Urteil
16 K 7411/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1119.16K7411.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der ledige Kläger ist am 00. Oktober 0000 geboren, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli oder August 2017 aus dem Irak aus und nach längerem Aufenthalt in Griechenland, in dessen Zuge ihm durch den griechischen Staat am 11. Dezember 2018 auf seinen Antrag vom 21. September 2017 hin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, am 12. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. November 2019 stellte er einen Asylantrag. Seine Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) erfolgten am 15. November 2019, am 9. Dezember 2019 und am 20. September 2022. In diesem Rahmen gab er im Wesentlichen an, er habe die Grundschule fünf beziehungsweise sechs Jahre lang besucht und sodann als Angestellter im Betrieb seines Vaters Plastiktüren und -fenster hergestellt. Er habe mit letzter offizieller Anschrift in Mossul gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, ehe sie im September oder Oktober 2014 in ein Binnenflüchtlingslager bei Sheikhan geflohen/gezogen seien, woselbst sie bis zur Ausreise in Zelten gelebt hätten. Als die Terrormiliz Islamischer Staat (im Folgenden IS) gekommen sei, hätten dessen Leute den Frisörladen seiner Mutter verbrannt, nachdem sie von den Nachbarn denunziert worden sei. Seine Mutter sei dabei am Arm verletzt worden. Ihr Wohnhaus sei niedergebrannt worden. Bei Rückkehr würden „sie“ seinen Kopf verlangen. Es gebe dort keine Sicherheit. Täglich würden Leute getötet und es würden Bomben explodieren. Die Partei/al-Haschd asch-Schaʿbī lasse die Leute nicht in Ruhe. Es könne sein, dass er innerhalb einer Woche getötet werden würde. Er habe nicht einfach nach Kurdistan-Irak gehen können, weil er aus Mossul stamme. Man müsse jemanden kennen. Zu Verwandten im Irak habe er keinen Kontakt mehr. Seine Eltern, Geschwister und ein Onkel würden sich in Deutschland aufhalten. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag im Wege eines Drittstaatenbescheids als unzulässig ab. Auf Klage des Klägers vom 23. Dezember 2019 hob eine andere Kammer des auch hier entscheidenden Gerichts den Bescheid vom 16. Dezember 2019 mit Urteil vom 6. November 2020 auf (13 K 8945/19.A). Daraufhin erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 30. September 2022 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger am 21. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und legt Unterlagen der griechischen Asylbehörde zum dort durchgeführten Asylverfahren vor. Die Kammer hat dem Berichterstatter mit Beschluss vom 29. August 2025 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 16. September 2025 beziehungsweise vom 27. Oktober 2025 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten diesbezüglich ihr jeweiliges Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf Anerkennung als Asylberechtiger und die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsanträge (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) sind unbegründet. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus, da sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Der Asylantrag des Klägers ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Zunächst ist dem Kläger in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt des subsidiären Schutzes zuerkannt worden. Ferner besteht in Ansehung des Klägers mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, 1 C 19/24 –, juris; Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –. Beim Kläger handelt es sich um eine in diesem Sinne nicht vulnerable Person. Er ist ledig und erwerbsfähig. Einer (erneuten) Unzulässigkeitsentscheidung in Gestalt eines Drittstaatenbescheids steht auch keine Rechtskraft (§ 121 VwGO) entgegen. Zwar ist der Drittstaatenbescheid vom 16. Dezember 2019 durch das im Tatbestand genannte und gegenüber den identischen Beteiligten ergangene Urteil des auch hier erkennenden Gerichts aufgehoben worden. Jedoch scheitert die Bindungswirkung an der zeitlichen Dimension. Es ist nach dem Zeitpunkt, auf den dieses Urteil abstellt – es handelt sich wegen § 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG um den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung, also den 6. November 2020 – eine Veränderung der Sachlage eingetreten. Eine solche ist jede nachträglich eintretende Entwicklung tatsächlicher Art, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt verändert. Vgl. etwa Lindner, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 121 Rn. 54 m.w.N. In Ansehung des Umstands, dass die Prüfung einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung erfordert, unter aktueller Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen die allgemeine abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat daraufhin zu bewerten, ob die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, 1 C 19.24 –, juris, Rn. 16 und 20 m.w.N., liegt der Eintritt einer Sachlagenänderung in Ansehung eines Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren auf der Hand. Dass mit Rücksicht auf die erhebliche Vielzahl von zur Subsumtion unter die sehr allgemeine Definition zu berücksichtigenden Faktoren über einen derart langen Zeitraum hinweg keinerlei Veränderungen eingetreten sind, liegt demgegenüber fern. So stützt sich das BVerwG in seinen bereits mehrfach zitierten Entscheidungen, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, 1 C 19.24 –, juris, auch tatsächlich auf Erkenntnismittel, die am 6. November 2020 noch gar nicht existiert haben; vgl. etwa Rn. 41: „Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025).“ Der zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der zweite Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einem Interesse an einer entsprechenden Feststellung, denn § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG stünde einer Abschiebungsandrohung in den Irak nicht entgegen, weil diese Norm von dem für subsidiär Schutzberechtigte geltenden Verweis aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfasst ist. Eine Abschiebungsandrohung in den Irak würde auch nicht in jedem Fall an § 35 AsylG und dem darin zum Ausdruck kommenden Refoulement-Verbot scheitern, da das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung in Ansehung des internationalen Schutzes vorgenommen hat. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition Stand 1. Oktober 2024, § 35 Rn. 11. Der zweite Hilfsantrag ist jedoch ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots besteht nicht. Ein Anspruch aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht gegeben. Der Vortrag des Klägers in Ansehung des IS und schiitischer Milizionäre greift nicht durch, denn mittlerweile liegen sogar stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet/in Ninawa (Ninive) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Yeziden droht selbst im Sindschargebiet/in Ninawa derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung), vgl. zum Sindschargebiet/Ninawa im Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 9 A 1380/25.A –, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 1489/20.A –, juris Rn. 49 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2021 – 9 A 4554/19.A –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 9 A 4306/18.A –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris Rn. 60 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – A 10 S 2189/21 –, juris Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 – 2 A 255/21 –, juris Rn. 11. Danach liegt es auf der Hand, dass dem Kläger, der sunnitischer Kurde aus Mossul ist und sich zwischen 2014 und 2017 in einem (von der kurdischen Autonomieregierung kontrollierten) Binnenflüchtlingslager in Sheikhan aufgehalten haben will, erstrecht nichts Entsprechendes droht. Zudem liegt derzeit weder in Mossul noch andernorts im Irak (geschweige denn landesweit) ein äußerst extremer Fall vor, in welchem die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv wäre, dass der Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr in den Irak tatsächlich ausgesetzt wäre. Vgl. etwa zu Bagdad auch OVG NRW, Urteil vom 29. September 2020 – 9 A 480/19.A –, juris. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in Mossul/im Irak. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f. Es fehlt bei Würdigung der individuellen Umstände des Klägers an einem ganz außergewöhnlichen Fall mit sehr hohem Gefährdungsniveau, in welchem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Nach den obigen Maßgaben ist bei hypothetischer Rückkehr keine existentielle Not zu prognostizieren. Der Kläger ist verhältnismäßig jung und erwerbsfähig. Dementsprechend wäre – unabhängig von der Möglichkeit, ein soziales Netzwerk in Anspruch zu nehmen – zu erwarten, dass er sich durch eigene Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum erwirtschaften könnte, zumal er über eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Es kann auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14. Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht bejaht werden. Das den vorgenannten Verpflichtungsbegehren als Minus innewohnende Anfechtungsbegehren in Bezug auf Ziffern 1 bis 4 des Bescheids führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Ein so verstandener Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anfechtungsantrag nicht feststellbar ist. Zwar mag es Konstellationen geben, in denen ausnahmsweise auch im Hinblick auf die reine Kassation der Ablehnung des Asylantrages ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass mit der Ablehnung des Asylantrages eine Beschwer einhergeht, die nur durch die Aufhebung des angegriffenen Bescheides abgewendet werden kann. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2551/23.A –, juris, Rn. 57 m.w.N. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, da mit der Ablehnung des Asylantrages in der Sache gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger keine Beschwer im vorgenannten Sinne einhergeht. Denn unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder als unbegründet bestandskräftig würde, wäre jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG anzusehen. Vgl. hierzu Dickten/Rosarius, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025. Insoweit folgt der Einzelrichter den überzeugenden Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2025 – 22 L 884/25.A – und macht sie sich zu eigen, wenn es dort (juris Rn. 14 m.w.N.) heißt: „[…] Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern – wie hier eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm. Wie hier: Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 - 3 A 81/22 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 - Au 9 K 23.31180 -, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 - M 22 K 19.30442 -, juris Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29. Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde ‚zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.‘ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden, so aber VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 - 23 L 631/25.A -, juris Rn. 29. Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde. Eine Beschränkung des Begriffes ‚Folgeantrag‘ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Gründen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor. Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtkräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: ‚Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde.‘ Dieses Verständnis der Asylverfahrensrichtlinie zugrunde gelegt, rechtfertigt die Neufassung des § 71 AsylG, die nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung der unionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Folgeantrag gemäß Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie, dient, Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 23, 58 f, keine andere Bewertung. Dasselbe gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Die Einschätzung, die Qualifikation eines neuerlichen Asylantrages nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu bewerten, lässt nicht die Schlussfolgerung auf einen Verstoß gegen den Sinn und Zweck respektive die Systematik der Vorschrift des § 30 AsylG zu. Die dort zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung, zulässige Folgeanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ist in Art. 31 Abs. 8 lit. f) der Richtlinie 2013/32/EU – als Bestandteil solcher Regelungen, die die offensichtliche Unbegründetheit nicht aus materiellen Gründen herleiten – ausdrücklich vorgesehen. Spätestens infolge der bereits zitierten grundlegenden Novellierung im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist damit eine dahingehende Interpretation, die Vorschrift adressiere ausschließlich Antragsteller, die offensichtlich nicht schutzbedürftig seien oder das Asylverfahren missbräuchlich betrieben, nicht mehr gerechtfertigt. a.A. VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 – 4 K 2251/23.A – juris Rn. 72 ff. m.w.N.“ Die zulässige Anfechtungsklage gegen Ziff. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist schließlich ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung sowie das Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot aus Ziff. 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids erweisen sich als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere steht einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak (wie gesehen und mit Blick darauf, dass der griechische Staat dem Kläger lediglich den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat) § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nicht entgegen. Auch das in § 35 AsylG zum Ausdruck kommende Refoulement-Verbot, aus dem keine Verpflichtung folgt, die durch andere Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen bezüglich des internationalen Schutzes automatisch anzuerkennen, verbietet die Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak nicht, denn eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes in dem anderen Mitgliedstaat (hier Griechenland), vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 –, juris; BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 – 1 C 5.24, 6.24, 7.24 –; führt zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zuerkennung von Asyl oder internationalen Schutzes besteht, wobei insoweit auf die Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots verwiesen werden kann, die einem Anspruch auf Zuerkennung von Asyl oder internationalem Schutz erstrecht entgegenstehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.