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Urteil

9 S 188/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1207.9S188.20.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs 5 LHG (juris: HSchulG BW). (Rn.50)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2019 - 10 K 628/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs 5 LHG (juris: HSchulG BW). (Rn.50) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2019 - 10 K 628/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig. Die von der Klägerin mit ihrer Klage vom 09.02.2015 angegriffene Verfügung des Beklagten vom 09.01.2015, mit der Prof. Dr. M. als Beauftragter zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin eingesetzt wurde, hat sich mit Ablauf der in der Verfügung genannten Frist von drei Monaten erledigt. Sie kann daher nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffen werden. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die auch im Falle der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 118) vorliegt. Gegen die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten spricht schon, dass die Klägerin nicht Adressatin der Verfügung vom 09.01.2015 und hiervon nur im Wege eines Rechtsreflexes betroffen ist. Auch ist die Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (vom 01.01.2005, GBl. S. 1, in der damals geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 10.11.2015, GBI. S. 895, LHG) eine Maßnahme im Rahmen der staatlichen Rechtsaufsicht, wobei das Aufsichtsverhältnis auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 LV und §§ 67, 68 LHG zwischen der staatlichen Aufsicht und der „Hochschule“ als Ganzes besteht und nicht etwa im Verhältnis zu einzelnen Organen der Hochschule (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 2 a) bb)). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat dazu in Bezug auf die Kommunalaufsicht ausgeführt (Beschluss vom 14.02.2014 - 3 EO 80/14 -, juris Rn. 18 ff.; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 09.06.1992 - 15 A 1565/90 -, juris Rn. 25 f.): „Die Bestellung eines Beauftragten nach § 122 Abs. 1 ThürKO ist ein - schwerwiegendes - Instrument im Rahmen der staatlichen Kommunalaufsicht nach §§ 116 ff. ThürKO, die die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze sicherstellen soll (vgl. grundlegend: Uckel/Hauth u. a., Kommunalrecht in Thüringen, St. d. B. 1. Januar 2010, § 122 ThürKO Nr. 1; Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, St. d. B. Juni 2010, § 122 Nr. 1; allgemein dazu die Monographie von: Buck, Der Beauftragte als Mittel der Kommunalaufsicht, Diss. Münster 2009, S. 75). In dem Aufsichtsverhältnis stehen sich allerdings nicht die staatliche Kommunalaufsichtsbehörde und einzelne Organe der Kommunen gegenüber, sondern Adressat ist allein die kommunale Körperschaft in ihrer Gesamtheit (Uckel/ Hauth u. a., a. a. O, § 116 ThürKO Nr. 2, 2. Abs.), die in dem ihr gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 91 ff. ThürVerf berührt wird. Diese Rechtsbeziehung folgt schon unschwer aus der grundlegenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 94 ThürVerf, nachdem die Gemeinden und Gemeindeverbände, dies sind vor allem die Landkreise, der staatlichen Aufsicht unterstehen. Dieser Bezugspunkt wird durch die einzelnen Regelungen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der staatlichen Kommunalaufsicht bestätigt, die als Verpflichtungsadressaten der möglichen Maßnahmen in den §§ 116 ff. ThürKO allein die Gemeinden und Landkreise benennen…. Der Antragsteller kann jedoch allein im eigenen Namen grundsätzlich keine Abwehransprüche aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 91 ff. ThürVerf gegen die kommunalaufsichtliche Maßnahme geltend machen. Einzelne Organe und Organteile sind aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht berechtigt, sofern ihnen nicht - was hier nicht vorliegt - im Wege der Prozessstandschaft die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte der Institution eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 975/83 -, BVerfGE 78, 344 ff., und Beschluss vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 - NVwZ-RR 2012, 2 f.). Ausgehend von diesem grundlegenden Verständnis der kommunalaufsichtlichen Maßnahme - als staatliche Sicherstellung der Ausübung des Selbstverwaltungsrechts durch die Kommunen im Rahmen der Gesetze - wird auch keine Rechtsposition des Antragstellers dadurch begründet, dass ihm als Organ des Landkreises durch den streitigen Bescheid Leitungs- und Entscheidungsrechte im Bereich der kommunalen Haushaltsführung entzogen werden. Diese Auswirkung auf die Organstellung des Antragstellers ist vielmehr ein Reflex, der sich allein aus dem Umstand ergibt, dass die Selbstverwaltungskörperschaft nur durch ihre Organe handelt. Unter Hinweis auf diese Reflexwirkung hat das Gericht bereits die Antragsbefugnis eines von einer kommunalaufsichtlichen Verfügung betroffenen Dritten verneint (ThürOVG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 2 EO 519/02 -), die als Verwaltungsinternum erst eines weiteren Umsetzungsaktes bedurfte, um ihm gegenüber wirksam zu werden. Hier bedarf es eines solchen weiteren Umsetzungsaktes zwar nicht, gleichwohl stellt sich die Auswirkung auf die Organkompetenzen auch hier als bloße Folge der allein in das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommune eingreifenden Maßnahme dar, gegen die im Außenverhältnis nur diese, hier der Landkreis, vorzugehen berechtigt ist (zur vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2011 - 2 M 500/03 - juris, Rdn. 10 ff.). Verzichtet er hierauf, wächst dem Organ nicht die Berechtigung zu, allein im eigenen Namen dagegen vorzugehen; dies liefe anderenfalls im Ergebnis auf eine unzulässige Prozessstandschaft hinaus.“ Ob die Sachlage anders zu beurteilen ist, wenn durch die Aufsichtsmaßnahme - wie im vorliegenden Fall - organschaftliche Befugnisse nicht nur teilweise, sondern vollständig betroffen sind, ist zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen und ausgeführt, wenn die Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG so weit gehe, dass die betroffene Person an der Ausübung ihres - aktuellen - Amts vollständig gehindert sei, sei ihre statusrechtliche Position aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit betroffen. Dem hält der Beklagte entgegen, dass Trägerin der mit der Position als Rektorin verbundenen Rechte nicht die Klägerin als natürliche Person, sondern das Organ selbst sei, das seine organschaftlichen Befugnisse u U. in einem Organstreit geltend machen könne. Die organschaftlichen Befugnisse seien apersonale Rechte und keine subjektiven Rechte der Klägerin. Dass sie zur Wahrnehmung der organschaftlichen Rechte der Rektorin der HöVF gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG zur Beamtin auf Zeit ernannt worden sei und durch die Bestellung des Beauftragten zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin dieses statusrechtliche Beamtenverhältnis auf Zeit betroffen sei, ändere daran nichts, in allen Konstellationen sei die Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG ausschließlich gegen die Hochschule gerichtet. Eine Rechtsschutzlücke entstehe nicht, weil die Klägerin im Rahmen eines hochschulinternen Organstreits versuchen könne zu erreichen, dass sich die Hochschule gegen die Aufsichtsmaßnahme wehre, und weil die Wirkungen der Verfügung vom 09.01.2015 hinsichtlich der organschaftlichen Befugnisse nicht über die Wirkungen des - zeitlich parallel laufenden - Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.01.2015 hinausgingen und der Klägerin hiergegen in ausreichender Weise Rechtsschutz eröffnet sei. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar. Doch bedürfen diese Fragen im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. 2. Denn jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris Rn 20 m. w. N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, juris Rn. 5 m. w. N.). Für diesen Zeitpunkt ergibt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse hier jedoch weder aus dem geltend gemachten Rehabilitierungsinteresse (a) noch aus dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (b). a) Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nebenwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8, juris Rn. 16, vom 10.02.2000 - 2 A 3.99 -, juris Rn. 10, vom 30.01.2002 - 9 A 20.01 -, BVerwGE 115, 373, juris Rn. 64 und vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 40, juris Rn. 15; Beschluss vom 04.10.2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36, juris Rn. 11). Aus der angegriffenen Maßnahme muss sich eine nach außen wirkende und noch in der Gegenwart andauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergeben, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O. juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. aa) Das Verwaltungsgericht war der Meinung, auch wenn der angegriffene Bescheid vom 09.01.2015 die Schuld an der darin konstatierten partiellen Funktionsunfähigkeit der HöVF offenlasse, habe bereits der Umstand, dass darin - allein - der Klägerin die Führung ihrer Amtsgeschäfte untersagt worden sei, diskriminierenden Charakter, weil die Öffentlichkeit, der dies kommuniziert worden sei, wie selbstverständlich davon ausgehe, dass es einen besonderen Grund haben müsse, dass das Wissenschaftsministerium seine Aufsichtsrechte gerade in dieser Weise ausübe. Hinzu komme nicht nur, dass der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 12.01.2015 auch die Führung ihrer Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG verboten worden sei, sondern dass in einer Pressemitteilung des Ministeriums bereits vom 08.12.2014, die in der Presse weite Verbreitung gefunden habe, die vorgesehene Übernahme der kommissarischen Leitung der Hochschule durch Prof. Dr. M. ab dem 12.01.2015 in einen engen Zusammenhang damit gebracht worden sei, dass der Kommissionsbericht „mit seinen eindeutigen Empfehlungen neue Erkenntnisse enthalte und ein neues Licht auf die Situation an der Hochschule werfe. Damit sei auch eine neue Befassung der Hochschulgremien mit der Abwahl der Rektorin rechtlich wieder möglich“. Nachdem das Ministerium zuvor Versuche einer - erneuten - Abwahl der Klägerin mit dem Hinweis verhindert gehabt habe, dass es hierfür neuer, in der Person der Klägerin liegender Gründe bedürfe, habe die Pressemitteilung vom 08.12.2014 in der Öffentlichkeit zwanglos so verstanden