Urteil
6 A 10014/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1119.6A10014.21.00
32Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eindeutige, unmittelbare Abstimmungsempfehlungen durch die Stadtvertretung wirken unmittelbar auf den Abstimmungsvorgang ein und beeinträchtigen in unzulässiger Weise eine eigenverantwortliche Entscheidung der Abstimmenden. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.(Rn.65)
(Rn.66)
(Rn.67)
(Rn.67)
(Rn.75)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Abwahl des Klägers vom 22.08.2021 als Bürgermeister der Stadt R... ungültig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eindeutige, unmittelbare Abstimmungsempfehlungen durch die Stadtvertretung wirken unmittelbar auf den Abstimmungsvorgang ein und beeinträchtigen in unzulässiger Weise eine eigenverantwortliche Entscheidung der Abstimmenden. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.(Rn.65) (Rn.66) (Rn.67) (Rn.67) (Rn.75) Es wird festgestellt, dass die Abwahl des Klägers vom 22.08.2021 als Bürgermeister der Stadt R... ungültig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für das Feststellungsbegehren des Klägers, dass die am 22.08.2021 durchgeführte Abwahl ungültig ist, ist die Feststellungsklage i. S. d. § 43 VwGO (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 02.08.2023 – 8 A 616/18 –, juris, Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 – 7 C 7.88 –, BVerwGE 81, 318 = NVwZ 1989, 972; VGH Kassel, Urteil vom 04.01.1989 – 6 UE 469/87 –, DVBl 1989, 934; jeweils zur vorzeitigen Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten). Der vom Kläger begehrten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieser durch seine Abwahl als Bürgermeister seines Amtes verlustig gegangen ist (§ 57 Abs. 3 GO). Denn die hinreichende Konkretheit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses ist auch bei in der Vergangenheit liegenden, in der Gegenwart nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen gegeben, wenn sich aus dem früheren Bestehen noch konkrete, überschaubare Auswirkungen ergeben können, oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges besonderes Interesse an der Klärung besteht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 02.08.2023 – 8 A 616/18 –, juris, Rn. 30 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 11.10.1995 – 1 S 1823/94 –, juris, Rn. 27). Dies ist hier der Fall, da der Kläger ohne die erfolgte Abwahl noch bis zum Ende seiner Amtszeit, die erst etwa Mitte 2025 geendet wäre, im Amt verblieben wäre. Der Klage steht nicht das fehlende Einspruchsverfahren im Wahlprüfungsverfahren entgegen (hierzu unter a.). Darüber hinaus verfügt der Kläger auch über das erforderliche Feststellungsinteresse (hierzu unter b.). a. Der Hauptantrag ist nicht mangels durchgeführtem Einspruchsverfahren als unzulässig anzusehen. Zwar ist umstritten, ob gegen eine erfolgte Abwahl eines Bürgermeisters überhaupt ein Wahlprüfungsverfahren durchzuführen ist. Die Kommentarliteratur verneint dies und führt aus, dass der abgewählte Bürgermeister jedenfalls im Fall des § 57d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO, d. h. im Falle der Abwahlentscheidung durch die Gemeindevertretung, nicht auf den Einspruch „entsprechend “den § 38 Abs. 1, § 56 GKWG verwiesen werden könne, da die Gemeindevertretung in diesem Fall das Abwahlverfahren selbst eingeleitet habe und damit keine neutrale Prüfinstanz sei. Vielmehr sei dem Abgewählten direkt zu einer Feststellungsklage zu raten (vgl. Lütje/Husvogt, KVR SH / GO, Stand: September 2022, § 57d, Rn. 20 m. w. N. und unter Verweis auf VG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris). Dem gegenüber hält das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auch in diesen Fällen, ebenso wie die Kammer zuvor (Urteil vom 23.04.2015 – 6 A 103/13 –, n. v.), das Wahlanfechtungsverfahren für notwendig und führt in seiner Entscheidung vom 21.11.2016 (3 LA 46/15) hierzu aus, dass die Vorschriften über das Wahlprüfungsverfahren in §§ 38 ff. des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und § 83 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein – Gemeinde- und Kreiswahlverordnung (GKWO) – über § 57 d Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) und § 10 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) auf das Verfahren zur Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in vollem Umfang entsprechend anzuwenden sind und das form- und fristgebundene (Ab-)Wahlprüfungsverfahren als vorrangig durchzuführendes spezielleres Verfahren die Erhebung der in § 43 Abs. 1 VwGO geregelten allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ausschließt. Letztendlich kann dies hier aber dahinstehen, da beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen. Während nach der ersten Rechtsansicht die allgemeine Feststellungsklage ohnehin als statthafte Klageart anzusehen ist, ist auch nach der letztgenannten Auffassung die Erhebung einer Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte und die Kommunalaufsicht dem Kläger gegenüber eine Entscheidung über dessen Einspruch verweigert haben, erscheint es nicht prozessökonomisch, den Kläger nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit Klageerhebung zunächst auf ein Feststellungsbegehren, gerichtet auf die Zulässigkeit eines Einspruchsverfahrens entsprechend seines Hilfsantrages, zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO den Zweck verfolgt, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 – 7 C 3/00 –, BVerwGE 111, 306-313, juris, Rn. 12; VGH München, Urteil vom 10.07.2006 – 22 BV 05.457 –, juris, Rn. 33 f. m. w. N.) und angesichts des Beklagtenvortrages bei einer Feststellung der Notwendigkeit der Durchführung eines Einspruchsverfahrens davon auszugehen ist, dass sich – angesichts des zu erwartenden negativen Ausgangs – eine weitere (erneute) Feststellungsklage anschließen wird. Aus diesem Grunde stellt sich die Feststellungsklage für den Kläger als rechtsschutzintensiver dar, als eine bloße Entscheidung nur über den Hilfsantrag. b. Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Feststellungsinteresse. Als ein „berechtigtes“ Interesse kommt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art in Betracht, wenn die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 66.14 –, juris, Rn. 16 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich ein solches Interesse aus einem Interesse des Klägers an einer Rehabilitierung. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nebenwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 15 und vom 11.11.1999 – 2 A 5.98 –, juris, Rn. 16). Aus der angegriffenen Maßnahme muss sich eine nach außen wirkende und noch in der Gegenwart andauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergeben, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 07.12.2021 – 9 S 188/20 –, juris, Rn. 56 m. w. N.). Hierfür ist ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, grundsätzlich nicht ausreichend. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, juris, Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Vorliegend mögen die Vorwürfe noch nicht im engeren Sinne ehrverletzend sein, jedenfalls aber trägt der Kläger vor, dass der aus seiner Sicht zu seinen Lasten geführte „Abwahlkampf" von der Stadtvertretung der Beklagten in einer seine Persönlichkeitsrechte verletzenden Weise, unter anderem durch die Herabwürdigung seiner Person und Veröffentlichung unzutreffender (straf- und disziplinarrechtlicher) Vorwürfe, durchgeführt wurde. In einem solchen Fall, in dem eine Abwahl in ihrer Außenwirkung als Bloßstellung empfunden und auf diese Weise – ihre Rechtswidrigkeit unterstellt – eine Stigmatisierung des Betreffenden bewirkt wird, ist von einem ausreichenden Rehabilitierungsinteresse auszugehen (vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 03.09.1987 – 6 UE 387/87 –, juris, Rn. 30 – Rehabilitierungsinteresse bejaht bei einer als diskriminierend empfunden Abberufung eines Landrats; OVG Weimar, Urteil vom 21.11.1995 – 2 KO 175/94 –, juris, Rn. 23; VG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris, Rn. 119; VG Cottbus, Urteil vom 21.05.2019 – 1 K 9/18 –, juris, Rn. 37; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 – 7 C 7.88 –, juris, Rn. 10). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Abwahl des Klägers stellt sich als rechtswidrig dar. Gemäß § 57d Abs. 2 Satz 2 GO sind für die Durchführung des Abwahlverfahrens die Vorschriften über den Bürgerentscheid, für dessen Durchführung nach § 16g GO, § 10 Abs. 3 GKAVO die Bestimmungen des GKWG und der GKWO entsprechend anzuwenden sind, sinngemäß anzuwenden. Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Wahlfehler“ bzw. „Unregelmäßigkeit“ i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG gibt es nicht. Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffes wurde und wird in der Rechtsprechung auf die Funktion der Wahl und den Zweck der Wahlprüfung, eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung zu gewährleisten, abgestellt. Insoweit ist es sachgerecht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 20.03.1995 – HVerfG 3/94 –, juris, Rn. 12). Daran gemessen ist ein Wahlfehler im Rahmen des Abwahlverfahrens auf Beklagtenseite vorliegend zu bejahen. Das Informationsschreiben der Beklagten „Standpunkte und Begründung der Stadtvertretung der Stadt R... zum Bürgerentscheid »Abwahlverfahren des Bürgermeisters am 22.08.2021«“ ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot (hierzu unter a.). Eine Ergebnisrelevanz ist zu bejahen (hierzu unter b.). a. Das Standpunktepapier ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da es an einem entsprechenden Beschluss der Stadtvertretung zur Veröffentlichung fehlt. Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen (§ 16g Abs. 6 Satz 1 GO). Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind (§ 16g Abs. 6 Satz 2 GO). Der Standpunkt der Gemeindevertretung oder eines entscheidungsbefugten Ausschusses wird hierbei durch Beschluss festgelegt; auch die Begründung ist von der Vertretung bzw. dem Ausschuss zu beschließen, weil sich aus Form und Inhalt der Begründung Auswirkungen ergeben können (vgl. Wolf/Engeler, KVR SH / GO, Stand: Juli 2024, § 16g, Rn. 59). An einem solchen Beschluss fehlt es, da die Stadtvertretung lediglich die äußere Form des Informationsschreibens festgelegt hat, der Inhalt aber erst im Nachhinein von der Stadt mit den Fraktionen abgestimmt wurde. Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger, der den Verfahrensmangel erst im Laufe des Klageverfahrens erhoben hat, mit seinem Vorbringen – trotz verweigerter Entscheidung über seinen Einspruch – jedenfalls bei Annahme der Notwendigkeit der Durchführung eines Einspruchsverfahrens präkludiert ist. Denn das Informationsschreiben verstößt zugleich gegen das Sachlichkeitsgebot. Dieser Verstoß wurde bereits ausführlich im Einspruchsschreiben gerügt. Für das Abwahlverfahren verweist § 57d Abs. 2 Satz 2 GO auf die Vorschriften des Bürgerentscheids. Bei der Durchführung eines Bürgerentscheids muss zwar – nicht anders als beim Grundsatz der Wahlfreiheit – der am Bürgerbegehren und Bürgerentscheid teilnehmende Bürger sein Unterschrifts- und Abstimmungsrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können. Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können. Allerdings unterliegen die gemeindlichen Organe im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerentscheids, und damit auch bei der Abstimmung über eine Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, im Grundsatz keiner Neutralitätspflicht wie bei Wahlen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 02.08.2023 – 8 A 616/18 –, juris, Rn. 34 m. w. N.). Dies bereits deswegen nicht, weil die Gemeindevertretung auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen das Abwahlverfahren initiieren (§ 57d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) oder unter den Voraussetzungen des § 57d Abs. 4 GO sogar selbst die Abwahlentscheidung treffen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2021 – 3 MB 24/21 –, juris, Rn. 33). Bei der Vorbereitung und Durchführung des Abwahlverfahrens sind die kommunalen Organe daher lediglich an das Sachlichkeitsgebot gebunden. Dies folgt für das schleswig-holsteinische Landesrecht aus § 57d Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 16g GO i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKAVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKAVO. Hiernach darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährdet werden (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2021 – 3 MB 24/21 –, juris, Rn. 33). Zulässig ist es indes, öffentlich zu dem Sachbegehren wertend Stellung zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 02.08.2023 – 8 A 616/18 –, juris, Rn. 34; OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2003 – 15 B 2455/03 –, juris, Rn. 20). