Urteil
A 10 S 373/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0712.A10S373.23.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.10.2021 - A 10 S 2189/21 - juris).(Rn.34)
2. Eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung ergibt sich für ein sechsjähriges Mädchen nicht aus der geltend gemachten Gefahr, als Jesidin im Irak später einmal zwangsverheiratet zu werden.(Rn.39)
3. Grundlage für die Rückkehrprognose mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bildet die Kernfamilie mit den Eltern im Regelfall auch dann, wenn ein ohne die im Heimatland verbliebenen Eltern eingereistes minderjähriges Kind im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit Verwandten (hier: den ebenfalls schutzsuchenden Großeltern) lebt.(Rn.63)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 2022 - A 14 K 3550/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.10.2021 - A 10 S 2189/21 - juris).(Rn.34) 2. Eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung ergibt sich für ein sechsjähriges Mädchen nicht aus der geltend gemachten Gefahr, als Jesidin im Irak später einmal zwangsverheiratet zu werden.(Rn.39) 3. Grundlage für die Rückkehrprognose mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bildet die Kernfamilie mit den Eltern im Regelfall auch dann, wenn ein ohne die im Heimatland verbliebenen Eltern eingereistes minderjähriges Kind im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit Verwandten (hier: den ebenfalls schutzsuchenden Großeltern) lebt.(Rn.63) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 2022 - A 14 K 3550/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 12.10.2022 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung etwa HambOVG, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22). B. Die Berufung ist begründet. Die zulässige Klage muss ohne Erfolg bleiben, weil der Klägerin die geltend gemachten Schutzansprüche nicht zustehen und sie durch den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auch sonst nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ihr droht bei Rückkehr in den Irak keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m. w. N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. 02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. Dörig in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl., Asylum Qualification Directive 2011/95/EU Art. 4 Rn. 30). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u. a., Abdullah u. a./Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23; Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41). 2. Daran gemessen kommt weder ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Verfolgungsgründen noch aufgrund einer Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre jesidische Religionszugehörigkeit oder ihr Geschlecht in Betracht. a) Der Klägerin droht bei Rückkehr in den Irak keine Verfolgung aus in ihrer Person liegenden Gründen. Eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung macht die Klägerin selbst nicht geltend. Auf ein persönliches Verfolgungsschicksal haben sich die Klägerin bzw. ihre Vormundin zu keiner Zeit berufen. Die Begründung des Asylantrags beruft sich vielmehr vornehmlich auf eine bei Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung als Angehörige der Gruppe der Jesiden, von der die Klägerin - wie jedes andere Mitglied der verfolgten Gruppe auch - wegen des gruppenspezifischen Merkmals des jesidischen Glaubens betroffen werden kann (zur Abgrenzung einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 1 B 234.02 - juris Rn. 3). Nicht beizutreten vermag der Senat der Überlegung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin komme die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute, da ihre Familie 2014 vor dem IS geflohen sei. Denn die Klägerin selbst war zum Zeitpunkt der Flucht ihrer Familie vor dem damals vorrückenden IS noch nicht geboren. Die Angehörigen ihrer Familie und die damals im Kleinkindalter befindliche Klägerin sind nach rund vier Jahren nach Bashiqa zurückgekehrt und waren dort seitdem keiner weiteren Verfolgung ausgesetzt. Die Flucht der Familie der Klägerin vor dem IS im Jahr 2014 kann daher nicht als fluchtbegründend angesehen werden. Hinzu kommt, dass der Eroberungsfeldzug des IS im Distrikt al-Hamdaniya im Vergleich zum Distrikt Sindjar zu deutlich niedrigeren Opferzahlen geführt haben dürfte, weil die meisten Bewohner - wie auch die Familienangehörigen der Klägerin - fliehen konnten und nicht vom IS getötet oder verschleppt wurden (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 78). Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und ggf. in welchem Umfang die Kämpfer des IS die örtlichen Lebensgrundlagen in Bashiqa zerstört haben. Für eine nachhaltige Zerstörung der Existenzgrundlagen bestehen freilich insbesondere auch vor dem Hintergrund keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die Eltern der Klägerin dort nach wie vor leben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 07.12.2021 - (A 10 S 2189/21 - juris Rn. 29 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, führt jedenfalls eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgungshandlung in Gestalt eines Entzugs der sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen des Verfolgten mit andauernden Auswirkungen auf die Gegenwart nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr des Schutzsuchenden in seine Herkunftsregion die Vornahme einer bestimmten Verfolgungshandlung von einem der Akteure des § 3c AsylG auszugehen droht. Ausgehend hiervon stellt die von dem IS im Jahr 2014 bewirkte Zerstörung der sozio-ökonomischen Grundlagen jesidischen Lebens trotz ihrer Fortwirkung in bestimmten Regionen