werden können, dass diese Gründe nun gegeben seien. Diese latent vorhandene Stimmung, die die Geeignetheit der Klägerin zur Führung ihrer Geschäfte als Rektorin in Frage gestellt habe, habe ihre Bestätigung nicht nur im Bescheid vom 12.01.2015, sondern auch in der hier streitgegenständlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG vom 09.01.2015 gefunden. Auch hierdurch sei das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit fraglos gemindert gewesen. Zur Wiederherstellung ihres - unzweifelhaft schutzwürdigen - „guten Rufs“ könne die von ihr beantragte Feststellung dienen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. bb) Von der Verfügung des Beklagten vom 09.01.2015 geht schon keine die Klägerin diskriminierende Wirkung aus. Adressat dieser Verfügung, mit der ein Beauftragter nach § 68 Abs. 5 LHG zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin zum 12.01.2015 für die Dauer von drei Monaten bestellt wurde, ist nicht die Klägerin, sondern die Hochschule. Im Aufsichtsverhältnis nach §§ 67, 68 LHG, in dem diese Verfügung ergangen ist, stehen sich nicht das Wissenschaftsministerium als staatliche Aufsichtsbehörde und die einzelnen Organe der Hochschule gegenüber, sondern die staatliche Aufsicht und die Hochschule in ihrer Gesamtheit als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 1 LHG (vgl. auch Hailbronner in Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2021, § 59 HRG Rn. 20). Nach Art. 20 Abs. 2 LV unterliegt die Hochschule der staatlichen Aufsicht. Dies bestätigt die einfach-gesetzliche Ausgestaltung der Aufsichtsrechte in §§ 67, 68 LHG. Nach § 67 Abs. 1 LHG nehmen die Hochschulen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr, das nach § 67 Abs. 2 LHG auch die Fachaufsicht ausübt. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 LHG sind Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger der Hochschule (vgl. dazu Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2022, §§ 66 bis 68, Rn. 20). Für die in § 68 LHG genannten Aufsichtsmittel einschließlich der Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG gilt nichts anderes. Trägerin des Selbstverwaltungsrechts, in das das Wissenschaftsministerium mit Aufsichtsmaßnahmen eingreift, ist die Hochschule. Dementsprechend ist die Verfügung vom 09.01.2015 nicht an die Klägerin, sondern an das Rektorat der HöVF gerichtet. Schon diese Umstände sprechen gegen eine diskriminierende, ehrenrührige Wirkung dieser Maßnahme im Hinblick auf die Klägerin. Eine diskriminierende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin als Mitglied des Organs Rektorat der Hochschule durch die Bestellung des Beauftragten, der ihre Funktion als Rektorin wahrnehmen soll, zwangsläufig Befugnisse entzogen werden und dass darauf in Nr. 2 Satz 3 der Verfügung vom 09.01.2015 ausdrücklich hingewiesen wird. Diese Auswirkungen der Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG „zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin“ sind, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, nur ein Reflex der an die Hochschule gerichteten Verfügung, der sich allein aus dem Umstand ergibt, dass die Selbstverwaltungskörperschaft Hochschule nur durch ihre Organe handeln kann (vgl. dazu Thüringer OVG, Beschluss vom 14.02.2014 - 3 EO 80/14 -, juris Rn. 20; VG Greifswald, Beschluss vom 11.06.2015 - 2 B 33/15 -, juris Rn. 33). Der Beauftragte tritt an die Stelle der Klägerin und nimmt ihre organschaftlichen Befugnisse wahr. Ein ethisches Urteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen, ist damit auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht verbunden, dass dem Beauftragten nur die Wahrnehmung der Funktion der Rektorin - und nicht auch die Wahrnehmung weiterer Funktionen - übertragen worden ist. Denn in der Begründung der Verfügung selbst ist ausdrücklich festgehalten, dass es auf Verschuldensanteile der an den Konflikten beteiligten Personen nicht ankomme, sondern auf die objektive Feststellung, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Klägerin mit den zentralen Akteuren der Hochschule nicht mehr möglich sei und die Hochschule Schaden zu nehmen drohe. Dass sich daraus eine stigmatisierende Wirkung ergäbe, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Verfügung vom 09.01.2015 zunächst nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Pressemitteilung des Ministeriums vom 08.12.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1256 f.), mit der angekündigt wird, dass Prof. Dr. M. ab dem 12.01.2015 die kommissarische Leitung der HöVF übernehmen solle, sofern die rechtlich gebotene Anhörungsfrist ohne triftige Einwände verstreiche. In der Pressemitteilung wird pauschal mitgeteilt, dass der Beauftragte die kommissarische Leitung der Hochschule übernehmen solle. Welche Funktionen und welche Aufgaben er wahrnehmen soll, ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht. Deshalb ergibt sich aus ihr auch nicht der vom Verwaltungsgericht als stigmatisierend bezeichnete Umstand, dass allein der Klägerin die Führung ihrer Amtsgeschäfte untersagt worden wäre. Dies trifft im Übrigen so auch nicht zu, denn die Führung ihrer Dienstgeschäfte ist der Klägerin nicht mit Verfügung vom 09.01.2015, sondern mit der nicht streitgegenständlichen (gesonderten) Verfügung vom 12.01.2015 untersagt worden. Von erheblicher Bedeutung ist schließlich der Umstand, dass (sogar) hinsichtlich des an die Klägerin gerichteten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG mit weiterer Verfügung des Beklagten vom 12.01.2015 eine stigmatisierende Wirkung zu verneinen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart im - rechtskräftigen - Urteil vom 08.11.2017 im Verfahren 3 K 1254/16 ausführlich dargelegt und begründet (UA S. 18 ff.). Mit diesen Feststellungen setzt sich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Dass an den Feststellungen wegen nachträglich bekannt gewordener Umstände nicht festgehalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Es erschließt sich nicht, warum das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.01.2015 als solches keine stigmatisierende Wirkung hat, eine solche Wirkung jedoch von der an die Hochschule gerichteten Aufsichtsverfügung vom 09.01.2015 ausgehen soll. Soweit die kommissarische Rektoratsübernahme ab dem 12.01.2015 durch Prof. Dr. M. Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren hat, ist dies im Übrigen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, auf die Pressemitteilung der Klägerin vom 12.01.2015 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1677 f.) zurückzuführen, in der sie sich verwundert zeigte, dass sie bislang nicht suspendiert worden sei und ausgeführt hat: „Dies wäre auch für die Schaffung von klaren Verhältnissen am Sinnvollsten, um so zu vermeiden, dass sich der eingesetzte Kommissar und ich zeitgleich an der Hochschule befinden“. Insoweit kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass trotz der Pressemitteilung der Klägerin vom 12.01.2015 in der Presse der Sachverhalt der befristeten kommissarischen Leitung der Hochschule durch Prof. Dr. M. geschildert worden ist, ohne dass die Klägerin in irgendeiner Form persönlich angegriffen oder diffamiert worden ist, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 08.11.2017 zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG detailliert dargelegt hat (UA S. 18 f.). Hinsichtlich der an die Hochschule gerichteten Verfügung vom 09.01.2015 gilt nichts anderes. cc) Davon unabhängig und darüber hinaus kann jedenfalls von der Fortdauer einer etwa stigmatisierenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in dem Rechtsstreit über das an die Klägerin gerichtete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG vom 12.01.2015 im rechtskräftigen Urteil vom 08.11.2017 (a. a. O.) entschieden, dass mit dem Verbot vom 12.01.2015 keine fortdauernde diskriminierende Wirkung verbunden ist. Die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte für einen nur kurzen Zeitraum sei gegenüber der nachfolgenden Abwahl der Klägerin als Rektorin und der Tätigkeit des in der Folgezeit eingesetzten Untersuchungsausschusses des Landtags zur Zulagenaffäre an der Hochschule für die Öffentlichkeit nicht mehr von Relevanz. Dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte komme deshalb ihr gegenüber keine eigenständige, insbesondere keine diskriminierende und stigmatisierende Wirkung mehr zu, die noch in der Gegenwart andauere (UA S. 19). Das ergebe sich letztlich auch aus dem Vortrag der Klägerin selbst. Wenn sie davon berichte, sie werde im heimatlichen Umfeld immer wieder gefragt, ob sie „immer noch suspendiert“ sei, belege dies für die Kammer, dass es nicht um die hier spezifische streitgegenständliche, wenige Wochen dauernde Interimsmaßnahme gehe, sondern dass allein die vorzeitige Abwahl der Klägerin als Rektorin der Umstand sei, der eventuell für den begrenzten Personenkreis, der sich für die Gegebenheiten der Hochschule interessiere, noch von Interesse sei. Dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch in den Augen der Klägerin im Verhältnis zur erfolgten Abwahl nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei, ergebe sich im Übrigen auch aus ihrem eigenen Verhalten. Denn sie habe nicht zeitnah einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und ihren erst kurz vor Ablauf der Frist eingelegten Widerspruch erst im November 2015, als die Maßnahme bereits lange erledigt gewesen sei, im Hinblick auf eine angestrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit begründet. Diese Erwägungen gelten in gleichem Maße im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ebenfalls keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und ihre Klage erst im Oktober 2015 begründet hat. Für die an die Hochschule adressierte, auf drei Monate befristete rechtsaufsichtliche Maßnahme der Einsetzung eines Beauftragten zur vorübergehenden Wahrnehmung der Funktion der Rektorin, die die Klägerin in ihrer persönlichen Rechtsstellung im Gegensatz zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur mittelbar betrifft, gilt auch im Übrigen nichts anderes. Bei dieser Einsetzung handelt es sich in gleicher Weise wie bei dem an die Klägerin gerichteten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine der Abwahl vorgeschaltete untergeordnete Maßnahme von begrenzter Dauer, die gemessen an der Abwahl der Rektorin und auch gemessen an der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses und deren Öffentlichkeitswirksamkeit keine stigmatisierende und diskriminierende Wirkung mehr entfalten kann. Schon vor dem Hintergrund der mehr als zweijährigen Tätigkeit des Untersuchungsausschusses und der umfangreichen Beweisaufnahme, die in den in der Sitzung des Landtags am 17.10.2019 angenommenen, rund 1.300 Seiten umfassenden Abschlussbericht gemündet ist (LT-Drucks. 