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Sachlichkeitsgebot schränkt dies jedoch insoweit ein, als mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiederzugeben sind sowie Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und die Grenzen des sachlich Gebotenen nicht überschreiten dürfen. Sie müssen zudem auf einen im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zurückzuführen sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2021 – 3 MB 24/21 –, juris, Rn. 34 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 02.08.2023 – 8 A 616/18 –, juris, Rn. 34 m. w. N.; zum Sachlichkeitsgebot auch: VGH München, Beschluss vom 24.05.2006 – 4 CE 06.1217 –, juris, Rn. 29). Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zur Unterzeichnungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.06.2019 – 15 A 2503/18 –, juris, Rn. 107 m. w. N.; zum Ganzen vgl. den Beschluss der Kammer vom 19.11.2020 – 6 B 53/20 –, juris, Rn. 8). Das Sachlichkeitsgebot wird inhaltlich demnach nur durch amtliche Äußerungen und Handlungen verletzt, die auch bei Berücksichtigung der Freiheit zu werbewirksamen Formulierungen nicht mehr als sachbezogen gelten können. Dabei kommt es nicht auf die Wortwahl im Einzelnen, sondern auf den Gesamtinhalt einer solchen amtlichen Äußerung an. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot ist deshalb noch nicht in solchen Fällen anzunehmen, in denen die betreffenden Amtsträger in ihrer Wertung gelegentlich pauschale, plakative oder auch überspitzte Formulierungen verwenden. Solche Formulierungen sind im öffentlichen Meinungskampf in einer Weise üblich geworden, dass sie noch nicht als unzulässige Polemik angesehen werden, solange der inhaltliche Bezug zur sachlichen Information und Bewertung erkennbar bleibt. Anders liegt der Fall allerdings dann, wenn die zu überprüfende amtliche Äußerung sich in überspitzten Schlagwörtern erschöpft (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 19.01.1994 – Vf. 89-III-92 –, juris, Rn. 110). Gleiches gilt, wenn amtliche, mit Außenwirkung abgegebene Äußerungen inhaltlich über Informationen und Bewertungen hinausgehen und eine eindeutige, unmittelbare Abstimmungsempfehlung enthalten. Im Gegensatz zu lediglich parteiergreifenden Äußerungen zielen derartige Empfehlungen nicht nur auf die Meinungsbildung, sondern unmittelbar auf den Abstimmungsvorgang selbst und beeinträchtigen deshalb in unzulässiger Weise eine eigenverantwortliche Entscheidung der Abstimmenden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Abstimmungsempfehlung: OVG Bautzen, Urteil vom 08.03.2011 – 4 A 918/10 –, juris, Rn. 46; VerfGH München, Entscheidung vom 19.01.1994 – Vf. 89-III-92 –, juris, Rn. 109; Wolf/Engeler, KVR SH / GO, Stand: Juli 2024, § 16g, Rn. 66). Nach diesen Maßstäben verstößt das der amtlichen Abstimmungsbenachrichtigung für den Bürgerentscheid „Abwahlverfahren des Bürgermeisters“ beigefügte Standpunktepapier gegen das Sachlichkeitsgebot. Zum einen enthält der Aufruf im Standpunktepapier „Bitte gehen Sie am 22.08.2021 zur Wahl und stimmen sie mit JA zur Abwahl des Bürgermeisters ... !“ eine eindeutige Abstimmungsempfehlung, die der Stadtvertretung als amtliche Äußerung zuzurechnen ist und bereits als solche eine unzulässige Wählerbeeinflussung darstellt. Zum anderen genügt aber auch der Inhalt des Standpunktepapiers nicht dem Sachlichkeitsgebot. Es kann dahinstehen, ob die Aussagen zur fehlenden Kooperationsfähigkeit des Klägers noch eine ausreichende Tatsachengrundlage aufweisen, indem u. a. Verantwortliche der Freiwilligen Feuerwehr, der Leitung des Schulverbandes und die Gleichstellungsbeauftragte wörtlich zitiert werden und auf Missstände aufmerksam machen. Denn jedenfalls mit den Ausführungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers überschreitet die Beklagte die Grenzen des Sachlichkeitsgebots. Zwar ist in diesem Zusammenhang noch nicht zu beanstanden, dass die Stadtvertretung auf die Einleitung eines Straf- und eines Disziplinarverfahrens hingewiesen hat (vgl. hierzu VG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris, Rn. 193 – kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung). Etwas anderes gilt aber für die Mitteilung, dass gegen den Kläger eine Anzeige wegen Veruntreuung vorliege, da der Kläger „Mittel der Stadt für nicht städtische, teilweise sogar private Zwecke eingesetzt hat“. Es bleibt diesbezüglich völlig im Unklaren, welchen Hintergrund dieser Vorwurf hat und worauf sich dieser gründet. Dies gilt umso mehr, als sich weder der Gerichts- noch der Verwaltungsakte ein entsprechendes Strafverfahren entnehmen lässt und ein solches weder Gegenstand der Erörterungen in der Stadtvertretung noch im weiteren Verlauf des Wahlverfahrens gewesen ist. Auch über den Ausgang eines der Kammer nicht bekannten Strafverfahrens wegen Untreue liegen keinerlei Erkenntnisse vor. In der mündlichen Verhandlung konnte der strafrechtliche Vorwurf der Untreue über ein Disziplinarverfahren hinaus ebenfalls nicht weiter konkretisiert werden. Hinzu kommt, dass es noch zulässig sein mag, über eine Anzeigeerstattung zu berichten. Hierauf beschränken sich die Ausführungen indes nicht; stattdessen wird der Vorwurf, der Kläger habe Mittel der Stadt teilweise für private Zwecke eingesetzt, bereits als feststehend formuliert und dem Leser hierdurch suggeriert, die Vorwürfe seien zutreffend. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang erscheint auch, dass in der nachfolgenden R... -Info ein entsprechender Vorwurf nicht mehr unter den gegen den Kläger geführten Straf- und Ermittlungsverfahren Erwähnung findet (s. R... -Info, S. 3 erste Spalte oben), sondern erst im Rahmen von unzulässigen Teilrechnungen und (privaten) Vereinsbeiträgen (S. 3 zweite Spalte). Nur ergänzend merkt die Kammer an, dass, ohne dass es hierauf noch ankäme, vieles dafür spricht, dass auch die nachfolgende Information in der R... -Info gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. So neigt die Kammer dazu, auch den Beitrag in der R... -Info, anders als es bei Fraktionen der Fall wäre (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris, Rn. 183), als dem Sachlichkeitsgebot unterliegend anzusehen. Denn es reicht bereits aus, dass ein Beitrag den Anschein einer amtlichen Äußerung erweckt (vgl. zur Veröffentlichung von Anzeigen: OVG Bautzen, Urteil vom 08.03.2011 – 4 A 918/10 –, juris, Rn. 48 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.04.2001 – 8 B 33/01 –, juris, Rn. 6 f. (Veröffentlichung im Amtsblatt)). Dies ist bei kommunalen Amtsträgern etwa dann der Fall, wenn Äußerungen in amtlichen Publikationen, unter Verwendung von Gemeinde- oder Landkreiswappen oder unter Einsatz kommunaler Mittel abgegeben werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris, Rn. 135). Zwar haben den Abstimmungsaufruf jeweils handschriftlich die Vorsitzenden der in der Stadtvertretung vertretenen fünf Fraktionen unterzeichnet. Allerdings weist das Impressum, welches sich unmittelbar unter den Unterschriften findet, als Herausgeber die „Stadtvertretung R... / Der Stadtpräsident“ aus. Insoweit entsteht für den durchschnittlichen Leser jedenfalls Unsicherheit, ob nur jeweils die Fraktionen für die Stellungnahme verantwortlich sind oder die gemäß Impressum für das Druckwerk verantwortliche Stadtvertretung, so dass jedenfalls der Anschein einer amtlichen Äußerung entsteht. Auch dieses Informationsblatt enthält im Ergebnis eine nicht dem Sachlichkeitsgebot genügende unzulässige Abstimmungsempfehlung, indem es auf die Frage, ob sich die Stadt in Bezug auf die Feuerwehr einen solchen Bürgermeister leisten könne, heißt: „Wir denken: Nein, ein solcher Bürgermeister ist nicht tragbar und muss abgewählt werden!“. Auch hierin liegt eine Wählerbeeinflussung, die für Fraktionen zulässig sein mag, bei einer Zurechnung zur Beklagten jedoch eine Grenzüberschreitung darstellt. b. Der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot hat auch die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Zwar führen Wahlfehler nur dann zur Ungültigerklärung einer Wahl, wenn diese wesentlich sind und das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Nach dem im Wahlprüfungsrecht herrschenden „Prinzip der potentiellen Kausalität“ wird damit ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dahingehend verlangt, dass die substantiiert dargelegte Rechtsverletzung bei realistischer Betrachtungsweise das konkrete Wahlergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1993 – 2 K 4/93 –, juris, Rn. 49; Urteile der Kammer vom 30.11.2022 – 6 A 358/20 –, juris, Rn. 24, vom 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris, Rn. 22 und vom 30.03.2007 – 6 A 128/06 – n. v.). Diese Bewertung kann nicht theoretisch-abstrakt, sondern nur in einer an den konkreten Verhältnissen der jeweiligen politischen Auseinandersetzung und an den konkreten Stimmverhältnissen ausgerichteten Betrachtung auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung entschieden werden. Es bedarf also einer an diesen Kriterien ausgerichteten, rückschauenden Wahrscheinlichkeitsprognose. Die Beurteilung wird insoweit unter anderem von folgenden Aspekten abhängen: Deutlichkeit der Mehrheit, Repräsentativität angesichts der Beteiligungsquote (z. B. auch im Vergleich mit der Beteiligungsquote und der Stimmenzahl bei der ursprünglichen Wahl), Entschiedenheit des Meinungsumschwungs seit der Wahl, konkreter Verlauf und konkrete Schwerpunkte des Meinungsbildungsprozesses, politische Breite der Abberufungsinitiative, Zeitpunkt des Bekanntwerdens der politisch ausschlaggebenden Informationen und Vorgänge (Schmehl: Sachlichkeitsgebot und Rechtsschutzfragen bei der plebiszitären Abberufung von Bürgermeistern und Landräten, KommJur 2006 Heft 9, S. 321, 324 beck-online). Dies zugrunde gelegt, hält es die Kammer für nicht fernliegend, dass die Wahl ohne die wahlbeeinflussende Aussage im Standpunktepapier der Stadtvertretung, welches mit der Wahlbenachrichtigung an alle Wahlberechtigten übermittelt wurde, einen anderen Ausgang genommen hätte. Angesichts der eindeutigen Abstimmungsempfehlung, des Vorwurfs von Straftaten im Amt und des nur knappen Wahlergebnisses (die Differenz zwischen den Ja- und Nein-Stimmen betrug bei insgesamt über 11.952 Abstimmungsberechtigten lediglich 760 Stimmen (2.762 Ja-Stimmen bei 2.002 Nein-Stimmen) erscheint es vielmehr als hoch wahrscheinlich, dass es bei Einhaltung des Sachlichkeitsgebots zu einem anderen Wahlausgang gekommen wäre (zu ähnlich gelagerten Fällen eines knappen Wahlergebnisses: OVG Bautzen, Urteil vom 08.03.2011 – 4 A 918/10 –, juris, Rn. 50; VGH Kassel, Urteil vom 25.02.1999 – 8 UE 4368/98 –, juris, Rn. 98; Urteil der Kammer vom 30.11.2022 – 6 A 358/20 –, juris, Rn. 31). 3. Über den Hilfsantrag war aufgrund des Erfolges des Hauptantrages keine Entscheidung notwendig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Abwahl als Bürgermeister der Stadt R... Der Kläger wurde am 15.06.2019 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Beklagten für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt und vereidigt. Nach Unstimmigkeiten zwischen ihm und Gremien sowie sonstigen städtischen Einrichtungen beschloss die Stadtvertretung der Beklagten in ihrer Sitzung am 25.05.2021 mit 26 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen ein Abwahlverfahren gegen den Kläger gemäß § 57d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO einzuleiten. Grundlage hierfür war ein Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen, der Freien R... Wählergemeinschaft (FRW) und der Bürger für R... (BfR) vom 11.05.2021, in welchem ausgeführt wurde, dass das Vertrauensverhältnis zum Kläger nach Ansicht der Antragsteller nachhaltig zerrüttet sei.Das Verhalten des Klägers sei seit seinem Amtsantritt zunehmend dadurch geprägt, dass er bei