heute keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, weil es die Kämpfer des IS jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in der Hand haben, einen Wiederaufbau insbesondere von öffentlicher Infrastruktur - im vorliegenden Fall in der Region um Mossul - zu verhindern. b) Die Klägerin ist auch nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten abgrenzbaren Gruppe in ihrer Herkunftsregion verfolgt. aa) Die Gefahr eigener Verfolgung nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin gerade wegen eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. hierzu und zum Folgenden Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39 = juris Rn. 13 ff.; Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 24 f.). bb) Gemessen hieran droht der Klägerin bei einer Rückkehr an den Wohnort ihrer Eltern in Bashiqa im Distrikt al-Hamdaniya der Provinz Ninive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer jesidischen Herkunft und Religion. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat die der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende Einschätzung der gegenwärtigen Lage in der Herkunftsregion der Familie der Klägerin und im Irak insgesamt bestätigt. Auf Grundlage dieses Lagebilds besteht gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Jesiden. (1) Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2021 (a. a. O. Rn. 20 ff.) im Einzelnen dargelegt, warum eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.12.2022 - 9 A 1740/20.A -, vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - und vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A -; NdsOVG, Urteile vom 20.10.2019 - 9 LB 130/19 - und vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -; Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19; alle juris). Zwar leiden religiöse Minderheiten - so auch Jesiden - im Zentralirak trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung faktisch nach wie vor unter einer nicht unerheblichen gesellschaftlichen Diskriminierung. Eine systematische Verfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat wegen ihrer Religionszugehörigkeit findet im Irak jedoch nicht statt. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die irakischen Streitkräfte gezielt gegen die Jesiden vorgingen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die (Luft-)Angriffe der irakischen Armee in der Gegend um die Stadt Sindschar am 01. und 02.05.2022 gegen die Jesiden im Allgemeinen gerichtet waren. Berichten zufolge standen die Angriffe im Zusammenhang mit den seit April 2022 verstärkten Auseinandersetzungen zwischen dem irakischen Militär einerseits und den in der Region Sindschar vorherrschenden jesidischen Milizen (YBS), die der PKK nahestehen, sowie den Ezidxane Asayish forces (Asayish) andererseits (vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211 - „Yezidi branch of PKK“). Die Gewalt zwischen diesen Gruppen eskalierte, nachdem die Türkei am 18.04.2022 die gegen PKK-Ziele gerichtete Operation Claw-Lock in Grenzgebieten der Autonomem Region Kurdistan gestartet hatte und diese gegenüber dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der mangelnden Fähigkeit des irakischen Staats zur Unterbindung des Terrorismus gerechtfertigt hatte. Zeitlich nachfolgend hat das irakische Militär Berichten zufolge seine Truppen entlang der türkisch-syrischen Grenze verstärkt und Straßensperren errichtet. Dies wiederum schwächte den Einfluss der YBS, die beide Militäroperationen als konzertierte Aktion gegen die PKK und die YBS wertete. Zahlreiche Auseinandersetzungen waren die Folge und veranlassten die irakische Armee, schwere Waffen in den Distrikt Sindschar zu schicken, die sie auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen Anfang Mai 2022 gegen die Kämpfer der YBS einsetzte. Die im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehenden Pläne des irakischen Militärs, die irakisch-syrische Grenze entlang des Distrikts Sindschar mit einem Grenzzaun zu bebauen, um der PKK - aber auch dem IS - den ungehinderten Zugang zu irakischem Gebiet zu erschweren, verstärkten offenbar den Konflikt und lösten auch bei der jesidischen Zivilbevölkerung mit Blick darauf, dass der Weg über Syrien ihnen im August 2014 die Flucht vor dem IS ermöglichte, Proteste und Demonstrationen gegen das Militär aus (vgl. International Crisis Group: Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, vom 31.05.2022, S. 18; ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach Provinz Ninive, District „Sindjar“, Datenauszug von Februar bis April 2022; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2022 a. a. O. Rn. 52 ff.). Abgesehen davon, dass schon vor diesem Hintergrund Anhaltspunkte für eine aktuelle religiös motivierte staatliche Verfolgung der Jesiden nicht erkennbar sind, richteten sich die Angriffe der irakischen Armee, soweit ersichtlich, allein gegen die Angehörigen der YBS-Miliz, wobei ferner auch nicht direkt die Heimatregion der Klägerin betroffen war. (2) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive durch den IS. Der IS hat in den Jahren 2014 bis 2017 in Teilen des irakischen Staatsgebiets die Gebietshoheit ausgeübt und in den von ihm beherrschten Gebieten Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit systematisch in einer Art und Weise verfolgt, die u. a. vom UN-Menschenrechtsrat und im März 2021 auch durch den irakischen Staat als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen qualifiziert wurden. Nachdem es im Dezember 2017 landesweit gelungen ist, dem IS die Gebietshoheit wieder zu entziehen, fehlen diesem die militärischen Fähigkeiten zu einer Fortsetzung der zuvor von ihm durchgeführten Gruppenverfolgung von Jesiden. Seitdem