren Zeiträumen vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 171 und 173 f.; Danish Immigration Service, Northern Iraq, November 2018, S. 20), gibt es, ausgehend von einem nur geringen prozentualen Anteil von Jesiden an der dortigen Gesamtbevölkerung (bezogen auf die Stadt Erbil schätzte der Sachverständige den jesidischen Bevölkerungsanteil auf unter 1 %, vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 24 f.), keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angriffe derzeit spezifisch gegen Jesiden gerichtet wären (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 372) bzw. dass der IS dort auf eine Weise an (territorialem) Einfluss gewinnen könnte, die ihm - in Verwirklichung einer fortbestehenden Ideologie - den Zugriff auf gerade in Erbil ohnehin nicht als Gemeinschaft, die Ziel gegen eine Vielzahl von Personen gerichteter Maßnahmen sein könnte, sondern eher vereinzelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 25) lebende Jesiden erlauben könnte (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 18, vgl. ferner ACLED, A Sudden Surfacing of Strength: Evaluating the Possibility of an IS Resurgence in Iraq and Syria, 24.07.2020). Auch der Sachverständige hat lediglich davon berichtet, dass zwar in der letzten Novemberwoche und in der ersten Dezemberwoche IS-Aktivitäten stattgefunden hätten, dass diese aber vor allem gegen militärische Einrichtungen gerichtet gewesen seien. Soweit er in diesem Zusammenhang auch von zivilen Opfern gesprochen hat, hat er keine spezifische Gerichtetheit gerade gegen Jesiden bekundet (Anlage 2 zum Protokoll, S. 4 f.). cc) Auch soweit Jesiden in der RKI Diskriminierungen ausgesetzt sind, die auf einem von Spannungen geprägten Verhältnis zur mehrheitlich muslimischen Gesellschaft beruhen, droht dem Kläger keine Verfolgung. So ist von Diskriminierungen von (religiösen) Minderheiten im Allgemeinen (AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 13, 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 90) und Jesiden im Besonderen die Rede (vgl. EASO, Country of Origin Report. Iraq. Targeting Individuals, S. 140). Konkretisierend wird gelegentlich von Druck auf Jesiden berichtet, sich als ethnische Kurden zu bekennen (USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom - Iraq, 29.05.2018); nur Jesiden, die sich öffentlich als Kurden bekennen, könnten höhere Positionen in der RKI erlagen (USDOS, 2021 Report on International Religious Freedom - Iraq, 12.5.2021). Auch der Sachverständige sprach in diesem Zusammenhang lediglich ganz allgemein davon, dass Jesiden, die sich nicht als Kurden bezeichneten, was seit 2014 vermehrt zu beobachten sei, Aggressionen von Seiten der Kurden erführen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 25). Im Übrigen hat der Sachverständige - die üblichen Diskriminierungen beispielhaft konkretisierend - davon berichtet, dass sich muslimische Busfahrer, die ihn mit Reisegruppen zum jesidischen Heiligtum Lalesh begleiteten, weigerten, dort zu essen, weil sie das jesidische Essen als unrein ansähen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 20). Gleichzeitig hat er andererseits aber ausgeführt, dass trotz der gesellschaftlichen Spannungen Jesiden teils sogar bevorzugt beschäftigt würden, weil sie als besonders motivierte und fleißige Leute gölten (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Die hiernach üblicherweise drohenden Ärgernisse erreichen damit auch in ihrer Kumulierung nicht die von § 3a Abs. 1 Asyl und Art. 9 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337/9) vorausgesetzte Intensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. b) Am Ort des internen Schutzes besteht auch keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens. Soweit der Kläger von der humanitären Situation in der RKI in der von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorausgesetzten Weise betroffen sein kann, fehlt es jedenfalls am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG. Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird grundsätzlich aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156, vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 245 ff. und vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 98 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 100 ff., jew. m. w. N.). c) Der Kläger kann die RKI, insbesondere Erbil und auch Dohuk, sicher und legal erreichen. Dies setzt zunächst die tatsächliche Erreichbarkeit voraus, also dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. „Legal“ erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht nachhaltig beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann. „Sicher“ ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - NVwZ 2021, 878 Rn. 23 f. = juris Rn. 18 f.). Dies ist der Fall. Es gibt Direktflüge von Deutschland nach Erbil in der RKI (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 34); dorthin würde der Kläger voraussichtlich auch abgeschoben (vgl. AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 26). Der Senat verfügt zudem über keine Hinweise darauf, dass zwischen den einzelnen Gouvernements der RKI (weiterhin) pandemiebedingte (und damit in der Regel vorübergehende) Reisebeschränkungen bestünden (vgl. zuletzt BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 4). d) Der Kläger kann auch damit rechnen, am Ort des internen Schutzes aufgenommen zu werden. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer „Aufnahme“, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird. Auf die Aufnahmebedingungen kommt es insoweit nicht an (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 23 f.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger kann als irakischer Staatsangehöriger, der aus einer Region außerhalb der RKI stammt, in der RKI erstmals Zugang erhalten und auch dauerhaft legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Zwar sind die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen für Personen wie den Kläger nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern; zudem scheinen auch unterschiedliche Praktiken in den verschiedenen Gouvernements zu bestehen. In der Regel wird solchen Personen aber zunächst ein für einen Monat gültiges Aufenthaltsdokument ausgestellt und ist es danach möglich, eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ggf. in Abhängigkeit von einem Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers. Eines Bürgen oder Sponsors bedarf es hingegen, jedenfalls bezogen auf Erbil, nicht (mehr) (vgl. BFA, Irak, Schiitische Araber in Kirkuk und in der KRI, Bewegungsfreiheit, 11.05.2021, S. 9; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, 01.06.2020, S. 42 ff.; BFA, Irak. Bedarf eines Bürgen bei Zuzug nach Erbil, 19.09.2019; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, 06.05.2019, S. 2; UNHCR, Relevant Country of Origin Information, Januar 2021, S. 2 ff.; EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 169). Auch der Sachverständige hat diesen Befund im Wesentlichen bestätigend angegeben, dass es nur noch in Dohuk einer häufig als Bürgen bezeichnete Vertrauensperson bedarf, die bestätigt, dass von dem Zuzugswilligen keine Gefahr ausgeht (Anlage 2 zum Protokoll, S. 27); im Übrigen bedarf es lediglich einer Anmeldung (Anlage 2 zum Protokoll, S. 23). e) Schließlich kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in der RKI niederlässt. Dem stehen insbesondere die dortigen humanitären Verhältnisse nicht entgegen. Die damit angesprochene Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse. Die Zumutbarkeit der Niederlassung tritt dabei selbständig neben die Sicherheit vor (neuerlicher) Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Sie ist dann gegeben, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 26 ff.). Dabei sind auch die wirtschaftlichen und sozialen Standards in den Blick zu nehmen, die ein Schutzsuchender am Ort des internen Schutzes zu gewärtigen hat; auf die Frage, ob diese auch auf einen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf einen verfolgungsmächtigen Akteur zurückzuführen ist, kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12). Erforderliche aber auch hinreichende Bedingung des internen Schutzes ist dabei die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 33). Bei dieser Prognose, ob es am Ort des internen Schutzes gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen, ist auch die verfolgungs- oder gefahrbedingt erzwungene „Entwurzelung“ aus der Herkunftsregion zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 45). Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung können die Rechte eines Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 65 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 80). Beruhen schlechte humanitären Verhältnisse - wie dies bezogen auf die RKI der Fall ist (vgl. die obigen Ausführungen) - nicht ganz oder überwiegend auf einem Verhalten des Staates oder eines nichtstaatlichen Akteurs, dessen Verhalten dem Staat zurechenbar ist, sind sie allerdings nur unter ganz außerordentlichen individuellen Umständen gleichwohl als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 96 f.). In einem solchen Fall kann ausnahmsweise dann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris). Dies ist nach einer neueren Formulierung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur dann der Fall, wenn eine Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. wenn sie sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - juris Rn. 90 ff.). Gemessen daran kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, sich in der RKI, dort vor allem in den genannten großen Städten Erbil und Dohuk, niederzulassen. Die humanitäre Lage kann zwar ohne Weiteres als herausfordernd bezeichnet werden (aa). Sie ist aber nicht von der Art, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, einem von ihr Betroffenen werde die Existenzsicherung (Art. 3 