16/6800), ist nicht erkennbar, dass der Bestellung eines Beauftragten für wenige Monate noch eine die Klägerin beeinträchtigende Wirkung zukommen könnte. Dies gilt zumal mit Blick darauf, dass auch der Abschlussbericht keine ehrenrührigen Vorwürfe an die Klägerin enthält und der Sachverhalt ohne jede die Klägerin herabsetzende Bewertung geschildert wird. Exemplarisch sei auf die Ausführungen auf S. 805 des Abschlussberichts verwiesen: „Relevant erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die damalige Rektorin vor ihrem Amtsantritt an der HVF Ludwigsburg zwar über jahrelange Berufserfahrung in der Innenverwaltung verfügte und hier auch Führungsfunktionen innehatte. Einschlägige Berufserfahrung, namentlich in Leitung einer Hochschule, konnte sie indes nicht vorweisen. Diese ist zwar kein konstitutives Kriterium dafür, dass eine Person zur Rektorin oder zum Rektor einer Hochschule gewählt werden kann. Gleichwohl klang im Verlauf der Beweisaufnahme immer wieder an, dass im Falle der HVF Ludwigsburg und ihrer damaligen Rektorin zwei Welten aufeinanderprallten. Eine Hochschule im Anwendungsbereich der grundgesetzlich geschützten Hochschulautonomie einerseits und eine Rektorin, die als erfahrene Verwaltungsbeamtin gewohnt war, hierarchisch „von oben nach unten“ zu führen.“ Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Untersuchungsausschusses und der öffentlichkeitswirksamen Bedeutung seiner Tätigkeit kann von einer fortdauernden diskriminierenden Wirkung der hier angefochtenen Maßnahme nicht ausgegangen werden. Nicht außer Acht gelassen kann schließlich der Umstand, dass der Senat in seinem Urteil vom 17.09.2020 (9 S 2092/18, UA. S. 111) in dem die Abwahl der Klägerin betreffenden Verfahren ausgeführt hat: „Zwar lässt sich bei Kenntnis der gesamten Akten schwerlich bestreiten, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rektorin der Hochschule in erheblichem Maße intrigantem Verhalten von einzelnen Gegenspielern und Gegenspielerinnen wie etwa der Kanzlerin ausgesetzt war. Diese haben in der Auseinandersetzung mit der Klägerin auch rechtliche Grenzen überschritten in Form der Begehung von Dienstvergehen und auch der Verwirklichung von Straftatbeständen. Auf ihrer Seite, nicht aber auf Seiten der Klägerin gab es auch disziplinarrechtlich und strafrechtlich relevantes Verhalten.“ Auch vor dem Hintergrund dieser in gewisser Weise „rehabilitierenden“ Feststellungen des Senats, der bereits entsprechende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vorangegangen waren und die in der Presseberichterstattung Widerhall gefunden haben (s. nur https://www.badisches-tagblatt.de/Nachrichten/Ex-Rektorin-von-Ludwigsburger-Hochschule-rehabilitiert-55268.html: „Ex-Rektorin von Ludwigsburger Hochschule rehabilitiert“; https://www.stimme.de/suedwesten/nachrichten/pl/ex-rektorin-von-ludwigsburger-hochschule-rehabilitiert;art19070,4395642: „Ex-Rektorin von Ludwigsburger Hochschule rehabilitiert“), kann von einer fortdauernden stigmatisierenden Wirkung der Einsetzung eines Beauftragten für wenige Monate nicht ausgegangen werden. Eigenständige Bedeutung kommt ihr im Gesamtzusammenhang des Geschehens nicht mehr zu. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von schriftlichen Ausführungen zum „Feststellungsinteresse, gestützt auf Rehabilitierung“ und eines Berichts des Ltd. Reg.Dir. a. D. R. zur „Zulagenaffäre der HVF Ludwigsburg“ (Nr. 21) auf zahlreiche „Gründe für das nach wie vor vorhandene Interesse an dem Thema“ verwiesen hat (die Klägerin sei als Abteilungspräsidentin im RPS nach wie vor im aktivem Dienst, sie sei Mitglied im HPR, im Beamtenbund BW und im VdV, sie habe durch die neue Funktion zahlreiche Behörden- und externe Kundenkontakte und es gebe zahlreiche Berichte von Beobachtern - u. a. von Ltd. Reg.Dir. a. D. R. -, die in hohen Auflagen in der Verwaltung und auch extern kursierten), belegt dies nicht im Ansatz, dass gerade der hier streitgegenständlichen, seit Langem erledigten Maßnahme noch eine diskriminierende Bedeutung zukäme, sondern eher das Gegenteil: Denn das Thema, an dem Interesse bestehen mag, betrifft die „Zulagenaffäre“ und die Abwahl der Klägerin, nicht aber die hier streitgegenständliche Interimsmaßnahme. b) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bereits die Befristung der im Bescheid vom 09.01.2015 genannten Maßnahme auf - zunächst - drei Monate mache es erforderlich, dass ein dagegen möglicher Rechtsschutz, solle tatsächlich effektiver Rechtsschutz gewährt werden, auch in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage erfolge. Denn weder innerhalb der genannten Frist von drei Monaten noch bis zum tatsächlichen Ende der Tätigkeit des Beauftragten nach rund 11 Monaten sei realistischerweise eine endgültige, rechtkräftige Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten. Hinzu komme, dass die in Art. 33 Abs. 5 GG genannten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ einem Beamten ein grundrechtsgleiches Recht vermittelten, soweit dessen persönliche Rechtsstellung betroffen sei. Hierzu gehöre neben dem Lebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Wenn, wie vorliegend, jegliche Tätigkeit eines Beamten - auch nur vorübergehend - untersagt werde, sei sowohl dessen persönliche Rechtsstellung betroffen als auch die Eingriffstiefe der eines Grundrechtseingriffs vergleichbar. Somit gebiete es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, auch aus diesem Grund eine Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig zu erachten. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220, juris Rn. 36, und vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27, juris Rn. 49; vgl. auch Beschlüsse vom 30.11.1989 - 2 BvR 3/88 -, BVerfGE 81, 138, juris Rn. 8, und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 28) gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen besonders tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe dann zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, BVerwGE 170, 319, juris Rn. 15, und vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris Rn. 29, 32). Hier fehlt es jedoch schon an dem für die Annahme eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs erforderlichen gewichtigen Charakter der nicht an die Klägerin gerichteten Maßnahme. Soweit das Verwaltungsgericht meint, es sei sowohl die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen als auch die Eingriffstiefe der eines Grundrechtseingriffs vergleichbar, wenn, wie vorliegend, jegliche Tätigkeit eines Beamten auch nur vorübergehend untersagt werde, verkennt es, dass ein derartiger Eingriff schon nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Maßnahme ist, sondern sich allenfalls aus der an die Klägerin gerichteten Verfügung des Beklagten vom 12.01.2015 ergeben kann, mit der ihr die Führung ihrer Amtsgeschäfte untersagt worden und die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen stellt nicht jede Beeinträchtigung des grundrechtsgleichen Rechts der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der die Annahme eines fortdauernden Feststellungsinteresses rechtfertigen könnte. Denn die Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe sind vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 (Wohnungsdurchsuchung) und Art. 104 Abs. 2 und 3 (Freiheitsentziehung) - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001, a. a. O. juris Rn. 36). Mit diesen Konstellationen ist der vorliegende Sachverhalt nicht im Ansatz vergleichbar. Unabhängig davon ist, wie erwähnt, auch bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 12.11. 2020, a. a. O. juris Rn. 15 m. w. N.). Aufsichtsmaßnahmen nach § 68 Abs. 5 LHG wie die Bestellung eines Beauftragten zählen indes schon nicht zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Es ist auch nicht erkennbar, dass gegen die streitgegenständliche Verfügung - wie im Übrigen auch gegen die grundrechtsbezogen unmittelbarer wirkende Maßnahme nach § 39 BeamtStG - nicht um vorläufigen Rechtsschutz hätte nachgesucht werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 7. Dezember 2021 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Bestellung eines Beauftragten zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HöVF) durch Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 09.01.2015. Am 13.12.2011 wurde die Klägerin vom Hochschulrat, zuletzt als einzige Kandidatin, auf sechs Jahre zur Rektorin gewählt; am 12.03.2012 wurde sie ernannt. Auf ihren Vorschlag wählte der Senat am 28.03.2012 Frau Prof. Dr. M. und Herrn Prof. Dr. Z. zu Prorektoren. Diese Wahl wurde vom Hochschulrat in seiner Sitzung am 02.04.2012 bestätigt. Ab dem 01.07.2013 folgte Prof. Dr. K. Prof. Dr. Z. im Amt des Prorektors nach. Das Rektorat vervollständigte die auf Vorschlag der Klägerin am 15.05.2012 vom Hochschulrat gewählte Kanzlerin D. Am 14.03.2014 legten die erweiterten Fakultätsvorstände der Fakultäten I und II der HöVF eine Resolution vor (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 6-10). Die Resolution war von den Dekanen, Prodekanen und Studiendekanen der Fakultäten I und II unterzeichnet. Sie war an die Mitglieder des Senats und die Mitglieder des Hochschulrats gerichtet und wurde außerdem dem Professorenkollegium der Fakultät I und der Fakultät II zur Kenntnis gegeben. Mit der Resolution wurde das Führungsverhalten der Klägerin massiv kritisiert. Daraufhin erbat der Vorsitzende des Hochschulrats am 17.03.2014 eine Stellungnahme des Rektorats, die unter dem 25.03.2014 übersandt wurde und von der Klägerin und den beiden Prorektoren unterzeichnet ist. Die Kanzlerin gab per E-Mail vom 31.03.2014 gegenüber dem Wissenschaftsministerium eine „Teilkommentierung aus Sicht der Kanzlerin“ ab und warf dabei „die Frage nach disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen der Rektoratsmitglieder auf, die die Stellungnahme unterschrieben haben“. Mit E-Mail vom 27.03.2014 hatte die Kanzlerin das Ministerium darüber unterrichtet, dass zwischen ihr und der Klägerin bereits seit Dezember 2013 massive inhaltliche und kommunikative Spannungen u. a. im Zusammenhang mit der Behandlung von „Repräsentationsausgaben“ (Geschenken), mit der Einschätzung der Wertigkeit ihrer Tätigkeit und mit Personalentscheidungen bestanden (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 95-103). Hochschulrat und Senat befassten sich in Sondersitzungen am 03.04. und 22.04.2014 (Hochschulrat) bzw. am 14.03., 07.05. und 04.06.2014 (Senat) mit der Problematik. Zum 30.04.2014 legten beide Prorektoren ihre Ämter nieder, verblieben aber zunächst faktisch in ihrer Funktion. Diese endete bei Prorektor Dr. K. durch Erkrankung und seinen Eintritt in den Ruhestand zum 31.05.2014. Nach einer internen Stellungnahme des Ministeriums vom 21.05.2014 waren gegenüber der Klägerin erhobene Vorwürfe der Vorteilsgewährung, Bestechung (mit Blick auf Geschenke/Zulagen an Mitglieder des Hochschulrats) oder der Untreue nicht berechtigt. Eine entsprechende Strafanzeige eines Professors der Hochschule vom 23.06./29.07.2014 führte zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die am 27.10.