agiert der IS aus dem Untergrund und versucht, vor allem durch gezielte Terroranschläge regional oder lokal Einflusssphären zu erhalten oder wiederzugewinnen („asymmetrische Kriegsführung“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 14; GIGA FOCUS, Not a Storm in a Teacup: The Islamic State after the Caliphate, 04/2021, S. 4), wobei der Erfolg dieser Bemühungen abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich und hochvolatil ist. Insbesondere in Landesteilen, in denen das Gewaltmonopol des irakischen Staats in Konkurrenz mit anderen Akteuren, sei es mit örtlichen Milizen oder auch der RKI, tritt, besteht teilweise ein örtliches oder in sehr dünn besiedelten Bereichen auch regionales Sicherheitsvakuum, das Aktivitäten des sog. IS Raum gibt (vgl. hierzu auch die Karte in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 20). Dementsprechend sind die Aktivitäten, die der IS im Distrikt al-Hamdaniya entfaltet, bei Weitem nicht von einer Intensität geprägt, die eine für eine Gruppenverfolgung erforderliche hinreichende sog. Verfolgungsdichte (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 24) zulasten aller in der Region ansässigen Jesiden erreicht (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2022 - 9 A 4271/19.A - juris Rn. 22). Die vom Senat ausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen dieses Lagebild auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der IS soll nach einer Schätzung im Irak über 2.000 bis 10.000 Kämpfer verfügen. Diese Zahl wird jedoch bezogen auf Kämpfer als zu hoch gegriffen angesehen; sie setze sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammen. Einer anderen Schätzung zufolge habe der IS im Irak und in Syrien etwa 10.000 Kämpfer (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 02.03.2022, S. 22). Der IS wird im Irak weiterhin bekämpft. Der irakische Staat ist zentrales Mitglied der internationalen Koalition zur Bekämpfung des IS (Global Coalition To Defeat ISIS). Die Aufgaben der irakischen Terrorismusbekämpfung werden hauptsächlich vom Counter Terrorism Service (CTS) wahrgenommen, einer Einrichtung auf Kabinettsebene, die direkt dem Premierminister unterstellt ist, sowie von verschiedenen Sicherheitskräften bzw. militärischen Einheiten, die dem (zentral-)irakischen Verteidigungs- und Innenministerium bzw. den kurdischen Peshmerga unterstehen. In begrenzten Fällen ergänzen die PMF die von der irakischen Armee und dem CTS geführten Operationen. Im Jahr 2020 führte das CTS, oft mit Unterstützung von Mitgliedern der internationalen Koalition, mehr als 253 Operationen gegen den IS durch (vgl. USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16.12.2021, S. 122). In der Vergangenheit waren die irakischen Sicherheitskräfte allerdings nur begrenzt in der Lage, insbesondere die irakische Grenze zu Syrien vollständig zu sichern (vgl. USDOS, Country Reports on Terrorism 2020 vom 16.12.2021, S. 122). Dies hat der IS, der sich generell auf Gegenden mit geringer Sicherheitspräsenz und mit natürlichen geographischen Barrieren und Geländen konzentriert, ausgenutzt, um sich in den Wüstenregionen des Baaj-Gebiets und in Hatra (Provinz Ninive) in der Nähe zu den Handelsrouten nach Syrien anzusiedeln. Auch in dem Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah al-Din, Diyala und Kirkuk, das zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und den kurdischen Peshmerga liegt, hat der IS versucht, sich wieder neu zu gruppieren (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, vom 02.03.2022, S. 20, 22 f.; USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16.12.2021, S. 122; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211; siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2022 a. a. O. Rn. 71 - 88). (3) Eine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte ergibt sich auch nicht aus den jüngsten Ereignissen in Sindschar, insbesondere die infolge der Rückkehr ehemaliger IS-Kämpfer bzw. Sympathisanten aufgeflammten Unruhen und die in diesem Zusammenhang stehenden Hetzreden islamischer Geistlicher (siehe hierzu Stelle für Jesidische Angelegenheiten e.V., Besorgniserregende Entwicklung: Kurdische Mullahs rufen zu Gewalt gegen Jesiden auf, 06.05.2023; Hass, Hetze und Gewaltaufrufe gegen die Jesiden in Kurdistan-Irak müssen aufhören, 17.05.2023, beide verfügbar unter https://s-j-a.org; Rudaw, Yazidis say alleged mosque attack stokes tensions in Shingal, 28.04.2023, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/ 28042023; French embassy to Iraq condemns hate speech against Yazidis, 03.05.2023, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03052023). Hieraus lässt sich allenfalls der Beginn einer für die Gruppe der Jesiden im Irak potentiell gefährlicheren Entwicklung entnehmen, die jedenfalls - auch soweit es nicht bei Einzelfällen bleiben sollte - nicht im Sinne einer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits bestehenden Gruppenverfolgung fortgeschritten ist. Vielmehr besteht bislang nur das Risiko einer entsprechenden künftigen Entwicklung, was zur Annahme einer aktuell bestehenden flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgung der Gruppe der Jesiden in der Herkunftsregion der Klägerin im Distrikt al-Hamdaniya der Provinz Ninive nicht genügt. (4) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure wie insbesondere durch die zahlreichen im Irak und auch in der Provinz Ninive aktiven Milizen besteht nicht. Keine der in der Provinz Ninive tätigen rund zehn Milizen ist explizit gegen die jesidischen Bürgerinnen und Bürger gerichtet. Zumindest eine der Milizen wird zudem von einem jesidischen Anführer geleitet. Insbesondere in den Diensten der kurdischen Peschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch Jesiden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2189/21 - juris Rn. 27). c) Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für die Klägerin besteht schließlich auch nicht deswegen, weil ihr in ihrem Heimatland eine Zwangsverheiratung drohen könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch des Bestehens einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG im Heimatland des Schutzsuchenden der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dass die Klägerin, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung kurz vor der Vollendung ihres sechsten Lebensjahres stand, im Irak der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt wäre, schließt der Senat aus. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass jesidischen Frauen als sozialer Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausnahmslos die Gefahr mit Mitteln im Sinne von § 3a AsylG durchgesetzter Zwangsverheiratung droht - wofür die Erkenntnislage freilich keine belastbaren Anhaltspunkte bietet - und der irakische Staat bzw. die Behörden in der RKI hiervor keinen wirksamen Schutz bieten, würde dies ersichtlich nur für Frauen im heiratsfähigen Alter gelten, zu denen die Klägerin nicht zählt. Für den geltend gemachten Schutzstatus unerheblich ist ferner, ob die Klägerin im weiteren Verlauf ihres Lebens - individuell - einmal einer Situation ausgesetzt sein könnte, in der sie - aus ihrem familiären Umfeld oder auch von Seiten der jesidischen Glaubensgemeinschaft bzw. aufgrund gesellschaftlicher Konventionen - zu einer Heirat gedrängt werden könnte. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich um bloße Spekulation, für die es an belastbaren Tatsachengrundlagen fehlte. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit sie im Zusammenhang mit einer unterstellt gesellschaftlich oder familiär erwünschten Verheiratung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zu gewärtigen hätte, die einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen wären, staatlicher Schutz insoweit nicht zu erlangen wäre (§ 3d AsylG) und auch keine internen Schutzalternativen gegeben wären (§ 3e AsylG). Die ihr eigenes und das (Einzel-)Schicksal ihrer Tochter beschreibenden Ausführungen ihrer Großeltern hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind hierfür - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - ersichtlich unergiebig. Schließlich schützt das Flüchtlingsrecht gemäß § 3 AsylG nicht vor - auch missliebigen - gesellschaftlichen Konventionen, so dass allein der Wunsch nach persönlicher Freiheit im Sinne eines westlich orientierten Werteverständnisses einen Schutzanspruch nicht zu begründen geeignet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2020 - 4 A 3424/19.A - juris Rn. 9 ff. m. w. N.) II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. 1. Der Klägerin droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 2. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation im Irak in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation im Irak verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG). Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 22 ff.; vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156, vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 245 ff. und vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 98 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 100 ff., jew. m. w. N.). 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 45 - 51). a) Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. aa) Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35). bb) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn er eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Die Annahme eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Sie setzt das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 a. a. O. Rn. 30). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 59 m. w. N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Dabei kann eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, für das Vorliegen einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ herangezogen werden. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU gegeben ist. Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuellen Bedrohung“ vorliegt, ist daher eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierfür können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden. Ferner können andere Gesichtspunkte herangezogen werden, etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - juris Rn. 32 ff.) Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 - juris Rn. 28). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier der Ort Bashiqa im Distrikt al-Hamdaniya in der Provinz Ninive maßgeblicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Denn dort leben - nach wie vor - die Eltern der Klägerin. Dabei kann offenbleiben, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats in Bashiqa ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Jedenfalls besteht für die Klägerin dort im Rahmen eines etwaigen solchen Konflikts keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. aa) Für die Klägerin sind bei einer Rückkehr nach Bashiqa besondere gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass Jesiden derzeit bei einer Rückkehr dorthin nach der Verdrängung des IS einer gegenüber anderen Bewohnern der Region erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Nach den oben bereits im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung getätigten Ausführungen stehen die Jesiden derzeit nicht im Mittelpunkt der Aktivitäten des IS. Auch in Bezug auf die weiteren Handlungsakteure in der Region, insbesondere der schiitischen Milizen, ist dies nicht ersichtlich. Gezielte Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Jesiden in nennenswertem und im Verhältnis zu anderen Bewohnern überproportionalem Umfang sind den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen Accord, ecoi.net-Themendossier zum Irak, schiitische Milizen, 02.10.2020). Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Vergleich zu sonstigen Bewohnern verstärkt Übergriffen ausgesetzt sind, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenfalls nicht entnommen werden. bb) In der Gegend um Mossul besteht auch keine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. für die unmittelbar an Bashiqa in der Region al-Hamdaniya angrenzende Nachbarregion Tel Kaif NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 a. a. O. Rn. 123 - 127). III. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Bezug auf den Irak. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. hierzu zum Folgenden m. w. N. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff.). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 9, 14 und 26). b) Hinsichtlich der Klägerin liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. aa) Die humanitäre Lage im Irak ist nach wie vor ernst, auch wenn sie sich seit dem Ende der größeren Militäroperationen gegen den IS Ende 2017 stabilisiert hat. Schätzungsweise 6,7 Mio. Menschen bzw. ca. 18 % der Bevölkerung im Irak sind im Jahr 2019 auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders betroffene Personengruppen sind Menschen, die mit dem IS in Verbindung gebracht werden, Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 46; OCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, 01.01.2020, S. 14). Zudem sind in besonderem Maße Binnenflüchtlinge auf humanitäre Unterstützung angewiesen, und zwar auch dann, wenn sie in ihre Herkunftsorte zurückkehren. Sie sind in vielen Bereichen mit Schwierigkeiten konfrontiert und in der Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern sind überwiegend sehr schlecht. Die Lager bestehen zu einem großen Teil nur aus Zelten, außerhalb von Lagern sind die Menschen häufig in Bauruinen untergebracht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsort sind Unterkünfte häufig zerstört, es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist nicht immer sichergestellt. In Flüchtlingslagern ist die medizinische Grundversorgung entweder nicht vorhanden oder defizitär. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Binnenflüchtlinge regelmäßig schwer. Kinder haben zum Teil keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen, etwa weil Einrichtungen fehlen oder weil Kosten, beispielsweise für den Transport zur Schule oder für Materialien, ein Hindernis darstellen (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 27.03.2022, S. 4 ff.; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 38 ff., 56 f., 64 ff., 79 f., 88 ff.). Aber auch für die übrige Bevölkerung des Irak ist die Grundversorgung nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleistet. Die jahrzehntelangen Konflikte im Irak haben zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Landes geführt. 99 % der Exporteinnahmen kommen aus dem Ölsektor, neben dem Ölsektor besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Der landwirtschaftliche Sektor verliert an Bedeutung. Hauptarbeitgeber ist der Staat, die Privatwirtschaft ist unterentwickelt. Kriegsbedingt ist die Infrastruktur vernachlässigt und sanierungsbedürftig. In den vom IS befreiten Gebieten fehlt sie zum Teil vollständig bzw. muss nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Vor allem für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig. Der Irak gehört weltweit zu den Staaten mit der höchsten Korruption, was Defizite vor allem der Grundversorgung der Bevölkerung zusätzlich verstärkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 22 f.; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 32 f.). Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 ca. 4,3 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen oder bedroht. Etwa 22,6 % der irakischen Kinder sind unterernährt. Die Landwirtschaft des Irak ist durch den IS-Konflikt in den Jahren 2014 bis 2017 schwer beeinträchtigt. Viehbestände sind dezimiert, landwirtschaftliche Geräte und Maschinen zerstört und landwirtschaftliche Flächen durch Sprengkörper kontaminiert worden. Im Vergleich zu der Zeit vor dem Konflikt ist die landwirtschaftliche Produktion um etwa 40 % zurückgegangen. Durch Dürren bedingte Wasserknappheit beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Sektor zusätzlich. Auch die Bevölkerung, vor allem in den ländlichen Regionen, hat nicht kontinuierlich und flächendeckend Zugang zu frischem Wasser. Nur etwa die Hälfte der Bevölkerung im Irak verfügt über Zugang zu sauberem Wasser. Marode und zum Teil im Krieg zerstörte Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommen die Verschmutzung der Gewässer durch (Industrie-)Abfälle und fehlende Wasseraufbereitungsanlagen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 f. und 60; OCHA, Humanitarian Needs Overview 27.03.2022, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 22 f.