EMRK) nicht gelingen (bb). Auch im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass diesem die Existenzsicherung gelingen wird (cc). aa) Die wirtschaftliche Situation im Irak ist (weiterhin) angespannt. Die in wesentlichen Teilen staatliche Wirtschaft ist - gerade auch in der RKI (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180) - in hohem Maße von der Ölindustrie abhängig (AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 24; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157; Anlage 2 zum Protokoll, S. 31). Daneben bestehen wirtschaftliche Strukturen in den Bereichen Einzelhandel, Baugewerbe, Textilgewerbe, Handel, Maschinenbau, Beherbergung, Essen und Chemie; auch Dienstleistungen spielen eine zunehmende Rolle (ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11; vgl. außerdem Anlage 2 zum Protokoll, S. 12, 31). Bezogen auf die RKI werden zusätzlich die Bereiche Landwirtschaft, Tourismus und Dienstleistungen genannt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180). Industrielle Strukturen sind hingegen weitgehend unterentwickelt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157; Anlage 2 zum Protokoll, S. 31). Die Corona-Pandemie, die zu ihrer Abwehr ergriffenen Maßnahmen und der Verfall des Ölpreises seit 2020 haben die wirtschaftlichen Probleme des Irak weiter verstärkt (ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11; World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 15). Die bereits allgemein herausfordernde Situation wird in der RKI weiter dadurch verschärft, dass eine große Zahl an Binnenvertriebenen und auch an syrischen Flüchtlingen mit humanitärem Unterstützungsbedarf dort Aufnahme gefunden haben (Zahlen für August 2021: 730.000 Binnenflüchtlinge, 243.000 syrischen Flüchtlinge, vgl. AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 20; Zahlen für Oktober 2020 siehe AA, Lagebericht, 21.01.2021, S. 20). Es wird allerdings erwartet, dass der in der jüngeren Vergangenheit gestiegene Ölpreis zu einer Erholung der Wirtschaft beitragen wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157; DFAT, Country Information Report Iraq, 17.08.2020). Der Arbeitsmarkt besteht zu substantiellen Teilen (teils ist von über 50 % die Rede) aus vergleichsweise gut entlohnter staatlicher Beschäftigung (vgl. EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 34, 37, 39; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S.11; dabei wird allerdings gerade bezogen auf die RKI auch von Zahlungsschwierigkeiten berichtet vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180). Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung diesen Befund im Wesentlichen bestätigend angegeben, dass irakische Familien nach einer irgendwie gearteten Beschäftigung eines ihrer Mitglieder beim Staat streben, um auf diese Weise an ein verhältnismäßig gutes und sicheres Einkommen zu gelangen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 9; 24). Daneben gibt es einen - allerdings in wesentlichen Teilen informellen - privaten Beschäftigungsmarkt mit häufig mehr oder weniger prekären, vor allem aber in hohem Maße unsicheren Beschäftigungsbedingungen (EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 40; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11). Auf diesem konkurrieren zusätzlich auch noch ausländische Arbeitskräfte (EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 40; Anlage 2 zum Protokoll, S. 36). Die Arbeitslosenquote wird dabei für den gesamten Irak mit 12,76 % im Jahr 2019 und 13,74 % im Jahr 2020 angegeben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 158). Während der Corona-Pandemie haben sich die Beschäftigungsmöglichkeiten zudem weiter verschlechtert, gerade im informellen Bereich (Ground Truth Solutions, Juni 2021; UNHCR, The Impact of COVID-19 on Daily-wage Work and Refugee Households that Rely on it in the Kurdistan Region of Iraq, März 2021). So wird die Arbeitslosenquote für die Zeit von Oktober 2020 bis Januar 2021 mit bis zu 23,5 % angegeben (UNDP, Sustainable recovery from COVIC-19 in Iraq: Key Findings, S. 8; World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 8). Zusätzlich ist ein nicht unerheblicher Teil der in Beschäftigung befindlichen Bevölkerung damit nicht ausgelastet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 158). In der RKI ist die Arbeitslosenquote allerdings mit geschätzten 9 % (Erbil: 9,2%) aktuell vergleichsweise niedrig (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180, S. 181). Die demnach ohnehin großen Herausforderungen bei der Beschäftigungssuche treffen Binnenflüchtlinge in besonderer Weise (ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 12; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019, S. 3 f.). Die Arbeitslosigkeit in dieser Bevölkerungsgruppe ist dementsprechend vergleichsweise hoch (IOM Iraq, Understanding Ethno-Religious Groups in Iraq: Displacement and Return, Februar 2019, S. 6 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157). Gleichzeitig