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Beschluss

3 MB 24/21

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0802.3MB24.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Zusammenhang mit einem ihn in seiner amtlichen Stellung als Bürgermeister betreffenden Abwahlverfahren, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, eine von ihm verfasste Stellungnahme an die Abstimmungsberechtigten zu übersenden. 2 Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2019 hauptamtlicher Bürgermeister der Antragsgegnerin. 3 Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer 19. (Sonder-)Sitzung vom 25. Mai 2021 auf Empfehlung des Hauptausschusses mit 26 Ja-Stimmen und bei zwei Enthaltungen, ein Abwahlverfahren gegen den Antragsteller nach § 57d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO einzuleiten sowie ihm die Führung der Dienstgeschäfte bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses des Abwahlverfahrens durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter und den Aufenthalt in den Diensträumen zu untersagen. Im Rahmen dieser Sitzung der Stadtvertretung nahm der Antragsteller die Möglichkeit wahr, zu der vom Hauptausschuss empfohlenen Einleitung eines Abwahlverfahrens gegen ihn Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin veröffentlichte das Protokoll der 19. (Sonder-)Sitzung der Stadtvertretung anschließend auf ihrer Internetseite. 4 In der 20. Sitzung vom 14. Juni 2021 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin mit 27 Ja-Stimmen sodann, den Bürgerentscheid über die Abwahl des Antragstellers als hauptamtlichen Bürgermeister am 22. August 2021 durchzuführen. Die Stadtvertretung beschloss in dieser Sitzung zudem, den Rahmen und Umfang der Darstellungen der Standpunkte der Stadtvertretung und des Bürgermeisters, die ausweislich des Beschlusses unter anderem mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Abstimmungsberechtigten zugestellt werden sollten, nach in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben einheitlich festzulegen. 5 Der Antragsteller übersandte der Antragsgegnerin in der Folge ein einseitiges Schreiben, in welchem er seinen Standpunkt vortrug und begründete. 6 Am 6. Juli 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller per E-Mail mit, dass das zuständige Ministerium über die Kommunalaufsicht mitgeteilt habe, dass jenes von dem Antragsteller übersandte Informationsschreiben nicht zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung gedruckt und versendet werden dürfe. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass sich dieser selbst um die Information der Abstimmungsberechtigten bemühen müsse. Die Vorgaben des Beschlusses der Stadtvertretung vom 14. Juni 2021 würden entsprechend nicht mehr für den Antragsteller gelten. 7 Der Antragsteller hat am 13. Juli 2021 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zur Durchführung des von der Stadtvertretung Ratzeburg am 25. Mai 2021 gegen ihn eingeleiteten Abwahlverfahrens der Abstimmungsbenachrichtigung außer der von der Stadtvertretung abgegebenen Begründung auch eine Stellungnahme von ihm, dem Antragsteller, in Gestalt des von ihm verfassten Informationsschreibens beizufügen. 8 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Juli 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Er habe keinen Anspruch auf Aufnahme seiner Stellungnahme in die zu versendenden Informationen nach § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO. Die Voraussetzungen des eindeutigen Wortlautes der Norm seien nicht erfüllt. Der Antragsteller gehöre weder als Privatperson noch als Gemeindeorgan in Gestalt des Bürgermeisters zum Personenkreis, der seinen Standpunkt äußern oder Begründungen darstellen dürfe. Sinn und Zweck des § 16g Abs. 6 Satz 1 GO sei allein, die Abstimmungsberechtigten über die Auffassung der Stadtvertretung zu unterrichten; der Bürgermeister sei hier gerade nicht genannt. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, seinen Standpunkt als Privatperson in geeigneter Form öffentlich darzustellen und auf diese Weise in den politischen Meinungskampf einzutreten. Der Einwand, dass der Antragsteller keine Möglichkeit habe, die Abstimmungsberechtigten über seinen Standpunkt zu informieren, greife nicht durch. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung vom 25. Mai 2021 Gelegenheit gehabt habe, umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das Protokoll dieser Sitzung sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin für jedermann zugänglich. Hinzu komme, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit in Zeitungen und sozialen Medien zu verschiedenen Themen geäußert habe. Schließlich bestehe auch kein Bedürfnis nach einer analogen Anwendung des § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO, da mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber ein Stellungnahme- und Begründungsrecht des Bürgermeisters im Abwahlverfahren versehentlich nicht geregelt habe. 9 Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 19. Juli 2021 Beschwerde eingelegt, nachdem die Antragsgegnerin die Abstimmungsbenachrichtigung zusammen mit der Information über den Abstimmungsgegenstand und den Standpunkt und die Begründung der Stadtvertretung am 16. Juli 2021 an die Abstimmungsberechtigten versandt hat. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sich ein Anordnungsanspruch zu seinen Gunsten aus § 57d Abs. 2 Satz 1 und 2 GO ergebe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Regelungen in § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO für ein Verfahren zur Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gerade sinngemäß anzuwenden seien und damit nicht allein auf den Gesetzeswortlaut abgestellt werden dürfe. Selbst den Wortlaut habe das Verwaltungsgericht nicht zutreffend erfasst. Der Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass der Sinn und Zweck des § 16g Abs. 6 Satz 1 GO allein darin liege, die Abstimmungsberechtigten über die Auffassung der Stadtvertretung zu unterrichten, könne nicht gefolgt werden. Die Norm erfasse neben der Gemeindevertretung einen weiteren Personenkreis, dessen Standpunkt mit Erläuterungen den Abstimmungsberechtigten bekannt zu geben sei. In § 16g Abs. 6 Satz 1 GO sei bestimmt, dass sowohl die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung als auch die der Vertretungsberechtigten in gleichem Umfang den Bürgerinnen und Bürgern darzulegen seien. Hieran knüpfe § 16g Abs. 6 Satz 2 GO an, wonach außer den Standpunkten und Begründungen der Gemeindevertretung ausdrücklich die Standpunkte und Begründungen der Vertretungsberechtigten des Begehrens mit einzubeziehen seien. 10 Die Norm sehe den Bürgermeister nicht ausdrücklich vor, da sie für die Durchführung eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheides geschaffen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe völlig verkannt, dass es sich aufgrund von § 57d Abs. 2 Satz 2 GO um eine gesetzlich vorgegebene Analogie handele. Das Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO bestehe, da der Gesetzgeber die Regelungen zur Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters selbst als unvollständig angesehen habe. Sinn und Zweck einer sinngemäßen Anwendung würden eine umfassende und gleichberechtigte Information über die Standpunkte und Begründungen der Beteiligten gebieten. 11 Er, der Antragsteller, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf verwiesen werden, als Privatperson in den kommunalen Meinungskampf einzutreten. Zwischen der Versendung von Informationen im Zuge der Abstimmungsbenachrichtigung, die öffentlichen Charakter trage und von den Abstimmungsberechtigten als mehr oder weniger autorisierte Mitteilung aufgefasst werde, und der Präsentation im Vorfeld der anstehenden Abwahl bestehe ein Qualitätsunterschied, der nicht hinzunehmen sei. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“, wenn sich die nur einseitige Darstellung bei den Abstimmungsberechtigten festsetzen und er, der Antragsteller, seinem Standpunkt nur noch schwer Gehör verschaffen könne. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 unter Aufhebung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zur Durchführung der von der Stadtvertretung Ratzeburg am 25. Mai 2021 beschlossenen Abwahl des Bürgermeisters in Folge der Abstimmungsbenachrichtigung außer der von ihr hierzu abgegebenen Begründung auch eine Stellungnahme des zur Abwahl anstehenden Bürgermeisters in Gestalt des von ihm verfassten Informationsschreibens an die Abstimmungsberechtigten zu versenden. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Die Beschwerde sei unzulässig und unbegründet. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller werde durch die Regelung in § 57d Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 16g Abs. 6 GO, welche keine Darlegung des Standpunktes und der Begründung eines Dritten wie dem Antragsteller vorsehe, nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antragsteller könne auf das Abwahlverfahren Einfluss nehmen, indem er Öffentlichkeitsarbeit betreibe, um eine Stimmenmehrheit zu erhalten. Hiervon habe der Antragsteller in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht. Er habe auch Gelegenheit erhalten, sich in der Sitzung der Stadtvertretung zu äußern. Es sei nicht erforderlich und von Gesetzes wegen vorgesehen, dass der Antragsteller „auf amtlichem Wege“ seine Sicht der Dinge darlege. Ferner könne sich der Antragsteller als abgewählter Bürgermeister im Falle einer Neuwahl erneut zur Wahl aufstellen lassen. Im Übrigen sei der Antragsteller auf die Möglichkeit zu verweisen, im Wahl- bzw. Abstimmungsprüfungsverfahren Rechtsschutz zu erlangen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 18 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 ist gemäß § 146 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. 19 Soweit der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begehrt, der Antragsgegnerin unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufzugeben, das von ihm erstellte Informationsschreiben zwar nicht zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung, aber jedenfalls noch „in Folge der Abstimmungsbenachrichtigung“ an die an die Abstimmungsberechtigten zu übersenden, handelt es sich nicht um eine (unzulässige) Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO, sondern um eine zulässige Beschränkung seines Antrages in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kaufmann in: BeckOK, 57. Ed. 01.01.2020, VwGO § 146 Rn. 13; Rudisile in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO, § 146 Rn. 13c). Der nunmehrige Antrag war vielmehr im ursprünglichen enthalten; denn bei Auslegung seines Begehrens ging es dem Antragsteller von Anfang an darum, in hinreichendem zeitlichen Abstand vor dem Abstimmungstermin über die Abwahl, der auf den 22. August 2021 anberaumt ist, eine förmliche Übersendung des Informationsschreibens durch die Antragsgegnerin zu erreichen. 20 Die Beschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Erforderlich ist danach die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 22 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insbesondere nicht aus § 57d Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO. 23 Zwar sieht § 57d Abs. 2 Satz 2 GO vor, dass für die Durchführung des Abwahlverfahrens die Vorschriften über den Bürgerentscheid im Rahmen des Abwahlverfahrens einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters sinngemäß anzuwenden sind. § 16g Abs. 1 Satz 1 und 2 GO bestimmt, dass, wenn ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen muss. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Abstimmungsberechtigten ausweislich der Norm eine Information zugestellt, in welcher der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang darzulegen sind. 24 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus diesem Regelungsgefüge jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, ein von dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Bürgermeister oder Privatperson selbst verfasstes Schriftstück, in welchem dieser seinen Standpunkt und seine Begründung darlegt, zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zu versenden. 25 Der sinngemäß anzuwendende § 16g Abs. 6 Satz 1 und 2 GO verpflichtet eine Gemeinde nämlich nicht dazu, die Standpunkte und Begründungen sämtlicher Gemeindeorgane (vgl. § 7 GO) und damit auch der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darzulegen (vgl. anders noch § 16g Abs. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996, GVOBl, S. 529; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.06.2002, GVOBl, S. 126; vgl. zu § 16g Abs. 6 GO a.F. auch Arndt, Direktabwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, Die Gemeinde 2001, S. 299), sondern allein diejenigen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens. 26 Eine Verpflichtung der Gemeinde, auch über den Standpunkt und die Begründungen der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens (vgl. § 16g Abs. 3 Satz 3 GO) zu unterrichten, besteht dabei denknotwendig nur dann, wenn der Bürgerentscheid nicht im Sinne des § 16g Abs. 1 GO – wie vorliegend – auf Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung, sondern im Sinne des § 16g Abs. 3 Satz 1 GO auf Grundlage eines Bürgerbegehrens zustande kommt. Die mit der Abstimmungsbenachrichtigung zu übersendende Information über den Standpunkt und die Begründung der Vertretungsberechtigten hat dann gemäß § 16g Abs. 6 Satz 2 GO in Ausführlichkeit und Form der Darstellung gleichwertig zur Information über die Auffassung der Gemeindevertretung bzw. des entscheidungsbefugten Ausschusses zu erfolgen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Chancen eines durch ein Bürgerbegehren zustande gekommenen Bürgerentscheides durch eine ungleich intensive Unterrichtung über Ziele und Hintergründe beeinträchtigt werden (Dehn, PdK, Stand: September 2015, B 1 SH, § 16g GO Rn. 20). 