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Urteil

6 UE 387/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0903.6UE387.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage auf den nunmehr beklagten Landkreis Darmstadt-Dieburg umgestellt hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken mehr. Insbesondere ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen, denn der Kläger hat ein Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihm als diskriminierend empfundenen Abberufung. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die vorzeitige Abberufung des Klägers aus seinem Amt am 30.9.1985 ist rechtsfehlerfrei. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HKO in den ab 1.1.1981 geltenden Fassung können Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistages mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen, die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen, eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft (§ 49 Abs. 1 Satz 4 bis 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 HKO). Diese Vorschrift ist auf den Kläger entgegen seiner Ansicht anzuwenden, denn er gehört nicht zu dem Personenkreis, der von der Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 (GVBl. I S. 219) erfaßt und begünstigt wird. Aus dieser Vorschrift, nach der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, die bis zum 31.3.1981 in das Amt gewählt oder wiedergewählt sind, nicht unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HKO abberufen werden können, läßt sich nicht entnehmen, daß sie auch solche Wahlbeamte begünstigt, deren Wahl für eine frühere Amtsperiode vor dem Stichtag vorgenommen wurde, deren Wiederwahl in das Amt, aus dem sie abberufen wurden, jedoch nach dem Stichtag erfolgte. Das ergibt sich aus der Formulierung "oder wiedergewählt", durch die klargestellt wird, daß es im Falle einer Wiederwahl auf deren Zeitpunkt ankommen soll. Schon das Verwaltungsgericht hat mit Recht aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift den Schluß gezogen, daß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes diejenigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, die am 31.3.1981 gewählt oder wiedergewählt waren, nur für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode vor der erleichterten Abberufung schützen wollte. Im Falle des Klägers bedeutet dies, daß er eine erleichterte vorzeitige Abberufung nach der Kommunalwahl im Jahre 1981 nicht zu befürchten hatte, nicht dagegen, daß in einer weiteren Amtszeit der Schutz vor vorzeitiger erleichterter Abberufung fortbestand. Diese Gesetzesauslegung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Urteil insoweit gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt. Bei der Abberufung des Klägers wurden die Verfahrensvorschriften (§ 49 Abs. 1 Satz 4 bis 6, Abs. 2 Satz 2 HKG) beachtet. Die Abberufung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) stehen der angegriffenen Abberufungsregelung nicht entgegen. Zwar enthält das BRRG selbst keine ausdrückliche Regelung über die Abberufung bzw. Abwahl hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter, jedoch läßt § 59 BRRG Änderungen im Rechtsstatus eines Beamten auf gesetzlicher Grundlage zu. Daß damit nicht nur bundesgesetzliche Regelungen gemeint sind, sondern gerade auch landesgesetzliche Vorschriften, ergibt sich aus dem Rahmengesetzcharakter des BRRG (vgl. § 1 BRRG; siehe ferner BVerwGE 56, 163, 168 f). Für Beamte auf Zeit wie den Kläger als kommunalen Wahlbeamten gelten gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BRRG die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu den anzuwendenden Vorschriften zählt auch § 31 Abs. 1 BRRG, wonach auf gesetzlicher Grundlage ein Beamter jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muß. Auch wenn kommunale Wahlbeamte nicht im eigentlichen Sinne zum Personenkreis der politischen Beamten gehören, so ist auf sie doch § 31 Abs. 1 BRRG entsprechend anzuwenden, denn auch sie üben ihr Amt im Überschneidungsbereich von Politik und Verwaltung aus. Aus den bundeseinheitlich geltenden §§ 66 Abs. 6 BeamtVG, 4 Abs. 3 BBesG, die unter versorgungs- bzw. besoldungsrechtlichen Aspekten die Rechtsverhältnisse abgewählter kommunaler Wahlbeamter regeln, kann zumindest der indirekte Schluß gezogen werden, daß die Auflösung eines zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Wahlbeamtenverhältnisses mit dem beamtenrechtlichen Rahmenrecht in Einklang steht. Weitere aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz abzuleitende Bedenken gegen die vorzeitige Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten sind nicht ersichtlich. