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Urteil

6 C 66/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) kann verfassungsunmittelbare Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden begründen, wenn der Bundesgesetzgeber keine einfachgesetzliche Regelung getroffen hat. • Bei Auskunftsbegehren der Presse ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und schutzwürdigen Interessen Dritter vorzunehmen; insb. können schutzwürdige personenbezogene Interessen von Abgeordneten die Auskunftspflicht ausschließen. • Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellungsklage fehlt, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel (hier: Auskunftserteilung) bereits vollumfänglich erreicht worden ist. • Namentliche Nennung von Abgeordneten als Empfänger öffentlich finanzierter Sachleistungen ist nur dann preiszugeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder weitverbreitete Zweckentfremdung vorliegen. • Art. 10 EMRK begründet keinen weitergehenden Anspruch auf Zugang zu den begehrten personenbezogenen Informationen; Schranken des Art. 10 Abs. 2 EMRK sind anwendbar.
Entscheidungsgründe
Presseauskunft, Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten und Anforderungen an Missbrauchs‑Anhaltspunkte • Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) kann verfassungsunmittelbare Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden begründen, wenn der Bundesgesetzgeber keine einfachgesetzliche Regelung getroffen hat. • Bei Auskunftsbegehren der Presse ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und schutzwürdigen Interessen Dritter vorzunehmen; insb. können schutzwürdige personenbezogene Interessen von Abgeordneten die Auskunftspflicht ausschließen. • Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellungsklage fehlt, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel (hier: Auskunftserteilung) bereits vollumfänglich erreicht worden ist. • Namentliche Nennung von Abgeordneten als Empfänger öffentlich finanzierter Sachleistungen ist nur dann preiszugeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder weitverbreitete Zweckentfremdung vorliegen. • Art. 10 EMRK begründet keinen weitergehenden Anspruch auf Zugang zu den begehrten personenbezogenen Informationen; Schranken des Art. 10 Abs. 2 EMRK sind anwendbar. Der Kläger, Journalist, verlangte Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz über die Verwendung der Sachleistungspauschale des 17. Deutschen Bundestages im ersten Halbjahr 2010, insbesondere welche Abgeordneten wie viele iPods abgerechnet haben. Die Bundestagsverwaltung lehnte wegen fehlender Daten und unverhältnismäßigem Aufwand ab; Widerspruch und Klage blieben in Vorinstanzen überwiegend erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Auskunft mit Ausnahme der namentlichen Zuordnung der iPod-Abrechnungen. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass sieben Abgeordnete zusammen sieben iPods für 1.346,85 € abgerechnet hatten. Der Kläger begehrt nun festzustellen, dass ihm auch ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustand, und verfolgt weiter die namentliche Nennung der Abgeordneten als presserechtliches Begehren sowie gestützt auf Landesrecht bzw. EMRK-Ansprüche. • Vorfrage der Anwendbarkeit: Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gilt gegenüber der Bundestagsverwaltung, weil der Bundesgesetzgeber für Auskunftspflichten über die Rechtsstellung der Abgeordneten zuständig ist und bislang keine bundesgesetzliche Regelung getroffen hat. • Feststellungsklage unzulässig: Die Umstellung von Leistungsklage auf Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber die Feststellungsklage des Klägers ist mangels berechtigtem Interesse unzulässig, weil die begehrte Auskunft bereits vollständig erteilt worden ist und die Feststellung die Rechtsposition des Klägers nicht weiter verbessern würde. • Leistungsklage zu namentlicher Nennung: Die Leistungsklage ist zulässig, da die Beklagte sich inhaltlich mit presserechtlichen Ansprüchen auseinandergesetzt hat; prozessökonomisch besteht Rechtsschutzbedürfnis. • Abwägungsmaßstab nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG: Presseauskunftsansprüche erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Pressefunktion (Informations- und Kontrollfunktion) und schutzwürdigen Interessen Dritter; die Bewertung des Informationsinteresses durch die Behörde ist unzulässig. • Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten: Angaben, welche Abgeordneten welche Amtsausstattungsgegenstände abgerechnet haben, sind personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Mandatsausübung; Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG schützt auch individuelle Interessen und ermöglicht den Datenschutz der Abgeordneten bei der Abwägung. • Vorrangiges Informationsinteresse nur bei Missbrauchsanhaltspunkten: Eine namentliche Offenlegung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass Abgeordnete die Sachleistungspauschale missbrauchen oder eine weitverbreitete Zweckentfremdung stattfindet; bloße Wertung der Geeignetheit eines Gegenstands durch den Kläger genügt nicht. • EMRK (Art. 10): Selbst wenn Art. 10 EMRK grundsätzlich Zugangserwartungen begründen kann, sind die Eingriffsgründe (Schutz der Rechte anderer, Verhinderung Verbreitung vertraulicher Informationen) hier gegeben und gerechtfertigt, sodass kein weitergehender Anspruch besteht. • Ergebnis der Abwägung: Konkrete Missbrauchsanhaltspunkte fehlen; daher ist der Anspruch auf namentliche Nennung der Abgeordneten unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht ein verfassungsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gegenüber der Bundestagsverwaltung, doch sind insoweit schutzwürdige Interessen der Abgeordneten an ihren personenbezogenen Daten zu beachten. Eine namentliche Herausgabe, welche Abgeordneten wie viele iPods über die Sachleistungspauschale abgerechnet haben, ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch zulässig; solche Anhaltspunkte sind nicht dargelegt. Die Feststellungsbegehren des Klägers sind unzulässig, weil die Auskunft bereits erteilt worden ist und eine Feststellung seine Rechtsposition nicht weiter verbessert. Auch Art. 10 EMRK verschafft keinen weitergehenden Anspruch. Damit bleibt die Klage hinsichtlich der namentlichen Nennung erfolglos, die bereits erteilte Auskunft ist jedoch wirksam.