27 Insofern trifft es im Sinne des Beschwerdevorbringens zwar zu, dass neben der Gemeindevertretung ein weiterer Personenkreis in Gestalt der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens in der Regelung des § 16g Abs. 6 Satz 2 GO genannt ist. Dies stellt das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses indes nicht infrage. Denn der Antragsteller ist nicht einem Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gleichzusetzen. 28 Aus der im Rahmen des Abwahlverfahrens gemäß § 57d Abs. 2 Satz 2 GO angeordneten sinngemäßen Anwendung der vorgenannten Verfahrensvorschrift zum Bürgerentscheid ergibt nichts Gegenteiliges. Bei dem Antragsteller handelt es sich nämlich nicht um denjenigen, der das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren nach § 57d Abs. 1 GO initiiert hat, weswegen es ihm an einer mit den Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens vergleichbaren Beteiligteneigenschaft mangelt. Bei einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Bürgerentscheid sind im Rahmen der Durchführung eines Abwahlverfahrens im Sinne von § 57d GO neben dem Standpunkt und der Begründung der Gemeindevertretung ausschließlich - im Falle einer Abwahlinitiative durch die Wahlberechtigten gemäß § 57d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GO - der Standpunkt und die Begründung der antragstellenden Wahlberechtigten in Anwendung des § 57d Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 16g Abs. 6 Satz 2 GO darzulegen. Über die gemäß § 57d Abs. 2 Satz 2 GO entsprechend anzuwendende geregelte Verfahrensvorgabe in § 16g Abs. 6 Satz 2 GO soll, wie im Falle eines auf Grundlage eines Bürgerbegehrens zustande gekommenen Bürgerentscheides, allein zugunsten der antragstellenden Wahlberechtigten sichergestellt werden, dass die Chancen des von ihnen initiierten Abwahlverfahrens nicht durch eine ungleich intensivere Unterrichtung über den Standpunkt und die Begründung geschmälert werden. 29 Demgegenüber sieht § 16g Abs. 6 Satz 2 GO in seinem originären Anwendungsbereich nicht vor, dass die Standpunkte und die Begründungen einzelner Personen darzulegen und zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zuzustellen sind, selbst wenn diese von den Auswirkungen einer positiven oder negativen Entscheidung über einen Bürgerentscheid potentiell persönlich betroffen sind. Bei sinngemäßer Anwendung des § 16g Abs. 6 Satz 2 GO im Rahmen des Verfahrens nach § 57d GO sind demzufolge auch der Standpunkt und die Begründung des von dem Ausgang des Abwahlverfahrens betroffenen Antragstellers weder in seiner Funktion als Bürgermeister noch als einzelne Privatperson darzulegen und als Information zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung oder zu einem anderen Zeitpunkt vor der Abstimmung durch die Antragsgegnerin zuzustellen. 30 Auch vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie und des mit Wirkung vom 1. April 2003 geänderten Wortlautes des § 16g Abs. 6 GO (vgl. § 16g Abs. 6 i. d. F. der Gemeindeordnung v. 23.07.1996, GVOBl, S. 529, 533: „Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgerinnen und Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden“; geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes v. 25.06.2002, GVOBl, S. 126) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen eines Abwahlverfahrens im Sinne von § 57d GO allein die Darlegung der Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und - gegebenenfalls - der antragstellenden Wahlberechtigten vorgesehen hat. Im Zuge der durch den Gesetzgeber dahingehend vorgenommenen Anpassung des § 16g Abs. 6 GO, dass nicht (länger) die Standpunkte und Begründungen sämtlicher Gemeindeorgane im Sinne des § 7 GO – das sind die Gemeinde- bzw. Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister – darzulegen sind, wird offenkundig, dass die Standpunkte und Begründungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister - wie diejenigen des Antragstellers - nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht darzulegen sind. 31 Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf den zeitlich nachfolgend in das Gesetz eingefügten § 16g Abs. 6 Satz 2 GO (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes v. 22.02.2013, GVOBl, S. 72) hinsichtlich der mit der Abstimmungsbenachrichtigung zu versendenden Information etwas anderes gelten soll, sind angesichts der in dem Gesetzeswortlaut wiederholenden ausdrücklichen Benennung der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der benannten Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. April 2003 in dem zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden § 57d Abs. 2 Satz 2 GO auch keine speziellere Regelung für das Verfahren der Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters vorgesehen, nach welcher - abweichend von der entsprechend anzuwendenden und neu gefassten Regelung des § 16g Abs. 6 GO - eine Darlegung und Zustellung des Standpunkts sowie der Begründung des Gemeindeorgans in Gestalt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erfolgen hätte. 32 Das Rechtsstaats- (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und das Demokratieprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) gebieten entgegen dem Beschwerdevorbringen schließlich keine abweichende Auslegung des § 57d Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16g Abs. 2 Satz 2 GO. Weder das Rechtsstaats- noch das Demokratieprinzip erfordern zwingend, dass der Antragsteller seinen Standpunkt im Rahmen eines von ihm erstellten Informationsschreibens kundtun darf, welches zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugestellt wird. 33 Die offene Meinungsbildung ist in einem Abwahlverfahren nach § 57d GO hinreichend gewährleistet. Zu berücksichtigten ist in diesem Zusammenhang, dass die kommunalen Organe im Rahmen eines Abwahlverfahrens nicht zur Neutralität verpflichtet sind. Dies bereits deswegen nicht, weil die Gemeindevertretung auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen das Abwahlverfahren initiieren (§ 57d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) oder unter den Voraussetzungen des § 57d Abs. 4 GO sogar selbst die Abwahlentscheidung treffen kann. Bei der Vorbereitung und Durchführung des Abwahlverfahrens sind die kommunalen Organe daher lediglich an das Sachlichkeitsgebot gebunden (vgl. Lütje/Husvogt, PdK, Stand: Januar 2020, B 1 SH, § 57d GO Rn. 4; Schmehl, KommJur 2006, 321, 322). Dies folgt für das schleswig-holsteinische Landesrecht aus § 57d Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 16g GO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) vom 22. Oktober 2018 (GVOBl, S. 695) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GKAVO. Hiernach darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährdet werden. 34 Aus dem Sachlichkeitsgebot ergibt sich die Verpflichtung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 03.08.2005 – 7 E 2234/04 (V) –, juris Rn. 135). Durch diese verbindlichen Anforderungen an die Sachlichkeit sollen die Bürgerinnen und Bürger gerade vor solchen (einseitigen) Maßnahmen bewahrt werden, die ihre Entscheidungsfreiheit manipulativ beeinträchtigen können (vgl. Schmehl, KommJur 2006, 321, 323). 35 Dem Antragsteller steht insoweit gegenüber unzulässigen Äußerungen durch das auf das Verfahren zur Abwahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters in vollem Umfang entsprechend anzuwendende kommunale Wahlprüfungsverfahren ausreichender Rechtsschutz zur Seite (vgl. zur Anwendbarkeit und Umfang des Verfahrens: Beschl. des Senats v. 21.11.2016 - 3 LA 46/15 -, S. 3 f. des Urteilsabdrucks, n. v.). Lediglich ergänzend wird daher in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden Verfahren, in welchem es ausschließlich um eine etwaige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übersendung einer vom Antragsteller erstellten Information über seinen Standpunkt und seine Begründung geht, nicht zu prüfen oder rechtlich zu bewerten ist, ob das von der Antragsgegnerin übermittelte Informationsschreiben dieser Maßgabe gerecht wird. 36 Allein aufgrund des der Abstimmungsbenachrichtigung beigefügten Informationsschreibens der Stadtvertretung entsteht auch kein derartiges Informationsgefälle bei den Abstimmungsberechtigten, dass von einer mit dem Demokratieprinzip unvereinbaren und sich bloß einseitig vollziehenden Willensbildung von den Staatsorganen aus ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu Schmehl, KommJur 2006, 321, 323 f. m. V. a. BVerfG, Urt. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 117). Eine mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugestellte Information über den Abstimmungsgegenstand und den Standpunkt der Gemeindevertretung ist als bloße Basis-Information (vgl. LT-Drucks. 18/310, S. 19) jedenfalls nicht geeignet, die freie Meinungsbildung der Abstimmungsberechtigten dergestalt nachhaltig zu beeinflussen, dass diese für eine auf andere Art und Weise kundgetane Darstellung des Standpunktes der zur Abwahl stehenden Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht mehr zugänglich wären. 37 Vielmehr ist die mit der Abstimmungsbenachrichtigung zugestellte Information im Rahmen des Abwahlverfahrens lediglich ein Bestandteil des sich bis zum Abstimmungstermin fortwährend entwickelnden kommunalen Meinungsbildungsprozesses, auf welche der Antragsteller als Privatperson in der hiesigen offenen Gesellschaft mit ihren zahlreichen Informations- und Äußerungsmöglichkeiten in vielfältiger Art und Weise Einfluss zu nehmen vermag. 38 Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen der 19. (Sonder-)Sitzung der Stadtverwaltung umfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen hat und dass das diesbezügliche Sitzungsprotokoll für alle Abstimmungsberechtigten frei im Internet zugänglich ist. Dem Antragsteller war damit frühzeitig die Möglichkeit eröffnet, sich öffentlich und frei zu dem nunmehr eingeleiteten Abwahlverfahren zu verhalten. Abseits dessen steht es dem Antragsteller auch in dem bis zum Abstimmungstermin verbleibenden Zeitraum vollständig frei, sich unbeeinflusst von staatlichen Hoheitsträgern etwa – wie bisher – in den (sozialen) Medien zu äußern und seinen Standpunkt gegenüber den Abstimmungsberechtigten herauszustellen. 39 Nach alledem greift auch das vom Antragsteller vorgetragene Argument, dass er unter dem Gesichtspunkt einer „Waffengleichheit“ vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips dazu berechtigt sein müsse, das von ihm erstellte Informationsschreiben über die Antragsgegnerin im Nachgang der Abstimmungsbenachrichtigung an die Abstimmungsberechtigten zu übermitteln, nicht durch. Dem Antragsteller stehen hinreichend effektive Möglichkeiten der Einflussnahme auf die kommunalpolitische Meinungsbildung zur Verfügung. 40 Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin zuletzt vorwirft, dass sie den von der Stadtvertretung am 14. Juni 2021 gefassten Beschluss über die Art und Gestaltung der mit der Abstimmungsbenachrichtigung zu versendenden Information nicht umsetzt, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beschwerdebegründung. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen in der Beschwerde die Gründe dargelegt werden, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sie muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Maßgaben wird die Beschwerdebegründung insoweit nicht gerecht, als sie sich diesbezüglich in einer bloßen Kritik an der Antragsgegnerin, dem Verweis auf die fehlende Aufhebung des Beschlusses und einer knappen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragsschrift erschöpft. Der Antragsteller legt nicht dar, ob und inwiefern das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt zu seinen Lasten nicht hinreichend oder unzutreffend berücksichtigt hat. Die Beschwerdeschrift lässt nicht hinreichend erkennen, inwiefern der Beschluss der Stadtversammlung vom 14. Juni 2021 das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis infrage stellt. 41 Unabhängig von der mangelnden Darlegung gilt im Übrigen, dass der Antragsteller aus dem Beschluss der Stadtvertretung vom 14. Juni 2021 auch in der Sache deswegen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag, weil dieser Beschluss ausweislich jener in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2021 zitierten Textpassage von der Kommunalaufsicht gerügt und damit im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 GO beanstandet worden ist (vgl. Bl. 82 d. Gerichtsakten), soweit dies die Versendung einer Information über den Standpunkt und die Begründung des Antragstellers an die Abstimmungsberechtigten betrifft. Diese Beanstandung hat gemäß § 123 Abs. 1 Satz 3 GO aufschiebende Wirkung. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).