Urteil
6 UE 469/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0104.6UE469.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist unbegründet, weil die Klage keinen Erfolg hat. Sie konnte allerdings auch gegen den Beklagten zu 1. gerichtet werden. Eine Beteiligungsfähigkeit des Beklagten zu 1. als (bloßes) Organ ohne eigene Rechtspersönlichkeit kommt zwar nur in Betracht, wenn im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits um organschaftliche Rechte und Pflichten der Beteiligten gestritten wird. Ein Organstreitverfahren kann aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, der Kläger sei durch seine Abberufung aus dem Amt des Ersten Kreisbeigeordneten ausgeschieden und allein aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage, als Vertreter des Organs "Erster Kreisbeigeordneter" einen Rechtsstreit mit dem Organ "Kreistag" zu führen. Wenn in einem Organstreit gerade um die rechtmäßige Abberufung eines Organs bzw. Organteils gestritten wird, also noch nicht abschließend zu Lasten des Betroffenen darüber entschieden ist, gilt er in dem Prozeß wegen der noch auf ihre Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit zu prüfenden Beendigung des Amtsverhältnisses als Inhaber der streitigen Rechtsstellung. Die Klage eines abberufenen kommunalen Wahlbeamten ist auch nicht entweder als Kommunalverfassungsstreit oder als beamtenrechtliche Streitigkeit anzusehen (so aber H.-G. Henneke, Die Abberufung des Bürgermeisters, Jura 1988, Seite 374 ff. ). Vielmehr erscheint die Verletzung sowohl von organschaftlichen wie von persönlichen, aus dem Beamtenverhältnis fließenden Rechten des Abberufenen möglich. Allerdings bleiben Zweifel, ob das Rechtsschutzinteresse für einen Kommunalverfassungsstreit besteht, obwohl der Betroffene eine vom Streitgegenstand her praktisch deckungsgleiche beamtenrechtliche Klage erhoben hat. Diese Zweifel schlagen jedoch nicht durch, denn im Organstreitverfahren verteidigt der Kläger anders als im beamtenrechtlichen Verfahren seine organschaftliche Rechtsstellung. Im Organstreitverfahren zulässig ist allerdings nur der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag. Der als Hauptantrag formulierte Anfechtungsantrag ist unzulässig, weil es sich bei einer Abberufung gemäß § 49 HKO nach Meinung des Senats nicht um einen Verwaltungsakt handelt (§ 42 Abs. 1 VwGO). Ob der einzelne "Abwahl"-Beschluß (In Hessen sind gemäß § 49 Abs. 2, Abs. 3 HKO zwei Beschlüsse für die wirksame Abwahl erforderlich.) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist streitig (den Verwaltungsaktscharakter bejahen etwa Kopp, VwGO, 7. Aufl., Anhang § 42 Rdnr. 56; Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Erl. V zu § 76; OVG Münster, Beschluß vom 9. April 1981 - 12 B 441/81 -, DVBl. 1981, 879; verneinend dagegen: Schneider/Jordan, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Erl. 7 zu §§ 75, 76; Henneke, a.a.O., Jura 1988, 376). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Januar 1965 - II C 53.62 -, BVerwGE 20, 160, 162) hat den Abberufungsbeschluß selbst nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, wohl aber eine Anfechtung der Abberufung zugelassen, wobei seiner Ansicht nach die Rechtmäßigkeit der Abberufung von der Rechtmäßigkeit der Abwahlbeschlüsse "derart abhängt, daß die gegen die Abberufung oder Zurruhesetzung gerichtete Anfechtungsklage auch zur gerichtlichen Überprüfung der zugrundeliegenden Beschlüsse führen muß" (ähnlich für das niedersächsische Kommunalrecht U. Lichtenfeld, Zur Abberufung von kommunalen Hauptverwaltungsbeamten, DVBl. 1982, 1021 ff., 1024). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof konnte in den Eilverfahren 2 TG 1145/85 und 2 TG 1146/85, Beschlüsse vom 3. Juli 1985, offenlassen, ob die Abberufung ein Verwaltungsakt ist, weil jeweils nur der erste Abberufungsbeschluß, der noch keine unmittelbare Rechtswirkung auf die Stellung des Betroffenen entfaltet, angegriffen wurde. Der Senat geht zunächst davon aus, daß der Kreistag ebenso wie eine Gemeindevertretung bei seiner Tätigkeit dem weiten Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 1 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -) unterfallen kann. Die Abberufungsbeschlüsse regeln auch einen Einzelfall (vgl. § 35 HVwVfG). Es fehlt ihnen jedoch die unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Das gilt auch für den zweiten Abberufungsbeschluß, an den das Gesetz die Rechtsfolge des Ausscheidens aus dem Amt nach Ablauf des Tages der Abwahl knüpft (§ 49 Abs. 3 Satz 1 HKO). Diese Rechtswirkung nach außen tritt kraft Gesetzes ein; sie ist weder unmittelbar das Ergebnis der Abstimmung noch setzt sie die Bekanntgabe gegenüber dem Abgewählten voraus, durch die ein Verwaltungsakt erst wirksam wird (§§ 41, 43 Abs. 1 HVwVfG). Allein durch den Abberufungsbeschluß ist der Status des Klägers als Erster Kreisbeigeordneter noch nicht verändert worden. Gegen die Annahme eines Verwaltungsakts sprechen weitere Gesichtspunkte. Auch wenn die Abberufung nicht in jeder Hinsicht wie die Wahl geregelt ist (z. B. offene statt geheime Abstimmung), erscheint sie doch wie diese als ein Akt der politischen Willensbildung und der kommunalen Selbstgestaltung, der nicht mit der Ausübung von Verwaltungstätigkeit gleichgesetzt werden kann (so etwa auch Henneke, a.a.O., Jura 1988, 376). So wie die (kommunal-)politische Wahlentscheidung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, entzieht sich auch die "Abwahl" als actus contrarius dieser Einordnung. Ein Blick auf die Folgen einer abweichenden Beurteilung bestätigt