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Urteil

8 A 4314/21

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:1118.8A4314.21.00
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Leitsätze
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Damit trägt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet unveränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.(Rn.36)
Tenor
Der Bescheid vom 29. September 2021 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Damit trägt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet unveränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.(Rn.36) Der Bescheid vom 29. September 2021 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, auf die der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden ist. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist, da diese ordnungsgemäß und unter Hinweis auf diese Folge ihres Ausbleibens zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der als Anfechtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Hauptantrag ist begründet. Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids vom 29. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Widerrufsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der hierauf gestützte Widerruf in Ziffer 1 des Bescheids vom 29. September 2021 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Zwar liegen gemäß § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG weder die ursprünglichen Voraussetzungen (hierzu unter 1.) noch anderweitige Gründe (hierzu unter 2.) für die Schutzzuerkennung vor. Dem Widerruf stehen jedoch zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG entgegen (hierzu unter 3.). 1. Die ursprünglichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nicht mehr gegeben. Der Kläger kann es nach dem Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen, den Schutz des irakischen Staats in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehöriger er ist. Ein Wegfall der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Umstände, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände bestimmt sich danach, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, das heißt der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 17 ff. unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a.; VGH Mannheim, Urt. v. 29.1.2015, A 9 S 314/12, juris Rn. 39). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein Wegfall der Umstände anzunehmen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Dem Vermerk vom 30. August 2016 zufolge ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf eine drohende religiös motivierte Gruppenverfolgung seitens nicht staatlicher Akteure zuerkannt worden. Die dieser Annahme zugrundeliegenden – statusbegründenden – Umstände sind weggefallen. Denn die Lage im Herkunftsstaat des Klägers hat sich insoweit grundlegend geändert, als der sogenannte „Islamische Staat“ im Irak und auch in der Heimatregion des Klägers, der Provinz Niniwe, keine quasistaatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübt, die Grundlage der von Kämpfern und Anhängern des „Islamischen Staats“ durchgeführten großflächigen Verfolgungsmaßnahmen war. Eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden im Irak, insbesondere in der Provinz Niniwe oder in Teilbereichen von Niniwe, findet nicht mehr statt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 49 ff.; Urt. v. 12.10.2021, 9 A 549/18.A, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 22.10.2019, 9 LB 130/19, juris Rn. 51 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2189/21, juris Rn. 22 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 8.11.2021, 2 A 256/21, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 13.3.2018, 8 A 1135/17, juris Rn. 29 ff.). Der „Islamische Staat“ hat seine früheren Herrschaftsgebiete im Irak weitgehend verloren. Das sogenannte „Kalifat“ des „Islamischen Staats“ wurde 2017 im Irak in der Fläche besiegt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 5). Die Städte Sinjar und Ramadi waren bereits Ende 2015 zurückerobert worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 18.2.2016, S. 7, 9) und stehen nunmehr unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung beziehungsweise der ihr unterstehenden Popular Mobilisation Forces (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 18). Im Juli 2017 wurde die Operation zur Befreiung der Großstadt Mossul abgeschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 56). Die letzten irakischen Städte, die sich unter der Kontrolle des „Islamischen Staats“ befunden haben – Al-Qaim, Ana und Rawa im Westen des Landes – wurden im November 2017 von den irakischen Streitkräften zurückerobert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 8). Mit den Gebietsverlusten hat der „Islamische Staat“ auch wesentliche Einnahmequellen, etwa aus Ölschmuggel, verloren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 47). Zwar ist nicht zu verkennen, dass mit dem militärischen Sieg über den „Islamischen Staat“ weder sämtliche Anhänger noch sämtliche Kämpfer der Terrorgruppe aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet verschwunden sind. Vielmehr ist der „Islamische Staat“ trotz seiner territorialen Zurückdrängung weiterhin – wenn auch vor allem im Untergrund – aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mossul und Tal Afar (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 5 f., 16; BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 21 ff.). Auch unter der verbliebenen Zivilbevölkerung dürften sich nach wie vor Sympathisanten befinden. Der „Islamische Staat“ unterhält noch abgelegene Stützpunkte sowie in urbanen Gebieten Kämpfer in kleinen mobilen Untergrundgruppen (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 22). Er dürfte sich jedoch künftig landesweit auf die asymmetrische Kriegsführung aus dem Untergrund mittels kleinerer Anschläge konzentrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt, 30.10.2019, S. 9; 17.3.2020, S. 16). So wurde für die Zeit nach Dezember 2017 berichtet, dass der „Islamische Staat“ in der Provinz Niniwe asymmetrische Angriffe durchführe und dabei auf Sicherheitskräfte, Dorfvorsteher und Infrastrukturen wie Bauernhöfe oder Bewässerungsbrunnen ziele (vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 14 f., 16 f., 19, 20 f. sowie BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 30 f.). In der Region Kurdistan-Irak sei die Lage „relativ stabil“, wenn auch das Risiko von Angriffen durch den „Islamischen Staat“ weiterhin bestehe und Sicherheitskräfte angesichts des berichteten Vorhandenseins einheimischer Schläferzellen sowie von Operationen des „Islamischen Staats“ in den benachbarten Gouvernements Kirkuk und Diyala, wo die Terrorgruppe die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch Angriffe herausfordert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 17), wachsam seien (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 25 f.). Seit dem Sommer 2021 häuften sich Anschläge auf das irakische Stromnetz, zu denen sich teilweise der „Islamische Staat“ bekannte (BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 23). Größere Anschläge der Terrorgruppe mit mehreren Toten ereigneten sich im Juni 2019 in Bagdad, im September 2019 in Kerbela, im November 2020 in der Nähe Bagdads (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 16), sowie im Januar 2021 und im Juli 2021 in Bagdad (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 16). Gleichwohl hat sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert (BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 14). So ist die Zahl der Anschläge des „Islamischen Staats“ im Irak seit 2019 kontinuierlich zurückgegangen und hat 2021 in allen Provinzen außer Salah ad-Din ihren bisherigen Tiefststand erreicht (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, 2021 In Iraq In Review, 3.1.2022). Diese Entwicklung setzt sich bisher fort. Anschläge des „Islamischen Staats“ fanden zuletzt nur noch in entlegenen und kaum bewohnten Regionen statt. Sie dienen überwiegend dazu, Militär und Zivilisten aus den Rückzugsgebieten des „Islamischen Staats“ fernzuhalten (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, 6.6.2022; Violence Hits A New Low In Iraq In June 2022, 6.7.2022). Gegen Wiedererstarkungsbestrebungen des „Islamischen Staats“ wirken sich auch die umfangreichen militärischen Bemühungen der irakischen Streitkräfte und der internationalen Koalition zur Zurückdrängung der Terrorgruppe in den Jahren 2019 und 2020 aus (vgl. EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 140 f. und 163 