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Urteil

8 A 490/21

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0714.8A490.21.00
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Leitsätze
1. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden in Niniwe im Irak weder durch staatliche noch durch nicht-staatliche Akteure festzustellen.(Rn.29) 2. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) folgt nicht, dass sich die Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen erstreckt, soweit diese von der EMRK (juris: MRK) geschützt werden.(Rn.62) 3. Das Bundesamt hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung inzident auch die in Art. 5 Buchst. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG genannten Aspekte (juris: EGRL 115/2008) zu prüfen. Eine nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 Buchst. a) und b) Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bestehen.(Rn.88) 4. Bei einem Zeitraum von mehr als dreieinhalb Monaten zwischen Einreise und Meldung bzw. Antragstellung ist eine Bewertung der Pflichtverletzung nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als gröblich indiziert.(Rn.102)
Tenor
Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden in Niniwe im Irak weder durch staatliche noch durch nicht-staatliche Akteure festzustellen.(Rn.29) 2. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) folgt nicht, dass sich die Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen erstreckt, soweit diese von der EMRK (juris: MRK) geschützt werden.(Rn.62) 3. Das Bundesamt hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung inzident auch die in Art. 5 Buchst. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG genannten Aspekte (juris: EGRL 115/2008) zu prüfen. Eine nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 Buchst. a) und b) Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bestehen.(Rn.88) 4. Bei einem Zeitraum von mehr als dreieinhalb Monaten zwischen Einreise und Meldung bzw. Antragstellung ist eine Bewertung der Pflichtverletzung nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als gröblich indiziert.(Rn.102) Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Hierauf ist die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden. II. Die zulässige Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.) noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak zu (dazu 3.). Soweit der angefochtene Bescheid dies versagt, erweist er sich als rechtmäßig. Soweit der angefochtene Bescheid hingegen eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausspricht (dazu unter 4.), ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nicht zu beanstanden wiederum ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG (dazu 5.) 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2).Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10/18, juris Rn. 17; Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13 ff. m.w.N). Für seine Entscheidung muss das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen, wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Gründe seines Schutzgesuchs beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt. Ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16, sowie zuletzt BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 18 ff.). Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seine daran anknüpfende prozessuale Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO allerdings seine Sache, die begründete Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38). b) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Klägerin kein Flüchtling. Ihr droht im Fall einer Rückkehr in den Irak dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. aa) Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden lässt eine Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak derzeit nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden in der Herkunftsregion der Klägerin weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure festzustellen. (1) Den Jesidinnen und Jesiden droht in der Provinz Niniwe keine Verfolgung durch den IS mehr. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Stichhaltige Gründe in diesem Sinne liegen vor. Auch wenn man von einer Vorverfolgung der Klägerin durch den IS angesichts der Übernahme der territorialen Herrschaft in weiten Teilen der Provinz Niniwe im Sommer 2014 und des damit einhergehenden Völkermordes an den Jesidinnen und Jesiden ausgeht, ist die darauf beruhende Vermutung einer weiteren Verfolgung widerlegt. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 94; BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011, 10 B 32/11, juris Rn. 7, zum gleichlautenden Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kann durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) früher verwendeten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 23; zum früheren herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab etwa BVerwG, Urt. v. 2.8.1983, 9 C 599/81, juris Rn. 11). Eine allgemeine Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland kann auch dann einen „stichhaltigen Grund“ darstellen, wenn sie nicht im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU „erheblich und nicht nur vorübergehend“ ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019, 1 B 43/19, juris Rn. 9 ff.). Solche stichhaltigen Gründe liegen hier zur Überzeugung des Gerichts vor. Denn die Lage hat sich seit August 2014 insoweit grundlegend geändert, als der IS im Irak und auch in der Heimatregion der Klägerin, der Provinz Niniwe, keine quasistaatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübt, die Grundlage der von IS-Kämpfern und -Anhängern durchgeführten großflächigen Verfolgungsmaßnahmen war. Eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden im Irak, insbesondere in der Provinz Niniwe oder in Teilbereichen von Niniwe, findet nicht mehr statt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 66 ff., Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 49 ff.; Urt. v. 12.10.2021, 9 A 549/18.A, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 22.10.2019, 9 LB 130/19, juris Rn. 51 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2189/21, juris Rn. 22 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 8.11.2021, 2 A 256/21, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 13.3.2018, 8 A 1135/17, juris Rn. 29 ff.). Der IS hat seine früheren Herrschaftsgebiete im Irak weitgehend verloren. Das sogenannte „Kalifat“ des IS wurde 2017 im Irak in der Fläche besiegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 5). Die Städte Sinjar und Ramadi waren bereits Ende 2015 zurückerobert worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 18.2.2016, S. 7, 9) und stehen nunmehr unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung bzw. der ihr unterstehenden Volksmobilisierungskräfte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 18). Im Juli 2017 wurde die Operation zur Befreiung der Großstadt Mossul abgeschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 56). Die letzten irakischen Städte, die sich unter der Kontrolle des IS befunden haben – Al-Qaim, Ana und Rawa im Westen des Landes – wurden im November 2017 von den irakischen Streitkräften zurückerobert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 8). Mit den Gebietsverlusten hat der IS auch wesentliche Einnahmequellen, etwa aus Ölschmuggel, verloren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 47). Zwar ist nicht zu verkennen, dass mit dem militärischen Sieg über den IS weder sämtliche Anhänger noch sämtliche Kämpfer des IS aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet verschwunden sind. Vielmehr ist der IS trotz seiner territorialen Zurückdrängung weiterhin – wenn auch vor allem im Untergrund – aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mossul und Tal Afar (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 