das gefundene Ergebnis. Würde man die Abberufung als Verwaltungsakt und damit die Anfechtungsklage als statthafte Klage ansehen, wäre konsequenterweise auch § 80 VwGO anwendbar, d. h. ein Widerspruch gegen die Abberufung hätte aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollziehung der Abberufung würde mit Rücksicht auf das "öffentliche Interesse" angeordnet und diese Anordnung wäre zulässig (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ergebnis widerspricht aber der Intention des Gesetzgebers, der in § 49 Abs. 3 HKO davon ausgegangen ist, daß der abberufene Landrat oder Kreisbeigeordnete mit dem Ablauf des Tages, an dem der zweite Abberufungsbeschluß gefaßt wird, aus dem Amt scheidet. Soweit sich der Kläger gegen den Landkreis wendet, ist die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage nicht statthaft, weil die Abberufung kein Verwaltungsakt ist. Die Klage ist aber mit ihrem Hilfsantrag als Feststellungsklage "aus dem Beamtenverhältnis" (§ 182 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG - i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG) zulässig. Der Kläger war als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und damit als Beamter im Sinne der angeführten Vorschriften tätig. Er will erreichen, daß er hauptamtlicher Kreisbeigeordneter bleibt. Dabei geht es ihm nicht nur um die weitere Ausübung kommunaler Wahrnehmungszuständigkeiten, sondern (auch) um die Erhaltung seines Status als aktiver Beamter auf Zeit. Der Kampf des Klägers um seine persönliche, beamtenrechtliche Position wird unter anderem darin deutlich, daß er wiederholt die Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse betont hat. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen für eine beamtenrechtliche Feststellungsklage sind gegeben. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, daß seine Abberufung nicht rechtswirksam zustande gekommen ist und er sich weiterhin im Amt befindet. Da die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung durch den Kläger eine Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ausdrücklich verweigert haben, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO). als sogenannte Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). ohne daß das bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vorgeschriebene Vorverfahren (§§ 182 Abs. 3 HBG, 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 168 ff. VwGO). durchgeführt wurde. Die organschaftliche Klage, gerichtet gegen den Beklagten zu 1., und die beamtenrechtliche Klage, gerichtet gegen den Beklagten zu 2., sind unbegründet. Denn die vorzeitige Abberufung des Klägers aus seinem Amt am 1. Juli 1985 ist rechtmäßig erfolgt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HKO in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung können Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistages mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft (§ 49 Abs. 1 Satz 4 bis 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 HKO). Diese Vorschrift gilt auch für den Kläger, denn er gehört nicht zu dem Personenkreis, der von der Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219) erfaßt und begünstigt wird. Dieser Übergangsvorschrift, nach der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, die bis zum 31. März 1981 in das Amt gewählt oder wiedergewählt sind, nicht unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HKO abberufen werden können, läßt sich nicht entnehmen, daß sie auch solche Wahlbeamte begünstigt, deren Wahl für eine frühere Amtsperiode vor dem Stichtag vorgenommen wurde, deren Wiederwahl in das Amt, aus dem sie abberufen wurden, jedoch nach dem Stichtag erfolgte. Das ergibt sich aus der Formulierung "oder wiedergewählt", durch die klargestellt wird, daß es im Falle einer Wiederwahl auf deren Zeitpunkt ankommen soll. Der Senat bleibt bei dieser Auslegung der Übergangsvorschrift, die er bereits in seinem Urteil vom 3. September 1987 (Az.: 6 UE 387/87 - DÖV 1988, 305 ff. = NVwZ 1988, 1153 ff.) näher begründet hat. Eine solche Gesetzesinterpretation führt auch nicht, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil noch einmal zutreffend dargelegt hat, zu einem Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen. Auf diese Begründung wird gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug genommen. Die nach alledem auf den Kläger anwendbare Abberufungsregelung des § 49 Abs. 2 HKO n. F. verstößt auch nicht gegen höherrangigem Recht. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 3. September 1987 a.a.O., dargelegt hat, stehen die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes der angegriffenen Abberufungsregelung nicht entgegen. Er hat dazu folgendes ausgeführt: "Zwar enthält das BRRG selbst keine ausdrückliche Regelung eben die Abberufung bzw. Abwahl hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter, jedoch läßt § 59 BRRG Änderungen im Rechtsstatus eines Beamten auf gesetzlicher Grundlage zu. Daß damit nicht nur bundesgesetzliche Regelungen gemeint sind, sondern gerade auch landesgesetzliche Vorschriften, ergibt sich aus dem Rahmengesetzcharakter des BRRG (vgl. § 1 BRRG; siehe ferner BVerwGE 56, 163, 168 f.). Für Beamte auf Zeit wie den Kläger als kommunalen Wahlbeamten gelten gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BRRG die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu den anzuwendenden Vorschriften zählt auch § 31 Abs. 1 BRRG, wonach auf gesetzlicher Grundlage ein Beamter jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß. Auch wenn kommunale