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß sich aus der Doppelfunktion des hessischen Landrates - kommunaler Wahlbeamter und Behörde der Landesverwaltung - nichts anderes ergibt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die vorzeitige Abberufung hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter nach § 49 Abs. 2 HKO erscheint auch nicht als unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Über den Wortlaut hinausgehend enthält diese Vorschrift nicht lediglich einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber wie beispielsweise § 1 BRRG, sondern erhebt die hergebrachten Grundsätze in Verfassungsrang (vgl. Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 33 Anm. 59). Können die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums somit gesetzgeberische Aktivitäten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts verfassungsrechtlich einschränken, so weisen die Rechtsverhältnisse von Beamten auf Zeit, insbesondere von kommunalen Wahlbeamten doch einige abweichende Besonderheiten auf. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein "Kernbestand von Strukturprinzipien" (BVerfGE 8, 337), denen die Leitvorstellung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zugrundeliegt (vgl. auch BVerfGE 44, 249, 262; ähnlich Maunz-Dürig-Herzog-Scholz a.a.O. Anm. 65). Die damit eröffnete größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. (BVerfGE 7, 155, 164 ), die Rechtsverhältnisse von Beamten auf Zeit abweichend von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln, wird bei kommunalen Wahlbeamten noch dadurch verstärkt, daß diese Amtsträger sich in einer Grenzposition zwischen Beamtenrecht und Kommunalrecht befinden (ebenso BVerwGE 56, 163, 170, wo vom Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung die Rede ist). Der Kommunalgesetzgeber ist daher grundsätzlich befugt, das Dienstrecht der kommunalen Wahlbeamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht zu regeln. Der Senat schließt sich der auch von der Vorinstanz geteilten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 155 ff ) an, daß die Länder darüber entscheiden können, "wieweit sie die "Politisierung" der Gemeindeverwaltung bei der Gestaltung des Dienstrechts der hauptamtlichen Bürgermeister berücksichtigen wollten. Die Einführung des Instituts der vorzeitigen Abwahl des Bürgermeisters, des Gegenstücks zu seiner Berufung durch den politischen Willensakt der Wahl, stellt nur eine Fortentwicklung des Hergebrachten dar, wie sie Art. 33 Abs. 5 GG zuläßt" (a.a.O. S. 169). Das Bundesverfassungsgericht zieht sodann für die Zulässigkeit einer vorzeitigen Abberufung bzw. Abwahl folgende Grenze: "Verfassungsrechtlich entscheidend ist allein die Frage, ob bei dem Versuch, zwischen der Gewährleistung persönlicher Unabhängigkeit einerseits und der Sicherung der Gleichgestimmtheit mit der Gemeindevertretung andererseits einen Mittelweg zu finden, die Grenze so weit zu Gunsten des politischen Postulats verschoben ist, daß der auch für politische Beamte hergebrachte Grundsatz eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung im Wesensgehalt verletzt ist. Die Erfordernisse wiederholter Abstimmungen und qualifizierter Mehrheiten verhüten übereilte, von "Stimmungen" diktierte Entscheidungen" (a.a.O. S. 169/170). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls zu eigen gemacht (vgl BVerwGE 20, 160; 56, 163; siehe ferner BVerwG, Beschluß vom 23.1.1985, NVwZ 1985, 275 ). Bei Anwendung der zuvor geschilderten Maßstäbe trägt auch die vom Kläger angegriffene gesetzliche Neuregelung der Abberufung den Erfordernissen wiederholter Abstimmungen und einer angemessenen wirtschaftlichen Sicherung des abberufenen kommunalen Wahlbeamten Rechnung. Auch die in der Neufassung von § 49 Abs. 2 HKO vorgeschriebene Abberufungsmehrheit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Anders als § 49 Abs. 1 HKO lassen § 49 Abs. 2 HKO sowie § 76 Abs. 2 HGO allerdings die Abberufung eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten mit der Mehrheit der Stimmen der Vertretungskörperschaft zu (absolute Mehrheit), während in allen anderen Abberufungsregelungen in anderen Bundesländern eine Zweidrittel-Mehrheit bzw. in Niedersachsen eine Dreiviertel-Mehrheit für erforderlich gehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen (BVerwGE 20, 163; 56, 164) entscheidend auf die Abwahl mit Zweidrittel-Mehrheit abgestellt. An der vom Bundesverfassungsgericht für maßgeblich gehaltenen "Gleichgestimmtheit" kommunaler Wahlbeamter mit der Vertretungskörperschaft fehlt es jedoch schon, wenn die politische Gleichstimmung mit der absoluten Mehrheit fehlt. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit nur dann erfüllt ist, wenn der kommunale Wahlbeamte mit einer größeren als der absoluten Mehrheit abberufen wird. Das Erfordernis der absoluten Mehrheit ist auch schon eine erhöhte Barriere gegenüber dem gesetzlichen Regelfall der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Satz 2 HKO, § 54 Abs. 1 HGO), so daß im Schrifttum bei der absoluten Mehrheit von einer qualifizierten Mehrheit gesprochen wird (vgl. Schlempp, Hess. Gemeindeordnung, § 54 Anm. 5, Schneider/Jordan, Hess. Gemeindeordnung § 54 Anm. 3). Die Notwendigkeit der absoluten Mehrheit für die Abberufung ist geeignet, stimmungsabhängige Zufallsmehrheiten bei Entscheidungen von solcher kommunalpolitischer Tragweite auszuschließen. Sie ist daher auch geeignet, den kommunalen Wahlbeamten in seiner Rechtsstellung vor übereilten Entscheidungen zu sichern, wie es vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird. Eine weitere Einschränkung der erleichterten Abberufungsmöglichkeit besteht darin, daß die Neuregelung des § 49 Abs. 2 HKO die Abberufung mit einfacher absoluter Mehrheit nur in den ersten sechs Monaten der Wahlperiode eines Kreistages zuläßt. Die gegen die Neuregelung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. von Zezschwitz, in Zinn/Stein, Hess. Verfassung, Art. 138 Anm. V und VI) teilt der Senat nicht, denn die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der kommunalen Wahlbeamten infolge der Politisierung des kommunalen Lebens überschreitet noch nicht die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht der vorzeitigen Abberufung gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist dabei, daß die im Schrifttum und auch vom Kläger bedauerte Politisierung nicht vom hessischen Gesetzgeber herbeigeführt worden ist, sondern daß er ihr vielmehr durch Schaffung der Neuregelung Rechnung getragen hat. Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1957 einen zunehmenden Einfluß der politischen Parteien auf die Arbeit in den Kommunalparlamenten festgestellt hat (vgl. BVerfGE 6, 367, 373 ; 7, 155, 167), ist in der Zwischenzeit die Entwicklung so fortgeschritten, daß Beamte, die nicht einer die Mehrheit in der Vertretungskörperschaft tragenden Partei angehören, schwerlich Aussicht haben, in kommunale Spitzenämter berufen bzw. gewählt zu werden. Ist es aber zulässig, wovon allgemein ausgegangen wird, daß über die Berufung durch Wahl nach politischen Gesichtspunkten entschieden wird, dann erscheint es auch zulässig, daß die Abberufung bzw. Abwahl hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter ebenfalls von politischen Kriterien abhängig gemacht werden kann. Das gilt jedenfalls, wie schon oben ausgeführt, wenn die gebotene Alimentation gesichert ist und die Abberufung nicht derart nach Belieben erfolgen kann, daß die Wahlbeamten in eine zu weitgehende Abhängigkeit von den Vertretungskörperschaften geraten. Wahlbeamte, die Interesse an einer Wiederwahl haben und nicht abberufen werden möchten, sind insoweit allerdings immer von der Wahlkörperschaft abhängig. Das nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er ihre rechtliche Stellung dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Status von politischen Beamten im Sinne von § 31 BRRG annähert. Rechtlich beanstanden läßt sich dies nicht. Vielmehr ist es eine politisch zu entscheidende Frage, ob die erleichterte Abberufung von Landräten, die zugleich untere staatliche Verwaltungsbehörde sind und nach § 47 HKO Kontrollpflichten auch gegenüber ihren Wahlkörperschaften haben, zweckmäßig erscheint. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auf die auch in der Literatur hervorgehobene Gefahr hingewiesen, daß infolge einer erleichterten Abberufungsmöglichkeit die Konfliktbereitschaft der Landräte abnimmt und sie bei ihrer Tätigkeit rechtliche Gesichtspunkte aufgrund kommunalpolitischer Einflüsse zurückstellen. Damit spricht er den Gesetzesvollzug durch die Landräte an, der nach Art. 20 Abs. 3 GG in der Verwaltung nach Recht und Gesetz zu erfolgen hat und für den der Gesetzgeber mitverantwortlich ist. Es läßt sich jedoch nicht ohne weiteres als selbstverständlich davon ausgehen, daß die gesetzliche Regelung der Abberufung die Landräte zu pflichtwidrigem Verhalten veranlaßt und deshalb rechtsfehlerhaft ist. Aus Art. 138 Abs. 2 HV läßt sich auch nichts gegen die vom Kläger beanstandete Regelung herleiten, denn darin wird nur ein Vorbehalt des Gesetzgebers für die Regelung der Wahlzeit der hauptamtlichen Leiter der Kommunalverwaltungen vorgesehen. Danach ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn sich der Hessische Landtag - einstimmig - für eine Abberufungsregelung entschieden hat, die es ermöglicht, nach Wahlen die Gleichgestimmtheit zwischen kommunaler Vertretungskörperschaft und Verwaltungsspitze herbeizuführen. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Vertretungskörperschaften diese gesetzliche Möglichkeit auch dazu benutzen, ihnen "unbotmäßig" oder ungeeignet erscheinende Landräte abzuberufen. Es spricht sicher einiges für die Auffassung des Klägers, der meint, der bisherige Rechtszustand habe demgegenüber einen heilsamen Zwang zur Kooperation und Einigung herbeigeführt. Damit zeigt er jedoch ein anderes, vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewolltes Lösungsmodell auf, das verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht geboten ist. Nach alledem kann die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO keinen Erfolg haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nachtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes vorn 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der Kläger begehrt die Feststellung, daß seine Abberufung aus dem Amt des Landrates das Landkreises Darmstadt-Dieburg rechtswidrig gewesen ist. Er war erstmals am 13.6.1977 vom Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg zum Landrat gewählt worden, nachdem er zuvor als Ministerialrat in der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz tätig gewesen war. Am 7.2.1983 wurde der Kläger für weitere sechs Jahre (bis zum 12.6.1989) wiedergewählt. Aufgrund veränderter Mehrheitsverhältnisse seit der Kommunalwahl vom 10.3.1985 beschloß der Kreistag am 24.6.1985 in offener Abstimmung, den Kläger vorzeitig aus dem Amt des Landrates abzuberufen. Dieser erste Abberufungsbeschluß wurde am 26.8.1985 wiederholt, nachdem der amtliche Vertreter des Landrats dem Beschluß vom 24.6.1985 widersprochen hatte. Am 30.9.1985 wurde der Kläger mit 44 gegen 36 Stimmen in offener Abstimmung endgültig aus dem Amt des Landrates abberufen und zugleich sein Nachfolger gewählt und in das Amt eingeführt. Seit dem 1.1.1986 erhält der Kläger bis zum ursprünglichen Ablauf seiner Amtszeit Versorgungsbezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Mit am 31.1.1986 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg Klage erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abberufung begehrt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abberufung, denn statt Dienstbezügen erhalte er nur noch Versorgungsbezüge. Außerdem sei sein Ansehen in der Öffentlichkeit durch die vorzeitige Abberufung aus rein politischen Gründen erheblich beeinträchtigt. Die Abberufung sei rechtswidrig gewesen, denn er gehöre zu dem durch die Übergangsvorschrift in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 (GVBl. I 219) geschützten Personenkreis. Zwar sei er erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wiedergewählt