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, da in Bezug auf gemachte Geschenke, bewilligte Aufwandsentschädigungen bzw. Zulagen oder der Verleihung der Ehrensenatorwürde ein strafbares Verhalten der Klägerin nicht festzustellen sei. Am 25.06.2014 stimmten die Mitglieder des Senats darüber ab, dem Hochschulrat und dem Wissenschaftsministerium eine vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin gem. § 18 Abs. 5 LHG vorzuschlagen. Der Vorschlag verfehlte die nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit mit 12 Stimmen für eine vorzeitige Beendigung, drei Gegenstimmen, drei Enthaltungen und einer ungültigen Stimme. In einer außerordentlichen Sitzung am 01.07.2014 kam der Hochschulrat einvernehmlich zu der Meinung. dass er eine Zusammenarbeit mit der Klägerin für nicht mehr zielführend halte. In seiner Sitzung am 28.07.2014 nahm der Hochschulrat unter dem Tagesordnungspunkt „Beratung und Entscheidung über aktuelle Hochschulangelegenheiten“ den Antrag eines Mitglieds des Hochschulrats auf Abstimmung zur Abwahl der Rektorin gem. § 18 Abs. 5 LHG mit sechs Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen und ohne Gegenstimmen an. Die Abstimmung zur Abwahl erfolgte schriftlich und geheim. Es wurde vereinbart, die Abstimmungsunterlagen bis zum 29.07.2014, 11:00 Uhr, verschlossen zu halten. Sie sollten nur dann geöffnet werden, wenn die Rektorin bis zu diesem Zeitpunkt nicht ihren Rücktritt vom Amt der Rektorin schriftlich gegenüber dem Ministerium erklärt hätte. Aufgrund des - vom Vertreter des Wissenschaftsministeriums in der Sitzung am 28.07.2014 angekündigten Rechtsstandpunkts - beanstandete das Ministerium mit einem an den Vorsitzenden des Hochschulrats gerichteten Schreiben vom 29.07.2014 den Antrag auf Durchführung der Abstimmung als rechtswidrig und wies den Hochschulrat rechtsaufsichtlich an, die Abstimmung bis zum 20.08.2014 formal für ungültig zu erklären (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 499-501). Nachdem der Hochschulrat dem nicht folgte, erklärte das Ministerium die in der Sitzung des Hochschulrats am 28.07.2014 erfolgte Abstimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amts der Rektorin mit Verfügung vom 22.08.2014 für ungültig (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 753-754). Mit Schreiben vom 30.07.2014 hatten die Dekane und Prodekane sowie die Vorsitzende des Personalrats und weitere Personalratsmitglieder ihren sofortigen Rücktritt als Dekane bzw. Mitglieder des Personalrats erklärt. In der Folgezeit traten auch der Datenschutzbeauftragte der HöVF, die Leiter und stellvertretenden Leiter des Instituts für angewandte Forschung (IAF), der Donauraumbeauftragte, der Repräsentant der Hochschule beim Projekt Kinderuniversität, der Organisator der regelmäßig wechselnden Ausstellungen an der HöVF und der Senatsbeauftragte für die Hochschulzeitung DIALOG von ihren Positionen und Funktionen zurück (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 551-615). Insgesamt traten im Jahr 2014 nahezu 20 Verantwortungsträger von ihren Funktionen zurück. Mit E-Mail vom 30.07.2014 beantragten mehrere Mitglieder des Hochschulrats, den Tagesordnungspunkt „Antrag auf vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG“ auf die nächste außerplanmäßige Sitzung des Hochschulrats am 20.08.2014 zu nehmen. Begründet wurde der Antrag mit dem Rücktritt der Dekane und Prodekane sowie der Mitglieder des Personalrats. Der Antrag wurde vom Ministerium mit Schreiben vom 06.08.2014 (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 557-558) als unzulässig bewertet. Mit Schreiben des Ministeriums vom 15.08.2014 wurden die Klägerin, die Kanzlerin, der Vorsitzende des Hochschulrats, die stellvertretende Vorsitzende des Hochschulrats, die Dekane der Fakultäten I und II und der Vertreter der Studierenden im Senat zu einem Informationsgespräch am 03.09.2014 über die geplante Einsetzung einer externen Kommission an der HöVF eingeladen (Akten Resolution/Sondersituation, BI. 784). In seiner außerordentlichen Sitzung am 20.08.2014 bekräftigte der Hochschulrat einstimmig seine bereits am 01.07.2014 erklärte Auffassung, dass er eine Zusammenarbeit mit der Rektorin für nicht mehr zielführend und nicht mehr möglich halte. Anfang September 2014 setzte das Wissenschaftsministerium nach vorheriger Ankündigung eine dreiköpfige Kommission ein, deren Aufgabe es sein sollte, „die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen“. Die Mitglieder der Kommission führten innerhalb der Hochschule an vier Tagen zahlreiche Gespräche und nahmen dabei auch schriftliche Konzepte, Darstellungen und Vorschläge von Gesprächspartnern entgegen. Seit dem 23.10.2014 lag der Ministerin ein Entwurf des Kommissionsberichts vor. Der endgültige, der Ministerin von der Kommission vorgelegte Bericht trägt das Datum 21.11.2014. Als Fazit heißt es dort, die Kommission sei der Überzeugung, dass ein Weg aus der Krise nur durch personelle Neubesetzungen möglich sein werde. Sie spreche die ernste und dringliche Aufforderung an die Rektorin aus, von ihrem Amt zurückzutreten und dadurch den Weg für einen Neuanfang frei zu machen. Weiter spreche sie die Empfehlung aus, dass die Dekane, die bereits zurückgetreten seien, von einem künftigen Rektorat nicht zur Wahl vorgeschlagen würden. Hinsichtlich der Kanzlerin sehe die Kommission von einer Empfehlung ab. Da die Prorektorin zurückgetreten sei und ein künftiger Prorektor auf Vorschlag des Rektors gewählt werde, sehe die Kommission auch insoweit von einer Empfehlung ab. In einem Gespräch mit der Ministerin am 05.11.2014 auf der Grundlage des Entwurfs des Kommissionsberichts (Stand: 03.11.2014) erklärte die Klägerin nach einem hierzu angefertigten Vermerk des Ministeriums (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1169), sie sehe ihre Verpflichtung darin, dass die Kanzlerin sowie die Dekanin I zur Verantwortung gezogen würden. Erst im Nachgang sei sie bereit, über ihre eigenen Schlussfolgerungen nachzudenken. Nach Erörterung des Spektrums der nun grundsätzlich in Betracht kommenden Möglichkeiten wurde sie gebeten, über die Situation der Hochschule und ihre eigene Situation nachzudenken und sich hinsichtlich ihrer Entscheidung zum weiteren Vorgehen bis zum 12.11.2014 zu erklären. Mit Schreiben vom 07.11.2014 erklärte das Ministerium seine Zuständigkeit für disziplinarische Maßnahmen gegen die Unterzeichner der „Resolution“ vom 14.03.2014. Die Klägerin nahm durch eine Pressemitteilung ihres Bevollmächtigten vom 25.11.2014 und mit Schreiben vom 12.12.2014 zur Kommission und deren Bericht Stellung. Mit Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 10.12.2014 erhielten die Gremien Gelegenheit, zur vorgesehenen Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG Stellung zu nehmen. Der Senat äußerte sich unter dem 07.01.2015. In ihrer Stellungnahme vom 09.01.2015 verwies die Klägerin auf das aus ihrer Sicht dienstrechtlich relevante Verhalten maßgebender Akteure seit der Resolution der Dekane vom 14.03.2014 und betonte, sie habe weder die personelle Auszehrung des Rektorats noch die von Dritten bewusst herbeigeführte Eskalation der Situation zu vertreten, habe vielmehr bereits im April 2014 auf die hohe Emotionalität des Agierens von Dekanen, Kanzlerin und Hochschulratsmitgliedern hingewiesen und das Ministerium im August 2014 um Unterstützung und Einbindung eines Konfliktmanagers gebeten. Ihre Ersetzung mit Dienstvergehen anderer rechtfertigen zu wollen, mache die Bestellung per se rechtswidrig. Ursache dessen, dass sich einige der Funktionsträger gegen sie gestellt hätten, sei, dass sie bei ihrem Amtsantritt eine Vielzahl von evident rechtswidrigen Zuständen vorgefunden habe, die sie nicht nur habe überprüfen lassen, sondern die sie in den Gremien auch benannt habe. Es wäre mithin Sache des Ministeriums gewesen, sie in ihrem Einfordern von rechtmäßigem Vorgehen und Beachten von Regeln zu unterstützen. Die Einbindung eines Beauftragten sei aus ihrer Sicht ein in Betracht kommendes, angemessenes Mittel, um das Rektorat zu unterstützen. Ihre Ersetzung durch den Beauftragten hingegen widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Zusammenarbeit mit der als Beauftragtem vorgesehenen Person sei aus ihrer Sicht problemlos denkbar. Durch Verfügung des Ministeriums vom 09.01.2015 wurde Prof. Dr. M. mit Wirkung zum 12.01.2015 als Beauftragter zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin eingesetzt (Nr. 1). Er nehme sämtliche Rechte, Pflichten, Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die der Rektorin oder dem Rektor einer Hochschule nach dem Landeshochschulgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zustünden. Mit Wirksamwerden der Einsetzung könne die Rektorin ihre Rechte, Pflichten, Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten für die Dauer der Einsetzung des Beauftragten nicht mehr wirksam wahrnehmen (Nr. 2). Die Beauftragung sei zunächst auf drei Monate befristet. Das Wissenschaftsministerium werde den Fortgang der Arbeit des Beauftragten, der Hochschule, ihrer Organe, Gremien und Amtsträger während dieser Zeit sorgfältig beobachten und die Beauftragung früher beenden, sollten sich Gründe und Anlässe der Beauftragung vor Ablauf der drei Monate erledigen. Andererseits behalte sich das Wissenschaftsministerium vor, die Beauftragung zu verlängern, sollte sich dies als erforderlich erweisen (Nr. 3). Die Hochschule wurde angewiesen, dem Beauftragten die