Wahlbeamte nicht im eigentlichen Sinne zum Personenkreis der politischen Beamten gehören, so ist auf sie doch § 31 Abs. 1 BRRG entsprechend anzuwenden, denn auch sie üben ihr Amt im Überschneidungsbereich von Politik und Verwaltung aus. Aus den bundeseinheitlich geltenden §§ 66 Abs. 6 BeamtVG, 4 Abs. 3 BBesG, die unter versorgungs- bzw. besoldungsrechtlichen Aspekten die Rechtsverhältnisse abgewählter kommunaler Wahlbeamter regeln, kann zumindest der indirekte Schluß gezogen werden, daß die Auflösung eines zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Wahlbeamtenverhältnisses mit dem beamtenrechtlichen Rahmenrecht in Einklang steht. Weitere aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz abzuleitende Bedenken gegen die vorzeitige Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten sind nicht ersichtlich." Die vorzeitige Abberufung hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter nach § 49 Abs. 2 HKO ist nicht unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Auch nach eingehender Überprüfung bleibt der Senat bei der Rechtsauffassung, die er zu dieser Frage in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 3. September 1987 a.a.O., wie folgt entwickelt hat: Art. 33 Abs. 5 GG "enthält nicht lediglich einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber wie beispielsweise § 1 BRRG, sondern erhebt die hergebrachten Grundsätze in Verfassungsrang (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 33 Anm. 59). Können die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums somit gesetzgeberische Aktivitäten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts verfassungsrechtlich einschränken, so weisen die Rechtsverhältnisse von Beamten auf Zeit, insbesondere von kommunalen Wahlbeamten doch einige abweichende Besonderheiten auf. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein (BVerwGE 8, 332), denen die Leitvorstellung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zugrunde liegt (vgl. auch BVerwGE 44, 249, 262; ähnlich Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz a.a.O., Anm. 65). Die damit eröffnete größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerwGE 7, 155, 164), die Rechtsverhältnisse von Beamten auf Zeit abweichend von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln, wird bei kommunalen Wahlbeamten noch dadurch verstärkt, daß diese Amtsträger sich in einer Grenzposition zwischen Beamtenrecht und Kommunalrecht befinden (ebenso BVerwGE 56, 163, 170, wo vom Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung die Rede ist). Der Kommunalgesetzgeber ist daher grundsätzlich befugt, das Dienstrecht der kommunalen Wahlbeamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht zu regeln. Der Senat schließt sich der auch von der Vorinstanz geteilten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 155 ff. ) an, daß die Länder darüber entscheiden können, "wie weit sie die "Politisierung" der Gemeindeverwaltung bei der Gestaltung des Dienstrechts der hauptamtlichen Bürgermeister berücksichtigen wollten. Die Einführung des Instituts der vorzeitigen Abwahl des Bürgermeisters, des Gegenstücks zu seiner Berufung durch den politischen Willensakt der Wahl, stellt nur eine Fortentwicklung des Hergebrachten dar, wie sie Art. 33 Abs. 5 GG zuläßt> a.a.O., S. 169). Das Bundesverfassungsgericht zieht sodann für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Abberufung bzw. Abwahl folgende Grenze: <Verfassungsrechtlich entscheidend ist allein die Frage, ob bei dem Versuch, zwischen der Gewährleistung persönlicher Unabhängigkeit einerseits und der Sicherung der Gleichgestimmtheit mit der Gemeindevertretung andererseits einen Mittelweg zu finden, die Grenze so weit zugunsten des politischen Postulats verschoben ist, daß der auch für politische Beamte hergebrachte Grundsatz eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung im Wesensgehalt verletzt ist ... Die Erfordernisse wiederholter Abstimmungen und qualifizierter Mehrheiten verhüten übereilte, von 'Stimmungen' diktierte Entscheidungen a.a.O., S. 169/L70). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls zu eigen gemacht (vgl. BVerwGE 20, 160; 56, 163; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1985, NVwZ 1985, 275 ). Bei Anwendung der zuvor geschilderten Maßstäbe trägt auch die vom Kläger angegriffene gesetzliche Neuregelung der Abberufung den Erfordernissen wiederholter Abstimmungen und einer angemessenen wirtschaftlichen Sicherung des abberufenen kommunalen Wahlbeamten Rechnung. Auch die in der Neufassung von § 49 Abs. 2 HKO vorgeschriebene Abberufungsmehrheit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Anders als § 49 Abs. 1 HKO lassen § 49 Abs. 2 HKO sowie § 76 Abs. 2 HGO allerdings die Abberufung eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten mit der Mehrheit der Stimmen der Vertretungskörperschaft zu (absolute Mehrheit), während in allen anderen Abberufungsregelungen in anderen Bundesländern eine Zweidrittel-Mehrheit bzw. in Niedersachsen eine Dreiviertel-Mehrheit für erforderlich gehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen (BVerwGE 20, 163; 56, 164) entscheidend auf die Abwahl mit Zweidrittel-Mehrheit abgestellt. An der vom Bundesverfassungsgericht für maßgeblich gehaltenen 'Gleichgestimmtheit' kommunaler Wahlbeamter mit der Vertretungskörperschaft fehlt es jedoch schon, wenn die politische Gleichstimmung mit der absoluten Mehrheit fehlt. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit nur dann erfüllt ist, wenn der kommunale Wahlbeamte mit einer größeren als der absoluten Mehrheit abberufen wird. Das Erfordernis der absoluten Mehrheit ist auch schon eine erhöhte Barriere gegenüber dem gesetzlichen Regelfall der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Satz 2 HKO, § 54 Abs. 1 HGO), so daß im Schrifttum bei der absoluten Mehrheit von einer qualifizierten Mehrheit gesprochen wird (vgl. Schlempp a.a.O., § 54 Anm. V; Schneider/Jordan a.a.O., § 54 Anm. 3). Die Notwendigkeit der absoluten Mehrheit für die Abberufung ist geeignet, stimmungsabhängige Zufallsmehrheiten bei Entscheidungen von solcher kommunalpolitischen Tragweite auszuschließen. Sie ist daher auch geeignet, den kommunalen Wahlbeamten in seiner Rechtsstellung vor übereilten Entscheidungen zu sichern, wie es vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird. Eine weitere Einschränkung der erleichterten Abberufungsmöglichkeit besteht darin, daß die Neuregelung des § 49 Abs. 2 HKO die Abberufung mit einfacher absoluter Mehrheit nur in den ersten sechs Monaten der Wahlperiode eines Kreistages zuläßt. Die gegen die Neuregelung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. von Zezschwitz, in: Zinn/ Stein, Hessische Verfassung, Art. 138 Anm. V und VI) teilt der Senat nicht, denn die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der kommunalen Wahlbeamten infolge der Politisierung des kommunalen Lebens überschreitet noch nicht die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht der vorzeitigen Abberufung gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist dabei, daß die im Schrifttum und auch vom Kläger bedauerte Politisierung nicht vom hessischen Gesetzgeber herbeigeführt worden ist, sondern daß er ihr vielmehr durch Schaffung der Neuregelung Rechnung getragen hat. Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1957 einen zunehmenden Einfluß der politischen Parteien auf die Arbeit in den Kommunalparlamenten festgestellt hat (vgl. BVerfGE 6, 367, 373 ; 7, 155, 167), ist in der Zwischenzeit die Entwicklung so fortgeschritten, daß Beamte, die nicht einer die Mehrheit in der Vertretungskörperschaft tragenden Partei angehören, schwerlich Aussicht haben, in kommunale Spitzenämter berufen bzw. gewählt zu werden. Ist es aber zulässig, wovon allgemein ausgegangen wird, daß über die Berufung durch Wahl nach politischen Gesichtspunkten entschieden wird, denn erscheint es auch zulässig, daß die Abberufung bzw. Abwahl hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter ebenfalls von politischen Kriterien abhängig gemacht werden kann. Das gilt jedenfalls, wie schon oben ausgeführt, wenn die gebotene Alimentation gesichert ist und die Abberufung nicht derart nach Belieben erfolgen kann, daß die Wahlbeamten in eine zu weitgehende Abhängigkeit von den Vertretungskörperschaften geraten. Wahlbeamte, die Interesse an einer Wiederwahl haben und nicht abberufen werden möchten, sind insoweit allerdings immer von der Wahlkörperschaft abhängig. Das nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er ihre rechtliche Stellung dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Status von politischen Beamten im Sinne von § 31 BRRG annähert. Rechtlich beanstanden läßt sich dies nicht." Es ist eine politisch zu entscheidende Frage, ob die erleichterte Abberufung von Landräten und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zweckmäßig erscheint. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auf die auch in der Literatur (vgl. etwa Henneke a.a.O., S. 380) hervorgehobene Gefahr hingewiesen, daß infolge der erleichterten Abberufungsmöglichkeit die gegenüber dem Kreistag von Rechts wegen bestehende Kontrollfunktion (vgl. § 34 HKO) und die eventuell notwendige Konfliktbereitschaft der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten abnehmen könnte. Eine politische Abhängigkeit besteht jedoch bei Wahlbeamten von vornherein, und sie vergrößert sich noch, wenn der Zeitpunkt der angestrebten Wiederwahl näherrückt. Daraus läßt sich nun nicht ohne weiteres der Schluß ziehen, daß Wahl, Wiederwahl oder die erleichterte Abwahlmöglichkeit den betroffenen Wahlbeamten zu pflichtwidrigem Handeln veranlassen müßten. In jüngster Zeit ist neben den verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 33 Abs. 5 GG auch die Frage gestellt und bejaht worden (vgl. Henneke a.a.O., S. 379 ff.), ob die gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Abberufung kommunaler Wahlbeamter gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Verbindung mit dem Gebot der Systemgerechtigkeit verstößt. Diese Überlegung ist schon im Ansatz verfehlt. Im demokratischen Verfassungsstaat kann es keinen verselbständigten Prüfungsmaßstab der Systemgerechtigkeit geben. Der unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist vielmehr befugt, auch in den Augen der Wissenschaft "systemwidrige" Gesetze zu verabschieden. Er kann auf diese Weise das "System" der bisherigen gesetzlichen Regelung verändern oder weiterentwickeln, ohne daß ihm das Gebot der Folgerichtigkeit oder gar ein "Kontinuitätspostulat im Sinne der Unverbrüchlichkeit gesetzlicher Konzeptionen" (Henneke a.a.O., mit verfassungsrechtlicher Kraft entgegengehalten werden könnte. Nach alledem ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn sich der Hessische Landtag - einstimmig - für eine Abberufungsregelung entschieden hat, die es ermöglicht, nach Wahlen die Gleichgestimmtheit zwischen kommunaler Vertretungskörperschaft und Verwaltungsspitze herbeizuführen. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Vertretungskörperschaften diese gesetzliche Möglichkeit auch dazu benutzen, ihnen "unbotmäßig" oder ungeeignet erscheinende hauptamtliche Kreisbeigeordnete abzuberufen. Es ist sicherlich nicht falsch, wenn der Kläger meint, der bisherige Rechtszustand habe demgegenüber einen heilsamen Zwang zu Kooperation und Einigung herbeigeführt. Damit zeigt er jedoch ein anderes, vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewolltes Lösungsmodell auf, das verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht geboten ist. Die nach alledem verfassungsgemäße und auf den Kläger anwendbare Vorschrift des § 49 Abs. 2 HKO ist auch verfahrensfehlerfrei angewendet worden. Insbesondere war der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, über die vorzeitige Abberufung des Klägers in geheimer Abstimmung zu beschließen. Gemäß § 32 Satz 2 HKO i. V. m. § 54 Abs. 2 HGO sind geheime Abstimmungen nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Ausnahmeregelung besteht jedoch nur hinsichtlich der Wahl hauptamtlicher Wahlbeamter (§ 32 Satz 2 HKO i. V. m. § 55 Abs. 3 HGO), nicht jedoch für deren Abberufung. Angesichts der umfassenden Regelung für Wahlen in § 55 Abs. 2 HGO kann nicht angenommen werden, daß eine "Abwahl" einer Wahl im Sinne der HGO gleichzusetzen ist. Man mag unter rechtspolitischen Gesichtspunkten darüber streiten können, ob der unterschiedliche Abstimmungsmodus für Wahlen und Abberufungen zweckmäßig ist oder ob nicht auch für Abberufungen die geheime Abstimmung Vorzüge hätte. Das geltende Kommunalrecht ist jedoch eindeutig: Danach handelt es sich bei der Abwahl um eine normale Beschlußfassung im Sinne des § 32 Satz 2 HKO i. V. m. § 54 Abs. 1 HGO, bei der die geheime Abstimmung grundsätzlich unzulässig ist (§ 54 Abs. 2 HGO; allgemeine Meinung: Hess. VGH, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 2 TG 1145/85 - NVwZ 1985, 604; Schneider/Jordan a.a.O., §§ 75, 76 Erl. 5; Schlempp a.a.O., Erl. III zu § 76) . Art. 138 Abs. 1 HV betrifft lediglich die Wahl der hauptamtlichen Leiter der Gemeinden und Gemeindeverbände und steht damit dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Schließlich entsprach es den Anforderungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i.V.m. § 25 Abs. 1, Abs. 4 HGO, den Kläger von den Aussprachen auszuschließen, die den streitigen Beschlüssen vorausgingen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage, ob die Abberufung kommunaler Wahlbeamter mit (nur) absoluter Mehrheit mit Bundesrecht vereinbar ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Parteien streiten um die Abberufung des Klägers als hauptamtlicher Erster Kreisbeigeordneter des Wetteraukreises. Am 8. November 1978 wurde der Kläger vom Kreistag des Wetteraukreises zum hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten gewählt. Er trat sein Amt am 1. April 1979 an. Knapp sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit faßte der Beklagte zu 1. in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1984 einen Beschluß über die Vornahme der Wiederwahl des Klägers und führte anschließend die Wiederwahl durch. Der Kläger wurde in geheimer Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen für eine weitere Amtszeit bis zum 31. März 1991 zum hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten gewählt und am 14. November 1984 nach Aushändigung der Ernennungsurkunde und Leistung des Amtseides in sein Amt eingeführt. Nachdem die hessische Kommunalwahl vom 10. März 1985 zu geänderten Mehrheitsverhältnissen im Kreistag geführt hatte, faßte der Beklagte zu 1. aufgrund eines Antrags der Fraktionen der SPD und der Grünen am 29. Mai 1985 in offener Abstimmung mit 42 zu 38 Stimmen einen ersten Beschluß über die Abberufung des Klägers. Zuvor war ein Antrag auf geheime Abstimmung mehrheitlich abgelehnt worden. Ein von einem Kreistagsabgeordneten angestrengtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Wirkungslosigkeit des ersten Abberufungsbeschlusses festgestellt werden sollte, blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg (vgl. VG Darmstadt, Beschluß vom 24. Juni 1985 - V/1 G 1029/85 -; Hess. VGH, Beschluß vom 28. Juni 1985 - 2 TG 1131/85 -). In seiner Sitzung vom 1. Juli 1985 beriet der Beklagte zu 1. erneut über die Abberufung des Klägers und faßte in offener Abstimmung mit 42 zu 39 Stimmen einen zweiten Beschluß über die Abberufung des Klägers. Anschließend wurde in geheimer Abstimmung ein neuer Erster Kreisbeigeordneter gewählt. Fünf Abgeordnete des Kreistages legten gegen diese Wahl Widerspruch ein und erhoben nach dessen Zurückweisung Klage vor dem Verwaltungsgericht, die jedoch keinen Erfolg hatte (vgl. VG Darmstadt, Urteile vom 17. November 1986 - V/1 E 1616/85 bis V/1 E 1620/85 -). Die von einem der Kläger eingelegte Berufung ist durch den erkennenden Senat ebenfalls mit Urteil vom 4. Januar 1989 zurückgewiesen worden (Az.: 6 UE 530/87). Der Kläger legte noch während der Kreistagssitzung vom 1. Juli 1985 schriftlich Widerspruch gegen seine "Abwahl (Abberufung)" aus dem Amt des Ersten Kreisbeigeordneten und gegen die Neuwahl des Ersten Kreisbeigeordneten ein. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Juli 1985 teilte ihm der Vorsitzende des Beklagten zu 1. mit, daß er, der Kläger, kraft Gesetzes mit Ablauf des 1. Juli 1985 aus seinem Amt ausgeschieden sei. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage stellte der Vorsitzende des Beklagten zu 1. fest, ein Widerspruch gegen Abberufungsbeschlüsse des Kreistages sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne deshalb auch keine Rechtswirkung entfalten. Nach mehrfachen Erklärungen der Beklagten, daß kein Widerspruchsbescheid ergehen werde, und nach Ablauf einer vom Kläger unter Klageandrohung gesetzten Frist zum Erlaß eines Widerspruchsbescheides hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 1986 am 6. Januar 1986 Klage erhoben. Seine zunächst gegen den Beklagten zu 1. und später zusätzlich gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage hat er wie folgt begründet: Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich sein Anspruch, sowohl die Abberufungsbeschlüsse des Beklagten zu 1. als auch die Neuwahl eines Ersten Kreisbeigeordneten auf ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Obwohl es sich bei den Abberufungsbeschlüssen des Beklagten zu 1. nach obergerichtlicher Auffassung nicht um Verwaltungsakte handele, sei gemäß § 182 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei die Klage jedoch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die seiner Abwahl zugrundeliegende Rechtsvorschrift des § 49 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 1981 stoße auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Zwar berühre die vorzeitige Abberufung kommunaler Wahlbeamter als solche nicht die grundsätzliche Gewährleistung des Berufsbeamtentums. Auch werde der "Abberufene" nicht in eine finanzielle Notsituation gebracht, wenngleich er erhebliche finanzielle Einbußen erleide, die seine private Planung in starkem Maße beeinflussen und beeinträchtigen könnten. Verfassungsrechtlich bedenklich sei insbesondere das zur Abberufung erforderliche Quorum der Mehrheit der Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Kreistages. Auch wenn sich dies nach dem kommunalrechtlichen Sprachgebrauch als "qualifizierte" Mehrheit darstelle, führe doch dieses "Minimum einer qualifizierten Mehrheit" zur Abhängigkeit des Wahlbeamten auch für den Rest der Wahlzeit. Denn dieser müsse bestrebt sein, auch nach Ablauf der sechs Monate nach einer Kommunalwahl, also für die restlichen dreieinhalb Jahre der Wahlperiode des Kreistages, die Mehrheit nicht zu verärgern, um nicht nach der anschließenden Wahl abberufen zu werden. Eine qualifizierte Mehrheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung gefordert habe, könne deshalb nur eine 2/3-Mehrheit bedeuten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verkenne in seiner einschlägigen Rechtsprechung die in der Landkreis- bzw. Gemeindeordnung verankerte Trennung zwischen der fachlich orientierten hauptamtlichen Verwaltungsspitze (hauptamtliche Wahlbeamte) und dem eher parteipolitisch ausgerichteten ehrenamtlichen Teil des Verwaltungsorgans (ehrenamtliche Beigeordnete). Durch die erleichterte Abberufungsmöglichkeit erhalte auch das hauptamtliche Personal eine rein parteipolitische Ausrichtung. Im übrigen falle er, der Kläger, schon deshalb nicht unter die neue Abberufungsvorschrift, weil er sein Amt bereits vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes innegehabt habe. Er sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die im Oktober 1984 erfolgte Wiederwahl anzunehmen, um nicht sämtliche Versorgungsansprüche zu verlieren. Der Kläger hat weiter gerügt, daß die Abberufung offen statt geheim durchgeführt worden sei. Als actus contrarius der Wahl müsse auch die Abberufung, die das Bundesverfassungsgericht als "Abwahl" bezeichne, nach denselben Maßstäben wie die - geheime - Wahl durchgeführt werden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 138 der Hessischen Verfassung (HV). Der Kläger hat schließlich moniert, daß ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Er sei jeweils ausdrücklich aufgefordert worden, den Sitzungssaal zu verlassen. Ihm hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu den erheblichen Vorwürfen Stellung zu nehmen, die im Rahmen der Diskussion um die Abberufung gegen ihn erhoben worden seien. Wenn für die Abberufung eine Begründung gegeben werde, müsse er als Betroffener auch die Möglichkeit haben, diese gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Kläger hat beantragt, die Abberufungsbeschlüsse des Kreistages des Wetteraukreises vom 29. Mai 1985 und 1. Juli 1985 ihm gegenüber aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Abberufungsbeschlüsse des Kreistages vom 29. Mai 1985 und 1. Juli 1985 nicht rechtswirksam sind und er weiterhin als Erster Kreisbeigeordneter des Wetteraukreises sich im Amt befindet. Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Abberufungsbeschlüsse des Kreistages stellten keine Verwaltungsakte dar, so daß es eines Vorverfahrens nicht bedurft habe. Die allgemein für Beamten geltende Vorschrift des § 182 HBG trete insoweit hinter die spezielle Regelung in der Landkreisordnung zurück. Die neue Abberufungsregelung sei auch verfassungsgemäß und verstoße weder gegen die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse das Beamtenrechtsrahmengesetz dem zur Ausgestaltung des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Landesgesetzgeber den erforderlichen Regelungsspielraum, das Dienstverhältnis der auf Zeit bestellten kommunalen Wahlbeamten durch "Abwahl" zu beenden. Diese stehe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Gewährleistung des Berufsbeamtentums, sondern stelle eine vom Grundgesetz zugelassene Fortentwicklung des Hergebrachten dar. Unter weiterer Darlegung der für die Gesetzesänderung maßgeblichen Überlegungen und Motive und unter Vergleich der erleichterten Abberufungsmöglichkeit mit anderen Lösungsvorschlägen, insbesondere einer Angleichung der Amtszeiten der kommunalen Wahlbeamten an die Wahlzeiten der Vertretungskörperschaften, halten die Beklagten die nunmehr geltende Abberufungsregelung, bei der den kommunalen Selbstverwaltungsorganen die eigenverantwortliche Entscheidung überlassen bleibe, für "die kommunalfreundlichste" Lösung. Durch die im Gesetz vorgeschriebene zweimalige Beratung und Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, wozu auch die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretungskörperschaft gehöre, durch die "Abkühlungsfrist" von vier Wochen zwischen den Abstimmungen sowie durch die zeitliche Beschränkung auf sechs Monate nach Beginn der Wahlzeit der Körperschaft stelle die Regelung eine sinnvolle und sachgerechte Weiterentwicklung der allgemeinen Abberufungsregelung dar und trage zugleich den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen zum Schutze der Wahlbeamten vor übermäßiger Abhängigkeit Rechnung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof und die Verwaltungsgerichte Kassel und Darmstadt hätten in den bisher zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen zutreffend festgestellt, daß auch der nach der Neuregelung abberufene Wahlbeamte ausreichend wirtschaftlich gesichert sei, da er bis zum Ablauf seiner Amtszeit Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhalte. Auch stelle die für eine Abberufung ausreichende Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ein qualifiziertes Quorum dar, das ein Mindestmaß an Unabhängigkeit der Wahlbeamten gewährleiste. Durch die zeitliche Befristung werde die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung an die neue Zusammensetzung des Kreistages nach einer Kommunalwahl geknüpft, wodurch die Wahlbeamten während der ganz überwiegenden Wahlzeit weitgehend vor übereilten und von Stimmungen diktierten Entscheidungen geschützt seien. Die streitige Abberufungsregelung sei auch nicht wegen rechtsstaatlich unzulässiger Rückwirkung rechtswidrig. Die Übergangsvorschrift, die auf den Kläger nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar sei, stelle sicher, daß in bestehende Amtsverhältnisse nicht eingegriffen werde. Der Umstand, daß der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag (31. März 1981) bereits ein Wahlamt innegehabt habe, rechtfertige allenfalls das Vertrauen, dieses Amt unter den rechtlichen Voraussetzungen bis zum Ende der Amtszeit auszuüben, die bei der Amtseinführung bestanden hätten. Die eventuell schon früher bestehende Aussicht, erneut in ein entsprechendes Amt berufen zu werden, schütze aber nicht ein weitergehendes Vertrauen darauf, daß dieser Status nicht rechtlichen Veränderungen unterworfen werde. Zur Frage der offenen oder geheimen Abstimmung verweisen die Beklagten auf die bisher vorliegende Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur zur Hessischen Gemeindeordnung von einer offenen Abstimmung ausgehe. Eine Anhörung des Betroffenen vor der Abberufung sei ebensowenig geboten gewesen wie eine Begründung der Abberufung. Die Motive der Beteiligten seien unbeachtlich. Durch Urteil vom 17. November 1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1. gerichtet sei, sei sie bereits unzulässig. Ein sogenannter Organstreit scheide hier aus, weil der Kläger nach seiner Abberufung nicht mehr zur Vertretung des Organs "Erster Kreisbeigeordneter" befugt sei. Die Klage gegen den Beklagten zu 2., den früheren Dienstherrn des Klägers, sei dagegen zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 126 Abs. 1 BRRG, § 182 Abs. 1 HBG eröffnet. Die Frage des Vorverfahrens könne offenbleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO im vorliegenden Fall anzunehmen seien. Schließlich sei die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage auch statthaft. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. sei jedoch unbegründet, weil die vorzeitige Abberufung des Klägers nicht rechtswidrig gewesen sei. Auf die Abberufung des Klägers sei § 49 Abs. 2 HKO in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung anwendbar. Zwar enthalte das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (GVBl I S. 219) in seinem Art. 8 eine Übergangsvorschrift, welche solche hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, die bis zum 31. März 1981 in das Amt gewählt oder wiedergewählt seien, von der erleichterten Abberufungsmöglichkeit ausnehme und diesen damit eine Art Bestandsschutz gewähre. Der Kläger falle jedoch nicht unter diese Übergangsregelung, weil er erst am 3. Oktober 1984, also nach dem 31. März 1981 und in Kenntnis der neuen Abberufungsregelung, wiedergewählt worden sei. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Übergangsvorschrift sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber auch alle vor dem 31. März 1981 in ihr Amt gewählten, aber erst nach dem 31. März 1981 wiedergewählten kommunalen Wahlbeamten von der erleichterten Abberufungsmöglichkeit habe ausnehmen und ihnen damit einen persönlichen Bestandsschutz für alle Zukunft habe gewähren wollen. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich insoweit auch nicht um einen Fall unzulässiger Rückwirkung eines Gesetzes, denn in den Status und die Rechtsposition des Klägers sei nicht nachträglich (also für die bis 1985 laufende Amtszeit), sondern nur für die Zukunft (also für die neue, am 1. April 1985 beginnende Amtszeit) eingegriffen worden. Die nach alledem auf den Kläger anwendbare Vorschrift des § 49 Abs. 2 HKO n. F. sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) des Bundes stehe der hier angegriffenen Abberufungsregelung ebensowenig entgegen wie die in Art. 33 Abs. 5 GG festgeschriebenen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. § 31 Abs. 1 BRRG, der auf kommunale Wahlbeamte als Beamte auf Zeit entsprechend anwendbar sei, ermögliche es, einen Beamten - auf gesetzlicher Grundlage - jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn er ein Amt bekleide, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müsse. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten aber durchaus mit der Abwahl oder Abberufung gleichzusetzen. Bundesrecht stehe deshalb nicht entgegen, wenn der Kommunalgesetzgeber eine Regelung treffe, welche die politische Gleichgestimmtheit zwischen Verwaltungsspitze und der Mehrheit der Vertretungskörperschaft herzustellen erlaube. Die Abberufungsregelung des § 49 Abs. 2 HKO n. F. verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen die grundgesetzliche Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat das Gericht ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, daß der Kommunalgesetzgeber bei der grundsätzlich in seine Kompetenz fallenden Entscheidung über das Maß der politischen Gleichgestimmtheit zwischen Gemeindevertretung bzw. Kreistag einerseits und hauptamtlicher Verwaltungsspitze andererseits eine äußerste Grenze einhalte, die durch den auch für politische Beamte hergebrachten Grundsatz eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung markiert werde. Das geforderte Mindestmaß an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung sei hier dadurch erreicht, daß der abberufene Kreisbeigeordnete nach § 49 Abs. 3 Satz 2 HKO bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhalte. Auch die Abwahlmodalitäten seien nicht zu beanstanden, weil sie den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten "Mindestvoraussetzungen" wiederholter Abstimmungen und qualifizierter Mehrheiten entsprächen. Insbesondere genüge nicht erst eine 2/3-Mehrheit, sondern bereits eine (bloße) absolute Mehrheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Schließlich sei die auf den Kläger anwendbare und mit höherrangigem Recht vereinbare Vorschrift des § 49 Abs. 2 HKO im vorliegenden Fall auch korrekt angewandt worden. Insbesondere sei der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet gewesen, über die vorzeitige Abberufung des Klägers in geheimer Abstimmung zu beschließen. Art. 138 HV betreffe nur die Wahl, nicht dagegen die Abberufungsentscheidung. Gegen das ihm am 22. Januar 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Februar 1987 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, daß er, der Kläger, nach seiner in Streit befindlichen Abberufung nicht mehr zur Führung eines Organstreits befugt sei. Jedenfalls bis zum Abschluß des Rechtsstreits müsse er aus seiner Organstellung klagen können, mit der Folge, daß auch eine Klage gegen den Beklagten zu 1. zulässig sei. Im übrigen verweist der Kläger, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein Vorbringen erster Instanz. Er ist weiterhin der Auffassung, daß § 49 Abs. 2 HKO n.F. mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, daß die Vorschrift zudem auf ihn nicht anwendbar sei, weil er sich bereits seit dem 1. April 1979 im Amt befunden habe, und daß schließlich auch die konkrete Durchführung der Abberufung in Form einer offenen Abstimmung nicht rechtmäßig gewesen sei. Ergänzend weist der Kläger auf einen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 13. März 1985 hin, der deutlich mache, daß bei der Neufassung der Abberufungsregelung im Jahre 1980 sehr unterschiedliche, heute nicht mehr genau zu bestimmende Motive und Absichten eine Rolle gespielt hätten. Bei der Auslegung des § 49 Abs. 2 HKO n.F. sei deshalb ein einfacher Rückgriff auf "den gesetzgeberischen Willen" nicht möglich. Das gelte in verstärktem Maße für die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1980, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon aus rechtsstaatlichen Gründen auf hauptamtliche kommunale Wahlbeamte Anwendung finden müsse, die sich - wie der Kläger - am 31. März 1981 im Amt befunden hätten und eine Wiederwahl im Hinblick auf die versorgungsrechtlichen Konsequenzen nicht hätten ablehnen können. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß er das angetretene Amt auch bei einer Wiederwahl unter den ursprünglich bestehenden Voraussetzungen weiter ausüben könne. Der Kläger begründet noch einmal seine Auffassung, wonach auch die Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten ebenso wie die Wahl selbst nur in geheimer Abstimmung erfolgen dürfe. Der gesetzliche Wortlaut sei insoweit nicht eindeutig, sondern müsse unter Heranziehung des Art. 138 HV ausgelegt werden. Dieser schreibe aber für die Wahl und - nach seinem Sinn und Zweck - auch für die Abwahl als actus contrarius die schriftliche und geheime Abstimmung vor. Wahl und Abwahl seien ein "Ergänzungspaar", das nicht getrennt beurteilt werden könne. Der Kläger regt an, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der kommunalrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 100 GG bzw. Art. 133 HV dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vorzulegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1986 (V/1 E 14/86) aufzuheben und gemäß den Anträgen des Klägers aus der ersten Instanz zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen erster Instanz, auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. September 1987 (6 UE 387/87). Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 GG bzw. Art. 133 HV seien nicht gegeben. Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Akten in den Verfahren 6 UE 470/87, 6 UE 530/87 und die zu den Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.