stellen sich diese Herausforderungen nicht als unüberwindbar dar. So wird aktuell gerade für die Bevölkerungsgruppe der Binnenflüchtlinge von einem vergleichsweise hohen Beschäftigungsgrad ausgegangen (World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 9, 31). Es wird beschrieben, dass Jesiden Beschäftigungsmöglichkeiten vor allem in den Bereichen Bau- und Landwirtschaft finden (vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019, S. 4). Auch nach den diesen Befund im Wesentlichen bestätigenden Angaben des Sachverständigen finden Jesiden, gerade auch in Erbil und Dohuk, vor allem informelle Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gastronomie, im Hotelgewerbe, in Schneidereien, als Reinigungskräfte und - abhängig vom regelmäßig wechselnden Bedarf - auch im Baugewerbe, dessen Aussichten sich in jüngerer Vergangenheit wieder verbessert hätten (Anlage 2 zum Protokoll, S. 30 ff., 36). Insoweit hat er u. a. bekundet, dass Jesiden teils sogar bevorzugt beschäftigt würden, weil sie als besonders motiviert und fleißige Leute gölten (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Konkretisierend hat er zudem auch angegeben, jesidische Bewohner etwa von Flüchtlingslagern migrierten teils sogar für längere Zeiträume in die genannten Städte, um dort auch zur Finanzierung ihrer Familien Geld zu verdienen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Erkenntnismitteln (vgl. dazu etwa EASO, Irak. Sozioökonomische Indikatoren, S. 56) ist der Sachverständige bezogen auf den Niedriglohnsektor von Verdienstmöglichkeiten im Umfang von 160 bis 250 Dollar ausgegangen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Im Übrigen ist in der RKI derzeit eine allerdings noch nicht verstetigte Entwicklung dahingehend zu beobachten, dass sich junge Menschen nach ihrer Rückkehr gemeinsam organisieren; ferner gibt es in Erbil ein Beratungszentrum der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, das Rückkehrer bei der Wiedereingliederung unterstützt (vgl. jeweils AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 25). Und auch wenn sich das letztgenannte Angebot nicht spezifisch an den Bedürfnissen jesidischer Rückkehrer orientiert (vgl. die Bekundungen des Sachverständigen Anlage 2 zum Protokoll, S. 28), so fehlt es doch an Anhaltspunkten dafür, dass ihnen der Zugang dazu verwehrt würde. Der Zugang der Bevölkerung zu Nahrungsmitteln erscheint, auch wenn er mit Herausforderungen verbunden sein kann, grundsätzlich gewährleistet. Der Irak ist, auch infolge konfliktbedingter Einschränkungen der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten, von Nahrungsmittelimporten abhängig (etwa 50 %, vgl. FAO, Iraq. Humanitarian Response Plan 2021, S. 2). So berichtete der Sachverständige in diesem Zusammenhang davon, dass die Nahrungsmittel in der RKI früher häufig aus Shingal kamen, heute aber eher aus der Türkei und dem Iran importiert werden (Anlage 2 zum Protokoll, S. 6); auch dies habe zu Preissteigerungen beigetragen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34 f.). Die Versorgung der Bevölkerung - vor allem in den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten - ist auch deshalb nicht immer sichergestellt (vgl. EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 59; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 61 f.). Die Versorgungslage ist in städtischen Gebieten aber besser als in ländlichen; in Erbil ist sie vergleichsweise gut (vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 170 f.). Der Zugang der Bürger zu den Nahrungsmitteln hängt dabei nicht ausschließlich von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel aus Einkommen oder Vermögen ab. Der irakische Staat gewährleistet im Rahmen eines entsprechenden Verteilungssystems (Public Distribution System - PDS) vielmehr - mit aus pandemiebedingten Einschränkungen folgendem Erfordernis gelegentlicher und vorübergehender Anpassungsmaßnahmen - auch kostenlosen Zugang zu Grundnahrungsmitteln (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 159 f., 180 f., EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 171, S. 25.10.2021, S. 24; World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 8, 27 ff., 51; Anlage 2 zum Protokoll, S. 35). Die Versorgung in Flüchtlingslagern ist derzeit ebenfalls grundsätzlich sichergestellt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 6, 8). Der Zugang zu angemessenem Wohnraum ist herausfordernd, auch in der RKI im Allgemeinen und Erbil und Dohuk im Besonderen. So wird bezogen auf November 2020 davon ausgegangen, dass landesweit 69 % der inländisch vertriebenen Haushalte in Privatwohnungen, 23 % in Vertriebenenlagern und 8 % in kritischen Unterkünften leben. Bezogen auf die drei kurdischen Provinzen weichen die Werte (70 %, 26 % bzw. 4 %) hiervon leicht ab (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 154). Die Verteilung hatte sich zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zu