sächlichen, finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben anfordere (Nr. 4). Neben der Wahrnehmung der dem Rektor oder der Rektorin einer Hochschule nach Recht und Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten habe der Beauftragte vorrangig den Auftrag, alle geeigneten und im Rahmen seiner Zuständigkeit liegenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, ihrer Organe, Gremien und Amtsträger wiederherzustellen beziehungsweise sicherzustellen, wo sie gefährdet sei. Dazu zähle insbesondere, a) geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit innerhalb des Rektorats, zwischen den Organen auf der Leitungsebene der Hochschule sowie mit den Mitarbeitern zu treffen, b) zusammen mit den zuständigen Organen und Gremien zu prüfen, ob die derzeit vakanten Prorektorenstellen möglichst umgehend wiederzubesetzen seien, oder ob zugewartet werden solle, bis die vollständige Funktionsfähigkeit der Hochschule wieder gewährleistet und die Bestellung des Beauftragten beendet sei oder ob das Wissenschaftsministerium auch für diese Funktion um die Bestellung von Beauftragten ersucht werden solle (Nr. 5). Diese Regelungen sollten durch die Kanzlerin den Organen, Gremien und Amtsträgern der Hochschule unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und unverzüglich hochschulöffentlich bekannt gemacht werden (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Ministerium aus, eine Funktionsunfähigkeit der HöVF sei partiell in einigen Bereichen bereits eingetreten und drohe in anderen Bereichen der hochschulischen Arbeit bereits auf kurze Sicht einzutreten. Zwar seien die „Routineaufgaben“ der Hochschule (Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen) und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung derzeit noch gewährleistet. Jedoch sei die Handlungsfähigkeit des Rektorats durch tiefgreifende persönliche und inhaltliche Differenzen zwischen Rektorin und Kanzlerin sowie die personelle Auszehrung durch Rücktritt eines Prorektors und Beendigung der Amtsfortführung durch die zweite Prorektorin am 18.12.2014 massiv gestört. Darüber hinaus sei die - über die Erledigung laufender Geschäfte hinausgehende - Zusammenarbeit des Rektorats und der anderen Organe auf der Leitungsebene und den Fakultätsleitungen weitgehend zum Erliegen gekommen. Angesichts der daraus resultierenden Lähmung könne die Hochschule ihrem Auftrag der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften nach § 2 Abs. 1 LHG nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht werden. Insbesondere seien strategische Entwicklungen und profilbildende Maßnahmen vollständig blockiert. Aufgrund der fehlenden Kraft für eine über das Tagesgeschäft hinausgehende Gestaltung der Geschicke der Hochschule drohe ein langfristig andauernder Schaden für die Positionierung der Hochschule in Lehre und Forschung, ihren Ruf als wissenschaftliche Einrichtung und in der Folge für die Wertigkeit ihrer Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt. Das Ministerium verkenne nicht, dass die Einsetzung eines Beauftragten eine der stärksten Einschränkungen des hochschulischen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 20 Abs. 2 der Landesverfassung sei. Andererseits obliege dem Land als Träger der Hochschule eine Garantenpflicht für das ungestörte Funktionieren von Lehre und Forschung und der dafür erforderlichen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Auch diese Aufgabe genieße Verfassungsrang (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 LV). Das Wissenschaftsministerium verkenne auch nicht, dass bei der Einsetzung eines Beauftragten Ermessen pflichtgemäß auszuüben sei. Dies bedeute, dass nicht nur das mildeste geeignete und angemessene Mittel auszuwählen sei, sondern auch zwischen den genannten Verfassungsrechtsgütern ein möglichst schonender Ausgleich zu finden sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die befristete Einsetzung eines Beauftragten in der Funktion der Rektorin als das Mittel der Wahl. Dabei erscheine die befristete vollständige Ersetzung der Rektorin durch einen Beauftragten als das geeignete Mittel im Hinblick auf das Ziel, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Hochschule die bestehende Blockade auf der zentralen Leitungsebene der Hochschule sowie zwischen Rektorat und Fakultäten aufzubrechen und damit die für die Wiederherstellung des Zusammenspiels der Organe und Leitungsebenen der Körperschaft notwendigen kooperativen Prozesse einzuleiten. Angesichts der extrem zugespitzten und emotional aufgeladen Konfrontation zwischen der Rektorin und anderen Akteuren wäre eine auf die Unterstützung des Rektorats beschränkte Einsetzung des Beauftragten eindeutig nicht geeignet, eine Lösung der Probleme einzuleiten. Dabei verzichte das Ministerium auf die nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 5 LHG mögliche Einsetzung eines Beauftragten für das gesamte Organ „Rektorat“ und beschränke sich auf die Rektorin, da eine zeitweilige Ersetzung des gesamten Rektorats auch im Hinblick auf den hohen Rang des Selbstverwaltungsrechts der Hochschule zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochschule derzeit nicht erforderlich erscheine. Unumgänglich notwendig im Hinblick auf den Zweck der Aufsichtsmaßnahme sei allerdings eine vollständige Übertragung aller Funktionen der Rektorin auf den Beauftragten, da eine Lösung nur zu erwarten sei, wenn der Beauftragte - befristet auf einen kurzen Zeitraum - seinen Integrationsauftrag ohne Abstimmung mit der Rektorin ausüben könne. Gegenüber dieser Entscheidung des Ministeriums überzeuge die Argumentationslinie der Klägerin, wonach die Funktionsunfähigkeit der Hochschule allein auf das rechtswidrige und nicht sachgerechte Verhalten der Akteure der Hochschule zurückzuführen sei, die der Rektorin nicht mehr vertrauten, weder in der Sache noch rechtlich. Es komme vorliegend nicht auf Verschuldensanteile an, sondern darauf, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Rektorin mit den zentralen Akteuren der Hochschule nicht mehr möglich sei und die Hochschule Schaden zu nehmen drohe. Da sich die Störung der Vertrauensverhältnisse - unabhängig von den gesondert zu klärenden Ursachen - innerhalb der Hochschule eindeutig auf die Rektorin fokussiere, könne sich die Einsetzung des Beauftragten auch nur auf sie beziehen. Dienstrechtliche Maßnahmen gegen einzelne Beamte an der Hochschule, für die im Übrigen die Rektorin zunächst selbst zuständig gewesen wäre, seien hier irrelevant, weil sie nicht zur Lösung der Probleme beim Zusammenspiel der Akteure beigetragen hätten. Mit Verfügung vom 12.01.2015 (Akten Resolution/Sondersituation, Bl. 1702) wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG untersagt, außerdem wurde ihr der Aufenthalt in den Räumen der HöVF für den gleichen Zeitraum untersagt. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.11.2017 (3 K 1254/16) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 15.01.2015 beriet der Hochschulrat über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Klägerin. Nach dem in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss war die Haltung des Hochschulrats einhellig und die Ablehnung der Klägerin einstimmig. Am 21.01.2015 beriet der Senat über die aktuelle Situation der Hochschule und in der folgenden Sitzung am 28.01.2015 über das Schicksal der Rektorin. Nach dem in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss wurden für die Beendigung des Amts der Klägerin 17 Stimmen abgegeben bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung. Mit Verfügung vom 26.02.2015 setzte das Wissenschaftsministerium die Klägerin davon in Kenntnis, dass Hochschulrat und Senat der HöVF sowie das Wissenschaftsministerium das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amts der Klägerin in der hochschulrechtlichen Funktion als Rektorin der HöVF nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG hergestellt hätten. Damit sei ihr Amt als Rektorin vorzeitig beendet (Nr. 1). Zugleich lehne das Ministerium eine Weiterführung der Geschäfte durch die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG ab (Nr. 4). Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.05.2018 (10 K 1524/15) den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 26.02.2015 antragsgemäß aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten und der Hochschule hat der Senat mit Urteil vom 17.09.2020 (9 S 2092/18) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Verfügung des Ministeriums vom 08.04.2015 wurde die Bestellung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG bis zum 30.11.2015 verlängert. Den Rechtsstreit gegen diese Verfügung hat die Klägerin für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache mit Beschluss vom 11.04.2017 (10 K 2343/15) eingestellt. Mit Beschluss vom 08.02.2017 setzte der 16. Landtag von Baden-Württemberg einen Untersuchungsausschuss mit der Bezeichnung „Aufklärung der Vorgänge an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HVF) und der Rolle des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK), insbesondere des möglichen pflichtwidrigen Verhaltens von Ministerin Theresia Bauer“ (Kurzbezeichnung „Zulagen Ludwigsburg“) ein (zum Auftrag vgl. LT-Drucks.16/6800 S. 1 f.). Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme wurden in der 22. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 05.06.2019 der Sachbericht (Abschlussbericht Erster und Zweiter Teil), der Sonderband über nicht-öffentliche Zeugenvernehmungen und der Anlagenband einstimmig vom Untersuchungsausschuss beschlossen. In der 23. Sitzung am 24.07.2019 wurden die Berichtsteile „Bewertung des Ausschusses“ und „Beschlussempfehlung“ mehrheitlich beschlossen. In der 101. Sitzung des Landtags am 17.10.2019 wurde der rund 1.300 Seiten umfassende Bericht und die Beschlussempfehlung angenommen. Auf die am 09.02.2015 gegen die Verfügung des Ministeriums vom 09.01.2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.08.2019 festgestellt, dass diese Verfügung rechtswidrig gewesen sei. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die rechtzeitig erhobene Klage sei auch im Übrigen zulässig. Die zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liege vor (1.). Zudem habe die Klägerin auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Entscheidung der vorliegenden Klage in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage (2.). 