4 und 14; BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 21 ff.). Auch unter der verbliebenen Zivilbevölkerung dürften sich nach wie vor Sympathisanten befinden. Der IS unterhält noch abgelegene Stützpunkte sowie in urbanen Gebieten Kämpfer in kleinen mobilen Untergrundgruppen (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 22). Er dürfte sich jedoch künftig landesweit auf die asymmetrische Kriegsführung aus dem Untergrund mittels kleinerer Anschläge konzentrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt, 30.10.2019, S. 9; 17.3.2020, S. 16). So wurde für die Zeit nach Dezember 2017 berichtet, dass der IS in der Provinz Niniwe asymmetrische Angriffe durchführe und dabei auf Sicherheitskräfte, Dorfvorsteher und Infrastrukturen wie Bauernhöfe oder Bewässerungsbrunnen ziele (vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 14 f., 16 f., 19, 20 f. sowie BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 30 f.). In der Region Kurdistan-Irak sei die „Lage relativ stabil“, wenn auch das Risiko von Angriffen durch den IS weiterhin bestehe und Sicherheitskräfte angesichts des berichteten Vorhandenseins einheimischer IS-Schläferzellen sowie von IS-Operationen in den benachbarten Gouvernements Kirkuk und Diyala, wo der IS die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch Angriffe herausfordert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 17), wachsam seien (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 25 f.). Seit dem Sommer 2021 häuften sich Anschläge auf das irakische Stromnetz, zu denen sich teilweise der IS bekannte (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 23). Größere Anschläge des IS mit mehreren Toten ereigneten sich im Juni 2019 in Bagdad, im September 2019 in Kerbela, im November 2020 in der Nähe Bagdads (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 16), im Januar und Juli 2021 in Bagdad (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 16) und im Juli 2022 in Salah ad-Din (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 15). Gleichwohl hat sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 14). So ist die Zahl der Anschläge des IS im Irak seit 2019 kontinuierlich zurückgegangen und hatte 2021 in allen Provinzen außer Salah ad-Din ihren bisherigen Tiefststand erreicht (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, 2021 In Iraq In Review, 3.1.2022). Diese Entwicklung setzt sich bisher fort. Anschläge des IS fanden zuletzt fast nur noch in entlegenen und kaum bewohnten Regionen statt. Sie dienen überwiegend dazu, Militär und Zivilisten aus den Rückzugsgebieten des IS fernzuhalten (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, 6.6.2022; Violence Hits A New Low In Iraq In June 2022, 6.7.2022). Im März 2023 haben die Aktivitäten des IS einen neuen Tiefststand erreicht und sind seither auf ähnlich niedrigem Niveau geblieben (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Islamic State Fails To Deliver Ramadan Offensive In Iraq, 2.5.2023; Violence Continues To Drop In Iraq In Jun 2023, 3.7.2023). Gegen Wiedererstarkungsbestrebungen des IS wirken sich auch die umfangreichen militärischen Bemühungen der irakischen Streitkräfte und der internationalen Koalition zur Zurückdrängung des IS aus (vgl. EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 140 f. und 163 f.; EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 169 f.). Insgesamt rechtfertigen die Erkenntnisse derzeit nicht die Annahme, dass der IS in der Herkunftsprovinz der Klägerin in der Lage ist, Jesidinnen und Jesiden gezielt und flächendeckend zu verfolgen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 66 ff., Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 49 ff., jeweils für den Distrikt Sinjar; Urt. v. 12.10.2021, 9 A 549/18.A, juris Rn. 57 ff., für den Distrikt Tilkaif; Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 66 ff., für den Distrikt Sinjar; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 60 ff., für den Distrikt Tilkaif; Urt. v. 22.10.2019, 9 LB 130/19, juris Rn. 50 ff. für den Distrikt Al-Shikhan; Urt. v. 13.8.2019, 9 LB 147/19, juris Rn. 48 ff. für die Region Kurdistan-Irak; Urt. v. 7.8.2019, 9 LB 154/19, juris Rn. 51 ff. für den Distrikt Tilkaif; Urt. v. 30.7.2019, 9 LB 133/19, juris Rn. 68 ff. für den Distrikt Sinjar; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2189/21, juris Rn. 22 ff. für den Distrikt Sinjar). (2) Für eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden durch den irakischen Staat gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 66). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) im gesamten Irak nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 11). Auch aus Kampfhandlungen zwischen der irakischen Armee und jesidischen Milizen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden. Am 1. und 2. Mai 2022 kam es im zu Sinjar gehörenden Subdistrikt Sinune zu Kämpfen zwischen der irakischen Armee und jesidischen Milizen, die das Gebiet bisher kontrollierten. Dabei wurden Artillerie und Luftangriffe eingesetzt. Ein irakischer Soldat und mindestens drei Kämpfer der mit der PKK assoziierten Miliz YBŞ wurden getötet. Zivile Opfer gab es – soweit bekannt – nicht, aber mehrere tausend Jesidinnen und Jesiden sind aus Anlass der Kämpfe geflohen. Diese sind nur zum Teil kurzfristig zurückgekehrt. Zum Teil sind sie ins Sinjar-Gebirge geflohen und wurden zum Teil in Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan-Irak aufgenommen (vgl. Thomas Schmidinger, Der Krieg kehrt nach Sinjar zurück, in: Der Standard, 9.5.2022; tagesschau.de, Kampf und Flucht in Sindschar, 4.5.2022; International Crisis Group, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31.5.2022, S. 18; Enabling Peace in Iraq Center: Iraq Security and Humanitarian Monitor April 28 – May 5, 2022, 5.5.2022 und May 5 – 12, 2022, 12.5.2022; Norwegian Refugee Coucil, „Your House is Your Homeland“ – How Housing, Land, and Property Rights Impact Returns to Sinjar, Iraq, 5/2022, S. 20; ACLED, https://www.acleddata.com/data bzw. https://www.acleddata.com/#/dashboard/). Anhaltspunkte dafür, dass die irakische Armee oder Regierung gegen Jesidinnen und Jesiden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Miliz vorgehen würden, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. (3) Auch eine staatliche Gruppenverfolgung seitens der Türkei ist nicht festzustellen. Sie ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit türkischen Militäreinsätzen auf irakischem Territorium, die seit 2017 in der Region Sinjar gegen die Miliz YBŞ durchgeführt werden. Die YBŞ (Widerstandseinheiten Sinjar) ist eine mit der kurdischen PKK verbundene, überwiegend jesidische Miliz, die Teil der Koalition gegen den IS war und seit dem Sieg über den IS Teile der Region Sinjar kontrolliert. Die YBŞ wird von der Zentralregierung nicht als legitime Regionalregierung angesehen. Von der Türkei wird sie als Teil der als Terrororganisation eingestuften PKK betrachtet und bekämpft. Seit 2017 führt die Türkei in Sinjar immer wieder Luftangriffe gegen die YBŞ aus (vgl. International Crisis Group, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31.5.2022, S. i f., 3 ff.; Paul Iddon, Operation Claw-Lock: Turkey's conflict with the PKK, in: The New Arab, 27.4.2022; EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 164). Bei diesen Angriffen wurden am 2. Februar 2022 drei Zivilisten in den Bergen bei Sinjar getötet. Am 15. Juni 2022 wurde in Sinune ein zwölfjähriges Kind bei einem Luftangriff auf ein Nachbargebäude getötet. Weitere Zivilisten wurden verletzt (vgl. Sinan Mahmoud, in: The National, Young boy killed in Turkish air strike in northern Iraq, 15.6.2022; ACLED, https://www.acleddata.com/data bzw. https://www.acleddata.com/#/dashboard/). Anhaltspunkte dafür, dass das türkische Militär gezielt Jesidinnen und Jesiden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Miliz angreifen