f.). Insgesamt rechtfertigen die Erkenntnisse derzeit nicht die Annahme, dass der „Islamische Staat“ im Irak, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Klägers in der Lage ist, Jesidinnen und Jesiden gezielt und flächendeckend zu verfolgen (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 49 ff. für den Distrikt Sinjar; Urt. v. 12.10.2021, 9 A 549/18.A, juris Rn. 57 ff., für den Distrikt Tilkaif; Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 66 ff., für den Distrikt Sinjar; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 60 ff., für den Distrikt Tilkaif; Urt. v. 22.10.2019, 9 LB 130/19, juris Rn. 50 ff., für den Distrikt Al-Shikhan; Urt. v. 13.8.2019, 9 LB 147/19, juris Rn. 48 ff., für die Region Kurdistan-Irak; Urt. v. 7.8.2019, 9 LB 154/19, juris Rn. 51 ff., für den Distrikt Tilkaif; Urt. v. 30.7.2019, 9 LB 133/19, juris Rn. 68 ff., für den Distrikt Sinjar; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2189/21, juris Rn. 22 ff., für den Distrikt Sinjar). 2. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus anderen Gründen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nur dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG weggefallen, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, das heißt weder aufgrund eigener politischer Verfolgung noch aufgrund von Familienschutzberechtigung, Fortbestand haben kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.12.2004, 8 LA 245/04, juris Rn. 3; Mantel/Stern in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 73 AsylG Rn. 7; Camerer in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 9. Ed. Stand: 15.10.2021, § 73 AsylG Rn. 13). So liegt der Fall hier. Insbesondere droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner jesidischen Glaubensüberzeugungen durch andere Akteure als den „Islamischen Staat“. Im Einzelnen: a) Für eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) im gesamten Irak nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 11). Auch aus Kampfhandlungen zwischen der irakischen Armee und jesidischen Milizen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Jesiden. Am 1. und 2. Mai 2022 kam es im zu Sinjar gehörenden Subdistrikt Sinune zu Kämpfen zwischen der irakischen Armee und jesidischen Milizen, die das Gebiet bisher kontrollierten. Dabei wurden Artillerie und Luftangriffe eingesetzt. Ein irakischer Soldat und mindestens drei Kämpfer der mit der PKK assoziierten Miliz YBŞ wurden getötet. Zivile Opfer gab es – soweit bekannt – nicht, aber mehrere tausend Jesidinnen und Jesiden sind aus Anlass der Kämpfe geflohen. Diese sind nur zum Teil kurzfristig zurückgekehrt. Teilweise sind sie in das Sinjar-Gebirge geflohen und wurden zum Teil in Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan-Irak aufgenommen (Thomas Schmidinger, Der Krieg kehrt nach Sinjar zurück, in: Der Standard, 9.5.2022; tagesschau.de, Kampf und Flucht in Sindschar, 4.5.2022; International Crisis Group, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31.5.2022, S. 18; Enabling Peace in Iraq Center: Iraq Security and Humanitarian Monitor April 28 – May 5, 2022, 5.5.2022 und May 5 – 12, 2022, 12.5.2022; Norwegian Refugee Coucil, „Your House is Your Homeland“ – How Housing, Land, and Property Rights Impact Returns to Sinjar, Iraq, 5/2022, S. 20; ACLED, https://www.acleddata.com/data bzw. https://www.acleddata.com/#/dashboard/). Anhaltspunkte dafür, dass die irakische Armee oder Regierung gegen Jesidinnen und Jesiden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Miliz vorgehen würde, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. b) Auch eine staatliche Gruppenverfolgung seitens der Türkei ist nicht festzustellen. Sie ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit türkischen Militäreinsätzen auf irakischem Territorium, die seit 2017 in der Region Sinjar gegen die Miliz YBŞ durchgeführt werden. Die YBŞ (Widerstandseinheiten Sinjar) ist eine mit der kurdischen PKK verbundene, überwiegend jesidische Miliz, die Teil der Koalition gegen den „Islamischen Staat“ war und seit dem Sieg über diesen Teile der Region Sinjar kontrolliert. Die YBŞ wird von der Zentralregierung nicht als legitime Regionalregierung angesehen. Von der Türkei wird sie als Teil der als Terrororganisation eingestuften PKK betrachtet und bekämpft. Seit 2017 führt die