Beschluss
4 B 42/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1024.4B42.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.19)
2. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.25)
3. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf ...€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.19) 2. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.25) 3. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. (Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf ...€ festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin. Der Beigeladene führt den Antragsteller unter der Beitragsnummer .... als Beitragsschuldner für eine Wohnung in der Stadt .... Mit Festsetzungsbescheiden vom 4. Oktober 2023, 1. März 2024 und 2. April 2024 setzte der Beigeladene gegen den Antragsteller für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt ....€ fest. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 (Bl. 233 der Beiakte B) mahnte der Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden bis zum 6. Juni 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ...€ fest. Der Beigeladene wandte sich sodann mit Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2024 (Bl. 241 der Beiakte B) an die Antragsgegnerin und bat sie unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt ...€ die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller durchzuführen. Die Antragsgegnerin kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2024 (Bl. 1 der Beiakte A) die Vollstreckung der Gesamtsumme von ...€ an, wenn er nicht innerhalb einer Woche zahle. Der Antragsteller hat am 30. September 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung beruft er sich auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2024 (4 B 39/23), in welchem er ebenfalls beteiligter Antragsteller war. Aus diesem Beschluss zitiert er im Rahmen seiner Antragsbegründung Textpassagen zur Rechtsnatur von Vollstreckungsersuchen und –ankündigungen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von ...€ vorläufig einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter anderem vor, dass die der Vollstreckungsankündigung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen nach dessen Mitteilung bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden seien. Da der Antragsteller die streitgegenständliche Vollstreckungsankündigung seinem Antrag bei Gericht beigefügt habe, habe er diesen auch unstreitig erhalten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verweist darauf, dass der Antragsteller gegen die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide keine Widersprüche erhoben habe. Deshalb sei er nach dem Ausbleiben der Zahlungen trotz Zahlungsaufforderungen mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gemahnt worden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sei es bei keinem dieser Schreiben zu einem Postrückläufer gekommen. Der Nichtzugang werde darüber hinaus auch nicht von dem Antragsteller behauptet. Da die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide bestandkräftig und vollziehbar seien, lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 269 LVwG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin begehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der so verstandene Antrag überhaupt zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Offenbleiben kann, ob für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Sache sehr eilig ist und die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag bei der Behörde von dieser rechtzeitig erledigt wird, gering ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O.). Vorliegend hat der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 26. September 2024 bei Gericht gestellt, ohne zuvor die Antragsgegnerin um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Die in der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 18. September 2024 gewährte Zahlungsfrist von einer Woche war zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen, sodass die Vollstreckung nunmehr unmittelbar bevorstand. Allerdings hätte der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt reagieren können und die Antragsgegnerin um Einstellung der Vollstreckung ersuchen können. Der Antrag bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 –, juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzuwendenden §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen angeführten Festsetzungsbescheide, mithin durch Verwaltungsakt zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Diese Festsetzungsbescheide sind durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Sie sind auch nicht deshalb gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG nichtig, weil sie die erlassende Behörde nicht erkennen lassen würden. Aus den Bescheiden ergibt sich unzweifelhaft der Beigeladene als die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Behörde. Bei dem in den Bescheiden ebenfalls angeführten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio handelt es sich demgegenüber um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, derer sich der Beigeladene gemäß § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und der damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise bedient. Die Einschaltung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in die Abwicklung ihrer Aufgaben ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Beigeladene – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 1. März 2017 – 4 A 145/16 –, juris Rn. 49). Da Rechtsbehelfe gegen die betreffenden Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, kommt es auf deren Bestandskraft nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Beigeladene hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 16. Mai 2024 nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist – bis zum 6. Juni 2024 – unter Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Der Antragteller bestreitet den Zugang der Mahnung auch nicht. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Mahnung mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG ist und es deshalb keiner förmlichen Zustellung bedarf. Sie muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post sind dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe entsprechend anzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 215/17 –, juris Rn. 17; Fischer, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG SH, Stand: 02.2023, § 270 Erl. 1 f.). In entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt eine schriftliche Mahnung, die im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dem Verwaltungsvorgang sind keine Anhaltspunkte für einen Postrückläufer hinsichtlich des Mahnungsschreibens zu entnehmen. Vielmehr ist die Mahnung mit Postauslieferungsvermerk vom 21. Mai 2024 unter der Sendungsnummer .... und unter der Lieferbestätigungsnummer bzw. „delivery confirmation“ (DCM) .... (Bl. 230 der Beiakte B) an den Antragsteller versendet worden. Ferner ergingen die der Vollstreckung zugrundeliegenden insgesamt drei Festsetzungsbescheide unter derselben – bis heute gültigen – Anschrift gegen den Antragsteller. Alle streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide wurden ebenfalls mittels Sendungsnummer und Lieferbestätigungsnummer bzw. „delivery confirmation“ (DCM) (Bl. 214, 222, 226 der Beiakte B) an den Antragsteller versendet. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit Mahnschreiben vom 16. Mai 2024 in Höhe von ...€ festgesetzten Mahngebühren gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Sie erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu 200 € einschließlich ...€. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ...€.