würde, gibt es in diesem Zusammenhang aber nicht. (4) Von den Milizen der Volksmobilisierungskräfte geht ebenfalls keine Gruppenverfolgung der Jesidinnen und Jesiden aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 140 ff.). Bei den Volksmobilisierungskräften handelt es sich um eine Dachorganisation von etwa 40 bis 70 Milizen, die sich 2014 zum Kampf gegen den IS formiert hatten und die formal der irakischen Regierung unterstehen, zum Teil aber außerhalb der Befehlskette operieren und auch illegale Aktivitäten durchführen. Die Volksmobilisierungskräfte kontrollieren, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden, zahlreiche Gebiete im Irak (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 119 ff.; EUAA, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 72 ff.). Seitens einzelner Milizen kommt es – auch in der Provinz Niniwe – zu Erpressungen, illegalen Verhaftungen und Entführungen sowie verbalen Belästigungen und körperlichen Übergriffen auf sunnitische Araber, Kurden und Angehörige von Minderheiten, darunter auch Jesidinnen und Jesiden (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 122 f.; EUAA, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 74; USDOS, Iraq 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 10 und 27 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dabei Übergriffe auf Jesidinnen und Jesiden in einem solchen Ausmaß ereignen, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 149). (5) Schließlich unterliegen die Jesidinnen und Jesiden auch keiner Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Insbesondere von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung geht ebenfalls keine Gruppenverfolgung aus. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Erkenntnislage in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung nicht nur vereinzelt Ressentiments gegenüber Angehörigen des jesidischen Glaubens bestehen, religiöse Minderheiten im Alltag unter weitreichender faktischer Diskriminierung leiden und das Nebeneinander der Glaubensrichtungen durch – mitunter erhebliche – Spannungen gekennzeichnet ist. Ferner ist zu beachten, dass der IS bei einem Teil der muslimischen Bevölkerung etwa in der Provinz Niniwe über ideologischen Rückhalt verfügt. Die von den Erkenntnismitteln belegten Belästigungen und Diskriminierungen (vgl. etwa BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 19 f.; BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 1, 17; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 5 und 10; EUAA, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 158 f.; UNHCR, Auskunft an den VGH München, 12.2.2019, S. 9; Yale Macmillan Center, Before It’s Too Late, Juni 2019, Rn. 86) haben aber auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität. Ein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990, 9 C 17/89, juris Rn. 11 zu Jesiden in der Türkei; vgl. auch ausführlich zu Jesiden im Distrikt Sinjar OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 202 ff.; zu Jesiden im Distrikt Tilkaif OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 83 f. und Urt. v. 7.8.2019, 9 LB 154/19, juris Rn. 75 ff. sowie betreffend die Region Kurdistan-Irak OVG Lüneburg, Urt. v. 13.8.2019, 9 LB 147/19, Rn. 91 f.; VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, Rn. 54 f. m.w.N.; zu Jesiden in der Stadt Dohuk, die dort weitgehend ohne Unterdrückung und Verfolgung leben, siehe ferner Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 19). (6) Dass der Bundestag in einer am 19. Januar 2023 verabschiedeten Resolution beschlossen hat, die Bundesregierung aufzufordern, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Jesidinnen und Jesiden „weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (BT-Drs. 20/5228, S. 5 und 7), ändert hieran nichts. Der Bundestag hat in der nicht rechtsverbindlichen Form einer Resolution gehandelt, die sich allein mit einem Appell an die Bundesregierung gewandt hat. Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Politische Erklärungen, auch solche des Bundestages, berechtigen das Gericht nicht, hiervon abzuweichen. Den Äußerungen der vom zuständigen Ausschuss des Bundestages angehörten Sachverständigen [BT, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Protokoll-Nr. 20/15 sowie Ausschuss-Drs. 20(17)16, 20(17)17 und 20(17)19 bis 20(17)23] kann das Gericht keine Erkenntnisse entnehmen, aus denen sich nach den oben dargelegten Maßstäben eine Gruppenverfolgung der Jesidinnen und Jesiden im Irak ergeben würde. bb) Eine ausschließlich an individuelle, in der Person der Klägerin liegende Umstände anknüpfende Verfolgungsgefahr lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gilt derselbe Maßstab wie im Rahmen des § 3 AsylG, nämlich der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Bezugspunkt für die nach § 4 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 17). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. Daher muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem Akteur nach § 3c AsylG ausgehen, also vom Staat, von Organisationen, die diesen oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt die Klägerin nicht. a) Dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung droht, ist nicht ersichtlich. b) Auch die tatsächliche Gefahr einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist nicht ersichtlich. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen. Dafür ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage ist multifaktoriell bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 24 ff.). Soweit es zu einzelnen gezielten Anschlägen auf die Infrastruktur kommt, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht, um von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. Sie verstärken die schlechte humanitäre Lage nicht erheblich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.9.2019, 9 LB 136/19, juris Rn. 69 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 42 f..; OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 252 ff.). c) Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist eine Situation, in der bewaffnete Gruppen aufeinander treffen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 28). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Konflikte eine gewisse Intensität, die bewaffneten Streitkräfte einen Organisationsgrad aufweisen oder der Konflikt über eine gewisse Zeit andauert (vgl. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 34 f.). Ein solcher Konflikt muss sich überdies nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers bzw. die Region erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17; zur Berücksichtigung des „tatsächlichen Zielortes“ auch EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 40). Im Falle eines regional begrenzten Konfliktes außerhalb seiner Herkunftsregion muss er stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Mit Blick auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff., zu RL 2004/83/EG, dort noch 26. Erwägungsgrund). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19). Ausnahmsweise kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21). Zwar finden in Teilen des Irak Kampfhandlungen statt, die einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen dürften. Insbesondere finden in Bereichen der Provinz Niniwe, der Heimatregion der Klägerin, Militäroperationen der Türkei gegen die PKK bzw. mit ihr assoziierte Milizen statt (vgl. EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 164; Paul Iddon, Operation Claw-Lock: Turkey's conflict with the PKK, in: The New Arab, 27.4.2022). Weder für die Provinz Niniwe noch andere Teile des Irak kann aber eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin festgestellt werden. Dort herrscht derzeit kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dieser Annahme legt das Gericht zunächst die folgenden zivilen Opferzahlen für die Provinz Niniwe zugrunde (vgl. die Daten von Jowl Wing, Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data bzw. https://www.acleddata.com/#/dashboard/): Musings on Iraq ACLED Monat Tote Verletzte Tote Juni 2022 0 5 11 Juli 2022 2 3 5 August 2022 kA kA 3 September 2022 1 2 3 Oktober 2022 1 3 7 November 2022 0 3 3 Dezember 2022 3 6 0 Januar 2023 0 4 0 Februar 2023 0 3 2 März 2023 2 0 4 April 2023 0 3 1 Mai 2023 2 1 4 Juni 2023 1 0 3 Soweit die Daten von Musings on Iraq keine Angabe („kA“) enthalten, wurde zur Provinz nicht berichtet. Das wird regelmäßig darauf zurückzuführen sein, dass dort keine Anschläge erfasst wurden. Zivile Opfer militärischer Auseinandersetzungen sind allerdings nicht erfasst. In den Zahlen von ACLED sind im Grundsatz auch die zivilen Opfer militärischer Auseinandersetzungen erfasst. Hinzu kommen kann eine unbekannte Anzahl nicht erfasster Verletzter. Es gibt aber in den Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahl sehr viel höher ist. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Provinz Niniwe – ungefähr 4 Millionen (vgl. etwa EUAA, Iraq Sequrity Situation, Januar 2022, S. 162 ergeben sich aus diesen Zahlen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die individuelle Bedrohung von Zivilisten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erreicht. Das gilt auch unter der Annahme, dass mit diesen Zahlen möglicherweise nicht alle getöteten oder verletzten Zivilpersonen erfasst wurden. Für andere Provinzen des Irak sind die Zahlen nicht wesentlich höher. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen vorliegend weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Das gilt auch, wenn man annimmt, dass ihre Glaubenszugehörigkeit sich gefahrerhöhend auswirken kann. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. aa) Die familiären Bindungen der Klägerin in Deutschland führen nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach der Systematik und Gesetzgebungshistorie verweist die Vorschrift lediglich insoweit auf die EMRK, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde („inlandsbezogene“ Vollstreckungshindernisse), fallen nicht darunter. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum früheren § 53 Abs. 4 AuslG mit Blick vor allem darauf entschieden, dass die übrigen im damaligen § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse nach ihrem Wortlaut eindeutig ausschließlich auf Gefahren abstellten, die dem Ausländer in dem Staat drohten, in den er abgeschoben werden sollte, und nach der Gesetzesbegründung „die sogenannten materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit“ geregelt werden sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13/96, juris Rn. 8 ff.; BT-Drucks. 11/6321, S. 49). Der heutige § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht genau dem damaligen § 53 Abs. 4 AuslG. Der in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG eingeführte § 72 Abs. 2 AufenthG bestätigt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG sich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bezieht. Dort heißt es: „Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.“ Die Formulierung, mit der auf das Vorliegen eines „zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7“ AufenthG verwiesen wird, kann nicht sinnvoll so verstanden werden, dass damit der Anwendungsbereich der Verweisung auf § 60 Absatz 5 AufenthG eingeschränkt werden soll. Vielmehr wird der Inhalt der §§ 60 Absatz 5 und 7 AufenthG beschrieben. Das lässt sich daraus schließen, dass in der Verweisung auf § 25 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 AufenthG auf das „Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes“ verwiesen wird und sich diese Formulierung wegen des Inhalts der bezeichneten Vorschriften nicht als Einschränkung oder Spezifizierung der Verweisung verstehen lässt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der parallelen Formulierung im Falle der Verweisung auf §§ 60 Absatz 5 und 7 AufenthG eine Einschränkung, im Falle der Verweisung auf § 25 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 AufenthG aber eine Beschreibung des Inhalts meint. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber offenbar das Verständnis des BVerwG von § 60 Abs. 5 AufenthG zu eigen gemacht. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, EUR-Lex, Rn. 22 ff. m.w.N.) folgt nicht, dass sich die Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG auch auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen erstreckt, soweit diese von der EMRK geschützt werden. Dies ergibt sich (entgegen der Ansicht des VG Gelsenkirchen, vgl. Urteile v. 13. Juni 2023, 9a K 250/21.A, juris Rn. 20 ff.; 9a K 3660/20.A, juris Rn. 22; 9a K 4131/20.A, Rn. 20 ff.) auch nicht aus unionsrechtskonformer Auslegung. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG dahingehend zu verstehen, dass das Kindeswohl und die familiären Bindungen bereits im Rahmen des Erlasses einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind und es nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können (vgl. in Bezug auf ein eigenes Verfahren des Minderjährigen EuGH, Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, EUR-Lex, Rn. 22 ff. m.w.N.; zur Berücksichtigung des Kindeswohls vor Erlass einer Rückkehrentscheidung im Verfahren eines Elternteils EuGH, Urt. v. 11.3.2021, C-112/20, Rn. 19 ff.). Den Anforderungen des Unionsrechts kann dadurch Rechnung getragen werden, dass §§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und – soweit darin keine Berücksichtigung der genannten Belange vorgesehen ist – § 34 AsylG unangewendet bleiben (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 7.6.2023, 4 EO 626/22, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Dahinstehen kann, ob sich die Nichtanwendung von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtsdogmatisch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ergibt oder ob es sich um einen Fall der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts handelt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 4.5.2023, 2 L 847/22.A, juris Rn. 87 ff.). Da das unionsrechtliche Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auf dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts beruht und der Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts dient (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 27.4.2023, C-528/21, juris Rn. 99), dürfte das Unionsrecht eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Fällen verlangen, in denen die volle Wirksamkeit einer Richtlinie andernfalls durch deren unmittelbare Anwendung erreicht wird. Jedenfalls fordert das Unionsrecht im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung keine Auslegung des nationalen Rechts „contra legem“, also keine Auslegung gegen das Gesetz (vgl. EuGH, Urt. v. 16.6.2005, C-105/03, Rn. 47; Urt. v. 27.4.2023, C-528/21, juris Rn. 99 m.w.N.). Wie dargelegt ergibt sich aber nach den Auslegungsregeln des nationalen Rechts, dass die Verweisung in § 60 Abs. 5 AufenthG sich ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erstreckt. bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach den Bestimmungen der EMRK besteht nicht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei – anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) – die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach in aller Regel der hypothetische Aufenthalt im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall der Klägerin kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung der Klägerin in ihr Herkunftsland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Bei der Prüfung stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301, 309). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 21). Maßstab für die Gefahrenprognose ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Der Irak gilt auf Grundlage des Indexes der menschlichen Entwicklung („Human Development Index“) der Weltbank als Land mittlerer menschlicher Entwicklung. Die durchschnittliche Lebenserwartung beläuft sich auf gut 70 Jahre, die heute erwartete Dauer des Schulbesuchs auf eine Dauer von gut zwölf Jahren. Das Bruttonationaleinkommen betrug 2021 9.977 Dollar pro Kopf (vgl. UNDP, United Nations Human Development Report 2021-2022, S. 273). Die irakische Wirtschaft hängt stark vom Ölverkauf ab. Sie wurde unter anderem aufgrund von Korruption und politischer Instabilität als eine der schwächsten Volkswirtschaften der Welt beschrieben (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 41 m.w.N.). Nachdem das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2019 um 5,5 % gewachsen war, verringerte es sich im Jahr 2020 – infolge der Coronavirus-Pandemie und wegen eines zwischenzeitlichen Verfalls der Ölpreise – um 11,3 %. Im Jahr 2021 wuchs das Bruttoinlandsprodukt um 2,8 %. Die Erholung war in erster Linie auf einen starken Aufschwung außerhalb des Ölsektors zurückzuführen, insbesondere des Dienstleistungssektors, der um fast 15 % wuchs. Im Gegensatz dazu schrumpfte der Ölsektor um 0,7 %, da Anfang 2021 die Produktionsmengen gesenkt und erst ab August 2021 schrittweise wieder angehoben wurden. Die Nahrungsmittelproduktion ging aufgrund von Dürre und hohen Temperaturen zurück, wodurch der Irak zunehmend auf Importe angewiesen war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wurde ein Gesamtwachstum von 8,8 % prognostiziert. Die Auswirkungen der geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine auf den Irak sind ambivalent. Während Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern, können steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen (vgl. World Bank, Economic Monitor, Juni 2022, S. 1 ff., 15 ff.). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig; 25 % der Bevölkerung lebten im Jahr 2022 unterhalb der internationalen Armutsgrenze. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. 2021 verfügte im landesweiten Durchschnitt nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser; die Stromversorgung war volatil. Über 70 % der Iraker leben in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu Basis-Dienstleistungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 5, 22; BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 236 ff.). Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenvertriebene kritisch (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 19 ff.). Die humanitäre Lage im Irak hat sich fünf Jahre nach der Militäroperation gegen den IS allerdings erheblich verbessert: Die Zahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts humanitäre Hilfe benötigen, ist von 11 Millionen Menschen im Jahr 2017 auf 2,5 Millionen im Jahr 2022 gesunken (vgl. UNOCHA, Iraq Humanitarian Fund 2022 Annual Report, S. 6). Die Verbesserung der humanitären Lage zeigte sich durchgreifend an der Versorgung mit Trinkwasser. Während 2017 noch in der Hälfte der in einer Erhebung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) untersuchten Orte das Wasserverteilungssystem nicht oder nicht effizient funktionierte, war 2019 an den meisten Orten, die Binnenvertriebene und Rückkehrer beherbergen, Leitungswasser zumindest eingeschränkt verfügbar (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 60). Die Zahl der Personen, für die Bedarf an humanitärer Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung bestand, sank von noch 6,3 Millionen Personen im Jahr 2016 (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2017, Februar 2017, S. 45) auf 1,6 Millionen Personen im Jahr 2021 (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan 2022, März 2022, S. 96). Zur Stabilisierung der humanitären Lage trägt die Abnahme der Zahl der Binnenvertriebenen bei. Von den 6,1 Millionen Menschen, die zwischen 2014 und 2017 vertrieben wurden, waren bis zum Beginn des Jahres 2022 4,9 Millionen Menschen zurückgekehrt, während 1,2 Millionen Menschen weiterhin vertrieben waren (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Iraq 2022, März 2022, S. 6). Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind – bei verbleibenden erheblichen Herausforderungen der Existenzsicherung – wesentlich günstiger als für Binnenvertriebene: 96 % der Rückkehrer waren an den Ort ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt; 3 % lebten unter prekären Übergangsbedingungen (vgl. IOM/DTM, Iraq Master List Report 126, 2.9.2022, S. 6; vgl. auch EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 19 f.). 71,4 % der durch die IOM im Rahmen einer Langzeitstudie befragten Rückkehrer gaben 2018 an, dass ihr Lebensstandard nach der Rückkehr wieder dem Stand vor der Flucht entspreche; 15 % gaben einen schlechteren und 13,6 % einen besseren Lebensstandard an. 85,5 % erklärten, wieder im selben Berufsfeld tätig zu sein wie zuvor (vgl. IOM, Four Years in Displacement, 13.11.2019, S. 28, 30). Landesweit lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2022 bei 15,5 % und ist damit nach einem zwischenzeitigen Anstieg auf 16,2 % in den Jahren 2020 und 2021 wieder leicht gefallen. Das Niveau vor der Corona-Pandemie im Jahr 2019 lag bei 15,1 %. Eine ähnliche Entwicklung lässt sich bei der Jugendarbeitslosigkeit verzeichnen: Diese stieg nach Schätzungen der Weltbank von 34,0 % im Jahr 2019 auf 36,8 % im Jahr 2020 und sank dann wieder bis auf 34,6 % im Jahr 2022 (vgl. Datenbank World Bank, modellierte ILO-Schätzung). Unter den Binnenvertriebenen waren 2021 fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (vgl. BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 238). Bei der Suche nach Arbeitsplätzen hilft das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Arbeitsagenturen in den meisten Städten stellt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2021, S. 135; vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 47). Zwar haben alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, zu geringen Kosten Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgungssituation ist jedoch angespannt, wenn auch ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 23 f.; BFA, Länderinformation, 22.8.2022, S. 267 ff.; EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 58 f.). Grundsätzlich steht zudem allen Irakern der Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS) offen, das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt, jedoch bisweilen aufgrund der politischen Instabilität von Unterbrechungen betroffen ist (vgl. EASO, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020, S. 50). Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 22). Nicht ernährungsgesichert waren nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) Anfang 2021 landesweit etwa 2,3 Millionen Menschen (vgl. FAO/WFP, Iraq Covid-19 Food Security Monitor, issue 29, S. 2). Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten lag auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Im Jahr 2021 wurden irakische Staatsangehörige, die aus Deutschland in ihre Heimat zurückkehrten, mit 5.760 Maßnahmen im Rahmen des Programms „Perspektive Heimat“ unterstützt; von Januar bis August des Jahres 2022 waren es 4.134 Maßnahmen. Freiwillige Rückkehrer werden von der Bundesregierung durch die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 28.10.2022, S. 23). Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin im Irak ihre existenziellen Bedürfnisse nicht sichern könnte. Vielmehr sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass ihr in ihrer Heimatregion mit familiärer Unterstützung möglich wäre, ihren Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass sie einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnte. Auszugehen ist von einer hypothetischen Rückkehr mit dem Ehemann und beiden Kindern. Der Ehemann ist arbeitsfähig. Die Klägerin und er haben sowohl Verwandte im Irak, die in einer Notsituation vor Ort unterstützen könnten, als auch Verwandte in Deutschland, die mit Geldzahlungen aushelfen könnten. Einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen können, vermag das Gericht nicht festzustellen. Schließlich besteht für die Klägerin und ihre Familie zudem – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihr bei der Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.). b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris Rn. 2). Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.1.2005, 8 A 1242/03.A, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). aa) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für die Klägerin im Abschiebungsfall nicht. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Bedrohung ihrer Person wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht der Klägerin hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in ihrem Herkunftsland nicht. Eine solche Gefahr hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst alsbald nach der Rückkehr in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 38). Nach diesen Maßstäben wäre die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung in ihr Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 4. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist hingegen rechtswidrig, da nach Art. 5 Buchst. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfende Gesichtspunkte dem Erlass einer solchen Androhung entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in gebührender Weise unter anderem (a) das Wohl des Kindes und (b) die familiären Bindungen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass schon vor Erlass einer Rückkehrentscheidung – zumindest – das Kindeswohl und die relevanten Aspekte des Familienlebens eines Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen sind, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2018, C-82/16, EUR-Lex, Rn. 104; Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, EUR-Lex, Rn. 22 ff. m.w.N.). Das gilt auch, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um ein Elternteil handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.3.2021, C-112/20, Rn. 19 ff., zur Berücksichtigung des Wohles des Kindes in einem Verfahren des Vaters). Die Abschiebungsandrohung ist als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41 m.w.N.). Wegen des Vorrangs des Unionsrechts ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegensteht, nicht anzuwenden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 4.5.2023, 2 L 847/22.A, juris Rn. 52 ff.; OVG Weimar, Beschl. v. 7.6.2023, 4 EO 626/22, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Das Bundesamt hat deshalb im Rahmen seiner nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Satz 2 AsylG bestehenden Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung inzident auch die in Art. 5 Buchst. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG genannten Aspekte zu prüfen (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.8.2023, 6 ZB 22.31073, juris Rn. 31). Eine nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das sich gegen dessen Bescheid wendet, aufzuheben, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 Buchst. a) und b) Richtlinie 2008/115/EG bestehen (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 7.6.2023, 4 EO 626/22, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend kann offen bleiben, ob dasselbe auch für die in Art. 5 Buchst. c) der Richtlinie 2008/115/EG genannten Aspekte gilt. Eine Vollstreckung der Ausreisepflicht der Klägerin würde die familiären Bindungen zu ihrer am 22. Mai 2021 geborenen Tochter nicht in gebührender Weise berücksichtigen und in nicht verhältnismäßiger Weise in die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft eingreifen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil dem Kind das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, juris Rn. 45). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, juris Rn. 45, Kammerbeschl. v. 10.8.1994, 2 BvR 1542/94, juris Rn. 11). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf ein Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.7.2023, 11 S 985/22, juris Rn. 23). Die Klägerin lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrer zwei Jahre altem Tochter. Diese ist, abgeleitet von ihrem Vater, als Flüchtling anerkannt. Eine längere Trennung von der Klägerin ist der Tochter nicht zumutbar. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist der Tochter auch nicht zumutbar, schon weil sie in Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater lebt. Auch dem Vater, dem Ehemann der Klägerin, ist wegen seiner nicht widerrufenen Flüchtlingseigenschaft eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar. Das gilt unabhängig davon, ob ihm nach heutigen Maßstäben Flüchtlingsschutz zuzusprechen wäre. Auf die familiären Bindungen der Klägerin zu ihrem – erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten – Sohn, die durch eine Vollstreckung der Ausreisepflicht ebenfalls unzumutbar beeinträchtigen werden dürften, kommt es demnach nicht mehr an. Damit ist auch der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt rechtswidrig, da hierfür nach §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 AufenthG die Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist. Diese ist ebenso wie die Abschiebungsandrohung aufzuheben. 5. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist hingegen nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG gröblich verletzt. Danach hat ein Ausländer sich im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. a) Die Klägerin ist im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubt eingereist und hat nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylG an der Grenze um Asyl nachgesucht. Damit war sie verpflichtet, sich unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Hinsichtlich der Kriterien, wann von einem schuldhaften Zögern auszugehen ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei im Allgemeinen eine maximale Frist von zwei Wochen nach Einreise anzunehmen ist (vgl. Houben, in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, AsylG § 13 Rn. 25 m.w.N.). Die Klägerin ist nach ihren Angaben am 7. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre Erstregistrierung durch die Ausländerbehörde am 1. Dezember 2020lässt darauf schließen, dass sie sich nicht früher gemeldet oder um Asyl nachgesucht hat. Einen früheren Zeitpunkt behauptet die Klägerin auch nicht substantiiert, vielmehr hat sie selbst einen Zeitraum von etwa vier Monaten zwischen der Einreise und der Meldung angegeben. Sie hat keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, dass sie vor dem Tag ihrer Erstregistrierung Kontakt mit Behörden aufgenommen hätte. Demnach ist von einem Zeitraum von einer Woche weniger als vier Monaten zwischen der Einreise und der Meldung bzw. Asylantragstellung auszugehen. Ein so langer Zeitraum ist nicht mehr als unverzüglich zu bewerten, wenn es nicht am Verschulden fehlt. b) Ein fehlendes Verschulden der Klägerin ist nicht anzunehmen. Entlastende Moment hat sie nicht substantiiert dargelegt. Die pauschale Behauptung in der Anhörung vor dem Bundesamt, sie habe ihren Asylantrag nicht gleich nach der Einreise gestellt, da es Corona gegeben habe und damals keine Behörden verfügbar gewesen seien, ist unglaubhaft. Es ist gerichtsbekannt, dass es im August 2020 zwar nach dem Ende des „ersten Lockdown“ zum Mai 2020 noch erhebliche Einschränkungen etwa für viele Einrichtungen und Kontakte mit größeren Menschengruppen gab, dass aber in diesem Zeitraum bei einer geringen Inzidenz des Coronavirus weite Teile des Lebens relativ normal stattfanden. Die Annahme, es wären keine Behörden – nicht einmal die Polizei – erreichbar, musste im August 2020 in Hamburg als ausgesprochen fernliegend erscheinen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 wurden dann – trotz wieder ansteigender Inzidenzen – weitere Lockerungen der