früheren Zeitpunkten zugunsten der Privatunterkünfte verschoben (vgl. Niedersächsisches OVG, ebenda; vgl. auch UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliegen, Mai 2019, S. 58). Jesidische Binnenvertriebene leben dementsprechend teilweise in offiziellen Flüchtlingslagern (dort in Häusern, Containern, aber auch in Zelten), teilweise aber auch außerhalb solcher Strukturen und dort unter ganz unterschiedlichen Bedingungen, etwa in Notunterkünften, nicht fertiggestellten oder verlassenen Gebäuden, aber auch in Wohnungen und Häusern in städtischen Gebieten (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 2). Der Zugang zu Flüchtlingslagern unterliegt dabei Beschränkungen (vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4); auch der Sachverständige hat bekundet, dass es in den Flüchtlingslagern schwierig geworden sei, einen Platz zu bekommen (vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 26). Die längerfristigen Auswirkungen der Schließung der Flüchtlingslager im Zentralirak (vgl. UNHCR, Returning Iraqis face dire conditions following camp closures, 31.05.2021; Euro-Mediterreanean Human Rights Monitor, Juni 2021) bleibt dennoch abzuwarten. Ein weiterer Zustrom in die ohnehin bereits vollen Lager erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 7). Auch wenn aktuell von einer sichergestellten Nahrungsmittelversorgung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A - juris Rn. 405), so werden künftig Berichte im Blick behalten werden müssen, nach denen es zunehmend schwierig scheint, die Gesundheitsversorgung, Strom, Essen und Wasser sicherzustellen (vgl. Euro-Mediterreanean Human Rights Monitor, Juni 2021, S. 28). Bewohner informeller Strukturen sind extremen Wetterbedingungen in besonderer Weise ausgesetzt und haben häufig nicht ausreichenden Zugang zu Trinkwasser, Strom, Heizung (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4); zudem drohen Zwangsräumungen durch die Eigentümer (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 58). Mietwohnungen stehen grundsätzlich zu Verfügung. Die Mieten für Wohnraum sind, gerade in der RKI und dort vor allem im städtischen Raum, allerdings hoch und in den vergangenen Jahren gestiegen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 3). In der RKI beträgt die Miete für eine städtische Zweizimmerwohnung ca. 185,- bis 554,- EUR (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 118; ähnlich IOM, Länderinformationsblatt Irak 2019, S. 6; vgl. auch Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 37). Auch mit einem Einkommen im unteren Lohnsegment (s.o.) vermag man aber eine kleine Unterkunft auf niedrigem Niveau zu finanzieren (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). bb) Die vorstehend geschilderte, angespannte humanitäre Situation ist aber nicht der Art, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen wäre, einem von ihr Betroffenen würde die Existenzsicherung nicht gelingen. Denn der Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 411 m. w. N.). Auch die Corona-Pandemie sowie die zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen haben daran nichts, jedenfalls nichts kurzfristige Zeiträume Überschreitendes geändert (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 416 ff. mit ausführlicher Begründung). cc) Auch im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass diesem die Existenzsicherung gelingen wird. Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass der alleinstehende, gesunde und mittlerweile erwachsene Kläger (vgl. zu besonderen Vulnerabilitätskriterien UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 54) bei gebührender Anstrengung zeitnah nach seiner Ankunft in der Lage sein wird, in einer der genannten Städte ein Einkommen zu erwirtschaften und davon eine eigene Unterkunft und im erforderlichen Umfang auch Nahrungsmittel zu finanzieren. Auch in der Bundesrepublik Deutschland hat er sich gut einzurichten vermocht. So hat er nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung durchaus passable Deutschkenntnisse und einen Schulabschluss erworben und bemüht sich nunmehr - nach Absolvierung eines Praktikums in einem Malerbetrieb - um einen Ausbildungsplatz. Ferner leben seine Eltern und weitere Familienangehörige (Schwester, Onkel) in Zakho. An diese wird er sich nach Überzeugung des Senats zur Bewältigung eventueller Startschwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Nahrung und Wohnraum wenden können. Anhaltspunkte dafür, dass die fluchtbedingte Entwurzelung des Klägers einer Eingliederung in die dortigen Verhältnisse entgegenstehen könnte, sieht der Senat nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht ansatzweise geltend gemacht, infolge seines Schicksals auf eine Weise beeinträchtigt zu sein, die ihm die Bewältigung seines Alltags nachhaltig erschweren würde. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte, nachdem der Kläger nach seiner Flucht vor dem IS mehr als ein Jahr in Zakho gelebt hat, zur Schule gegangen ist und es dem Kläger auch fern der Heimat und auf einer jedenfalls anfangs fremden Sprache gelungen ist, einen Schulabschluss zu erwerben. Es ist insoweit davon auszugehen, dass es in seiner Hand liegt, ob ihm in der RKI, besonders in Dohuk, der Anschluss an die in der Gegend gelebte jesidische Gemeinschaft gelingt. Es spricht auch nichts grundlegend dagegen, dass er sich alternativ dazu in einer mehrheitlich muslimisch geprägten Gesellschaft zu Recht finden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger jesidischer Glaubenszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus. Der am 26.04.2001 geborene Kläger ist nach seinen Angaben im Ort Kodscho (= Kocho, Koco, Kouco) in den irakischen Provinz Ninive (= Ninawa), Distrikt Sindschar (= Sinjar, Shingal) aufgewachsen. Er stellte, nachdem er im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung den Irak am 26.01.2016 auf dem Luftweg verlassen und eine bis zum 28.02.2018 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, am 28.02.2018 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 05.07.2018 persönlich an. Der Kläger machte geltend, er sei am 03.08.2014 vor dem heranrückenden sog. Islamischen Staat (im Folgenden: IS) aus seinem Heimatdorf in das Sindschar-Gebirge geflohen, auf dem Weg dorthin aber festgenommen worden; bei der Flucht aus der Gefangenschaft sei er von seinem Onkel unterstützt worden. Dann habe er bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel und zwei Tanten in Zakho gelebt. Mit Bescheid vom 07.09.2018, als Einschreiben zur Post gegeben am 13.09.2018, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), einer Asylberechtigung (Ziffer 2) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft hieß es im Wesentlichen, zwar bestehe in weiten Teilen des Irak seit Mitte 2014 eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure des IS. Jedoch seien die kurdischen Autonomiegebiete davon nicht betroffen. Dort lebten in großer Zahl Flüchtlinge, die vor den Umtrieben des IS geflohen seien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen in der kurdischen Autonomieregion derart miserabel seien, dass der Kläger sein Existenzminimum nicht sichern könne. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seitens der kurdischen Regierung versucht werde, Jesiden gezielt zu benachteiligen oder sie davon abzuhalten, das kurdisch verwaltete Gebiet zu betreten. Auf die am 28.09.2018 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage mit Urteil vom 02.06.2020 - A 2 K 5702/18 - zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Irak und hob die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 07.09.2018 auf. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger habe eine individuelle, an in seiner Person liegende Umstünde anknüpfende Verfolgungsgefahr nicht vorgetragen; die Gefangennahme durch den IS sei Ausdruck der gegen die Gruppe der Jesiden gerichteten Kollektivverfolgung. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Herkunftsregion des Klägers sei derzeit aber nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich. Eine subsidiäre Schutzberechtigung komme deshalb nicht in Betracht, weil das erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt derzeit nicht ansatzweise erreicht werde und die humanitäre Lage keinem Akteur direkt oder indirekt anzulasten sei. Aufgrund der individuellen Besonderheiten des Einzelfalls - die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Eltern seien zerstört, sie hielten sich immer noch in einem Flüchtlingscamp im Sindschargebirge auf und könnten ihn nicht unterstützen, er verfüge über keine berufliche Qualifikation und als Jeside werde er von der übrigen Bevölkerung auch bei der Arbeitsplatzsuche diskriminiert, schließlich verfüge er mittlerweile nur noch über einen Onkel im Irak, der dort auch mit Problemen zu kämpfen habe - sei aber beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben können werde. Zur Begründung seiner, vom Senat mit (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.07.2021 zugegangenen) Beschluss vom 06.07.2021 - A 10 S 2376/20 - zugelassenen Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2021 unter Bezugnahme auf sein vorheriges Vorbringen insbesondere geltend gemacht, dass die die Flucht veranlassenden Gefahren noch vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung verkürzend auf den IS abgestellt, während auch die arabischen Nachbardörfer, das Ausmaß des den Jesiden angetanen Unrechts und die tiefe Verwurzlung des Hasses ihnen gegenüber zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02. Juni 2020 - A 2 K 5702/18 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Kizilhan ausführlich als Sachverständigen befragt. Auf die insoweit angefertigten, als Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Abschriften wird verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf, auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.