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 52 f.). Gleichwohl sind Lebensmittel und Wasser im Irak grundsätzlich verfügbar. Es gibt ein staatliches Programm zur Verteilung von Lebensmitteln (Public Distribution System, PDS) für alle Iraker, in dessen Rahmen monatlich zugeteilte Lebensmittel und Öl-Rationen ausgegeben werden. Die Verteilung der Lebensmittel über das PDS funktioniert allerdings nicht immer problemlos, vor allem in den ehemals vom IS besetzten Gebieten kommt es zu Versorgungsengpässen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 und 95 f.). Die vom IS befreiten Gebiete sind immer noch durch improvisierte Sprengfallen oder nicht explodierte Kampfmittel kontaminiert. Gerade einige jesidische Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 25.10.2021, S. 24). Das Vorrücken des IS im Jahr 2014 löste eine Fluchtwelle von etwa 200.000 Personen aus. Die Jesiden stellen noch einen Großteil der Binnenvertriebenen in den Vertriebenenlagern in der Provinz Dohuk. Die volatile Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage in den Herkunftsgebieten (kein fließendes Trinkwasser, keine geregelte Stromversorgung) hält viele Binnenvertriebene von einer Rückkehr ab (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 17). Hindernisse für die Rückkehr der Binnenvertriebenen sind vor allem die mangelnde Sicherheit, die Kontaminierung durch Sprengfallen, die Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die innergesellschaftlichen Spannungen, fehlende Unterkünfte und Basisversorgung und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt insbesondere in den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen formell zugehörigen PMF-Milizen (Popular Mobilisation Forces, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 23). Es gibt auch weiterhin Schwierigkeiten bei der Lieferung von humanitären Gütern in die Provinz Ninive und die dortigen Binnenvertriebenenlager, insbesondere kommt es zu Schließungen von Checkpoints und Unsicherheiten über die Zahlung von Steuern auf gehandelte Produkte. Zudem erkennen verschiedene militärische Akteure, die die Checkpoints halten, Passierdokumente nicht an und verlangen zusätzliche Dokumente von NGOs, ohne dass klar ist, woher diese bezogen werden können. Insbesondere behindern die fehlende Koordination und Unklarheiten über Zugänge zu bestimmten Gegenden die Lieferung von humanitären Gütern und die Arbeit der Hilfsorganisationen (vgl. UN OCHA, Humanitarian Bulletin Irak, Oktober 2018, S. 2). Die tägliche Grundversorgung der Rückkehrer ist in den zerstörten Regionen schwer zu gewährleisten. Einige zuvor vom IS besetzte Gebiete sind stark beschädigt und zerstört, sodass es praktisch unmöglich ist, dort eine Unterkunft zu finden. Auch der Zugang zu sauberem Trinkwasser stellt sich in dieser Gegend als Herausforderung dar und medizinische Versorgung und Elektrizität sind an vielen Stellen nicht verfügbar. Für Rückkehrer ist es kaum möglich, genug Geld zu verdienen, um das Nötigste zu erwerben (vgl. Refugees International, Field Report, Too much too soon - displaced Iraqis and the push to return home, September 2018, S. 2, 7). Rückkehrer aus dem europäischen Ausland, namentlich aus Deutschland, können allerdings über unterschiedliche Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützungsleistungen erhalten. So bietet die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration und Emigration Programme für Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) finanzielle Unterstützung an; sie umfasst die Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro für Erwachsene und 100 Euro für Kinder unter 18 Jahren sowie eine einmalige Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro bei Erwachsenen und bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. 500 Euro bei Kindern unter 18 Jahren. Über das StarthilfePlus-Programm können Rückkehrer sechs bis acht Monate nach der Rückkehr eine weitere finanzielle Unterstützung im Zielland erhalten. Das Programm ERRIN („European Return and Reintegration Network“), ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm zahlreicher europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet neben Sachleistungen insbesondere individuelle Unterstützung nach der Rückkehr durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner an. Dazu zählen etwa Beratung nach der Ankunft, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung und Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen. Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Reintegration leistet auch das European Technology and Training Centre (ETTC), mit einer Zweigstelle unter anderem in Bagdad (vgl. die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq). Für Bedürftige bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen, etwa CHF International - Vitas und GROFIN Iraq, Hilfe an (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 10). bb) Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sowie der individuellen Situation der Klägerin sind für den Senat keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe ersichtlich. (1) Für die Rückkehrprognose ist auf die Kernfamilie der Klägerin mit ihren im Irak lebenden Eltern abzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass die familiäre Bindung zu ihren leiblichen Eltern ungeachtet der räumlichen Trennung und des jungen Alters der Klägerin im Zeitpunkt dieser Trennung sowie des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums fortbesteht. Insbesondere ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern - wie regelmäßig - dem Kindeswohl am besten entspricht. Dem tragen die Großeltern der Klägerin, bei denen sie derzeit - ohne dass diese die elterliche Sorge auch rechtlich innehätten - lebt Rechnung, indem sie für häufigen telefonischen Kontakt sorgen. Dies zugrunde gelegt ist entsprechend der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113) davon auszugehen, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder im Familienverband mit ihren Eltern leben wird. Dem steht nicht entgegen, dass auch die derzeitige Lebensgemeinschaft mit den Großeltern, die immerhin so eng ist, dass die Klägerin ihre Großmutter „Mama“ nennt, im