Türkei in Sinjar immer wieder Luftangriffe gegen die YBŞ aus (International Crisis Group, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31.5.2022, S. i f., 3 ff.; Paul Iddon, Operation Claw-Lock: Turkey's conflict with the PKK, in: The New Arab, 27.4.2022; EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 164). Bei diesen Angriffen wurden am 2. Februar 2022 drei Zivilisten in den Bergen bei Sinjar getötet. Am 15. Juni 2022 wurde in Sinune ein zwölfjähriges Kind bei einem Luftangriff auf ein Nachbargebäude getötet. Weitere Zivilisten wurden verletzt (Sinan Mahmoud, in: The National, Young boy killed in Turkish air strike in northern Iraq, 15.6.2022; ACLED, https://www.acleddata.com/data bzw. https://www.acleddata.com/#/dashboard/). Anhaltspunkte dafür, dass das türkische Militär gezielt Jesidinnen und Jesiden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Miliz angreifen würde, gibt es in diesem Zusammenhang aber nicht. c) Angehörige des jesidischen Glaubens unterliegen in der Herkunftsregion des Klägers auch keiner Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Insbesondere von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung geht ebenfalls keine Gruppenverfolgung aus. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Erkenntnislage in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung Ressentiments gegenüber Angehörigen des jesidischen Glaubens bestehen, das Nebeneinander der Glaubensrichtungen durch Spannungen gekennzeichnet ist und religiöse Minderheiten im Alltag unter faktischer Diskriminierung leiden. Ferner ist zu beachten, dass der „Islamische Staat“ bei einem Teil der muslimischen Bevölkerung etwa in der Provinz Niniwe über ideologischen Rückhalt verfügt. Die von den Erkenntnismitteln belegten Diskriminierungen (vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 19 f.; BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 11; EUAA, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 158 f.; UNHCR, Auskunft an den VGH München, 12.2.2019, S. 9; Yale Macmillan Center, Before It’s Too Late – A Report Concerning the Ongoing Genocide and Persecution Endured by the Yazidis in Iraq, and Their Need for Immediate Protection, Juni 2019, Rn. 86) haben aber auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität. Ein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990, 9 C 17/89, juris Rn. 11 zu Jesiden in der Türkei; vgl. auch ausführlich zu Jesiden im Distrikt Sinjar OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 202 ff.; zu Jesiden im Distrikt Tilkaif OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 83 f. und Urt. v. 7.8.2019, 9 LB 154/19, juris Rn. 75 ff. sowie betreffend die Region Kurdistan-Irak OVG Lüneburg, Urt. v. 13.8.2019, 9 LB 147/19, Rn. 91 f.; VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, Rn. 54 f. m.w.N.; zu Jesiden in der Stadt Dohuk, die dort weitgehend ohne Unterdrückung und Verfolgung leben, siehe ferner Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 19). 3. Indes stehen zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG dem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen. Nach dieser Bestimmung ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, juris Rn. 37 zum gleichlautenden § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen, mit anderen Worten muss eine Rückkehr unzumutbar sein. Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt die Vorschrift nicht vor allgemeinen Gefahren (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, juris Rn. 38). Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. Humanitäre und aufenthaltsrechtliche Gründe sowie Erwägungen des Vertrauensschutzes bleiben daher unberücksichtigt (Hailbronner, Ausländerrecht, 108. Aktualisierung, Stand: Januar 2019, § 73 AsylG Rn. 100; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.3.2005, 1 Q 11/05, juris Rn. 6 f.). Vielmehr trägt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Bei der Schaffung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG zugrunde liegenden Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hatten die Signatarstaaten das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen (vgl. auch Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 53; Salomons, ZAR 2005, 1, 2; Frei/Hinterberger/Hruschka in: Hruschka, GFK, 1. Aufl. 2022, Art. 