unterschiedlichen Auffassungen in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung nicht versuchen würde, die politischen Gremien dabei zu unterstützen, ihre klar definierten grundsätzlichen Ziele umzusetzen; vielmehr würde er mehr und mehr und zum Teil unter Missachtung politischer Entscheidungen versuchen, seine individuellen Ansichten um- und durchzusetzen. Darüber hinaus hätten die Sitzungen des Hauptausschusses vom 22.03. und 25.03. sowie der Stadtvertretung vom 29.03.2021 bei den Antragstellern den nachhaltigen Eindruck hinterlassen, dass vom Kläger verschiedentlich nicht wahrheitsgemäß berichtet worden sei und die nötige Einsicht und Selbstreflexion fehle, künftig mit der erforderlichen Einstellung und dem Willen zur Zusammenarbeit mit den Gremien der kommunalen Selbstverwaltung, aber auch mit anderen Partnern auf kommunaler Ebene, sein Amt zum Wohle der Stadt auszuüben. Insgesamt sei festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis des Klägers zur Schulleitung der Lauenburgischen Gelehrtenschule (LG), zum Schulverband R..., zur Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr R..., zu Teilen der Mitarbeitenden im Rathaus und zu den Mitgliedern der Stadtvertretung und den städtischen Ausschüssen zerstört sei. In der Sitzung der Stadtvertretung am 25.05.2021 kamen sowohl ... als Sprecher für die Fraktionen als auch der Kläger ausführlich zu Wort und legten ihre jeweiligen Standpunkte dar. Mit dem Beschluss zur Einleitung eines Abwahlverfahrens wurde dem Kläger, ebenfalls auf Antrag der Fraktionen, die Fortführung der Dienstgeschäfte gemäß § 57d Abs. 2 Satz 3 GO und der Aufenthalt in den Diensträumen gemäß § 48 Abs. 2 LBG untersagt. In der darauffolgenden Sitzung am 14.06.2021 beschloss die Stadtvertretung der Beklagten gemäß § 16g Abs. 6 GO i. V. m. § 10 GKAVO einstimmig mit 27 Ja-Stimmen, den Bürgerentscheid über die Abwahl des Klägers am 22.08.2021 durchzuführen (TOP 7). Die Abstimmungsfrage wurde wie folgt formuliert: „Soll der im Amt befindliche Bürgermeister vor Ablauf seiner Wahlzeit vorzeitig aus dem Amt gewählt werden?“ Zugleich wurde beschlossen, dass eine Information über die Standpunkte sowohl der Stadtvertretung als auch des Klägers den Stimmberechtigten mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugestellt werden sollte. Festgelegt wurde u. a. jeweils max. 1 Seite DIN A4 im Hochformat. Weiter hieß es in der Beschlussfassung, dass die schriftlichen Darlegungen den Stimmberechtigten mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugestellt würden. Die schriftlichen Darlegungen sollten als Anzeige im „R... er Markt“ im gleichen Umfang und zeitgleich veröffentlicht werden und in der Anzeige auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der ausführlichen Darlegungen auf der Internetseite www.R... de und im Rathaus hingewiesen werden (TOP 7, Ziff. 3). Mit E-Mail vom 17.06.2021 bat ... von der Beklagten (Fachbereich Bürgerdienste) die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden darum, in einer beigefügten formatierten Musterdatei ihre jeweiligen Standpunkte und ihre Begründung für das beabsichtigte Informationsschreiben bis zum 28.06.2021 mitzuteilen. Zugleich wurde um eine ausführliche Darlegung gebeten, die zur Einsichtnahme im Rathaus und auf der Internetseite der Stadt R... veröffentlicht werden sollte. Auch der Kläger erhielt eine entsprechende Aufforderung. Am 28.06.2021 verfasste die Stadtvertretung ihre „Standpunkte und Begründung der Stadtvertretung der Stadt R... zum Bürgerentscheid »Abwahlverfahren des Bürgermeisters am 22.08.2021«“. Hierin hieß es unter anderem, es fehle dem Kläger an einer Kooperationsfähigkeit. Der Kläger habe in vielen Bereichen der Stadt ein Trümmerfeld hinterlassen. Das Verhältnis zur Freiwilligen Feuerwehr, zur Schulleitung und Elternvertretung der LG, zur Leitung des Schulverbands R..., zu Teilen der Mitarbeitenden im Rathaus und zu den politischen Gremien der Stadt sei zerrüttet. Der Kläger verfüge über keine Glaubwürdigkeit. In der Stadtvertretung am 25.05. sei deutlich geworden, dass dieser gegenüber der Politik mehrfach bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Der Kreis Herzogtum Lauenburg habe ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Lübeck habe Anklage wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und falscher Verdächtigung erhoben. Zudem liege ihr eine Anzeige wegen Veruntreuung vor, da „der Kläger Mittel der Stadt für nicht städtische, teilweise sogar private, Zwecke eingesetzt hat“. Der Kläger sei für das Amt des Bürgermeisters nicht geeignet. Das Schreiben endet mit der Schlussformel: „Bitte gehen Sie am 22.08.2021 zur Wahl und stimmen Sie mit JA zur Abwahl des Bürgermeisters ... !“. Unterzeichnet ist das Schreiben von ..., Stadtpräsident. In einer weiteren E-Mail vom 02.07.2021 bat ... den Stadtpräsidenten und die Fraktionsvorsitzenden erneut um die Übersendung einer ausführlichen Darlegung ihrer Standpunkte und Begründungen, nunmehr bis zum 09.07.2021. Die ausführliche Darlegung solle auf der Internetseite der Stadt R... veröffentlicht werden. Auch der Kläger erhielt erneut eine entsprechende Übersendungsbitte. Am 06.07.2021 informierte die Kommunalaufsicht ... darüber, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufnahme seiner Standpunkte und Begründungen in die zu versendenden Informationen nach § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO habe. In sinngemäßer Anwendung (vgl. § 57d Abs. 2 Satz 2 GO) der Vorschriften über den Bürgerentscheid seien nur die Standpunkte und Begründungen der Stadtvertretungen darzustellen. Noch am gleichen Tag teilte ... dies dem Kläger mit, der ebenfalls seine Standpunkte mit E-Mail vom 28.06.2021 übermittelt hatte. Hieraufhin hat der Kläger beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht am 13.07.2021 beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein von ihm verfasstes Informationsschreiben ebenfalls den Abstimmungsbenachrichtigungen beizufügen. Dieses Ersuchen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2021 (6 B 34/21) abgelehnt und bestätigt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Aufnahme seiner Stellungnahme in die zu versendenden