vorliegenden Einzelfall durchaus rechtlichen Schutz genießt. Dieser ist allerdings nicht dergestalt, dass er die Wiederherstellung der Familieneinheit mit den leiblichen Eltern der Klägerin hindern würde. Vielmehr ersetzte das Leben bei den Großeltern von vornherein nur deswegen die Lebensgemeinschaft in der Kernfamilie, weil die leiblichen Eltern der Klägerin im Ausland leben und sich deswegen gegenwärtig nicht um ihre derzeit in Deutschland lebende Tochter kümmern können. Sie stand damit von Anfang an unter dem Vorbehalt des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet und steht damit der Wiederherstellung der Familieneinheit im Irak nicht entgegen. (2) Davon, dass die Eltern der Klägerin nicht in der Lage wären, an ihrem Heimatort im den Irak nicht nur ihre eigenen, sondern auch die elementarsten Lebensbedürfnisse der Klägerin zu befriedigen, kann nicht ausgegangen werden. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin derzeit bereits im Irak leben und sich soweit ersichtlich auch ernähren können. Es ist kein Grund vorgetragen oder sonst erkennbar, der dagegen sprechen könnte, dass ihnen dies auch gelingen würde, wenn sie zusätzlich auch die Klägerin zu versorgen hätten. Dies gilt ungeachtet des vorgetragenen Rückenleidens des Vaters der Klägerin, welches ihn offensichtlich nicht hindert, zumindest einfache Hilfsarbeiten anzunehmen und damit für ein zumindest bescheidenes Auskommen zu sorgen. Hinzu kommen die teils widersprüchlichen Angaben der Familienangehörigen zur wirtschaftlichen Situation der Eltern der Klägerin. So steht weiterhin im Raum, dass der Vater der Klägerin als ehemaliger Militärangehöriger eine Rente bezieht, welche ein gewisses Grundeinkommen garantiert (vgl. hierzu die Ausführungen des Großvaters der Klägerin in dem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geführten Verfahren A 2 K 2933/19 eines ihrer Onkel, Sitzungsprotokoll vom 13.10.2021 S. 11 f.). Dass er insoweit falsch verstanden worden sein könnte, hat der Großvater der Klägerin in seiner Befragung durch den Senat nicht nachvollziehbar zu erläutern vermocht. So erscheint dem Senat insbesondere die Erklärung nicht nachvollziehbar, das Geld vom Militär habe den Eltern der Klägerin gereicht, solange der Vater noch nicht krank gewesen sei, jetzt sei es jedoch nicht mehr ausreichend. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil nach den Angaben der Großeltern das Rückenleiden des Vaters der Klägerin derzeit nur noch mit Olivenöl behandelt wird. Den Eltern der Klägerin steht in Bashiqa ferner auch Obdach zur Verfügung, ohne dass es darauf ankäme, ob die von den verschiedenen Familienangehörigen als das Haus der Familie bezeichnete und von ihnen selbst nach dem Abzug des IS instandgesetzte Unterkunft nun in deren Eigentum steht oder doch gemietet ist. Für das insbesondere in Anbetracht der schon derzeit gelingenden Existenzsicherung der Eltern im Irak nicht festzustellende Abschiebungshindernis kommt es nicht mehr darauf an, ob in Bashiqa auch familiäre Hilfe durch ihren Großonkel zu erlangen ist - wozu die Angaben der verschiedenen Familienangehörigen in ihren Asylverfahren ebenfalls variieren - sowie, ob und inwieweit die Klägerin unterstützend ferner Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen könnte (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 25). IV. Als rechtmäßig erweisen sich schließlich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts. 1. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland auch unter Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 -) als undurchführbar erscheinen lassen könnten. 2. Hinsichtlich der Festlegung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat die Klägerin nichts erinnert, aus dem sich eine Fehlerhaftigkeit der Bemessung ergeben könnte. Eine für die Befristungsentscheidung relevante Rückkehrbeziehung ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass die Großeltern der Klägerin sowie Geschwister ihres Vaters derzeit in Deutschland leben bzw. zwei von ihnen über einen Aufenthaltsstatus verfügen (vgl. zur Befristung zuletzt Senatsurteil vom 15.03.2023 - A 10 S 2367/22 - juris m. w. N.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Sie ist am 15.07.2017 in Dohuk geboren und irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sowie jesidischen Glaubens. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Juli 2019 gemeinsam mit ihrer Tante und einem ihrer Onkel in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Nach den Angaben der Tante verließen sie den Irak am 20.11.2018 und waren neun Monate unterwegs. Aktuell lebt die Klägerin bei ihren Großeltern väterlicherseits, die 2018 mit einem Visum zum Familiennachzug ins Bundesgebiet einreisten und am 30.11.2021 ebenfalls Asylanträge gestellt haben, über die noch nicht entschieden ist. Die Eltern der Klägerin leben weiterhin im Irak und sind, nachdem die gesamte Familie 2014 vor den Angriffen des IS geflohen war und rund vier Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft wohnte, inzwischen in das schon früher von der Familie bewohnte Haus nach Bashiqa im Distrikt al-Hamdaniya der Provinz Ninive, rund 25 km nordwestlich von Mossul, zurückgekehrt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern der Klägerin haben die verschiedenen Familienangehörigen teils unterschiedliche Angaben gemacht. So arbeitet der Vater der Klägerin nach den Angaben ihrer Tante in deren Bundesamtsanhörung als Hilfskraft; zwischenzeitlich habe er in einem Alkoholgeschäft in Bagdad gearbeitet. Er habe einen Bandscheibenvorfall erlitten, sei aber aufgrund der Verhältnisse im Irak gezwungen weiter zu arbeiten. Ein Onkel der Klägerin gab an, ihr Vater sei selbständig gewesen, weil er keinen Beruf erlernt habe. Er sei krank und habe vor allem Probleme mit dem Rücken. Der Großvater der Klägerin gab im Asylklageverfahren eines ihrer Onkel an, ihr Vater sei krank und habe Probleme mit den Bandscheiben. Er sei Peshmerga. Aufgrund seiner Erkrankung könne er nicht arbeiten, bekomme aber weiter sein Gehalt. Er lebe mit seiner Frau, der Mutter der Klägerin, zusammen in Bashiqa im Haus der Familie. Dieses habe er teilweise renoviert; das obere Stockwerk sei noch immer unbewohnbar. In Bashiqa lebe außerdem noch ein Bruder der Großmutter der Klägerin, der Lehrer sei. Zu diesem hätten sie nicht so oft Kontakt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Großmutter der Klägerin ausgeführt, deren Vater sei beim Militär gewesen, habe den Dienst wegen seiner Krankheit aber nicht mehr leisten können. Eine Rente gebe es in einem solchen Fall nicht. Der Vater der Klägerin habe manchmal Arbeit, manchmal aber auch keine. Es gebe Freunde, darunter einen Lehrer, die ihn manchmal unterstützten. Die Eltern der Klägerin lebten in einem damals von der gesamten Familie bewohnten Mietshaus, das sie selbst von Kriegsschäden repariert hätten. Medikamente könne sich der Vater der Klägerin inzwischen nicht mehr leisten, weshalb er sein Rückenleiden nun mit Olivenöl behandle. Bis auf einen Bruder der Großmutter, zu dem kein Kontakt bestehe, lebten keine Verwandten mehr im Heimatdorf. Die Großeltern der Klägerin gaben zur Begründung ihrer eigenen Asylanträge in ihren persönlichen Anhörungen (am 14.09.2022) zusammenfassend an, im Irak habe es an Sicherheit gefehlt. Als jesidische Gläubige seien sie von allen Seiten gefährdet gewesen, zuletzt durch den IS. Der Mann ihrer Tochter sei durch eine Bombenexplosion gestorben. Deren Tochter sei zweimal entführt worden. Einer ihrer Söhne habe der irakischen Armee angehört, diese Tätigkeit aber beendet, nachdem die Angehörigen seiner Einheit umgebracht worden seien. Die Klägerin steht unter der Vormundschaft der Stadt Freiburg, die mit Schreiben vom 27.08.2019 einen auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag für sie stellte, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, die Familie habe Angst aufgrund ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit. Der Großvater mütterlicherseits der Klägerin sei vom IS umgebracht, ihr Cousin immer wieder vom IS bedroht und ihre Cousine entführt worden. Die Eltern lebten noch im Irak. Der Vater sei gesundheitlich angeschlagen und leide u. a. an Herzproblemen, die er aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung und der Geldknappheit nicht behandeln lassen könne. Mit Bescheid vom 30.11.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Klägerin wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 4) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetet (Ziff. 5). Hiergegen hat die Klägerin am 09.12.2021 Klage erhoben. Nach einem entsprechenden Gerichtsbescheid vom 15.06.2022 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit am 19.09.2022 zugestelltem Urteil vom 05.09.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts „vom 02.12.2021“ aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse aufgrund ihres jesidischen Glaubens bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Angehörige des IS oder andere radikal-islamische Gruppen befürchten. Ihr komme bei Beurteilung der Frage, ob bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin bei einer Ausreise nach Bashiqa Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde. Ihre Familie sei 2014 vor dem heranrückenden IS in die Region Kurdistan geflohen. Nach wie vor seien die Jesiden nicht in der Lage, die Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten vor Angriffen von außen zu schützen. Das Gericht könne im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt sei. Der IS habe zwar sein Herrschaftsgebiet im Irak nahezu vollständig verloren und gelte seit 2017 als militärisch besiegt. Auch lasse sich spätestens seit dem Jahr 2018 ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer sowohl im Gesamtirak als auch in der Provinz Ninive feststellen. Diese Entwicklung reiche jedoch nicht aus, um die Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Jesiden durch den IS oder andere radikal-sunnitische Milizen zu entkräften. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-islamischer Gruppen auf die Jesiden im Sindschar und in ihren Siedlungsgebieten in Ninive kommen werde, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigten. Die Beklagte hat am 12.10.2022 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit der Beklagten am 10.03.2023 zugestelltem Beschluss vom 01.03.2023 hat der Senat die Berufung zugelassen (Az. A 10 S 2247/22). Am 28.03.2023 hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu auf ihren Sachvortrag im Zulassungsverfahren bezogen. Ergänzend hierzu führt die Beklagte aus, aus dem Asylklageverfahren eines der Onkels der Klägerin (H) ergäben sich Aussagen zum Verbleib und zur wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern. Diese seien in den Heimatort Bashiqa zurückgekehrt und lebten im elterlichen Haus, das teilrenoviert sei. Der Vater der Klägerin erhalte als Peshmerga einen Lohn von 500.000 irakischen Dinar (400 Dollar), obwohl er nicht arbeitsfähig sei. Die Rückkehr in den Heimatort Bashiqa zeige, dass die Eltern keine weitere Verfolgung fürchteten und nach der Teilrenovierung des Elternhauses dort einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 2022 - A 14 K 3550/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen entgegen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten zum Asylverfahrens des Onkels der Klägerin ... vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.