1 Fn. 406; Hathaway/Foster, The law of refugee status, 2. Aufl. 2014, S. 493). Die Vorschrift erlaubt es dementsprechend, besonderen Verhältnissen eines Flüchtlings Rechnung zu tragen, insbesondere, wenn dieser ein besonders schwerwiegendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und ihm deshalb eine Konfrontation mit dem Land der ehemaligen Verfolgung nicht zuzumuten ist, namentlich dann, wenn Retraumatisierungen nicht auszuschließen sind, was – zwar prinzipiell ausgehend von einer objektiven Beurteilung der Zumutbarkeit – eine besondere Berücksichtigung der individuellen Einschätzung der konkreten Situation des Flüchtlings und die Einbeziehung dessen subjektiver Sichtweise erlaubt und erfordert (zum Vorstehenden: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 124. Aktualisierung, Stand: 12/2019, § 73 Rn. 35). Erforderlich ist eine umfassende und individuelle Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr (Frei/Hinterberger/Hruschka in: Hruschka, GFK, 1. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 147). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt liegt hier ein Ausnahmefall im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG vor. Der Kläger war von besonders schwerwiegender Verfolgung bedroht. Er ist Jeside, stammt aus der Region Shingal/Sinjar und ist in Mossul aufgewachsen. Ende 2015 verließ er sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung durch die Terrorgruppe „Islamischer Staat“, die im Sommer 2014 unter anderem Mossul sowie die von Angehörigen des jesidischen Glaubens bewohnten Ortschaften in der Region Shingal/Sinjar unter seine Kontrolle gebracht, den Großteil der Jesidinnen und Jesiden vertrieben und Tausende von ihnen getötet oder entführt hat (hierzu und zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2021, S. 18 f.). Die Propaganda des „Islamischen Staats“ bezeichnet Angehörige des jesidischen Glaubens als Apostaten und Teufelsanbeter. Mehrere jesidische Pilgerstätten wurden zerstört. Die Mission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) und des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) hat Gewalttaten wie gezielte Tötungen, Massaker an Jesidinnen und Jesiden, Verschleppungen sowie Vergewaltigungen und Verstümmelungen jesidischer Frauen untersucht und dokumentiert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 22.8.2022, S. 177 f.). Die Zahl der Todesopfer schwankt je nach Angaben zwischen 2.000 und 5.000 (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2021, S. 19) beziehungsweise sogar 7.000 Personen (Oehring (KAS), Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 21). Bisher wurden neben zahlreichen Einzelgräbern etwa 70 Massengräber entdeckt (EUAA, Iraq – Targeting of Individuals, Januar 2022, S. 57; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2021, S. 19). Der „Islamische Staat“ setzte systematisch Vergewaltigungen, sexuelle Sklaverei und Zwangsverheiratungen ein (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 22.8.2022, S. 177). Fast keiner der Täter des „Islamischen Staats“ musste sich vor Gericht verantworten (EUAA, Iraq – Targeting of Individuals, Januar 2022, S. 57). Mehrere internationale Organisationen und Staaten haben diese Verbrechen des „Islamischen Staats“ an den Jesidinnen und Jesiden als Völkermord eingestuft, so etwa das Untersuchungsteam der Vereinten Nationen zur Förderung der Rechenschaftspflicht für von Da’esh/ISIL begangenen Verbrechen (UNITAD; zuletzt: Eighth report oft he Special Adviser and Head oft he United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Dae’eash/Islamic State in Iraq and the Levant, abrufbar unter: https://www.unitad.un.org/sites/www.unitad.un.org/files/general/unitad_8th_report.pdf, zuletzt abgerufen am 1.12.2022), eine vom UN-Menschenrechtsrat berufene Kommission („They came to destroy“: ISIS Crimes Against the Yazidis, 15.6.2016, abrufbar unter: https://dgvn.de/fileadmin/user_upload/menschenr_durchsetzen/bilder/Themen/V%C3% B6lkermord_Jesiden/Bericht_Vo%CC%88lkermord_2016_A_HRC_32_CRP.2_en.pdf, zuletzt abgerufen am 1.12.2022), das US-Repräsentantenhaus (Oehring (KAS), Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 23) und das Europäische Parlament (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (2016/2529(RSP)), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/seance_pleniere/textes_adoptes/definitif/2016/02-04/0051/P8_TA(2016)0051_DE.pdf, zuletzt