Informationen nach § 16g Abs. 6 Sätze 1 und 2 GO zustünde. Die hiergegen am 19.07.2021 eingelegte Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.08.2021 (3 MB 24/21) zurückgewiesen. Es blieb damit beim Versand des auf den 28.06.2021 datierten Standpunktepapiers der Stadtvertretung, welches den Wählerinnen und Wählern als Anlage mit der amtlichen Abstimmungsbenachrichtigung für den Bürgerentscheid „Abwahlverfahren des Bürgermeisters“ übersandt wurde. Einige Tage vor dem Abstimmungstag, um den 18.08.2021, wurde ein sechsseitiges Druckwerk mit dem Titel „R... -Info zum Abwahlverfahren gegen Bürgermeister ... “, überschrieben mit der Aufforderung „Kommen Sie zur Abstimmung, jede Stimme zählt“ als Hauswurfsendung an sämtliche Haushalte der Stadt verteilt. In diesem Papier wurden dem Kläger „die Missachtung politischer Entscheidungen“, „rechtliche und dienstliche Verfehlungen“ und „Zerstörung des Vertrauensverhältnisses“ in mehreren Bereichen, u. a. zur Freiwilligen Feuerwehr vorgehalten. Hierzu wurde die Frage aufgeworfen, ob sich eine Stadt wie R... einen Bürgermeister leisten könne, der unwürdig mit der Feuerwehr umgehe. Als Antwort hieß es: „Wir denken: Nein, ein solcher Bürgermeister ist nicht tragbar und muss abgewählt werden!“ Das Informationsblatt endete mit dem Aufruf: „Bitte gehen Sie am 22.08.2021 zur Abstimmung“ und war unterzeichnet von den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden. Direkt darunter befindet sich das Impressum mit der Angabe: „Herausgeber: Stadtvertretung R... / Der Stadtpräsident“. Bei dem am 22.08.2021 durchgeführten Bürgerentscheid stimmten 57,69 % der Abstimmungsberechtigten mit „Ja“ für die Abwahl und 41,81 % mit „Nein“ gegen die Abwahl. Das Abstimmungsergebnis wurde am 24.08.2021 als amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die Zahl der gültigen Stimmen lag bei 4.764 und die der ungültigen Stimmen bei 24. Abstimmungsberechtigt waren 11.952 Personen. Das Quorum von 20 % der Berechtigten lag bei 2.391 Stimmen. Die Zahl der Ja-Stimmen lag bei 2.762, die der Nein-Stimmen bei 2.002 Stimmen. In der Amtlichen Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses hieß es unter Punkt 5: „Die Einspruchsfrist beginnt am 25.08.2021 und endet am 24.09.2021“. Mit Schreiben vom 22.09.2021 legte der Kläger beim Gemeindeabstimmungsleiter Einspruch gegen die Gültigkeit seiner Abwahl ein. Zur Begründung trug er vor, bei der Abwahl sei mehrfach und schwerwiegend gegen das rechtsstaatliche Sachlichkeitsgebot verstoßen worden, wodurch die Abstimmungsberechtigten nicht mehr frei in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung gewesen seien und infolgedessen nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl mit Blick auf das von einem Mittelwert aus um lediglich ca. 8 % auseinanderklaffende Ergebnis von Ja- und Nein-Stimmen ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Das mit der Abstimmungsbenachrichtigung versandte Standpunktepapier enthalte Aussagen, die der rechtsstaatlich gebotenen Sachlichkeit nicht genügen würden. Die erhobenen Vorwürfe bewegten sich überwiegend auf einer ausgesprochen niedrigen Stufe sozialethischen Empfindens, seien polemisch und verletzten das Ehrgefühl des Klägers. Die Gemeindevertretung und ihre Organe seien bei amtlichen, respektive amtsähnlichen Verlautbarungen jedenfalls gehalten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot der Sachlichkeit zu beachten. Insoweit bestünde die Verpflichtung, Tatsachen zutreffend wiederzugeben, Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zu stützen und allgemein den sachlich gebotenen Rahmen nicht zu überschreiten. Diese Grenzen seien mit jenem Schriftstück der Stadtvertretung deutlich überschritten worden.Es zeige keinerlei Tatsachen auf, die Schlüsse zur Annahme eines bedeutsamen Vertrauensdefizits und damit den Abwahlbeschluss zumindest vom Ansatz her verständlich machen könnten. Stattdessen würden ohne genauen Tatsachenbezug schlagwortartige Begriffe wie „keine Kooperationsfähigkeit“ und „keine Glaubwürdigkeit“ in den Raum gestellt. Die Verletzung des Sachlichkeitsgebots werde zudem dadurch verstärkt, dass jene Vorhaltungen mit Verleumdungen und diskriminierenden Äußerungen strafbaren Verhaltens verbunden seien. So hieße es, der Kläger habe „ein Trümmerfeld hinterlassen“. Hierdurch werde ein Vorwurf unterbreitet, der ihm jeglichen Respekt verweigere und den Eindruck eines völligen Versagens in fachlicher und menschlicher Hinsicht vermittele. Diese herablassende und geradezu erniedrigende Aussage setze sich fort in der Behauptung, „ ... habe gegenüber der Politik mehrfach bewusst die Unwahrheit gesagt“, ohne auch nur ansatzweise hierfür einen Beleg anzuführen. Auch werde lediglich allgemein darauf verwiesen, der Kläger habe Entscheidungen der Gremien bewusst ignoriert und missachtet, ohne irgendwelche Vorfälle genau zu benennen. Dieses in der Gesamtheit der Werturteile und phrasenhaften Behauptungen schon verleumderische Vorgehen werde durch den Hinweis auf Strafverfahren verdichtet, der losgelöst von der zu beachtenden Unschuldsvermutung in jenem Zusammenhang geeignet sei und wohl auch darauf ausgerichtet gewesen sei, bei den Abstimmungsberechtigten den ganz sicheren, festen Eindruck zu erwecken, der Kläger sei eine Person, die zutiefst verwerflich handele und der jede menschliche Integrität fehle. Verstärkt werde diese Absicht durch den unterlassenen Hinweis, dass bislang kein Hauptverfahren seitens des Gerichts eröffnet worden sei, womit der wohl gewollte Anschein im Raum stehe, bei dem Kläger handele es sich um einen Straftäter.Der Kläger werde persönlich diskreditiert und gewissermaßen zu einer persona non grata gemacht. Diese unstatthafte Wahlbeeinflussung habe die Stadtvertretung anschließend durch eine weitere Veröffentlichung als R... -Info verdichtet. Auch wenn in dieser Schrift zum Teil versucht werde, den Eindruck einer Tatsachenrelevanz zu erwecken, würden schlichtweg Behauptungen, die in keiner Weise belegt seien, aufgestellt und die Ausführungen wiederum mit grob herabsetzenden Wertungen befrachtet, wie der Vorwurf eines Hintergehens von Gremien und eines unwürdigen Verhaltens.Der Kläger werde geradezu an den Pranger gestellt und in einer Art und Weise verächtlich gemacht, die mit einer Information über Standpunkt und Gründe für einen Abwahlbeschluss nichts zu tun habe. Dass darüber hinaus auch noch massiv mit öffentlichen Mitteln in das Abstimmungsgeschehen eingegriffen werde und die Abstimmungsberechtigten durch herablassende Botschaften geradezu bedrängt würden, wirke mehr als befremdlich. Mit Schreiben vom 19.10.2021 lehnte der Erste Stadtrat der Beklagten eine Entscheidung über den Einspruch mit der Begründung ab, dass ein Einspruch gegen die Abwahl rechtlich nicht möglich sei. Da die Rechtsfolge der Abwahl gemäß § 57d Abs. 3 GO kraft Gesetzes eintrete, liege keine anfechtbare Entscheidung vor. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2021 unmittelbar an den Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, begründete dabei im Einzelnen, weshalb sein Einspruch als statthafter Rechtsbehelf anzusehen sei und bat dementsprechend um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Schreiben vom 08.11.2021 teilte die Kommunalaufsicht mit, dass in Abstimmung mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde keine Zuständigkeit der Stadtvertretung bzw. die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens nach § 38 Abs. 1 GKWG gesehen werde. Vielmehr sei direkt das Verwaltungsgericht anzurufen. Der Kläger hat am 23.11.2021 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass seine Klage trotz der fehlenden Bescheidung seines Einspruchs zulässig sein müsse, weil er anderenfalls ohne Rechtsschutz bliebe und sich die Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in einem gewissermaßen rechtsfreien Raum bewegen würde. Die Klage sei auch begründet, da es auf Seiten der Beklagten Verfahrensmängel gegeben habe und Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot vorliegen würden. Der Verfahrensmangel liege darin, dass für den Wortlaut der amtlichen Verlautbarung der Stadtvertretung nicht der hierfür erforderliche Beschluss der Stadtvertretung vorgelegen habe. Auch die Begründung sei von der Vertretung bzw. dem Ausschuss zu beschließen, weil sich aus Form und Inhalt der Begründung Auswirkungen ergeben könnten. Ein Beschluss dieser Art fehle vorliegend, was einen Rechtsverstoß darstelle. Essei nicht ersichtlich, wie bzw. ob überhaupt die Stadtvertretung als Kollektiv zu den Vorwürfen mangelnder Glaubwürdigkeit und Kooperationsfähigkeit gekommen sei und wer entschieden habe, diese Begriffe in der amtlichen Verlautbarung zu verwenden.Auch sei nicht nachvollziehbar, wer die Entscheidung getroffen habe, den Wählerinnen und Wählern im Rahmen der amtlichen Verlautbarung zu den Standpunkten der Stadtvertretung mit den Themen „Disziplinarverfahren“ und „Anklageerhebung“ Themen zu unterbreiten, die bei Beschlussfassung der Stadtvertretung über den Antrag, ein Abwahlverfahren einzuleiten, noch gar nicht bekannt gewesen seien. Darüber hinaus gebe es keine gesetzliche Grundlage für die weitere Veröffentlichung der Standpunkte in der R... -Info. Auch bei der R... -Info handele es sich um ein Druckwerk, welches der Beklagten zuzurechnen sei. Dies ergebe sich schon aus dem Impressum, welches als Herausgeber die „Stadtvertretung R... / Der Stadtpräsident“ ausweise. Für diese weitere Veröffentlichung gebe es erneut keinen Beschluss der Stadtvertretung. Viele der dortigen Schilderungen hätten auch nichts mit der Motiv- und Beschlussgrundlage vom 25.05.2021 zu tun. Dies ergebe sich schon daraus, dass das unter der Überschrift „Rechtliche und dienstliche Verfehlungen des Bürgermeisters“ erwähnte Disziplinarverfahren erst am 14.06.2021 und damit erst nach der Beschlussfassung über die Abwahl des Klägers eingeleitet worden sei. Zudem lägen massive Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit vor. Hierzu trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Beklagte den Wählerinnen und Wählern mit ihren veröffentlichten Standpunkten inhaltlich ein Sammelsurium von vorverurteilenden Andeutungen, Halb- bzw. Unwahrheiten unterbreitet habe, die als amtlich festgestellt daher kämen, tatsächlich aber nicht überprüfbar seien bzw. einer tatsächlichen Überprüfung im Sinne eines Faktenchecks nicht standhalten würden. Im besten Falle bedürfe es jeweils hohen Aufwands, um Hintergründe zu erläutern, damit Schlagwortpositionen kontextualisiert und verstanden werden könnten. Wichtige Hintergründe zur Einordnung seien den Wählerinnen und Wählern aber vorenthalten worden. Der Inhalt der Standpunkte der Stadtvertretung erschöpfe sich zum Großteil in der Präsentation von rein subjektiven Äußerungen Dritter, die ihrerseits nicht einmal Mitglied der Stadtvertretung seien. Ein Tatsachenkern sei jeweils nicht einmal erkennbar. In Bezug auf die disziplinarrechtlichen Anschuldigungen hätte der Stadtpräsident jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass für den Kläger selbstverständlich die Unschuldsvermutung gelte. Es sei damit in schwerwiegender Art und Weise auf die Abstimmungsentscheidung eingewirkt worden, ohne dass eine hinreiche Möglichkeit der Gegenwehr bestanden habe. Gerade mit Blick auf das essentielle Prinzip der Unverletzlichkeit der Willensbildung des zur Wahl aufgerufenen Bürgers sei festzuhalten, dass die Beklagte durch die Missachtung von für das durchzuführende Verfahren geltenden Vorgaben derart Stimmung gegen den Kläger gemacht habe, dass dies maßgeblichen Einfluss auf dessen Abwahl gehabt hätte. Der Kläger habe damit auch ein erhebliches Rehabilitationsinteresse, welches deswegen bestehe, weil die Beklagte kein ordentliches Verfahren zur Abwahl aus dem Amt des Bürgermeisters durchgeführt habe, das aus sich heraus Chancengleichheit und Sachlichkeit garantiert hätte, sondern sich für eine gegen ihn gefahrene Kampagne hätte instrumentalisieren lassen, die den Kläger in einem vollkommen verzerrten Licht dargestellt habe, was bis heute, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, nachwirke. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die am 22.08.2021 durchgeführte Abwahl des Bürgermeisters der Stadt R... ungültig ist, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger der Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 38 GKWG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass es sich bei der „R... -Info“, die vor dem Abstimmungstermin am 22.08.2021 an die Bürgerinnen und Bürger von R... übersendet worden sei, nicht um eine amtliche Bekanntmachung oder eine Verlautbarung der Beklagten handele. Insofern könne diese „Info“ der Beklagten nicht zugerechnet werden. Wie sich eindeutig aus der Unterschriftenleiste ergebe, handele es sich um eine Erklärung von allen Fraktionen der Stadtvertretung. Jeder unbefangene Betrachter könne gerade nicht von einer amtlichen Äußerung ausgehen. Zwar seien Fraktionen und selbst einzelne Stadtvertreter Teile der Stadtvertretung und damit Teile der Körperschaft selbst; es könnten jedoch weder einzelne Stadtvertreter noch Fraktionen als Bündelung der Meinungen dieser Vertreter hoheitliche Autorität für sich in Anspruch nehmen. Zudem könne einer Stadtvertretung der Inhalt eines solchen Druckwerkes oder Flugblattes immer nur dann zugerechnet werden, wenn dessen Herausgabe im Namen der Vertretungskörperschaft eine entsprechende kommunalrechtliche Beschlussfassung durch das Gremium selbst vorangegangen wäre, was hier tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. In Abgrenzung zu einer amtlichen Wahlbeeinflussung liege ein beachtlicher Wahlfehler bei Einwirkungen der vorstehend bezeichneten Fraktionen als privaten Dritten auf die Willensbildung der Wählerinnen und Wähler immer auch erst dann vor, wenn sie die Wahlentscheidung mit den Mitteln des Zwangs oder Drucks beeinflusst habe oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden sei, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mithilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden habe. Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stelle ein Einwirken von Parteien oder Fraktionen, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das den zur Prüfung gestellten Wahlfehlertatbestand erfülle, selbst wenn es als unlauter zu werten sein und gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben sollte.Diese Publikation sei Ausdruck einer bestimmten politischen Meinung gewesen und von Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt. Bezüglich der Abstimmungsbenachrichtigung mit Darstellung der Standpunkte der Stadtvertretung würden die Entscheidungsträger einer Stadt im Rahmen eines Abwahlverfahrens nicht dem sich aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit herleitenden Neutralitätsgebot unterliegen, sondern zwingend nur einem Sachlichkeitsgebot. Die Beklagte habe gemäß § 16a GO die Bürgerinnen und Bürger von R... in geeigneter Weise über wichtige Fragen der örtlichen Gemeinschaft zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergebe sich aus § 16g Abs. 6 GO, dass die Beklagte der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Frage erläutere und auch die von der Stadtvertretung vertretene Auffassung hierzu schriftlich, unter Wahrung des vorstehend geschilderten Sachlichkeitsgebotes, darlege. Eine kommunalrechtliche Pflicht der Beklagten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit bestehe insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass, wie im vorliegenden Fall, einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten sei. Diese Voraussetzungen seien sämtlich im Falle des Klägers erfüllt und ergäben sich aus den einzelnen Punkten der Stellungnahme vom 28.06.2021. Hierbei handele es sich, entgegen der Meinung des Klägers, um die Mitteilung von sachlichen und nicht wertenden, insbesondere nicht „polemischen“ oder „verleumderischen“, Tatsachen, die sich auch ausführlich aus dem für die Bürgerschaft jederzeit einsehbaren Protokoll der Stadtvertretungssitzung vom 25.05.2021 ergäben. Allerdings sei nicht zu verkennen, dass diese Aussagen und Angaben durchaus geeignet seien, den Kläger in gewisser Weise herabzuwürdigen. Dies rechtfertige für sich genommen jedoch noch nicht die Annahme, dass durch diese Äußerungen die Grenzen des Sachlichkeitsgebots überschritten worden seien und es sich bei den Behauptungen und Wertungen um Verleumdungen gehandelt habe. Sei eine Rechtsgüterverletzung durch eine bestimmte Äußerung festzustellen, bedürfe es regelmäßig einer Abwägung der durch diese beiderseits betroffenen Interessen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen. Dabei gehe allerdings das Persönlichkeitsrecht des Klägers als einer (ehemaligen) Person des öffentlichen Lebens niemals so weit, dass über sein nachweisliches Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht berichtet werden dürfe. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass der (Ab-)Wähler nur vor solchen Beeinflussungen bewahrt werden solle, die seine Entscheidungsfreiheit (manipulativ) beeinträchtigen könnten und dass das Recht, die Wahrheit zu erfahren, eine solche Beeinträchtigung nicht ergeben könne. Zudem seien Fehler in einem Abwahlverfahren nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit sie das Ergebnis der Abstimmung dermaßen beeinflusst haben könnten, dass eine dem Kläger günstige Entscheidung getroffen worden und dieser in seinem Amt geblieben wäre. In der insoweit einschlägigen und auf das Abstimmungsverfahren übertragbaren Rechtsprechung zum Wahlrecht sei allgemein anerkannt, dass die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung nicht nur theoretisch gegeben sein müsse. Vielmehr sei erforderlich, dass ein Scheitern des Abwahlverfahrens „nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein” müsse. In Anbetracht des klaren Ausgangs der Entscheidung über die Abwahl des Klägers vom 22.08.2021 mit 57,69 % (= 2.762 Stimmen) für und lediglich 41,81 % (= 2.002 Stimmen) gegen die Abwahl des Klägers sei nicht ansatzweise erkennbar, dass bestimmte Handlungen und Äußerungen der Beklagten oder dieser zurechenbar von solchem Gewicht gewesen sein könnten, dass bei deren Unterlassen ein Abstimmungsergebnis zugunsten des Klägers herausgekommen wäre. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei einer aus Sicht des Klägers „seriöseren“ politischen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Entscheidung über seine Abwahl das Quorum von 20 % nicht erreicht worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.