1. Die Klägerin wende sich gegen den an das Rektorat der HöVF gerichteten Bescheid vom 09.01.2015 nicht in ihrer Funktion als - frühere - Rektorin der HöVF im Namen der Hochschule, sondern im eigenen Namen. Grundsätzlich richteten sich Aufsichtsmaßnahmen gegen die Hochschule, deren Organe und Amtsträger, so dass die Personen selbst davon in der Regel nur im Wege eines Rechtsreflexes betroffen seien. Eine darüberhinausgehende Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch hochschulrechtliche Aufsichtsmaßnahmen sei aber dann zu bejahen, wenn diese Maßnahmen über Reflexwirkungen hinaus ein Rechtssubjekt im Kern seiner beruflichen Existenz träfen. Dies sei jedenfalls bei einem Rektor / einer Rektorin der Fall, deren oder dessen dienstrechtlicher Bezug zur Hochschule nach § 17 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LHG allein in einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestehe, während die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ruhten (§ 17 Abs. 4 Satz 8 LHG). Jedenfalls in einer solchen Konstellation, wie sie auch auf die Klägerin als vormalige Erste Landesbeamtin zutreffe, könnten hochschulrechtliche Aufsichtsmaßnahmen, auch wenn sie formal allein an das Amt des Rektors oder der Rektorin anknüpften, über Reflexwirkungen auf die Person hinaus diese Person auch in eigenen subjektiven Rechten verletzen, wenn und soweit durch die Maßnahme das Statusamt als solches, hier als einer Beamtin auf Zeit, betroffen und in Frage gestellt werde. In dieser Situation sei dann, wenn die Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG so weit gehe, dass die betreffende Person an der Ausübung ihres - aktuellen - Amts vollständig gehindert sei, deren statusrechtliche Position betroffen, weil nicht nur Teile ihrer Tätigkeit, sondern sämtliche ihr durch ihr Amt zugewiesenen Aufgaben nicht mehr von ihr wahrgenommen werden könnten. Gegen einen derart massiven Eingriff sei für den Betroffenen subjektiver Rechtschutz eröffnet. Dieser beschränke sich nicht, entgegen dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, darauf, dass sich der Betroffene gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Maßgabe des § 39 BeamtStG gerichtlich zur Wehr setzen könne. Vielmehr zeige gerade ein Vergleich dieser beamtenrechtlichen Regelung, von der subjektive Rechte des Amtsträgers fraglos betroffen seien, mit der hier in Rede stehenden hochschulrechtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG, dass dem sich aus Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmenden Gebot eines „möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutzes gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre“ nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass dann, wenn mit der Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG die vollständige Untersagung sämtlicher Dienstgeschäfte eines beamteten Amtsträgers einhergehe, auch gegen eine solche Maßnahme der Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben sein müsse. Zwar könne die Führung der Dienstgeschäfte im Einzelfall auch dann „aus zwingenden dienstlichen Gründen“ nach § 39 Satz 1 BeamtStG verboten werden, wenn anders das Funktionieren einer bestimmten Einrichtung in Gefahr geriete, ohne dass damit der Vorwurf der Verletzung der Dienstpflicht verbunden würde. Die Regel sei dies indes, wie Satz 2 der genannten Norm zeige, nicht. Zudem sei eine solche Maßnahme auf drei Monate befristet und könne auch nicht verlängert werden. Schon deshalb könne ein Vorgehen gegen eine solche Maßnahme einen Rechtsschutz gegen ein in der Sache vergleichbares Einschreiten nach § 68 Abs. 5 LHG nicht ersetzen, da Aufsichtsmaßnahmen nach dieser Norm eine derartige zeitliche Beschränkung nicht kennten. Auch im vorliegenden Fall sei die - vorläufige - Befristung nur in Ausübung des gebotenen Entschließungsermessens erfolgt und durch eine spätere Verlängerung der Tätigkeit des Beauftragten korrigiert worden. Darüber hinaus sei es auch weder rechtlich geboten noch habe es den anfänglichen Überlegungen des Beklagten entsprochen, dass eine Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG mit einem Vorgehen nach § 39 BeamtStG kombiniert werden müsste. Dies würde vielmehr zu einer unangemessenen und nicht gewollten Beschränkung der Kompetenzen der Fachaufsicht führen. Gerade wenn die Funktionsfähigkeit einer Hochschule massiv gestört sei und auch in der kurzen Frist von drei Monaten nicht wiederhergestellt werden könne, müsse auch eine längere Tätigkeit eines Beauftragten, die zugleich so intensiv sei, dass sie in die statusrechtliche Position hauptamtlich tätiger Beamten eingreife, möglich sein. Auch im vorliegenden Fall habe das gegen die Klägerin nahezu gleichzeitig mit der Einsetzung des Beauftragten ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erkennbar zur Absicherung der hochschulrechtlichen Aufsichtsmaßnahme dienen sollen, ohne dass diese von jener rechtlich abhängig gewesen wäre. Zugleich dürfe aber die Eigenständigkeit der - landesrechtlichen - Aufsichtsmittel im hochschulrechtlichen Bereich gegenüber dem bundesrechtlichen Verbot der Dienstgeschäfte nicht zu einer Beschränkung des Rechtsschutzes gegen die Verletzung subjektiver Rechte führen, denn sonst wäre im Wege der Suspendierung nach § 68 Abs. 5 Satz 1 LHG (landesrechtliche Ausgestaltung der Rechtsaufsichtsmaßnahmen nach § 59 HRRG) ein Unterlaufen bzw. eine Umgehung der Regelung des § 39 BeamtStG (Bundesrecht, vgl. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 31 GG) möglich. Daher müsse jedenfalls in Fällen, in denen lediglich eine bestimmte Person von an die Körperschaft adressierten Maßnahmen in einer Weise betroffen werde, die ihren Beamtenstatus klar in Frage stelle, dieser aus ihren Beamtenrechten heraus die rechtliche Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle dieser Maßnahmen eröffnet sein. 2. Bereits nach Ablauf der im Bescheid vom 09.01.2015 genannten Frist von drei Monaten, spätestens aber nach Beendigung des Zeitraums, in dem ein vom Wissenschaftsministerium bestellter Beauftragter tätig gewesen sei, zum 30.11.2015, habe sich ein Interesse der Klägerin an der Aufhebung dieses Bescheids erledigt. Sie habe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sowohl in der Form des Rehabilitationsinteresses (a) als auch insoweit, als effektiver Rechtsschutz die Zulassung der Fortsetzungsfeststellungsklage gebiete (b). a) Auch wenn der angegriffene Bescheid vom 09.01.2015 die Schuld an der darin konstatierten partiellen Funktionsunfähigkeit der HöVF offenlasse, habe bereits der Umstand, dass darin - allein - der Klägerin die Führung ihrer Amtsgeschäfte untersagt worden sei, diskriminierenden Charakter, weil die Öffentlichkeit, der dies kommuniziert worden sei, wie selbstverständlich davon ausgehe, dass es einen besonderen Grund haben müsse, dass das Wissenschaftsministerium seine Aufsichtsrechte gerade in dieser Weise ausübe. Zur Wiederherstellung des - unzweifelhaft schutzwürdigen - „guten Rufs“ der Klägerin könne die von ihr beantragte Feststellung dienen. b) Auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Bereits die Befristung der im Bescheid vom 09.01.2015 genannten Maßnahme auf - zunächst - drei Monate mache es erforderlich, dass ein dagegen möglicher Rechtsschutz, solle tatsächlich effektiver Rechtsschutz gewährt werden, auch in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage erfolge. Hinzu komme, dass die in Art. 33 Abs. 5 GG genannten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ einem Beamten ein grundrechtsgleiches Recht vermittelten, soweit dessen persönliche Rechtsstellung betroffen sei. 3. Die Klage sei auch begründet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die ergriffene Maßnahme zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochschule, soweit diese beeinträchtigt gewesen sei, erforderlich gewesen sei, jedenfalls hätte ein milderes Mittel hierzu ausgereicht. Das Ministerium habe in seinem Entschluss nicht alle relevanten Aspekte der konkreten damaligen Situation in den Blick genommen und daher eine hierauf bezogen nicht in diesem Maße erforderliche Entscheidung getroffen. Zu den zu beachtenden Gesichtspunkten gehörten neben dem Ausmaß der tatsächlichen Beeinträchtigung der Hochschulfunktionen auch die getroffene Regelung nach § 39 BeamtStG und insbesondere noch die anstehende Entscheidung über eine Abwahl der Rektorin. Diese drei Umstände zusammengenommen führten dazu, dass allenfalls die Bestellung eines Beauftragten neben der Klägerin als Rektorin, nicht aber an deren Stelle als geeignete Maßnahme zur Gewährlistung der Funktionsfähigkeit der Hochschule anzusehen gewesen wäre. Gegen das ihm am 30.12.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.01.2020 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er trägt vor, die Klage sei bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Adressat der aufsichtlichen Verfügung vom 09.01.2015 sei die Hochschule. Die Hochschule als Rechtsträger sei deshalb für die Geltendmachung des materiellen Abwehranspruchs gegenüber der Aufsichtsbehörde aktivlegitimiert und mithin auch klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Klagebefugnis, die der Klägerin das Recht eröffne, in eigenem Namen gegen die aufsichtliche Verfügung vom 09.01.2015 zu klagen, ergebe sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht daraus, dass der Klägerin als Mitglied des Organs Rektorat der Hochschule durch die Bestellung des Beauftragten, der ihre Funktion wahrnehmen solle, zwangsläufig Befugnisse entzogen würden . Trägerin der mit der Position als Rektorin verbundenen Rechte sei nicht die Klägerin als natürliche Person, die die Organfunktionen ausübe, sondern das Organ selbst. Die organschaftlichen Rechte seien als solche apersonal. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sei, dass solche organschaftlichen Befugnisse in besonderen Fällen wehrfähig und damit klagefähig seien, gelte dies nur in den Fällen, in denen sie auf den Schutz vor einer Verletzung durch andere Organe oder Organteile derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgerichtet seien. Sie könnten nur im Innenrechtsstreit der Organe der Hochschule untereinander geltend gemacht werden. Auf einen Außenrechtsstreit seien organschaftliche Rechte dagegen nicht ausgerichtet. Streitgegenstand sei im vorliegenden Fall jedoch keine interne Auseinandersetzung der zentralen Organe der Hochschule nach § 15 Abs. 1 LHG untereinander. Streitgegenstand sei die von außen auf die Hochschule einwirkende aufsichtliche Verfügung des Wissenschaftsministeriums als Aufsichtsbehörde nach § 67 LHG vom 09.01.2015, die in das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule, nicht jedoch in subjektive Rechte der Klägerin eingreife. Mit der Bestellung eines Beauftragten, der die Funktion der Klägerin als Rektorin der HöVF wahrnehmen solle, würden der Klägerin zwangsläufig organschaftliche Befugnisse entzogen. Diese Auswirkungen der Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG „zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin“ (Ziff. 1 der Anordnung vom 09.01.2015) seien jedoch nur ein Reflex der an die Hochschule gerichteten Anordnung, der sich allein aus dem Umstand ergebe, dass die Selbstverwaltungskörperschaft Hochschule nur durch ihre Organe handeln könne. Der Beauftragte trete an die Stelle der Klägerin und nehme ihre organschaftlichen Befugnisse wahr. Ein Eingriff in subjektive Rechte der Klägerin sei damit nicht verbunden, weil die organschaftlichen Befugnisse apersonale Rechte und keine subjektiven Rechte der Klägerin seien. Trotz dieser (faktischen) Auswirkungen der aufsichtlichen Maßnahme auf die Stellung der Klägerin sei im Außenverhältnis nur die Hochschule Adressat der aufsichtlichen Maßnahme. Nur die Hochschule könne sich gegen diese Aufsichtsmaßnahme zur Wehr setzen. Verzichte die Hochschule als Adressat der Aufsichtsmaßnahme darauf, sich gegen die Aufsichtsmaßnahme zur Wehr zu setzen, wachse dem Organ und erst recht dem Organwalter, das bzw. der reflexhaft von der Aufsichtsmaßnahme betroffen sei, nicht die Berechtigung zu, allein und im eigenen Namen gegen die an die Hochschule adressierte Aufsichtsmaßnahme vorzugehen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts führe im Ergebnis zu einer unzulässigen Prozessstandschaft der Klägerin für die Hochschule, die eigentlicher Adressat der Verfügung vom 09.01.2015 sei. Auch im kommunalrechtlichen Aufsichtsverhältnis ergehe der Verwaltungsakt über die Bestellung eines Beauftragten ausschließlich im Verhältnis gegenüber der Gemeinde und nicht etwa im Verhältnis zu den durch die Bestellung von ihren Aufgaben entbundenen Organen. Deshalb könne die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GemO nach § 125 GemO auch nur von der Gemeinde angefochten werden. Für das Aufsichtsverhältnis zwischen dem Ministerium und der Hochschule nach Art. 20 Abs. 2 LVerf und nach den §§ 67, 68 LHG gelte nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nichts anderes daraus, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der organschaftlichen Rechte der Rektorin der HöVF gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG zur Beamtin auf Zeit ernannt worden sei und durch die Bestellung des Beauftragten zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin dieses statusrechtliche Beamtenverhältnis auf Zeit betroffen sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG seien hauptamtliche Rektoratsmitglieder Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet werde. Die organschaftlichen Befugnisse und die Organfunktion eines Rektors oder einer Rektorin einer Hochschule könnten danach entweder auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf der Grundlage eines privatrechtlichen befristeten Dienstverhältnisses wahrgenommen werden. Werde eine Professorin oder ein Professor zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied bestellt, so bestünden zwei Dienstverhältnisse nebeneinander - das (ruhende) Professorendienstverhältnis und das (aktive) befristete Dienstverhältnis als Rektoratsmitglied. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 LHG. Ob eine Rektorin einer Hochschule sich gegen die Einsetzung eines Beauftragten zur befristeten Wahrnehmung ihrer Funktionen aus eigenem Recht zur Wehr setzen könne, könne jedoch - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht davon abhängen, ob das Rektorenamt auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf der Grundlage eines befristeten privaten Dienstverhältnisses ausgeübt werde. Auch auf die Frage, ob das hauptamtliche Rektoratsmitglied zuvor Professorin oder Professor des Landes Baden-Württemberg gewesen sei, könne es nicht ankommen. In allen Konstellationen sei die Aufsichtsmaßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG ausschließlich gegen die Hochschule gerichtet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es jedenfalls einem Rektor, dessen dienstrechtlicher Bezug zur Hochschule nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LHG allein in einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestehe, möglich sein müsse, sich gegen eine Aufsichtsmaßnahme, die an die Hochschule adressiert sei, wegen ihrer Reflexwirkungen aus eigenem Recht zur Wehr zu setzen, sei deshalb unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe die Rechtsauffassung, dass sich nur die Hochschule, die Adressat der aufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 5 LHG sei, im Wege der Anfechtungsklage gegen diese aufsichtliche Maßnahme zur Wehr setzen könne, nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Klägerin. Wolle die Klägerin erreichen, dass sich die Hochschule gegen die aufsichtliche Maßnahme wehre, müsse sie dies innerhalb der Hochschule im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse gegebenenfalls im Wege eines hochschulinternen Organstreits (Innenrechtsstreits) auf dem Rechtsweg durchsetzen. Darauf weise das Verwaltungsgericht selbst hin. Dass diese Vorgehensweise gegebenenfalls kompliziert, zeitintensiv und möglicherweise aus Gründen des Zeitablaufs von vornherein aussichtslos sei, ändere nichts daran, dass die Klägerin nicht Adressatin der aufsichtlichen Verfügung sei. Das Recht, allein und im eigenen Namen gegen eine aufsichtliche Maßnahme vorzugehen, stehe der Klägerin deshalb nicht zu. Ein solches Recht würde zu einem unlösbaren Spannungsverhältnis zu den Organen der Hochschule führen. Im vorliegenden Fall sei eine Rechtsschutzlücke zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte neben der aufsichtlichen Verfügung gem. § 68 Abs. 5 LHG vom 09.01.2015 am 12.01.2015 gegenüber der Klägerin ein an diese gerichtetes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG erlassen habe, gegen das ihr Rechtsschutz eröffnet sei. Die mit der aufsichtlichen Verfügung vom 09.01.2015 verbundenen Reflexwirkungen auf die organschaftlichen Befugnisse der Klägerin gingen in ihren Wirkungen nicht über das an sie adressierte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG hinaus. Der gegen die Verfügung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.01.2015 eröffnete Rechtsschutz sei damit ausreichend. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, die Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG durch die Entscheidung vom 09.01.2015 gehe über das an die Klägerin adressierte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG hinaus, weil nach § 68 Abs. 5 LHG eine Befristung auf drei Monate nicht gesetzlich vorgesehen sei, verkenne es, dass das Ministerium die Bestellung des Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG mit der Entscheidung vom 09.01.2015 auf drei Monate befristet habe (siehe Ziff. 3 der Entscheidung vom 09.01.2015). Der mit der Bestellung des Beauftragten durch Entscheidung vom 09.01.2015 verbundene Reflex auf die organschaftlichen Funktionen der Klägerin als Rektorin der HöVF sei deshalb auf die gleiche Dauer von drei Monaten beschränkt wie das an die Klägerin adressierte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.01.2015. Die Klage sei auch wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung bestehe nur, wenn sich gerade aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergebe, die geeignet sei, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Bezogen auf die Verfügung vom 09.01.2015 seien diese Voraussetzungen offenkundig nicht gegeben. Die Bestellung des Beauftragten nach § 68 LHG mit der Verfügung vom 09.01.2015 habe keine stigmatisierende Wirkung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beauftragten nur die Wahrnehmung der Funktion der Rektorin übertragen worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass in der Anordnung selbst ausdrücklich festgehalten sei, dass es auf Verschuldensanteile der an den Konflikten beteiligten Personen nicht ankomme, sondern auf die objektive Feststellung, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Klägerin mit den zentralen Akteuren der Hochschule nicht mehr möglich sei und die Hochschule Schaden zu nehmen drohe. Hinzu komme, dass die Verfügung vom 09.01.2015 nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Auch hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG durch weiteren Bescheid vom 12.01.2015 sei eine stigmatisierende Wirkung zu verneinen. Dies habe das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 08.11.2017 im Verfahren 3 K 1254/16 ausführlich dargelegt. Es erschließe sich nicht, warum das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.01.2015 als solches keine stigmatisierende Wirkung habe, die ein Rehabilitationsinteresse begründe, eine solche Wirkung jedoch durch das Zusammenwirken dieses Verbotes mit der an die Hochschule gerichteten Aufsichtsverfügung vom 09.01.2015 gegeben sein solle. Soweit die „kommissarische Rektoratsübernahme ab dem 12.01.2015 durch H. M.“ und das zeitgleich gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren hätten, sei dies im Übrigen nicht auf den Beklagten, sondern auf die Pressemitteilung der Klägerin vom 12.01.2015 zurückzuführen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne nicht dadurch geschaffen werden, dass derjenige, der nur mittelbar von einer an die Hochschule gerichteten Aufsichtsmaßnahme betroffen sei, mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gehe und sich selbst damit in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit stelle. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in dem Rechtsstreit über das an die Klägerin gerichtete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG vom 12.01.2015 im Urteil vom 08.11.2017 außerdem zutreffend festgestellt, dass mit dem Verbot vom 12.01.2015 keine fortdauernde diskriminierende Wirkung verbunden sei. Für die an die Hochschule adressierte rechtsaufsichtliche Maßnahme der Einsetzung eines Beauftragten zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin, die ebenso wie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf einen Zeitraum von drei Monaten befristet gewesen sei, gelte dasselbe. Bei der Einsetzung eines Beauftragten zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin handele es sich in gleicher Weise wie bei dem an die Klägerin gerichteten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine der Abwahl vorgeschaltete untergeordnete Maßnahme, die gemessen an der Abwahl der Rektorin und auch gemessen an der Öffentlichkeitswirksamkeit der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses keine stigmatisierende und diskriminierende Wirkung mehr entfalten könne. Auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes bestehe entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG nur zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon sei nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend sei dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es allein auf den Umstand abstelle, dass mit der im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Anordnung vom 09.01.2015 die Bestellung eines Beauftragten auf drei Monate befristet gewesen sei. Daraus ergebe sich nicht, dass rechtsaufsichtliche Maßnahmen i. S. d. § 68 Abs. 5 LHG Verwaltungsakte seien, die sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts typischerweise kurzfristig erledigten. Entscheidend sei jedoch, dass mit dem Bescheid vom 09.01.2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gar kein Eingriff in Rechte der Klägerin verbunden sei, der effektiven Rechtsschutz verlange. Mit der aufsichtlichen Verfügung vom 09.01.2015 werde ausschließlich in das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule eingegriffen. Die Klage sei auch unbegründet. Da die bestehende Blockade auf der zentralen Leitungsebene der Hochschule, d. h. innerhalb des kollegialen Rektorats sowie zwischen dem Rektorat und dem Hochschulrat bzw. Senat, sowie die Blockade zwischen Rektorat und Fakultäten nach den Feststellungen des Ministeriums zu einem nicht unerheblichen Teil an Person und Wirken der Rektorin festzumachen gewesen seien, sei die auf drei Monate befristete Bestellung eines Beauftragten, der die Funktionen der Klägerin als Rektorin wahrzunehmen gehabt habe, nach der Prognose des Ministeriums im Dezember 2014/Januar 2015 das mildeste Mittel gewesen, das geeignet gewesen sei, die bestehenden Blockaden aufzuheben, die Defizite auszuräumen und die Funktionsfähigkeit der HöVF wieder herzustellen. Ein anderes Mittel, das zur Erreichung der genannten Ziele gleich geeignet und damit sachlich gleichwertig gewesen wäre, habe nicht zur Verfügung gestanden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2019 - 10 K 628/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt vor, der Beklagte versuche in seinem Vortrag zum wiederholten Mal ein Bild von der damaligen Situation an der HöVF und der Klägerin als Mensch zu zeichnen, welches nachweislich nicht den Fakten entspreche. Die Klage sei zulässig und begründet. Da dem beauftragten Staatskommissar alle Aufgaben, die die Klägerin als Rektorin innegehabt habe, übertragen worden seien, habe die Bestellung zugleich in das statusrechtliche Amt der Klägerin eingegriffen, sodass diese dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht sehe darin zu Recht sogar einen massiven Eingriff in die statusrechtliche Position der Klägerin. Die Behauptung des Beklagten, dass die Bestellung des Staatskommissars heute nicht mehr geeignet sei, den Ruf der Klägerin zu beeinträchtigen, treffe nicht zu. Vielmehr dauere die mit der Ersetzung der Klägerin durch einen Staatskommissar verbundene Diskreditierung bis heute an und werde von dem Beklagten immer wieder aufs Neue entfacht. Dass die Geschehnisse an der Hochschule trotz des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nach wie vor in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt würden und keinesfalls vergessen seien, liege insbesondere daran, dass sich mittlerweile herausgestellt habe, dass an zahlreichen Hochschulen Baden-Württembergs im Zusammenhang mit Zulagenvergaben seit Jahren rechtswidrig gehandelt worden sei und sich verschiedene öffentliche Institutionen - u. a. der Landtag und der Rechnungshof Baden-Württemberg - in der jüngsten Vergangenheit mit den entsprechenden Vorgängen befasst hätten. Als hieraus folgende Konsequenz habe der Beklagte unter anderem im Wissenschaftsministerium öffentlichkeitswirksam ein neues Rechtsreferat eingerichtet, das künftig die Rechtsaufsicht intensiver als bislang wahrnehmen solle. Daher werde in den Medien bis heute regelmäßig über die Zustände an den Hochschulen und denkbare rechtsaufsichtliche Maßnahmen berichtet, wobei dabei ebenso regelmäßig ein Vergleich mit den Vorgängen an der HöVF hergestellt und die Klägerin namentlich benannt werde. U. a. habe der Beklagte dabei wiederholt in der Öffentlichkeit festgestellt, dass es bislang einzig an der HöVF notwendig gewesen sei, mit der stärksten der Rechtsaufsicht zur Verfügung stehenden Intervention - der Bestellung eines Staatskommissars - einzuschreiten. Entsprechend habe sich z. B. die Ministerin in einem von ihr mit dem Staatsanzeiger geführten Interview vom 08.04.2019 geäußert, das im Internet eingestellt sei. Zitat: „Sie und ihr Haus hätten stets darauf geachtet, bei allen Maßnahmen die akademische Selbstverwaltung zu respektieren.“ „Ein massiver Eingriff in die akademische Selbstverwaltung ist für mich keine Lösung.“ „In Ludwigsburg habe man sich am Ende mit dem Einsetzen eines Staatskommissars für die stärkste Intervention entschieden.“ Gerade dieses Herausstellen der stärksten rechtsaufsichtlichen Maßnahme, die man seitens des Beklagten anscheinend bislang einzig in Ludwigsburg für notwendig gehalten habe, sei im Kontext mit den sonstigen in diesem Sachzusammenhang erfolgten Mitteilungen des Beklagten für die Klägerin massiv diskreditierend. Denn in der Öffentlichkeit werde dadurch der Eindruck vermittelt, dass keiner der Rektoren/Präsidenten der Hochschulen Baden-Württembergs trotz erwiesener rechtswidriger Zulagenvergaben durch einen Staatskommissar habe ersetzt werden müssen. Nicht einmal angesichts des Handelns des Präsidenten der HTWG Konstanz, der für Dutzende rechtswidriger Zulagengewährungen - u. a. an seine eigene Person - verantwortlich gewesen sei -, habe man laut den Aussagen des Beklagten zu einer entsprechenden rechtsaufsichtlichen Maßnahme greifen müssen. Die von dem Beklagten gesetzten öffentlichen Informationen ließen daher einzig den Schluss zu, dass bei der Klägerin ein wesentlich höheres Fehlverhalten als bei den anderen Rektoren, insbesondere dem Präsidenten der Hochschule Konstanz, habe gegeben sein müssen. Andernfalls hätte man gegenüber der Klägerin nicht zu der stärksten rechtsaufsichtlichen Interventionsmaßnahme greifen müssen. Der Beklagte selbst sorge auch dafür, dass die gesamte Thematik „Rechtswidrige Zulagenvergaben an Hochschulen und rechtsaufsichtliche Maßnahmen des Beklagten“ im Fokus der Öffentlichkeit bleibe. So habe er u. a. am 06.03.2020 hierzu eine Pressekonferenz abgehalten. Die nach wie vor umfassende Berichterstattung über die rechtswidrigen Vorgänge an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg und deren Aufarbeitung machten daher nach wie vor die Hochschule Ludwigsburg, die Entlassung der Klägerin und die damalige Bestellung eines Staatskommissars zu einem öffentlichen Thema. Die mit der Bestellung des Beauftragten eingetretene Stigmatisierung der Klägerin dauere mithin bis in die Gegenwart an. Durch die Bestellung des Beauftragten anstelle der Klägerin als Rektorin habe der Beklagte in die Hochschulautonomie eingegriffen, ohne zuvor den Senat und die Hochschule in gebotener, rechtmäßiger Weise anzuhören. Das gewählte rechtsaufsichtliche Mittel sei ungeeignet und die Beauftragung eines Staatskommissars sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Mittel sei auch unverhältnismäßig gewesen. Die ergänzende Einbindung eines Beauftragten in das Rektorat oder aber die Ersetzung der offenbar juristisch überforderten und rechtswidrig agierenden Kanzlerin hätten Vorrang haben müssen gegenüber der Ersetzung der Klägerin. Soweit sich der Beklagte auf das am 08.11.2017 von der 3. Kammer des VG Stuttgart erlassene Urteil stütze, habe sich diese Entscheidung mittlerweile angesichts der zahlreichen neuen Sachverhaltserkenntnisse überholt. Dies liege insbesondere daran, dass sich der Beklagte über mehrere Jahre hinweg geweigert habe, die bei ihm vorhandenen - wenngleich fragmentarisch geführten - Akten vollständig vorzulegen. So seien erst nach und nach wesentliche Aktenstücke aufgetaucht. U. a. seien von dem Beklagten nach der Aussage der Klägerin im Untersuchungsausschuss des Landtags im März 2018 weitere Aktenstücke vorgelegt worden. Letztmalig seien im Rahmen der Zeugenaussage der Klägerin vor der 5. Großen Strafkammer des LG Stuttgart am 06.12.2019 bis dahin unbekannte Aktenstücke von einem der beiden Angeklagten, die dieser vermutlich von dem beauftragten Staatskommissar erhalten und deswegen in Besitz gehabt habe, bekannt gemacht worden. Sie seien der Klägerin auf Anforderung im Nachgang dieser Sitzung von der Hochschule nach vorheriger Abstimmung mit dem Beklagten übersandt und von der Klägerin an die Staatsanwaltschaft Stuttgart weitergeleitet worden. Durch die Zeugenvernehmungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart, des Untersuchungsausschusses des Landtags sowie des Landgerichts Stuttgart hätten sich mittlerweile umfassende neue Erkenntnisse ergeben. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung der 3. Kammer des VG Stuttgart bekannte Sachverhalt sei mithin überholt, weshalb es nicht geboten sei, auf den damaligen Stand der Unwissenheit zurückzufallen. Zudem sei es evident rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beklagte nunmehr, nachdem er sich unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG sowohl einer korrekten Aktenführung als auch der vom Gericht eingeforderten und gem. § 99 Abs.1 VwGO gebotenen vollständigen Aktenvorlage über Jahre hinweg grundlos entzogen habe, auf ein von ihm mittels dieses rechtswidrigen Vorgehens erwirktes Urteil berufe. Dem Senat liegen folgende Akten vor: die das Geschehen seit der „Resolution“ vom 14.03.2014 betreffenden Akten „HS Ludwigsburg“ des Beklagten (17 Hefte, Bl. 1-2426), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Verfahren 10 K 628/15, 10 K 2343/15, 10 K 4816/15 und 3 K 1254/16 sowie die Akten des Senats in den Verfahren 9 S 2445/15 und 9 S 2092/18. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die genannten Akten verwiesen.