abgerufen am 1.12.2022). Anfang März 2021 hat auch das irakische Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Verbrechen der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ an Jesidinnen und Jesiden als Völkermord anerkennt (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 22.8.2022, S. 179). Die Anerkennung des Völkermordes an den Jesidinnen und Jesiden wurde am 20. Juni 2022 auch in der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages thematisiert, in der sich die Sachverständigen geschlossen für die Anerkennung der Verbrechen des „Islamischen Staats“ als Völkermord ausgesprochen haben (vgl. Wortprotokoll der 15. Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, 20.6.2022, Protokoll-Nr. 20/15, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/912360/8fa3ca36000283965780b06e2e5ce150/ Protokoll-data.pdf, zuletzt abgerufen am 1.12.2022). Wenngleich derzeit nicht mehr von einer gezielten Verfolgung von Angehörigen des jesidischen Glaubens im Irak auszugehen ist (s.o.), wirken die an den Jesidinnen und Jesiden begangenen Verbrechen des „Islamischen Staats“ fort: Nach Angaben des Religionsministeriums der Region Kurdistan-Irak war das Schicksal von etwa 2.800 Entführungsopfern im Oktober 2020 weiterhin ungewiss (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2021, S. 19; HRW, Iraq 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 18). Im Jahr 2021 waren noch rund 200.000 Jesidinnen und Jesiden Binnenvertriebene, die meisten von ihnen in Flüchtlingscamps in der Region Kurdistan-Irak (EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 121). Viele Jesidinnen und Jesiden leiden unter starkem psychosozialem Stress infolge der massiven Gewalt, die sie erlebt haben, des Verlustes oder der Gefangenschaft von Familienangehörigen, anhaltender Vertreibung und wirtschaftlicher Not (UNHCR, Auskunft an den VGH München, 12.2.2019, S. 3; COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019). Der Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG auf den Fall des Klägers steht nicht entgegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich auf einer Gruppenverfolgung beruhte und der Kläger von Verfolgungsmaßnahmen nach eigenen Angaben selbst nicht unmittelbar betroffen war. Die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG setzt nicht voraus, dass der Ausländer tatsächlich einen Verfolgungseingriff erlitten hatte; es genügt, dass ein solcher unmittelbar bevorstand (Funke-Kaiser, GK-AsylG, 124. Aktualisierung, Stand: 12/2019, § 73 Rn. 35; Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 59; a.A.: VGH Mannheim, Urt. v. 12.2.1986, A 13 S 77/85, NVwZ 1986, 957; Hocks/Leuchner in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 73 AsylG Rn. 31). Denn auch eine Situation, in der der Betroffene den Verfolgern noch entkommen konnte, kann so nachhaltig auf diesen einwirken, dass eine Rückkehr unzumutbar sein kann. Zudem liegt der Vorschrift, indem sie auf „frühere Verfolgungen“ verweist, der sowohl die nur drohende Verfolgung wie auch die bereits realisierte Verfolgung umfassende Begriff der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Nr. 2 GFK zugrunde (vgl. hierzu und zum Folgenden: Funke-Kaiser, GK-AsylG, 124. Aktualisierung Stand: 12/2019, § 73 Rn. 38; Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 59). Dem entspricht, dass der Begriff der Vorverfolgung auch unmittelbar bevorstehende Verfolgung umfasst (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in der bis zum 29.6.1993 gültigen Fassung: BVerfG, Urt. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86 u.a., NVwZ 1990, 151). Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der drohenden Verfolgung durch den „Islamischen Staat“ aktuell noch psychisch belastet ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sich das im Irak vor seiner Flucht Erlebte, insbesondere der Anblick getöteter Menschen auf der Straße, immer wieder in sein Bewusstsein dränge – es laufe eine Art Film in seinem Kopf ab – und ihn in Albträumen quäle. Ferner hat er dargelegt, dass er infolge der Situation im Irak während der Herrschaft des „Islamischen Staats“ starkes Misstrauen gegenüber anderen Menschen empfinde und kein Vertrauen in sein Herkunftsland habe (zur Berücksichtigung dieses Umstands: Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 53; zum Misstrauen der Jesidinnen und Jesiden gegenüber der muslimischen Bevölkerung, insbesondere gegenüber den Muslimen, die zum Zeitpunkt der Eroberung der jesidischen Siedlungsorte durch den „Islamischen Staat“ vor Ort gelebt haben: Oehring (KAS), Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 72; IOM Iraq, Returning to Sinjar, 25.10.2021, S. 22 f.). Die Einzelrichterin zweifelt nicht daran, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderten Albträume, das Wiedererleben der Geschehnisse im Irak und die Angstzustände in einer unmittelbaren ursächlichen Beziehung zu der damals drohenden Verfolgung durch den „Islamischen Staat“ und den in diesem Zusammenhang geschilderten Erlebnissen stehen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass Angehörige des jesidischen Glaubens nach der Erkenntnislage sowohl in der Herkunftsprovinz des Klägers als auch in der Region Kurdistan-Irak Diskriminierungen seitens der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sind [vgl. hierzu bereits oben unter II.2.c); zur Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfolgung in einer feindlichen Haltung der Bevölkerung nachwirkt: Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73 AsylG Rn.13; Camerer in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. Stand: 15.10.2022, § 73 AsylG Rn. 18; Marx, InfAuslR 2005, 218, 222; offengelassen von VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2005, 8 UE 1274/04.A, juris Rn. 48]. Angesichts dieser einzelfallbezogenen Umstände – des besonders schwerwiegenden Verfolgungsschicksals, der hierauf beruhenden, fortdauernden psychischen Belastungen und des fehlenden Vertrauens des Klägers in sein Herkunftsland sowie der anhaltenden Diskriminierungen, denen sich die jesidische Bevölkerung im Irak ausgesetzt sieht – kann von dem Kläger nicht erwartet werden, dass er in sein Herkunftsland zurückkehrt. III. Mit der Aufhebung des Widerrufs der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können auch die negativen Feststellungen in den Ziffern 2 (hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus) und 3 (hinsichtlich Abschiebungsverboten) des angegriffenen Bescheids keinen Bestand haben. Denn diese sind erkennbar anknüpfend an die Entscheidung der Beklagten, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, ergangen und werden mit der Aufhebung der dahingehenden Entscheidung der Beklagten gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 9 C 1/97, juris Rn. 17). IV. Da die Klage mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, braucht über die Hilfsanträge nicht mehr entschieden zu werden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im April 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Mai 2016 gab der Kläger ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift (lfd. Nr. 28 der e-Asylakte zum Az. [...]) im Wesentlichen an, dass er wegen des Kriegs aus dem Irak geflohen sei. Der sogenannte Islamische Staat habe in seiner Herkunftsregion viele Städte und Gemeinden eingenommen, weshalb seine Eltern aus Mossul geflohen seien und er und sein Bruder den Irak verlassen hätten. Insbesondere Jesiden würden vom „Islamischen Staat“ verfolgt. Mit Bescheid vom 31. August 2016 (lfd. Nr. 31 der e-Asylakte zum Az. [...]) erkannte die Beklagte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu und führte zur Begründung aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet sei. In einem Vermerk vom 30. August 2016 (lfd. Nr. 30 der e-Asylakte zum Az. [...]) heißt es hierzu, dass aufgrund der jesidischen Glaubenszugehörigkeit des Klägers davon auszugehen sei, dass er bei Rückkehr in sein Herkunftsland einer religiös motivierten Gruppenverfolgung nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wäre. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Im Rahmen der Überprüfung der positiven Entscheidung wurde der Kläger am 2. Dezember 2020 erneut durch das Bundesamt angehört. Ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift (lfd. Nr. 16 der e-Asylakte zum Az. [...]) gab der Kläger insbesondere an, dass er in der Region Shingal geboren, aber in Mossul aufgewachsen sei. Er habe bei seinen Eltern gelebt, sei jedoch oft auf Montage gewesen. Im Jahr 2014 sei seine Familie vor dem „Islamischen Staat“ geflohen und lebe seither in [...]. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und vier Jahre als Elektriker gearbeitet. Er sei auch bereits anderen Tätigkeiten nachgegangen. Er sei etwa als Verkäufer von Baustoffen und bei einem Optiker tätig gewesen. Nachdem er keine Arbeit mehr gefunden habe und der „Islamische Staat“ gekommen sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 (lfd. Nr. 27 der e-Asylakte zum Az. [...]) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie beabsichtige, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Mit am 26. August 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben (lfd. Nr. 33 der e-Asylakte zum Az. [...]) nahm der Kläger hierzu wie folgt Stellung: Die freie Auslebung des jesidischen Glaubens sei in der Region Kurdistan-Irak nicht möglich. Seine Familie, die vor Ort lebe, müsse den Islam praktizieren, um dort sicher zu leben. Personen, die eine andere Religion als den Islam ausübten, würden von den dort lebenden Muslimen diskriminiert. Es bestehe die Gefahr, dass er – der Kläger – als Jeside keine Arbeit finde. Er würde Beleidigungen, Beschimpfungen und Ausgrenzung aufgrund seines Glaubens ausgesetzt sein. Nur weil ihm nicht in erster Linie physische Gewalt drohe, wäre er bei einer Rückkehr in den Irak doch täglich psychischer Gewalt ausgesetzt. Mit Bescheid vom 29. September 2021 (lfd. Nr. 34 der e-Asylakte zum Az. [...]), dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2021 (PZU v. 1.10.2021, lfd. Nr. 45 der e-Asylakte zum Az. [...]), widerrief die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2 des Bescheids) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege (Ziffer 3 des Bescheids). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei zu widerrufen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Nach den aktuellen Erkenntnissen liege hinsichtlich der Region Kurdistan-Irak eine Sachlagenänderung vor. Aufgrund der Entwicklung in den vergangenen Jahren und den gegenwärtigen Eindrücken könne hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass der „Islamische Staat“ keine großangelegten militärischen Operationen mehr in der Region Kurdistan-Irak erfolgreich durchführen und dort dauerhaft die Kontrolle über Gebiete erlangen könnte. Nach den aktuellen Erkenntnissen gäbe es keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von religiösen Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak. Individuelle Gefahren habe der Kläger nicht vorgetragen. Ferner lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots vor. Insbesondere sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung in den Irak nicht beachtlich. Der Kläger sei [...] Jahre alt, gesund, ledig und erwerbsfähig. Er verfüge über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr an den Wohnort seiner Eltern in der Region Kurdistan-Irak in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Kläger verfüge zudem über Familienangehörige, die ihn dabei unterstützen könnten, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Überdies gebe es staatliche Hilfen, die der Kläger in Anspruch nehmen könnte, sofern trotz seiner Arbeitsfähigkeit ein entsprechender Bedarf bestehen sollte. Am 12. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, dass nicht mit der für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung erforderlichen hinreichenden Sicherheit angenommen werden könne, dass sich die Lage derart stabilisiert habe, dass von einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des nunmehr widerrufenen Bescheids gesprochen werden könne. Für Jesiden bestehe im Irak weiterhin tatsächliche Verfolgungsgefahr. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 29. September 2021 aufzuheben; 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2021, soweit dieser entgegensteht, zu verpflichten, ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen; 3. weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2021, soweit dieser entgegensteht, zu verpflichten, festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sie sich auf ihre Ausführungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. November 2022 persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakten des Bundesamts Bezug genommen, welche ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen.