Beschluss
4 B 43/24 und 4 E 35/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.4B43.24UND4E35.24.00
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.1.2024 werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.1.2024 werden abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht die mit „Beschwerde und Beschwerde iSv § 17a IV GVG“ überschriebene Eingabe des Antragstellers, die am 14.1.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.1.2024 über die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung in dem vorangegangenen Verfahren 2 L 311/20 und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das dortige Verfahren richtet, insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Antragsteller, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch gerade mit dem vorliegenden Verfahren. Diese Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner in Abänderung des Beschusses des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2020 ‒ 2 L 311/20 ‒ verpflichtet werden soll, Gerichtskostenforderungen niederzuschlagen und keine Vollstreckung vorzunehmen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hierzu unter 1.). Gleiches gilt für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hierzu unter 2.). 1. Für die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die begehrte einstweilige Anordnung fehlte es jedenfalls an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Insoweit hat der Senat dem Antragsteller bereits in dem auf das einstweilige Anordnungsverfahren des Verwaltungsgerichts Arnsberg 2 L 311/20 folgende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.7.2020 ‒ 4 B 770/20 ‒ mitgeteilt: „Seit langem ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung zu § 261 AO, der inhaltlich § 123 Abs. 2 JustG NRW entspricht, geklärt, dass auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners besteht. Vgl. Bachler, in: BeckOK GVG, 7. Aufl. (Stand 1.5.2020), § 123 JustG NRW, Rn. 3; zu § 261 AO: BFH, Beschluss vom 5.8.1998 – IV B 129/97 ‒, BFH/NV 1999, 285 = juris, Rn. 5; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 261 Rn. 2. Zudem hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung nach § 123 Abs. 2 JustG NRW vorliegen könnten. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Antragsbegründung lediglich behauptet, die Forderungen seien „uneinbringbar“, aber dies weder begründet noch ausgeführt, aus welchen Gründen beispielsweise eine Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte. Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, genügt hierfür nicht.“ Aus dem Vorbringen des Antragstellers und auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass er dennoch einen Anspruch auf Niederschlagung der streitgegenständlichen Gerichtskosten haben könnte. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Rechtswegfrage befassen müssen und das Verfahren wäre gegebenenfalls nach § 30a EGGVG an das Amtsgericht zu verweisen gewesen, greift nicht durch. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nach § 30a EGGVG ausschließlich für Verwaltungsakte zuständig, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 2 EGGVG) ergehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2021 – 2 E 13/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.5.2020 ‒ 2 S 60/20 ‒, juris, Rn. 5. Angesichts dessen besteht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die begehrte Niederschlagung von Gerichtskostenforderungen für Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geht, kein Anhalt für eine andere Rechtswegzuständigkeit. Mit dieser Prüfung durch das Beschwerdegericht erübrigt sich die vom Verwaltungsgericht versäumte Vorabentscheidung über den Rechtsweg. Vgl. BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZB 27/94 –, BGHZ 131, 169 = juris, Rn. 4. 2. Ebenso wäre die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist darauf hin, dass er entsprechend seiner Ankündigung im Beschluss vom 19.12.2023 – 4 B 1371/23 – die nach Bekanntgabe dieser Entscheidung eingehenden vergleichbaren Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Antragstellers bei unveränderter Sachlage zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden oder beantworten, sondern, sofern eine Prüfung ergibt, dass keine andere Vorgehensweise angezeigt ist, nur noch zu den Akten nehmen wird. Der Antragsteller hat damit, dass er gegen Gerichtskostenforderungen wahllos eine Vielzahl von teils bereits unzulässigen, teils offenkundig unbegründete Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat, ohne die beanstandeten Forderungen zu bezeichnen und ohne vorangegangene Gerichtsentscheidungen zu den entsprechenden Rechtsfragen zur Kenntnis zu nehmen, gezeigt, dass er die Gerichte ausschließlich zur Aufrechterhaltung einer Kommunikation und Verbreitung seiner mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringenden Rechtsbehauptungen, mithin missbräuchlich, in Anspruch nimmt. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten ist ihm bereits in anderen Verfahren vorgehalten worden, ohne dass ihn dies zu einer Änderung seines Verhaltens bewogen hätte. Ihm ist mit Beschluss vom 16.11.2022 im Verfahren 16 E 794/22 mitgeteilt worden: „Unabhängig von dem Vorstehenden wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Senat die nach Bekanntgabe dieser Entscheidung eingehenden vergleichbaren Eingaben und Rechtsbehelfe des Antragstellers bei unveränderter Sachlage zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden oder beantworten, sondern, sofern eine Prüfung ergibt, dass keine andere Vorgehensweise angezeigt ist, nur noch zu den Akten nehmen wird. Denn dessen Eingaben bzw. dessen Rechtsbehelfe und die damit gestellten Anträge haben sich als offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich erwiesen. Ein rechtsmissbräuchliches Rechtsmittel bzw. ein rechtsmissbräuchlicher Antrag