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Beschluss

2 E 13/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 30a EGGVG verdrängt den Verwaltungsrechtsweg bei gerichtlichen Anträgen gegen Justizverwaltungsakte im Bereich der Gerichtskosten- und Kostenvorschriften. • Auch die Ablehnung einer Stundung von Gerichtskosten eines Bundesgerichts kann ein Justizverwaltungsakt i.S.d. § 30a Abs.1 S.1 EGGVG sein und damit dem Amtsgericht zugewiesen werden. • Eine für die Vollstreckung beauftragte Stelle der Justiz (funktionelle Justizbehörde) führt keinen Gläubigerwechsel herbei; maßgeblich bleibt die originäre Justizbehörde als Veranlasser des Kostenverwaltungsakts. • Die Zuständigkeitsübertragung nach § 2 Abs.2 JBeitrG auf eine zentrale Einzugsstelle berührt nicht den Anwendungsbereich des § 30a EGGVG für Gerichtskostenforderungen des Bundes. • Die Beschwerde nach § 17a Abs.4 GVG ist in zulässiger Form zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zuweisung von Streitigkeiten über Stundung von Gerichtskosten an das Amtsgericht nach § 30a EGGVG • § 30a EGGVG verdrängt den Verwaltungsrechtsweg bei gerichtlichen Anträgen gegen Justizverwaltungsakte im Bereich der Gerichtskosten- und Kostenvorschriften. • Auch die Ablehnung einer Stundung von Gerichtskosten eines Bundesgerichts kann ein Justizverwaltungsakt i.S.d. § 30a Abs.1 S.1 EGGVG sein und damit dem Amtsgericht zugewiesen werden. • Eine für die Vollstreckung beauftragte Stelle der Justiz (funktionelle Justizbehörde) führt keinen Gläubigerwechsel herbei; maßgeblich bleibt die originäre Justizbehörde als Veranlasser des Kostenverwaltungsakts. • Die Zuständigkeitsübertragung nach § 2 Abs.2 JBeitrG auf eine zentrale Einzugsstelle berührt nicht den Anwendungsbereich des § 30a EGGVG für Gerichtskostenforderungen des Bundes. • Die Beschwerde nach § 17a Abs.4 GVG ist in zulässiger Form zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung einer Stundung von Gerichtskosten, die von der Antragsgegnerin im Wege der Vollstreckung für den Bundesgerichtshof geltend gemacht wurden. Die Antragsgegnerin ist eine für die Vollstreckung eingerichtete zentrale Stelle und trat als mit der Vollstreckung beauftragte Behörde auf. Das Verwaltungsgericht hielt den Verwaltungsrechtsweg nicht für eröffnet und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Bonn nach § 30a EGGVG. Die Antragstellerin legte hiergegen Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob es sich bei der Entscheidung über die Stundung um einen Justizverwaltungsakt handelt und damit vorrangig das Amtsgericht zuständig ist, bzw. ob anderes Recht (insbesondere § 8 JBeitrG oder weitere Spezialregelungen) einschlägig ist. • Anwendbare Normen: § 30a EGGVG, §§ 23–30 EGGVG, § 2 Abs.2 JBeitrG; Verfahrensrecht: § 17a GVG, §§ 152,154,173 VwGO. • Spezialzuweisung: § 30a Abs.1 S.1 EGGVG wirkt als i.S. v. § 40 Satz 1 VwGO abdrängende Sonderzuweisung für gerichtliche Anträge gegen Verwaltungsakte im Bereich der Justizverwaltung zu Gerichtskosten und ähnlichen Kostenvorschriften. • Reichweite der Norm: § 30a EGGVG ist eine Spezialnorm zu den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtung von Justizverwaltungsrechten; ihr Anwendungsbereich kann nicht über den normierten Umfang hinaus erweitert werden, daher sind die Voraussetzungen der §§ 23–30 EGGVG zu prüfen. • Justizbehörde im funktionellen Sinne: Die Antragsgegnerin ist als für die Vollstreckung beauftragte Stelle funktionell der Justiz zuzurechnen; sie handelt als Stellvertreterin des Gläubigers (Bundesgerichtshofs), ein Gläubigerwechsel tritt nicht ein. • Erfasstes Handeln: Die Ablehnung einer Stundung von Gerichtskosten stellt eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Einforderung bzw. Nicht-Einforderung von Gerichtskosten dar und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 30a EGGVG. • Abgrenzung zu Spezialregelungen: Die Spezialnormen (z. B. § 8 JBeitrG, §§ 56,57 RVG, § 66 GKG etc.) sind vorrangig, soweit einschlägig; im vorliegenden Fall sind diese nicht einschlägig, sodass § 30a EGGVG greift. • Verfahrensrechtliche Folgen: Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den Verwaltungsrechtsweg verneint und an das zuständige Amtsgericht (AG Bonn) verwiesen; die Beschwerde ist damit unbegründet. • Kosten- und Zulassungsentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs.4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet angesehen und das Verfahren an das Amtsgericht Bonn verwiesen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung über die Stundung von Gerichtskosten um einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 30a Abs.1 S.1 EGGVG handelt. Die Antragsgegnerin ist als funktionell der Justiz zuzurechnende Vollstreckungsstelle zu behandeln; maßgeblich bleibt der Bundesgerichtshof als Gläubiger und Urheber des Kostenverwaltungsakts. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird versagt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind.