Beschluss
6 B 34/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0715.6B34.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 13. Juli 2021 gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, zur Durchführung der von der Stadtvertretung C-Stadt am 25. Mai 2021 beschlossenen Abwahl des Bürgermeisters der Abstimmungsbenachrichtigung außer der von ihr hierzu abgegebenen Begründung auch eine Stellungnahme des zur Abwahl anstehenden Bürgermeisters in der Gestalt des von ihm verfassten Informationsschreibens (Anlage A 5) beizufügen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen würde. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufnahme seiner Stellungnahme (Blatt 61 der Akte) in die zu versendenden Informationen nach § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GO). Gemäß § 16g Abs. 6 Satz 1 GO muss die Gemeinde in entsprechender Anwendung (§ 57d Abs. 2 Satze 2 GO) der Vorschriften über den Bürgerentscheid den Bürger:innen (allein) die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung darstellen, wenn es sich um eine Abwahl des Bürgermeisters aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung handelt (Satz 1). Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung dargelegt sind (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO nicht erfüllt. Der Antragsteller gehört weder als Privatperson noch als Gemeindeorgan – hier als Bürgermeister – zum Personenkreis, die ihren Standpunkt äußern oder Begründungen darstellen dürfen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er müsse zur Wahrung der Waffengleichheit ebenfalls berechtigt sein, seine Stellungnahme über den Weg der Abstimmungsbenachrichtigung an die Wahlberechtigten heranzutragen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Sinn und Zweck des § 16g Abs. 6 Satz 1 GO allein darin liegt, die Wahlberechtigten über die Auffassung der Stadtvertretung zu unterrichten; der Bürgermeister wird hier gerade nicht genannt. Ihm bleibt es aber unbenommen, seinen Standpunkt als Privatperson in geeigneter Form öffentlich darzustellen (Lütje/Husvogt, PdK, § 57d GO Rn. 12) und auf diese Weise in den kommunalpolitischen Meinungskampf einzutreten. Insofern greift der Einwand, dass er keinerlei Möglichkeit habe, die Wahlberechtigten über seinen Standpunkt zu informieren, nicht durch. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in der öffentlichen (Sonder-)Sitzung der Stadtvertretung vom 25. Mai 2021 die Gelegenheit hatte, umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (siehe Niederschrift - 19. (Sonder-)Sitzung der Stadtvertretung - vom 25. Mai 2021, Seite 8 ff.). Dieses Protokoll ist auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin für jedermann frei zugänglich. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit in Zeitungen und sozialen Medialen zu verschiedenen Themen geäußert hat. Schließlich besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO. Es ist mit Blick auf den Sinn und Zweck und Systematik der Norm nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ein Stellungnahme- und Begründungsrecht des Bürgermeisters im Abwahlverfahren versehentlich nicht geregelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).