liegt vor, wenn es bzw. er offensichtlich wiederholend ist oder sinnlos vorgebracht wird. Dies ist etwa anzunehmen, wenn Rechtsmittel oder Anträge eines Prozessbeteiligten nicht nur offensichtlich aussichtslos sind, sondern zudem immer demselben Muster folgen, nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung verlängern und mitunter die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten belasten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris, Rn. 7. Das Rechtsmittel des Antragstellers und die damit gestellten Anträge erfüllen diese Voraussetzungen. Beides entspricht ihrer Form und ihrem Inhalt nach den Rechtsmitteln und Anträgen, die er seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren – nicht nur im beschließenden Senat – erhebt und stellt. Die Rechtsmittel erweisen sich in der Regel bereits als unstatthaft oder aus anderen Gründen als unzulässig. Die weiteren damit verbundenen Anträge beinhalten nahezu ausschließlich unbegründete, sinnlose Forderungen, soweit sie ein konkretes Begehren überhaupt erkennen lassen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2022 - 4 B 246/22 u. a. -, juris, Rn. 6, und vom 1. September 2022 - 16 A 3/22 -. Die Rechtsmittel des Antragstellers folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten ihn selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten. Sie lassen weder ein schutzwürdiges Rechtsschutzziel erkennen, noch ist ein Interesse an oder eine Wahrnehmung der gerichtlichen Entscheidungen festzustellen, wie bereits die Vielzahl gleichlautender und wiederholter Begehren zeigt. Bei der Vielzahl der vom Antragsteller bisher erhobenen offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel und der Aussichtslosigkeit der damit verbundenen weiteren Anträge drängt es sich auf, dass sein Prozessverhalten nicht als Ausdruck des ernsthaften Bestrebens zu werten ist, etwaige rechtswidrige Entscheidungen im Rechtsmittelweg zu korrigieren. Seine Rechtsmittel und die damit verbundenen weiteren Anträge erweisen sich vielmehr als ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktionen auf von ihm nicht akzeptierte Entscheidungen.“ Auch in den nunmehr vorliegenden Verfahren des 4. Senats zeigt sich, dass der Antragsteller ohne jegliche Einsicht sein rechtsmissbräuchliches Verhalten fortführt. In den Verfahren 4 B 46/24 und 4 E 39/24 geht er mit den geltend gemachten Anspruch auf Niederschlagung von Gerichtskosten betreffenden Argumenten des materiellen Rechts gegen die ausschließlich auf die Verfristung des Rechtsmittels eingehende Entscheidung des Senats vom 19.12.2023 in den Verfahren 4 B 1371/23 und 4 E 877/23 mittels Anhörungsrüge vor. Auch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren betreffend das seit langem abgeschlossene Verfahren 2 L 311/20 (VG Arnsberg), in dem der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24.7.2020 ‒ 4 B 770/20 ‒ bestätigt hatte, zeigt die ausschließlich an der Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit dem Gericht orientierte, ritualisierte und von vornherein untaugliche Reaktion des Antragstellers auf von ihm nicht akzeptierte gerichtliche Entscheidungen, die er mit sachfremden Argumenten und unsinnigen Anträgen begründet. Insbesondere hat der Senat dem Antragsteller nicht nur in dem genannten Verfahren die Erfolglosigkeit seines Begehrens aufgezeigt, sondern nochmals mit Beschluss vom 2.5.2023 im Verfahren 4 B 427/23. Gleiches Verhalten hat der Antragsteller auch im Parallelverfahren 4 B 42/24 und 4 E 33/24 gezeigt. Sein missbräuchliches Verhalten tritt darüber hinaus besonders deutlich in den anhängigen Verfahren 4 E 40/24 und 4 E 41/24 zutage, in denen der Antragsteller gegen unanfechtbare Beschlüsse des Verwaltungsgerichts betreffend eine Richterablehnung und die Einzelrichterübertragung offenkundig unstatthafte Beschwerden oben geschilderten Inhalts erhoben hat. Gleiches gilt für dieses Verfahren, in dem er – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren 11 L 1494/23 (VG Arnsberg) – erneut ein gänzlich ungeeignetes und missbräuchliches Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Spruchkörper eingereicht hatte. Ebenso von vornherein offenkundig aussichtslos erhebt der Antragsteller immer wieder, so auch in den Verfahren 4 E 34/24 und 4 E 36/24, unzulässige Streitwertbeschwerden, obwohl das Verwaltungsgericht den Streitwert in den bezeichneten Verfahren jeweils auf die geringste Kostenstufe festgesetzt hatte. Auch die Unzulässigkeit einer derartigen Beschwerde ist dem Antragsteller zumindest seit dem Beschluss des Senats vom 2.5.2023 ‒ 4 E 372/23 ‒ bekannt. Schließlich zeigt sich sein rechtsmissbräuchliches Verhalten deutlich daran, dass der Antragsteller seit Jahren Gerichte als Postverteilstellen missbraucht, um über Verweisungsbeschlüsse die Zuständigkeit von Rechtswegen für unsinnige Begehren feststellen zu lassen. Deutlich tritt diese Absicht in dem Verfahren 4 E 4/24, zutage, in dem der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Niederschlagung von Gerichtskosten als Antrag zu 2. seines Schriftsatzes vom 25.8.2023 das Begehren formuliert: „Die Beklagte wird verurteilt, Eingabe, für die sie angeblich sachlich nicht zuständig ist, den zuständigen Stellen vorzulegen.“ Gleiches gilt für sein Vorgehen in den Verfahren 4 E 71/24 und 4 E 72/24. Dort hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ‒ unter Hinweis darauf, dass gegebenenfalls vorab im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG entschieden werden müsse, damit erneut in Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht für sein Begehren insoweit nicht zuständig ist ‒ unter anderem beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, gegen eine Versicherung und gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigem Betrug bzw. Beihilfe zum Betrug einzuleiten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).