worden, jedoch zuvor bis zum 31.3.1981 in das Amt gewählt gewesen. Der Wille des Gesetzgebers sei nicht klar zu erkennen; etwaige Zweifel bzw. Unklarheiten könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Seine Abberufung sei ferner deshalb rechtswidrig gewesen, weil die hessische Neuregelung über die erleichterte Abberufungsmöglichkeit von kommunalen Wahlbeamten mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - sowie den Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht in Einklang stehe. Obwohl politische Beamte und kommunale Wahlbeamte mit Organstellung miteinander kaum zu vergleichen seien, führe die Neuregelung tatsächlich zu einer Gleichbehandlung. Die Auflösbarkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines kommunalen Wahlbeamten durch Beschluß einer kommunalen Vertretungskörperschaft mit nur einfacher absoluter Mehrheit sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Dadurch würden aus Berufsbeamten Berufspolitiker im beamtenrechtlichen Gewand gemacht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Abberufung von kommunalen Wahlbeamten ergebe sich, daß beide Gerichte stets eine qualifizierte Mehrheit für erforderlich gehalten hätten. Eine Mehrheit könne erst dann als qualifiziert gelten, wenn sie prozentual höher sei als die absolutes Mehrheit. Außerdem habe der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen der sogenannten unechten Rückwirkung überschritten. Er, der Kläger, habe nicht damit rechnen müssen, daß bereits drei Jahre nach seiner Wahl erleichterte Abberufungsmöglichkeiten geschaffen würden, wo kurz zuvor noch die Möglichkeit: der Wiederwahl auf 12 Jahre bestanden hätte, durch die Stabilität, Kontinuität und Zwang zur Kooperation gewährleistet worden seien. Zwar sei die Neuregelung vor seiner Wiederwahl in Kraft getreten, jedoch habe er sich dieser Wiederwahl ohne Verlust seiner Versorgungsansprüche nicht entziehen können. Darüber hinaus sei der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG verletzt, da gegenüber der bisher allein geltenden Abberufungsmöglichkeit andere Mehrheitsanforderungen geschaffen worden seien. Ferner gelte die neue Abberufungsregelung nicht für Kommunen mit 50.000 oder weniger Einwohnern, obwohl dafür keine sachlichen Gründe erkennbar seien. Schließlich verstoße die Abberufung gegen Art. 138 Abs. 1 Hessische Verfassung - HV -, denn diese Vorschrift lasse die Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten in dem hier gewählten Verfahren nicht zu. Der Kläger hat beantragt:, festzustellen, daß die vorzeitige Abberufung des Klägers aus dem Amt des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch Beschlüsse des Kreistages dieses Kreises vom 26. August und vom 30. September 1985 rechtswidrig gewesen ist. Der ursprüngliche Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Neben Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage hat er die Abberufung des Klägers für rechtmäßig gehalten. Die neue Abberufungsregelung sei auf ihn anwendbar, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Übergangsvorschrift nur die vor dem 31.3.1981 wiedergewählten Wahlbeamten ausgenommen sein sollten. Der politische Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Übergangsvorschrift zeige, daß Personalentscheidungen nach der Kommunalwahl 1981 dem neuen Recht hätten unterliegen sollen. Die Neuregelung verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes, sondern halte sich im Rahmen des vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig Erachteten. Betrachte man die für die Gesetzesänderung maßgeblichen Motive bei den einzelnen Parteien, so ergebe sich, daß die gefundene Lösung die insgesamt kommunalfreundlichste sei. Das Gesetz schreibe eine zweimalige Beratung und Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vor, ferner eine Abkühlungsfrist von vier Wochen zwischen den Abstimmungen sowie eine Beschränkung auf sechs Monate nach Beginn der Wahlzeit der Körperschaft. Damit sei der Unabhängigkeit des kommunalen Wahlbeamten von der politischen Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft hinreichend Rechnung getragen. Ferner sei auch der abberufene kommunale Wahlbeamte ausreichend gesichert, denn er erhalte Versorgungsbezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Eine rechtsstaatlich unzulässige Rückwirkung liege nicht vor. Die Aussicht, erneut in das Amt des Landrates berufen zu werden, schütze kein Vertrauen darauf, daß der ursprünglich (bei der ersten Amtsperiode) vorhanden gewesene Status nicht rechtlichen Veränderungen unterworfen werde. Mit Urteil vom 17.11.1986 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dem Kläger komme die Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 4.7.1980 nicht zugute, denn er sei zwar vor dem 31.3.1981 erstmals in sein Amt gewählt worden, aber erst nach dem 31.3.1981 wiedergewählt worden, also in Kenntnis und nach Inkrafttreten der Neuregelung. Die Übergangsvorschrift schütze nicht jeden, der einmal vor dem 31.3.1981 in ein Amt gewählt worden sei, für alle Zeiten vor der Möglichkeit einer vorzeitigen Abberufung. Dies ergebe sich aus dem Charakter der genannten Vorschrift als Übergangsvorschrift. Ein Bestandsschutz auf Dauer lasse sich daraus nicht herleiten. Sinn sei vielmehr ein aktueller Bestandsschutz, der verhindere, daß in am 31.3.1981 noch andauernde Amtszeiten eingegriffen werde. Die Erstreckung des Bestandsschutzes auf die vor dem 31.3.1981 wiedergewählten Wahlbeamten zwinge zu dem Umkehrschluß, daß die nach dem Stichtag Wiedergewählten nicht von der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 HKO n.F. ausgenommen werden sollten. Die Handhabung der Neuregelung durch den Beklagten entspreche auch den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sich aus den Plenarprotokollen des Hessischen Landtages ergebe. Es sei beabsichtigt gewesen, die Ergebnisse der Kommunalwahl von 1977 zu konservieren. Dieses Ziel werde auch erreicht, denn wer nach jener Wahl vor dem 31.3.1981 gewählt oder wiedergewählt worden sei, habe nicht nach § 49 Abs. 2 HKO abberufen werden können. Ein darüber hinausgehender dauerhafter Bestandsschutz könne der Übergangsvorschrift nicht entnommen werden. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. In den Status bzw. die Rechtsposition des Klägers sei nicht nachträglich eingegriffen worden. Zwar habe der Kläger sich zur Wahrung seiner Versorgungsansprüche zu einer weiteren Amtszeit bereithalten müssen, jedoch sei der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, vor dem erneuten Amtsantritt des Klägers die rechtlichen Bedingungen der neuen Amtszeit zu ändern. Liege darin eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen, so müsse der kommunale Wahlbeamte sein Amt nicht erneut antreten. Falls eine solche Verschlechterung nicht zu erkennen sei, habe der wiedergewählte Amtsinhaber Einschränkungen hinzunehmen. Die Aussicht eines Amtsinhabers, erneut in ein entsprechendes Amt berufen zu werden, schaffe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß dieser Status keinen rechtlichen Veränderungen unterworfen werde. Dies gelte auch dann, wenn als Kehrseite einer solchen Aussicht eine Verpflichtung zur erneuten Amtsübernahme bestehe. Das Beamtenrechtsrahmengesetz stehe der angegriffenen Abberufungsregelung nicht entgegen. § 31 Abs. 1 BRRG sei auf kommunale Wahlbeamte entsprechend anwendbar, wonach auf gesetzlicher Grundlage ein Beamter jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne, wenn er ein Amt bekleide, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müsse. Eine solche gesetzliche Grundlage könne auch durch Landesrecht geschaffen werden. Aus § 4 Abs. 3 Salz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - sowie § 66 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - ergebe sich im übrigen, daß dem Bundesrecht die Abwahl eines kommunalen Wahlbeamten nicht fremd sei. Auch der Umstand, daß in Hassen ein Landrat zugleich Behörde der Landesverwaltung sei, hindere die Abberufung nicht. Diese Funktion sei mit dem Amt untrennbar und gleichsam automatisch verbunden. Es bedürfe keines Mitwirkungsaktes einer Landesbehörde. Maßgeblich seien allein Wahl bzw. Abberufung durch den Kreistag. Ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums liege nicht vor. Dem Landesgesetzgeber stehe es frei, wieweit er die Politisierung der Gemeindeverwaltung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Wahlbeamten berücksichtigen wolle. Das Institut der vorzeitigen Abwahl eines kommunalen Wahlbeamten stelle insofern nur eine Fortentwicklung des Hergebrachten dar, wie sie von Art. 33 Abs. 5 GG zugelassen sei. Der grundsätzlichen Gewährleistung des Berufsbeamtentums trage die Tatsache Rechnung, daß auch bei politischen bzw. Wahlbeamten ein Mindestmaß an Unabhängigkeit wirtschaftlich gesichert sei. Die in § 49 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 bis 6 Hessische Landkreisordnung - HKO - geregelten Abwahlmodalitäten entsprächen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Mindestvoraussetzungen wiederholter Abstimmung und qualifizierter Mehrheiten. Insbesondere reiche die in § 49 Abs. 2 Satz 1 HKO vorgeschriebene Mehrheit der gesetzlichen Stimmen der Mitglieder des Kreistages als qualifizierte Mehrheit aus. Es gebe weder einen Rechtssatz noch eine allgemeine rechtliche Überzeugung, daß eine Mehrheit erst dann als qualifiziert gelten könne, wenn sie prozentual höher sei als die absolute Mehrheit. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. In den Abs. 1 und 2 des § 49 HKO würden unterschiedliche Sachverhalte geregelt, die deshalb auch an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft werden dürften. Auf die Tatsache, daß eine erleichterte Abwahl in kleineren Gemeinden nicht möglich sei, könne sich der Kläger als Landrat nicht berufen. Auch Art. 138 Abs. 1 HV sei nicht verletzt. Die Abstimmungsmodalitäten seien korrekt beachtet worden. Gegen das am 15.1.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 5.2.1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung und der nunmehr gegen den Landkreis Darmstadt-Dieburg gerichteten Klage führt er u.a. aus, die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes. Auch das Rückwirkungsverbot sei in seinem Falle verletzt worden, denn im Gegensatz zu bereits vorhandenen Abberufungsmöglichkeiten (mit zwei Drittel-Mehrheit) habe es während seiner ersten Amtszeit bis dahin nirgends die Möglichkeit gegeben, einen kommunalen Wahlbeamten unter derart vereinfachten Bedingungen abzuberufen. Mit einer so einschneidenden rückwirkenden Veränderung seiner Rechtsposition habe er nicht rechnen müssen, sondern darauf vertrauen dürfen, nur mit zwei Drittel-Mehrheit abberufen werden zu können. Im Vertrauen darauf habe er weitreichende persönliche Dispositionen getroffen. Die Möglichkeit der Abberufung mit der absoluten Mehrheit entspreche nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nach einer "qualifizierten Mehrheit", um der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu genügen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, daß dieses ein höheres Quorum als lediglich die absolute Mehrheit verlange. Die hessische Neuregelung führe darüber hinaus zu einem Verzicht auf ein zentrales Wesenselement des Berufsbeamtentums, nämlich der grundsätzlichen Unkündbarkeit. Im Zusammenhang mit den Mindestanforderungen an die persönliche Unabhängigkeit eines leitenden Kommunalbeamten in seiner Amtsführung dürfe nicht nur auf die wirtschaftliche Absicherung abgestellt werden. Vielmehr sei auch die Unabhängigkeit in der Amtsführung sowohl als untere staatliche Verwaltungsbehörde als auch als kommunales Verfassungsorgan im Auge zu behalten. Zur Gewährleistung größtmöglicher Unabhängigkeit gegen unerlaubte Einflußnahmen bedürfe es zumindest eines gewissen Wahlzeitraumes, in dem der kommunale Wahlbeamte demokratisch legitimiert ohne die Gefahr einer Abberufung seinen Aufgaben nachgehen könne. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17.11.1987 wird abgeändert. Es wird festgestellt, daß die vorzeitige Abberufung des Klägers aus dem Amt des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 26. August und vom 30. September 1985 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf das erstinstanzliches Vorbringen des ursprünglichen Beklagten sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Dem Senat haben ein Heft Protokolle des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg u.a. sowie die Akten des VG Darmstadt V/1 G 1527/85 (Hess.VGH: 2 TG 2525/85) vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten Bezug genommen.