Beschluss
4 B 246/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0225.4B246.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.2.2022 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.2.2022 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden nicht erstattet. Gründe: 1 Der Senat versteht das Schreiben der Antragstellerin vom 10.2.2022, in dem sie sinngemäß mitgeteilt hat, sie begehre für eine zulässige Beschwerde Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse der Antragstellerin. Eine von ihr selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit der Antragstellerin schon deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung wiederum jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Bezogen auf den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlich gestellten Antrag, dem – wie bei sämtlichen Verfahren der Antragstellerin, mit denen der Senat bisher befasst war – schon kein sinnvolles und statthaftes Begehren entnommen werden kann, fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten. Ihr allenfalls erkennbares Begehren, soweit es nicht erneut ausschließlich auf die Einleitung und Führung von Verfahren als Selbstzweck gerichtet ist, zielt unstatthaft auf die Abwehr einer angeblichen Untätigkeit der Richter des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich einer von ihr erhobenen Entschädigungsklage. Ein derartiger „Rechtsschutz gegen den Richter“ kann nicht erfolgreich gegenüber der Gerichtsverwaltung geltend gemacht werden. Er ist ausschließlich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnungen durch Einlegung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsmittel zu suchen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 ‒ 4 E 663/17 u. a. ‒, juris, Rn. 6, m. w. N. 5 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2022 insoweit unanfechtbar ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). 6 Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 19.12.2017 – 4 E 1083/17 – angekündigt, vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe der Antragstellerin bei unveränderter Sachlage nicht mehr zu bescheiden oder zu beantworten, sondern nur noch zu den Akten zu nehmen. Unter Bezugnahme auf die erkennbar bis heute aktuellen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.12.2017 – 5 A 4.17 –, denen sich zuletzt nach sorgfältiger Überprüfung das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2021 – 13 K 547/21 – angeschlossen hat, wird der Senat entsprechend der in Anlage 1 der Antragserwiderung erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, über die er die Antragstellerin bereits mit Hinweisschreiben vom 23.12.2019 im Verfahren 4 E 774/19 – unterrichtet hat, künftig gleichfalls über sämtliche Anträge, die wie alle bisherigen nicht nur an diesem Gericht angebrachten missbräuchlich, substanzlos und offensichtlich aussichtslos sind, nicht mehr entscheiden. Sie folgen letztlich immer demselben Muster, unbegründete sinnlose Forderungen zu erheben und ohne jegliche Erfolgsaussichten jedes statthafte sowie unstatthafte Rechtsmittel einzulegen. Mit jedem ihrer Begehren bestätigt sie die seit langem höchstrichterlich festgestellte Tatsache, dass sie logischen und sinnvollen Argumentationen gegenüber unzugänglich ist und jeden Realitätsbezug verloren hat. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Aufgrund der außergewöhnlichen Besonderheiten des stets aussichtslosen Auftretens der Antragstellerin in hunderten von Verfahren bei verschiedensten deutschen Gerichten wird der Senat zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer ihrer Eingaben absehen. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 7. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).