Corona-Regeln vorgenommen, bevor im November 2020 der sogenannte „Lockdown light“ ausgerufen und eine erhebliche Verschärfung vorgenommen wurde. Zum 1. Dezember 2020 wurden dann weitere Verschärfungen der Regeln vorgenommen. Dies lässt sich etwa an den Änderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ablesen. Nach diesem Ablauf wäre die Annahme völlig fernliegend, in den ersten Wochen ab dem 7. August 2020 wären keine Behörden erreichbar gewesen, ausgerechnet im Dezember 2020 – während des sogenannten „zweiten Lockdown“ – wäre dann aber eine Meldung bei den Behörden möglich gewesen. Dementsprechend ist auch die Angabe der Klägerin aus der gerichtlichen Anhörung nicht plausibel, sie habe ihren Mann in der Corona-Zeit kennengelernt und sei dort drei bis vier Monate geblieben, bis die Corona-Zeit vorbei gewesen sei. Ein fehlendes Verschulden der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie sich auf ihren späteren Ehemann verlassen hätte oder dieser ihr eine Meldung nicht ermöglicht hätte. Dergleichen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Es drängt sich auch nicht wegen patriarchaler Strukturen in der jesidischen Gesellschaft oder einer überlegenen Stellung des Ehemannes wegen seines längeren Aufenthalts in Deutschland und seiner Sprachkenntnisse so sehr auf, dass eine substantiierte Darlegung entbehrlich gewesen wäre. In ihrer gerichtlichen Anhörung hat die Klägerin angegeben, sie habe ihrem Mann überlassen, sich zu erkundigen, ob eine Behörde für einen Asylantrag zur Verfügung stünde. Sie selbst sei nicht rausgegangen. Allerdings hat sie auch angegeben, sie sei bei der Einreise nach Deutschland mit ihrem späteren Ehemann noch nicht verlobt gewesen und habe diesen hier kennengelernt. Sofern das zutrifft, kann sie sich nicht von vornherein darauf verlassen haben, dass ihr Mann Behördenangelegenheiten regelt. Im Übrigen hat sie zu der Frage, wie sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, angegeben, sie sei in der Apotheke gewesen und habe einen Test geholt. Das zeigt, dass sie mindestens in diesem Einzelfall auch einen Kontakt nach außen hatte. Auch aus der Zeugenaussage ihres Ehemannes ergibt sich kein fehlendes Verschulden der Klägerin. Er hat angegeben, sie sei gezielt zu ihm gekommen, um zu heiraten. Sie habe in den vier Monaten aber nie die Wohnung verlassen, da sie krank und schwanger gewesen sei. Er habe Angst gehabt, sie zur Flüchtlingsbehörde zu bringen, da er die Sorge gehabt habe, dass man ihr eine Spritze gebe und sie dann das Kind verliere. Letzteres ist wenig plausibel, da mit Impfungen gegen das Coronavirus in Deutschland erst Ende Dezember 2020 begonnen wurde. Das kann aber dahinstehen, denn der Ehemann der Klägerin hat auch angegeben, er habe – trotzdem – sehr oft versucht, seine Frau bei den Behörden zu melden, so dass seine angebliche Sorge vor der Impfung sich letztlich nicht ausgewirkt hätte. Auf Nachfrage hat er angegeben, die Anmeldung habe er dergestalt versucht, dass er Freunde bzw. Leute bzw. „das Volk“ in der Unterkunft gefragt habe, ob das möglich sei. Zwar habe es in der Unterkunft auch Betreuer gegeben, die sich um die Post oder Anliegen gekümmert hätten, die habe er aber nicht gefragt. Dieses Verhalten ist fernliegend und nicht glaubhaft geschildert. Es drängt sich auf, in einer betreuten Unterkunft zumindest bei vielen Versuchen über Monate hinweg auch die Betreuer zu fragen, ob Behörden geöffnet sind oder welche anderen Wege zu einer Anmeldung zur Verfügung stehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Aussage des Ehemannes der Klägerin, dass diese über mehr als dreieinhalb Monate in einer betreuten Flüchtlingsunterkunft gewohnt hat, ohne sich aber in der Unterkunft anzumelden. Demnach drängt sich auf, dass für die Klägerin die Betreuer als Ansprechpartner zur Verfügung standen, an die sie sich hätte wenden können, auch wenn sie – etwa durch falsche Information seitens ihres späteren Ehemannes – sonst von einer Schließung der deutschen Behörden ausgegangen wäre. Dass die Klägerin möglicherweise nicht auf die Idee gekommen wäre, dass eine Pflicht zur Meldung besteht, behaupten sie oder ihr Ehemann nicht. c) Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist auch als gröblich zu bewerten. Gröblich ist die Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, wenn sie im konkreten Fall objektiv von einigem Gewicht ist (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 4.7.2022, 5 L 245/22.A, juris Rn. 17; Heusch in: BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, AsylG § 30 Rn. 48 m.w.N). In der Literatur und der erstinstanzlichen Rechtsprechung findet sich hierzu die Formulierung, dies erfordere mit Blick auf den Zweck der Vorschrift ein Verhalten, das ohne weiteres den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylrechts zulasse (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 4.7.2022, 5 L 245/22.A, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschl. v. 19.10.2017, 28 L 228.17 A, juris Rn. 6; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 30 Rn. 60 m.w.N.). Das kann allerdings dann nicht zutreffen, wenn man die Formulierung in dem Sinne versteht, dass sich aus der Pflichtverletzung im Einzelfall der sichere Schluss ergeben müsste, dass der konkrete Asylbewerber nicht ernstlich um Schutz nachsuchen möchte. Nur wenn man annimmt, dass die schuldhaft sehr späte Antragstellung an sich schon eine missbräuchliche Art und Weise ist, das Asylverfahrens zu betreiben, lässt sich die vorgenannte Formulierung mit der Gesetzesbegründung vereinbaren. Ein ausdrückliches Ziel der Gesetzesänderung, mit der die Vorschrift eingeführt wurde, war nämlich die Verkürzung des Asylverfahrens für Ausländer, die gröblich wesentliche Mitwirkungspflichten verletzen (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 14). Konkret sollte die Vorschrift die – gröbliche – Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten sanktionieren (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 22). Hinweise darauf, dass die Annahme der Gröblichkeit einen Nachweis voraussetzen sollte, dass etwa der Asylantrag nicht ernst gemeint sein oder nur der Verzögerung einer Ausreisepflicht dienen sollte, gibt es weder in der Gesetzesbegründung noch im Wortlaut oder der Systematik des Gesetzes. Bei einem Zeitraum von mehr als dreieinhalb Monaten zwischen Einreise und Meldung bzw. Antragstellung ist eine Bewertung der Pflichtverletzung nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG als gröblich indiziert. Gesichtspunkte, welche die Gröblichkeit entfallen lassen könnten, sind – wie dargelegt – nicht substantiiert vorgetragen. d) Die Klägerin hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten aus den dargelegten Gründen auch zu vertreten. Die Einhaltung der Pflichten war ihr nicht aus wichtigen Gründen unmöglich. e) Dass eine schuldhaft deutlich zu späte Meldung oder Antragstellung zur Bewertung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet führt, steht in Einklang mit europäischem Recht. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU bedarf § 30 AsylG allerdings einer europarechtskonformen Auslegung (vgl. VGH München, Beschl. v. 6.4.2022, 15 B 22.30094, juris Rn. 18 m.w.N.; Blechinger in: BeckOK MigR, Stand 15.7.2023, AsylG § 30 Rn. 8). Gemäß Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU können die Mitgliedsstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Nach Art. 31 Buchst. h) können die Mitgliedsstaaten das Verfahren beschleunigen, wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Allerdings gelten die in Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU zugelassenen Einschränkungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 46 Abs. 6 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU nicht, wenn die Entscheidung, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) aufgeführten Umstände gestützt ist. Die sich daraus ergebende Einschränkung der Wirkungen der offensichtlichen Unbegründetheit ist im nationalen Recht nicht umgesetzt. Das führt aber nicht dazu, dass § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG insgesamt unanwendbar wäre. Denn ein Verstoß des nationalen Rechts gegen Vorschriften des Europarechts führt nicht zur Nichtigkeit. Vielmehr besteht ein bloßer Anwendungsvorrang des Europarechts, nach dem das nationale Recht (nur) insoweit unanwendbar ist, als das Unionsrecht entgegensteht (vgl.etwa Schulze/Janssen/Kadelbach,Europarecht, §11, Rn. 52 ff.m.w.N.). Der Gedanke, dass eine nationale Vorschrift vollständig unwirksam ist, weil sie in Teilen ihres Anwendungsbereichs nicht mit europäischem Recht übereinstimmt, ist dem Europarecht fremd. Demnach bleibt die Norm anwendbar, soweit das europarechtlich zulässig ist. Demnach durfte die Beklagte den Antrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ablehnen. Auf die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG darf zwar keine Beendigung des Verbleibs in Deutschland vor Entscheidung über den Rechtsbehelf gestützt werden. Diese Einschränkung wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht – mehr – aus, weil das Gericht die Androhung der Abschiebung aus anderen Gründen insgesamt aufzuheben hatte. Ob der Antrag der Klägerin aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet zu bewerten war, kann daher offen bleiben. f) Die familiären Bindungen der Klägerin zu ihren Kindern oder ihrem jetzigen Ehemann ändern nichts an der Bewertung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Auch wenn die daran nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geknüpfte Titelerteilungssperre unzumutbare Folgen haben sollte, wäre hierüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und jeweils hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und daneben die Aufhebung der Ablehnung ihres Antrages als offensichtlich unbegründet. Die Klägerin, irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 7. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Erstregistrierung durch die Ausländerbehörde erfolgte am 1. Dezember 2020. Am 14. Dezember 2020 stellte die Klägerin einen förmlichen Asylantrag. Dem heutigen Ehemann der Klägerin war bereits mit Bescheid vom 10. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er hatte in einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angegeben, er stamme aus dem Dorf ... in der Provinz Mossul (gemeint offenbar Ninewa). Er habe drei Brüder und eine Schwester in Deutschland, einen Bruder in Schweden sowie vier Brüder und zwei Schwestern im Irak. Seine Eltern lebten noch in seinem Heimatdorf. Im Irak habe er sechs Jahre die Schule besucht und in verschiedenen Berufen gearbeitet. Er habe seine Heimat verlassen, weil der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) das Dorf angegriffen habe. Er arbeite in Deutschland als Reinigungskraft. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Januar 2021 gab die Klägerin ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise am 21. Juli 2020 im Dorf ... in Shekhan aufgehalten habe. Sie habe keine Schule besucht und nie gearbeitet, sondern ihrer Mutter und später ihrer Großmutter im Haushalt geholfen. Ihre Eltern und einige ihrer Geschwister seien im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem minderjährigen Bruder nach Deutschland gekommen. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt schon volljährig gewesen. Drei Schwestern und ein Bruder lebten verheiratet im Irak. Der Bruder sei Landwirt. Die Landwirtschaft auf gepachtetem Land sei gut gewesen, zuletzt habe es aber weniger Regen gegeben. Nach der Ausreise ihrer Eltern habe sie mit einem Cousin und einer verwitweten Tante bei ihrer Großmutter väterlicherseits gelebt. Sie habe im Irak ihren jetzigen Ehemann heiraten wollen, habe das aber nicht getan, da sie wegen eines Tippfehlers dafür nach Mossul gemusst hätte. Daher hätten sie sich nur verlobt. Ihre Großmutter habe ihr Gold verkauft und damit für sie die Ausreise mit einem Schleuser finanziert. Sie habe ihren Mann in Hamburg religiös geheiratet und sei schwanger. Ihr Geschwister in Deutschland hätten Arbeit. Im Irak habe es keine Sicherheit gegeben. Ihr selbst sei nie etwas zugestoßen, da sie das Haus nicht habe verlassen dürfen. Sie hätte als Frau nicht arbeiten können. Sie habe ihren Asylantrag nicht gleich nach der Einreise gestellt, da es Corona gegeben habe und damals keine Behörden verfügbar gewesen seien. Ihr Mann habe immer nachts gearbeitet und tagsüber geschlafen. Die Klägerin legte einen Mutterpass vom 10. Dezember 2020 vor, der einen voraussichtlichen Geburtstermin am 13. Juni 2021 attestierte. Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. einer Ablehnung eines Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ab. Sie drohte für den Fall der Nichtbefolgung eine Abschiebung der Klägerin in den Irak an und ordnete ein auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Ihrem Vortrag seien keine Verfolgungshandlungen von asylrechtlicher Relevanz zu entnehmen. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen somit ebenfalls nicht vor. Ferner seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht gegeben. Der Antrag sei nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG offensichtlich unbegründet, da die Klägerin ihre Mitwirkungsplichten gröblich verletzt habe, indem sie ihren Asylantrag nicht unverzüglich, sondern erst am 14. Dezember 2021 gestellt habe. Hinderungsgründe habe sie nicht ausreichend vorgetragen. Ihr sei vor und während der verschiedenen Lockdown-Phasen jederzeit möglich gewesen, ihr Asylgesuch anzuzeigen, etwa bei der Ausländerbehörde oder der Polizei. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Auf die weitere Begründung des Bescheids vom 21. Januar 2021 wird Bezug genommen. Am 4. Februar 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 wies das Gericht einen Eilantrag der Klägerin ab. Am 22. Mai 2021 gebar die Klägerin ihre Tochter, der mit Bescheid vom 8. März 2022 von ihrem Vater abgeleiteter Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Ausweislich einer von ihr eingereichten Urkunde heiratete die Klägerin den Vater ihrer Tochter in beiderseitiger Abwesenheit im Irak mit Wirkung vom 30. September 2022. Nach eigenen Angaben gebar sie am 6. Dezember 2022 einen Sohn, für den Asylantrag gestellt wurde. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr drohe in ihrer Heimat als Jesidin eine Gruppenverfolgung durch Islamisten. Zudem sei ihr Existenzminimum dort nicht gesichert. Sie sei am 1. Dezember 2020 erkennungsdienstlich behandelt worden und habe davor, jedenfalls aber vor dem 14. Dezember 2020, um Asyl nachgesucht. Wegen der Pandemie habe sie keinen Zugang zu anwaltlicher Beratung gehabt. Faktisch sei ihr fast unmöglich gewesen, den Asylantrag direkt beim Bundesamt zu stellen. Bei der Ausländerbehörde sei die Situation auch nicht viel besser gewesen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland habe sie versucht, einen Asylantrag zu stellen, es habe aber keine Behörde gegeben. Ihr jetziger Ehemann, den sie in Deutschland kennengelernt habe, habe für sie nachgefragt. Sie selbst sei nicht rausgegangen. Abzustellen sei nur auf eine bei ihr selbst vorliegende gröbliche Pflichtverletzung, nicht auf eine solche ihres Mannes. Ihre familiären Bindungen seien nicht nur in Bezug auf die Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern auch in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG und auf die Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen und weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben und ferner die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2023 persönlich angehört worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung ihres Ehemannes ... als Zeugen. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakte des Bundesamts Bezug genommen, welche ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen.